diff --git a/data/cache/par-14ad506d87937418 b/data/cache/par-14ad506d87937418 new file mode 100644 index 0000000..72068b0 --- /dev/null +++ b/data/cache/par-14ad506d87937418 @@ -0,0 +1 @@ +Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafprozeßordnung 1975KundmachungsorganBGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024TypBG§/Artikel/Anlage§ 164Inkrafttretensdatum18.04.2024AbkürzungStPOIndex25/01 StrafprozessTextVernehmung des Beschuldigten§ 164. (1) Vor Beginn der Vernehmung ist zu prüfen, ob Übersetzungshilfe gemäß § 56 erforderlich ist. Anschließend ist dem Beschuldigten mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. Sodann ist er im Sinn des Abs. 2 und darüber zu informieren, dass er berechtigt sei, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten, soweit dieser Kontakt nicht gemäß § 59 Abs. 2 beschränkt werden kann. Der Beschuldigte ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne.(2) Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen; § 59 Abs. 1 gilt sinngemäß. Nimmt er dieses Recht in Anspruch, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben. Der Verteidiger darf sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss oder nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten Fragen an den Beschuldigten richten und Erklärungen abgeben. Über die Beantwortung einzelner Fragen darf sich jedoch der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers darf nur abgesehen werden, soweit dies aufgrund besonderer Umstände unbedingt erforderlich erscheint, um durch eine sofortige Vernehmung oder andere unverzügliche Ermittlungen eine erhebliche Gefahr für die Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von 24 Stunden eine Anordnung der Staatsanwaltschaft oder eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei für diese Beschränkung zuzustellen und nach Möglichkeit eine Ton- oder Bildaufnahme (§ 97) anzufertigen.(3) Der Beschuldigte ist zunächst über seine persönlichen Verhältnisse zu befragen. Dann ist ihm Gelegenheit zu geben, sich in einer zusammenhängenden Darstellung zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu äußern. Zu schwierigen Fragen, die besondere Sachkunde voraussetzen oder eine Beurteilung durch einen Sachverständigen erfordern, ist ihm zu gestatten, sich binnen angemessener Frist ergänzend schriftlich zu äußern.(4) Es dürfen weder Versprechungen oder Vorspiegelungen noch Drohungen oder Zwangsmittel angewendet werden, um den Beschuldigten zu einem Geständnis oder zu anderen Angaben zu bewegen. Die Freiheit seiner Willensentschließung und seiner Willensbetätigung sowie sein Erinnerungsvermögen und seine Einsichtsfähigkeit dürfen durch keinerlei Maßnahmen oder gar Eingriffe in seine körperliche Integrität beeinträchtigt werden. Dem Beschuldigten gestellte Fragen müssen deutlich und klar verständlich und dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig oder verfänglich sein. Fragen, mit denen ihm Umstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur dann gestellt werden, wenn dies zum Verständnis des Zusammenhanges erforderlich ist; solche Fragen und die darauf gegebenen Antworten sind wörtlich zu protokollieren. Fragen, die eine vom Beschuldigten nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden behandeln, sind nicht zulässig.SchlagworteTonaufnahmeZuletzt aktualisiert am17.04.2024Gesetzesnummer10002326DokumentnummerNOR40261195 \ No newline at end of file diff --git a/data/cache/par-5490a3acdd34032b b/data/cache/par-5490a3acdd34032b new file mode 100644 index 0000000..8d06156 --- /dev/null +++ b/data/cache/par-5490a3acdd34032b @@ -0,0 +1 @@ +Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelFinanzstrafgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024TypBG§/Artikel/AnlageArt. 1 § 85Inkrafttretensdatum18.04.2024AbkürzungFinStrGIndex32/01 Finanzverfahren, allgemeines AbgabenrechtTextB. Festnahme, Vorführung, vorläufige Verwahrung und Untersuchungshaft.§ 85. (1) Die Finanzstrafbehörde kann zum Zweck der Vorführung und vorläufigen Verwahrung die Festnahme des eines vorsätzlichen Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, Verdächtigen anordnen:a)wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung eines Finanzvergehens mit Gegenständen betreten wird, die vom Finanzvergehen herrühren oder sonst auf seine Beteiligung an dem Finanzvergehen hinweisen;b)wenn er flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten;c)wenn er andere an der Tat Beteiligte, Hehler, Zeugen oder Sachverständige zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde dies versuchen; oderd)wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde das ihm angelastete versuchte Finanzvergehen ausführen oder in unmittelbarer Folge ein weiteres gleichartiges Finanzvergehen begehen.(2) Die Anordnung der Festnahme bedarf eines Bescheides des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Auf Grund dieser Anordnung sind die Organe der Finanzstrafbehörden, des Zollamtes Österreich und des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Festnahme der verdächtigen Personen befugt. Der Bescheid muß sogleich bei der Festnahme oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Festgenommenen zugestellt werden.(3) Ausnahmsweise kann die Festnahme durch die im Abs. 2 genannten Organe auch ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werdena)in den Fällen des Abs. 1 lit. a sowieb)in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d, wenn die Einholung der schriftlichen Anordnung wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist.Dem Festgenommenen sind die Gründe für die Festnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben.(3a) Der Beschuldigte ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache und Art über seine Rechte (§§ 57 Abs. 3 und 85 Abs. 4 und 6) und darüber zu informieren, dass er berechtigt ist, Beschwerde gegen die Anordnung der Festnahme zu erheben und jederzeit seine Freilassung zu beantragen und Zugang zu ärztlicher Betreuung zu erhalten (§§ 66 bis 74 StVG). Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigte versteht, nicht verfügbar, so ist er mündlich unter Beziehung eines Dolmetschers zu belehren und ihm die schriftliche Übersetzung nachzureichen. Über die Erteilung der Belehrung ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.(4) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der zuständigen Finanzstrafbehörde vorzuführen und von dieser ohne unnötigen Aufschub zur Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrung zu vernehmen. Nimmt der Festgenommene sein Recht auf Beiziehung eines Verteidigers in Anspruch, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben. § 77 Abs. 1 gilt sinngemäß. Ergibt sich, daß kein Grund zu seiner weiteren Verwahrung vorhanden ist, oder ist der Zweck der Verwahrung durch die Anwendung eines oder mehrerer gelinderer Mittel (§ 88 Abs. 1) oder durch eine Sicherheitsleistung (§ 88 Abs. 2) erreicht, so ist er sogleich freizulassen; sonst aber hat die Finanzstrafbehörde spätestens vor Ablauf von 48 Stunden nach der Festnahme zu veranlassen, daß die Untersuchungshaft (§ 86) verhängt wird.(5) Bei der Festnahme, Vorführung und vorläufigen Verwahrung ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre des Festgenommenen vorzugehen.(6) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, eine von ihm namhaft gemachte Person von der Festnahme zu verständigen. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Finanzstrafbehörde die Verständigung vorzunehmen. Handelt es sich bei dem Festgenommenen um einen Ausländer, hat er das Recht seine konsularische oder diplomatische Vertretung von der Festnahme unterrichten zu lassen und mit dieser Kontakt aufzunehmen. Dem Festgenommenen ist weiters zu gestatten, mit einer Person, die gemäß § 77 Abs. 1 als Verteidiger zugelassen ist, Kontakt aufzunehmen und diese zu bevollmächtigen.(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)AnmerkungEG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 155/2013SchlagworteVerhaftungZuletzt aktualisiert am17.04.2024Gesetzesnummer10003898DokumentnummerNOR40261207 \ No newline at end of file diff --git a/data/cache/par-5736c3f66fef8b51 b/data/cache/par-5736c3f66fef8b51 new file mode 100644 index 0000000..b59591f --- /dev/null +++ b/data/cache/par-5736c3f66fef8b51 @@ -0,0 +1 @@ +Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2024TypBG§/Artikel/Anlage§ 1503Inkrafttretensdatum18.04.2024AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)TextFünftes HauptstückInkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013§ 1503. (1) Für das Inkrafttreten des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I 15/2013, gilt Folgendes:1.Das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Februar 2013 in Kraft.2.Die §§ 93 bis 93c in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Ehegatten anzuwenden, die die Ehe nach dem 31. März 2013 schließen.3.Die §§ 148 Abs. 3 und 152 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf zu gerichtlichem Protokoll erklärte Zustimmungen entsprechend anzuwenden.4.Die §§ 155 bis 157 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Kinder anzuwenden, deren Geburt oder Annahme an Kindesstatt nach dem 31. März 2013 beurkundet wird. § 139 in der Fassung des NamRÄG 1995, BGBl. Nr. 25/1995, ist auf Kinder anzuwenden, deren Geburt vor dem 1. April 2013 beurkundet wird.5.Ehegatten, die die Ehe vor dem 1. April 2013 geschlossen haben, können ihre Namen ab dem 1. September 2013 nach den Regeln dieses Bundesgesetzes bestimmen. Gleichermaßen können für Kinder, deren Geburt oder Annahme an Kindesstatt vor diesem Zeitpunkt beurkundet worden ist, die Namen ab dem 1. September 2013 nach den Regeln dieses Bundesgesetzes bestimmt werden.6.Unbeschadet der Z 6 sind die §§ 93 Abs. 2 und 155 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn die Änderung des Familiennamens des Ehegatten oder der Eltern oder eines Elternteils nach dem 31. März 2013 beurkundet wird.7.Rechte und Pflichten zum Gebrauch eines Namens, die auf Grund eines vor dem 1. April 2013 erfolgten namensrechtlich bedeutsamen Ereignisses erworben oder entstanden sind, bleiben unberührt.8.§ 142 samt Überschrift in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist, außer in vor dem auf die Kundmachung folgenden Tag anhängig gemachten gerichtlichen Verfahren auch auf Anerkenntnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des § 142 erklärt worden sind. § 142 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.9.Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit 1. Februar 2013 in Kraft.(2) 1.Die §§ 905, 907a, 1417 und 1420 in der Fassung des Zahlungsverzugsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2013, sowie die Änderung der Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 905a in § 907b und des bisherigen § 905b in § 905a durch dieses Bundesgesetz treten mit 16. März 2013 in Kraft. Die genannten Bestimmungen sind in der Fassung des Zahlungsverzugsgesetzes auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die ab dem 16. März 2013 begründet werden. Auf Rechtsverhältnisse, die vor dem 16. März 2013 begründet wurden, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden; wenn solche früher begründeten Rechtsverhältnisse jedoch wiederholte Geldleistungen vorsehen, gelten die neuen Bestimmungen für diejenigen Zahlungen, die ab dem 16. März 2013 fällig werden.2.§ 1100 in der Fassung des Zahlungsverzugsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2013, tritt mit 16. März 2013 in Kraft und ist in dieser Fassung auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden.(3) §§ 197, 199 und 201 in der Fassung des Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 179/2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft. Sie sind in dieser Fassung auch auf Annahmen an Kindes statt anzuwenden, bei denen der schriftliche Vertrag vor dem 31. Juli 2013 geschlossen wurde.(4) Die §§ 429, 905 und 1420 in der Fassung des Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2014, treten mit 13. Juni 2014 in Kraft.(5) Für das Inkrafttreten des GesbR-Reformgesetzes, BGBl. I Nr. 83/2014, gilt Folgendes:1.§ 826 und die§§ 1175 bis 1216e in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, die bisher geltenden Bestimmungen des 27. Hauptstücks des zweiten Teils weiter anzuwenden.2.Unbeschadet des Vorrangs gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen (§ 1181 in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes) gelten die §§ 1182 bis 1196, die §§ 1203 bis 1205, die §§ 1208 bis 1211, § 1213 und § 1214 Abs. 1 in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes ab 1. Juli 2016 für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die vor dem 1. Jänner 2015 gebildet wurden, wenn bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 keiner der Gesellschafter gegenüber den übrigen Gesellschaftern erklärt, die Anwendung des zuvor geltenden Rechts beibehalten zu wollen.3.Ab 1. Jänner 2022 gelten die §§ 1182 bis 1196, die §§ 1203 bis 1205, die §§ 1208 bis 1211, § 1213 und § 1214 Abs. 1 in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes unbeschadet des Vorrangs gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen (§ 1181 in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes) jedenfalls auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die vor dem 1. Jänner 2015 gebildet wurden.(6) §§ 144 und 145 Abs. 1 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 35/2015, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf ab dem 1. Jänner 2015 geborene und im Wege medizinisch unterstützter Fortpflanzung gezeugte Kinder anzuwenden.(7) Für das Inkrafttreten des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015 (ErbRÄG 2015), gilt Folgendes:1.Die §§ 199, 233, 269, 308, 531 bis 543, 546 bis 560, 563 bis 572, 575 bis 591, 601 bis 617, 647 bis 654, 656 bis 667, 672 bis 678, 681 bis 699, 701 bis 703, 705 bis 719, 721 bis 749, 750 Abs. 1, die §§ 751 bis 792, 797 bis 809, die Überschriften vor § 810, die §§ 811 bis 817, 819 bis 821, 823, 824, 1205, 1249, 1251 bis 1254, 1278 bis 1283, 1462, 1487 und 1487a samt Überschriften in der Fassung des ErbRÄG 2015 und der Entfall der §§ 544, 545, 561, 562, 573, 594 bis 597, 646, 655, 668, 679, 680, 700, 704, 720, 793 bis 796, 818, 822, 951, 952, 956, 1248, 1250 und 1266 letzter Satz samt Überschriften treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.2.Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die nach Z 1 mit 1. Jänner 2017 in Kraft tretenden Bestimmungen anzuwenden, wenn der Verstorbene nach dem 31. Dezember 2016 verstorben ist.3.§ 551 Abs. 1 in der Fassung des ErbRÄG 2015 ist auf nach dem 31. Dezember 2016 vorgenommene Aufhebungen von Erbverzichten anzuwenden.4. a)Anordnungen der Gerichte nach § 568 in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, wonach eine Person unter Sachwalterschaft nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren kann, verlieren mit 1. Jänner 2017 ihre Gültigkeit.b)Gleiches gilt insoweit für die vor dem 1. Jänner 2005 erlassenen gerichtlichen Beschlüsse über die Bestellung eines Sachwalters, mit denen die Einschränkung der Testierfreiheit der behinderten Person verbunden war. Art. IV § 8 Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 58/2004, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aufgehoben.c)Die auf Grundlage der in lit. a und b genannten Bestimmungen errichteten letztwilligen Verfügungen bleiben aufrecht.5.Die §§ 577 bis 591 und 603 in der Fassung des ErbRÄG 2015 sind auf letztwillige Verfügungen und Schenkungen auf den Todesfall anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet wurden.6.§ 750 Abs. 2 in der Fassung des ErbRÄG 2015 tritt mit 17. August 2015 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Verstorbene an oder nach diesem Tag gestorben ist.7.Die §§ 752 und 753 sowie § 785 in der Fassung des ErbRÄG 2015 sind auf nach dem 31. Dezember 2016 vorgenommene Anrechnungsvereinbarungen und Anrechnungsaufhebungen anzuwenden.8.Die §§ 797 bis 809, 811 bis 817, 819 bis 821, 823, 824 in der Fassung des ErbRÄG 2015 sind anzuwenden, wenn das Verlassenschaftsverfahren nach dem 31. Dezember 2016 anhängig gemacht worden ist.9.§ 1487a in der Fassung des ErbRÄG 2015 ist ab dem 1. Jänner 2017 auf das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, den Geldpflichtteil zu fordern, letztwillige Bedingungen oder Belastungen von Zuwendungen anzufechten, nach erfolgter Einantwortung ein besseres oder gleichwertiges Recht geltend zu machen, den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen oder sonstige Rechte aus einem Geschäft von Todes wegen zu fordern, anzuwenden, wenn dieses Recht am 1. Jänner 2017 nach dem bis dahin geltenden Recht nicht bereits verjährt ist. Der Lauf der in § 1487a vorgesehenen kenntnisabhängigen Frist beginnt in solchen Fällen mit dem 1. Jänner 2017.(8) § 1209 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft Abs. 5 ist auch auf dessen nunmehrige Fassung anzuwenden.(9) Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), gilt Folgendes:1.Die §§ 21, 24, 141, 146, 147 Abs. 1 bis 3, 153, 154, 156, 158, 164, 172, 173, 176, 191, 192, 194 bis 196 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 200 bis 202, 205, 207 zweiter Satz, 213 bis 216, 218, 220 bis 224, 228 bis 230, 239 bis 284, 310, 865, 1034, 1421, 1433, 1437, 1454, 1494 und 1495 samt Überschriften und die Überschriften vor §§ 142, 217, 218 und 219 in der Fassung des 2. ErwSchG sowie der Entfall des § 175 und der §§ 284a bis 284h samt Überschriften treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.2.Die §§ 147 Abs. 4, 149, 181, 185, 188, 196 Abs. 1 Z 4, 207 erster Satz bis 212 und 225 in der Fassung des Art. 1 Z 8 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.3.Die §§ 705, 752, 758 und 1445 in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 2. 1. 2017 in Kraft; Abs. 7 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015, bleibt ansonsten unberührt.4.Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die nach Z 1 mit 1. Juli 2018 in Kraft tretenden Bestimmungen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2018 ereignen oder über diesen Zeitpunkt hinaus andauern.5.Die §§ 158 und 207 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf die Ausübung und Betrauung mit der Obsorge nach dem 30. Juni 2018 anzuwenden.6.Die §§ 164, 214 bis 224 sowie 228 und 229 in der Fassung des 2. ErwSchG sind nach dem 30. Juni 2018 auf die Verwaltung von Vermögen anzuwenden.7.Die Aufhebung des § 175 in der Fassung des 2. ErwSchG ist auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Juli 2018 noch anhängig sind; Anordnungen der Gerichte nach § 175 in der bis 30. Juni 2018 geltenden Fassung verlieren mit 1. Juli 2018 ihre Gültigkeit.8.Die §§ 252 bis 256 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf medizinische Behandlungen, Sterilisationen und Forschungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2018 begonnen oder abgebrochen werden. § 257 in der Fassung des 2. ErwSchG ist anzuwenden, wenn die Wohnortänderung nach dem 30. Juni 2018 erfolgt.9.Bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist auf Sachwalterverfügungen im Sinn des § 279 Abs. 1 in der bis zum 2. ErwSchG geltenden Fassung auch nach dem 30. Juni 2018 Bedacht zu nehmen.10.Sachwalter, die vor dem 1. Juli 2018 bestellt wurden, sind nach dem 30. Juni 2018 gerichtliche Erwachsenenvertreter. Für sie gelten die Vorschriften des sechsten Hauptstücks des ersten Teils in der Fassung des 2. ErwSchG, soweit in den Z 11 bis 14 nichts anderes bestimmt ist.11.Die §§ 274 und 275 in der Fassung des 2. ErwSchG sind – außer in einem Erneuerungsverfahren nach Z 14 – auf gerichtliche Erwachsenenvertreter im Sinn der Z 10 nicht anzuwenden.12.Bis zum 30. Juni 2019 besteht im Fall einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Sinn der Z 10 auch ohne gerichtliche Anordnung im gesamten Wirkungsbereich des ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Genehmigungsvorbehalt im Sinn des § 242 Abs. 2 in der Fassung des 2. ErwSchG. Nach dem 30. Juni 2019 besteht für Personen, für die vor dem 1. Juli 2018 ein Sachwalter bestellt worden ist, nur ein Genehmigungsvorbehalt, wenn und soweit er gerichtlich angeordnet wird.13.Stellen gerichtliche Erwachsenenvertreter im Sinn der Z 10 nach dem 30. Juni 2018 einen Antrag auf Gewährung von Entgelt, Entschädigung oder Aufwandersatz, so ist dieser Anspruch nach § 276 in der Fassung des 2. ErwSchG zu beurteilen, wenn zumindest die Hälfte des Abrechnungszeitraumes nach dem 30. Juni 2018 liegt. Liegt mehr als die Hälfte des Abrechnungszeitraumes vor dem 30. Juni 2018, so ist § 276 in der Fassung bis zum 30. Juni 2018 anzuwenden.14.Das Gericht hat nach dem 30. Juni 2018 unter sinngemäßer Anwendung des § 278 Abs. 3 in der bis zum 2. ErwSchG geltenden Fassung für alle gerichtlichen Erwachsenenvertretungen im Sinn der Z 10 von Amts wegen ein Erneuerungsverfahren einzuleiten. Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung im Sinn der Z 10 endet jedenfalls mit 1. Jänner 2024, es sei denn, es wurde davor ein Erneuerungsverfahren eingeleitet; diesfalls bleibt die Erwachsenenvertretung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erneuerung aufrecht.15.Vorsorgevollmachten, die vor dem 1. Juli 2018 wirksam errichtet worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Der Eintritt des Vorsorgefalls kann für diese nach dem 30. Juni 2018 nur nach Maßgabe des § 263 in der Fassung des 2. ErwSchG im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden. Auf solche Vorsorgevollmachten sind die Vorschriften des sechsten Hauptstücks des ersten Teils in der Fassung des 2. ErwSchG anzuwenden. Vorsorgevollmachten, deren Wirksamwerden vor dem 1. Juli 2018 im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurden, sind so zu behandeln, als wäre die Registrierung nach diesem Zeitpunkt erfolgt.16.Als gesetzlicher Erwachsenenvertreter kommt eine Person nicht in Betracht, gegen die sich ein vor dem 1. Juli 2018 im Österreichischen Vertretungsverzeichnis eingetragener Widerspruch gegen die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger richtet. Personen, die in vor dem 1. Juli 2018 errichteten Sachwalterverfügungen genannt wurden, gelten nicht als nächste Angehörige im Sinn des § 268 Abs. 2 letzter Fall in der Fassung des 2. ErwSchG.17.Vertretungsbefugnisse nächster Angehöriger, die vor dem 1. Juli 2018 registriert worden sind, bleiben bestehen und enden spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021. Auf solche Angehörigenvertretungen sind nach dem 30. Juni 2018 weiterhin die §§ 284b bis 284e in der bis zum 2. ErwSchG geltenden Fassung sowie zusätzlich § 246 Abs. 3 in der Fassung des 2. ErwSchG anzuwenden.18.Die §§ 277 bis 284 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn ein Kurator nach dem 30. Juni 2018 bestellt wird.19.Kuratoren, die vor dem 1. Juli 2018 bestellt worden sind, bleiben wirksam bestellt. Auf ihre Rechte und Pflichten sind nach dem 30. Juni 2018 die §§ 281 bis 284 in der Fassung des 2. ErwSchG anzuwenden. Z 13 gilt sinngemäß.20.Die §§ 1494 und 1495 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn eine Ersitzungs- und Verjährungszeit am 1. Juli 2018 noch nicht geendet hat oder nach dem 30. Juni 2018 zu laufen beginnt.(10) § 1164 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2018 tritt § 1154b Abs. 6 außer Kraft. § 1159 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden. Mit diesem Zeitpunkt treten auch § 1158 Abs. 4 und § 1159a bis § 1159c dieses Bundesgesetzes sowie § 77 der Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227/1859, außer Kraft. Sie sind jedoch weiterhin auf Beendigungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2021 ausgesprochen wurden.(11) §§ 165, 214, 249, 256 und 588 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.(12) § 1320 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf schädigende Ereignisse anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt eintreten. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat dem Nationalrat drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Regelung einen Bericht über deren Auswirkungen vorzulegen.(13) Die §§ 1154b Abs. 6 und 1164 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft.(14) § 211 Abs. 2 in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1494 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 01.01.2020 in Kraft und ist auf alle Schadenersatzansprüche anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sind.(15) § 1155 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten rückwirkend mit dem 15. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.(16) Abweichend von Abs. 10 tritt § 1159 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 mit 1. Juli 2021 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgesprochen werden. Mit diesem Zeitpunkt treten auch § 1158 Abs. 4 und § 1159a bis § 1159c dieses Bundesgesetzes sowie § 77 der Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227/1859, außer Kraft. Sie sind jedoch weiterhin auf Beendigungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2021 ausgesprochen wurden. Dies gilt auch für die Verlängerung der Kündigungsfristen in den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg im Land- und Forstarbeitsgesetz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft sind, soweit in diesen die Änderung der Kündigungsfristen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2017 nachvollzogen wurde.(17) § 17a, § 20 und § 1328a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 20 Abs. 2 und § 1328a Abs. 2 sind auf Fälle anzuwenden, in denen die verletzende Handlung nach dem 31. Dezember 2020 gesetzt wurde.(18) § 211, § 1214 Abs. 1 und 2, § 1216a Abs. 2 und § 1216b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. § 1212 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.(19) Abweichend von Abs. 15 tritt § 1159 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden. Mit diesem Zeitpunkt treten auch § 1158 Abs. 4 und § 1159a bis § 1159c dieses Bundesgesetzes sowie § 77 der Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227/1859, außer Kraft. Sie sind jedoch weiterhin auf Beendigungen anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen wurden.(20) Die §§ 932, 933 samt Überschrift, 933b samt Überschrift und 1503 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden.(21) § 395 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2023 tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft und ist auf alle Fundgegenstände anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt der Fundbehörde angezeigt werden.(22) § 1154b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023, tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Dienstverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen.(23) Für das Inkrafttreten des Abstammungsrechts-Anpassungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 180/2023 (AbAG 2023), gilt Folgendes:1.Die §§ 144, 145, § 148 Abs. 3a und 5, § 152a, § 154 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a, § 154a samt Überschriften in der Fassung des AbAG 2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.2.Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben vor dem 1. Jänner 2024 bestehende Abstammungsverhältnisse durch das Inkrafttreten des AbAG 2023 unberührt.3.§ 144 Abs. 2 Z 2 ist auch auf vor dem 1. Jänner 2024 geborene Kinder anzuwenden.4.Die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses nach § 144 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 ist nach den Bestimmungen in der Fassung des AbAG 2023 zu beurteilen, wenn die Urkunde über die Bezeichnung der anerkennenden Person dem Standesbeamten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zukommt.(24) § 20 Abs. 3 in der Fassung des DSABegleitgesetzes, BGBl. I Nr. 182/2023, tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft. § 1490 tritt mit Ablauf des 16. Februar 2024 außer Kraft. Die anzuwendenden Bestimmungen in der Fassung des DSABegleitgesetzes wirken nicht auf Ansprüche zurück, die mit Ablauf des 16. Februar 2024 unter Anwendung des § 1490 in der bis dahin geltenden Fassung bereits verjährt sind.(25) § 1164a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene freie Dienstverträge.(25) § 1319b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2024 tritt mit 1. Mai 2024 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Schadensereignisse anzuwenden, die nach dem 30. April 2024 eintreten.AnmerkungAbs. 25 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 33/2024 ein zweites Mal vergeben.Zuletzt aktualisiert am17.04.2024Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40261135 \ No newline at end of file diff --git a/data/cache/par-5a5c24ffa7b27dd3 b/data/cache/par-5a5c24ffa7b27dd3 new file mode 100644 index 0000000..c29c955 --- /dev/null +++ b/data/cache/par-5a5c24ffa7b27dd3 @@ -0,0 +1 @@ +Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelTelekommunikationsgesetz 2021KundmachungsorganBGBl. I Nr. 190/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2024TypBG§/Artikel/Anlage§ 217Inkrafttretensdatum27.02.2024AbkürzungTKG 2021Index91/01 FernmeldewesenTextInkrafttreten§ 217. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) § 47 Abs. 2, § 167 Abs. 5 Z 2, § 181 Abs. 9, § 199 Abs. 4 Z 1 lit. c sowie § 199 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 treten mit 17. Februar 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 199 Abs. 1 Z 1 lit. d und Abs. 4 Z 1 lit. d außer Kraft.(3) Das Inhaltsverzeichnis und § 194a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Zuletzt aktualisiert am26.02.2024Gesetzesnummer20011678DokumentnummerNOR40260239 \ No newline at end of file diff --git a/data/cache/par-695195f05a45ffb3 b/data/cache/par-695195f05a45ffb3 new file mode 100644 index 0000000..d13552e --- /dev/null +++ b/data/cache/par-695195f05a45ffb3 @@ -0,0 +1 @@ +Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelGewerbeordnung 1994KundmachungsorganBGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024TypBG§/Artikel/Anlage§ 353Inkrafttretensdatum06.06.2024AbkürzungGewO 1994Index50/01 GewerbeordnungTexti) Verfahren betreffend Betriebsanlagen§ 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:1.in vierfacher Ausfertigunga)eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen; das Verzeichnis hat zumindest aus Rahmenangaben von Prozess-, Leistungs- oder Emissionsdaten und von Stoffeigenschaften und -mengen (mit beispielhaft angeführten Maschinen, Geräten oder Ausstattungen sowie Gefährlichkeitsmerkmalen) zu bestehen, wobei diese Rahmenangaben jeweils den höchsten beabsichtigten Auslastungsgrad, die höchste beabsichtigte Emissionsintensität bzw. den höchsten Gefährlichkeitsgrad anzuführen haben,b)die erforderlichen Pläne und Skizzen,(c)ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:1.Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,2.eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,3.eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,4.organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und5.eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.2.in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und3.in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.Zuletzt aktualisiert am05.06.2024Gesetzesnummer10007517DokumentnummerNOR40262238 \ No newline at end of file diff --git a/data/cache/par-7290a0b58aaaa783 b/data/cache/par-7290a0b58aaaa783 new file mode 100644 index 0000000..79c28c8 --- /dev/null +++ b/data/cache/par-7290a0b58aaaa783 @@ -0,0 +1 @@ +Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelTelekommunikationsgesetz 2021KundmachungsorganBGBl. I Nr. 190/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2024TypBG§/Artikel/Anlage§ 194aInkrafttretensdatum01.01.2024AbkürzungTKG 2021Index91/01 FernmeldewesenTextAufgaben der Servicestelle für Künstliche Intelligenz§ 194a. (1) Im Rahmen der nach § 17 Abs. 8 KOG bei der RTRGmbH eingerichteten „Servicestelle für Künstliche Intelligenz“ (KI) umfasst die Aufgabe des Fachbereichs Telekommunikation und Post jedenfalls folgende Unterstützungs- und Beratungsleistungen für die Öffentlichkeit, insbesondere in Bezug auf: 1.die regulatorischen Rahmenbedingungen bei der Entwicklung und den Einsatz von KI in Unternehmen und öffentlichen Rechtsträgern;2.die regulatorischen Rahmenbedingungen für die technische Dokumentation von KI-Systemen einschließlich der Informationen für Nutzerinnen und Nutzer;3.die Förderung des Wissensaufbaus und -austausches zu KI und den Märkten für KI-Anwendungen, insbesondere durch Durchführung von Studien, Analysen und Fachveranstaltungen;4.die Auswirkungen von KI auf Cyber-Sicherheit;5.bereits eingesetzte KI in Hochrisikobereichen.Zur Erfüllung dieser Aufgaben kommt der Servicestelle, der Querschnittsmaterie entsprechend, auch eine koordinierende Funktion zu.(2) Berührt eine Tätigkeit der Servicestelle im Fachbereich Telekommunikation und Post Fragen der Medien und Meinungsvielfalt sowie medienpolitische Themenstellungen in Zusammenhang mit KI, so hat der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post für die weitere Vorgangsweise zur Behandlung des Themas in seinem Fachbereich das Einvernehmen mit dem Geschäftsführer des Fachbereichs Medien herzustellen.Zuletzt aktualisiert am26.02.2024Gesetzesnummer20011678DokumentnummerNOR40260240 \ No newline at end of file diff --git a/data/cache/par-735dd8956f53b12b b/data/cache/par-735dd8956f53b12b new file mode 100644 index 0000000..03ffe54 --- /dev/null +++ b/data/cache/par-735dd8956f53b12b @@ -0,0 +1 @@ +Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafprozeßordnung 1975KundmachungsorganBGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024TypBG§/Artikel/Anlage§ 59Inkrafttretensdatum18.04.2024AbkürzungStPOIndex25/01 StrafprozessText§ 59. (1) Wird ein Beschuldigter, der noch keinen Verteidiger hat, festgenommen oder zur sofortigen Vernehmung vorgeführt (§ 153 Abs. 3), so ist ihm vor seiner Vernehmung zu ermöglichen, einen Verteidiger zu verständigen, beizuziehen und zu bevollmächtigen, es sei denn, der Beschuldigte erklärt ausdrücklich, auf diese Beiziehung während der Dauer der Anhaltung durch die Kriminalpolizei (§ 50 Abs. 3) zu verzichten. In diesem Fall ist der Beschuldigte auf die Folgen dieses Verzichts und die jederzeitige Möglichkeit, diesen zu widerrufen, hinzuweisen. Nach seiner Einlieferung in die Justizanstalt ist dem Beschuldigten die unverzügliche Verständigung und Beiziehung eines Verteidigers zu ermöglichen.(2) Der Kontakt mit dem Verteidiger darf bis zur Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt auf das für die Erteilung der Vollmacht und eine allgemeine Rechtsauskunft notwendige Ausmaß beschränkt werden, soweit aufgrund besonderer Umstände eine sofortige Vernehmung oder andere unverzügliche Ermittlungen unbedingt notwendig erscheinen, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei für diese Beschränkung zuzustellen.(3) Der Beschuldigte kann sich mit seinem Verteidiger verständigen, ohne dabei überwacht zu werden.(4) Sofern der Beschuldigte in den in Abs. 1 genannten Fällen nicht einen frei gewählten Verteidiger (§ 58 Abs. 2) beizieht, so ist ihm bis zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ zu ermöglichen, der sich zur Übernahme einer solchen Verteidigung bereit erklärt hat. Die Rechtsanwaltskammern haben Listen der Verteidiger, die sich zur Übernahme solcher Verteidigungen in Bereitschaft bereit erklärt haben, zu führen und deren jederzeitige Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag vertraglich mit der Einrichtung eines solchen rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes zu beauftragen.(5) Die Kosten für die Beiziehung eines „Verteidigers in Bereitschaft“ (Abs. 4) hat der Beschuldigte nicht zu tragen, wenn er erklärt, dazu aus den in § 61 Abs. 2 erster Satz genannten Gründen außer Stande zu sein:1.für die Beiziehung zu der nach § 174 Abs. 1 durchzuführenden Vernehmung;2.wenn es sich um einen schutzbedürftigen Beschuldigten handelt (§ 61 Abs. 2 Z 2).Ergibt sich im weiteren Verfahren, dass die Erklärung des Beschuldigten falsch war, so ist er vom Gericht nachträglich zum Ersatz dieser Kosten zu verpflichten.SchlagworteVerabredungsgefahrZuletzt aktualisiert am17.04.2024Gesetzesnummer10002326DokumentnummerNOR40261194 \ No newline at end of file diff --git a/data/cache/par-9f87838be89ce83e b/data/cache/par-9f87838be89ce83e new file mode 100644 index 0000000..f07451b --- /dev/null +++ b/data/cache/par-9f87838be89ce83e @@ -0,0 +1 @@ +Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelGewerbeordnung 1994KundmachungsorganBGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024TypBG§/Artikel/Anlage§ 382Inkrafttretensdatum06.06.2024AbkürzungGewO 1994Index50/01 GewerbeordnungText§ 382. (1) § 260 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. c des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.(2) § 2 Abs. 1 Z 23, § 22 Abs. 11, soweit das Gewerbe der Arbeitsvermittler betroffen ist, § 69 Abs. 2 Z 5, soweit das Gewerbe der Arbeitsvermittler betroffen ist, § 124 Z 1, § 128, § 129 und § 373 Abs. 1, soweit das Gewerbe der Arbeitsvermittler betroffen ist, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.(3) § 338 Abs. 7 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.(4) § 39 Abs. 4 zweiter und dritter Satz treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(5) Die §§ 18 Abs. 5 und 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(6) § 124 Z 2a und § 134a treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in Kraft.(6) § 20 Abs. 1, § 71a, § 77 Abs. 1, § 77a, die §§ 81a bis 81d, § 82 Abs. 3a, § 82b Abs. 1 und 5, der Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen (§§ 84a bis 84g einschließlich der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz), der Abschnitt 8b betreffend gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten (§ 84h), § 334 Z 1 und Z 9, § 350 Abs. 4a, § 356 Abs. 1 und 3, § 356a, § 356b Abs. 1 und 6, § 356d, § 358 Abs. 3, § 359 Abs. 1, § 359b Abs. 1 vorletzter und letzter Satz und Abs. 4 Z 1, § 366 Abs. 1 Z 7, § 367 Z 25, 26 und 55 bis 57, § 368 Z 13a bis 13d und Z 14 sowie § 381 Abs. 5 bis 7 und die Anlagen 3 und 4 zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt § 82a außer Kraft.(7) Die §§ 354, 356 Abs. 1 und 3 sowie 356b Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 sind auf im Zeitpunkt des diesbezüglichen Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden.(7a) § 13 Abs. 2, § 173a, § 284e, § 338 Abs. 3, § 366 Abs. 1, § 367, § 368, § 376 Z 3 Abs. 9, § 376 Z 28 Abs. 2, § 376 Z 41 Abs. 2, § 376 Z 47 Abs. 3 und § 377 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehende gewerberechtliche Verordnungen, die sich auf den bisher geltenden Stand der Technik berufen, gelten als unter Berufung auf den Stand der Technik gemäß § 71a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 erlassen.(9) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2000 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt:1.Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;2.Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Gütern;3.Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen.(9a) Die §§ 128 Abs. 2, 129 und 260 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.(10) Die §§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. h, 74 Abs. 2 und 4, 77a Abs. 5, 79 Abs. 1, 79a Abs. 1, 79b, 80 Abs. 3, 81a Z 2, 81b Abs. 1, 81c Abs. 1, 81d, 84c Abs. 2, 84d Abs. 2 und 3, 84e, 84f Abs. 1, 353 Z 3, 354, 356 Abs. 1, 356a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, 356b Abs. 1 bis 3 und 6, 358 Abs. 1, 359a und 359b Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 77a Abs. 6 bis 10, 334 und 335 außer Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage.(11) § 2 Abs. 1 Z 4 lit. h, § 2 Abs. 1 Z 7, § 2 Abs. 1 Z 14, § 2 Abs. 1 Z 20, § 2 Abs. 1 Z 23, § 2 Abs. 3 Z 1, § 2 Abs. 3a, § 2 Abs. 4 Z 9, § 2 Abs. 4 Z 10, § 2 Abs. 15, § 3 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 1 Z 2, § 5, § 6, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 10, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 14, § 15, § 16 Abs. 1 und 4, § 17 Abs. 1 und 2, §§ 18 bis 22, § 23 Abs. 2 und 3, § 23a Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 bis 3, § 27, § 28, § 29, § 30 Abs. 2 bis 4, § 31, § 32, § 32a, § 34, §§ 35 und 36, § 37 Abs. 1 bis 5, § 38 Abs. 2, die Überschrift vor § 39, § 39 Abs. 1, 2a und 6, § 40, § 41 Abs. 1, 4 und 5, § 44, § 46, § 47 Abs. 2, § 48, § 49, § 50 Abs. 2 bis 4, § 51 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3, §§ 55 und 56, § 57 Abs. 1, § 58, § 60, § 61, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 4, § 69 Abs. 2 Z 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 5, § 81 Abs. 4 und 5, § 85 Z 6, § 87 Abs. 2, § 88 Abs. 1 und 3, § 91 Abs. 1 und 2, das II. Hauptstück samt Überschrift, § 136a, die §§ 159 bis 285, § 288 Abs. 3, § 333 samt Überschrift, § 334, § 335a, § 336 Abs. 1, § 336a Abs. 1, § 337, § 339 Abs. 1 bis 4, § 340, § 341 samt Überschrift, § 342, § 344, § 345 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 bis 9, § 346 Abs. 1 bis 4, § 347 Abs. 1 und 2, § 348 Abs. 1 und 2, § 349 Abs. 1 und 2, §§ 350 bis 352a, § 353 Z 1 lit. c, § 355, § 361 Abs. 1 bis 3, § 363 Abs. 1, § 365a Abs. 1, 2, 4 und 5, § 365b Abs. 1 und 2, § 365e Abs. 1, 3 und 4, § 365g Abs. 2, § 365h, § 367, § 368, § 370, § 372 Abs. 2, § 373a Abs. 1 und § 373b bis 373f, § 373g Abs. 1 und 3, § 373i Abs. 2 und 3, § 375 Abs. 1 und 4, § 376 Z 4 Abs. 1 und 3, § 376 Z 9b, § 376 Z 11 Abs. 3 bis 5, § 376 Z 14b bis 14e, § 376 Z 42, § 379 und § 381 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. § 373a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit in Kraft.(12) § 81 Abs. 4 und 5 sowie § 353 Z 1 lit. c treten gleichzeitig mit dem AWG 2002 in Kraft.(13) Die §§ 365m bis 365t und § 367 Z 38 treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.(14) Die §§ 22a samt Überschrift, 32 Abs. 5, 50 Abs. 1 Z 10, Abs. 2 und 4, 57 Abs. 1 erster Satz, 88 Abs. 2, 129 Abs. 1 Z 7 und 8, 137 Abs. 2, 150 Abs. 10 und 15, 154 Abs. 5 und 6, 157 Abs. 1 Z 2 lit. d und § 363 Abs.1 Z 3 und Abs. 4 sowie die Überschrift vor § 363 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003 treten gleichzeitig mit dem Öffnungszeitengesetz 2003 in Kraft.(14) § 2 Abs. 1 Z 10, § 94 Z 9 und § 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.(15) § 70a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 im Bundesgesetzblatt, außer Kraft.(15) § 2 Abs. 1 Z 14, § 13 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 32 Abs. 6, § 37 Abs. 4, § 87 Abs. 1 Z 2, 4, und 5, § 87 Abs. 2, § 94 Z 75, § 94 Z 76, §§ 136a bis 138, § 338 Abs. 1 und 8, § 365a Abs. 1 Z 10 bis Z 15, § 365b Abs. 1 Z 7 bis Z 12, § 365c, § 365e Abs. 5, § 365u, § 366 Abs. 1 Z 7 und Z 8 und § 367 Z 33, Z 57 und Z 58 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004 treten mit 15. Jänner 2005 in Kraft.§ 376 Z 18 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des BGBl. I Nr. 131/2004 in Kraft. § 94 Z 77 tritt mit 15. Jänner 2005 außer Kraft.(16) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2004 wird die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung umgesetzt.(17) § 71a Abs. 1, § 74 Abs. 4 und 7, § 77a Abs. 3 Z 1, § 81 Abs. 3, § 81c, § 82b Abs. 5 Z 1, § 84c Abs. 2, 2a und 2b, 6, 6a, 7, 7a, 9, 10 Z 1 und Abs. 11 sowie § 84d Abs. 4, 5, 5a, 9, § 353 Z 2, § 356 Abs. 1, § 356b Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, § 359 Abs. 3 erster Satz, § 366 Abs. 1 Z 3, § 371a, § 381 Abs. 6, Anlage 3, Anlage 5 und Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt § 356d außer Kraft.(18) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2004 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt:1.Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996, S. 26, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003, S. 32;2.Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.1.1997,S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 97.(19) § 2 Abs. 1 Z 15, § 16 Abs. 3, § 20 Abs. 8, § 21 Abs. 5, § 22 Abs. 2, § 23a, § 50 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 156 Abs. 3, § 345 Abs. 8 Z 2, § 352 Abs. 10, § 352b Abs. 1, § 367 Z 48 und § 381 Abs. 1 Einleitung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004 treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(20) § 2 Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 12, § 77a Abs. 1 Z 1, § 356b Abs. 1 letzter Satz, § 359 Abs. 3 und § 359b Abs. 1 Z 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 folgenden Monatsersten in Kraft; § 359b Abs. 1 Z 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, ist auf im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden.(21) § 77a Abs. 1 und Abs. 5, § 81a Z 1, § 81b Abs. 2 und Abs. 4, § 353a, § 356a, § 356b Abs. 7 und die Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, treten mit 25. Juni 2005 in Kraft; diese Bestimmungen sind auf nach dem 24. Juni 2005 eingeleitete Verfahren anzuwenden.(22) § 84c Abs. 2a, § 84c Abs. 8, § 84c Abs. 10 Z 1, § 84d Abs. 2, § 84f und die Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt § 84g außer Kraft.(23) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt:1.Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1,2.Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97.(24) § 2 Abs. 16, § 355, § 376 Z 48 und die Anlagen 3 und 5 zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 15/2006, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2006 folgenden Tag in Kraft.(25) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2006 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt:1.Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1,2.Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97.(26) § 77 Abs. 3, § 79 Abs. 4, § 81b Abs. 1, die Überschrift 8b im I. Hauptstück, § 84i Abs. 1 und Abs. 3 und die Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 folgenden Monatsersten in Kraft.(27) § 84i Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.(28) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006 wird die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, umgesetzt.(29) Die §§ 2 Abs. 1 Z 14, 136a und 138 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.(Anm. Abs. 30 wurde nicht vergeben)(31) § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 5 zweiter Satz, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 2, § 12, § 14 Abs. 2, § 27, § 63, § 64, § 85 Z 2, § 85 Z 4, § 85 Z 5, § 137a, § 91 Abs. 2, § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 2 Z 2, § 121 Abs. 1 erster Satz, § 121 Abs. 1 Z 3, § 121 Abs. 4, § 135 Abs. 3 Z 2, § 137a Abs. 1, § 141 Abs. 1 Z 2, § 339 Abs. 3 Z 3, § 345 Abs. 1 und § 376 Z 5a, Z 9a und 9b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 10 und § 85 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.(32) § 159 und § 160 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.(33) § 2 Abs. 1 Z 15 und 25 und Abs. 9, § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1, 3, 5 und 7, § 14 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 5, § 37 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 4, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 44, § 46 Abs. 2 und 4, § 47 Abs. 3, § 53 Abs. 1 Z 2, § 57, § 58 erster Satz, § 63 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, § 81 Abs. 3, § 86 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Z 4a, Abs. 2 und Abs. 7, § 93 Abs. 2 und 3, § 94 Z 20, 27, 33, 50 und 59, § 103 Z 2, § 106 Abs. 1 Z 2, 3 und 4, § 109 Abs. 2, § 111 Abs. 2 Z 5, § 112 Abs. 2a bis 2c, § 114 samt Überschrift, § 115 samt Überschrift, § 117 Abs. 7 bis 10, § 129 Abs. 6, § 137 Abs. 2a, § 137b Abs. 4, § 137c Abs. 3, § 137d Abs. 1, § 137f Abs. 1 bis 5, § 148, § 150 Abs. 9 und 15, § 151 Abs. 9, § 154 Überschrift und Abs. 7, § 156 samt Überschrift, § 286 Abs. 6, § 289 Abs. 1, § 336 Abs. 1, § 340 Abs. 1, § 345 samt Überschrift, § 350 Abs. 1, § 351 Abs. 2 und 4, § 352 Abs. 6 und 13, § 359b Abs. 5, § 363 Abs. 4, § 365a Abs. 1 Z 12, § 365a Abs. 5 Z 3, § 365b Abs. 1 Z 9, § 365z1, § 366 Abs. 1 Z 4, 8 und 9, § 367 Z 2a, 16, 20a und 35, § 367a, § 368, § 369, § 370 Abs.1, 1a und 1b, § 376 Z 9b und 16a, § 379 und § 381 Abs. 1 Einleitung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008 treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(34) Das IV. Hauptstück, Unterabschnitt r) Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (§§ 365u bis 365z) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008, § 366 Abs. 1 Z 9 und § 367 Z 38 treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(35) Das VI. Hauptstück EWR-Anpassungsbestimmungen (§§ 373a bis 373h) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008 tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(36) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2008 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2005, L 255/222.Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. vom 25. November 2005, L 309/153.Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, ABl. vom 1. August 2006,L 214/29(37) § 365s Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.(37) § 117 Abs. 2, §§ 158 und 367 Z 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.(38) § 2 Abs. 1 Z 21 und Abs. 16, § 94 Z 18, die Überschrift zu § 107, § 107 Abs. 1 sowie § 376 Z 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 107 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.(39) § 87 Abs. 2 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 29/2010, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.(40) § 41 Abs. 1 Z 2, § 43, § 65, § 74 Abs. 2 Z 1 und § 351 Abs. 8 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.(41) § 136a Abs. 1 Z 2 lit. b und § 136a Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 11. Juni 2010, in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 treten außer Kraft:1.§ 73 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2010,2.die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Verbraucherkreditverträge (Verbraucherkreditverordnung), BGBl. II Nr. 260/1999.Für Vertragsabschlüsse vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 bleiben die in Z 1 und Z 2 genannten Bestimmungen jedoch weiterhin gültig.(42) § 76a, § 77 Abs. 3, § 79 Abs. 4, § 84j, § 94 Z 43, § 106 Abs. 5, § 113 Abs. 4 bis 6, § 116 Abs. 6, § 120 Abs. 1 zweiter Satz, § 121 Abs. 1 Z 2 und 3, § 130 Abs. 9, § 144 Abs. 4, § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 2 und 3, § 150 Abs. 12, 13, 15 und 19, § 336 Abs. 1, § 336 Abs. 3 und Abs. 4, § 337 Abs. 1, § 351 Abs. 2, § 366 Abs. 1 Z 3a, § 367 Z 24a, § 367 Z 57a, § 373a Abs. 5 Z 2 und § 376 Z 50 und Z 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2010, treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 112 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2010 außer Kraft.(43) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010 wird die Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, ABl. L 245 vom 26.08.1992 S. 6, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/104/EG, ABl. L 260 vom 03.10.2009 S. 5, umgesetzt.(44) § 13 Abs. 3 Z 1, § 13 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 41 Abs. 1 Z 4, § 41 Abs. 5 erster Satz, § 42 Abs. 2 Z 5, § 44, § 65, § 86 Abs. 3, § 87 Abs. 7, § 376 Z 34c Abs. 2, § 376 Z 34c Abs. 5 und § 376 Z 34c Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.(45) § 2 Abs. 1 Z 14, § 365n Z 6 und § 365r Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft.(46) § 361 Abs. 2, § 365a Abs. 1 erster Satz, § 365a Abs. 1 Z 6 bis 9, § 365a Abs. 5 Z 3 lit. b, § 365b Abs. 1 Z 3, § 365b Abs. 1 Z 5 und § 376 Z 52 und Z 53 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 17 Abs. 1 letzter Satz, § 37, § 77 Abs. 5 bis 9 und § 367 Z 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2010, außer Kraft.(47) § 2 Abs. 1 Z 14, § 87 Abs. 1 Z 4b und 4c, § 94 Z 77, § 136a Abs. 3 bis 13, § 136b bis 136d samt Überschrift, § 337 Abs. 2, § 365a Abs. 1 Z 12, § 365b Abs. 1 Z 9 und § 376 Z 1 und 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. September 2012, in Kraft. § 138 Abs. 4 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. September 2012, außer Kraft.(48) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2011 wird die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. L 140 vom 05.06.09 S. 114-135, umgesetzt.(49) Anlage 3 Z 6.8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(50) § 148a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2012 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(51) § 338 Abs. 6 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.(52) § 106 Abs. 5, § 107 Abs. 5, § 113 Abs. 3, 4 und 5, § 116 Abs. 6, § 130 Abs. 9, § 132 Abs. 1, § 141 Abs. 1 Z 3, § 144 Abs. 4, § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 2 und 3, § 336a Abs. 1 und § 365f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.(53) § 2 Abs. 1 Z 20, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 5, § 14 Abs. 3 und Abs. 5, § 19, § 21 Abs. 5 erster Satz, § 39 Abs. 1, § 39 Abs. 2a, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 3, § 57 Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 7a, § 85 Z 2, § 87 Abs. 1 Z 2, Z 4b und Abs. 1 letzter Satz, § 91 Abs. 2, § 93 Abs. 4, § 94 Z 24, Z 67 und Z 82, § 99 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6 Z 1 und Abs. 7 bis 10, § 128 Abs. 2 Z 1, § 133 Abs. 5, § 134 Abs. 3, § 149 Abs. 1 bis 6, Abs. 8 und die Überschrift, § 150 Abs. 5, § 349 Abs. 6, § 352 Abs. 11, § 352a Abs. 2, § 356a Abs. 1, § 360 Abs. 1a, § 361 Abs. 2, § 363 Abs. 2 und 3, § 366 Abs. 1 Z 9, § 367 Z 20b, § 367 Z 34, § 373a Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 376 Z 13 und Z 15 Abs. 4 und § 379 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 treten ein Monat nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 18 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 sowie § 11 Abs. 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung – RSV), BGBl. II Nr. 316/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 402/2006, außer Kraft.(54) § 373c Abs. 1, § 373d Abs. 1 und § 373e Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 treten drei Monate nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(55) § 356 Abs. 1 und § 359b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 treten sechs Monate nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(56) § 108 Abs. 6 letzter Satz und § 373b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 108 Abs. 2 außer Kraft.(57) § 2 Abs. 1 Z 13, § 79c, § 79d, § 81 Abs. 2 Z 1, Z 7 und Z 11, § 81 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Z 4d, § 92, § 93 Abs. 5, § 111 Abs. 2 Einleitungssatz, § 111 Abs. 4 Z 4, § 117 Abs. 7, § 345 Abs. 6, § 356 Abs. 3 und 4, § 359 Abs. 5, § 360 Abs. 1, § 376 Z 2, § 376 Z 14b, § 376 Z 16a und § 376 Z 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 78 Abs. 2 und § 348 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 außer Kraft.(58) § 99 Abs. 7 bis 9, § 99 Abs. 10 hinsichtlich der Wortfolge „Haftpflichtversicherung gemäß Abs. 7“ und § 376 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens mit 1. August 2013, in Kraft.(59) § 78 Abs. 1, § 88 Abs. 2, § 99 Abs. 10 hinsichtlich des Wortes „Beschwerden“, § 117 Abs. 10, § 125 Abs. 5, § 135 Abs. 6, § 136a Abs. 5 und Abs. 10, § 136b Abs. 3, § 137c Abs. 5, § 335, § 347 Abs. 3, § 348 Abs. 2, § 349 Abs. 4 und 6, § 352 Abs. 3, § 356b Abs. 1, § 359 Abs. 4, § 359c, § 361 Abs. 3, § 363 Abs. 2 und Abs. 3, § 365v Abs. 3 und § 371a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 359a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 außer Kraft.(60) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2013 werden1.die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25 und2.die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1,umgesetzt.(61) § 71a Abs. 1, § 71b, § 71c, § 77a, § 77b, § 79c, § 81 Abs. 4, § 81a, § 81b, § 81c, § 81d, § 82 Abs. 1 und Abs. 5, § 82a, § 83a, § 84h, § 353a, § 356a Abs. 1, § 356b Abs. 1 und Abs. 7, § 356d, § 359b Abs. 1, § 367 Z 24b, Z 24c und Z 25a,§ 376 Z 55, Z 56, Z 57 und Z 58 sowie die Anlagen 3, 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 376 Z 48 Abs. 6 außer Kraft.(62) § 82b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(63) § 87 Abs. 1, § 111 Abs. 5, § 112 Abs. 2c und Abs. 3 sowie § 113 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. August 2013, in Kraft.(64) Anlage 5 Teil 1 tritt mit 15. Februar 2014 in Kraft.(65) § 137g Abs. 2 und § 338 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.(66) § 53 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 87 Abs. 7 und 8, § 93 Abs. 2 bis 5, § 99 Abs. 9 und 10, § 117 Abs. 9 und Abs. 10, § 127 Abs. 3, § 136a Abs. 4 bis 6 und Abs. 9 und 10, § 136b Abs. 2 und 3, § 136c, § 137b Abs. 7, § 137c Abs. 3 bis 5, § 137d Abs. 1, § 137f Abs. 1, § 138 Abs. 6, § 288 Abs. 3, § 339 Abs. 4 Z 1, § 340 Abs. 1 und 2, § 345 Abs. 1 und 4, § 347 Abs. 2, § 363 (Überschrift), § 363 Abs. 4 Einleitungssatz, § 363 Abs. 4 Z 1 lit. a und b, die Überschrift vor § 365a, § 365a Abs. 1 bis 4, § 365a Abs. 5 Einleitungssatz, § 365a Abs. 5 Z 3 bis 5, § 365b (samt Überschrift), § 365e Abs. 1, 2 und 4, § 365f (samt Überschrift), § 365g Abs. 1, § 366 Abs. 1 Z 8, § 376 Z 2 Abs. 2, § 376 Z 9a, § 376 Z 16a Abs. 1, § 376 Z 18 Abs. 5 bis 7, § 376 Z 18 Abs. 9 und § 376 Z 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens mit 27. März 2015, in Kraft; gleichzeitig treten § 365c (samt Überschrift), § 365d (samt Überschrift) und § 376 Z 14e außer Kraft.(67) § 365a Abs. 5 Z 1 und 2, § 365a Abs. 5 letzter Satz und § 381 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(68) Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 gelten Verweise in anderen Bundesgesetzen auf das Gewerberegister als Verweise auf das GISA.(69) § 51a Abs. 2, § 120 Abs. 1, § 121 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3, § 122 Abs. 1, § 123 Abs. 1 bis 3, § 125 Überschrift und Abs. 3 bis 6, § 340 Abs. 2 und Abs. 2a, § 373b Abs. 1 und § 376 Z 28 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens mit 30. Juni 2015, in Kraft.(70) § 57 Abs. 1, § 87 Abs. 1 letzter Satz, § 336 Abs. 1 bis 3, § 356b Abs. 3, § 365a Abs. 5 Schlussteil und § 365f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(71) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2015 wird die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, umgesetzt.(72) § 2 Abs. 5 und 16, der Abschnitt 8a, § 84p, § 84q, § 84r, § 358 Abs. 3, § 366 Abs. 1 Z 7, § 367 Z 25, § 367 Z 55 bis Z 57, § 381 Abs. 6 und 7 sowie die Anlage 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Juni 2015 in Kraft.(73) § 14 Abs. 5 Z 1, § 69 Abs. 1 und 2, § 141 Abs. 1, § 144 Abs. 2, § 159 Abs. 1 Z 6, § 160 Abs. 1, § 161 und § 376 Z 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten § 14 Abs. 5 letzter Satz und § 141 Abs. 3 außer Kraft.(74) Verordnungen auf der Grundlage des § 84m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 können bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 erlassen werden, sie treten jedoch frühestens zu dem im Abs. 72 genannten Zeitpunkt in Kraft.(75) Die auf der Grundlage des § 84d Abs. 7 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 erlassene Industrieunfallverordnung – IUV, BGBl. II Nr. 354/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2010, gilt als auf der Grundlage des § 84m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 erlassene Verordnung.(76) Auf der Grundlage des § 84h in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 erlassene Verordnungen gelten als auf der Grundlage des § 84p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 erlassene Verordnungen.(77) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2015 werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11,2.die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, und3.die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1.(78) § 57 Abs. 1, § 57 Abs. 3, § 57 Abs. 6, § 84b Z 9, § 367 Z 57a und die Anlage 5 Teil 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(79) § 373a Abs. 1 und Abs. 4 bis 6, § 373b Abs. 2, § 373c Abs. 1, § 373d, § 373e Abs. 1, § 373f, § 373h, § 373i samt Überschrift, die §§ 373j bis 373l samt Überschriften und § 379 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, jedoch frühestens mit 18. Jänner 2016 in Kraft.(80) § 13 Abs. 4, § 93 Abs. 2 und 5, § 94 Z 71, § 136e, § 136f, § 136g, 136h, § 137b Abs. 7, § 137c Abs. 3 und Abs. 5, § 137d Abs. 1, § 138 Abs. 6, § 338 Abs. 8, § 365, § 365a Abs. 1 Z 17 bis 19, § 365b Abs. 1 Z 14 bis 16, § 365e Abs. 5, § 366 Abs. 1 Z 8 und § 376 Z 17a und Z 18 Abs. 5 bis 7 in der Fassung der Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 treten mit Ablauf von drei Monaten nach ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 136a Abs. 1a außer Kraft.(81) § 365s Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.(82) § 2 Abs. 1 Z 25 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.(83) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2017 wird die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1., umgesetzt.(84) § 2 Abs. 3 Z 3 und 4, § 2 Abs. 4 Z 6, § 2 Abs. 13, § 32 Abs. 1, 1a und 2, § 87 Abs. 1 Schlussteil, § 99 Abs. 1 Z 2, § 111 Abs. 4 Z 3 und 3a, § 134 Abs. 1, § 136 Abs. 3, § 149 Abs. 4, § 339 Abs. 4, § 367 Z 10, sowie § 381 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(85) § 94 Z 12 und Z 53, § 150 Abs. 2a bis 2c, § 150 Abs. 17, § 151a, § 162, § 373a Abs. 5 Z 2 lit. a und lit. b, § 376 Z 27 und 62 sowie § 379 Abs. 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 treten drei Monate nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 94 Z 1, Z 17, Z 44, Z 57, Z 60 und § 97 außer Kraft.(86) § 333a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt mit der Maßgabe in Kraft, dass betreffend die Ausstellung von Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria die Befreiung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes frühestens ab 1. Mai 2018 anzuwenden ist.(87) § 5 Abs. 2, § 38, § 87 Abs. 1 Z 4, § 336 Abs. 1, § 338 Abs. 1, § 365c, § 365e Abs. 4, § 366 Abs. 1 Z 1, Z 9 und Z 10, § 367 Z 8, Z 15, Z 17, Z 18 und Z 54 und § 371b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens am 1. Mai 2018, in Kraft; gleichzeitig tritt § 365e Abs. 5 außer Kraft.(88) Die §§ 20 bis 25, § 337 Abs. 2, die §§ 350 bis 352b, § 367 Z 3 und 4 sowie § 376 Z 63 bis 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens am 1. Jänner 2018 in Kraft.(89) § 52 Abs. 1, § 71b Z 10 und 11, § 74 Abs. 1, § 77a Abs. 7 bis 9, § 81 Abs. 3, § 84l Abs. 5, § 113 Abs. 5, § 345 Abs. 6, § 353 Z 2, § 353b, § 356a Abs. 1, § 356b Abs. 1, § 356d, § 359a, § 359b, § 371c und § 376 Z 60 und 61 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen ist § 356b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 nicht anzuwenden; für diese Verfahren ist die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 bereits abgeschlossene strafbare Tätigkeiten oder strafbares Verhalten, das zu diesem Zeitpunkt bereits aufgehört hat, ist § 371c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 nicht anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 betreffend diese Tätigkeiten oder dieses Verhalten bereits eine Verfolgungshandlung gesetzt worden ist.(90) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2017 wird die Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.(91) § 117 Abs. 7, § 136a Abs. 12, die §§ 365m bis 365z samt Überschriften, § 366b, § 373i1 samt Überschrift, § 376 Z 68 sowie die Anlagen 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2017 treten mit Ablauf der Kundmachung, frühestens jedoch mit dem 26. Juni 2017, in Kraft.(92) § 2 Abs. 1 Z 14, § 136a Abs. 1 Z 1, § 136a Abs. 1 Z 2 lit. a, § 136a Abs. 3, § 136a Abs. 7 und 8, § 136a Abs. 11, § 136b Abs. 1 und § 136d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.(97) § 151, § 352b, § 365m1 Abs. 10 Z 4 und § 373a Abs. 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, jedoch frühestens mit 25. Mai 2018, in Kraft. § 77a Abs. 7 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(93) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2018 wird die Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015, S. 1, umgesetzt.(94) § 127, § 127a, § 127b, § 127c, § 365, § 365d, § 365e Abs. 1, § 365e Abs. 4, und § 366 Abs. 1 Z 9 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2018 treten mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 127 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2018, jedoch spätestens am 1. Oktober 2018, in Kraft; gleichzeitig treten § 367 Z 34 und die Reisebürosicherungsverordnung – RSV, BGBl. II Nr. 316/1999 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2013, mit der Maßgabe außer Kraft, dass Eintragungen in das Reiseveranstalterverzeichnis, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2018 aufrecht bestanden haben, als Reiseleistungsausübungsberechtigung weiter gelten und als solche vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) zu übernehmen sind.(95) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens ab 1. Juli 2018 in Kraft gesetzt werden.(96) § 1 Abs. 4, § 14 Abs. 5 und § 126 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(97) § 339 Abs. 3 Z 1 und 2, § 353 Z 1 lit. a, § 365g und § 376 Z 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig treten § 339 Abs. 3 Z 3 und § 365g Abs. 2 außer Kraft.(98) § 87 Abs. 1 Z 5 und Z 6, § 136a Abs. 6 und Abs. 6a, § 137 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5, § 137a samt Überschrift, die Überschriften vor § 137b, § 137b Abs. 1, Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7, § 137c Abs. 1 und Abs. 3 bis Abs. 6, § 137d samt Überschriften, § 137e samt Überschrift, § 138 Abs. 5, § 335a, § 337 Abs. 2, § 360a, § 365a Abs. 1 Z 13, Z 14 und Z 16, § 365b Abs. 1 Z 10, Z 11 und Z 13, § 366c, § 373i2 samt Überschrift, § 376 Z 18 Abs. 10 bis Abs. 14 und Anlage 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 treten ein Monat nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 136h samt Überschrift und § 137f bis § 137h samt Überschriften außer Kraft.(99) § 82 Abs. 1, § 82b Abs. 6, § 376 Z 69 und § 379 Abs. 10 bis 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(100) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020 wird die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018 S. 43, umgesetzt.(101) § 19, § 89, § 93 Abs. 2, § 338 Abs. 8, § 365a Abs. 1 Z 18, § 365b Abs. 1 Z 15, § 365m samt Überschrift, § 365m1 Abs. 1 Z 1 und Z 3, Abs. 2 Z 1, Z 2 und Z 4, Abs. 4, Abs. 6 Z 1, Abs. 10 Z 5 und Z 6, § 365n Z 3, Z 9 bis Z 11, § 365n1 Abs. 4 Z 1, § 365o Z 3, § 365p Abs. 1 Z 1 lit. a, § 365p Abs. 1 Z 2, § 365p Abs. 4a, § 365p Abs. 6, § 365q Abs. 1 samt Überschrift, § 365s Abs. 5, § 365s Abs. 8 bis Abs. 12, § 365s1, § 365t Abs. 1, § 365u Abs. 6, § 365v, § 365w Abs. 2 und 3, § 365y Abs. 1, § 365y Abs. 4 bis Abs. 12, § 365z Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 4a, § 366b Abs. 7 und Abs. 7a, § 373i1 samt Überschrift, § 373i1a samt Überschrift, Anlage 7 Z 3, Anlage 8 Z 1 lit. f und lit. g, Anlage 8 Z 2 lit. c, lit. e und lit. f sowie Anlage 8 Z 3 lit. a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 10. Jänner 2020, in Kraft.(102) § 365b Abs. 2 Z 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Juli 2020, in Kraft.(103) § 21 Abs. 5 und § 376 Z 69 bis 71 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020 treten ein Monat nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(105) § 109 Abs. 6, § 365a Abs. 1 Z 13 und § 365b Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(106) § 57 Abs. 3, § 58, § 62, § 62a, § 108 Abs. 4, 6, 7 und 8, § 129 Abs. 3, § 130 Abs. 6 und 7, § 364 und § 376 Z 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2022 treten mit dem in § 62 Abs. 7 letzter Satz genannten Zeitpunkt in Kraft.(107) Verordnungen gemäß § 62 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2022 können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt erlassen werden. Vereinbarungen gemäß § 62a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2022 können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgeschlossen werden.(104) § 71 Abs. 4 bis 6, § 338 Abs. 9 und § 366 Abs. 1 Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022 treten vier Monate nach dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 338 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022 ist auf Verfahren anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig werden. Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständiger Behörde fortzuführen.Anmerkung1. zu Abs. 6: Inkrafttreten des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes: 1.7.19992. zu Abs. 11: Inkrafttreten des Abkommens über die Freizügigkeit: 1.6.2002, BGBl. III Nr. 133/2002 § 2 Abs. 9 ist von der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 nicht betroffen.3. zu Abs. 12: § 81 Abs. 5 von der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 nicht betroffen, dafür § 81 Abs. 24. zu Abs. 14: Inkrafttreten des Öffnungszeitengesetzes: 1.8.20035. Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. I Nr. 59/2008, wurde berücksichtigt.6. Folgende Absätze wurden ein zweites Mal vergeben: Abs. 6 mit Novelle BGBl. I Nr. 88/2000, Abs. 14 mit Novelle BGBl. I Nr. 161/2006, Abs. 15 mit Novelle BGBl. I Nr. 131/2004 und Abs. 37 mit Novelle BGBl. I Nr. 68/2008Zuletzt aktualisiert am05.06.2024Gesetzesnummer10007517DokumentnummerNOR40262240 \ No newline at end of file diff --git a/data/cache/par-a6cfb84b0401acf0 b/data/cache/par-a6cfb84b0401acf0 new file mode 100644 index 0000000..a803a51 --- /dev/null +++ b/data/cache/par-a6cfb84b0401acf0 @@ -0,0 +1 @@ +Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelFinanzstrafgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024TypBG§/Artikel/AnlageArt. 1 § 77Inkrafttretensdatum18.04.2024AbkürzungFinStrGIndex32/01 Finanzverfahren, allgemeines AbgabenrechtText§ 77. (1) Beschuldigte haben das Recht, in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen oder über ausdrückliche Erklärung auf die Inanspruchnahme eines Verteidigers zu verzichten und sich selbst zu verteidigen. Die Erklärung ist für das weitere Verfahren nicht bindend. Im Falle des Verzichts ist der Beschuldigte auf die Folgen dieses Verzichts und die jederzeitige Möglichkeit, diesen zu widerrufen, hinzuweisen. Die Erklärung ist in der Niederschrift über die Vernehmung festzuhalten Beschuldigte können sich durch Verteidiger auch vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird. Als Verteidiger sind die in § 48 Abs. 1 Z 5 StPO genannten Personen sowie Steuerberater zugelassen. Bevollmächtigte Gesellschaften dürfen nur durch selbständig berufsbefugte natürliche Personen handeln. Nicht zugelassen sind Personen, gegen die ein Verfahren wegen Beteiligung an demselben Finanzvergehen oder wegen Begünstigung hinsichtlich dieses Finanzvergehens anhängig ist. Nebenbeteiligte können sich durch voll handlungsfähige Personen (Bevollmächtigte) vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird. Widersprechen Erklärungen des Beschuldigten jenen des Verteidigers, so gelten die Erklärungen des Beschuldigten; Entsprechendes gilt für einander widersprechende Erklärungen des Nebenbeteiligten und des Bevollmächtigten.(2) Die Vorschriften der Bundesabgabenordnung über die Bevollmächtigung gelten mit Ausnahme von § 83 Abs. 4 sinngemäß.(3) Ist in Verfahren, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat.(3a) Im Falle der Entscheidung über die Verwahrung nach § 85 oder einer Untersuchungshaft nach § 86 hat die Finanzstrafbehörde dem im Sinne des § 77 Abs. 3 bedürftigen Beschuldigten auf dessen Antrag einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat.(4) Ist ein Verteidiger beizugeben, so hat die Finanzstrafbehörde dies der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, damit diese einen Steuerberater als Verteidiger bestelle. Von der Bestellung hat die Kammer die Finanzstrafbehörde zu verständigen. Die Kosten der Verteidigung trägt die Kammer.(5) Mehreren Beschuldigten eines Verfahrens kann ein gemeinsamer Verteidiger beigegeben werden, doch ist für eine abgesonderte Verteidigung der Beschuldigten zu sorgen, bei denen sich ein Widerstreit der Interessen zeigt.(6) Beantragt der Beschuldigte die Beigabe eines Verteidigers innerhalb einer für eine Verfahrenshandlung offenstehenden Frist, so beginnt diese Frist mit der Zustellung der Mitteilung, wen die Kammer als Verteidiger bestellt hat, oder des Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, von neuem zu laufen.(7) Die Beigabe eines Verteidigers ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr gegeben sind oder wenn sich herausstellt, daß die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben waren.AnmerkungÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985SchlagworteVerfahrenshilfe, VertretungZuletzt aktualisiert am19.04.2024Gesetzesnummer10003898DokumentnummerNOR40261205 \ No newline at end of file diff --git a/data/cache/par-a9e6fcd9540575c b/data/cache/par-a9e6fcd9540575c new file mode 100644 index 0000000..8a5e06a --- /dev/null +++ b/data/cache/par-a9e6fcd9540575c @@ -0,0 +1 @@ +Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelGewerbeordnung 1994KundmachungsorganBGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024TypBG§/Artikel/Anlage§ 376Inkrafttretensdatum06.06.2024Außerkrafttretensdatum01.01.9000AbkürzungGewO 1994Index50/01 GewerbeordnungText§ 376. 1. Wer am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2011 die Tätigkeit eines Finanzdienstleistungsassistenten gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 Gewerbeordnung 1994 iVm § 2 Abs. 1 Z 15 WAG oder eines gebundenen Vermittlers gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 Gewerbeordnung 1994 iVm § 2 Abs. 1 Z 15 WAG, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007, mindestens ein Jahr ausgeübt hat, darf diese Tätigkeit aufgrund der bisherigen Rechtslage bis zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterhin ausüben.2. (1) Wer am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2011 die Tätigkeit eines Gewerblichen Vermögensberaters ausübt, muss den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gemäß § 136a Abs. 12 GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2011 ehestmöglich, spätestens jedoch bis 1. April 2013, der Behörde nachweisen.(2) Für Gewerbliche Vermögensberater, die am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 das Ruhen der Gewerbeausübung gemäß § 93 Abs. 1 angezeigt haben, ist § 93 Abs. 5 erster Satz nicht anzuwenden. Die Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft hat am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 bestehende Anzeigen des Ruhens der Gewerbeausübung des Gewerblichen Vermögensberaters der Behörde unverzüglich mitzuteilen; die Behörde hat § 93 Abs. 5 zweiter Satz, erster Halbsatz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Eintragung des Ruhens der Gewerbeausübung im GISA ab dem Einlangen der Mitteilung der Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen ist.3.(Zu § 2:)(1) Im Zeitpunkt des am 1. August 1974 erfolgten Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 bestehende Bewilligungen zur Ausübung eines Wandergewerbes gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom 29. März 1924, BGBl. Nr. 103, über Wandergewerbe, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 109/1925 und der Kundmachung BGBl. Nr. 199/1950 füra)den Einkauf und das Einsammeln von gebrauchten Gegenständen, Altstoffen, Abfallstoffen und tierischen Nebenerzeugnissen (Häute, Knochen u. dgl.) undb)gewerbliche Arbeiten im engeren Sinne des Wortes dürfen nach dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 weiterhin im Umherziehen ausgeübt werden. Für die Ausübung dieser Bewilligung gelten die nachstehenden Bestimmungen.(2) Befristet erteilte Bewilligungen für die Ausübung eines Wandergewerbes gelten als unbefristet.(3) Der Inhaber hat die ihm auf Grund der im Abs. 1 genannten Bestimmungen ausgestellte Bewilligungsurkunde bei der Ausübung der Tätigkeit stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe und der Sicherheitsorgane vorzuweisen.(4) Die Verwendung von Hilfskräften, bespannten Fuhrwerken, Lasttieren und Kraftfahrzeugen für die Ausübung eines Wandergewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (Abs. 8). Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber um die Bewilligung glaubhaft macht, daß ihm ohne die Verwendung von Hilfskräften, bespannten Fuhrwerken, Lasttieren oder Kraftfahrzeugen die Ausübung des Wandergewerbes aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht zumutbar ist. Die Erteilung einer solchen Bewilligung ist auf der Bewilligungsurkunde zu vermerken. Im Falle der Bewilligung der Verwendung einer Hilfskraft hat die Behörde (Abs. 8) ein Lichtbild dieser Hilfskraft auf der Bewilligungsurkunde anzubringen.(5) Inhaber von Bewilligungen für den Einkauf und das Einsammeln von Alt- und Abfallstoffen dürfen diese Stoffe nur im Inland veräußern.(6) Für den Verzicht auf eine Bewilligung für die Ausübung eines Wandergewerbes gelten die Bestimmungen des § 86 sinngemäß.(7) Hinsichtlich der Entziehung einer Bewilligung zur Ausübung eines Wandergewerbes hat die Behörde (Abs. 8) die Bestimmungen der §§ 87 und 88 sinngemäß anzuwenden; hinsichtlich der Verlustigerklärung des Wandergewerbes durch das Urteil eines Gerichtes gilt § 90 sinngemäß.(8) Unter Behörde im Sinne der vorhergehenden Absätze ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen, die die Bewilligung zur Ausübung des betreffenden Wandergewerbes erteilt hat. Wurde die Bewilligung auf Grund einer Berufung oder eines Verlangens gemäß § 73 AVG nicht von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt, so ist unter Behörde im Sinne der vorhergehenden Absätze jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen, die in diesem Fall in erster Instanz die Bewilligung zu erteilen gehabt hätte.(9) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 € zu ahnden ist, begeht, wer bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten den Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 zuwiderhandelt.4.(Zu § 5:)(1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten erlangte Gewerbeberechtigungen als Gewerbeberechtigungen für reglementierte Gewerbe oder freie Gewerbe je nach der Einstufung, die die betreffende Tätigkeit auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung erhält.(2) Ist der Berechtigungsumfang des Gewerbes, dem die betreffende Tätigkeit neu eingereiht wird, größer als der Berechtigungsumfang des bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinstufung bestehenden Gewerbes, so gelten, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinstufung bereits erlangten und gemäß Abs. 1 neu eingestuften Gewerbeberechtigungen als auf jene Tätigkeiten eingeschränkt, die dem bisherigen Berechtigungsumfang entsprechen.(3) Der Befähigungsnachweis für ein reglementiertes Gewerbe ist nach der gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 weiter geltenden Befähigungsnachweisverordnung für das gebundene Gewerbe oder Handwerk zu erbringen, das seiner Bezeichnung oder seinem Berufsbild nach dem neu geschaffenen reglementierten Gewerbe entspricht. Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 gilt der Befähigungsnachweis gemäß dem ersten Satz nur für jene Tätigkeiten als erbracht, die dem bisherigen Berechtigungsumfang des neu eingestuften Gewerbes entsprechen.(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 gemäß dem bisher geltenden § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 erlangte Gewerbeberechtigungen für die uneingeschränkte Ausübung des Handelsgewerbes gelten als Gewerbeberechtigungen für das Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 11.4a.(Zu § 248 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993:)Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, auf Grund der Bestimmungen des Kreditwesengesetzes erteilte Konzessionen zur Ausübung des Wechselstubengeschäftes gelten als Bewilligungen gemäß § 248.5.(Zu § 9 Abs. 3:)Auf Personengesellschaften des Handelsrechtes, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 der gemäß §§ 3 und 55 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung bestellte Geschäftsführer nicht auch ein dem § 14d Abs. 1 und 4, § 13e Abs. 2 oder § 23a Abs. 4 der oben angeführten Gewerbeordnung entsprechender Gesellschafter ist, findet § 9 Abs. 3 bis zum Ausscheiden des Geschäftsführers oder des befähigten Gesellschafters keine Anwendung.5a.(Übergangsregelungen zu § 10)Auf noch nicht im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Gewerbeberechtigung auf einer vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 erstatteten Gewerbeanmeldung beruht, sind die Bestimmungen des § 10 und des § 85 Z 2 in der bis zum In-Kraft-Treten des vorangeführten Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.6.(Zu § 18:)§ 18 Abs. 1 Z 7 gilt nicht für Absolventen, die den erfolgreichen Abschluß der Meisterschule oder Meisterklasse nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen haben.7.(Zu § 19:)(1) entfällt.(2) Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Vorschriften den Befähigungsnachweis für ein handwerksmäßiges Gewerbe erbringen, das nunmehr Teil eines Handwerks gemäß § 94 ist, erbringen den Befähigungsnachweis für dieses Handwerk gemäß § 94.(3) entfällt.8.(Zu § 30:)Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt sind, das in ein verbundenes Gewerbe eingeordnet wird, sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 und 4 berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.9.Soweit bei Gewerben, deren Ausübung den Nachweis einer Befähigung voraussetzt, für den Nachweis der Befähigung weder durch dieses Bundesgesetz noch durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes Vorsorge getroffen wird, ist die Befähigung nachzuweisen durch Belege, die außer jeden Zweifel stellen, daß wegen der Kenntnisse und Fähigkeiten des Gewerbeanmelders auf dem Gebiet der in Aussicht genommenen gewerblichen Tätigkeit eine fachlich einwandfreie Ausübung dieses Gewerbes zu erwarten ist.9a.(Pächter:)Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, aufrechte Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Auf die Tätigkeit der Pächter sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind im GISA weiter zu führen.9b.(Übergangsregelung zu § 63 Abs.1)Vordrucke, Bestellscheine, Websites und E-Mail-Adressen haben bei den in § 63 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden spätestens ab 1. Jänner 2010 dem § 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 zu entsprechen, soweit die dort festgelegten Anforderungen von den bis zum 31.12.2006 geltenden Bestimmungen abweichen.10.(Zu § 68:)§ 68 Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Unternehmen, denen die Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen, vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 verliehen wurde.11.(Zu den §§ 74 bis 83:)(1) Die §§ 79 bis 83 finden auch auf bestehende, nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Vorschriften genehmigte Betriebsanlagen Anwendung.(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 errichteten Betriebsanlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig waren und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2; § 79 und § 81 finden sinngemäß Anwendung.(3) Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 bereits genehmigten Betriebsanlagen sowie für Betriebsanlagen, für die in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist bis zum 31. Dezember 2003 ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 353 Z 1 lit. c zu erstellen, wenn in der Betriebsanlage mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.(Anm.: Abs. 4 und 5aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)12.(Zu § 94:)Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 zur Ausübung eines handwerksmäßigen Gewerbes berechtigt sind, das nunmehr Teil eines Handwerks gemäß § 94 ist, sind zur Ausübung dieses Handwerks gemäß § 94 berechtigt.13.Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausgeübt haben, sind verpflichtet, der Behörde bis spätestens 31. Dezember 2013 den Bestand einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nach § 99 Abs. 7 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist § 99 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.14.(Zu § 119:)Fahrradmechanikern, die ihre Berechtigung nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Bestimmungen erlangt haben, steht auch die Befugnis zur Instandsetzung von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 und von Motorfahrrädern zu.14a.Gewerbetreibende, die am 1. Jänner 1992 zur Ausübung des gebundenen Gewerbes Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 16) berechtigt sind, sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, ohne hiefür gemäß § 172 den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Teil des Befähigungsnachweises erbringen zu müssen.14b.(Gastgewerbe:)(1) Die Betriebsanlage eines Gastgewerbes, für das die Konzession gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle 1993, BGBl. Nr. 29/1993, erteilt worden ist, gilt im Umfang der Betriebsräume und der Betriebsflächen, auf die die Gastgewerbekonzession gemäß dem Konzessionserteilungsbescheid lautet, als gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage. Weiters gilt auch die Betriebsstätte eines Gastgewerbes, für das eine Gast- und Schankgewerbekonzession gemäß den Bestimmungen der vor dem 1. August 1974 in Geltung gestandenen Gewerbeordnung erteilt worden ist, als gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage, und zwar entsprechend den Plänen und Betriebsbeschreibungen, die Bestandteil des Konzessionserteilungsbescheides sind.“(2) Gastgewerbetreibenden, die in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 die Rechte des § 111 Abs. 4 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 ununterbrochen zulässigerweise an einem bestimmten Standort ausgeübt haben, stehen diese Rechte an diesem Standort weiterhin zu.14c.(zu § 119 Abs. 5:)Die Genehmigung für die Veranstaltung von Lehrgängen für Lebensberatung hat bis spätetens 1. Jänner 2004 zu erfolgen.14d.(Handel mit Medizinprodukten:)Gewerbetreibende, die innerhalb eines Jahres vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 mindestens sechs Monate lang im Rahmen ihrerGewerbeberechtigung überwiegend den Handel mitMedizinprodukten ausgeübt haben, sind berechtigt, bis zum 1. Juli 2004 den Medizinproduktehandel weiter auszuüben, ohne das entsprechende reglementierte Gewerbe anzumelden. Bisher bestehende Rechte einzelner reglementierter Gewerbe zum Handel mit Medizinprodukten stehen diesen Gewerben auch weiterhin zu.“(Anm.: Z 14e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/2015)15.(1) entfällt.(2) entfällt.(3) Der Befähigungsnachweis für den Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 den Befähigungsnachweis für die Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften erbringen; hiebei haben sie eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit im Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen nachzuweisen.(4) Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 das Pressefotografengewerbe ausgeübt haben, sind berechtigt, das Gewerbe Pressefotografie und Fotodesign im Umfang des § 150 Abs. 5 letzter Satz auszuüben.15a.(Chemischputzer und Wäscher und Wäschebügler:)Gewerbetreibende, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Chemischputzer oder für das Gewerbe der Wäscher und Wäschebügler erlangt haben, sind zur Übernahme von Arbeiten für das Handwerk der Textilreiniger berechtigt.16.(Viehschneider:)(1) Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 zur Ausübung des Gewerbes der Viehschneider berechtigt sind, dürfen das genannte Gewerbe nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 weiter ausüben. Neue Berechtigungen dürfen nicht mehr begründet werden.(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Geräte in tadellosem Zustand zu erhalten und einen entsprechenden Vorrat an Desinfektionsmitteln mit sich zu führen.(3) Unmittelbar vor und nach jedem Viehschnitt sind die Geräte und Kleider, das Schuhwerk sowie die Hände der bei der Verrichtung Beschäftigten zu reinigen und entsprechend zu desinfizieren. Vorher darf ein anderes Gehöft oder ein anderer Ort nicht betreten werden.16a.(Immobilientreuhänder:)(1) Personen, die schon vor dem Inkrafttreten des § 117 Abs. 7 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Immobilientreuhänder besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung den Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach § 117 Abs. 7 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist in diesem Fall im GISA zu vermerken.(2) Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 das Gewerbe der Immobilientreuhänder ausgeübt haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 den Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach § 117 Abs. 7 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist § 117 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.17.(Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen:)Der Entfall des Gewerbes der Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen (§ 124 Z 23 GewO 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Wirksamkeit.17a.(Kreditvermittlung)(1) Personen, die am Tag vor dem in § 382 Abs. 80 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes Gewerbliche Vermögensberatung, sofern die Tätigkeit der Kreditvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde bis spätestens 30. September 2016 bekannt zu geben, ob sie diese Tätigkeit als gebundener Kreditvermittler oder als ungebundener Kreditvermittler (§ 136e Abs. 3) ausüben.(2) Personen, die am Tag vor dem in § 382 Abs. 80 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Immobilienmaklers, sofern die Tätigkeit der Kreditvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde bis spätestens 30. September 2016 bekannt zu geben, ob sie diese Tätigkeit als gebundener Kreditvermittler oder als ungebundener Kreditvermittler (§ 136e Abs. 3) ausüben.(3) Erfolgt eine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht rechtzeitig, so gilt der Kreditvermittler, bis er eine anderslautende Meldung erstattet hat, als gebundener Kreditvermittler.18.(Versicherungsvermittler)(1) Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen) werden zu Berechtigungen für das Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung, Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe der Versicherungsagenten werden zu Berechtigungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent, Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundene Gewerbe) werden zu Berechtigungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. Auch diese müssen bis spätestens 15. Jänner 2005 den neuen Vorschriften entsprechen.(2) Die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2003 erbrachten Nachweise über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen) gelten bis zur Erlassung einer neuen Verordnung als Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung.(3) Die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2003 erbrachten Nachweise über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Versicherungsagenten gelten bis zur Erlassung einer neuen Verordnung als Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent.(4) Die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2003 erbrachten Nachweise über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundene Gewerbe) gelten bis zur Erlassung einer neuen Verordnung als Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten.(5) Personen, die schon vor dem 15. Jänner 2005 die Berechtigung zum Gewerbe Vermögensberatung, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, zum Gewerbe Versicherungsagent oder zum Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe) besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zur Aufnahme in das (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß § 137c Abs. 1 oder 2 mit Gültigkeit spätestens ab 15. Jänner 2005 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Aufnahme und die Behörde hat unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist in diesem Fall im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) zu vermerken. Bei Bedarf unterrichtet die Behörde die zuständigen Behörden des Vertragsstaates des EWR von der Streichung. Bei zum Gewerbe Vermögensberatung Berechtigten, bei denen die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, erfolgt keine Aufnahme in das (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister).(6) Das Recht zur Ausübung von Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung als sonstiges Recht auf Grundlage von § 32 GewO 1994 vor In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 131/2004 endet mit 15. Jänner 2005. Personen, die bisher die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nachweislich über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren auf Grundlage einer sonstigen Berechtigung gemäß § 32 ausgeübt haben, müssen für die Weiterführung als Nebengewerbe zur Aufnahme in das GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß § 137c Abs. 1 oder 2 mit Gültigkeit spätestens ab 15. Jänner 2005 nachweisen. Es ist dabei anzugeben, in welcher Form die Versicherungsvermittlung ausgeübt werden soll und ob eine Berechtigung zum Empfang von Prämien oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht. Nach Ablauf der genannten Frist darf die Tätigkeit nur mehr nach Begründung einer entsprechenden Berechtigung im Verfahren nach §§ 339 und 340 ausgeübt werden.(7) Anlässlich der Überleitung bestehender Rechte zur Versicherungsvermittlung sind zur Aufnahme in das GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) der Behörde gegenüber auch alle sonstigen Angaben zu machen, die nach diesem Gesetz vorgesehen sind und bei der Behörde noch nicht vorhanden sind, wie etwa betreffend bestehende Agenturverhältnisse oder die Berechtigung zum Empfang von Prämien oder für den Kunden bestimmten Beträgen.(8) Alle Wortlaute von freien Gewerben, die in irgendeiner Weise, sei es auch in der Kurzbezeichnung, auf Tätigkeiten hinweisen, die in weiterer Folge zu einer Versicherungsvermittlung führen sollen, sei es insbesondere zur bloßen Benennung oder Namhaftmachung von Versicherungskunden, Versicherungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen („Tippgeber“) oder in jeder anderen Weise, werden mit 15. Jänner 2005 zum freien Gewerbe „Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit“. Diesem Gewerbe ist insbesondere eine auf einen bestimmten Versicherungsbedarf gerichtete über die allgemeinen Daten des Kunden hinausgehende Informationsaufnahme beim Kunden und insbesondere die Einholung der Unterschrift des Kunden auf einem Versicherungsantrag untersagt.(9) Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausgeübt haben, ist § 137f Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bei der Versicherungsvermittlung verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 anstelle der GISA-Zahl die Gewerberegisternummer enthalten dürfen.(10) Die Weiterbildungsverpflichtungen nach § 136a Abs. 6 und § 137b Abs. 3 beginnen einheitlich mit 1.1.2019 neu zu laufen.(11) Nebengewerbliche Tätigkeiten im Sinne des § 137 Abs. 1 sind nur soweit zulässig, als1.ein zwingender und wirtschaftlich sinnvoller enger Zweckzusammenhang mit dem Hauptinhalt des jeweiligen Geschäftsfalles besteht,2.ein zwingender und wirtschaftlich sinnvoller enger Zweckzusammenhang zwischen den vermittelten Versicherungsverträgen und dem Haupttätigkeitsinhalt des Gewerbetreibenden besteht und3.im Rahmen des jeweiligen Geschäftsfalles der Umsatzerlös aus der Versicherungsvermittlung einen Anteil von 20vH des Umsatzerlöses aus dem damit verbundenen Hauptgeschäftsfall nicht überschreitet.Ein Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung kann bis spätestens 31. Dezember 2008 neu begründet werden. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für nebengewerbliche Tätigkeiten die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung.(12) Personen, die am Tag vor dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 eine Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung1.ohne Beschränkung auf eine bestimmte Form oder2.eine Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent und eine Berechtigung zur Tätigkeit in der Form Versicherungsmakler oder3.mehrere Berechtigungen, die zur Versicherungsvermittlung in verschiedenen Formen berechtigen, sei es darunter auch im dem Gewerblichen Vermögensberater oder dem Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung oder einem eingeschränkten Gewerbe zustehenden Umfang besessen haben,sind verpflichtet, der Behörde bis spätestens zwölf Monate nach dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 mitzuteilen, ob sie die Berechtigung oder, wenn es sich um mehrere Berechtigungen handelt, diese, entweder als Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent oder in der Form Versicherungsmakler ausüben wollen. Sind mehrere Berechtigungen vorhanden, hat die Erklärung hinsichtlich derselben einheitlich dieselbe Form zu bezeichnen. Übrige Berechtigungen gelten ab der Eintragung der gewünschten Form durch die Behörde als ruhend und sind von der Behörde im GISA entsprechend einzutragen.(13) Erfolgt eine Mitteilung gemäß Abs. 12 nicht rechtzeitig, so gelten bestehende Berechtigungen bis eine anderslautende Meldung erstattet wurde, als Berechtigungen zur Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent, übrige Berechtigungen gelten als ruhend (§ 93) und sind als solche im GISA einzutragen.(14) Auf Personen, die am Tag vor dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausgeübt haben, sind § 137c Abs. 1 vorletzter und letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie der Behörde den Nachweis bis spätestens zwölf Monate nach dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 zu erbringen haben. Der Nachweis gilt auch als erbracht, wenn das Versicherungsunternehmen bis zum Ablauf der Frist nicht gemäß § 92 Abs. 2 angezeigt hat, dass die Nachhaftung zeitlich begrenzt ist.19.(Zu § 183:)§ 183 Abs. 2 gilt, soweit er sich auf § 183 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezieht, nicht für Inhaber von Berechtigungen, die von der Übergangsbestimmung des Art. IV Z 7 der Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59, Gebrauch gemacht haben.19a.(Zu § 188 Abs. 1:)Die gemäß § 375 Abs. 1 Z 37 als Bundesgesetz in Geltung stehenden Vorschriften sind, soweit sie auf Faustfeuerwaffen anzuwenden sind, ab dem 1. Jänner 1986 auch auf andere nichtmilitärische Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen anzuwenden, soweit nicht § 138 Abs. 1 GewO 1973 in seiner ab dem 1. Jänner 1986 in Geltung stehenden Fassung besondere Regelungen trifft.20.(Zu § 188 Abs. 5:)Die Bestimmung des § 188 Abs. 5 über die Aufbewahrung und Ablieferung der Waffenbücher findet auf die Waffenbücher und Waffenhandelsbücher, die auf Grund der Bestimmungen der §§ 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938, deutsches RGBl. I S. 270, in der Fassung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 31. März 1939, deutsches RGBl. IS. 656, geführt worden sind, sinngemäße Anwendung.20a.(Zu § 189:)Bereits vor dem 1. Jänner 1986 in den inländischen Verkehr gebrachte nichtmilitärische Feuerwaffen, auf die § 139 GewO 1973 in der vor dem 1. Jänner 1986 in Geltung gestandenen Fassung nicht anzuwenden war, dürfen nach dem 31. Dezember 1985 nur dann weiter in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung des Gewerbetreibenden, der die Waffe erstmals nach dem 31. Dezember 1985 in den inländischen Verkehr gebracht hat, und mit einer fortlaufenden Nummer gekennzeichnet sind.21.entfällt.22.(Zu § 202:)(1) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 179, ein Gewerbe angemeldet haben, das die Verfassung von Plänen oder Berechnungen auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues zum Gegenstand hat, dürfen ihre Tätigkeit nur dann weiter ausüben, wenn sie oder ein von ihnen nach den gewerberechtlichen Vorschriften bestellter Geschäftsführer oder Pächter den in den §§ 9 bis 12 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe, oder in einer auf Grund der §§ 22 und 24 der Gewerbeordnung 1973 erlassenen Verordnung den für die Erlangung einer Konzession für das Baumeistergewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen.(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 179, durch acht Jahre ein im Abs. 1 genanntes Gewerbe ausgeübt haben oder in einem zur Verfassung von Plänen oder Berechnungen auf dem Gebiete des Hoch- oder Tiefbaues befugten Betriebe einschlägig beschäftigt worden sind, sind bei der Erbringung dieses Befähigungsnachweises (Abs. 1) von dem Nachweis der Erlernung des Baumeistergewerbes und der praktischen Ausbildung befreit, wenn der Befähigungsnachweis nur der Weiterführung des im Abs. 1 bezeichneten Gewerbes dient.(3) Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 179, eine Berechtigung für das konzessionerte (Anm.: richtig: konzessionierte) Baumeistergewerbe erlangt haben, in den nicht als ausgenommen erklärten Orten (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten des Zimmermeistergewerbes auch auszuführen, bleibt unberührt.(4) Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 eine Berechtigung für das konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt haben, in den nicht als ausgenommen erklärten Orten (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten des Steinmetz- und Brunnenmeistergewerbes auch auszuführen, bleibt unberührt.(5) Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 eine Berechtigung für das konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt haben, die Arbeiten des Gewerbes der Aufstellung von Lüftungs-, Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen (§ 94 Z 15) auch auszuführen, bleibt unberührt.(6) Wer ein im Abs. 1 genanntes Gewerbe ausübt, ohne den dort vorgeschriebenen Befähigungsnachweis selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer oder Pächter zu erbringen, oder den im Abs. 2 aufgestellten Voraussetzungen zu entsprechen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu ahnden ist.23.(1) § 3 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Maurermeister ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 eine Berechtigung für das konzessionierte Maurermeistergewerbe erlangt haben, weiterhin anzuwenden.(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 die als Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession für das Maurermeistergewerbe vorgesehene Befähigung nachweisen, erbringen hiedurch den Befähigungsnachweis für das auf die Ausübung von Maurermeistertätigkeiten eingeschränkte Baumeistergewerbe.24.(Zu § 205:)§ 4 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Zimmermeister ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 eine Berechtigung für das konzessionierte Zimmermeistergewerbe erlangt haben, weiterhin anzuwenden.25.(Zu § 205 Abs. 3:)Zimmermeister dürfen die im § 205 Abs. 3 angeführten Arbeiten auch unter der Leitung eines Maurermeisters ausführen, der die Berechtigung zum Betrieb seines Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Rechtsvorschriften erlangt hat, oder unter der Leitung eines Gewerbetreibenden, der seine Berechtigung auf Grund der Z 23 Abs. 2 erlangt hat.26.(Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher:) Die Befugnis des Steinmetzmeisters einschließlich Kunststeinerzeugers und Terrazzomachers zu den im § 206 Abs. 1 Z 2 genannten Arbeiten gilt auch unbeschadet des Rechtes jener Maurermeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte, die die Berechtigung zum Betrieb ihres Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Rechtsvorschriften erlangt haben, und unbeschadet des Rechtes von Gewerbetreibenden, die ihre Konzession auf Grund der Z 23 Abs. 2 erlangt haben.27.Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des § 150 Abs. 2a bis Abs. 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 zur Ausübung der Gewerbea)Aufräumen von Baustellen, bestehend im Zusammentragen und eigenverantwortlichem Trennen von Bauschutt und -abfällen entsprechend der Wiederverwertbarkeit einschließlich des Bereitstellens zum Abtransport sowie im Reinigen von Baumaschinen und Bauwerkzeugen durch Beseitigen von Rückständen mittels einfacher mechanischer Methoden, wie Abkratzen, Abspachteln und dergleichen und nachfolgendem Abspritzen mit Wasser, unter Verwendung ausschließlich eigener Arbeitsgeräte oderb)Bauwerksabdichter (Abdichter gegen Feuchtigkeit, Druckwasser und Zugluft, Schwarzdecker) oderc)Statisch nicht belangreiche Demontage und Entfernung von dauerhaft mit dem Mauerwerk verbundenen Gegenständen wie etwa Fliesen, Türstöcken, Fensterstöcken, Fußböden sowie von Gipskartonwänden sowie von fest verschraubten Gegenständen, wie etwa Sanitäranlagen, zur Vorbereitung des Abrisses des Gebäudes oderd)Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten odere)Verschließen von Bauwerksfugenberechtigt sind und diese Gewerbe mindestens sechs Monate ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeiten aufgrund der bisherigen Rechtslage weiterhin ausüben. Die in lit. a genannte Berechtigung schließt die Grund- oder Bauschlussreinigung nicht ein und die in lit. c genannte Berechtigung darf nur mit der Maßgabe ausgeübt werden, dass vor Ausführung der Tätigkeiten eine Begutachtung und Beurteilung durch einen befugten Baumeister oder Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf Erdbau, zur Vorbereitung des Abrisses des Gebäudes durch befugte Baumeister oder Baugewerbetreibende, eingeschränkt auf Erdbau, erfolgt ist und außerdem vor der Ausführung von den dazu befugten Gewerbetreibenden sämtliche Öl-, Dampf-, Strom-, Gas- und Wasserleitungen und Rohre ordnungsgemäß nach den jeweils geltenden Vorschriften und Richtlinien von den Versorgungsnetzen getrennt und für den Abbruch vorbereitet wurden, sowie entsprechende schriftliche Bestätigungen ausgestellt wurden, die während der Ausführung am Ausführungsort und danach für die Dauer eines Jahres ab Beendigung der Ausführung am Standort zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten sind.27a.entfällt.28.(Zu § 113 Abs. 2:)(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 erteilten, nicht auf bestimmte Kehrgebiete gemäß § 106 Abs. 2 erster Satz eingeschränkten Konzessionen zum Betrieb des Rauchfangkehrergewerbes berechtigt sind, dürfen Kehrarbeiten nur in den Kehrgebieten verrichten, in denen sie ihren Standort haben.(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden, die – abgesehen von den Fällen gemäß § 106 Abs. 2 zweiter Satz – Kehrarbeiten in einem Kehrgebiet verrichten, in dem sie nicht ihren Standort haben, begehen hiedurch eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu ahnden ist.(Zu § 102 und § 104:)(2a) Gewerbetreibende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2015 zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes mit einer Einschränkung auf ein Kehrgebiet berechtigt waren oder Kehrarbeiten nur in den Kehrgebieten verrichten durften, in denen sie ihren Standort haben, dürfen sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2015 für das entsprechende Kehrgebiet im Sinne des § 123 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2015 ausüben; die sonstigen Tätigkeiten des Rauchfangkehrergewerbes dürfen ohne Einschränkung auf ein Kehrgebiet ausgeübt werden.