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@ -45,7 +45,7 @@ New_par: § 19.;{"List":[{"Text":"(1) Die Regulierungsbehörde hat über eine ei
New_new_para_header: Überlassung von Frequenzen, Änderung der Eigentümerstruktur
New_par: § 20.;{"List":[{"Text":"(1) Die Überlassung von Frequenzen, die von der Regulierungsbehörde zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Überlassung kann sowohl eine Überlassung lediglich der Nutzungsberechtigung als auch die Übertragung des Zuteilungsbescheides an einen Dritten umfassen. Die Regulierungsbehörde hat den Antrag auf sowie die Entscheidung über die Genehmigung zur Überlassung zu veröffentlichen. Bei ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde im Einzelfall die technischen und insbesondere die Auswirkungen einer Überlassung auf den Wettbewerb zu beurteilen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu vermeiden. Die Genehmigung ist jedenfalls dann zu verweigern, wenn trotz der Auferlegung von Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Überlassung wahrscheinlich ist."},{"Text":"(2) Erweist sich im Rahmen der Überlassung von Frequenzen eine Änderung von Art und Umfang der Frequenznutzung als erforderlich, um nachteilige technische Auswirkungen oder nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb zu vermeiden, so hat diese Änderung nach Maßgabe des § 21 zu erfolgen."},{"Multi":[{"Text":"(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wobei die ursprünglich an diese Zuteilung geknüpften Nebenbestimmungen fortgelten. Unbeschadet der Notwendigkeit, Wettbewerbsverzerrungen, insbesondere im Einklang mit § 23 zu vermeiden, hat die Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass"},{"List":[{"Text":"1. Überlassungen dem mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundenen Verfahren unterliegen und"},{"Text":"2. bei bloßer Überlassung der Nutzungsberechtigung diese nicht verweigert wird, wenn sich der Überlassende verpflichtet, auch künftig dafür zu haften, dass die ursprünglich an die Zuteilung geknüpften Bedingungen erfüllt werden,"},{"Text":"3. in den übrigen Fällen die Überlassung nur verweigert wird wenn, eindeutig ein Risiko besteht, dass der neue Inhaber nicht in der Lage ist, die ursprünglich an die Zuteilung geknüpften Bedingungen zu erfüllen."}]},{"Text":"Dies berührt nicht die Befugnis der Regulierungsbehörde, die Einhaltung der für die Zuteilung geltenden Bedingungen jederzeit gegenüber dem Überlassenden und dem neuen Inhaber durchzusetzen."},{"Text":"Im Hinblick auf die Überlassung sind relevante Einzelheiten zu handelbaren individuellen Nutzungsrechten zum Zeitpunkt ihrer Schaffung in standardisierter elektronischer Form zu veröffentlichen."}]},{"Text":"(4) Wesentliche Änderungen der Eigentümerstruktur von Unternehmen, denen Frequenznutzungsrechte in einem Verfahren gemäß § 16 zugeteilt wurden, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Abs. 1 dritter bis letzter Satz gelten sinngemäß."},{"Text":"(5) Einschränkungen der Frequenznutzung, die sich aus rundfunkrechtlichen Vorschriften ergeben, bleiben von dieser Bestimmung unberührt."},{"Multi":[{"Text":"(6) Die Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen, die vom Fernmeldebüro zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Anzeige beim Fernmeldebüro. Der Anzeige ist anzuschließen:"},{"List":[{"Text":"1. die genaue Bezeichnung jenes Bescheides, mit dem die Nutzungsrechte für Frequenzen zugeteilt, die Bewilligung zum Betrieb nach § 37 erteilt und die Gebühren gemäß § 36 vorgeschrieben wurden,"},{"Text":"2. der Vertrag, mit welchem die Nutzungsrechte übertragen werden,"},{"Text":"3. Angaben über die Identität des Rechtsnachfolgers,"},{"Text":"4. Angaben über die Rechnungsadresse des Rechtsnachfolgers."}]},{"Text":"Der Bescheid geht mit Eingang der Anzeige beim Fernmeldebüro in gleichem Umfang auf den Rechtsnachfolger über."}]}]}
New_new_para_header: Änderung der Frequenzzuteilung
New_par: § 21.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Die Art und der Umfang der Frequenzzuteilung können durch die zuständige Behörde geändert werden, wenn"},{"List":[{"Text":"1. auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind oder"},{"Text":"2. dies aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmelderechts oder"},{"Text":"3. dies zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen erforderlich ist."}]},{"Text":"Bei Vornahme solcher Änderungen sind unter Bedachtnahme auf § 23 die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Änderungen dürfen nicht über die Bestimmungen dieses Abschnittes hinausgehen."}]},{"Text":"(2) In den Verfahren nach Abs. 1 ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung mitzuteilen und ihm gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen. Außer wenn die beabsichtigte Änderung geringfügig ist und mit dem Zuteilungsinhaber vereinbart wurde, ist die beabsichtigte Änderung bekannt zu machen und dabei interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen."},{"Text":"(3) Geringfügig im Sinne des Abs. 2 ist eine Änderung der Frequenzzuteilung dann, wenn sie ausschließlich Auswirkungen auf den jeweiligen Zuteilungsinhaber hat und weder eine Vergrößerung des Störpotentials noch der wettbewerbsrechtlichen Stellung in Bezug auf andere Zuteilungsinhaber wahrscheinlich ist. Die gleichzeitige amtswegige Änderung von nicht gemäß § 16 erfolgten Frequenzzuteilungen verschiedener Zuteilungsinhaber (Refarming) ist dann geringfügig, wenn durch entsprechende Koordinierung durch die Behörde die Bedingungen dieser Bestimmung sichergestellt werden. Die Behörde hat die Geringfügigkeit zu begründen und auf begründetes Verlangen anderen nicht direkt betroffenen Zuteilungsinhabern zugänglich zu machen."},{"Text":"(4) Der Zuteilungsinhaber hat gemäß Abs. 1 oder 2 angeordneten Änderungen innerhalb angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Dies begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt."},{"Text":"(5) Auf Antrag des Zuteilungsinhabers kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Abs. 2 die vorgeschriebene Frequenznutzung, insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis der Technologie- und Diensteneutralität ändern, sofern dies auf Grund der im Frequenznutzungsplan vorgesehenen Nutzung zulässig ist. Dabei hat sie, insbesondere die technische Entwicklung und die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs oder der technisch effizienten Frequenznutzung zu vermeiden."},{"Text":"(6) Soweit die geänderten technischen Bedingungen der Frequenznutzung von den Ausschreibungsbedingungen in einem Verfahren nach § 16 abweichen, ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus anzuhören."},{"Text":"(7) Änderungen der Frequenznutzungsrechte durch die Regulierungsbehörde sind der Fernmeldebehörde anzuzeigen."}]}
New_par: § 21.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Die Art und der Umfang der Frequenzzuteilung können durch die zuständige Behörde geändert werden, wenn"},{"List":[{"Text":"1. auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind oder"},{"Text":"2. dies aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmelderechts oder"},{"Text":"3. dies zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen erforderlich ist."}]},{"Text":"Bei Vornahme solcher Änderungen sind unter Bedachtnahme auf § 23 die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Änderungen dürfen nicht über die Bestimmungen dieses Abschnittes hinausgehen."}]},{"Text":"(2) In den Verfahren nach Abs. 1 ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung mitzuteilen und ihm gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen. Außer wenn die beabsichtigte Änderung geringfügig ist und mit dem Zuteilungsinhaber vereinbart wurde, ist die beabsichtigte Änderung bekannt zu machen und dabei interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen."},{"Text":"(3) Geringfügig im Sinne des Abs. 2 ist eine Änderung der Frequenzzuteilung dann, wenn sie ausschließlich Auswirkungen auf den jeweiligen Zuteilungsinhaber hat und weder eine Vergrößerung des Störpotentials noch der wettbewerbsrechtlichen Stellung in Bezug auf andere Zuteilungsinhaber wahrscheinlich ist. Die gleichzeitige amtswegige Änderung von nicht gemäß § 16 erfolgten Frequenzzuteilungen verschiedener Zuteilungsinhaber (Refarming) ist dann geringfügig, wenn durch entsprechende Koordinierung durch die Behörde die Bedingungen dieser Bestimmung sichergestellt werden. Die Behörde hat die Geringfügigkeit zu begründen und auf begründetes Verlangen anderen nicht direkt betroffenen Zuteilungsinhabern zugänglich zu machen."},{"Text":"(4) Der Zuteilungsinhaber hat gemäß Abs. 1 oder 2 angeordneten Änderungen innerhalb angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Dies begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt."},{"Text":"(5) Auf Antrag des Zuteilungsinhabers kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Abs. 2 die vorgeschriebene Frequenznutzung, insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis der Technologie- und Diensteneutralität oder der Energieeffizienz ändern, sofern dies auf Grund der im Frequenznutzungsplan vorgesehenen Nutzung zulässig ist. Die Reduktion des Energieverbrauchs durch Energieeffizienzmaßnahmen darf nur insoweit erfolgen, als damit keine Verletzung von nicht standortbezogenen Versorgungspflichten einhergeht. Bei Entscheidungen nach diesem Absatz hat die Behörde insbesondere die technische Entwicklung, die Versorgung der Bevölkerung und die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs, der Versorgung der Bevölkerung oder der technisch effizienten Frequenznutzung zu vermeiden."},{"Text":"(6) Soweit die geänderten technischen Bedingungen der Frequenznutzung von den Ausschreibungsbedingungen in einem Verfahren nach § 16 abweichen, ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus anzuhören."},{"Text":"(7) Änderungen der Frequenznutzungsrechte durch die Regulierungsbehörde sind der Fernmeldebehörde anzuzeigen."}]}
