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2024-10-17 18:21:46 +02:00
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@ -367,7 +367,7 @@ New desc: Behörden und Verfahren
New_header: 1. Allgemeine Bestimmungen
New_new_para_header: Einheitliche Anlaufstelle
New_par: § 333.;{"List":[{"Text":"(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde."},{"Text":"(2) Gewerbetreibende können die Meldung, die sie als Pflichtversicherte zu Beginn der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen abzugeben und die Anzeige, die sie als Abgabepflichtige bei Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit an das zuständige Finanzamt zu erstatten haben, auch bei der Gewerbebehörde auf automationsunterstütztem Wege einbringen. Die Gewerbebehörde hat die Meldung des Pflichtversicherten unverzüglich an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Anzeige des Abgabepflichtigen an das zuständige Finanzamt zu übermitteln."}]}
New_para_note: Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass betreffend die Ausstellung von Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria die Befreiung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes frühestens ab 1. Mai 2018 anzuwenden ist (vgl. § 382 Abs. 86).
New_para_note: "Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass betreffend die Ausstellung von Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria die Befreiung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes frühestens ab 1. Mai 2018 anzuwenden ist (vgl. § 382 Abs. 86)."
New_par: § 333a.;{"Text":"Schriften und Zeugnisse, die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erstellt und ausgestellt werden, sowie Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage dieses Bundesgesetzes gerichtet sind, sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit."}
New_par: § 334.;{"Text":"Ist in einer Sache der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in erster Instanz zuständig, so kann er mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt."}
New_par: § 335.;{"Text":"Ist in Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden gegeben (§ 333), ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich sich der größte Teil der Grundfläche der Betriebsanlage befindet. Die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sind zu hören."}