(3) In Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe vor dem 1. Jänner 1989 erteilt wurde, dürfen nach diesem Zeitpunkt juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes nicht mehr als persönlich haftende Gesellschafter neu eintreten, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen ist. Für natürliche Personen, die nach dem genannten Zeitpunkt geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter einer solchen Personengesellschaft des Handelsrechtes werden, gilt § 102 Abs. 1 Z 2; bei Nichterfüllung dieser Bestimmung ist die Gewerbeberechtigung gemäß § 102 Abs. 3 zu entziehen. Gewerbeberechtigungen von Personengesellschaften des Handelsrechtes im Sinne des ersten Satzes, deren persönlich haftende Gesellschafter nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 nicht ausschließlich natürliche Personen sind, erlöschen mit Ablauf der genannten Frist.(4) Bei juristischen Personen, denen vor dem 1. Jänner 1989 die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe erteilt wurde, müssen Personen, die nach diesem Zeitpunkt in das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der juristischen Person berufen werden, ihren Wohnsitz im Inland haben und österreichische Staatsbürger sein, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung durch die Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen ist. Gewerbeberechtigungen von juristischen Personen im Sinne des ersten Satzes erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993.(5) Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Sinne des § 102 Abs. 1 Z 1 und des § 104 liegt auch vor, wenn dem Anmelder ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigten juristischen Person zusteht.(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 zur Ausübung des Raufangkehrerhandwerks (Anm.: richtig: Rauchfangkehrerhandwerks) berechtigten Personengesellschaften des Handelsrechtes müssen ihre Hauptniederlassung im Inland haben. Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie ihren Wohnsitz im Inland haben. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.(7) Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des § 102 Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn der Anmelder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigt ist, oder wenn dem Anmelder sonst ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigten Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.(8) Abweichend von § 9 Abs. 3 erster Satz muß der Geschäftsführer einer Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftender Gesellschafter sein, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des § 104 liegt auch vor, wenn auf den Geschäftsführer oder Pächter die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.28a.entfällt.29.entfällt.30.(Zu § 166 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993:)(1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 bereits erlangte Konzession zur Ausübung einer Teilberechtigung gemäß dem bisher geltenden § 208 Abs. 3 Z 1, 2 oder 3 darf als Gewerbeberechtigung für das entsprechend der bisherigen Teilberechtigung eingeschränkte Reisebürogewerbe weiter ausgeübt werden.(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 den Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur Ausübung einer Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß dem bisher geltenden § 208 Abs. 3 Z 1 oder 2 erbracht haben, dürfen Gewerbeanmeldungen auch mit einer Einschränkung erstatten, die einer Teilberechtigung gemäß dem bisher geltenden § 208 Abs. 3 Z 1 oder 2 entspricht.31.(Zu § 166:)(1) entfällt.(2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung der nachstehenden, bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 erteilten Konzessionen gemäß der Reisebüroverordnung 1935, BGBl. Nr. 148, berechtigt sind, stehen überdies folgende Berechtigungen zu:a)Inhabern von Konzessionen gemäß § 2 lit. a dieser Verordnung die Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen sowie die Vermittlung von Personenbeförderungen durch Verkehrsunternehmen jeder Art;b)Inhabern von Konzessionen gemäß § 2 lit. b dieser Verordnung die Vermittlung von Gesellschaftsfahrten;c)Inhabern von Konzessionen gemäß § 2 lit. d dieser Verordnung die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung für Reisende und die Führung eines Fremdenzimmernachweises.(3) entfällt.32.entfällt.32a.(Elektrotechniker:)Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 erlangte Konzessionen für die Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der Unterstufe gelten als Bewilligungen für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker gemäß § 127 Z 9.33.entfällt.33a.entfällt.34.(Schädlingsbekämpfung)Bis zur Erlassung bundesgesetzlicher Regelungen, die eine Zulassung der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln vorsehen, ist die Verwendung von Schwefelkohlenstoff, Tetrachloräthan und Trichloräthylen zur Raumdurchgasung verboten.34a.entfällt.34b.entfällt.34c.(Ausgleichsvermittler:)(1) Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 zur Ausübung des Gewerbes der Ausgleichsvermittler berechtigt sind, dürfen das genannte Gewerbe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 weiter ausüben. Neue Berechtigungen dürfen nicht mehr begründet werden.(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen der genaue Inhalt der vermittelten außergerichtlichen Ausgleiche und Sanierungsplanabschlüsse (Namen der Schuldner und Gläubiger, Gesamtsumme der Forderungen, Quote, allenfalls einzelnen Gläubigern eingeräumte besondere Vorteile, sofern deren Gewährung überhaupt zulässig ist, Namen der allfälligen Bürgen) und die Höhe der Entlohnung hervorzugehen hat.(3) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die im Abs. 2 genannten Bücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.(4) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die im Abs. 2 genannten Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.(5) Den im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden ist jegliche Werbung, insbesondere die Werbung für ihre Tätigkeit in Zeitungen, Rundschreiben u. dgl., untersagt. Sie dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Aufforderung Schuldner weder persönlich aufsuchen noch sie durch dritte Personen aufsuchen lassen, um ihnen ihre Vermittlungstätigkeit anzubieten oder ihnen einen außergerichtlichen Ausgleich oder den Abschluss eines Sanierungsplanes im Rahmen eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung (§§ 169 ff. IO) nahezulegen, noch dürfen sie ihnen unaufgefordert auf andere Art ihre Tätigkeit anbieten.(6) Eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 5 besteht nur für die Fälle, in denen den im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden hinsichtlich eines Schuldners nachweislich bekannt ist, dass über das Vermögen des Schuldners die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde oder der Schuldner mehr als drei Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich angetragen hat.(7) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Insolvenzverfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz und vor Behörden befugt. Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, beim Verkehr mit den Gläubigern der von ihnen vertretenen Schuldner ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sie als Vertreter dieser Schuldner auftreten.35.entfällt.36.entfällt.36a.entfällt.37.entfällt.38.entfällt.39.Wenn Rechtsvorschriften auf die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung verweisen, sind für Übertretungen dieser Rechtsvorschriften, sofern keine Übertretung gemäß §§ 366 bis 368 dieses Bundesgesetzes vorliegt, die im § 368 Z 14 vorgesehenen Strafen zu verhängen.40.entfällt.41.(Zu § 287 Abs. 3:)(1) Bis zur Erlassung der im § 287 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, mit der jene Waren bezeichnet werden, die auf Märkten nicht feilgehalten werden dürfen, ist das Feilhalten von Bettfedern, Obstbäumen, Obststräuchern und Reben auf Märkten verboten.(2) Wer das Verbot gemäß Abs. 1 übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 € zu ahnden ist.42.(Prüfungen:)Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 vom Landeshauptmann anberaumten Prüfungen sind bis zum Abschluss der laufenden Prüfungsverfahren und der daraus hervorgehenden Wiederholungsprüfungen vom Landeshauptmann organisatorisch abzuwickeln. Die auf Grund der bisherigen Vorschriften gebildeten Prüfungskommissionen bleiben noch acht Monate lang ab dem genannten Zeitpunkt im Amt. Erfordert die Bildung einer Prüfungskommission die Einsetzung zusätzlicher Fachleute gemäß § 351 Abs. 2, so bleiben die nach den bisherigen Vorschriften zusammengesetzten Prüfungskommissionen bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 352a Abs. 2 in Funktion.43.entfällt.44.(1) Den zur Ausübung des Mechanikergewerbes im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 berechtigten Gewerbetreibenden stehen weiterhin die Befugnisse gemäß § 1b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung zu.(2) Den Getreidemüllern (§ 124 Z 9) steht weiterhin die Befugnis gemäß § 1b Abs. 5 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung zu.45.entfällt.(Anm.: Z 46 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 9/2000)47.(1) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen bleiben die §§ 72, 73 und 76 bis 78e, 82 bis 84, 86, 88 und 90 bis 92 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung aufrecht.(2) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungena)der §§ 78 bis 78b, 88 oder 90 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung,b)entfällt.c)entfällt.d)entfällt.zuwiderhandelt.(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 2 ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu ahnden.(4) Auf die gemäß Abs. 3 verhängten Geldstrafen ist § 372 Abs. 1 nicht anzuwenden.48.(Übergangsregelungen für bereits genehmigte Schieß- und Sprengmittelanlagen):(1) Am Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2006 nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz bereits genehmigte im § 2 Z 16 genannte Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln oder Anlagen zur Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln gelten als nach diesem Bundesgesetz genehmigt.(2) Bedingungen, Beschränkungen und Anordnungen in einer nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz erteilten Genehmigung im Sinne des Abs. 1 bleiben aufrecht. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des in einer solchen Genehmigung festgelegten Gefährdungsbereiches (des Raumes um eine Schieß- und Sprengmittelanlage, der im Falle eines Zündschlages noch gefährdet ist). Hinsichtlich des Gefährdungsbereiches gilt Folgendes:a)In dem Raum um eine Anlage, in dem bei einem Zündschlag schwere Schäden mit Sicherheit zu erwarten sind (engerer Gefährdungsbereich), ist die Errichtung von Anlagen und Baulichkeiten jeder Art verboten, die nicht zur Schieß- und Sprengmittelanlage gehören. Die Herstellung von unter die Erde verlegten Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs- und elektrischen Anlagen ist, auch wenn diese Anlagen nicht zur Schieß- und Sprengmittelanlage gehören, unter den von der Behörde zu stellenden Bedingungen unter der Voraussetzung zulässig, dass die Schieß- und Sprengmittelanlage durch die Errichtung, den Bestand oder Betrieb solcher Anlagen nicht gefährdet wird.b)Die Errichtung von Anlagen oder Baulichkeiten in dem Raum um eine Anlage, in dem bei einem Zündschlag nicht jede schädigende Wirkung ausgeschlossen erscheint (weiterer Gefährdungsbereich), ist nur zulässig, wenn neben den nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen auch die zur Genehmigung der Schieß- und Sprengmittelanlage zuständige Behörde auf Ansuchen des Bauwerbers mit Bescheid die Zustimmung erteilt hat.(3) Auf Verfahren zur Änderung einer Anlage gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gefährdungsbereich in die Beurteilung der Gefahren im Falle eines Zündschlages weiterhin einzubeziehen ist. Anlagenänderungen dürfen nur dann genehmigt werden, wenn die Gefährdung im Falle eines Zündschlages nicht über den bestehenden Gefährdungsbereich hinausgeht. Wird durch die Änderungsgenehmigung sichergestellt, dass die Gefahr im Falle eines Zündschlages nicht mehr für den gesamten Gefährdungsbereich besteht, so ist dieser nach dem Stand der Technik (§ 71a) einzuschränken.(4) In Genehmigungen im Sinne des Abs. 1 und 2 festgelegte Entschädigungsbeträge sind so lange zu zahlen, als der im Genehmigungsbescheid genannte Grund für die Festlegung des Entschädigungsbetrages weiter besteht.(5) Wird eine Anlage gemäß Abs. 1 aufgelassen, so hat die Behörde die Löschung allenfalls auf Grund des Schieß- und Sprengmittelgesetzes in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 15/2006, vorgenommener grundbücherlicher Ersichtlichmachungen zu veranlassen. Entsprechende Veranlassungen hat die Behörde auch im Falle der Einschränkung des Gefährdungsbereiches im Sinne des Abs. 3 zu treffen.(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2013)49.(Pyrotechnikunternehmen:)Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 zur Erzeugung sowie zum Handel mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, unterlagen, berechtigt sind, dürfen diese Tätigkeiten nach den bisherigen Vorschriften weiter ausüben.50.Auf am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2010 nach diesem Bundesgesetz bereits genehmigte Gastgärten ist § 76a Abs. 4 und Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch die Untersagung des Betriebes oder die Schließung des Gastgartens nicht in den Umfang der bereits bestehenden Genehmigung eingegriffen wird.51.Auf der Grundlage des § 112 Abs. 3 GewO 1994 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010 erlassene Verordnungen gelten als Verordnungen nach § 76a Abs. 9; für Änderungen oder Aufhebungen solcher Verordnungen ist § 76a Abs. 9 maßgeblich.52.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 bestehende integrierte Betriebe dürfen nach den bis dahin geltenden Vorschriften weiter geführt werden. § 17 Abs. 1 letzter Satz, § 37 und § 367 Z 3 GewO 1994 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 sind für diese Betriebe weiter anzuwenden. Die Daten über die bestehenden Betriebsstätten integrierter Betriebe, die befähigten Arbeitnehmer dieser Betriebe und die Endigung des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes sind im GISA weiter zu führen.53.Ein Bescheid über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gilt als Feststellungsbescheid gemäß § 19.54.§ 79c und § 335 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden. § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 2 Z 1, § 356 Abs. 3 erster Teilsatz, § 359 Abs. 5 und § 360 Abs. 1 insoweit, als eine Aufforderung wegen eines einschlägigen und anhängigen Verfahrens gemäß § 78 Abs. 2 nicht zu ergehen hat, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 noch nicht abgeschlossene Verfahren weiter anzuwenden.55.(Übergangsregelungen für bestehende IPPC-Anlagen)(1) Der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 unterliegende IPPC-Anlagen, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig genehmigt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Genehmigungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 81b erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.(2) Nicht von der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 erfasste am 7. Jänner 2013 bereits genehmigte IPPC-Anlagen sind im Rahmen der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 81b erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.(3) Werden in einer IPPC-Anlage im Sinne des Abs. 1 relevante gefährliche Stoffe (§ 71b Z 6) verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem IPPC-Anlagengelände mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 81b einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen.(4) Werden in einer IPPC-Anlage im Sinne des Abs. 2 relevante gefährliche Stoffe (§ 71b Z 6) verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem IPPC-Anlagengelände einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 81b vorzulegen.56.Hinsichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 bereits veröffentlichter BVT-Schlussfolgerungen beginnt die Jahresfrist im Sinne des § 81b Abs. 1 erster Satz mit dem Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 zu laufen.57.§ 82b und § 367 Z 25a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 sind auf Prüfbescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 erstellt wurden, nicht anzuwenden; für diese Prüfbescheinigungen gilt die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 geltende Rechtslage.58.§ 356b Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden.“59.(1) Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 das Gewerbe der Personenbetreuung ausgeübt haben, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 berechtigt, Tätigkeiten der Organisation von Personenbetreuung (§ 161) auszuüben.(2) Die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden dürfen Tätigkeiten der Organisation von Personenbetreuung (§ 161) auch nach dem Ablauf des 31. Dezember 2016 ausüben, wenn sie der Behörde bis spätestens 31. Dezember 2016 angezeigt haben, dass sie Tätigkeiten der Organisation von Personenbetreuung ausüben. Die Behörde hat die sich aus der Anzeige ergebende Eintragung in das GISA vorzunehmen und den Erstatter der Anzeige von der Eintragung zu verständigen.60.Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/1999, gilt als auf der Grundlage des § 359b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 erlassene Verordnung.61.Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die keinesfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. II Nr. 265/1998, gilt als auf Grundlage des § 359b Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 erlassene Verordnung.62.Die 1. Teilgewerbe-Verordnung, BGBl. II Nr. 11/1998, tritt mit folgenden Maßgaben außer Kraft:a)Ab dem in § 382 Abs. 85 bestimmten Zeitpunkt ist durch die in § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 1. Teilgewerbe-Verordnung genannten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau, als erfüllt anzusehen.b)Ab dem in § 382 Abs. 85 bestimmten Zeitpunkt ist durch die in § 5 der 1. Teilgewerbe-Verordnung genannten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Betonbohren und -schneiden, als erfüllt anzusehen.63.Gemäß § 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 erlassene Meisterprüfungsordnungen und Befähigungsprüfungsordnungen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 in Kraft sind, gelten solange als gemäß § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 erlassene Verordnungen weiter, bis entsprechende Verordnungen gemäß § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 in Kraft getreten sind.64.Die Allgemeine Prüfungsordnung, BGBl. II Nr. 110/2004, gilt als auf Grundlage des § 352a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 erlassene Verordnung, bis eine Änderung oder Neuregelung auf Grund dieser Bestimmung erfolgt.65.Die Gütesiegelverordnung, BGBl. II Nr. 313/2009, gilt als auf Grundlage des § 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 erlassene Verordnung, bis eine Änderung oder Neuregelung auf Grund dieser Bestimmung erfolgt.66.Die Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004, gilt als auf Grundlage des § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 erlassene Verordnung, bis eine Änderung oder Neuregelung auf Grund dieser Bestimmung erfolgt.67.Prüfungskommissionen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 auf Grund der GewO 1994 bestellt sind, können bis zum Auslaufen ihrer Bestellungsperiode oder bis zur Beendigung ihrer Bestellung aus anderen Gründen als des Auslaufens ihrer Bestellungsperiode, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2021, weiterhin für die Prüftätigkeit, für die sie bestellt wurden, herangezogen werden.68.Die nachstehenden Rechtsvorschriften treten außer Kraft:a.Arbeitsvermittlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 26/2003;b.Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlungs-Befähigungsprüfungsordnung);c.Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung, BGBl. II Nr. 42/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 275/2014.69.Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (2. GTV-GewO 2015), BGBl. II Nr. 399/2015 tritt ab dem in § 382 Abs. 91 bestimmten Zeitpunkt außer Kraft.70.Für Anlageninhaber, deren Betrieb gemäß den §§ 16a und 16b UMG aus dem Register gemäß § 15 UMG gestrichen wurde, beginnt die Frist für die wiederkehrende Prüfung gemäß § 82b ein Jahr nach Streichung der Eintragung aus dem Register zu laufen.71.Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020 eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen von den Rechten gemäß § 21 Abs. 5 Gebrauch zu machen. Dieses Recht haben auch Personen, welche eine Meisterprüfung betreffend ein Gewerbe abgelegt haben, welches nach Ablegen der Meisterprüfung die Bezeichnung als Handwerk verloren hat.72.Für Gewerbeanmeldungen, die vor dem in § 382 Abs. 97 bestimmten Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Behörde eingelangt sind, sind § 339 Abs. 3 und § 365g in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, sofern die Gewerbeberechtigung im GISA noch nicht freigegeben worden ist und nicht bereits entweder der Behörde ein dem § 339 Abs. 3 Z 3 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entsprechender Firmenbuchauszug vorgelegt worden ist oder die Behörde gemäß § 365g Abs. 2 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Firmenbuchauszug zur Verfügung gestellt hat.SchlagworteBGBl. Nr. 103/1924, BGBl. Nr. 59/1965, RGBl. I S. 270/1938, RGBl. I S. 656/1939, BGBl. Nr. 179/1957, RGBl. Nr. 193/1893, BGBl. Nr. 148/1935, Altstoff, Antiquitätengegenständehandel, Hochbau, Steinmetzmeistergewerbe, Lüftungsbereitungsanlage, Zentralheizungsbereitungsanlage, Personenschaden, Sachschaden, Gastgewerbekonzession, Antiquitätenhandel, Lüftungsanlage, Zentralheizungsanlage, Schießanlage, Kanalanlage, Wasserleitungsanlage, Gasleitungsanlage, Versicherungsvermittlerregister,Zuletzt aktualisiert am12.06.2024Gesetzesnummer10007517DokumentnummerNOR40262241 \ No newline at end of file diff --git a/data/cache/par-acb070ca7b3a6fb5 b/data/cache/par-acb070ca7b3a6fb5 new file mode 100644 index 0000000..6f8ef8f --- /dev/null +++ b/data/cache/par-acb070ca7b3a6fb5 @@ -0,0 +1 @@ +Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023TypBG§/Artikel/Anlage§ 20Inkrafttretensdatum17.02.2024AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)TextUnterlassungs- und Beseitigungsanspruch§ 20. (1) Wer in einem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung und auf Beseitigung des widerrechtlichen Zustandes klagen. Der Anspruch auf Unterlassung umfasst auch den Anspruch auf Beseitigung eines der Unterlassungsverpflichtung widerstreitenden Zustandes. Unter den Voraussetzungen des § 17a Abs. 3 können auch die dort genannten Personen klagen.(2) Wird in einem Medium im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeit- oder Dienstnehmers dieser in seinem Ansehen oder seiner Privatsphäre verletzt und ist dieses Verhalten geeignet, die Möglichkeiten des Arbeit- oder Dienstgebers, den Arbeit- oder Dienstnehmer einzusetzen, nicht unerheblich zu beeinträchtigen oder das Ansehen des Arbeit- oder Dienstgebers erheblich zu schädigen, so hat dieser unabhängig vom Anspruch des Arbeit- oder Dienstnehmers einen eigenen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung. Entsprechendes gilt für ehrenamtlich Tätige und Organe einer Körperschaft. Die Geltendmachung des Anspruchs des Arbeit- oder Dienstgebers ist nicht von der Zustimmung des Arbeit- oder Dienstnehmers abhängig. Eine Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung für den Arbeit- oder Dienstgeber bezüglich die den Arbeit- oder Dienstnehmer betreffende Persönlichkeitsrechtsverletzung insbesondere aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht besteht nicht.(3) Bedient sich derjenige, der eine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung und Beseitigung geklagt werden. Anbieter von Vermittlungsdiensten nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, gelten nicht als Vermittler im Sinne dieser Bestimmung. Liegen beim Vermittler die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den Art. 5 und 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 vor, kann er erst nach Abmahnung geklagt werden.AnmerkungEG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020SchlagworteUnterlassungsanspruch, Arbeitnehmer, ArbeitgeberZuletzt aktualisiert am03.01.2024Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40258351 \ No newline at end of file diff --git a/data/cache/par-adbfaa2b17633ef3 b/data/cache/par-adbfaa2b17633ef3 new file mode 100644 index 0000000..b5b7c0f --- /dev/null +++ b/data/cache/par-adbfaa2b17633ef3 @@ -0,0 +1 @@ +Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelFinanzstrafgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024TypBG§/Artikel/AnlageArt. 1 § 182Inkrafttretensdatum18.04.2024AbkürzungFinStrGIndex32/01 Finanzverfahren, allgemeines AbgabenrechtText§ 182. (1) Die Finanzstrafbehörde hat den gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten von den dem Beschuldigten gemäß § 180 Abs. 3 zukommenden Rechten, von den ihm in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter im Finanzstrafverfahren zukommenden Rechten, von der Einleitung des Strafverfahrens und vom Erkenntnis (von der Strafverfügung) zu verständigen. Sofern der gesetzliche Vertreter nicht bekannt oder nicht erreichbar ist, oder dessen Verständigung dem Wohl des Jugendlichen abträglich wäre oder das Strafverfahren erheblich gefährden könnte, kann der jugendliche Beschuldigte anstelle des gesetzlichen Vertreters eine andere geeignete Person benennen (Vertrauensperson). Dieser Person kommen für die Zeit, während der die genannten Voraussetzungen vorliegen, die Rechte des gesetzlichen Vertreters zu. Wird keine Vertrauensperson benannt, hat die Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung des Wohles des jugendlichen Beschuldigten eine solche zu bestellen und den Jugendlichen darüber zu informieren.(2) Der gesetzliche Vertreter bzw. die Vertrauensperson ist in jeder Lage des Verfahrens berechtigt, den jugendlichen Beschuldigten zu begleiten. Die förmliche Vernehmung des jugendlichen Beschuldigten ist mittels Ton- und Bildaufnahme (§ 56a) zu dokumentieren, soweit der jugendliche Beschuldigte keinen Verteidiger beizieht oder kein Verteidiger beizugeben ist und auch kein gesetzlicher Vertreter bzw. keine Vertrauensperson anwesend ist. Eine Dokumentation ausschließlich mittels einer Niederschrift ist zulässig, wenn eine Ton- und Bildaufnahme aufgrund eines unüberwindbaren technischen Problems nicht möglich ist, sofern angemessene Anstrengungen zur Behebung des Problems unternommen wurden, und eine Verschiebung der Vernehmung unangemessen wäre.(3) Ist die mündliche Verhandlung nicht öffentlich oder ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so können der Verhandlung neben dem gesetzlichen Vertreter bzw. der Vertrauensperson auch die Erziehungsberechtigten, Vertreter der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendgerichtshilfe sowie ein allenfalls bestellter Bewährungshelfer beiwohnen.(4) Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und innerhalb der dem Beschuldigten offenstehenden Frist Einspruch gegen eine Strafverfügung zu erheben, Rechtsmittel einzulegen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Ein Rechtsmittelverzicht oder ein Einspruchsverzicht des jugendlichen Beschuldigten bedarf der Mitunterfertigung des gesetzlichen Vertreters bzw. der Vertrauensperson oder des gemäß § 180 bestellten Verteidigers.(5) Ist der Finanzstrafbehörde bekannt, dass die Pflege und Erziehung des jugendlichen Beschuldigten einer anderen Person als dem gesetzlichen Vertreter zukommen, so sind die in den Abs. 1 bis 4 angeführten Rechte auch dieser Person einzuräumen.AnmerkungÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.Zuletzt aktualisiert am17.04.2024Gesetzesnummer10003898DokumentnummerNOR40261208 \ No newline at end of file diff --git a/data/cache/par-b2e54247a1ef7bd3 b/data/cache/par-b2e54247a1ef7bd3 new file mode 100644 index 0000000..2d950e3 --- /dev/null +++ b/data/cache/par-b2e54247a1ef7bd3 @@ -0,0 +1 @@ +Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelGewerbeordnung 1994KundmachungsorganBGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024TypBG§/Artikel/Anlage§ 339Inkrafttretensdatum06.06.2024AbkürzungGewO 1994Index50/01 GewerbeordnungText2. Besondere Verfahrensbestimmungena) Anmeldungsverfahren§ 339. (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:1.Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen und2.falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers.(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 56/2024)(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn1.die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder2.sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage gemäß § 365a Abs. 5 Kenntnis verschaffen kann.SchlagworteVornameZuletzt aktualisiert am05.06.2024Gesetzesnummer10007517DokumentnummerNOR40262237 \ No newline at end of file diff --git a/data/cache/par-b82e41ffe5d6b3ca b/data/cache/par-b82e41ffe5d6b3ca new file mode 100644 index 0000000..e073cf7 --- /dev/null +++ b/data/cache/par-b82e41ffe5d6b3ca @@ -0,0 +1 @@ +Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafprozeßordnung 1975KundmachungsorganBGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024TypBG§/Artikel/Anlage§ 514Inkrafttretensdatum18.04.2024AbkürzungStPOIndex25/01 StrafprozessText6. TEILSchlussbestimmungenIn-Kraft-Treten§ 514. (1) Dieses Bundesgesetz tritt in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, und des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 93/2007, am 1. Jänner 2008 in Kraft.(2) Die Bestimmungen der §§ 31 Abs. 3, 82 Abs. 3, 83 Abs. 2, 133 Abs. 2, 139 Abs. 2, 153 Abs. 4, 265 Abs. 1, 285e, 288 Abs. 2 Z 2a, 381 Abs. 3 Z 3, 390 Abs. 1, 409 Abs. 3, 470 Z 3, 475 Abs. 4 und 502 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 109/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.(3) Die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 1 Z 3, 20a, 28a und 100a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 109/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, wobei die Regelungen über die Zuständigkeit der KStA für die Verfolgung von strafbaren Handlungen gemäß § 20a Abs. 1 gelten, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden.(4) Die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 2, 28a Abs. 1, 32 Abs. 3, 43 Abs. 2, 45 Abs. 1, 47 Abs. 3, 77 Abs. 2, 183 Abs. 2 und 3, 197, 221 Abs. 4, 410 Abs. 1, 435, 437, 439 Abs. 1, 441 Abs. 1, 485, 498 Abs. 2 und 516 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009 treten mit 1. Juni 2009, die Bestimmungen des § 128 Abs. 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009 jedoch erst mit 1. Oktober 2009 in Kraft.(5) Die Bestimmungen der §§ 20a Abs. 2, 25 Abs. 3, 28, 29 Abs. 2, 31 Abs. 1, 2 und 5, 32 Abs. 1 und 3, 33 Abs. 1 Z 3, 38, 41 Abs. 1, 43 Abs. 2, 49 Z 10, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 1, 66 Abs. 1 Z 4 und 6 und Abs. 2, 75 Abs. 1, 82 Abs. 2, 105 Abs. 1, 111 Abs. 4, 112, 113 Abs. 3, 114 Abs. 1, 115 Abs. 2, 126 Abs. 3, 127 Abs. 2, 133 Abs. 1 und 2, 147 Abs. 1 Z 2, 176 Abs. 2, 182 Abs. 3a, 194 bis 196, 221 Abs. 1, 247a Abs. 1, 260 Abs. 3, 270 Abs. 4, 271 Abs. 1a, 343 Abs. 1, 357 Abs. 2, 377, 381 Abs. 3, 445a Abs. 2, 458 und 488 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Die Bestimmungen der §§ 83 Abs. 5 und 115a bis 115d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten jedoch mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Bestimmungen sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor seinem Inkrafttreten das Urteil gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen. Die Bestimmungen der §§ 115a bis 115d in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten abgebrochen wurden. Die Bestimmungen der §§ 194 bis 196 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auch auf vor dem Inkrafttreten eingebrachte Anträge auf Fortführung anzuwenden, soweit sie von der Oberstaatsanwaltschaft noch nicht dem Oberlandesgericht vorgelegt wurden. Die Oberstaatsanwaltschaft hat in diesen Fällen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 195 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorzugehen.(6) Die Bestimmungen der §§ 20a Abs. 1, 28a Abs. 1 und 3, 30 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 100a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 98/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft. Die Bestimmungen der §§ 20a Abs. 2, 282 Abs. 1 und 465 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten jedoch erst mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Soweit die KStA nicht gemäß § 28a Abs. 2 vorgeht, bleibt sie für alle Verfahren zuständig, in denen eine Zuständigkeit auf Grund der Bestimmungen der §§ 20a und 28a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 109/2007 begründet war, sofern diese mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht beendet wurden. Nach Aufhebung der verfahrensbeendenden Entscheidung ist jedoch nach den neuen Bestimmungen vorzugehen.(7) Die Bestimmungen der §§ 65, 69 und 156 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft, sie sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.(7a) Die Regelungen über die Zuständigkeit der KStA für die Verfolgung von strafbaren Handlungen gemäß § 20a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2009 gelten für strafbare Handlungen, die nach dem 1. September 2009 begangen wurden. Für vor diesem Zeitpunkt begangene strafbare Handlungen besteht eine Zuständigkeit der KStA nur nach Maßgabe des Abs. 3. Abweichend von Abs. 6 kann die KStA Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2009 begangen wurden und die ihr nach dem 1. September 2009 abgetreten wurden, der zuständigen Staatsanwaltschaft abtreten.(8) Die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 3, 28a Abs. 1 und 70 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.(9) Die Bestimmung des § 116 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 38/2010, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.(10) Die Bestimmungen der §§ 153 Abs. 3 und 4, 172 Abs. 1 und 2, 172a, 173a, 174 Abs. 3 Z 8, 176 Abs. 1 Z 2 und 266 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 64/2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft.(11) §§ 23 Abs. 1a, 47a, 64 Abs. 1, 110 Abs. 1 Z 3, 115 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5, 115a Abs. 1 Z 1, 115d Abs. 2, 116 Abs. 2 Z 2, 132, 146, 147 Abs. 5, 169 Abs. 1 und 1a, 194, 195 Abs. 1, 2 und Abs. 2a, 373b, 408 Abs. 1, 409 Abs. 1, 410 Abs. 1 und Abs. 3, 443 Abs. 1, 444 Abs. 2 und 445 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.(12) §§ 199, 209a und 209b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 wieder außer Kraft.(13) §§ 19 Abs. 1 Z 3, 20a, 20b, § 39 Abs. 1a, 26 Abs. 3, 28a, 32a, 100a und 516 Abs. 7 und 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2010 treten mit 1. September 2011 in Kraft.(14) §§ 31 Abs. 5 und 6, 33 Abs. 2, 83 Abs. 1 und 2, 84 Abs. 2, 88 Abs. 1, 89 Abs. 2 bis Abs. 2b, Abs. 4 und Abs. 5, 153 Abs. 4, 176 Abs. 3, 187 Abs. 3, 196 Abs. 2 und 285 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. §§ 126 Abs. 2, 2a bis 2c, 381 Abs. 1 Z 2a und Abs. 6 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. § 31 Abs. 5 und 6 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt wurden. § 196 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Fortführung nach Inkrafttreten bei der Staatsanwaltschaft eingebracht wurde.(15) §§ 76a, 134 Z 2a und 5, 135, 137 Abs. 3, 138 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5, 140 Abs. 1 Z 4, 144 Abs. 3, 145 Abs. 3, 147 Abs. 1 und 3 und § 381 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2011 treten mit 1. April 2012 in Kraft.(16) § 446a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 43/2011 tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft.(17) §§ 19 Abs. 1 Z 3, 20a Abs. 1 Z 5 und 6 und 20b Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft, § 20a Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2010 treten mit 1. September 2012 in Kraft. § 20a Abs. 1 Z 2 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2009 tritt mit Ablauf des 31. August 2011 außer Kraft.(18) Die §§ 30 Abs. 1 Z 5a, 5b, 6a, 8a und 8b und 123 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.(18a) §§ 20a Abs. 1, 31 Abs. 6, 112, 113 Abs. 2, 116 Abs. 6, 176 Abs. 3, 189 Abs. 2, 194 Abs. 3, 196 Abs. 1 und 3, 204 Abs. 2, 357 Abs. 2, 480 und 490 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2012, treten mit 1. Juni 2012 in Kraft.(19) §§ 70, 115e, 116 Abs. 1, 175 Abs. 4 und 409b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.(20) § 511 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.(21) §§ 20a Abs. 1 Z 5 und 20b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 61/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(22) §§ 183 Abs. 3 und 4 und 185 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.2/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(23) § 66 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(24) Die §§ 18, 20a Abs. 1 Z 6, 50, 52 Abs. 1, 56, 66 Abs. 1 Z 5, 106 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, 107 Abs. 1, 126 Abs. 2a und 2b, 164 Abs. 1, 171 Abs. 3 und Abs. 4, 198 Abs. 3, 381 Abs. 6 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(25) § 76 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. November 2014, die §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Abs. 1, 26 Abs. 2, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 1a, 37 Abs. 2, 41 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 2 und 3, 48 Abs. 1 und 2, 91 Abs. 2, 100 Abs. 3a, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2, 108a, 110 Abs. 1 und 3, 115 Abs. 1, 126 Abs. 3, 4 und 5, 175 Abs. 5, 178 Abs. 3, 194 Abs. 2, 204 Abs. 1 und 3, 205 Abs. 2 und 5, 222 Abs. 3, 232 Abs. 2, 249 Abs. 3, 266 Abs. 1, 393 Abs. 1a, 393a Abs. 1, 395 Abs. 5, 438, 451 Abs. 1, 489 Abs. 1 und 491 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 75 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 31. Oktober 2014 außer Kraft.(26) §§ 285j, 294 Abs. 4, 467 Abs. 5 und 470 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(27) § 155 Abs. 1 Z 3 und § 157 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(28) § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(29) § 183 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.(30) § 20a Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.(31) § 126 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, §§ 20a Abs. 1 und Abs. 3, 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 und Abs. 3, 32 Abs. 1a und Abs. 1b, 61 Abs. 1, 155 Abs. 1, 156 Abs. 1, 161 Abs. 1, 172a Abs. 3, 192 Abs. 1, 198 Abs. 2 und 3, 204 Abs. 2 und 3, 206 Abs. 1, 230 Abs. 2, 355, 409a Abs. 2, 445 Abs. 2a, 489 Abs. 1, 492 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.(32) §§ 5 Abs. 3, 10 Abs. 2, 20a Abs. 1 Z 5, 25 Abs. 7, 28, 28a, 31 Abs. 3 Z 6a, Abs. 4 Z 2, 56 Abs. 3, 65 Z 1 lit. a und b, 66 Abs. 1 Z 1a, 1b und 5, Abs. 3 und 4, 66a, 70, 80 Abs. 1, 128 Abs. 1, 133 Abs. 5, 137 Abs. 3, 138 Abs. 2 und 3, 140 Abs. 1 Z 4, 141 Abs. 4, 142 Abs. 5, 147 Abs. 1, 155 Abs. 1 Z 3, 156 Abs. 1 Z 2, 165 Abs. 3 bis 5a, 172 Abs. 4, 177 Abs. 5, 181a, 188 Abs. 2, 195 Abs. 2, 196 Abs. 2, 197 Abs. 2b, 236 Abs. 1, 275, 347, 409 Abs. 1, 427 Abs. 2, 445 Abs. 2a und 489 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2016 treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.(33) §§ 109 Z 3 und 4, 116 und 409 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2016 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft. Für Auskünfte über eine vor dem 1. März 2015 bestehende Geschäftsverbindung mit einem Kredit- oder Finanzinstitut gelten weiterhin die §§ 109 Z 3 lit. a und 116 in der bis zum Ablauf des 30. September 2016 geltenden Fassung.(34) §§ 50 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 2, 61 Abs. 1 Z 5a, 157 Abs. 2, 163 Abs. 4, 164 Abs. 2, 171 Abs. 4 Z 2 lit. a und c und 249 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2016 treten mit 1. November 2016 in Kraft.(35) §§ 20a Abs. 1 Z 6 und Abs. 4, 25 Abs. 3 und 6, 25a, 31 Abs. 6 Z 3, 35 Abs. 1, 37 Abs. 3, 39 Abs. 1a, 59, 174 Abs. 1 und Abs. 4 Z 2, 175 Abs. 5, 189 Abs. 1, 198 Abs. 2 Z 3, 199, 208 Abs. 3, 209a, 209b Abs. 1 und 2, 212, 215 Abs. 3, 287 Abs. 1, 294 Abs. 5, 367 Abs. 1, 381 Abs. 1 Z 6, 471 und 485 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. §§ 212, 215 Abs. 3 und 485 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen nach dem Inkrafttreten Anklage eingebracht wurde. § 37 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen nach dem Inkrafttreten eine Anklage rechtswirksam wird, die eine Verfahrensverbindung nach dieser Bestimmung erfordert. §§ 199, 209a und 209b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Offenbarung der Tatsachen nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt ist; für vor diesem Zeitpunkt offenbarte Tatsachen gelten weiterhin die §§ 199, 209a und 209b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2010. § 31 Abs. 6 Z 3 und § 199 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.(36) §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft.(37) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außer-Kraft–Treten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:1.Der Eintrag des Titels von § 76a und von § 135 im Inhaltsverzeichnis sowie § 67 Abs. 7, § 94, § 116 Abs. 6, § 134 Z 2a, 2b und 3, die Überschrift von § 135, § 135 Abs. 1, Abs. 2a, 2b und 3 Z 3, § 136 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 4, § 137 Abs. 3, § 138 Abs. 2, 3 und 5, § 147 Abs. 1 Z 3, § 147 Abs. 1 Z 5, § 221 Abs. 1, § 381 Abs. 1 Z 5, § 430 Abs. 5 und § 516a Abs. 7 und 8 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 137 Abs. 2.2.Soweit nicht in Z 3 Abweichendes bestimmt ist, treten die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks sowie § 134 Z 5, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1, § 140 Abs. 1 Z 2 und 4, § 144 Abs. 3, § 145 Abs. 3 und § 147 Abs. 2 mit 1. Juni 2018 in Kraft.3.Folgende Bestimmungen und Wendungen treten mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 wieder außer Kraft:a.in der Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis und in der Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks die Wendung „, verschlüsselter Nachrichten“,b.in § 134 Z 5 die Wendung, „die verschlüsselt gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen im Sinne von Z 3 sowie damit in Zusammenhang stehende Daten im Sinn des § 76a und des § 92 Abs. 3 Z 4 und 4a TKG (Z 3a)“,c.in § 137 Abs. 1 die Wendung „§ 135a Abs. 3 oder“,d.in § 138 Abs. 1, § 140 Z 2, § 144 Abs. 3 und § 145 Abs. 3 die Wendung „, § 135a“,e.in § 138 Abs. 1 Z 1 die Wendung „des Inhabers oder Verfügungsbefugten des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll,“,f.in § 138 Abs. 1 Z 2 die Wendung „oder das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll“,g.in § 140 Abs. 1 Z 4 die Wendung „und § 135a“, undh.in § 147 Abs. 2 die Wendung „oder Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a“.4.Der Eintrag des Titels von § 135a im Inhaltsverzeichnis sowie § 134 Z 3a, § 135a, § 145 Abs. 4, § 147 Abs. 1 Z 2a und Abs. 3a sowie § 148 treten mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 wieder außer Kraft.5.