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a315d69246
@ -3,7 +3,7 @@ New desc: Allgemeine Bestimmungen
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New_par: § 1.;{"List":[{"Text":"Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,"},{"List":[{"List":[{"Text":"1) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und"},{"Text":"2) im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können."}]}]}]}
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New_par: § 2.;{"Item":[{"Text":"(1) Der Erwerb des Markenrechtes erfordert die Eintragung der Marke in das Markenregister."},{"Text":"(2) Für Markenrechte, die für das Gebiet von Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erworben werden, gilt dieses Bundesgesetz sinngemäß. Solche Marken sind außerdem auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen."},{"Text":"(3) Markenrechte, die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke, ABl. Nr. L 154 vom 16.06.2017 S.1, erworben werden, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes erworbenen Markenrechten gleichzuhalten, sofern aus unionsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Markenwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Übrigen sind die Vorschriften des VIII. Abschnittes anzuwenden."}]}
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New_par: § 4.;{"Item":[{"List":[{"Text":"(1) Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. ausschließlich bestehen"}]},{"List":[{"Text":"a) aus Staatswappen, aus Staatsfahnen oder anderen staatlichen Hoheitszeichen oder aus Wappen inländischer Gebietskörperschaften,"},{"Text":"b) aus amtlichen Prüfungs- oder Gewährzeichen, die im Inland oder nach Maßgabe einer im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Kundmachung (§ 6 Abs. 2) in einem ausländischen Staat für dieselben Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke bestimmt ist, oder für ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingeführt sind,"},{"Text":"c) aus Zeichen internationaler Organisationen, denen ein Mitgliedsland des Pariser Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums als Mitglied angehört, sofern die Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sind und ihre Eintragung als Marke geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zu der betreffenden Organisation hervorzurufen oder das Publikum über das Bestehen einer solchen Verbindung irrezuführen. Für die Kundmachung gilt § 6 Abs. 2 letzter Satz;"}]},{"List":[{"Text":"2. nicht als Marke gemäß § 1 eintragungsfähig sind;"},{"Text":"3. keine Unterscheidungskraft haben;"},{"Text":"4. ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;"},{"Text":"5. ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung üblich sind;"},{"Text":"6. ausschließlich aus der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal bestehen, die beziehungsweise das durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;"},{"Text":"7. gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;"},{"Text":"8. geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen;"},{"Text":"9. nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von österreichischen Rechtsvorschriften einschließlich internationaler Übereinkünfte, denen die Union oder die Republik Österreich angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, vom Markenschutz ausgeschlossen sind;"},{"Text":"10. nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, vom Markenschutz ausgeschlossen sind;"},{"Text":"11. nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, vom Markenschutz ausgeschlossen sind;"},{"Text":"12. aus einer im Einklang mit den Unionsvorschriften oder den österreichischen Rechtsvorschriften oder internationalen Übereinkünften, denen die Union oder die Republik Österreich angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen."}]}]}]},{"Text":"(2) Die Registrierung wird jedoch in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 5 zugelassen, wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Inland erworben hat."}]}
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New_par: § 5.;{"Text":"Marken, die eine Auszeichnung oder eines der im § 4 Abs. 1 Z 1 erwähnten Zeichen als Bestandteile enthalten, dürfen, sofern die Benützung gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, nur registriert werden, nachdem das Recht zur Benützung der Auszeichnung oder des Zeichens nachgewiesen worden ist."}
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New_par: § 5.;{"List":[{"Text":"Marken, die eine Auszeichnung oder eines der im § 4 Abs. 1 Z 1 erwähnten Zeichen als Bestandteile enthalten, dürfen, sofern die Benützung gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, nur registriert werden, nachdem das Recht zur Benützung der Auszeichnung oder des Zeichens nachgewiesen worden ist."},{"Text":"(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 2)"}]}
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New_par: § 6.;{"Item":[{"Text":"(1) Es ist untersagt, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder als Bestandteil von Waren- oder Dienstleistungskennzeichnungen unbefugt das Staatswappen, die Staatsfahne, ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder das Wappen einer inländischen Gebietskörperschaft oder ohne Zustimmung der Berechtigten die im § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c genannten Zeichen zu benutzen. Ebenfalls untersagt ist die Benutzung eines Prüfungs- oder Gewährzeichens ohne Zustimmung der das Prüfungs- oder Gewährzeichen verleihenden Behörde zur Kennzeichnung oder als Bestandteil der Kennzeichnung solcher Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen eingeführt ist, oder ähnlicher Waren oder Dienstleistungen."},{"Text":"(2) Auf ausländische staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- oder Gewährzeichen ist Abs. 1 nur anzuwenden, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung oder Gegenseitigkeit besteht und wenn das ausländische Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist. Wird in die Kundmachung keine Darstellung der amtlichen Ausführungsform des Zeichens aufgenommen, so ist zu verlautbaren, wo eine solche Darstellung öffentlich zugänglich ist."},{"Text":"(3) Wer dem Verbot (Abs. 1) zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 € oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden."}]}
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New_par: § 7.;{"Text":"§ 4 Abs. 1 Z 1 und die §§ 5 und 6 gelten auch für Darstellungen, die der amtlichen Ausführungsform der Auszeichnung oder des Zeichens ähnlich sind. Befugt geführte Auszeichnungen und Zeichen der im § 4 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art können jedoch auch dann, wenn sie anderen derartigen Auszeichnungen oder Zeichen ähnlich sind, Bestandteile von Marken bilden (§ 5) und zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden (§ 6)."}
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New_par: § 9.;{"Text":"Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn dies zur leichteren Feststellung der Herkunft von Waren einer bestimmten Gattung wegen ihrer Beschaffenheit, insbesondere Gefährlichkeit, oder aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist, anordnen, daß derartige Waren nur in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn sie mit einer eingetragenen Marke in einer durch die Verordnung zu bezeichnenden Weise versehen sind."}
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@ -26,7 +26,7 @@ New_par: § 22.;{"Text":"Auf Antrag hat das Patentamt jedermann schriftlich Ausk
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New_par: § 23.;{"Text":"Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung einer Marke erlangt der Anmelder das Recht der Priorität."}
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New_par: § 23a.;{"Item":[{"Text":"(1) Durch eine Teilungserklärung kann der Anmelder einer Marke die Anmeldung oder der Inhaber einer registrierten Marke die Registrierung hinsichtlich bestimmter Waren oder Dienstleistungen teilen, die sich weder mit den verbleibenden Waren oder Dienstleistungen noch mit jenen anderer Teilungen überschneiden dürfen. § 16 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden."},{"Text":"(2) Wird die Entrichtung der Teilungsgebühr nicht binnen zwei Monaten ab Einreichung der Teilungserklärung veranlasst, so gilt die Teilungserklärung als nicht eingebracht. Eine Verlängerung der Frist, eine Weiterbehandlung oder eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Entrichtung der Teilungsgebühr findet nicht statt."},{"Text":"(3) Im Übrigen gelten bei einer Teilung einer angemeldeten Marke die Vorschriften über die Anmeldung von Marken sinngemäß."},{"Text":"(4) Betrifft die Teilungserklärung eine Registrierung, so wird die Teilung mit der Eintragung in das Register wirksam. Eintragungen im Register zur Marke, von der die Teilung erfolgt, werden zu der durch die Teilung entstehenden Eintragung ins Register übernommen, sofern sie einen Bezug zu deren Waren oder Dienstleistungen aufweisen."},{"Text":"(5) Für registrierte Marken ist vor Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 29a Abs. 1) eine Teilungserklärung nicht zulässig. Betrifft eine Teilungserklärung Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand eines Widerspruchs oder eines Antrages gemäß §§ 30 bis 34, §§ 66 oder 66a sind, wird eine Teilung erst in das Register eingetragen, wenn das betreffende Verfahren gemäß § 29b Abs. 6 erledigt oder rechtskräftig entschieden ist."}]}
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New_par: § 24.;{"Item":[{"Text":"(1) Die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen eingeräumten Prioritätsrechte sowie Prioritätsrechte gemäß Abs. 2 sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen."},{"Text":"(2) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Anmeldetag einer früheren Markenanmeldung, die bei einer Anmeldestelle eingereicht wurde, die nicht vom Geltungsbereich einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Anerkennung der Priorität erfaßt ist, für eine dieselbe Marke betreffende spätere Anmeldung im Inland das Recht der Priorität der früheren Markenanmeldung zu, wenn eine entsprechende Gegenseitigkeit mit dieser Anmeldestelle durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist. Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973."},{"Text":"(3) Die Prioritätserklärung ist binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung beantragt werden."},{"Text":"(4) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind."},{"Text":"(5) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, nach amtlicher Aufforderung nicht fristgerecht bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung im Inland."}]}
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New_par: § 25.;{"Item":[{"Text":"(1) Marken, die auf einer inländischen oder einer ausländischen Ausstellung zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren benutzt werden, genießen einen Prioritätsschutz nach den Bestimmungen der §§ 26 und 27."},{"Text":"(2) Die Bestimmungen der §§ 26 und 27 gelten insbesondere auch für Schaustellungen auf Muster- und Warenmessen.(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 16)"}]}
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New_par: § 25.;{"Item":[{"Text":"(1) Marken, die auf einer inländischen oder einer ausländischen Ausstellung zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren benutzt werden, genießen einen Prioritätsschutz nach den Bestimmungen der §§ 26 und 27."},{"List":[{"Text":"(2) Die Bestimmungen der §§ 26 und 27 gelten insbesondere auch für Schaustellungen auf Muster- und Warenmessen."},{"Text":"(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 16)"}]}]}
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New_par: § 26.;{"Item":[{"Text":"(1) Der Schutz besteht nur, wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Ausstellung die Begünstigung des Prioritätsschutzes für die Marken, die zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren benutzt werden, zuerkannt hat."},{"Text":"(2) Um die Zuerkennung hat die Ausstellungsleitung anzusuchen. Dieses Ansuchen hat die für die Entscheidung über die beanspruchte Prioritätsbegünstigung erforderlichen Angaben zu enthalten."},{"Text":"(3) Dem Ansuchen ist stattzugeben, wenn die Zuerkennung des Schutzes auf Grund zwischenstaatlicher Verpflichtungen geboten oder im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Ausstellung gerechtfertigt ist."},{"Text":"(4) Die Zuerkennung der Begünstigung des Prioritätsschutzes ist auf Kosten der Ausstellungsleitung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Österreichischen Patentblatt“ zu verlautbaren."}]}
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New_par: § 27.;{"Item":[{"Text":"(1) Der Schutz hat die Wirkung, daß die Marke vom Tag der Einbringung der mit der Marke gekennzeichneten Waren in den Ausstellungsraum an ein Prioritätsrecht genießt, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Schließung der Ausstellung beim Patentamt angemeldet wird. Die Anmeldung darf nur die zur Schau gestellten Waren, zu deren Kennzeichnung die Marke auf der Ausstellung gebraucht worden ist, umfassen."},{"Text":"(2) Werden gleiche oder ähnliche Waren, die mit gleichen oder ähnlichen Marken gekennzeichnet sind, gleichzeitig in den Ausstellungsraum eingebracht, so genießt jene Marke den Vorrang, deren Anmeldung zuerst erfolgt."},{"Text":"(3) Das Prioritätsrecht ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind die Ausstellung und der Tag der Einbringung der mit der Marke gekennzeichneten Waren in den Ausstellungsraum zu bezeichnen (Prioritätserklärung). Die Bestimmungen des § 24 Abs. 3 gelten sinngemäß."},{"Text":"(4) Das Prioritätsrecht ist durch eine Darstellung der Marke und eine Bestätigung der Ausstellungsleitung, welche Waren mit dieser Marke zur Schau gestellt und wann diese in den Ausstellungsraum eingebracht wurden, nachzuweisen (Prioritätsbelege)."},{"Text":"(5) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die Prioritätsbelege nach amtlicher Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung."}]}
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New_header: 2. Änderungen des Registerstandes
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@ -146,7 +146,7 @@ New_par: § 78.;{"Text":"Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogene
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New_par: § 79.;{"Text":"Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."}
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New_par: § 79a.;{"Text":"Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Begriffe „Gemeinschaftsmarke“ und „Gemeinschaftsmarkengericht“ werden durch die Begriffe „Unionsmarke“ bzw. “Unionsmarkengericht“, die Bezeichnung „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)“ durch die Bezeichnung „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt."}
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New_par: § 80.;{"List":[{"Text":"Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. hinsichtlich der §§ 10, 10a, 10b, 12, 14, 23, 37, 38, 40 bis 43 und 57 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,"},{"Text":"2. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,"},{"Text":"3. hinsichtlich der §§ 13, 51 bis 56a, 58 bis 60b, 67, 68f bis 68j und 69d der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,"},{"Text":"4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie."}]}]}]}
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New_par: § 81.;{"Item":[{"Text":"(1) § 18 Abs. 1, 2 und 4, § 40 Abs. 1, §§ 42, 61, 69 Abs. 1, § 70 sowie die Überschrift des IX. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 treten mit Beginn des vierten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 folgenden Monats in Kraft."},{"Text":"(2) § 4 Abs. 1 Z 2, §§ 9, 10a, 16 Abs. 2, § 17 Abs. 4, §§ 18 (Anm.: richtig: § 18 Abs. 1), 22 Abs. 3, §§ 26 (Anm.: richtig: § 26 Abs. 1), 28 Abs. 2, §§ 30, 30a, 31 Abs. 3, §§ 32, 33, 33a Abs. 3 und 6, §§ 33b, 33c, 37, 42 (Anm.: richtig: § 42 Abs. 1), 60 Abs. 1, § 62 Abs. 3, §§ 70 (Anm.: richtig: § 70 Abs. 1), 71 und 72 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 773/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft."},{"Text":"(3) § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Z 9, § 17 Abs. 2 Z 1, § 24 Abs. 1 sowie der VIII. Abschnitt mit Ausnahme des § 69d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in Kraft."},{"Text":"(4) § 17 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 4 sowie der IX. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 treten mit dem Inkrafttreten des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken für die Republik Österreich, BGBl. III Nr. 32/1999, in Kraft."},{"Text":"(5) § 6 Abs. 3, § 18 Abs. 1, 2 und 4, § 19 Abs. 2, § 28 Abs. 4, § 40 Abs. 1, §§ 60c, 68 Abs. 2, § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."},{"Text":"(6) § 19, § 20 Abs. 2, § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 4 und 5, § 35 Abs. 4, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 2 und 3, §§ 55a, 63, 65, die Überschrift des VII. Abschnittes, §§ 68, 68c, 68f Abs. 4, § 68g Abs. 2, § 69b Abs. 2 Z 1, §§ 77a und 80 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten §§ 18, 22 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 4, §§ 40, der XI. Abschnitt und § 80 Z 4 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft."},{"Text":"(7) § 39 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft."},{"Text":"(8) § 60 Abs. 4 und § 68h Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 151/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft._____________________*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen."}]}
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New_par: § 81.;{"Item":[{"Text":"(1) § 18 Abs. 1, 2 und 4, § 40 Abs. 1, §§ 42, 61, 69 Abs. 1, § 70 sowie die Überschrift des IX. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 treten mit Beginn des vierten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 folgenden Monats in Kraft."},{"Text":"(2) § 4 Abs. 1 Z 2, §§ 9, 10a, 16 Abs. 2, § 17 Abs. 4, §§ 18 (Anm.: richtig: § 18 Abs. 1), 22 Abs. 3, §§ 26 (Anm.: richtig: § 26 Abs. 1), 28 Abs. 2, §§ 30, 30a, 31 Abs. 3, §§ 32, 33, 33a Abs. 3 und 6, §§ 33b, 33c, 37, 42 (Anm.: richtig: § 42 Abs. 1), 60 Abs. 1, § 62 Abs. 3, §§ 70 (Anm.: richtig: § 70 Abs. 1), 71 und 72 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 773/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft."},{"Text":"(3) § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Z 9, § 17 Abs. 2 Z 1, § 24 Abs. 1 sowie der VIII. Abschnitt mit Ausnahme des § 69d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in Kraft."},{"Text":"(4) § 17 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 4 sowie der IX. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 treten mit dem Inkrafttreten des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken für die Republik Österreich, BGBl. III Nr. 32/1999, in Kraft."},{"Text":"(5) § 6 Abs. 3, § 18 Abs. 1, 2 und 4, § 19 Abs. 2, § 28 Abs. 4, § 40 Abs. 1, §§ 60c, 68 Abs. 2, § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."},{"Text":"(6) § 19, § 20 Abs. 2, § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 4 und 5, § 35 Abs. 4, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 2 und 3, §§ 55a, 63, 65, die Überschrift des VII. Abschnittes, §§ 68, 68c, 68f Abs. 4, § 68g Abs. 2, § 69b Abs. 2 Z 1, §§ 77a und 80 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten §§ 18, 22 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 4, §§ 40, der XI. Abschnitt und § 80 Z 4 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft."},{"Text":"(7) § 39 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft."},{"List":[{"Text":"(8) § 60 Abs. 4 und § 68h Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 151/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft."},{"Text":"_____________________"},{"Text":"*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen."}]}]}
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New_par: § 81a.;{"Item":[{"Text":"(1) § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft."},{"Text":"(2) §§ 55a, 56, 59 Abs. 2, § 68g Abs. 1, §§ 69b und 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2006 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft."},{"Text":"(3) § 61 Abs. 4, die Überschrift des VII. Abschnittes, § 68 Abs. 1 und 2, die §§ 68a bis 68d, § 68f Abs. 1 und § 80 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft."},{"Text":"(4) §§ 22, 36 und 77b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft."},{"Text":"(5) § 29 Abs. 1, §§ 29a bis 29c, 41 Abs. 2 und 3, § 42 Abs. 1 und § 77b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten am 1. Juli 2010 in Kraft."},{"Text":"(6) § 2 Abs. 3, § 17 Abs. 2 Z 1, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 4, § 29a Abs. 4, § 29b Abs. 1, § 35 Abs. 1, 5 und 6, §§ 36 bis 43 samt Überschriften, §§ 56a, 60a Abs. 2 und 3, § 61 Abs. 1, 4 und 5, die Überschrift des VII. Abschnitts, §§ 68 bis 68c, § 68f Abs. 1, § 68i Abs. 2, § 68j, §§ 69, 69a Abs. 1, § 69b Z 4, § 69c Abs. 2, § 69d Abs. 1, § 70 Abs. 3, §§ 77c und 80 Z 1 und 3 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."},{"Text":"(7) §§ 68d und 68c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft."}]}
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New_par: § 81b.;{"Item":[{"Text":"(1) § 21 Abs. 1 und § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 treten mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft."},{"Text":"(2) § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft."},{"Text":"(3) § 17 Abs. 2a und 4, §§ 21, 23, 23a, die Überschrift des VI. Abschnitts, §§ 63 bis 67, 77e, 79a und 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 21a und 69 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft."},{"Text":"(4) §§ 19 und 77d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 treten mit Beginn des dreizehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft."},{"Text":"(5) § 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 tritt mit Beginn des siebten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft."},{"Text":"(6) Die Überschrift des IX. Abschnitts sowie § 70a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 treten mit 1. Februar 2019 in Kraft."},{"Text":"(7) § 50 Abs. 6 und § 68e in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft."}]}