New_new_para_header: Frequenznutzung
New_par: § 22.;{"Text":"Aus der Zuteilung von Frequenznutzungsrechten kann kein Besitzrecht auf bestimmte Frequenzen abgeleitet werden. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung bestimmter Frequenzen eingeräumt."}
New_new_para_header: Wettbewerb
@ -420,6 +420,8 @@ New_new_para_header: Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienst
New_par: § 193.;{"List":[{"Text":"(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Fernmeldebüro und seinen Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten."},{"Text":"(2) Die von den Fernmeldebehörden erlassenen Bescheide sind, sofern sie keine Geldleistung zum Gegenstand haben, von den Fernmeldebehörden unter Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst zu vollstrecken."}]}
New_new_para_header: Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
New_par: § 194.;{"List":[{"Text":"(1) Die RTR-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission oder die KommAustria zuständig ist."},{"Text":"(2) Die RTR-GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2018/1971. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria fallen, ist das jeweilige Einvernehmen mit diesen herzustellen. Die Regulierungsbehörden haben die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz aktiv zu unterstützen."},{"Text":"(3) Die RTR-GmbH ist, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Regulierungsbehörde gemäß den Art. 1 bis Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/2120."},{"Text":"(4) In jenen Angelegenheiten, in denen die RTR-GmbH als Regulierungsbehörde nach den vorstehenden Absätzen zuständig ist und dies eine Angelegenheit nach Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. a bis lit. h der Richtlinie (EU) 2018/1972 darstellt, ist der Geschäftsführer der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post weisungsfrei im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG."}]}
New_new_para_header: Aufgaben der Servicestelle für Künstliche Intelligenz
New_par: § 194a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Im Rahmen der nach § 17 Abs. 8 KOG bei der RTR-GmbH eingerichteten „Servicestelle für Künstliche Intelligenz“ (KI) umfasst die Aufgabe des Fachbereichs Telekommunikation und Post jedenfalls folgende Unterstützungs- und Beratungsleistungen für die Öffentlichkeit, insbesondere in Bezug auf:"},{"List":[{"Text":"1. die regulatorischen Rahmenbedingungen bei der Entwicklung und den Einsatz von KI in Unternehmen und öffentlichen Rechtsträgern;"},{"Text":"2. die regulatorischen Rahmenbedingungen für die technische Dokumentation von KI-Systemen einschließlich der Informationen für Nutzerinnen und Nutzer;"},{"Text":"3. die Förderung des Wissensaufbaus und -austausches zu KI und den Märkten für KI-Anwendungen, insbesondere durch Durchführung von Studien, Analysen und Fachveranstaltungen;"},{"Text":"4. die Auswirkungen von KI auf Cyber-Sicherheit;"},{"Text":"5. bereits eingesetzte KI in Hochrisikobereichen."}]},{"Text":"Zur Erfüllung dieser Aufgaben kommt der Servicestelle, der Querschnittsmaterie entsprechend, auch eine koordinierende Funktion zu."}]},{"Text":"(2) Berührt eine Tätigkeit der Servicestelle im Fachbereich Telekommunikation und Post Fragen der Medien und Meinungsvielfalt sowie medienpolitische Themenstellungen in Zusammenhang mit KI, so hat der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post für die weitere Vorgangsweise zur Behandlung des Themas in seinem Fachbereich das Einvernehmen mit dem Geschäftsführer des Fachbereichs Medien herzustellen."}]}
New_new_para_header: Telekom-Control-Kommission
New_par: § 195.;{"List":[{"Text":"(1) Zur Erfüllung der in § 198 genannten Aufgaben ist die Telekom-Control-Kommission eingerichtet."},{"Text":"(2) Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission obliegt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden."},{"Text":"(3) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden."}]}
New_new_para_header: Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission
@ -429,7 +431,7 @@ New_par: § 197.;{"List":[{"Text":"(1) Das richterliche Mitglied führt den Vors
New_new_para_header: Aufgaben
