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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="3.9.4_08.07.2015" h-creator="PWRIVIE26.BR2RIS.BR2RISConverter_22.09.2015_14:31:00" h-created="22. September 2015, 14:31:04" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Schifffahrtsgesetz</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 60</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">26.03.2009</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">Beschränkungen für die Errichtung und Benützung von Sportanlagen an Wasserstraßen</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 60.</gldsym> (1) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen bestimmte Arten von Sportanlagen im Hinblick auf die Lage der Fahrrinne die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigen würden, sind durch Verordnung die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung sowie die wesentliche Änderung und Benützung solcher Sportanlagen zu untersagen (Verbotsbereiche).</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen ein erheblicher Bedarf an Sportanlagen besteht, sind im Interesse der sparsamen Ausnützung der Wasserflächen durch Verordnung die Errichtung und Benützung von Sportanlagen mit einer geringeren Aufnahmefähigkeit als für zehn Sportfahrzeuge zu untersagen (Beschränkungsbereiche). Wenn es die örtlichen Umstände erfordern, kann auch eine größere Mindestaufnahmefähigkeit vorgeschrieben werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Stehen bei der Errichtung von Sportanlagen an Wasserstraßen Anträge für mehrere Anlagen im Widerstreit, so hat die Behörde dem Antrag den Vorzug zu geben, der die Errichtung einer Anlage mit der größeren Aufnahmefähigkeit vorsieht, sofern nicht öffentliche Interessen (§ 49 Abs. 5) entgegenstehen. Dabei hat die Behörde dem Bewilligungswerber, dessen Antrag der Vorzug gegeben wurde, ein Mitbenützungsrecht zugunsten der nicht berücksichtigten Bewilligungswerber über deren Antrag aufzuerlegen, sofern eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt wurde (§ 64).</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Ein Mitbenützungsrecht gemäß Abs. 3 kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch Bewilligungsinhabern bestehender, offensichtlich nicht ausgelasteter Sportanlagen auferlegt werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Die Bewilligungen bestehender Sportanlagen werden durch die Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht berührt.</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7"