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@ -41,7 +41,7 @@ New_par: § 14b.;{"List":[{"Text":"(1) Die Speicherung einer neuen Patientenverf
New_new_para_header: Grundsätze der Datenverarbeitung
New_par: § 14c.;{"List":[{"Text":"(1) Die in diesem Bundesgesetz, insbesondere in § 14a, vorgesehene Verarbeitung von Patientenverfügungen in ELGA ist eine zulässige Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten im Sinn des § 14 GTelG 2012."},{"Text":"(2) Hinsichtlich Patientenverfügungen finden die Rechte gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a GTelG2012 sowie § 21 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 keine Anwendung."},{"Text":"(3) Bei der Speicherung von Patientenverfügungen im Wege der ELGA-Ombudsstelle (§ 14a Abs. 4) ist entgegen § 22 Abs. 2 Z 5 GTelG 2012 der Name jener natürlichen Person zu protokollieren, die die Aufnahme der Patientenverfügung im Wege der ELGA-Ombudsstelle tatsächlich verlangt hat."}]}
New_new_para_header: Technische Spezifikation und Umsetzung
New_par: § 14d.;{"Multi":[{"Text":"Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann im Sinn des § 28 Abs. 2 GTelG 2012 mit Verordnung Folgendes festlegen:"},{"List":[{"Text":"1. die Struktur, das Format sowie die Standards gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9 GTelG 2012, die für"},{"List":[{"Text":"a) Patientenverfügungen in ELGA, sowie"},{"Text":"b) die Schnittstellen zur Aufnahme von Patientenverfügungen gemäß § 14a Abs. 4, die"}]}]},{"Text":"zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den betroffenen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind,"},{"List":[{"Text":"2. die näheren technischen Modalitäten der Zurverfügungstellung gemäß § 14a Abs. 4 durch die in § 6 Abs. 1 genannten Personen sowie"},{"Text":"3. den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die Patientenverfügungen in ELGA gemäß § 14a bzw. § 13 Abs. 2 GTelG 2012 zu speichern bzw. zu erheben sind."}]}]}
New_par: § 14d.;{"Multi":[{"Text":"Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann im Sinn des § 28 Abs. 2 GTelG 2012 mit Verordnung Folgendes festlegen:"},{"List":[{"Text":"1. die Struktur, das Format sowie die Standards gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9 GTelG 2012, die für"},{"List":[{"Text":"a) Patientenverfügungen in ELGA, sowie"},{"Text":"b) die Schnittstellen zur Aufnahme von Patientenverfügungen gemäß § 14a Abs. 4, die"}]},{"Text":"zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den betroffenen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind,"}]},{"List":[{"Text":"2. die näheren technischen Modalitäten der Zurverfügungstellung gemäß § 14a Abs. 4 durch die in § 6 Abs. 1 genannten Personen sowie"},{"Text":"3. den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die Patientenverfügungen in ELGA gemäß § 14a bzw. § 13 Abs. 2 GTelG 2012 zu speichern bzw. zu erheben sind."}]}]}
New_new_para_header: Verwaltungsstrafbestimmung zum Schutz vor Missbrauch
New_par: § 15.;{"Text":"Wer den Zugang zu Einrichtungen der Behandlung, Pflege oder Betreuung oder den Erhalt solcher Leistungen davon abhängig macht, dass eine Patientenverfügung errichtet oder dies unterlassen wird, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Euro, zu bestrafen."}
New_header: 5. Abschnitt