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@ -275,7 +275,7 @@ New_par: § 72a.;{"List":[{"Text":"(1) Auf Antrag der Absolventin oder des Absol
New_new_para_header: Nichtigerklärung von Beurteilungen
New_par: § 73.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn"},{"List":[{"Text":"1. bei einer Prüfung die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde oder"},{"Text":"2. bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG, erschlichen wurde."}]}]},{"Text":"(2) Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen."},{"Text":"(3) Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht."}]}
New_new_para_header: Zeugnisse
New_par: § 74.;{"List":[{"Text":"(1) Die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig."},{"Multi":[{"Text":"(2) Die Zeu gnisse sind vom Senat festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:"},{"List":[{"Text":"1. die ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses;"},{"Text":"2. die Matrikelnummer;"},{"Text":"3. den Familiennamen und die Vornamen;"},{"Text":"4. das Geburtsdatum;"},{"Text":"5. die Bezeichnung des Studiums;"},{"Text":"6. die Bezeichnung der Prüfung oder das Fach und die erfolgte Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;"},{"Text":"7. das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten und die Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;"},{"Text":"8. den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung;"},{"Text":"9. den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers."}]}]},{"Text":"(3) Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, Zeugnisse über Studienabschlüsse hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ auszustellen."},{"Text":"(4) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind."},{"Text":"(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 115, BGBl. I Nr. 93/2021)"},{"Text":"(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat."},{"Text":"(7) Erfolgreich absolvierte Studien gemäß § 58 Abs. 11 sind im studienabschließenden Zeugnis durch einen Hinweis auf die mit Bescheid modifizierten Anforderungen zu kennzeichnen."}]}
New_par: § 74.;{"List":[{"Text":"(1) Die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig."},{"Multi":[{"Text":"(2) Die Zeugnisse sind vom Senat festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:"},{"List":[{"Text":"1. die ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses;"},{"Text":"2. die Matrikelnummer;"},{"Text":"3. den Familiennamen und die Vornamen;"},{"Text":"4. das Geburtsdatum;"},{"Text":"5. die Bezeichnung des Studiums;"},{"Text":"6. die Bezeichnung der Prüfung oder das Fach und die erfolgte Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;"},{"Text":"7. das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten und die Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;"},{"Text":"8. den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung;"},{"Text":"9. den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers."}]}]},{"Text":"(3) Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, Zeugnisse über Studienabschlüsse hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ auszustellen."},{"Text":"(4) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind."},{"Text":"(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 115, BGBl. I Nr. 93/2021)"},{"Text":"(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat."},{"Text":"(7) Erfolgreich absolvierte Studien gemäß § 58 Abs. 11 sind im studienabschließenden Zeugnis durch einen Hinweis auf die mit Bescheid modifizierten Anforderungen zu kennzeichnen."}]}
New_header: 4a. Abschnitt
New desc: Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen, Lehrveranstaltungen und Prüfungen
New_new_para_header: Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen