diff --git a/data/par/wucher7.xml b/data/par/wucher7.xml
new file mode 100644
index 0000000..9952c47
--- /dev/null
+++ b/data/par/wucher7.xml
@@ -0,0 +1 @@
+Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelWuchergesetz 1949KundmachungsorganBGBl. Nr. 271/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001TypBG§/Artikel/Anlage§ 7Inkrafttretensdatum01.01.2002Index20/06 KonsumentenschutzTextRechtsfolgen der Nichtigkeit eines wucherischen Vertrages.§ 7. (1) Ist ein Vertrag nach den vorstehenden Bestimmungen nichtig, so hat jeder der beiden Teile alles zurückzustellen, was er aus dem nichtigen Geschäfte zu seinem Vorteil erhalten hat. Insbesondere sind Geldzahlungen mit den gesetzlichen Zinsen vom Empfangstage zurückzuerstatten, die übergebenen Sachen zurückzustellen oder deren Wert zur Zeit des Empfanges zu ersetzen, die auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Verwendungen zu ersetzen und für die Benützung und die Entwertung der Sache in der Zwischenzeit eine angemessene Vergütung zu leisten. Ergibt sich aus der Berechnung der beiderseitigen Ansprüche ein Mehranspruch für einen der Vertragsteile, so haftet hiefür die für den vertragsmäßigen Anspruch erworbene Sicherstellung.(2) Ist jedoch die Gewährung oder Verlängerung von Kredit nach den vorstehenden Bestimmungen nichtig, so hat der Benachteiligte für den erhaltenen Kreditbetrag vom Empfangstag bis zur Rückzahlung – sofern im Vertrag nicht eine geringere Verzinsung vorgesehen ist –- Zinsen in der Höhe des Zweifachen des im Zeitpunkt der Schließung des Vertrags geltenden Basiszinssatzes zu vergüten. Er kann für die Rückzahlung des Erhaltenen die im Vertrag vorgesehenen Zahlungsfristen in Anspruch nehmen. Bestimmungen, nach denen der Benachteiligte in besonderen Fällen weitergehende Rechte hat, bleiben unberührt.Zuletzt aktualisiert am14.09.2023Gesetzesnummer10001899DokumentnummerNOR40022184
\ No newline at end of file
diff --git a/src/par/parser.rs b/src/par/parser.rs
index 0446ca6..4ec0175 100644
--- a/src/par/parser.rs
+++ b/src/par/parser.rs
@@ -68,7 +68,7 @@ impl Nutzdaten {
#[derive(Debug, PartialEq)]
pub(crate) struct Abschnitt {
ueberschriftPara: Option,
- absatz: AbsatzAbs,
+ absatze: Vec,
}
impl Abschnitt {
pub(crate) fn parse(n: Node) -> Self {
@@ -106,7 +106,19 @@ impl Abschnitt {
}
}
- let absatz = AbsatzAbs::parse(c.next().unwrap());
+ let mut absatze = Vec::new();
+ loop {
+ match c.peek() {
+ Some(child) => {
+ if AbsatzAbs::test(child) {
+ absatze.push(AbsatzAbs::parse(c.next().unwrap()));
+ continue;
+ }
+ break;
+ }
+ None => break,
+ }
+ }
// Skip all UeberschriftTitle and Absatz
loop {
@@ -130,25 +142,39 @@ impl Abschnitt {
Self {
ueberschriftPara,
- absatz,
+ absatze,
}
}
}
#[derive(Debug, PartialEq)]
pub(crate) struct AbsatzAbs {
- gldsym: String,
+ gldsym: Option,
content: String,
}
impl AbsatzAbs {
+ pub(crate) fn test(n: &Node) -> bool {
+ n.tag_name().name() == "absatz" && n.attribute("typ").unwrap() == "abs"
+ }
pub(crate) fn parse(n: Node) -> Self {
assert!(n.tag_name().name() == "absatz");
assert_eq!(n.attribute("typ").unwrap(), "abs");
- let mut c = n.children();
+ let mut c = n.children().peekable();
+
+ let gldsym = match c.peek() {
+ Some(child) => {
+ if Leaf::test(child, "gldsym".into()) {
+ Some(Leaf::parse(c.next().unwrap(), "gldsym".into()).replace("\u{a0}", " "))
+ } else {
+ None
+ }
+ }
+ None => None,
+ };
let ret = Self {
- gldsym: Leaf::parse(c.next().unwrap(), "gldsym".into()).replace("\u{a0}", " "),
+ gldsym,
content: c.next().unwrap().text().unwrap().trim().into(),
};
@@ -163,6 +189,9 @@ pub(crate) struct Leaf {
content: String,
}
impl Leaf {
+ pub(crate) fn test(n: &Node, name: String) -> bool {
+ n.tag_name().name() == name && n.children().into_iter().count() == 1
+ }
pub(crate) fn parse(n: Node, name: String) -> String {
assert!(n.tag_name().name() == name);
@@ -281,6 +310,43 @@ mod tests {
abschnitt.ueberschriftPara.unwrap().content,
"Nichtigkeit eines wucherischen Vertrages."
);
- assert_eq!(abschnitt.absatz, AbsatzAbs {gldsym: "§ 1.".into(), content: "Ein Vertrag ist nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte seiner Leistung in auffallendem Mißverhältnis steht.".into()});
+ let expected = vec![
+ AbsatzAbs {
+ gldsym: Some("§ 1.".into()),
+ content: "Ein Vertrag ist nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte seiner Leistung in auffallendem Mißverhältnis steht.".into()
+ }
+ ];
+ assert_eq!(abschnitt.absatze, expected);
+ }
+
+ #[test]
+ fn deserialize_wucher2_success() {
+ let mut file = File::open("data/par/wucher7.xml").unwrap();
+ let mut xml = String::new();
+ file.read_to_string(&mut xml).unwrap();
+
+ let risdok = Risdok::from_str(&xml);
+ if risdok.is_err() {
+ println!("{:#?}", risdok.as_ref().err());
+ }
+ assert!(risdok.is_ok());
+
+ let abschnitt = risdok.unwrap().nutzdaten.abschnitt;
+
+ assert_eq!(
+ abschnitt.ueberschriftPara.unwrap().content,
+ "Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines wucherischen Vertrages."
+ );
+ let expected = vec![
+ AbsatzAbs {
+ gldsym: Some("§ 7.".into()),
+ content: "(1) Ist ein Vertrag nach den vorstehenden Bestimmungen nichtig, so hat jeder der beiden Teile alles zurückzustellen, was er aus dem nichtigen Geschäfte zu seinem Vorteil erhalten hat. Insbesondere sind Geldzahlungen mit den gesetzlichen Zinsen vom Empfangstage zurückzuerstatten, die übergebenen Sachen zurückzustellen oder deren Wert zur Zeit des Empfanges zu ersetzen, die auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Verwendungen zu ersetzen und für die Benützung und die Entwertung der Sache in der Zwischenzeit eine angemessene Vergütung zu leisten. Ergibt sich aus der Berechnung der beiderseitigen Ansprüche ein Mehranspruch für einen der Vertragsteile, so haftet hiefür die für den vertragsmäßigen Anspruch erworbene Sicherstellung.".into()
+ },
+ AbsatzAbs {
+ gldsym: None,
+ content: "(2) Ist jedoch die Gewährung oder Verlängerung von Kredit nach den vorstehenden Bestimmungen nichtig, so hat der Benachteiligte für den erhaltenen Kreditbetrag vom Empfangstag bis zur Rückzahlung – sofern im Vertrag nicht eine geringere Verzinsung vorgesehen ist –- Zinsen in der Höhe des Zweifachen des im Zeitpunkt der Schließung des Vertrags geltenden Basiszinssatzes zu vergüten. Er kann für die Rückzahlung des Erhaltenen die im Vertrag vorgesehenen Zahlungsfristen in Anspruch nehmen. Bestimmungen, nach denen der Benachteiligte in besonderen Fällen weitergehende Rechte hat, bleiben unberührt.".into()
+ }
+ ];
+ assert_eq!(abschnitt.absatze, expected);
}
}