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afd364d3b9
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287d7bdb8b
@ -35,6 +35,12 @@ move_para_headers_into_content = true
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find = "<gdash />"
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replace_with = "-"
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replace_with = "-"
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[[parser.replace_rules]]
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find = """<absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 62</absatz>"""
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replace_with = """<absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 62</absatz>\
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<ueberschrift typ="titel" halign="j">Beachte</ueberschrift>\
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<absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">Gilt sinngemäß für den geschiedenen Ehemann (BGBl 1975/412).</absatz>"""
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[[parser.replace_rules]]
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find = "(Anm.: § 108 aufgehoben durch Art. II Z 7 BGBl. Nr. 566/1983)"
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find = "(Anm.: § 108 aufgehoben durch Art. II Z 7 BGBl. Nr. 566/1983)"
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replace_with = "<gldsym>§ 108.</gldsym>(Anm.: § 108 aufgehoben durch Art. II Z 7 BGBl. Nr. 566/1983)"
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replace_with = "<gldsym>§ 108.</gldsym>(Anm.: § 108 aufgehoben durch Art. II Z 7 BGBl. Nr. 566/1983)"
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@ -99,6 +99,7 @@ New_new_para_header: Bei Scheidung wegen Verschuldens
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New_par: § 60;{"List":[{"Text":"(1) Wird die Ehe wegen Verschuldens des Beklagten geschieden, so ist dies im Urteil auszusprechen."},{"Text":"(2) Hat der Beklagte Widerklage erhoben und wird die Ehe wegen Verschuldens beider Ehegatten geschieden, so sind beide für schuldig zu erklären. Ist das Verschulden des einen Ehegatten erheblich schwerer als das des anderen, so ist zugleich auszusprechen, daß seine Schuld überwiegt."},{"Text":"(3) Auch ohne Erhebung einer Widerklage ist auf Antrag des Beklagten die Mitschuld des Klägers auszusprechen, wenn die Ehe wegen einer Verfehlung des Beklagten geschieden wird und dieser zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens hätte klagen können. Hatte der Beklagte bei der Klageerhebung das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens des Klägers zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht. Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend."}]}
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New_par: § 60;{"List":[{"Text":"(1) Wird die Ehe wegen Verschuldens des Beklagten geschieden, so ist dies im Urteil auszusprechen."},{"Text":"(2) Hat der Beklagte Widerklage erhoben und wird die Ehe wegen Verschuldens beider Ehegatten geschieden, so sind beide für schuldig zu erklären. Ist das Verschulden des einen Ehegatten erheblich schwerer als das des anderen, so ist zugleich auszusprechen, daß seine Schuld überwiegt."},{"Text":"(3) Auch ohne Erhebung einer Widerklage ist auf Antrag des Beklagten die Mitschuld des Klägers auszusprechen, wenn die Ehe wegen einer Verfehlung des Beklagten geschieden wird und dieser zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens hätte klagen können. Hatte der Beklagte bei der Klageerhebung das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens des Klägers zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht. Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend."}]}
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New_new_para_header: Bei Scheidung aus anderen Gründen
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New_new_para_header: Bei Scheidung aus anderen Gründen
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New_par: § 61;{"List":[{"Text":"(1) Wird die Ehe auf Klage und Widerklage geschieden und trifft nur einen Ehegatten ein Verschulden, so ist dies im Urteil auszusprechen."},{"Text":"(2) Wird die Ehe lediglich auf Grund der §§ 50 und 52 geschieden und hätte der Beklagte zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens des Klägers klagen können, so ist auch ohne Erhebung einer Widerklage auf Antrag des Beklagten auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden trifft. Hatte der Beklagte bei der Klageerhebung das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens des Klägers zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht."},{"Text":"(3) Wird die Ehe nach § 55 geschieden und hat der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, so ist dies auf Antrag des Beklagten im Urteil auszusprechen."}]}
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New_par: § 61;{"List":[{"Text":"(1) Wird die Ehe auf Klage und Widerklage geschieden und trifft nur einen Ehegatten ein Verschulden, so ist dies im Urteil auszusprechen."},{"Text":"(2) Wird die Ehe lediglich auf Grund der §§ 50 und 52 geschieden und hätte der Beklagte zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens des Klägers klagen können, so ist auch ohne Erhebung einer Widerklage auf Antrag des Beklagten auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden trifft. Hatte der Beklagte bei der Klageerhebung das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens des Klägers zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht."},{"Text":"(3) Wird die Ehe nach § 55 geschieden und hat der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, so ist dies auf Antrag des Beklagten im Urteil auszusprechen."}]}
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New_para_note: Gilt sinngemäß für den geschiedenen Ehemann (BGBl 1975/412).
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New_header: E. Folgen der Scheidung
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New_header: E. Folgen der Scheidung
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New_header: I. Name der geschiedenen Frau
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New_header: I. Name der geschiedenen Frau
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New_new_para_header: Grundsatz
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New_new_para_header: Grundsatz
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