This commit is contained in:
@ -5,7 +5,7 @@ New_par: § 1.;{"Item":[{"Text":"(1) Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes i
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New_new_para_header: Gründung des Vereins
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New_par: § 2.;{"Item":[{"Text":"(1) Die Gründung eines Vereins umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 1 oder mit früherer Erlassung eines Bescheids gemäß § 13 Abs. 2."},{"Text":"(2) Die ersten organschaftlichen Vertreter des errichteten Vereins können vor oder nach der Entstehung des Vereins bestellt werden. Erfolgt die Bestellung erst nach der Entstehung des Vereins, so vertreten die Gründer bis zur Bestellung der organschaftlichen Vertreter gemeinsam den entstandenen Verein."},{"Text":"(3) Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter bestellt, so ist er von der Vereinsbehörde aufzulösen. Die Frist ist von der Vereinsbehörde auf Antrag der Gründer zu verlängern, wenn diese glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten."},{"Text":"(4) Für Handlungen im Namen des Vereins vor seiner Entstehung haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner). Rechte und Pflichten, die im Namen des Vereins vor seiner Entstehung von den Gründern oder von bereits bestellten organschaftlichen Vertretern begründet wurden, werden mit der Entstehung des Vereins für diesen wirksam, ohne dass es einer Genehmigung durch Vereinsorgane oder Gläubiger bedarf."}]}
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New_new_para_header: Statuten
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New_par: § 3.;{"Item":[{"Text":"(1) Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei."},{"List":[{"Text":"(2) Die Statuten müssen jedenfalls enthalten:"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. den Vereinsnamen,"},{"Text":"2. den Vereinssitz,"},{"Text":"3. eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks,"},{"Text":"4. die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel,"},{"Text":"5. Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft,"},{"Text":"6. die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder,"},{"Text":"7. die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt,"},{"Text":"8. die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode,"},{"Text":"9. die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane,"},{"Text":"10. die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis,"},{"Text":"11. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung."}]}]}]},{"Text":"(3) Das Leitungsorgan eines Vereins ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen."}]}
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New_par: § 3.;{"Item":[{"Text":"(1) Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei."},{"List":[{"Text":"(2) Die Statuten müssen jedenfalls enthalten:"},{"List":[{"Text":"1. den Vereinsnamen,"},{"Text":"2. den Vereinssitz,"},{"Text":"3. eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks,"},{"Text":"4. die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel,"},{"Text":"5. Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft,"},{"Text":"6. die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder,"},{"Text":"7. die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt,"},{"Text":"8. die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode,"},{"Text":"9. die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane,"},{"Text":"10. die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis,"},{"Text":"11. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung."}]}]},{"Text":"(3) Das Leitungsorgan eines Vereins ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen."}]}
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New_new_para_header: Name, Sitz
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New_par: § 4.;{"Item":[{"Text":"(1) Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein."},{"Text":"(2) Der Sitz des Vereins muss im Inland liegen. Als Sitz ist der Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat."}]}
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New_new_para_header: Organe, Prüfer
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@ -35,14 +35,14 @@ New desc: Vereinsregister und Datenverarbeitung
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New_new_para_header: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
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New_par: § 15.;{"Item":[{"Text":"(1) Personenbezogene Daten gemäß § 16 Abs. 1 dürfen die Vereinsbehörden im Interesse der Offenlegung der für den Rechtsverkehr bedeutsamen Tatsachen sowie im Interesse der Ausschließlichkeit der Vereinsnamen (§ 4 Abs. 1) auch dann verarbeiten, wenn es sich im Hinblick auf den aus seinem Namen erschließbaren Zweck eines Vereins (§ 4 Abs. 1) um besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) handelt."},{"Text":"(2) Eine Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 19a durch die Vereinsbehörden ist weder im Lokalen noch im Zentralen Vereinsregister zulässig."}]}
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New_new_para_header: Lokales Vereinsregister
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New_par: § 16.;{"Item":[{"List":[{"Text":"(1) Die Vereinsbehörden haben für die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine zur Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben folgende Vereinsdaten in einem Register zu verarbeiten:"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. den Namen der örtlich zuständigen Vereinsbehörde;"},{"Text":"2. den Namen des Vereins;"},{"Text":"3. die ZVR-Zahl des Vereins gemäß § 18 Abs. 2;"},{"Text":"4. das Datum des Entstehens des Vereins;"},{"Text":"5. den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins;"},{"Text":"6. die statutenmäßige Regelung der Vertretung des Vereins;"},{"Text":"7. die Funktion und den Namen der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe den Namen der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer;"},{"Text":"8. das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer;"},{"Text":"9. die für den Bereich des Vereinswesens erstellte verwaltungsbereichsspezifische Personenkennzeichnung der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe die Personenkennzeichnung der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer;"},{"Text":"10. den Beginn der Vertretungsbefugnis der organschaftlichen Vertreter des Vereins und die statutenmäßige Dauer ihrer Funktionsperiode;"},{"Text":"11. die Mitteilung des Abschlussprüfers im Sinne des § 22 Abs. 5 erster Satz;"},{"Text":"12. die freiwillige Auflösung und die rechtskräftige behördliche Auflösung des Vereins;"},{"Text":"13. die Abwicklung oder Nachabwicklung sowie den Namen des Abwicklers und den Beginn seiner Vertretungsbefugnis;"},{"Text":"14. das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Abwicklers;"},{"Text":"15. die für den Bereich des Vereinswesens erstellte verwaltungsbereichsspezifische Personenkennzeichnung des Abwicklers;"},{"Text":"16. die Beendigung der Abwicklung oder Nachabwicklung;"},{"Text":"17. das Bestehen einer Auskunftssperre."}]}]}]},{"Text":"(2) Die Vereinsbehörde hat ihr bekannt gewordene Änderungen eingetragener Tatsachen gemäß Abs. 1 im Register entsprechend ersichtlich zu machen, im Fall der Unzulässigkeit hat sie die betreffende Eintragung zu löschen. Ersetzte oder gelöschte Eintragungen werden dadurch zu historischen Eintragungen. Mit der Eintragung einer Vereinsauflösung gemäß Abs. 1 Z 12, im Fall einer Abwicklung mit der Eintragung ihrer Beendigung gemäß Abs. 1 Z 16, endet die Rechtspersönlichkeit des Vereins (§ 27) und werden alle eingetragenen Tatsachen zu historischen Eintragungen. Historische Eintragungen sind zu kennzeichnen, sie müssen lesbar und abfragbar bleiben."},{"Text":"(3) Nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Ende der Rechtsfähigkeit eines Vereins hat die Vereinsbehörde alle im Vereinsregister verarbeiteten Daten endgültig zu löschen."},{"Text":"(4) Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten einer Eintragung sind von Amts wegen zu berichtigen."},{"Text":"(5) Bei den Landespolizeidirektionen geführte Datenverarbeitungen dürfen solange weitergeführt werden, bis das Zentrale Vereinsregister seinen Betrieb aufnimmt. Die Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verarbeitete Registerdaten im Sinne des Abs. 1 an die Vereinsbehörden erster Instanz – soweit technisch möglich und sinnvoll – zu übermitteln. Die Vereinsbehörden erster Instanz sind ermächtigt, ihnen übermittelte Daten für Zwecke ihres Lokalen Vereinsregisters zu verarbeiten."},{"Text":"(6) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren."}]}
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New_par: § 16.;{"Item":[{"List":[{"Text":"(1) Die Vereinsbehörden haben für die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine zur Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben folgende Vereinsdaten in einem Register zu verarbeiten:"},{"List":[{"Text":"1. den Namen der örtlich zuständigen Vereinsbehörde;"},{"Text":"2. den Namen des Vereins;"},{"Text":"3. die ZVR-Zahl des Vereins gemäß § 18 Abs. 2;"},{"Text":"4. das Datum des Entstehens des Vereins;"},{"Text":"5. den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins;"},{"Text":"6. die statutenmäßige Regelung der Vertretung des Vereins;"},{"Text":"7. die Funktion und den Namen der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe den Namen der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer;"},{"Text":"8. das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer;"},{"Text":"9. die für den Bereich des Vereinswesens erstellte verwaltungsbereichsspezifische Personenkennzeichnung der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe die Personenkennzeichnung der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer;"},{"Text":"10. den Beginn der Vertretungsbefugnis der organschaftlichen Vertreter des Vereins und die statutenmäßige Dauer ihrer Funktionsperiode;"},{"Text":"11. die Mitteilung des Abschlussprüfers im Sinne des § 22 Abs. 5 erster Satz;"},{"Text":"12. die freiwillige Auflösung und die rechtskräftige behördliche Auflösung des Vereins;"},{"Text":"13. die Abwicklung oder Nachabwicklung sowie den Namen des Abwicklers und den Beginn seiner Vertretungsbefugnis;"},{"Text":"14. das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Abwicklers;"},{"Text":"15. die für den Bereich des Vereinswesens erstellte verwaltungsbereichsspezifische Personenkennzeichnung des Abwicklers;"},{"Text":"16. die Beendigung der Abwicklung oder Nachabwicklung;"},{"Text":"17. das Bestehen einer Auskunftssperre."}]}]},{"Text":"(2) Die Vereinsbehörde hat ihr bekannt gewordene Änderungen eingetragener Tatsachen gemäß Abs. 1 im Register entsprechend ersichtlich zu machen, im Fall der Unzulässigkeit hat sie die betreffende Eintragung zu löschen. Ersetzte oder gelöschte Eintragungen werden dadurch zu historischen Eintragungen. Mit der Eintragung einer Vereinsauflösung gemäß Abs. 1 Z 12, im Fall einer Abwicklung mit der Eintragung ihrer Beendigung gemäß Abs. 1 Z 16, endet die Rechtspersönlichkeit des Vereins (§ 27) und werden alle eingetragenen Tatsachen zu historischen Eintragungen. Historische Eintragungen sind zu kennzeichnen, sie müssen lesbar und abfragbar bleiben."},{"Text":"(3) Nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Ende der Rechtsfähigkeit eines Vereins hat die Vereinsbehörde alle im Vereinsregister verarbeiteten Daten endgültig zu löschen."},{"Text":"(4) Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten einer Eintragung sind von Amts wegen zu berichtigen."},{"Text":"(5) Bei den Landespolizeidirektionen geführte Datenverarbeitungen dürfen solange weitergeführt werden, bis das Zentrale Vereinsregister seinen Betrieb aufnimmt. Die Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verarbeitete Registerdaten im Sinne des Abs. 1 an die Vereinsbehörden erster Instanz – soweit technisch möglich und sinnvoll – zu übermitteln. Die Vereinsbehörden erster Instanz sind ermächtigt, ihnen übermittelte Daten für Zwecke ihres Lokalen Vereinsregisters zu verarbeiten."},{"Text":"(6) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren."}]}
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New_new_para_header: Erteilung von Auskünften aus dem Lokalen Vereinsregister
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New_par: § 17.;{"Item":[{"List":[{"Text":"(1) Die Vereinsbehörden haben auf Verlangen aus dem Lokalen Vereinsregister jedermann über die in § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 angeführten Daten eines nach"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. seiner ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 2) oder"},{"Text":"2. seinem Namen oder"},{"Text":"3. Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz,"}]},{"Text":"eindeutig bestimmbaren Vereins (Einzelabfrage) Auskunft zu erteilen, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Abs. 6 vorzugehen ist."}]}]},{"Text":"(2) Auskunft über die in § 16 Abs. 1 Z 8 und 14 angeführten Daten sowie über historische Daten (§ 16 Abs. 2) eines Vereins ist jedermann, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Abs. 6 vorzugehen ist, nur auf ausdrückliches Verlangen und nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, an Private überdies nur bei Nachweis ihrer Identität zu erteilen. Dem Verein selbst ist auf sein Verlangen jedenfalls Auskunft zu erteilen; die Bestimmungen der §§ 17 und 17a AVG über die Akteneinsicht bleiben unberührt."},{"Text":"(3) Die Auskunft ergeht mündlich oder in Form eines Vereinsregisterauszugs. Scheint der gesuchte Verein im Vereinsregister nicht auf, so hat die Antwort zu lauten: „Es liegen über den gesuchten Verein keine Daten für eine Vereinsregisterauskunft vor“."},{"Text":"(4) Jeder im Vereinsregister eingetragene Verein kann im Fall einer außergewöhnlichen Gefährdung, insbesondere bei Vorliegen besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 15 Abs. 1) bei der Vereinsbehörde beantragen, dass Auskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt oder verlängert werden."},{"List":[{"Text":"(5) Die Auskunftssperre ist zu widerrufen, sobald sich herausstellt, dass"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. sich der Antragsteller durch die Auskunftssperre rechtlichen Verpflichtungen entziehen will oder"},{"Text":"2. der Grund für die Verfügung der Auskunftssperre weggefallen ist."}]}]}]},{"Text":"(6) Soweit eine Auskunftssperre besteht, hat die Antwort zu lauten: „Es liegen über den gesuchten Verein keine Daten für eine Vereinsregisterauskunft vor.“ Eine Auskunft gemäß Abs. 1 oder 2 ist dennoch zu erteilen, wenn der Auskunftswerber eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann. In einem solchen Fall hat die Vereinsbehörde vor Erteilung der Auskunft den Betroffenen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben."},{"Text":"(7) Auskünfte aus Statuten sind durch Einsichtgewährung oder nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten und gegen Kostenersatz durch Herstellung von Ablichtungen oder Ausdrucken zu erteilen."},{"Text":"(8) Wer eine Auskunft einholt, darf darauf vertrauen, dass sie richtig ist, es sei denn, er kennt die Unrichtigkeit oder muss sie kennen. Liegt die Ursache einer unrichtigen Auskunft auf Seite des Vereins, so haftet bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ausschließlich der Verein für den entstandenen Vertrauensschaden."},{"Text":"(9) Auskünfte, die sich auf die Registerdaten aller oder mehrerer gemeinsamer Kriterien beziehen (Sammelabfrage), sind unzulässig. Sofern die Behörden das Register automationsunterstützt führen, darf nicht vorgesehen werden, dass die Gesamtmenge der gespeicherten Daten nach anderen als den in § 17 Abs. 1 genannten Auswahlkriterien geordnet werden kann. Insbesondere darf die Auswählbarkeit der Vereinsdaten aus der Gesamtmenge nach dem Namen einer physischen Person nicht vorgesehen werden."}]}
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New_par: § 17.;{"Item":[{"List":[{"Text":"(1) Die Vereinsbehörden haben auf Verlangen aus dem Lokalen Vereinsregister jedermann über die in § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 angeführten Daten eines nach"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. seiner ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 2) oder"},{"Text":"2. seinem Namen oder"},{"Text":"3. Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz,"}]},{"Text":"eindeutig bestimmbaren Vereins (Einzelabfrage) Auskunft zu erteilen, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Abs. 6 vorzugehen ist."}]}]},{"Text":"(2) Auskunft über die in § 16 Abs. 1 Z 8 und 14 angeführten Daten sowie über historische Daten (§ 16 Abs. 2) eines Vereins ist jedermann, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Abs. 6 vorzugehen ist, nur auf ausdrückliches Verlangen und nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, an Private überdies nur bei Nachweis ihrer Identität zu erteilen. Dem Verein selbst ist auf sein Verlangen jedenfalls Auskunft zu erteilen; die Bestimmungen der §§ 17 und 17a AVG über die Akteneinsicht bleiben unberührt."},{"Text":"(3) Die Auskunft ergeht mündlich oder in Form eines Vereinsregisterauszugs. Scheint der gesuchte Verein im Vereinsregister nicht auf, so hat die Antwort zu lauten: „Es liegen über den gesuchten Verein keine Daten für eine Vereinsregisterauskunft vor“."},{"Text":"(4) Jeder im Vereinsregister eingetragene Verein kann im Fall einer außergewöhnlichen Gefährdung, insbesondere bei Vorliegen besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 15 Abs. 1) bei der Vereinsbehörde beantragen, dass Auskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt oder verlängert werden."},{"List":[{"Text":"(5) Die Auskunftssperre ist zu widerrufen, sobald sich herausstellt, dass"},{"List":[{"Text":"1. sich der Antragsteller durch die Auskunftssperre rechtlichen Verpflichtungen entziehen will oder"},{"Text":"2. der Grund für die Verfügung der Auskunftssperre weggefallen ist."}]}]},{"Text":"(6) Soweit eine Auskunftssperre besteht, hat die Antwort zu lauten: „Es liegen über den gesuchten Verein keine Daten für eine Vereinsregisterauskunft vor.“ Eine Auskunft gemäß Abs. 1 oder 2 ist dennoch zu erteilen, wenn der Auskunftswerber eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann. In einem solchen Fall hat die Vereinsbehörde vor Erteilung der Auskunft den Betroffenen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben."},{"Text":"(7) Auskünfte aus Statuten sind durch Einsichtgewährung oder nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten und gegen Kostenersatz durch Herstellung von Ablichtungen oder Ausdrucken zu erteilen."},{"Text":"(8) Wer eine Auskunft einholt, darf darauf vertrauen, dass sie richtig ist, es sei denn, er kennt die Unrichtigkeit oder muss sie kennen. Liegt die Ursache einer unrichtigen Auskunft auf Seite des Vereins, so haftet bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ausschließlich der Verein für den entstandenen Vertrauensschaden."},{"Text":"(9) Auskünfte, die sich auf die Registerdaten aller oder mehrerer gemeinsamer Kriterien beziehen (Sammelabfrage), sind unzulässig. Sofern die Behörden das Register automationsunterstützt führen, darf nicht vorgesehen werden, dass die Gesamtmenge der gespeicherten Daten nach anderen als den in § 17 Abs. 1 genannten Auswahlkriterien geordnet werden kann. Insbesondere darf die Auswählbarkeit der Vereinsdaten aus der Gesamtmenge nach dem Namen einer physischen Person nicht vorgesehen werden."}]}
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New_new_para_header: Zentrales Vereinsregister
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New_par: § 18.;{"Item":[{"Text":"(1) Die Vereinsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, die für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Vereinsregister – ZVR). Die Vereinsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke der Führung des Zentralen Vereinsregisters unverzüglich ihre Vereinsdaten gemäß § 16 Abs. 1 im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln."},{"Text":"(1a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen."},{"Text":"(1b) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen."},{"Text":"(2) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der erfassten Vereine bei Führung des ZVR für die Vereinsbehörden jedem Verein eine fortlaufende Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) beizugeben, die keine Informationen über den betroffenen Verein enthält. Die ZVR-Zahl ist der zuständigen Vereinsbehörde zu melden. Die ZVR-Zahl ist von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen zu führen."},{"Text":"(3) Die Protokollierungsregelungen des § 16 Abs. 6 finden auch auf das Zentrale Vereinsregister Anwendung."},{"Text":"(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren."}]}
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New_para_note: Abs. 6 findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 33 Abs. 16).
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New_new_para_header: Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Vereinsregister
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New_par: § 19.;{"Item":[{"Text":"(1) Für die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Vereinsregister gilt § 17 sinngemäß, wobei diese – abweichend von § 9 Abs. 3 – unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde zu erteilen sind."},{"Text":"(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf Verlangen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts auf deren Antrag eine Abfrage im Zentralen Vereinsregister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die dort verarbeiteten Daten – ausgenommen jene nach § 16 Abs. 1 Z 9 und 15 – eines eindeutig nach seiner ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 2) oder seinem Namen oder Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, bestimmbaren Vereins im Datenfernverkehr ermitteln können."},{"Text":"(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 eines nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 eindeutig bestimmbaren Vereins, für den keine Auskunftssperre gemäß § 17 Abs. 4 besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage)."},{"List":[{"Text":"(4) Der Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebs des Zentralen Vereinsregisters sowie Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Verarbeiten von Daten im Hinblick auf die für die jeweilige Datenverarbeitung notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verarbeiten von Daten gemäß Abs. 1a und 2 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Empfängers sichergestellt wird, dass"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,"},{"Text":"2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,"},{"Text":"3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeiten der Vereinsdaten durch Unbefugte getroffen werden,"},{"Text":"4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,"},{"Text":"5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,"},{"Text":"6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und"},{"Text":"7. eine Dokumentation über die gemäß Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird."}]}]}]},{"List":[{"Text":"(5) Eine auf Antrag eröffnete Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,"},{"Text":"1a. die damit ermittelten Daten zu anderen Zwecken als zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages verarbeitet werden,"},{"Text":"2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,"},{"Text":"3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder"},{"Text":"4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird."}]},{"Text":"Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu."}]}]},{"Text":"(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Änderungen im ZVR, die sonst auf Grund von Mitteilungen gemäß § 14 Abs. 2 und 3 vorgenommen werden, durch einen vom Verein der Behörde namhaft gemachten organschaftlichen Vertreter unter Verwendung des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, für die Behörde vorgenommen werden. Auf diese Weise durchgeführte Änderungen sind unverzüglich den lokalen Vereinsregistern zu übermitteln."},{"Text":"(7) Der Österreichischen Nationalbank sind gegen Ersatz der dafür anfallenden Kosten die Daten aus dem Zentralen Vereinsregister zur Erfüllung ihrer gesetzlich oder unionsrechtlich übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Datenfernverkehr zu übermitteln."}]}
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New_par: § 19.;{"Item":[{"Text":"(1) Für die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Vereinsregister gilt § 17 sinngemäß, wobei diese – abweichend von § 9 Abs. 3 – unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde zu erteilen sind."},{"Text":"(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf Verlangen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts auf deren Antrag eine Abfrage im Zentralen Vereinsregister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die dort verarbeiteten Daten – ausgenommen jene nach § 16 Abs. 1 Z 9 und 15 – eines eindeutig nach seiner ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 2) oder seinem Namen oder Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, bestimmbaren Vereins im Datenfernverkehr ermitteln können."},{"Text":"(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 eines nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 eindeutig bestimmbaren Vereins, für den keine Auskunftssperre gemäß § 17 Abs. 4 besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage)."},{"List":[{"Text":"(4) Der Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebs des Zentralen Vereinsregisters sowie Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Verarbeiten von Daten im Hinblick auf die für die jeweilige Datenverarbeitung notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verarbeiten von Daten gemäß Abs. 1a und 2 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Empfängers sichergestellt wird, dass"},{"List":[{"Text":"1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,"},{"Text":"2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,"},{"Text":"3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeiten der Vereinsdaten durch Unbefugte getroffen werden,"},{"Text":"4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,"},{"Text":"5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,"},{"Text":"6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und"},{"Text":"7. eine Dokumentation über die gemäß Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird."}]}]},{"List":[{"Text":"(5) Eine auf Antrag eröffnete Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,"},{"Text":"1a. die damit ermittelten Daten zu anderen Zwecken als zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages verarbeitet werden,"},{"Text":"2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,"},{"Text":"3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder"},{"Text":"4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird."}]},{"Text":"Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu."}]}]},{"Text":"(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Änderungen im ZVR, die sonst auf Grund von Mitteilungen gemäß § 14 Abs. 2 und 3 vorgenommen werden, durch einen vom Verein der Behörde namhaft gemachten organschaftlichen Vertreter unter Verwendung des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, für die Behörde vorgenommen werden. Auf diese Weise durchgeführte Änderungen sind unverzüglich den lokalen Vereinsregistern zu übermitteln."},{"Text":"(7) Der Österreichischen Nationalbank sind gegen Ersatz der dafür anfallenden Kosten die Daten aus dem Zentralen Vereinsregister zur Erfüllung ihrer gesetzlich oder unionsrechtlich übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Datenfernverkehr zu übermitteln."}]}
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New_new_para_header: Übermittlung personenbezogener Daten
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New_par: § 19a.;{"Item":[{"Text":"(1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, den Vereinsbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Vereinsbehörden in Verfahren betreffend die Vereinserrichtung sowie die behördliche Auflösung eines Vereins erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das zuständige Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Vereinsbehörde."},{"Text":"(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO."},{"Text":"(3) Eine Übermittlung gemäß Abs. 1 und 2 ist unzulässig, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine körperliche oder molekulargenetische Untersuchung gemäß den §§ 123 und 124 StPO ermittelt worden sind."}]}
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New_header: 4. Abschnitt
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