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@ -429,7 +429,7 @@ New_par: § 197.;{"List":[{"Text":"(1) Das richterliche Mitglied führt den Vors
New_new_para_header: Aufgaben
New_par: § 198.;{"Multi":[{"Text":"Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:"},{"List":[{"Text":"1. Verwaltung der Frequenzbereiche nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans (§ 11 Abs. 3 und 4);"},{"Text":"2. Frequenzzuteilungen gemäß § 13 Abs. 7 Z 2;"},{"Text":"3. Entscheidung über Frequenzzuteilungen gemäß § 15;"},{"Text":"4. Entscheidungen über die Geltungsdauer von Frequenzzuteilungen gemäß § 18;"},{"Text":"5. Entscheidungen über die Verlängerung von Frequenzzuteilungen gemäß § 19;"},{"Text":"6. Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen oder die Genehmigung von Änderungen der Eigentümerstruktur gemäß § 20;"},{"Text":"7. Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 21 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 25;"},{"Text":"8. Entscheidungen betreffend die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur gemäß § 26;"},{"Text":"9. Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 44 Abs. 4;"},{"Text":"10. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 50;"},{"Text":"11. Entscheidungen in Verfahren gemäß §§ 79 und 85;"},{"Text":"12. Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie die Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen gemäß § 87;"},{"Text":"13. Entscheidung in Verfahren gemäß § 92, § 94, § 95, § 96, § 97 Abs. 3, 98, § 99, § 100 Abs. 2, §§ 101 bis 105;"},{"Text":"14. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 109;"},{"Text":"15. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 110;"},{"Text":"16. Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 123 Abs. 3 Satz 2;"},{"Text":"17. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 126 Abs. 3;"},{"Text":"18. Entscheidung über den Entzug der Rechte, Kommunikationsnetze bereitzustellen oder -dienste anzubieten gemäß § 184 Abs. 3;"},{"Text":"19. Feststellung und Antragstellung gemäß § 190;"},{"Text":"20. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 203;"},{"Text":"21. Entscheidungen über grenzüberschreitende Streitigkeiten gemäß § 204;"},{"Text":"22. Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 210;"},{"Text":"23. Entscheidung über geeignete und erforderliche Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall;"},{"Text":"24. Entscheidungen über Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge gemäß Art. 6c Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall;"},{"Text":"25. Entscheidungen über Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2018/302, ABl. Nr. L 60I vom 02.03.2019 S. 1, aufgrund von Ansprüchen nach § 7b des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) gegenüber Anbietern von Internetzugangsdiensten, Hosting-Diensten, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen bzw. der Registrierungsstelle für Domänennamen;"},{"Text":"26. Entscheidungen über vorläufige Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstaben a und g der Verordnung (EU) 2017/2394 aufgrund von Ansprüchen nach § 7c des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) gegenüber Hosting-Diensten und gegebenenfalls Anbietern von Internetzugangsdiensten, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen bzw. der Registrierungsstelle für Domänenname."}]}]}
New_new_para_header: Zuständigkeit der KommAustria
New_par: § 199.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Soweit sich"},{"List":[{"Text":"1. ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von"},{"List":[{"Text":"a) elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,"},{"Text":"b) Zusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G),"},{"Text":"c) Video-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMD-G oder"}]}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Von der KommAustria unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrzunehmen sind:"},{"List":[{"Text":"1. Aufgaben gemäß § 6,"},{"Text":"2. Aufgaben gemäß § 9,"},{"Text":"3. die Frequenzverwaltung nach Maßgabe von § 10 Abs. 4,"},{"Text":"4. Frequenzzuteilungen nach Maßgabe von § 13 Abs. 7 Z 1,"},{"Text":"5. die Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß § 20,"},{"Text":"6. die Änderung der Frequenzzuteilung nach Maßgabe des § 21 und der Widerruf der Frequenzzuteilung nach Maßgabe von § 25,"},{"Text":"7. die Erteilung von Bewilligungen zu Errichtung und Betrieb von Funkanlagen nach Maßgabe von § 34 Abs. 2 zweiter Satz sowie deren Änderung nach Maßgabe von § 41 Abs. 5 und Widerruf nach Maßgabe von § 42 Abs. 2,"},{"Text":"8. die Festsetzung der Gebühren gemäß § 36 Abs. 11,"},{"Text":"9. Aufgaben gemäß §§ 44, 46 und 49,"},{"Text":"10. die Festsetzung der Richtsätze gemäß § 57,"},{"Text":"11. die Anordnung der Mitbenutzung gemäß den §§ 60 bis 67,"},{"Text":"12. Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 8. Abschnitt,"},{"Text":"13. Aufgaben gemäß § 133,"},{"Text":"14. Aufgaben gemäß §§ 181 und 183,"},{"Text":"15. Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 184,"},{"Text":"16. die Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 190 und"},{"Text":"17. Aufgaben gemäß den §§ 203 bis 210."}]}]},{"Text":"(3) Die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH und die KommAustria haben regelmäßig Informationen über den Gegenstand und die Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen. Weiters hat die RTR-GmbH der Telekom-Control-Kommission und der KommAustria regelmäßig Informationen über sie betreffende Angelegenheiten im Rahmen des GEREK zu übermitteln."},{"Multi":[{"Text":"(4) Bezieht sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung, auf die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes oder auf einen Markt"},{"List":[{"Text":"1. sowohl für die Verbreitung von"},{"List":[{"Text":"a) elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,"},{"Text":"b) Zusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 AMD-G,"},{"Text":"c) Video-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMD-G als auch"}]},{"Text":"(Anm.: lit d aufgehoben durch Art. 12 Z 5, BGBl. I Nr. 182/2023)"}]},{"List":[{"Text":"2. für andere Kommunikationsdienste,"}]},{"Text":"und liegen die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2b letzter Satz AVG nicht vor, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptzweck der betroffenen Tätigkeiten. Fällt der Hauptzweck unter die Z 1, hat die KommAustria die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach Abs. 1 und 2 wahrzunehmen; im Fall der Z 2 gelten die §§ 194 und 198."}]},{"Text":"(4a) Die KommAustria ist zur Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17, sowie dem Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz, BGBl. I Nr. 182/2023, zuständig."},{"Text":"(5) Auf Antrag kommt der KommAustria in Verfahren, in denen gemäß Abs. 4 die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH zuständig ist, Parteistellung zu."},{"Text":"(6) Auf Antrag kommt nach Maßgabe von §§ 194 und 198 der Telekom-Control-Kommission oder der RTR-GmbH in Verfahren, in denen gemäß Abs. 4 die KommAustria zuständig ist, Parteistellung zu."},{"Text":"(7) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Abs. 5 oder Abs. 6 zukommt, gegen Entscheidungen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ebenso steht ihr die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu."}]}
New_par: § 199.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Soweit sich"},{"List":[{"Text":"1. ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von"},{"List":[{"Text":"a) elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,"},{"Text":"b) Zusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G),"},{"Text":"c) Video-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMD-G oder"}]}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Von der KommAustria unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrzunehmen sind:"},{"List":[{"Text":"1. Aufgaben gemäß § 6,"},{"Text":"2. Aufgaben gemäß § 9,"},{"Text":"3. die Frequenzverwaltung nach Maßgabe von § 10 Abs. 4,"},{"Text":"4. Frequenzzuteilungen nach Maßgabe von § 13 Abs. 7 Z 1,"},{"Text":"5. die Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß § 20,"},{"Text":"6. die Änderung der Frequenzzuteilung nach Maßgabe des § 21 und der Widerruf der Frequenzzuteilung nach Maßgabe von § 25,"},{"Text":"7. die Erteilung von Bewilligungen zu Errichtung und Betrieb von Funkanlagen nach Maßgabe von § 34 Abs. 2 zweiter Satz sowie deren Änderung nach Maßgabe von § 41 Abs. 5 und Widerruf nach Maßgabe von § 42 Abs. 2,"},{"Text":"8. die Festsetzung der Gebühren gemäß § 36 Abs. 11,"},{"Text":"9. Aufgaben gemäß §§ 44, 46 und 49,"},{"Text":"10. die Festsetzung der Richtsätze gemäß § 57,"},{"Text":"11. die Anordnung der Mitbenutzung gemäß den §§ 60 bis 67,"},{"Text":"12. Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 8. Abschnitt,"},{"Text":"13. Aufgaben gemäß § 133,"},{"Text":"14. Aufgaben gemäß §§ 181 und 183,"},{"Text":"15. Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 184,"},{"Text":"16. die Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 190 und"},{"Text":"17. Aufgaben gemäß den §§ 203 bis 210."}]}]},{"Text":"(3) Die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH und die KommAustria haben regelmäßig Informationen über den Gegenstand und die Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen. Weiters hat die RTR-GmbH der Telekom-Control-Kommission und der KommAustria regelmäßig Informationen über sie betreffende Angelegenheiten im Rahmen des GEREK zu übermitteln."},{"Multi":[{"Text":"(4) Bezieht sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung, auf die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes oder auf einen Markt"},{"List":[{"Multi":[{"Text":"1. sowohl für die Verbreitung von"},{"List":[{"Text":"a) elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,"},{"Text":"b) Zusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 AMD-G,"},{"Text":"c) Video-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMD-G als auch"}]},{"Text":"(Anm.: lit d aufgehoben durch Art. 12 Z 5, BGBl. I Nr. 182/2023)"}]}]},{"List":[{"Text":"2. für andere Kommunikationsdienste,"}]},{"Text":"und liegen die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2b letzter Satz AVG nicht vor, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptzweck der betroffenen Tätigkeiten. Fällt der Hauptzweck unter die Z 1, hat die KommAustria die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach Abs. 1 und 2 wahrzunehmen; im Fall der Z 2 gelten die §§ 194 und 198."}]},{"Text":"(4a) Die KommAustria ist zur Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17, sowie dem Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz, BGBl. I Nr. 182/2023, zuständig."},{"Text":"(5) Auf Antrag kommt der KommAustria in Verfahren, in denen gemäß Abs. 4 die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH zuständig ist, Parteistellung zu."},{"Text":"(6) Auf Antrag kommt nach Maßgabe von §§ 194 und 198 der Telekom-Control-Kommission oder der RTR-GmbH in Verfahren, in denen gemäß Abs. 4 die KommAustria zuständig ist, Parteistellung zu."},{"Text":"(7) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Abs. 5 oder Abs. 6 zukommt, gegen Entscheidungen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ebenso steht ihr die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu."}]}
New_new_para_header: Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
New_par: § 200.;{"List":[{"Text":"(1) Anträge betreffend § 198 Z 13, 17 und 20 sind an die RTR-GmbH zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weiterzuleiten."},{"Text":"(2) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 an die RTR-GmbH weitergeleitet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls ist das Verfahren dort fortzuführen."},{"Text":"(3) Bereitsteller oder Anbieter, die einer Anzeigepflicht nach § 6, sowie Personen oder Unternehmen, die einer Verpflichtung nach Maßgabe des § 89c GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr unterliegen, haben Anbringen in Verfahren vor den Regulierungsbehörden nach diesem Bundesgesetz ausschließlich im elektronischen Weg via E-Mail oder über das von der RTR-GmbH bereitgestellte E-Government System einzubringen."},{"Text":"(4) Betreiber und Anbieter, die ihre Netze oder Dienste in Österreich betreiben oder anbieten und über keinen Aufenthalt oder Sitz im EWR verfügen, haben eine inländische Zustelladresse bekannt zu geben, an die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig zugestellt werden kann. Dabei sind die Bestimmungen des § 10 Zustellgesetz anzuwenden."},{"Text":"(5) Die Telekom-Control-Kommission hat in Verfahren nach § 198 Z 13 binnen vier Monaten zu entscheiden. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen."},{"Text":"(6) § 39 Abs. 3 AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht."},{"Text":"(7) Gegen Bescheide der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH sowie wegen Verletzung deren Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden."}]}
New_new_para_header: Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht