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@ -139,7 +139,7 @@ New_par: § 80;{"Text":"Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für d
New_header: III. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
New_new_para_header: Gegenstand der Aufteilung
New_par: § 81.;{"Item":[{"Text":"(1) Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen."},{"Text":"(2) Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung."},{"Text":"(3) Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind."}]}
New_par: § 82.;{"Item":[{"List":[{"Text":"(1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,"},{"Text":"2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,"},{"Text":"3. zu einem Unternehmen gehören oder"},{"Text":"4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen."}]}]}]},{"Text":"(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist."}]}
New_par: § 82.;{"Item":[{"List":[{"Text":"(1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die"},{"List":[{"Text":"1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,"},{"Text":"2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,"},{"Text":"3. zu einem Unternehmen gehören oder"},{"Text":"4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen."}]}]},{"Text":"(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist."}]}
New_new_para_header: Aufteilungsgrundsätze
New_par: § 83.;{"Item":[{"Text":"(1) Die Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen; weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 in Anschlag zu bringen sind."},{"Text":"(2) Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten."}]}
New_par: § 84.;{"Text":"Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren."}
@ -148,7 +148,7 @@ New_par: § 85.;{"Text":"Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung eheliche
New_new_para_header: Gerichtliche Anordnungen
New_par: § 86.;{"Item":[{"Text":"(1) Bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens kann das Gericht die Übertragung von Eigentum an beweglichen körperlichen Sachen oder eines Anwartschaftsrechts darauf und die Übertragung von Eigentum und sonstigen Rechten an unbeweglichen körperlichen Sachen von einem auf den anderen Ehegatten sowie die Begründung von dinglichen Rechten oder schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen zugunsten des einen Ehegatten an unbeweglichen körperlichen Sachen des anderen anordnen."},{"Text":"(2) Steht eheliches Gebrauchsvermögen im Eigentum eines Dritten, so darf das Gericht die Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich auf die Sache beziehen, nur mit Zustimmung des Eigentümers anordnen."}]}
New_par: § 87.;{"Item":[{"Text":"(1) Für die Ehewohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen. Die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach § 82 Abs. 2 können die Ehegatten durch Vereinbarung ausschließen."},{"Text":"(2) Sonst kann das Gericht ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, daß ein Ehegatte an Stelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt."}]}
New_par: § 88.;{"Item":[{"List":[{"Text":"(1) Wird die Ehewohnung auf Grund eines Dienstverhältnisses benützt oder das Rechtsverhältnis daran im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet, so darf das Gericht eine Anordnung hinsichtlich der Benützung einer solchen Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen, wenn"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. die Zuweisung der Wohnung deswegen, weil sie überwiegend der Erfüllung der Dienstpflicht dient, wesentliche Interessen des Dienstgebers verletzen könnte oder"},{"Text":"2. die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird oder"},{"Text":"3. die Wohnung vom Dienstgeber als Teil des Entgelts für die geleisteten Dienste zur Verfügung gestellt wird."}]}]}]},{"Text":"(2) Wird die Ehewohnung nach Abs. 1 dem Ehegatten zugesprochen, der nicht der Dienstnehmer ist, so hat das Gericht ein angemessenes Benützungsentgelt festzusetzen. Das Wohnrecht dieses Ehegatten besteht nur so lange, als er sich nicht wieder verheiratet oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, und kann von ihm nicht auf andere Personen übergehen oder übertragen werden."}]}
New_par: § 88.;{"Item":[{"List":[{"Text":"(1) Wird die Ehewohnung auf Grund eines Dienstverhältnisses benützt oder das Rechtsverhältnis daran im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet, so darf das Gericht eine Anordnung hinsichtlich der Benützung einer solchen Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen, wenn"},{"List":[{"Text":"1. die Zuweisung der Wohnung deswegen, weil sie überwiegend der Erfüllung der Dienstpflicht dient, wesentliche Interessen des Dienstgebers verletzen könnte oder"},{"Text":"2. die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird oder"},{"Text":"3. die Wohnung vom Dienstgeber als Teil des Entgelts für die geleisteten Dienste zur Verfügung gestellt wird."}]}]},{"Text":"(2) Wird die Ehewohnung nach Abs. 1 dem Ehegatten zugesprochen, der nicht der Dienstnehmer ist, so hat das Gericht ein angemessenes Benützungsentgelt festzusetzen. Das Wohnrecht dieses Ehegatten besteht nur so lange, als er sich nicht wieder verheiratet oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, und kann von ihm nicht auf andere Personen übergehen oder übertragen werden."}]}
New_par: § 89.;{"Text":"Bei der Aufteilung ehelicher Ersparnisse kann das Gericht die Übertragung von Vermögenswerten, gleich welcher Art, von einem auf den anderen Ehegatten und die Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zugunsten eines Ehegatten anordnen."}
New_par: § 90.;{"Item":[{"Text":"(1) Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran darf nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann."},{"Text":"(2) Für gemeinsames Wohnungseigentum der Ehegatten kann das Gericht nur die Übertragung des Anteils eines Ehegatten am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum auf den anderen anordnen."}]}
New_new_para_header: Ausgleich von Benachteiligungen
@ -213,4 +213,4 @@ New desc: Schlußbestimmungen
New_par: § 129;{"Text":"Dieses Gesetz tritt am 1. August 1938 in Kraft. Die Vorschriften des § 112 Abs. 2 und 3, des § 117 Abs. 2, des § 120 Abs. 2 und des § 121 Abs. 3 treten mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft."}
New_par: § 130;{"Item":[{"Text":"(1) Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften."},{"Text":"(2) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird."}]}
New_new_para_header: Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2018
New_par: § 131.;{"List":[{"Text":"Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), gilt Folgendes:"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. Die §§ 1, 15, 22, 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b samt Überschriften, die Überschrift vor § 31 und der Entfall der §§ 2, 3, 51 und 102 samt Überschriften in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 1. Juli 2018 in Kraft."},{"Text":"2. §§ 1 und 22 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b in dieser Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde."}]}]}]}
New_par: § 131.;{"List":[{"Text":"Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), gilt Folgendes:"},{"List":[{"Text":"1. Die §§ 1, 15, 22, 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b samt Überschriften, die Überschrift vor § 31 und der Entfall der §§ 2, 3, 51 und 102 samt Überschriften in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 1. Juli 2018 in Kraft."},{"Text":"2. §§ 1 und 22 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b in dieser Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde."}]}]}