allow multi-line in par_notes; format doctests
All checks were successful
CI/CD Pipeline / test (push) Successful in 3m11s

This commit is contained in:
2024-10-17 18:21:46 +02:00
parent fe1b80eb9a
commit 46b65ec150
16 changed files with 206 additions and 195 deletions

View File

@ -24,15 +24,15 @@ New_new_para_header: Begriffsbestimmung
New_par: § 7.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Als Zusammenschluss im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten"},{"List":[{"Text":"1. der Erwerb eines Unternehmens, ganz oder zu einem wesentlichen Teil, durch einen Unternehmer, insbesondere durch Verschmelzung oder Umwandlung,"},{"Text":"2. der Erwerb eines Rechts durch einen Unternehmer an der Betriebsstätte eines anderen Unternehmers durch Betriebsüberlassungs- oder Betriebsführungsverträge,"},{"Text":"3. der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch einen anderen Unternehmer sowohl dann, wenn dadurch ein Beteiligungsgrad von 25%, als auch dann, wenn dadurch ein solcher von 50% erreicht oder überschritten wird,"},{"Text":"4. das Herbeiführen der Personengleichheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe oder der Aufsichtsräte von zwei oder mehreren Gesellschaften, die Unternehmer sind,"},{"Text":"5. jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein Unternehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann."}]}]},{"Text":"(2) Als Zusammenschluss gilt auch die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt."},{"Text":"(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013)"},{"Text":"(4) Gehören alle beteiligten Unternehmen einem Konzern (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) an, so liegt kein Zusammenschluss vor."}]}
New_new_para_header: Medienzusammenschlüsse
New_par: § 8.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:"},{"List":[{"Text":"1. Medienunternehmen oder Mediendienste (§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981),"},{"Text":"2. Medienhilfsunternehmen (Abs. 2) oder"},{"Text":"3. Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten"},{"List":[{"Text":"1. Verlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind,"},{"Text":"2. Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro- und Satzanstalten),"},{"Text":"3. Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln,"},{"Text":"4. Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen,"},{"Text":"5. Filmverleihunternehmen."}]}]},{"Text":"(3) Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind."}]}
New_para_note: Ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden (vgl. § 86 Abs. 12).
New_para_note: "Ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden (vgl. § 86 Abs. 12)."
New_new_para_header: Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse
New_par: § 9.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:"},{"List":[{"Text":"1. weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro,"},{"Text":"2. im Inland insgesamt mehr als 30 Millionen Euro, davon mindestens zwei Unternehmen jeweils mehr als eine Million Euro, und"},{"Text":"3. mindestens zwei Unternehmen weltweit jeweils mehr als fünf Millionen Euro."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind Zusammenschlüsse, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:"},{"List":[{"Text":"1. nur eines der beteiligten Unternehmen im Inland mehr als fünf Millionen Euro und"},{"Text":"2. die übrigen beteiligten Unternehmen weltweit insgesamt nicht mehr als 30 Millionen Euro."}]}]},{"Text":"(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 Z 1 und 2 und des Abs. 2 Z 2 auf Medienzusammenschlüsse (§ 8) sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren."},{"Multi":[{"Text":"(4) Zusammenschlüsse, auf die Abs. 1 nicht anwendbar ist, bedürfen auch der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn"},{"List":[{"Text":"1. die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss Umsatzerlöse von weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro erzielten,"},{"Text":"2. die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss im Inland Umsatzerlöse von insgesamt mehr als 15 Millionen Euro erzielten,"},{"Text":"3. der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 200 Millionen Euro beträgt und"},{"Text":"4. das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig ist."}]}]}]}
New_para_note: Ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden (vgl. § 86 Abs. 12).
New_para_note: "Ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden (vgl. § 86 Abs. 12)."
New_new_para_header: Anmeldung
New_par: § 10.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluss beteiligte Unternehmer berechtigt. Sofern die Anmeldung nicht elektronisch eingebracht wird, ist sie mit den Beilagen in vier Gleichschriften einzubringen. Die Anmeldung hat zu enthalten:"},{"List":[{"Text":"1. genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt werden kann oder sonst wirksamer Wettbewerb erheblich behindert werden kann, vor allem"},{"List":[{"Text":"b) für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe der Marktanteile bei den in lit. a angeführten Waren und Dienstleistungen,"},{"Text":"c) zur allgemeinen Marktstruktur;"}]}]},{"List":[{"Text":"2. wenn es sich um einen Medienzusammenschluss handelt, auch genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die die Medienvielfalt überdies beeinträchtigt werden kann."}]}]},{"Text":"(2) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt von Anmeldungen erlassen."},{"Multi":[{"Text":"(3) Unverzüglich nach dem Einlangen der Anmeldung hat die Bundeswettbewerbsbehörde"},{"List":[{"Text":"1. die Anmeldung und ihre Beilagen an den Bundeskartellanwalt weiterzuleiten;"},{"Text":"2. die Anmeldung öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat den Namen der Beteiligten und in kurzer Form die Art des Zusammenschlusses, die betroffenen Geschäftszweige sowie alle sonstigen für die rechtmäßige Durchführung des Zusammenschlusses maßgeblichen Umstände anzugeben. Ebenso ist jede Änderung der Anmeldung, die bekannt zu machende Tatsachen betrifft, bekannt zu machen."}]}]},{"Text":"(4) Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Abs. 3 gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung. Die Amtspartei (§ 40), bei der eine solche Äußerung einlangt, hat die andere Amtspartei hievon unverzüglich zu verständigen."}]}
New_new_para_header: Prüfungsantrag
New_par: § 11.;{"List":[{"Text":"(1) Binnen vier Wochen nach dem Einlangen der dem § 10a WettbG entsprechenden Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde können die Amtsparteien (§ 40) beim Kartellgericht die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen."},{"Text":"(1a) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf sechs Wochen, wenn dies der Anmelder innerhalb der vierwöchigen Frist gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde begehrt. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat das Begehren unverzüglich an den Bundeskartellanwalt weiterzuleiten. In einem Prüfungsantrag ist auf die Fristverlängerung unter Anschluss des Begehrens hinzuweisen."},{"Text":"(2) Wenn ein Prüfungsantrag gestellt worden ist, hat die Bundeswettbewerbsbehörde dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen."},{"Text":"(3) Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann im Prüfungsverfahren gegenüber dem Kartellgericht schriftliche Äußerungen abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter erlangt hiedurch keine Parteistellung."},{"Text":"(4) Vor Ablauf der Frist können die Amtsparteien gegenüber dem Anmelder auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten. Haben sie auf die Stellung eines Prüfungsantrags zwar nicht verzichtet, innerhalb der Antragsfrist aber keinen Prüfungsantrag gestellt, dann haben sie dies dem Anmelder unverzüglich mitzuteilen."}]}
New_para_note: Ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden (vgl. § 86 Abs. 12).
New_para_note: "Ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden (vgl. § 86 Abs. 12)."
New_new_para_header: Prüfung
New_par: § 12.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses beantragt worden ist, hat das Kartellgericht"},{"List":[{"Multi":[{"Text":"1. den Antrag zurückzuweisen, wenn kein anmeldebedürftiger Zusammenschluss vorliegt;"},{"Text":"2. den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass"},{"List":[{"Text":"a. durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (§ 4) entsteht oder verstärkt wird oder"},{"Text":"b. wirksamer Wettbewerb sonst erheblich behindert wird;"}]},{"Text":"oder, wenn dies nicht der Fall ist,"}]}]},{"List":[{"Text":"3. auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Abs. 1 hat das Kartellgericht auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wenn"},{"List":[{"Text":"1. zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile des Zusammenschlusses überwiegen,"},{"Text":"2. der Zusammenschluss zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, oder"},{"Text":"3. die volkswirtschaftlichen Vorteile die Nachteile des Zusammenschlusses erheblich überwiegen."}]}]},{"Text":"(3) Wenn die Voraussetzungen sonst nicht gegeben sind, kann das Kartellgericht den Ausspruch, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen verbinden. Wenn sich nach diesem Ausspruch die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag eines am Zusammenschluss beteiligten Unternehmers erteilte Beschränkungen oder Auflagen ändern oder aufheben."}]}
New_new_para_header: Prüfung von Medienzusammenschlüssen
@ -85,7 +85,7 @@ New_new_para_header: Unternehmervereinigungen
New_par: § 31.;{"List":[{"Text":"(1) Bei der Bemessung von Geldbußen nach § 29 Abs. 1 Z 1 gegen eine Unternehmervereinigung, deren Zuwiderhandlung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang steht, ist die Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder maßgeblich, die auf dem Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte. Die finanzielle Haftung eines einzelnen Unternehmers für eine Geldbuße der Unternehmervereinigung darf 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes dieses Unternehmers nicht übersteigen."},{"Text":"(2) Wird gegen eine Unternehmervereinigung eine Geldbuße wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder 102 AEUV (§ 29 Abs. 1 Z 1 lit. d) unter Berücksichtigung des Umsatzes ihrer Mitglieder verhängt, so ist die Unternehmervereinigung verpflichtet, von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung der Geldbuße zu verlangen, sofern dies für deren vollständige Begleichung erforderlich ist."},{"Text":"(3) Kann auf diese Weise die Geldbuße gegen eine Unternehmervereinigung nicht binnen einer vom Kartellgericht zu bestimmenden Frist vollständig eingebracht werden, so hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei Unternehmer, deren Vertreter den Entscheidungsgremien der Unternehmervereinigung im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung angehört haben, zur Zahlung des ausstehenden Teils der gegen die Unternehmervereinigung verhängten Geldbuße zu verpflichten."},{"Text":"(4) Kann auch von den in Abs. 3 genannten Unternehmern die Geldbuße nicht vollständig eingebracht werden, so hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei Mitglieder der Unternehmervereinigung, die auf dem Markt tätig waren, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, zur Zahlung des ausstehenden Teils der gegen die Unternehmervereinigung verhängten Geldbuße zu verpflichten."},{"Text":"(5) Unternehmer, die darlegen, dass sie den die Zuwiderhandlung begründenden Beschluss der Unternehmervereinigung nicht umgesetzt haben und denen die Zuwiderhandlung entweder nicht bekannt war oder die sich aktiv vor Einleitung des wettbewerbsrechtlichen Verfahrens davon distanziert haben, können nach den Abs. 3 und 4 nicht verpflichtet werden."}]}
New_new_para_header: Einbringung
New_par: § 32.;{"List":[{"Text":"(1) Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen."},{"Text":"(2) Von den Geldbußen sollen jährlich 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde verwendet werden."}]}
New_para_note: Ist auf Rechtsverletzungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 noch nicht verjährt sind (vgl. § 86 Abs. 12).
New_para_note: "Ist auf Rechtsverletzungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 noch nicht verjährt sind (vgl. § 86 Abs. 12)."
New_new_para_header: Verjährung
New_par: § 33.;{"List":[{"Text":"(1) Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde. Diese Frist wird unterbrochen, sobald mindestens einem an der Rechtsverletzung beteiligten Unternehmer oder einer beteiligten Unternehmervereinigung eine auf Ermittlung oder Verfolgung der Rechtsverletzung gerichtete Handlung der Bundeswettbewerbsbehörde bekannt gegeben wird. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen; sie endet jedoch jedenfalls zehn Jahre ab Beendigung der Rechtsverletzung. Die Dauer eines Verfahrens vor einem Gericht wird in die Frist nicht eingerechnet."},{"Text":"(2) Die Verjährung der Rechtsverletzung wird überdies für die Dauer eines Verfahrens vor einer Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats oder vor der Kommission wegen desselben nach Art. 101 oder 102 AEUV verbotenen Verhaltens gehemmt. Die Hemmung der Verjährungsfrist beginnt mit der Mitteilung der ersten förmlichen Ermittlungshandlung an mindestens einen Unternehmer, gegen den sich das Verfahren richtet, und endet mit der Entscheidung über die Abstellung oder Feststellung, die Annahme einer Verpflichtungszusage oder die Geldbuße oder mit dem Abschluss eines bei einer Rechtsmittelinstanz anhängigen Verfahrens. Sie gilt für alle Unternehmer oder Unternehmervereinigungen, die an der Rechtsverletzung beteiligt waren. Die Verjährungsfrist endet jedoch jedenfalls zehn Jahre ab Beendigung der Rechtsverletzung."}]}
New_header: 3. Abschnitt