§ 209b Abs. 1 tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 wieder außer Kraft.(38) § 20a Abs. 3 und § 99 Abs. 5, in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.(39) Die Einträge zu den §§ 74 und 75 im Inhaltsverzeichnis, § 54, die Überschrift zu § 74, § 74 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 75, § 75 Abs. 1, 3 und 4, § 76 Abs. 4, § 77 Abs. 2, § 117 Z 1, § 141 Abs. 1 und 4, § 142 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie § 143 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.(40) Der Eintrag des Titels von § 66a im Inhaltsverzeichnis sowie § 56 Abs. 3, § 66 Abs. 2 § 70 Abs. 1, § 115 Abs. 1 Z 3, § 155 Abs. 1 Z 3 und § 516a Abs. 8 bis 10 treten mit 1. November 2018 in Kraft.(41) § 20 Abs. 1 Z 1 und 6 (Anm.: richtig: § 20a Abs. 1 Z 1 und 6) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2019 treten mit 28.12.2019 in Kraft.(42) § 174 Abs. 1, § 176 Abs. 3 und § 239 treten mit dem der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.(43) § 174 Abs. 1, § 239, § 286 Abs. 1a und § 471 treten mit dem der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.(44) § 53 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 59 Abs. 5, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 2a, § 155 Abs. 1, § 160 Abs. 3 und § 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 20/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.(45) § 294 Abs. 5 und § 296 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(46) Der Eintrag des Titels von § 66b im Inhaltsverzeichnis sowie § 30 Abs. 1 Z 3a, § 31 Abs. 1, § 49, § 66b, § 67 Abs. 7, § 70 Abs. 2, § 71, § 76a Abs. 1, § 381 Abs. 1 Z 9, § 390 Abs. 1a, § 393 Abs. 4a , § 395 Abs. 1 und § 516a Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 148/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 66 Abs. 2 und 4. § 390 Abs. 1a und § 393 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 148/2020 treten mit 31. Dezember 2026 wieder außer Kraft.(47) § 112a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.(48) § 30 Abs. 1 Z 9b und 9c, § 31 Abs. 4 Z 2, § 100 Abs. 2 Z 1 und § 496 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2021 treten mit 1. September 2021 in Kraft.(49) § 76a, 134 Z 2, 2a, 2b, 3 und 5 und § 138 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(50) § 209a Abs. 1 und § 209b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 243/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 209b in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Verständigung des Bundeskartellanwalts gemäß § 209b Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2021 bei der Staatsanwaltschaft eingelangt ist; für andere Verfahren gilt weiterhin § 209b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018. § 209a und § 209b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 243/2021 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.(51) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 21. Hauptstück, § 48 Abs. 2, § 61 Abs. 1 Z 2, § 66a Abs. 2 Z 5, § 281 Abs. 1 Z 3 und 5 (Anm.: offensichtlich gemeint Z 3 und Z 8), § 345 Abs. 1 Z 4, die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift zum 1. Abschnitt des 21. Hauptstücks, §§ 429 bis 434g, die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift zum 2. Abschnitt des 21. Hauptstücks, § 435 Abs. 1, § 437, § 438, § 439 Abs. 1 und 2, § 440, § 441, § 442, die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift zum 3. und 4. Abschnitt des 21. Hauptstücks, § 492 Abs. 1, § 494a Abs. 2, § 495 Abs. 1 und § 497 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022, treten mit 1. März 2023 in Kraft; gleichzeitig tritt § 436 außer Kraft.(52) § 30 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2023, tritt mit Ablauf des 30. November 2023 außer Kraft.(53) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks und zu § 135, § 20a Abs. 1 Z 1, § 71 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstücks, § 134 Z 1a, 1b, 2, 2a, 5 und 6, die Überschrift zu § 135, § 135 Abs. 1a und 2b, § 137 Abs. 1 und 3, § 138 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 170 Abs. 1 Z 2 und § 252 Abs. 1 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023, treten mit 17. Februar 2024 in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 76a und § 76a samt Überschrift außer Kraft. § 514 Abs. 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(54) § 59 Abs. 1, § 164 Abs. 2 und § 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.SchlagworteInkrafttretenZuletzt aktualisiert am19.04.2024Gesetzesnummer10002326DokumentnummerNOR40261197 \ No newline at end of file diff --git a/data/cache/par-b92a89d2b640bcdd b/data/cache/par-b92a89d2b640bcdd new file mode 100644 index 0000000..5358713 --- /dev/null +++ b/data/cache/par-b92a89d2b640bcdd @@ -0,0 +1 @@ +Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2024TypBG§/Artikel/Anlage§ 1164aInkrafttretensdatum28.03.2024AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)TextDienstzettel für das freie Dienstverhältnis§ 1164a. (1) Liegt ein freies Dienstverhältnis (§ 4 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung) vor, so hat der Dienstgeber dem freien Dienstnehmer unverzüglich nach dessen Beginn eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen oder nach Wahl des freien Dienstnehmers in elektronischer Form zu übermitteln. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:1.Name und Anschrift des Dienstgebers, Sitz des Unternehmens,2.Name und Anschrift des freien Dienstnehmers,3.Beginn des freien Dienstverhältnisses,4.bei freien Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des freien Dienstverhältnisses,5.Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,6.vorgesehene Tätigkeit und eine kurze Beschreibung dieser Tätigkeit,7.Entgelt, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts,8.Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BVKasse) des freien Dienstnehmers.(2) Hat der freie Dienstnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor seiner Abreise auszuhändigende Dienstzettel oder schriftliche freie Dienstvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:1.der Staat, in dem die Tätigkeit erbracht werden soll und deren voraussichtliche Dauer,2.die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist,3.allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich,4.allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit,5.allfälliger Aufwandersatz und6.einen Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Tätigkeit erbracht wird, nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems.(3) Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn1.ein schriftlicher freier Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 1 und 2 genannten Angaben enthält, oder2.bei Auslandstätigkeit die in Abs. 2 genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.(4) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 und 2 ist dem freien Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen.(5) Hat das freie Dienstverhältnis bereits am 1. Juli 2004 bestanden, so ist dem freien Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Abs. 1 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel oder ein schriftlicher Vertrag über das freie Dienstverhältnis alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 können durch den freien Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.SchlagworteStempelgebührZuletzt aktualisiert am28.03.2024Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40260824 \ No newline at end of file diff --git a/data/cache/par-c0c29333bd2494a4 b/data/cache/par-c0c29333bd2494a4 new file mode 100644 index 0000000..fd1d939 --- /dev/null +++ b/data/cache/par-c0c29333bd2494a4 @@ -0,0 +1 @@ +Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2024TypBG§/Artikel/Anlage§ 1319bInkrafttretensdatum01.05.2024AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Text6b. durch einen Baum§ 1319b. (1) Wird durch das Umstürzen eines Baumes oder durch das Herabfallen von Ästen ein Mensch getötet oder an seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet der Halter des Baumes für den Ersatz des Schadens, wenn er diesen durch Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes verursacht hat.(2) Die Sorgfaltspflichten des Baumhalters hängen insbesondere vom Standort und der damit verbundenen Gefahr, von der Größe, dem Wuchs und dem Zustand des Baumes sowie von der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen ab. Besteht an einem möglichst naturbelassenen Zustand eines Baumes ein besonderes Interesse, wie etwa bei einem Naturdenkmal, in Nationalparks oder sonstigen Schutzgebieten oder wegen der Bedeutung des Baumes für die natürliche Umgebung, so ist das bei der Beurteilung der dem Baumhalter zumutbaren Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.(3) Auf einen Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung sind die allgemeinen Regelungen über die Beweislast anzuwenden.(4) § 176 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.Zuletzt aktualisiert am17.04.2024Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40261136 \ No newline at end of file diff --git a/data/cache/par-c3e8021d214b3420 b/data/cache/par-c3e8021d214b3420 new file mode 100644 index 0000000..07af844 --- /dev/null +++ b/data/cache/par-c3e8021d214b3420 @@ -0,0 +1 @@ +Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelGewerbeordnung 1994KundmachungsorganBGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024TypBG§/Artikel/Anlage§ 365gInkrafttretensdatum06.06.2024AbkürzungGewO 1994Index50/01 GewerbeordnungTextDaten aus dem Firmenbuch§ 365g. Die Gerichte haben der Behörde Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu ermöglichen. Die zur Bearbeitung des GISA erforderlichen Daten sind dem GISA auf automationsunterstütztem Weg zur Verfügung zu stellen.Zuletzt aktualisiert am05.06.2024Gesetzesnummer10007517DokumentnummerNOR40262239 \ No newline at end of file diff --git a/data/cache/par-d28182c029133531 b/data/cache/par-d28182c029133531 new file mode 100644 index 0000000..c2cb2bf --- /dev/null +++ b/data/cache/par-d28182c029133531 @@ -0,0 +1 @@ +Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafprozeßordnung 1975KundmachungsorganBGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024TypBG§/Artikel/Anlage§ 516aInkrafttretensdatum18.04.2024AbkürzungStPOIndex25/01 StrafprozessTextUmsetzung von Richtlinien der Europäischen Union§ 516a. (1) §§ 50, 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ABl. Nr. L 142 vom 01. 06. 2012 S 1.(2) §§ 56, 164 Abs. 1, 381 Abs. 6 und 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26. 10.2010 S 1.(3) § 445 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 112/2015 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.(3) §§ 10 Abs. 2, 25 Abs. 7, 65 Z 1 lit. a und b, 66 Abs. 1 Z 1a, 1b und 5, Abs. 3 und 4, 66a, 70, 80 Abs. 1, 156 Abs. 1 Z 2, 165 Abs. 3 und 4, 172 Abs. 4, 177 Abs. 5, 181a, 195 Abs. 2 und 196 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S 57.(4) §§ 50 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 2, 157 Abs. 2, 163 Abs. 4, 164 Abs. 2, 171 Abs. 4 Z 2 lit. a und c und 249 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06. 11.2013 S 1.(5) § 409 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.(6) §§ 59 Abs. 1 und 4 und 174 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 121/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.(7) §§ 20a Abs. 3 und 99 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2014/41 über die Europäische Ermittlungsanordnung, ABl. Nr. L 130 vom 01.05.2014, S. 1.(8) § 221 Abs. 1 und § 430 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2016 S. 1.(9) § 135a, § 136 Abs. 1 Z 3, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 Z 2 und 4, § 144 Abs. 3, § 145 Abs. 3 und 4, § 147 Abs. 1 Z 2a und 5 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.(10) § 66 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.(11) § 59 Abs. 5, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 2a und § 171 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 20/2020 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 04.11.2016 S. 1.(12) § 66b in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 148/2020 dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.(13) § 209b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 243/2021 dient der Umsetzung der Richtlinie 2019/1/EU zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.01.2019 S. 3.(14) § 66a Abs. 2 Z 5, § 431 Abs. 4 und § 434g Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 223/2022 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 57.(15) § 59 Abs. 1, § 164 Abs. 2 und § 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2024 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.AnmerkungEG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020Zuletzt aktualisiert am17.04.2024Gesetzesnummer10002326DokumentnummerNOR40261198 \ No newline at end of file diff --git a/data/cache/par-d42ce7008f97646e b/data/cache/par-d42ce7008f97646e new file mode 100644 index 0000000..acac9c4 --- /dev/null +++ b/data/cache/par-d42ce7008f97646e @@ -0,0 +1 @@ +Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafprozeßordnung 1975KundmachungsorganBGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024TypBG§/Artikel/Anlage§ 171Inkrafttretensdatum18.04.2024AbkürzungStPOIndex25/01 StrafprozessTextAnordnung§ 171. (1) Die Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.(2) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen1.in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 und2.in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.(3) Im Fall des Abs. 1 ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Festnahme die Anordnung der Staatsanwaltschaft und deren gerichtliche Bewilligung zuzustellen; im Falle des Abs. 2 eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei über Tatverdacht und Haftgrund.(4) Dem Beschuldigten ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Art und Weise sowie in einer Sprache, die er versteht, Rechtsbelehrung (§ 50, § 59 Abs. 1) zu erteilen, die ihn darüber hinaus zu informieren hat, dass er1. soweit er nicht freizulassen ist (§ 172 Abs. 2), ohne unnötigen Aufschub in die Justizanstalt eingeliefert und dem Gericht zur Entscheidung über die Haft vorgeführt werden wird (§§ 172 Abs. 1 und 3 und 174 Abs. 1), sowie2.berechtigt ist,a.einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger unverzüglich von seiner Festnahme zu verständigen oder verständigen zu lassen (Art. 4 Abs. 7 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit),wobei ihm auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ (§ 59 Abs. 4) zu ermöglichen ist, dessen Kosten er unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 5 nicht zu tragen hat,b.Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahme zu erheben und im Übrigen jederzeit seine Freilassung zu beantragen,c.seine konsularische Vertretung unverzüglich verständigen zu lassen (Art. 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969),d.Zugang zu ärztlicher Betreuung zu erhalten (§§ 66 bis 74 StVG).Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigten versteht, nicht verfügbar, so ist sie zunächst mündlich zu erteilen (§ 56 Abs. 2) und sodann ohne unnötigen Aufschub nachzureichen. Der Umstand der erteilten Belehrung ist in jedem Fall schriftlich festzuhalten (§§ 95 und 96).Zuletzt aktualisiert am17.04.2024Gesetzesnummer10002326DokumentnummerNOR40261196 \ No newline at end of file diff --git a/data/cache/par-dc4ee6fd27ba86d9 b/data/cache/par-dc4ee6fd27ba86d9 new file mode 100644 index 0000000..d0632ab --- /dev/null +++ b/data/cache/par-dc4ee6fd27ba86d9 @@ -0,0 +1 @@ +Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelFinanzstrafgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024TypBG§/Artikel/AnlageArt. 1 § 84Inkrafttretensdatum18.04.2024AbkürzungFinStrGIndex32/01 Finanzverfahren, allgemeines AbgabenrechtText§ 84. (1) Dem Beschuldigten ist vor Beginn der ersten Vernehmung mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist; er ist im Sinne des Abs. 2 und darüber zu informieren, dass er berechtigt sei, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten. Der Beschuldigte ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne.(2) Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen. § 77 Abs. 1 gilt sinngemäß. Der Verteidiger darf sich an der Vernehmung beteiligen, indem er nach deren Abschluss oder nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten ergänzende Fragen an den Beschuldigten richtet oder Erklärungen abgibt. Während der Vernehmung darf sich der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers darf nur abgesehen werden, soweit dies auf Grund besonderer Umstände unbedingt erforderlich erscheint, um eine erhebliche Gefährdung der Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von 24 Stunden eine Begründung bekanntzugeben. Gegen die Absehung von der Beiziehung eines Verteidigers ist eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zulässig.(3) Beschuldigte und Nebenbeteiligte sind bei Beginn ihrer ersten Vernehmung über Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung und Wohnort, die Beschuldigten überdies über Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse sowie über allfällige Vorstrafen wegen Finanzvergehen zu befragen. Sind die Angaben hierüber schon in den Akten enthalten, so sind sie zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten.(4) Beschuldigte und Nebenbeteiligte dürfen zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen nicht gezwungen werden. Sie dürfen nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden. Die Stellung von Fragen, in welchen eine nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird, ist nicht zulässig. Fragen, wodurch Umstände vorgehalten werden, die erst durch die Antwort festgestellt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn die Befragten nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über dieselben geführt werden konnten; die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in die Niederschrift über die Vernehmung aufzunehmen. Beschuldigte und Nebenbeteiligte dürfen nicht durch Zwangsstrafen zur Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln verhalten werden.(5) Der Vernehmung ist ein Dolmetscher gemäß § 57 Abs. 4 beizuziehen, wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder stumm ist.AnmerkungEU: Art. 1, BGBl. I Nr. 155/2013SchlagworteVermögensverhältnisse, EinkommensverhältnisseZuletzt aktualisiert am17.04.2024Gesetzesnummer10003898DokumentnummerNOR40261206 \ No newline at end of file diff --git a/data/cache/par-e422c5f09315a7e7 b/data/cache/par-e422c5f09315a7e7 new file mode 100644 index 0000000..4603bd6 --- /dev/null +++ b/data/cache/par-e422c5f09315a7e7 @@ -0,0 +1 @@ +Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUrheberrechtsgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023TypBG§/Artikel/Anlage§ 81Inkrafttretensdatum17.02.2024Index20/08 UrheberrechtTextIII. Hauptstück.RechtsdurchsetzungI. Abschnitt.Zivilrechtliche Vorschriften.Unterlassungsanspruch.§ 81. (1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen. Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht; § 81 Abs. 1a gilt sinngemäß.(1a) Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung nach Abs. 1 geklagt werden. Wenn bei diesem die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den Art. 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, vorliegen, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2006)AnmerkungEG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003; Art. II, BGBl. I Nr. 81/2006;ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003.SchlagworteVerletzungsgefahr, § 381 EO, RGBl. Nr. 79/1896, ExekutionsordnungZuletzt aktualisiert am02.01.2024Gesetzesnummer10001848DokumentnummerNOR40258199 \ No newline at end of file diff --git a/data/expected/overview/10001622 b/data/expected/overview/10001622 index ba3f80d..336b8f1 100644 --- a/data/expected/overview/10001622 +++ b/data/expected/overview/10001622 @@ -1374,4 +1374,4 @@ https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12160349/NOR12160349.xml https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40070134/NOR40070134.xml https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12160116/NOR12160116.xml https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40112852/NOR40112852.xml -https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40021286/NOR40021286.xml +https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40021286/NOR40021286.xml \ No newline at end of file diff --git a/data/expected/overview/10001848 b/data/expected/overview/10001848 index 6eebfcc..d442161 100644 --- a/data/expected/overview/10001848 +++ 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