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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="3.9.6_09.11.2015" h-creator="PWRIVIE21.BR2RIS.BR2RISConverter_16.11.2015_13:03:30" h-created="16. November 2015, 13:03:36" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Markenschutzgesetz 1970</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2001</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 6</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">01.01.2002</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 6.</gldsym> (1) Es ist untersagt, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder als Bestandteil von Waren- oder Dienstleistungskennzeichnungen unbefugt das Staatswappen, die Staatsfahne, ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder das Wappen einer inländischen Gebietskörperschaft oder ohne Zustimmung der Berechtigten die im § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c genannten Zeichen zu benutzen. Ebenfalls untersagt ist die Benutzung eines Prüfungs- oder Gewährzeichens ohne Zustimmung der das Prüfungs- oder Gewährzeichen verleihenden Behörde zur Kennzeichnung oder als Bestandteil der Kennzeichnung solcher Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen eingeführt ist, oder ähnlicher Waren oder Dienstleistungen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Auf ausländische staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- oder Gewährzeichen ist Abs. 1 nur anzuwenden, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung oder Gegenseitigkeit besteht und wenn das ausländische Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist. Wird in die Kundmachung keine Darstellung der amtlichen Ausführungsform des Zeichens aufgenommen, so ist zu verlautbaren, wo eine solche Darstellung öffentlich zugänglich ist.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Wer dem Verbot (Abs. 1) zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 € oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden.</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok>