allow multi-line in par_notes; format doctests
All checks were successful
CI/CD Pipeline / test (push) Successful in 3m11s
All checks were successful
CI/CD Pipeline / test (push) Successful in 3m11s
This commit is contained in:
@ -294,7 +294,7 @@ New_par: § 106.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Einspruch an das Gericht steht
|
||||
New_par: § 107.;{"List":[{"Text":"(1) Unzulässige, verspätete und solche Einsprüche, denen die Staatsanwaltschaft entsprochen hat, sind zurückzuweisen. Im Übrigen hat das Gericht in der Sache zu entscheiden. Im Falle, dass Anklage eingebracht wurde, hat über den Einspruch jenes Gericht zu entscheiden, das im Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre."},{"Text":"(2) Sofern sich die Umstände der behaupteten Rechtsverletzung nur durch unmittelbare Beweisaufnahme klären lassen, kann das Gericht von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anberaumen und in dieser über den Einspruch entscheiden. Diese Verhandlung ist nicht öffentlich, doch hat das Gericht jedenfalls dem Einspruchswerber, der Staatsanwaltschaft und, sofern sich der Einspruch gegen sie richtet, der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Teilnahme und Stellungnahme zu geben."},{"Text":"(3) Der Staatsanwaltschaft und dem Einspruchswerber steht Beschwerde zu; diese hat aufschiebende Wirkung. Das Oberlandesgericht kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, es sei denn, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Gericht von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts oder des Obersten Gerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird."},{"Text":"(4) Im Falle, dass das Gericht dem Einspruch stattgibt, haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei den entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln herzustellen."}]}
|
||||
New_new_para_header: Antrag auf Einstellung
|
||||
New_par: § 108.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Das Gericht hat das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn"},{"List":[{"Text":"1. auf Grund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, oder"},{"Text":"2. der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist."}]}]},{"Text":"(2) Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Ein Antrag auf Einstellung gemäß Abs. 1 Z 2 darf frühestens drei Monate, wird dem Beschuldigten jedoch ein Verbrechen zur Last gelegt, sechs Monate ab Beginn des Strafverfahrens eingebracht werden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen (§§ 190, 191) oder den Antrag längstens binnen vier Wochen mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. § 106 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß."},{"Text":"(3) Das Gericht hat den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn er nicht vom Beschuldigten oder vor Ablauf der im Abs. 2 erwähnten Fristen eingebracht wurde, und im Übrigen in der Sache zu entscheiden."},{"Text":"(4) Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss auf Einstellung des Verfahrens hat aufschiebende Wirkung."}]}
|
||||
New_para_note: Die Bestimmung ist in jenen Strafverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beginnen (§ 1 Abs. 2) (vgl. § 516 Abs. 10).
|
||||
New_para_note: "Die Bestimmung ist in jenen Strafverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beginnen (§ 1 Abs. 2) (vgl. § 516 Abs. 10)."
|
||||
New_new_para_header: Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens
|
||||
New_par: § 108a.;{"List":[{"Text":"(1) Bis zur Einbringung der Anklage (§ 210) oder Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 3. Teil dieses Gesetzes darf die Dauer des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich drei Jahre nicht übersteigen."},{"Text":"(2) Kann das Ermittlungsverfahren nicht vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht samt einer Stellungnahme über die Gründe für die Dauer des Ermittlungsverfahrens zu befassen."},{"Text":"(3) Soweit kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens nach § 108 Abs. 1 Z 1 oder 2 besteht, hat das Gericht auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um zwei Jahre verlängert und ob eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 9) im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachtes und das Verhalten des Beschuldigten im Verhältnis zum Umfang der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und der Anzahl der Beteiligten des Verfahrens vorliegt. Die Bestimmungen der §§ 105 Abs. 2, 106 Abs. 5 letzter Satz und 108 Abs. 4 gelten sinngemäß."},{"Text":"(4) Kann das Ermittlungsverfahren auch nicht vor Ablauf der nach Abs. 3 verlängerten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht erneut auf die in Abs. 2 bezeichnete Weise zu befassen. In diesem Fall hat das Gericht wiederum nach Abs. 3 vorzugehen."},{"Text":"(5) Die Fristen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die in § 58 Abs. 3 Z 2 StGB genannten Verfahrenshandlungen für jeden an der Tat beteiligten Beschuldigten ausgelöst, Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach §§ 108 und 112 sowie Zeiten der Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch ausländische Justizbehörden sind nicht in die Frist einzurechnen. Wird ein nach § 197 abgebrochenes oder ein nach den §§ 190 oder 191 beendetes Verfahren fortgeführt oder ein Ermittlungsverfahren nach §§ 215, 352 Abs. 1 oder 485 Abs. 1 Z 2 wiedereröffnet, so beginnt die Frist nach Abs. 1 von neuem zu laufen."}]}
|
||||
New_header: 8. Hauptstück
|
||||
|
Reference in New Issue
Block a user