New_par: § 198.;{"Multi":[{"Text":"Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:"},{"List":[{"Text":"1. Verwaltung der Frequenzbereiche nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans (§ 11 Abs. 3 und 4);"},{"Text":"2. Frequenzzuteilungen gemäß § 13 Abs. 7 Z 2;"},{"Text":"3. Entscheidung über Frequenzzuteilungen gemäß § 15;"},{"Text":"4. Entscheidungen über die Geltungsdauer von Frequenzzuteilungen gemäß § 18;"},{"Text":"5. Entscheidungen über die Verlängerung von Frequenzzuteilungen gemäß § 19;"},{"Text":"6. Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen oder die Genehmigung von Änderungen der Eigentümerstruktur gemäß § 20;"},{"Text":"7. Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 21 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 25;"},{"Text":"8. Entscheidungen betreffend die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur gemäß § 26;"},{"Text":"9. Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 44 Abs. 4;"},{"Text":"10. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 50;"},{"Text":"11. Entscheidungen in Verfahren gemäß §§ 79 und 85;"},{"Text":"12. Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie die Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen gemäß § 87;"},{"Text":"13. Entscheidung in Verfahren gemäß § 92, § 94, § 95, § 96, § 97 Abs. 3, 98, § 99, § 100 Abs. 2, §§ 101 bis 105;"},{"Text":"14. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 109;"},{"Text":"15. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 110;"},{"Text":"16. Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 123 Abs. 3 Satz 2;"},{"Text":"17. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 126 Abs. 3;"},{"Text":"18. Entscheidung über den Entzug der Rechte, Kommunikationsnetze bereitzustellen oder -dienste anzubieten gemäß § 184 Abs. 3;"},{"Text":"19. Feststellung und Antragstellung gemäß § 190;"},{"Text":"20. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 203;"},{"Text":"21. Entscheidungen über grenzüberschreitende Streitigkeiten gemäß § 204;"},{"Text":"22. Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 210;"},{"Text":"23. Entscheidung über geeignete und erforderliche Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall;"},{"Text":"24. Entscheidungen über Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge gemäß Art. 6c Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall;"},{"Text":"25. Entscheidungen über Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2018/302, ABl. Nr. L 60I vom 02.03.2019 S. 1, aufgrund von Ansprüchen nach § 7b des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) gegenüber Anbietern von Internetzugangsdiensten, Hosting-Diensten, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen bzw. der Registrierungsstelle für Domänennamen;"},{"Text":"26. Entscheidungen über vorläufige Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstaben a und g der Verordnung (EU) 2017/2394 aufgrund von Ansprüchen nach § 7c des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) gegenüber Hosting-Diensten und gegebenenfalls Anbietern von Internetzugangsdiensten, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen bzw. der Registrierungsstelle für Domänenname."}]}]}
New_new_para_header: Zuständigkeit der KommAustria
New_par: § 199.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Soweit sich"},{"List":[{"Text":"1. ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von"},{"List":[{"Text":"a) elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,"},{"Text":"b) Zusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G),"},{"Text":"c) Video-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMD-G oder"}]}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Von der KommAustria unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrzunehmen sind:"},{"List":[{"Text":"1. Aufgaben gemäß § 6,"},{"Text":"2. Aufgaben gemäß § 9,"},{"Text":"3. die Frequenzverwaltung nach Maßgabe von § 10 Abs. 4,"},{"Text":"4. Frequenzzuteilungen nach Maßgabe von § 13 Abs. 7 Z 1,"},{"Text":"5. die Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß § 20,"},{"Text":"6. die Änderung der Frequenzzuteilung nach Maßgabe des § 21 und der Widerruf der Frequenzzuteilung nach Maßgabe von § 25,"},{"Text":"7. die Erteilung von Bewilligungen zu Errichtung und Betrieb von Funkanlagen nach Maßgabe von § 34 Abs. 2 zweiter Satz sowie deren Änderung nach Maßgabe von § 41 Abs. 5 und Widerruf nach Maßgabe von § 42 Abs. 2,"},{"Text":"8. die Festsetzung der Gebühren gemäß § 36 Abs. 11,"},{"Text":"9. Aufgaben gemäß §§ 44, 46 und 49,"},{"Text":"10. die Festsetzung der Richtsätze gemäß § 57,"},{"Text":"11. die Anordnung der Mitbenutzung gemäß den §§ 60 bis 67,"},{"Text":"12. Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 8. Abschnitt,"},{"Text":"13. Aufgaben gemäß § 133,"},{"Text":"14. Aufgaben gemäß §§ 181 und 183,"},{"Text":"15. Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 184,"},{"Text":"16. die Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 190 und"},{"Text":"17. Aufgaben gemäß den §§ 203 bis 210."}]}]},{"Text":"(3) Die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH und die KommAustria haben regelmäßig Informationen über den Gegenstand und die Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen. Weiters hat die RTR-GmbH der Telekom-Control-Kommission und der KommAustria regelmäßig Informationen über sie betreffende Angelegenheiten im Rahmen des GEREK zu übermitteln."},{"Multi":[{"Text":"(4) Bezieht sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung, auf die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes oder auf einen Markt"},{"List":[{"Multi":[{"Text":"1. sowohl für die Verbreitung von"},{"List":[{"Text":"a) elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,"},{"Text":"b) Zusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 AMD-G,"},{"Text":"c) Video-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMD-G als auch"}]},{"Text":"(Anm.: lit d aufgehoben durch Art. 12 Z 5, BGBl. I Nr. 182/2023)"}]}]},{"List":[{"Text":"2. für andere Kommunikationsdienste,"}]},{"Text":"und liegen die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2b letzter Satz AVG nicht vor, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptzweck der betroffenen Tätigkeiten. Fällt der Hauptzweck unter die Z 1, hat die KommAustria die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach Abs. 1 und 2 wahrzunehmen; im Fall der Z 2 gelten die §§ 194 und 198."}]},{"Text":"(4a) Die KommAustria ist zur Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17, sowie dem Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz, BGBl. I Nr. 182/2023, zuständig."},{"Text":"(5) Auf Antrag kommt der KommAustria in Verfahren, in denen gemäß Abs. 4 die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH zuständig ist, Parteistellung zu."},{"Text":"(6) Auf Antrag kommt nach Maßgabe von §§ 194 und 198 der Telekom-Control-Kommission oder der RTR-GmbH in Verfahren, in denen gemäß Abs. 4 die KommAustria zuständig ist, Parteistellung zu."},{"Text":"(7) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Abs. 5 oder Abs. 6 zukommt, gegen Entscheidungen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ebenso steht ihr die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu."}]}
New_par: § 199.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Soweit sich"},{"List":[{"Text":"1. ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von"},{"List":[{"Text":"a) elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,"},{"Text":"b) Zusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G),"},{"Text":"c) Video-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMD-G oder"}]}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Von der KommAustria unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrzunehmen sind:"},{"List":[{"Text":"1. Aufgaben gemäß § 6,"},{"Text":"2. Aufgaben gemäß § 9,"},{"Text":"3. die Frequenzverwaltung nach Maßgabe von § 10 Abs. 4,"},{"Text":"4. Frequenzzuteilungen nach Maßgabe von § 13 Abs. 7 Z 1,"},{"Text":"5. die Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß § 20,"},{"Text":"6. die Änderung der Frequenzzuteilung nach Maßgabe des § 21 und der Widerruf der Frequenzzuteilung nach Maßgabe von § 25,"},{"Text":"7. die Erteilung von Bewilligungen zu Errichtung und Betrieb von Funkanlagen nach Maßgabe von § 34 Abs. 2 zweiter Satz sowie deren Änderung nach Maßgabe von § 41 Abs. 5 und Widerruf nach Maßgabe von § 42 Abs. 2,"},{"Text":"8. die Festsetzung der Gebühren gemäß § 36 Abs. 11,"},{"Text":"9. Aufgaben gemäß §§ 44, 46 und 49,"},{"Text":"10. die Festsetzung der Richtsätze gemäß § 57,"},{"Text":"11. die Anordnung der Mitbenutzung gemäß den §§ 60 bis 67,"},{"Text":"12. Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 8. Abschnitt,"},{"Text":"13. Aufgaben gemäß § 133,"},{"Text":"14. Aufgaben gemäß §§ 181 und 183,"},{"Text":"15. Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 184,"},{"Text":"16. die Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 190 und"},{"Text":"17. Aufgaben gemäß den §§ 203 bis 210."}]}]},{"Text":"(3) Die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH und die KommAustria haben regelmäßig Informationen über den Gegenstand und die Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen. Weiters hat die RTR-GmbH der Telekom-Control-Kommission und der KommAustria regelmäßig Informationen über sie betreffende Angelegenheiten im Rahmen des GEREK zu übermitteln."},{"Multi":[{"Text":"(4) Bezieht sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung, auf die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes oder auf einen Markt"},{"List":[{"Multi":[{"Text":"1. sowohl für die Verbreitung von"},{"List":[{"Text":"a) elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,"},{"Text":"b) Zusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 AMD-G,"},{"Text":"c) Video-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMD-G als auch"}]},{"Text":"(Anm.: lit. d aufgehoben durch Art. 12 Z 5, BGBl. I Nr. 182/2023)"}]}]},{"List":[{"Text":"2. für andere Kommunikationsdienste,"}]},{"Text":"und liegen die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2b letzter Satz AVG nicht vor, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptzweck der betroffenen Tätigkeiten. Fällt der Hauptzweck unter die Z 1, hat die KommAustria die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach Abs. 1 und 2 wahrzunehmen; im Fall der Z 2 gelten die §§ 194 und 198."}]},{"Text":"(4a) Die KommAustria ist zur Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17, sowie dem Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz, BGBl. I Nr. 182/2023, zuständig."},{"Text":"(5) Auf Antrag kommt der KommAustria in Verfahren, in denen gemäß Abs. 4 die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH zuständig ist, Parteistellung zu."},{"Text":"(6) Auf Antrag kommt nach Maßgabe von §§ 194 und 198 der Telekom-Control-Kommission oder der RTR-GmbH in Verfahren, in denen gemäß Abs. 4 die KommAustria zuständig ist, Parteistellung zu."},{"Text":"(7) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Abs. 5 oder Abs. 6 zukommt, gegen Entscheidungen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ebenso steht ihr die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu."}]}
New_new_para_header: Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
New_par: § 200.;{"List":[{"Text":"(1) Anträge betreffend § 198 Z 13, 17 und 20 sind an die RTR-GmbH zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weiterzuleiten."},{"Text":"(2) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 an die RTR-GmbH weitergeleitet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls ist das Verfahren dort fortzuführen."},{"Text":"(3) Bereitsteller oder Anbieter, die einer Anzeigepflicht nach § 6, sowie Personen oder Unternehmen, die einer Verpflichtung nach Maßgabe des § 89c GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr unterliegen, haben Anbringen in Verfahren vor den Regulierungsbehörden nach diesem Bundesgesetz ausschließlich im elektronischen Weg via E-Mail oder über das von der RTR-GmbH bereitgestellte E-Government System einzubringen."},{"Text":"(4) Betreiber und Anbieter, die ihre Netze oder Dienste in Österreich betreiben oder anbieten und über keinen Aufenthalt oder Sitz im EWR verfügen, haben eine inländische Zustelladresse bekannt zu geben, an die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig zugestellt werden kann. Dabei sind die Bestimmungen des § 10 Zustellgesetz anzuwenden."},{"Text":"(5) Die Telekom-Control-Kommission hat in Verfahren nach § 198 Z 13 binnen vier Monaten zu entscheiden. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen."},{"Text":"(6) § 39 Abs. 3 AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht."},{"Text":"(7) Gegen Bescheide der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH sowie wegen Verletzung deren Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden."}]}
New_new_para_header: Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
@ -457,7 +459,7 @@ New desc: Übergangs- und Schlussbestimmungen
New_new_para_header: Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
New_par: § 211.;{"Text":"Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 (TKG 2003), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2020, außer Kraft."}
New_new_para_header: Übergangsbestimmungen
New_par: § 212.;{"List":[{"Text":"(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde sind mit Ausnahme der Verfahren nach § 87 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen."},{"Text":"(2) Verfahren nach dem 7. Abschnitt, deren abschließendes Erkenntnis auf Grund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen."},{"Text":"(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Vereinbarungen betreffend Kooperationen über aktive Netzkomponenten ist § 85 nicht anzuwenden. Diese bestehenden Vereinbarungen sind innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in ausformulierter Fassung samt sämtlichen gegebenenfalls bezugnehmenden Beilagen der Regulierungsbehörde anzuzeigen."},{"Text":"(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen bleiben aufrecht."},{"Text":"(5) Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige nach TKG 2003 gilt als Bestätigungen im Sinne des § 6 Abs. 3."},{"Text":"(6) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten zu überprüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden."},{"Multi":[{"Text":"(7) Durch Verordnung hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festzusetzen,"},{"List":[{"Text":"1. welchen Bewilligungsklassen die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob dem Bewilligungsinhaber die Verwendung sämtlicher für den Amateurfunkverkehr festgesetzter Frequenzbereiche und Sendearten gestattet ist,"},{"Text":"2. welchen Leistungsstufen die für die Sendeleistung maßgeblichen Klassen A bis D (gemäß § 5 Abs. 1 der auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung BGBl. Nr. 30/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 326/1962) entsprechen,"},{"Text":"3. welchen Prüfungskategorien die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob der Inhaber den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen erbracht hat."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(8) Amateurfunkbewilligungen, die vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 erteilt wurden und die"},{"List":[{"Text":"1. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „7“ oder „6“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2024,"},{"Text":"2. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „8“ oder „9“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2025,"},{"Text":"3. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „1“ oder „0“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2026,"},{"Text":"4. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „2“ oder „3“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2027,"},{"Text":"5. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „4“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2028,"},{"Text":"6. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „5“"}]},{"Text":"endet, erlöschen, sofern sie nicht nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2018, erteilt wurden, mit 31. Dezember 2029."}]},{"Text":"(9) Informationen, die der Regulierungsbehörde von Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie den sonstigen Selbstverwaltungskörpern auf der Grundlage des § 13a Abs. 2 TKG 2003 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 134/2015 zugänglich gemacht wurden, dürfen weiterhin in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten gemäß § 80 gespeichert und verarbeitet sowie in die Beauskunftung von Abfragen gemäß den §§ 71, 72 und Einsichtnahmen gemäß § 81 einbezogen werden."},{"Text":"(10) Verwaltungsverfahren gemäß § 16, bei denen das Ersuchen auf Zustimmung durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemäß § 16 Abs. 3 zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits erfolgt ist, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen."},{"Text":"(11) Die Universaldienstverordnung, BGBl. II Nr. 192/1999, tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft."},{"Text":"(12) Verordnungen, welche auf der Grundlage des TKG 2003 erlassen wurden, bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden."},{"Text":"(13) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Ansprüche nach § 31 Abs. 1 TKG 2003 sind vom Erbringer des Universaldienstes nach § 30 TKG 2003 spätestens bis zum 31.12.2022 geltend zu machen. Bei Nachweis von Umständen, die eine fristgerechte Geltendmachung der Ansprüche verhindern, kann die Regulierungsbehörde diese Frist durch Bescheid verlängern. Das Verfahren ist nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu führen."},{"Text":"(14) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Telekom-Control-Kommission, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt sind, bleiben dies bis zum Ablauf ihrer Ernennung."},{"Text":"(15) Der in § 36 Abs. 7 genannte Zeitraum zur Beobachtung des Verbraucherpreisindex beginnt erstmals mit Inkraftreten dieses Bundesgesetzes."},{"Text":"(16) Die Verpflichtung des Anbieters zur Weiterleitung nach § 144 besteht ab einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes."},{"Text":"(17) Die für die Erfüllung der in den §§ 118, 119, 124, 135 Abs. 4, 135 Abs. 7, 135 Abs. 8, 135 Abs. 11, 136, 138 Abs. 5 und 138 Abs. 6 vorgesehenen Pflichten der Betreiber gegenüber Endnutzern erforderlichen technischen oder organisatorischen Vorkehrungen sind unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind gegenüber dem Endnutzer weiterhin jene Pflichten sinngemäß anzuwenden, welche sich aus der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden und auf den neuen Sachverhalt anwendbaren Rechtslage ableiten lassen."}]}
New_par: § 212.;{"List":[{"Text":"(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde sind mit Ausnahme der Verfahren nach § 87 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen."},{"Text":"(2) Verfahren nach dem 7. Abschnitt, deren abschließendes Erkenntnis auf Grund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen."},{"Text":"(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Vereinbarungen betreffend Kooperationen über aktive Netzkomponenten ist § 85 nicht anzuwenden. Diese bestehenden Vereinbarungen sind innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in ausformulierter Fassung samt sämtlichen gegebenenfalls bezugnehmenden Beilagen der Regulierungsbehörde anzuzeigen."},{"Text":"(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen bleiben aufrecht."},{"Text":"(5) Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige nach TKG 2003 gilt als Bestätigungen im Sinne des § 6 Abs. 3."},{"Text":"(6) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten zu überprüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden."},{"Multi":[{"Text":"(7) Durch Verordnung hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festzusetzen,"},{"List":[{"Text":"1. welchen Bewilligungsklassen die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob dem Bewilligungsinhaber die Verwendung sämtlicher für den Amateurfunkverkehr festgesetzter Frequenzbereiche und Sendearten gestattet ist,"},{"Text":"2. welchen Leistungsstufen die für die Sendeleistung maßgeblichen Klassen A bis D (gemäß § 5 Abs. 1 der auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung BGBl. Nr. 30/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 326/1962) entsprechen,"},{"Text":"3. welchen Prüfungskategorien die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob der Inhaber den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen erbracht hat."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(8) Amateurfunkbewilligungen, die vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 erteilt wurden und die"},{"List":[{"Text":"1. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „7“ oder „6“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2024,"},{"Text":"2. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „8“ oder „9“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2025,"},{"Text":"3. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „1“ oder „0“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2026,"},{"Text":"4. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „2“ oder „3“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2027,"},{"Text":"5. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „4“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2028,"},{"Text":"6. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „5“"}]},{"Text":"endet, erlöschen, sofern sie nicht nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2018, erteilt wurden, mit 31. 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II Nr. 192/1999, tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft."},{"Text":"(12) Verordnungen, welche auf der Grundlage des TKG 2003 erlassen wurden, bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden."},{"Text":"(13) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Ansprüche nach § 31 Abs. 1 TKG 2003 sind vom Erbringer des Universaldienstes nach § 30 TKG 2003 spätestens bis zum 31.12.2022 geltend zu machen. Bei Nachweis von Umständen, die eine fristgerechte Geltendmachung der Ansprüche verhindern, kann die Regulierungsbehörde diese Frist durch Bescheid verlängern. Das Verfahren ist nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu führen."},{"Text":"(14) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Telekom-Control-Kommission, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt sind, bleiben dies bis zum Ablauf ihrer Ernennung."},{"Text":"(15) Der in § 36 Abs. 7 genannte Zeitraum zur Beobachtung des Verbraucherpreisindex beginnt erstmals mit Inkraftreten dieses Bundesgesetzes."},{"Text":"(16) Die Verpflichtung des Anbieters zur Weiterleitung nach § 144 besteht ab einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes."},{"Text":"(17) Die für die Erfüllung der in den §§ 118, 119, 124, 135 Abs. 4, 135 Abs. 7, 135 Abs. 8, 135 Abs. 11, 136, 138 Abs. 5 und 138 Abs. 6 vorgesehenen Pflichten der Betreiber gegenüber Endnutzern erforderlichen technischen oder organisatorischen Vorkehrungen sind unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind gegenüber dem Endnutzer weiterhin jene Pflichten sinngemäß anzuwenden, welche sich aus der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden und auf den neuen Sachverhalt anwendbaren Rechtslage ableiten lassen."},{"Text":"(18) Auch bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2024 bestehende Frequenzzuteilungen können auf Antrag des Zuteilungsinhabers auf Grundlage dieser Bestimmung abgeändert werden."}]}
New_new_para_header: Verweisungen
New_par: § 213.;{"Text":"Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen."}
New_new_para_header: Verlautbarungen
@ -467,4 +469,4 @@ New_par: § 215.;{"List":[{"Text":"(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
New_new_para_header: Sprachliche Gleichbehandlung
New_par: § 216.;{"Text":"Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen."}
New_new_para_header: Inkrafttreten
New_par: § 217.;{"List":[{"Text":"(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft."},{"Text":"(2) § 47 Abs. 2, § 167 Abs. 5 Z 2, § 181 Abs. 9, § 199 Abs. 4 Z 1 lit. c sowie § 199 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 treten mit 17. Februar 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 199 Abs. 1 Z 1 lit. d und Abs. 4 Z 1 lit. d außer Kraft."}]}
New_par: § 217.;{"List":[{"Text":"(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft."},{"Text":"(2) § 47 Abs. 2, § 167 Abs. 5 Z 2, § 181 Abs. 9, § 199 Abs. 4 Z 1 lit. c sowie § 199 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 treten mit 17. Februar 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 199 Abs. 1 Z 1 lit. d und Abs. 4 Z 1 lit. d außer Kraft."},{"Text":"(3) Das Inhaltsverzeichnis und § 194a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft."}]}