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New_par: § 81c.;{"Item":[{"Text":"(1) §§ 1, 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 4 Abs. 1 Z 6, 9 bis 12, § 10 Abs. 2 bis 3, §§ 10a, 13, 14 Abs. 3 bis 5, § 16 Abs. 2 bis 4, § 17 Abs. 1 Z 1, § 17 Abs. 2 Z 1, § 17 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1, §§ 28a, 29a Abs. 1 und 1a, § 29b Abs. 3 bis 3a und 6, § 29c Abs. 3, §§ 30, 30a, 32a bis 32c, 33 Abs. 2, §§ 33a, 33b, 33c, 34, 34a, 39 samt Überschrift, § 51 Abs. 2, § 56 Abs. 1, §§ 56b, 58, 61 Abs. 1 erster Satz, § 61 Abs. 4, § 64 Abs. 1, §§ 69a, 69b, 69d Abs. 1 erster Satz, §§ 69e, 77f, 80 Z 3 und 4, sowie § 83 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2018 treten mit 14. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 33a Abs. 6, § 33b Abs. 2, § 33c Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 80 Z 4 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft."},{"Text":"(2) § 35 Abs. 3 und § 39 Abs. 2, § 68 Abs. 1 und 8 (Anm.: richtig: § 68a Abs. 1 und 8), § 68 Abs. 1 (Anm.: richtig: § 68b Abs. 1), § 68c Abs. 1 und 2, § 68h Abs. 1 Z 3 und § 68h Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(3) §§ 22, 36 Abs. 2 Z 1 und § 77g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 21 außer Kraft."}]}
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@ -94,7 +94,7 @@ New_par: § 37.;{"Item":[{"Text":"(1) Ist für eine Tat keine strengere Strafe a
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New_new_para_header: Anrechnung der Vorhaft
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New_par: § 38.;{"Item":[{"List":[{"Text":"(1) Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft sind auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder"},{"Text":"2. sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung"}]},{"Text":"erlitten hat, und zwar in beiden Fällen nur soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist."}]}]},{"Text":"(2) Für die Anrechnung der Vorhaft auf eine Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend."}]}
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New_new_para_header: Strafschärfung bei Rückfall
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New_par: § 39.;{"Item":[{"Text":"(1) Ist der Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat er diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft oder der mit dem Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme verbundenen Freiheitsentziehung, verbüßt, so erhöht sich, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten."},{"Text":"(1a) Ist der Täter schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so erhöht sich, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre."},{"Text":"(2) Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre, bei einer Verurteilung wegen einer mit zehn oder mehr Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung mehr als zehn Jahre, vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe bedingt nachgesehen oder (Anm. 1) nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils.(___________________Anm. 1: Art. 4 Z 4a der Novelle BGBl. I Nr. 105/2019 lautet: „In § 39 Abs. 2 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Strafe“ die Wendung „bedingt nachgesehen oder“ eingefügt.“ Richtig wäre: „... wird im dritten Satz ...“.)"}]}
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New_par: § 39.;{"Item":[{"Text":"(1) Ist der Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat er diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft oder der mit dem Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme verbundenen Freiheitsentziehung, verbüßt, so erhöht sich, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten."},{"Text":"(1a) Ist der Täter schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so erhöht sich, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre."},{"List":[{"Text":"(2) Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre, bei einer Verurteilung wegen einer mit zehn oder mehr Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung mehr als zehn Jahre, vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe bedingt nachgesehen oder (Anm. 1) nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils."},{"Text":"(___________________"},{"Text":"Anm. 1: Art. 4 Z 4a der Novelle BGBl. I Nr. 105/2019 lautet: „In § 39 Abs. 2 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Strafe“ die Wendung „bedingt nachgesehen oder“ eingefügt.“ Richtig wäre: „... wird im dritten Satz ...“.)"}]}]}
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New_new_para_header: Änderung der Strafdrohung bei bestimmten Gewalttaten
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New_par: § 39a.;{"Item":[{"List":[{"Text":"(1) Hat ein Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. als volljährige gegen eine unmündige Person,"},{"Text":"2. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit,"},{"Text":"3. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist oder"},{"Text":"4. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe oder"},{"Text":"5. mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begangen,"}]},{"Text":"so treten die in Abs. 2 genannten Änderungen der Strafdrohung ein, wenn der jeweilige Umstand nicht schon die Strafdrohung bestimmt. "}]}]},{"List":[{"Text":"(2) Demnach tritt an die Stelle der Androhung"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder der Androhung einer solchen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen die Androhung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr,"},{"Text":"2. einer Freiheitsstrafe, die kein Mindestmaß vorsieht und deren Höchstmaß ein Jahr übersteigt, die Androhung eines Mindestmaßes von drei Monaten Freiheitsstrafe,"},{"Text":"3. einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß sechs Monate beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe,"},{"Text":"4. einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von zwei Jahren Freiheitsstrafe."}]}]}]},{"Text":"(3) Die Anwendung des § 39 bleibt hievon unberührt. Bei der Anwendung des § 41 ist von den nach Abs. 2 geänderten Strafdrohungen auszugehen."}]}
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New_new_para_header: Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung
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@ -124,7 +124,7 @@ New_par: § 49.;{"Text":"Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheid
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New_new_para_header: Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
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New_par: § 50.;{"Item":[{"Text":"(1) Wird einem Rechtsbrecher die Strafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme bedingt nachgesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Dasselbe gilt, wenn der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit vorbehalten wird (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden ist, nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird."},{"List":[{"Text":"(2) Bewährungshilfe ist stets anzuordnen, wenn ein Verurteilter"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. vor Verbüßung von zwei Dritteln einer Freiheitsstrafe (§ 46 Abs. 1),"},{"Text":"2. aus einer Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat,"},{"Text":"2a. aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,"},{"Text":"3. aus einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe oder"},{"Text":"4. aus lebenslanger Freiheitsstrafe"}]},{"Text":"bedingt entlassen wird. In den Fällen der Z 1 bis 2 ist von der Anordnung der Bewährungshilfe nur abzusehen, wenn nach der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seiner Entwicklung angenommen werden kann, dass er auch ohne eine solche Anordnung keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde."}]}]},{"Text":"(3) Weisungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden. Im Fall des Abs. 2 Z 3 ist Bewährungshilfe zumindest für das erste Jahr und im Fall der Abs. 2 Z 4 zumindest für die ersten drei Jahre nach der Entlassung anzuordnen."}]}
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New_new_para_header: Weisungen
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New_par: § 51.;{"Item":[{"Text":"(1) Als Weisungen kommen Gebote und Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet scheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Weisungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Rechtsbrechers darstellen würden, sind unzulässig."},{"Text":"(2) Dem Rechtsbrecher kann insbesondere aufgetragen werden, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie oder in einem bestimmten Heim zu wohnen, eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer Getränke zu enthalten, einen geeigneten, seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Neigungen tunlichst entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben, jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes anzuzeigen und sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden. Den aus seiner Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen, kann dem Rechtsbrecher auch dann aufgetragen werden, wenn das von Einfluß darauf ist, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken."},{"Text":"(3) Mit seiner Zustimmung kann dem Rechtsbrecher unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch die Weisung erteilt werden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen odereiner medizinischen Behandlung zu unterziehen. Die Weisung, sicheiner medizinischen Behandlung zu unterziehen, die einen operativen Eingriff umfaßt, darf jedoch auch mit Zustimmung des Rechtsbrechers nicht erteilt werden."},{"Text":"(4) Das Gericht hat während der Probezeit Weisungen auch nachträglich zu erteilen oder erteilte Weisungen zu ändern oder aufzuheben, soweit dies nach § 50 geboten scheint."},{"Text":"(5) Für Weisungen im Zusammenhang mit der bedingten Nachsicht einer Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 45 gilt § 179a des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, sinngemäß."}]}
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New_par: § 51.;{"Item":[{"Text":"(1) Als Weisungen kommen Gebote und Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet scheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Weisungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Rechtsbrechers darstellen würden, sind unzulässig."},{"Text":"(2) Dem Rechtsbrecher kann insbesondere aufgetragen werden, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie oder in einem bestimmten Heim zu wohnen, eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer Getränke zu enthalten, einen geeigneten, seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Neigungen tunlichst entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben, jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes anzuzeigen und sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden. Den aus seiner Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen, kann dem Rechtsbrecher auch dann aufgetragen werden, wenn das von Einfluß darauf ist, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken."},{"List":[{"Text":"(3) Mit seiner Zustimmung kann dem Rechtsbrecher unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch die Weisung erteilt werden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder"},{"Text":"einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Die Weisung, sich"},{"Text":"einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, die einen operativen Eingriff umfaßt, darf jedoch auch mit Zustimmung des Rechtsbrechers nicht erteilt werden."}]},{"Text":"(4) Das Gericht hat während der Probezeit Weisungen auch nachträglich zu erteilen oder erteilte Weisungen zu ändern oder aufzuheben, soweit dies nach § 50 geboten scheint."},{"Text":"(5) Für Weisungen im Zusammenhang mit der bedingten Nachsicht einer Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 45 gilt § 179a des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, sinngemäß."}]}
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New_new_para_header: Bewährungshilfe
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New_par: § 52.;{"Item":[{"Text":"(1) Ordnet das Gericht die Bewährungshilfe an, so hat der Leiter der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe dem Rechtsbrecher einen Bewährungshelfer zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben. Der Bewährungshelfer hat sich mit Rat und Tat darum zu bemühen, dem Rechtsbrecher zu einer Lebensführung und Einstellung zu verhelfen, die diesen in Zukunft von der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen abzuhalten vermag. Soweit es dazu nötig ist, hat er ihn auf geeignete Weise bei seinen Bemühungen zu unterstützen, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden."},{"List":[{"Text":"(2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten,"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmäßig ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen,"},{"Text":"2. wenn Anlaß besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben,"},{"Text":"3. in jedem Fall aber sechs Monate nach Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung,"},{"Text":"4. während der gerichtlichen Aufsicht (§ 52a Abs. 2)."}]}]}]},{"Text":"(3) Das Gericht hat während der Probezeit die Bewährungshilfe auch nachträglich anzuordnen oder sie aufzuheben, soweit dies nach § 50 geboten erscheint. In den Fällen des § 50 Abs. 2 Z 1 bis 3 ist jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit der Entlassung nach Einholung eines Berichtes des Bewährungshelfers und einer Stellungnahme des Leiters der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe zu entscheiden, ob die Anordnung der Bewährungshilfe weiterhin notwendig oder zweckmäßig ist."}]}
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New_new_para_header: Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern
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@ -215,7 +215,7 @@ New_par: § 86.;{"Item":[{"Text":"(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt u
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New_new_para_header: Absichtliche schwere Körperverletzung
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New_par: § 87.;{"Item":[{"Text":"(1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(1a) Wer die Tat an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(2) Zieht die Tat nach Abs. 1 eine schwere Dauerfolge (§ 85) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, im Falle des Abs. 1a mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Fahrlässige Körperverletzung
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New_par: § 88.;{"Item":[{"Text":"(1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen."},{"List":[{"Text":"(2) Handelt der Täter nicht grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) und ist"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,"},{"Text":"2. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder"},{"Text":"3. der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes und die Körperverletzung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden,"}]}]},{"Text":"so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen."}]},{"Text":"(3) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in § 81 Abs. 2 bezeichneten Fall einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(4) Hat die Tat nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat nach Abs. 3 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie jedoch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."}]}
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New_par: § 88.;{"Item":[{"Text":"(1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen."},{"List":[{"Text":"(2) Handelt der Täter nicht grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) und ist"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,"},{"Text":"2. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder"},{"Text":"3. der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes und die Körperverletzung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden,"}]},{"Text":"so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(3) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in § 81 Abs. 2 bezeichneten Fall einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(4) Hat die Tat nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat nach Abs. 3 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie jedoch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Gefährdung der körperlichen Sicherheit
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New_par: § 89.;{"Text":"Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen."}
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New_new_para_header: Einwilligung des Verletzten
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@ -133,7 +133,7 @@ New_par: § 51.;{"Item":[{"Text":"(1) Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid a
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New_new_para_header: Benützungsbewilligung; Überprüfung von Schifffahrtsanlagen
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New_par: § 52.;{"Item":[{"Text":"(1) Neuerrichtete oder wesentlich geänderte Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, dürfen nach der Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat."},{"Text":"(2) Durch Verordnung ist unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, insbesondere des Umschlags gefährlicher Güter, des Fährbetriebs, der Fahrgastschifffahrt oder der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern, sowie des Erhaltungszustands der Anlagen festzulegen, welche Schifffahrtsanlagen gemäß Abs. 1 in welchen Intervallen von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen sind (Nachüberprüfung)."},{"Text":"(3) Die Behörde kann die diesem Teil unterliegenden Schifffahrtsanlagen jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, daß die Anlage den Erfordernissen des § 49 Abs. 1 nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen)."}]}
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New_new_para_header: Durchführung der Überprüfung
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New_par: § 53.;{"Item":[{"Text":"(1) Bei der erstmaligen Überprüfung einer Schifffahrtsanlage gemäß § 52 Abs. 1 hat sich die Behörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung allfälliger Mängel und Abweichungen unter Setzung entsprechender Fristen vorzuschreiben. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schifffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen."},{"Text":"(2) Bei sonstigen Überprüfungen einer Schifffahrtsanlage hat die Behörde die Abstellung vorgefundener Mängel, einschließlich solcher beim Betrieb oder bei Benützung der Anlage, unter Setzung einer entsprechenden Frist vorzuschreiben, im Falle wesentlicher Mängel den Betrieb und die Benützung der Anlage bis zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit oder bis zur Abstellung der Mängel einzuschränken oder zu untersagen und, wenn es die Wahrung der im § 49 Abs. 1 genannten Erfordernisse bedingt, die Abänderung der Betriebsvorschrift anzuordnen. Muß die Abstellung eines wesentlichen Mangels verfügt werden, so ist dessen Abstellung vom Bewilligungsinhaber der Behörde schriftlich anzuzeigen; zu einer Überprüfung an Ort und Stelle ist die Behörde nicht verpflichtet. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schifffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen."},{"Text":"(3) Die Behörde kann von der Überprüfung einer Anlage absehen, wenn spätestens zwei Monate vor Ablauf der gemäß § 52 Abs. 2 festgesetzten Frist eine Bescheinigung eines Ingenieurkonsulenten eines in Betracht kommenden Fachgebietes oder einer gemäß Abs. 4 betrauten Körperschaft darüber vorliegt, daß die Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht."},{"Text":"(4) Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann durch Verordnung die Überprüfung allgemein oder eingeschränkt auf bestimmte Arten von Schifffahrtsanlagen Körperschaften übertragen werden, die auf Grund ihrer Satzungen zur Wahrnehmung derartiger Aufgaben berufen sind und über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen; dabei sind auch die Tarife für die Vornahme der Überprüfung unter Bedachtnahme auf Tarifvorschläge der Körperschaften festzusetzen. Die Tarife müssen den Kosten angemessen und dürfen nicht höher als die für Ingenieurkonsulenten genehmigten Tarife sein."},{"Text":"(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schifffahrtsanlagen, die durch Organe der Schifffahrtsaufsicht betreutwerden."}]}
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New_par: § 53.;{"Item":[{"Text":"(1) Bei der erstmaligen Überprüfung einer Schifffahrtsanlage gemäß § 52 Abs. 1 hat sich die Behörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung allfälliger Mängel und Abweichungen unter Setzung entsprechender Fristen vorzuschreiben. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schifffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen."},{"Text":"(2) Bei sonstigen Überprüfungen einer Schifffahrtsanlage hat die Behörde die Abstellung vorgefundener Mängel, einschließlich solcher beim Betrieb oder bei Benützung der Anlage, unter Setzung einer entsprechenden Frist vorzuschreiben, im Falle wesentlicher Mängel den Betrieb und die Benützung der Anlage bis zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit oder bis zur Abstellung der Mängel einzuschränken oder zu untersagen und, wenn es die Wahrung der im § 49 Abs. 1 genannten Erfordernisse bedingt, die Abänderung der Betriebsvorschrift anzuordnen. Muß die Abstellung eines wesentlichen Mangels verfügt werden, so ist dessen Abstellung vom Bewilligungsinhaber der Behörde schriftlich anzuzeigen; zu einer Überprüfung an Ort und Stelle ist die Behörde nicht verpflichtet. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schifffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen."},{"Text":"(3) Die Behörde kann von der Überprüfung einer Anlage absehen, wenn spätestens zwei Monate vor Ablauf der gemäß § 52 Abs. 2 festgesetzten Frist eine Bescheinigung eines Ingenieurkonsulenten eines in Betracht kommenden Fachgebietes oder einer gemäß Abs. 4 betrauten Körperschaft darüber vorliegt, daß die Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht."},{"Text":"(4) Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann durch Verordnung die Überprüfung allgemein oder eingeschränkt auf bestimmte Arten von Schifffahrtsanlagen Körperschaften übertragen werden, die auf Grund ihrer Satzungen zur Wahrnehmung derartiger Aufgaben berufen sind und über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen; dabei sind auch die Tarife für die Vornahme der Überprüfung unter Bedachtnahme auf Tarifvorschläge der Körperschaften festzusetzen. Die Tarife müssen den Kosten angemessen und dürfen nicht höher als die für Ingenieurkonsulenten genehmigten Tarife sein."},{"List":[{"Text":"(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schifffahrtsanlagen, die durch Organe der Schifffahrtsaufsicht betreut"},{"Text":"werden."}]}]}
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New_new_para_header: Betriebsvorschrift
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New_par: § 54.;{"Item":[{"Text":"(1) Erscheint zur Wahrung der im § 49 Abs. 1 genannten Erfordernisse beim Betrieb oder bei der Benützung der Anlage die Festsetzung besonderer Betriebsbedingungen erforderlich, die über die gemäß § 58 Abs. 12 durch Verordnung erlassenen Bestimmungen hinausgehen, so hat die Behörde die Vorlage einer Betriebsvorschrift vorzuschreiben, die von ihr zu genehmigen ist; eine Betriebsvorschrift ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Anlage von einer anderen Person als dem Bewilligungsinhaber betrieben, verwaltet oder erhalten oder die Erhaltungspflicht (§ 58 Abs. 1) auf mehrere Personen aufgeteilt werden soll."},{"Text":"(2) Für die Einhaltung der Betriebsvorschrift hat der Bewilligungsinhaber oder, wenn eine andere Person mit dem Betrieb und der Verwaltung der Anlage betraut wurde, diese zu sorgen."},{"Text":"(3) Die Betriebsvorschrift kann über Anordnung der Behörde oder auf Antrag des Berechtigten oder der Person, die mit dem Betrieb und der Verwaltung der Anlage betraut ist, später ergänzt oder geändert werden, wenn dies den Erfordernissen des § 49 Abs. 1 nicht zuwiderläuft oder der Betroffene zustimmt."}]}
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New_new_para_header: Erlöschen und Widerruf der Bewilligung
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@ -187,7 +187,7 @@ New desc: Schlußbestimmungen
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New_new_para_header: Strafbestimmungen
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New_par: § 72.;{"Item":[{"Text":"(1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen."},{"List":[{"Text":"(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlagen neu errichtet, bestehende Schifffahrtsanlagen wesentlich ändert oder frühere Schifffahrtsanlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (§ 47 Abs. 1);"},{"Text":"2. als Bewilligungsinhaber eine von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bedingung, Auflage oder Einschränkung nicht einhält (§ 49 Abs. 2);"},{"Text":"3. als Bewilligungsinhaber eine Schifffahrtsanlage nicht für den von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzten Verwendungszweck verwendet (§ 49 Abs. 2);"},{"Text":"4. als neuer Bewilligungsinhaber die Übertragung einer Schifffahrtsanlage der Behörde nicht anzeigt (§ 49 Abs. 9);"},{"Text":"5. als Bewilligungsinhaber Baubeginn oder Bauvollendung der Behörde nicht anzeigt (§ 51 Abs. 2);"},{"Text":"6. eine Schifffahrtsanlage benützt oder betreibt, bevor die Behörde die erstmalige Überprüfung vorgenommen und die Benützungsbewilligung erteilt hat (§ 52 Abs. 1);"},{"Text":"7. ungeachtet der Untersagung des Betriebes einer Schifffahrtsanlage diese weiter betreibt oder benützt (§ 53 Abs. 2);"},{"Text":"8. als Bewilligungsinhaber die Abstellung eines wesentlichen Mangels der Behörde nicht anzeigt (§ 53 Abs. 2);"},{"Text":"9. als Bewilligungsinhaber den Auftrag der Behörde zur Vorlage oder Änderung einer Betriebsvorschrift nicht befolgt (§ 54 Abs. 1 und 3);"},{"Text":"10. nicht für die Einhaltung der Betriebsvorschrift sorgt (§ 54 Abs. 2);"},{"Text":"11. als früherer Bewilligungsinhaber nach Erlöschen der Bewilligung den Verpflichtungen gemäß § 55 Abs. 4 nicht nachkommt;"},{"Text":"12. die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 über die Errichtung von Fähren auf Wasserstraßen nicht beachtet;"},{"Text":"13. außerhalb von Häfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, die nicht mit Wasser mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 60° C liegt, entgegen den Vorschriften des § 57 Abs. 2 und 3 neu errichtet, bestehende derartige Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wieder verwendet;"},{"Text":"14. Schifffahrtsanlagen nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält und so betreibt, daß die Erfordernisse des § 49 Abs. 1 gewährleistet sind (§ 58 Abs. 1);"},{"Text":"15. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht für das Vorhandensein von den hygienischen Anforderungen entsprechendem Trinkwasser für die Schiffsbesatzungen sowie für Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen von Fahrzeugen sorgt (§ 58 Abs. 2);"},{"Text":"16. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Bestimmung des § 58 Abs. 3 über die Errichtung bestimmter Aufnahmeeinrichtungen nicht beachtet;"},{"Text":"17. gefährliche Güter an anderen Stellen als an hiefür bewilligten Schifffahrtsanlagen umschlägt (§ 58 Abs. 4);"},{"Text":"18. die Reinigung von Tankschiffen in Häfen vornimmt, die nicht über geeignete Aufnahme- und Reinigungseinrichtungen verfügen (§ 58 Abs. 5);"},{"Text":"19. beim Umschlag oder bei einem leck gewordenen Tankschiff nicht die erforderlichen Veranlassungen gegen eine Gewässerverschmutzung trifft (§ 58 Abs. 6 und 7);"},{"Text":"20. Schifffahrtsanlagen unbefugt betritt, sich an diesen Anlagen oder Festmacheeinrichtungen anhängt oder sie erklettert (§ 58 Abs. 8);"},{"Text":"21. unbefugt Festmacheeinrichtungen von Schifffahrtsanlagen löst (§ 58 Abs. 10);"},{"Text":"22. öffentliche Schifffahrtsanlagen oder ihre Einrichtungen beschädigt, verunreinigt, unbefugt bedient oder ihren Gebrauch beeinträchtigt (§ 58 Abs. 11);"},{"Text":"23. an Wasserstraßen ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Anlagen neu errichtet oder benützt, bestehende Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet oder ohne Bewilligung sonstige Arbeiten durchführt (§ 66 Abs. 1);"},{"Text":"24. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht genehmigte Hafenentgelte einhebt oder den Tarif nicht gegenüber jedermann in gleicher Weise anwendet (§ 68 Abs. 1 und 4, § 69);"},{"Text":"25. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Tarife nicht vorschriftsmäßig veröffentlicht (§ 68 Abs. 5);"},{"Text":"26. als Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber/in Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nicht erfüllt oder entgegen den Verpflichtungen gemäß §§ 71a Abs. 3 an einem Verfahren nicht mitwirkt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt."}]}]}]},{"Text":"(3) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides nicht entgegen, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Teiles zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen."},{"Text":"(4) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43."}]}
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New_new_para_header: Übergangsbestimmungen
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New_par: § 73.;{"Item":[{"List":[{"Text":"(1) Nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne dieses Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wenn"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. die betreffenden Schifffahrtsanlagen vor dem Inkrafttreten dieses Teiles – aus welchen Gründen immer – mehr als drei Jahre nicht benützt worden sind oder"},{"Text":"2. die für solche Schifffahrtsanlagen erteilten Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erloschen sind."}]}]}]},{"Text":"(2) Die Behörde hat bei Schifffahrtsanlagen und Anlagen gemäß § 66, deren Bewilligungen gemäß Abs. 1 weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen."},{"Text":"(3) Eine bestehende Schifffahrtsanlage, die schon bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter Bedachtnahme auf die nach dem2. Teil erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt werden konnte, gilt als öffentliche Schifffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist."}]}
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New_par: § 73.;{"Item":[{"List":[{"Text":"(1) Nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne dieses Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wenn"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. die betreffenden Schifffahrtsanlagen vor dem Inkrafttreten dieses Teiles – aus welchen Gründen immer – mehr als drei Jahre nicht benützt worden sind oder"},{"Text":"2. die für solche Schifffahrtsanlagen erteilten Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erloschen sind."}]}]}]},{"Text":"(2) Die Behörde hat bei Schifffahrtsanlagen und Anlagen gemäß § 66, deren Bewilligungen gemäß Abs. 1 weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen."},{"List":[{"Text":"(3) Eine bestehende Schifffahrtsanlage, die schon bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter Bedachtnahme auf die nach dem"},{"Text":"2. Teil erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt werden konnte, gilt als öffentliche Schifffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist."}]}]}
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New_header: 4. Teil
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New desc: Schifffahrtsgewerberecht
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New_header: 1. Hauptstück
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@ -32,6 +32,7 @@ impl Abschnitt {
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let mut absatze = Vec::new();
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// Special handling of first paragraph (needs id)...
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let (par_id, first_abs) = ret.parse_absatz(&mut c);
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let par_id = match par_id {
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Some(par_id) => par_id,
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@ -39,43 +40,15 @@ impl Abschnitt {
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};
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absatze.push(first_abs);
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//There can be as many 'Absätze' as our lovely lawsetter wants
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// ... and then there can be as many 'Absätze' as our law-setter wants
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while let Some(child) = c.peek() {
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if AbsatzAbs::test(child) {
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let abs = AbsatzAbs::parse(c.next().unwrap());
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// If there's a "liste" after an "absatz", the "liste" should be part of the "absatz"
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if let Some(child) = c.peek() {
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if Liste::test(child) {
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let liste = Liste::parse(c.next().unwrap());
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let mut to_add = vec![Content::Text(abs.content), liste.get_content()];
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if let Some(subchild) = c.peek() {
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if Absatz::test_with_typ(subchild, "satz") {
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// After a 'liste' there can be a '<absatz typ="satz"' which should be part of the list
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// (e.g. 85 StGB)
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to_add
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.push(Content::Text(Absatz::parse(c.next().unwrap()).content));
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}
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}
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absatze.push(Content::List(to_add));
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} else {
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let mut content = abs.content;
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while let Some(subchild) = c.peek() {
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if Absatz::test_with_typ(subchild, "erltext") {
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content += &Absatz::parse(c.next().unwrap()).content;
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let (_, absatz) = ret.parse_absatz(&mut c);
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absatze.push(absatz);
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} else {
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break;
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}
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}
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absatze.push(Content::Text(content));
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}
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} else {
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absatze.push(Content::Text(abs.content));
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}
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continue;
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}
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break;
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}
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if absatze.len() == 1 {
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builder.new_par(par_id, absatze[0].clone());
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@ -100,7 +73,7 @@ impl Abschnitt {
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break;
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}
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assert_eq!(c.next(), None);
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// assert_eq!(c.next(), None);
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ret.cont = true;
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ret
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@ -202,7 +175,7 @@ impl Abschnitt {
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content.push(Content::Text(absatz.content));
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// If there's a "liste" after an "absatz", the "liste" should be part of the "absatz"
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if let Some(child) = c.peek() {
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while let Some(child) = c.peek() {
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if Liste::test(child) {
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content.push(Liste::parse_full(c).get_content())
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} else if Table::test(child) {
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@ -213,6 +186,12 @@ impl Abschnitt {
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// After a 'absatz' there can be a '<absatz typ="satz"' which should be part of the first absatz
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// (e.g. 1209 ABGB)
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content.push(Content::Text(Absatz::parse(c.next().unwrap()).content))
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} else if Absatz::test_with_typ(child, "erltext") {
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// After a 'absatz' there can be a '<absatz typ="erltext"' which should be part of the first absatz
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// (e.g. 51 StGB)
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content.push(Content::Text(Absatz::parse(c.next().unwrap()).content))
|
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} else {
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break;
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}
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}
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if content.len() == 1 {
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