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@ -12,7 +12,7 @@ New_new_para_header: Geltungsbereich
New_par: § 3.;{"List":[{"Text":"(1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer."},{"Text":"(2) Für sonstige schiffbare Privatgewässer gilt dieser Teil, soweit die über diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren Organe dürfen jedoch diesen Teil anwenden, soweit es die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Durchführung von Wasserbauten, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen erfordern."}]}
New_new_para_header: Benützung der Gewässer durch die Schifffahrt
New_par: § 4.;{"List":[{"Text":"(1) Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet."},{"Text":"(2) Über die Ausübung der Schifffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten."}]}
New_para_note: Abs. 9: Verfassungsbestimmung
New_para_note: "Abs. 9: Verfassungsbestimmung"
New_header: 2. Hauptstück
New desc: Schifffahrtsbetrieb
New_new_para_header: Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord
@ -105,25 +105,25 @@ New_new_para_header: Besondere Bestimmungen für das Verfahren
New_par: § 43.;{"List":[{"Text":"(1) Ausländische Schifffahrtsunternehmen, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen regelmäßig verkehren, können dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen bevollmächtigten Vertreter mit dem Wohnsitz im Inland nennen, der als Vertreter im Sinne des § 10 AVG oder als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Namen und Anschrift des Bevollmächtigten den nachgeordneten Behörden bekanntzugeben. Darüber hinaus kann einem ausländischen Schifffahrtsunternehmen im Wege des Schiffsführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden."},{"Text":"(2) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines ausländischen Schifffahrtsunternehmens ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 eingeleitet, so ist die in Abs. 1 genannte Person als Vertreter im Sinne des § 10 AVG bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes anzusehen. Jeder Schiffsführer eines Fahrzeuges des Unternehmens gilt als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes."},{"Text":"(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn ein ausländisches Schifffahrtsunternehmen (Abs. 1) oder ein Besatzungsmitglied (Abs. 2) im Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter im Sinne des § 10 AVG oder als Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes bevollmächtigt."},{"Text":"(4) Soweit es in zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit vorgesehen ist, kann die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Besatzungsmitglieder ausländischer Fahrzeuge, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, der zuständigen ausländischen Behörde unter Überlassung des Erhebungsmaterials abgetreten werden. Tritt auf Grund einer solchen Vereinbarung eine ausländische Behörde die Anzeige gegen ein Besatzungsmitglied, das den Hauptwohnsitz in Österreich hat, wegen einer im Ausland begangenen Übertretung gegen die die Schifffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften ab, so ist das Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen, als ob die Übertretung im Inland begangen worden wäre."}]}
New_new_para_header: Übergangsbestimmung
New_par: § 44.;{"Text":"Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Schifferausweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter; eine Verlängerung ist unzulässig."}
New_para_note: [CELEX-Nr.: 32021L1187]
New_para_note: "[CELEX-Nr.: 32021L1187]"
New_header: 3. Teil
New desc: Schifffahrtsanlagen
New_header: 1. Hauptstück
New desc: Allgemeine Bestimmungen
New_new_para_header: Geltungsbereich
New_par: § 45.;{"List":[{"Text":"(1) Dieser Teil gilt für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer."},{"Text":"(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen."},{"Text":"(3) Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten nicht für Schifffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001 oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den §§ 66 und 67 angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden."}]}
New_para_note: [CELEX-Nr.: 32021L1187]
New_para_note: "[CELEX-Nr.: 32021L1187]"
New_new_para_header: Schifffahrtsanlagen
New_par: § 46.;{"List":[{"Text":"(1) Schifffahrtsanlagen sind entweder öffentliche oder nicht öffentliche (private) Anlagen."},{"Text":"(2) Öffentliche Schifffahrtsanlagen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern benützt werden, private Schifffahrtsanlagen nur entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach dem 2. Teil erlassenen Verordnungen."}]}
New_para_note: [CELEX-Nr.: 32021L1187]
New_para_note: "[CELEX-Nr.: 32021L1187]"
New_header: 2. Hauptstück
New desc: Verfahren
New_new_para_header: Bewilligungspflicht
New_par: § 47.;{"List":[{"Text":"(1) Die Errichtung einer neuen Schifffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schifffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer bestehenden Schifffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung."},{"Text":"(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für Sportanlagen an oder auf anderen Gewässern als Wasserstraßen sowie für Anlagen gemäß § 56; für die genannten Sportanlagen gelten jedoch die Bestimmungen der §§ 52 Abs. 3 (Überprüfung von Amts wegen) und 53 Abs. 2 sowie die gemäß § 58 Abs. 12 erlassenen Vorschriften über Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung von Schifffahrtsanlagen."},{"Text":"(3) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Anlage, auch wenn damit eine Verbesserung vorhandener Einrichtungen verbunden ist, gelten nicht als wesentliche Änderung."},{"Text":"(4) Ohne Bewilligung errichtete Schifffahrtsanlagen oder Anlagen gemäß § 66 sind unbeschadet der Bestimmung des § 72 Abs. 2 Z 1 zu entfernen; die Kosten der Entfernung sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen."}]}
New_para_note: [CELEX-Nr.: 32021L1187]
New_para_note: "[CELEX-Nr.: 32021L1187]"
New_new_para_header: Antrag
New_par: § 48.;{"Multi":[{"Text":"Wer eine bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlage neu errichten, wiederverwenden oder wesentlich ändern will, hat bei der Behörde die Erteilung einer Bewilligung zu beantragen (Bewilligungswerber). Der Antrag hat zu umfassen:"},{"List":[{"Text":"1. von einem Fachkundigen entworfene Pläne samt den erforderlichen Berechnungen und Erläuterungen zur Anlage oder der geplanten Änderung in zweifacher Ausfertigung;"},{"Text":"2. Zweck und Umfang des Vorhabens mit Angabe des Gewässers, an dem sich die Anlage befinden soll, sowie die grundbücherliche Bezeichnung der Örtlichkeiten;"},{"Text":"3. die Angabe aller Personen, deren Rechte durch die Anlage oder deren Änderung berührt werden, mit allfälligen Zustimmungserklärungen dieser Personen;"},{"Text":"4. die Angabe der nach diesem Teil zulässigen Zwangsrechte, deren Anwendung erforderlich werden könnte, unter Angabe der Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und der sonstigen Berechtigten;"},{"Text":"5. Angaben über eine zum Zeitpunkt der Antragstellung allenfalls bereits vorliegende Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;"},{"Text":"6. die Angabe, ob die Anlage eine öffentliche oder eine private Schifffahrtsanlage sein soll."}]}]}
New_para_note: [CELEX-Nr.: 32021L1187]
New_para_note: "[CELEX-Nr.: 32021L1187]"
New_new_para_header: Erteilung der Bewilligung
New_par: § 49.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf"},{"List":[{"Text":"1. die Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4),"},{"Text":"2. die Erfordernisse des umfassenden Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, sowie des Artenschutzes, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,"},{"Text":"3. öffentliche Interessen (Abs. 5),"},{"Text":"4. zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schifffahrt,"},{"Text":"5. die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen (§ 58),"},{"Text":"6. die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und"},{"Text":"7. die Nachbarschaft der Schifffahrtsanlage insbesondere durch das Vorsehen von baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen , wenn Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen im Sinne des § 84b Z 12 der Gewerbeordnung 1994 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sein können oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können."}]}]},{"Text":"(2) Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der Verwendungszwecke (Widmung) erteilen."},{"Multi":[{"Text":"(3) Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind:"},{"List":[{"Text":"1. auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und"},{"Text":"2. dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(4) Erfordernisse der Schifffahrt sind:"},{"List":[{"Text":"1. die Sicherheit der Schifffahrt;"},{"Text":"2. auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung der Schifffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(5) Öffentliche Interessen sind:"},{"List":[{"Text":"1. die Sicherheit von Personen;"},{"Text":"2. die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;"},{"Text":"3. die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;"},{"Text":"4. militärische Interessen;"},{"Text":"5. der Betrieb von Kraftwerken;"},{"Text":"6. die Regulierung und Instandhaltung von Wasserstraßen."}]}]},{"Text":"(6) Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob die Schifffahrtsanlage als öffentliche oder als private Anlage zu gelten hat."},{"Text":"(7) Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schifffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Abs. 1 nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen. Eine Ausfertigung der Bewilligung ist der Bundesanstalt Statistik Österreich zuzustellen."},{"Text":"(8) Im Verfahren hinsichtlich Schifffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4) der örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."},{"Text":"(9) Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer der Schifffahrtsanlage, so geht im Falle der Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist vom neuen Bewilligungsinhaber der Behörde binnen zwei Wochen ab Eigentumsübergang anzuzeigen."}]}
New_new_para_header: Geltungsdauer der Bewilligung