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@ -40,7 +40,7 @@ New_new_para_header: Erteilung von Auskünften aus dem Lokalen Vereinsregister
New_par: § 17.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Die Vereinsbehörden haben auf Verlangen aus dem Lokalen Vereinsregister jedermann über die in § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 angeführten Daten eines nach"},{"List":[{"Text":"1. seiner ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 2) oder"},{"Text":"2. seinem Namen oder"},{"Text":"3. Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz,"}]},{"Text":"eindeutig bestimmbaren Vereins (Einzelabfrage) Auskunft zu erteilen, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Abs. 6 vorzugehen ist."}]},{"Text":"(2) Auskunft über die in § 16 Abs. 1 Z 8 und 14 angeführten Daten sowie über historische Daten (§ 16 Abs. 2) eines Vereins ist jedermann, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Abs. 6 vorzugehen ist, nur auf ausdrückliches Verlangen und nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, an Private überdies nur bei Nachweis ihrer Identität zu erteilen. Dem Verein selbst ist auf sein Verlangen jedenfalls Auskunft zu erteilen; die Bestimmungen der §§ 17 und 17a AVG über die Akteneinsicht bleiben unberührt."},{"Text":"(3) Die Auskunft ergeht mündlich oder in Form eines Vereinsregisterauszugs. Scheint der gesuchte Verein im Vereinsregister nicht auf, so hat die Antwort zu lauten: „Es liegen über den gesuchten Verein keine Daten für eine Vereinsregisterauskunft vor“."},{"Text":"(4) Jeder im Vereinsregister eingetragene Verein kann im Fall einer außergewöhnlichen Gefährdung, insbesondere bei Vorliegen besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 15 Abs. 1) bei der Vereinsbehörde beantragen, dass Auskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt oder verlängert werden."},{"Multi":[{"Text":"(5) Die Auskunftssperre ist zu widerrufen, sobald sich herausstellt, dass"},{"List":[{"Text":"1. sich der Antragsteller durch die Auskunftssperre rechtlichen Verpflichtungen entziehen will oder"},{"Text":"2. der Grund für die Verfügung der Auskunftssperre weggefallen ist."}]}]},{"Text":"(6) Soweit eine Auskunftssperre besteht, hat die Antwort zu lauten: „Es liegen über den gesuchten Verein keine Daten für eine Vereinsregisterauskunft vor.“ Eine Auskunft gemäß Abs. 1 oder 2 ist dennoch zu erteilen, wenn der Auskunftswerber eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann. In einem solchen Fall hat die Vereinsbehörde vor Erteilung der Auskunft den Betroffenen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben."},{"Text":"(7) Auskünfte aus Statuten sind durch Einsichtgewährung oder nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten und gegen Kostenersatz durch Herstellung von Ablichtungen oder Ausdrucken zu erteilen."},{"Text":"(8) Wer eine Auskunft einholt, darf darauf vertrauen, dass sie richtig ist, es sei denn, er kennt die Unrichtigkeit oder muss sie kennen. Liegt die Ursache einer unrichtigen Auskunft auf Seite des Vereins, so haftet bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ausschließlich der Verein für den entstandenen Vertrauensschaden."},{"Text":"(9) Auskünfte, die sich auf die Registerdaten aller oder mehrerer gemeinsamer Kriterien beziehen (Sammelabfrage), sind unzulässig. Sofern die Behörden das Register automationsunterstützt führen, darf nicht vorgesehen werden, dass die Gesamtmenge der gespeicherten Daten nach anderen als den in § 17 Abs. 1 genannten Auswahlkriterien geordnet werden kann. Insbesondere darf die Auswählbarkeit der Vereinsdaten aus der Gesamtmenge nach dem Namen einer physischen Person nicht vorgesehen werden."}]}
New_new_para_header: Zentrales Vereinsregister
New_par: § 18.;{"List":[{"Text":"(1) Die Vereinsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, die für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Vereinsregister ZVR). Die Vereinsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke der Führung des Zentralen Vereinsregisters unverzüglich ihre Vereinsdaten gemäß § 16 Abs. 1 im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln."},{"Text":"(1a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen."},{"Text":"(1b) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen."},{"Text":"(2) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der erfassten Vereine bei Führung des ZVR für die Vereinsbehörden jedem Verein eine fortlaufende Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) beizugeben, die keine Informationen über den betroffenen Verein enthält. Die ZVR-Zahl ist der zuständigen Vereinsbehörde zu melden. Die ZVR-Zahl ist von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen zu führen."},{"Text":"(3) Die Protokollierungsregelungen des § 16 Abs. 6 finden auch auf das Zentrale Vereinsregister Anwendung."},{"Text":"(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren."}]}
New_para_note: Abs. 6 findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 33 Abs. 16).
New_para_note: Abs. 6 ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 33 Abs. 16 iVm BGBl. II Nr. 340/2023).
New_new_para_header: Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Vereinsregister
New_par: § 19.;{"List":[{"Text":"(1) Für die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Vereinsregister gilt § 17 sinngemäß, wobei diese abweichend von § 9 Abs. 3 unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde zu erteilen sind."},{"Text":"(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf Verlangen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts auf deren Antrag eine Abfrage im Zentralen Vereinsregister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die dort verarbeiteten Daten ausgenommen jene nach § 16 Abs. 1 Z 9 und 15 eines eindeutig nach seiner ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 2) oder seinem Namen oder Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, bestimmbaren Vereins im Datenfernverkehr ermitteln können."},{"Text":"(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 eines nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 eindeutig bestimmbaren Vereins, für den keine Auskunftssperre gemäß § 17 Abs. 4 besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage)."},{"Multi":[{"Text":"(4) Der Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebs des Zentralen Vereinsregisters sowie Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Verarbeiten von Daten im Hinblick auf die für die jeweilige Datenverarbeitung notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verarbeiten von Daten gemäß Abs. 1a und 2 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Empfängers sichergestellt wird, dass"},{"List":[{"Text":"1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,"},{"Text":"2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,"},{"Text":"3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeiten der Vereinsdaten durch Unbefugte getroffen werden,"},{"Text":"4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,"},{"Text":"5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,"},{"Text":"6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und"},{"Text":"7. eine Dokumentation über die gemäß Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(5) Eine auf Antrag eröffnete Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn"},{"List":[{"Text":"1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,"},{"Text":"1a. die damit ermittelten Daten zu anderen Zwecken als zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages verarbeitet werden,"},{"Text":"2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,"},{"Text":"3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder"},{"Text":"4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird."}]},{"Text":"Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu."}]},{"Text":"(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Änderungen im ZVR, die sonst auf Grund von Mitteilungen gemäß § 14 Abs. 2 und 3 vorgenommen werden, durch einen vom Verein der Behörde namhaft gemachten organschaftlichen Vertreter unter Verwendung des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, für die Behörde vorgenommen werden. Auf diese Weise durchgeführte Änderungen sind unverzüglich den lokalen Vereinsregistern zu übermitteln."},{"Text":"(7) Der Österreichischen Nationalbank sind gegen Ersatz der dafür anfallenden Kosten die Daten aus dem Zentralen Vereinsregister zur Erfüllung ihrer gesetzlich oder unionsrechtlich übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Datenfernverkehr zu übermitteln."}]}
New_new_para_header: Übermittlung personenbezogener Daten
@ -82,6 +82,6 @@ New_par: § 31.;{"Multi":[{"Text":"Wer"},{"List":[{"Text":"1. die Errichtung ein
New_new_para_header: Verweisungen
New_par: § 32.;{"List":[{"Text":"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."},{"Text":"(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."}]}
New_new_para_header: In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
New_par: § 33.;{"List":[{"Text":"(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft, gleichzeitig tritt das Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951, außer Kraft."},{"Text":"(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes 1951 zu Ende zu führen."},{"Text":"(3) Vereinsstatuten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vereine sind soweit erforderlich bis spätestens 30. Juni 2006 an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen."},{"Text":"(4) Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 21) und über die qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine (§ 22) sind erstmalig auf Rechnungsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 22 Abs. 1 und 2 treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem 1. Jänner 2005 vorangehenden Abschlussstichtagen zutreffen; hat ein Verein ein vom Kalenderjahr abweichendes Rechnungsjahr (§ 21 Abs. 1 letzter Satz), entsprechend später."},{"Text":"(5) § 19 in der Fassung des Artikels 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. Die §§ 18 Abs. 3 und 31 Z 4 lit. e in der Fassung des Artikels 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 treten drei Monate nach dem durch Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 19 Abs. 4 festzulegenden Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Vereinsregisters in Kraft."},{"Text":"(6) § 22 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft."},{"Text":"(7) Die §§ 17 Abs. 1 und 9, 18 Abs. 4 und 19 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2005 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft."},{"Text":"(8) Die §§ 24 Abs. 2 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft."},{"Text":"(9) § 19 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft."},{"Text":"(10) § 5 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 4 und § 24 samt Überschrift in der Fassung der Vereinsgesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 137/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die Bestimmungen des § 24 Abs. 1, 5 und 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 gesetzt werden. § 24 Abs. 7 in dieser Fassung ist anzuwenden, wenn die Haftpflichtversicherung nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wird."},{"Text":"(11) § 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 5 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft."},{"Text":"(12) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 9 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 19 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 13 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft."},{"Text":"(13) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 22 in der Fassung vor dem Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 weiterhin anzuwenden."},{"Text":"(14) Die Überschrift zum 3. Abschnitt samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 15 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 16 Abs. 1 sowie 4 bis 6, die Überschrift zu § 17 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 17 Abs. 1, 2, 4 und 8, § 18 samt Überschrift, § 19 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 31 Z 4 lit. e in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft."},{"Text":"(15) Das Inhaltsverzeichnis, § 11, § 15, § 17 Abs. 4, § 19a samt Überschrift und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft."},{"Text":"(16) § 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht. § 25 Abs. 3 erster Satz E-GovG gilt."}]}
New_par: § 33.;{"List":[{"Text":"(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft, gleichzeitig tritt das Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951, außer Kraft."},{"Text":"(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes 1951 zu Ende zu führen."},{"Text":"(3) Vereinsstatuten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vereine sind soweit erforderlich bis spätestens 30. Juni 2006 an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen."},{"Text":"(4) Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 21) und über die qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine (§ 22) sind erstmalig auf Rechnungsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 22 Abs. 1 und 2 treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem 1. Jänner 2005 vorangehenden Abschlussstichtagen zutreffen; hat ein Verein ein vom Kalenderjahr abweichendes Rechnungsjahr (§ 21 Abs. 1 letzter Satz), entsprechend später."},{"Text":"(5) § 19 in der Fassung des Artikels 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. Die §§ 18 Abs. 3 und 31 Z 4 lit. e in der Fassung des Artikels 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 treten drei Monate nach dem durch Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 19 Abs. 4 festzulegenden Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Vereinsregisters in Kraft (Anm. 1)."},{"Text":"(6) § 22 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft."},{"Text":"(7) Die §§ 17 Abs. 1 und 9, 18 Abs. 4 und 19 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2005 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft."},{"Text":"(8) Die §§ 24 Abs. 2 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft."},{"Text":"(9) § 19 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft."},{"Text":"(10) § 5 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 4 und § 24 samt Überschrift in der Fassung der Vereinsgesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 137/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die Bestimmungen des § 24 Abs. 1, 5 und 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 gesetzt werden. § 24 Abs. 7 in dieser Fassung ist anzuwenden, wenn die Haftpflichtversicherung nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wird."},{"Text":"(11) § 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 5 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft."},{"Text":"(12) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 9 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 19 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 13 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft."},{"Text":"(13) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 22 in der Fassung vor dem Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 weiterhin anzuwenden."},{"Text":"(14) Die Überschrift zum 3. Abschnitt samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 15 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 16 Abs. 1 sowie 4 bis 6, die Überschrift zu § 17 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 17 Abs. 1, 2, 4 und 8, § 18 samt Überschrift, § 19 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 31 Z 4 lit. e in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft."},{"Text":"(15) Das Inhaltsverzeichnis, § 11, § 15, § 17 Abs. 4, § 19a samt Überschrift und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft."},{"Text":"(16) § 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht (Anm. 2). § 25 Abs. 3 erster Satz E-GovG gilt."},{"Multi":[{"Text":"(17) § 30a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft."},{"Text":"(__________________"},{"Text":"Anm. 1: gemäß § 17 Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 60/2005: Echtbetrieb ab 1.1.2006"},{"Text":"Anm. 2: gemäß BGBl. II Nr. 340/2023: 5.12.2023)"}]}]}
New_new_para_header: Vollziehung
New_par: § 34.;{"Text":"Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich §§ 9 und 10, § 14 Abs. 2 und 3, §§ 15 bis 17 Abs. 7, § 17 Abs. 9, §§ 18 und 19, § 29, § 30 Abs. 5, § 31 der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich § 2 Abs. 4, §§ 6 und 7, §§ 23 bis 26 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 11 Abs. 2 der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler, hinsichtlich § 30 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz betraut."}