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1e8dfc39a1
commit
afd364d3b9
@ -71,6 +71,14 @@ replace_with = """<ueberschrift typ="g2" ct="text" halign="c">Von den dinglichen
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find = """<ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">Erfordernisse zur Ersitzung:</ueberschrift>"""
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replace_with = """<ueberschrift typ="g1" ct="text" halign="c">I. Erfordernisse zur Ersitzung:</ueberschrift>"""
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[[parser.replace_rules]]
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find = """<ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">a) entscheidungsfähiger Personen</ueberschrift>"""
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replace_with = """<ueberschrift typ="g1" ct="text" halign="c">a) entscheidungsfähiger Personen</ueberschrift>"""
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[[parser.replace_rules]]
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find = """<ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">b) nicht entscheidungsfähiger Personen</ueberschrift>"""
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replace_with = """<ueberschrift typ="g1" ct="text" halign="c">b) nicht entscheidungsfähiger Personen</ueberschrift>"""
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# RIS uses multiple headers to get more attention...
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[[parser.replace_rules]]
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find = """<ueberschrift typ="g1" ct="text" halign="c">Zweyter Theil</ueberschrift><ueberschrift typ="g1" ct="text" halign="c">des</ueberschrift><ueberschrift typ="g1" ct="text" halign="c">bürgerlichen Gesetzbuches.</ueberschrift><ueberschrift typ="g1" ct="text" halign="c">Von dem Sachenrechte.</ueberschrift>"""
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@ -295,9 +295,9 @@ New_par: § 250.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Ein Vorsorgebevollmächtigter o
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New_new_para_header: Bemühung um Betreuung
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New_par: § 251.;{"Text":"Ein Erwachsenenvertreter ist nicht zur Betreuung der vertretenen Person verpflichtet. Ist sie aber nicht umfassend betreut, so hat er sich, unabhängig von seinem Wirkungsbereich, darum zu bemühen, dass ihr die gebotene medizinische und soziale Betreuung gewährt wird."}
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New_header: - Medizinische Behandlung
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New_new_para_header: a) entscheidungsfähiger Personen
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New_header: a) entscheidungsfähiger Personen
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New_par: § 252.;{"List":[{"Text":"(1) In eine medizinische Behandlung kann eine volljährige Person, soweit sie entscheidungsfähig ist, nur selbst einwilligen. Eine medizinische Behandlung ist eine von einem Arzt oder auf seine Anordnung hin vorgenommene diagnostische, therapeutische, rehabilitative, krankheitsvorbeugende oder geburtshilfliche Maßnahme an der volljährigen Person. Auf diagnostische, therapeutische, rehabilitative, krankheitsvorbeugende, pflegerische oder geburtshilfliche Maßnahmen von Angehörigen anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind die §§ 252 bis 254 sinngemäß anzuwenden."},{"Text":"(2) Hält der Arzt eine volljährige Person für nicht entscheidungsfähig, so hat er sich nachweislich um die Beiziehung von Angehörigen, anderen nahe stehenden Personen, Vertrauenspersonen und im Umgang mit Menschen in solchen schwierigen Lebenslagen besonders geübten Fachleuten zu bemühen, die die volljährige Person dabei unterstützen können, ihre Entscheidungsfähigkeit zu erlangen. Soweit sie aber zu erkennen gibt, dass sie mit der beabsichtigten Beiziehung anderer und der Weitergabe von medizinischen Informationen nicht einverstanden ist, hat der Arzt dies zu unterlassen."},{"Text":"(3) Kann durch Unterstützung im Sinn des Abs. 2 die Entscheidungsfähigkeit der volljährigen Person hergestellt werden, so ist ihre Einwilligung in die medizinische Behandlung ausreichend, andernfalls ist nach § 253 vorzugehen."},{"Text":"(4) Von einer Aufklärung der von der Behandlung betroffenen Person oder ihrer Unterstützung im Sinn des Abs. 2 ist abzusehen, wenn mit der damit einhergehenden Verzögerung eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen verbunden wären."}]}
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New_new_para_header: b) nicht entscheidungsfähiger Personen
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New_header: b) nicht entscheidungsfähiger Personen
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New_par: § 253.;{"List":[{"Text":"(1) Eine medizinische Behandlung an einer volljährigen Person, die nicht entscheidungsfähig ist, bedarf der Zustimmung ihres Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters, dessen Wirkungsbereich diese Angelegenheit umfasst. Er hat sich dabei vom Willen der vertretenen Person leiten zu lassen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass diese eine medizinisch indizierte Behandlung wünscht."},{"Text":"(2) Der Grund und die Bedeutung der medizinischen Behandlung sind auch einer im Behandlungszeitpunkt nicht entscheidungsfähigen Person zu erläutern, soweit dies möglich und ihrem Wohl nicht abträglich ist."},{"Text":"(3) Die Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters ist nicht erforderlich, wenn mit der damit einhergehenden Verzögerung eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen verbunden wären. Dauert die medizinische Behandlung voraussichtlich auch nach Abwendung dieser Gefahrenmomente noch an, so ist sie zu beginnen und unverzüglich die Zustimmung des Vertreters zur weiteren Behandlung einzuholen bzw. das Gericht zur Bestellung eines Vertreters oder zur Erweiterung seines Wirkungsbereichs anzurufen."},{"Text":"(4) Hat die im Behandlungszeitpunkt nicht entscheidungsfähige Person die medizinische Behandlung in einer verbindlichen Patientenverfügung abgelehnt und gibt es keine Hinweise auf die Unwirksamkeit der Patientenverfügung, so muss die Behandlung ohne Befassung eines Vertreters unterbleiben."}]}
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New_par: § 254.;{"List":[{"Text":"(1) Gibt eine nicht entscheidungsfähige Person ihrem Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter oder dem Arzt gegenüber zu erkennen, dass sie die medizinische Behandlung oder deren Fortsetzung ablehnt, so bedarf die Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters zur Behandlung der Genehmigung des Gerichts."},{"Text":"(2) Wenn der Vorsorgebevollmächtigte oder Erwachsenenvertreter der Behandlung einer nicht entscheidungsfähigen Person oder ihrer Fortsetzung nicht zustimmt und dadurch dem Willen der vertretenen Person nicht entspricht, so kann das Gericht die Zustimmung des Vertreters ersetzen oder einen anderen Vertreter bestellen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die vertretene Person eine medizinisch indizierte Behandlung wünscht."},{"Text":"(3) Die Genehmigung oder Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht oder die Bestellung eines anderen Vertreters ist nicht erforderlich, wenn mit der mit solchen Gerichtsverfahren einhergehenden Verzögerung eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen verbunden wären. Dauert die medizinische Behandlung voraussichtlich auch nach Abwendung dieser Gefahrenmomente noch an, so ist sie zu beginnen und unverzüglich das Gericht anzurufen."}]}
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New_new_para_header: Sterilisation
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