diff --git a/data/urhg/builder.result b/data/urhg/builder.result index 268133e..de9cbc9 100644 --- a/data/urhg/builder.result +++ b/data/urhg/builder.result @@ -2637,7 +2637,7 @@ }, { "name": "VIII. Abschnitt.", - "desc": "Dauer", + "desc": "Dauer des Urheberrechtes.", "content": { "Paragraph": [ { diff --git a/data/urhg/par.result b/data/urhg/par.result index ef196fe..96574da 100644 --- a/data/urhg/par.result +++ b/data/urhg/par.result @@ -207,7 +207,7 @@ New_par: § 59b.;{"Item":[{"Text":"(1) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung d New_header: 4. Schulbücher und Prüfungsaufgaben New_par: § 59c.;{"Item":[{"Text":"(1) Die in § 45 Abs. 1 und 2, in § 51 Abs. 1 und in § 54 Abs. 1 Z 3 bezeichneten Werknutzungen sind auch zur Verfolgung kommerzieller Zwecke zulässig, wenn der Nutzer die hiefür erforderlichen Rechte von der zuständigen Verwertungsgesellschaft § 1 Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 erworben hat. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die Urheber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft."},{"Text":"(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn Werke nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in Prüfungsaufgaben, die die Auseinandersetzung des zu Prüfenden mit dem Werk in Schulen, Universitäten oder anderen Bildungseinrichtungen zum Gegenstand haben, vervielfältigt, verbreitet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. § 42 Abs. 6 bleibt unberührt."}]} New_header: VIII. Abschnitt. -New desc: Dauer +New desc: Dauer des Urheberrechtes. New_new_para_header: Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste. New_par: § 60.;{"Item":[{"Text":"(1) Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste endet siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 10 Abs. 1). Bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen Werk (§ 11) endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des letztlebenden Miturhebers (§ 10 Abs. 1)."},{"Text":"(2) Ist ein Werk der Tonkunst mit einem Sprachwerk verbunden (Musikkomposition mit Text) und wurden beide Werke eigens für diese Werkverbindung geschaffen, so endet das Urheberrecht an beiden Werken siebzig Jahre nach dem Tod des letztlebenden Urhebers oder Miturhebers des Werkes der Tonkunst oder des Sprachwerks."}]} New_par: § 61.;{"Item":[{"Text":"(1) Das Urheberrecht an anonymen und pseudonymen Werken endet siebzig Jahre nach ihrer Schaffung. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung."},{"Text":"(2) Wenn die Identität des Urhebers innerhalb der in Abs. 1 bezeichneten Frist offenbart wird oder das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zulässt, ist die Schutzfrist nach § 60 zu bemessen."},{"Text":"(3) Zur Offenbarung der Identität des Urhebers ist er selbst oder eine Person berechtigt, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist."}]}