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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="3.9.1_19.11.2014" h-creator="PWRIVIE23.BR2RIS.BR2RISConverter_10.03.2015_10:21:07" h-created="10. März 2015, 10:21:10" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="226.75" leader="o" /><tab align="r" position="453.5" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="226.75" leader="o" /><tab align="r" position="453.5" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="226.75" leader="o" /><tab align="r" position="453.5" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="226.75" leader="o" /><tab align="r" position="453.5" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Strafprozeßordnung 1975</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 260</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">01.06.2009</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 260.</gldsym> (1) Wird der Angeklagte schuldig befunden, so muß das Strafurteil aussprechen:</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet wird, unter gleichzeitigem Ausspruch, ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>zu welcher Strafe der Angeklagte verurteilt wird;</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">und zwar diese drei Punkte bei sonstiger Nichtigkeit; außerdem ist noch beizufügen:</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>welche strafgesetzlichen Bestimmungen auf ihn angewendet wurden;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>die Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche und über die Prozeßkosten.</listelem></ziffernliste></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Wird der Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so ist im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene Straftaten eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt, oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene Straftaten eine nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten entfällt.</listelem></ziffernliste></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Ist die im Abs. 2 genannte Festste