diff --git a/Cargo.lock b/Cargo.lock index 1deae59..0a9516a 100644 --- a/Cargo.lock +++ b/Cargo.lock @@ -112,9 +112,9 @@ checksum = "baf1de4339761588bc0619e3cbc0120ee582ebb74b53b4efbf79117bd2da40fd" [[package]] name = "clap" -version = "4.5.0" +version = "4.5.1" source = "registry+https://github.com/rust-lang/crates.io-index" -checksum = "80c21025abd42669a92efc996ef13cfb2c5c627858421ea58d5c3b331a6c134f" +checksum = "c918d541ef2913577a0f9566e9ce27cb35b6df072075769e0b26cb5a554520da" dependencies = [ "clap_builder", "clap_derive", @@ -122,9 +122,9 @@ dependencies = [ [[package]] name = "clap_builder" -version = "4.5.0" +version = "4.5.1" source = "registry+https://github.com/rust-lang/crates.io-index" -checksum = "458bf1f341769dfcf849846f65dffdf9146daa56bcd2a47cb4e1de9915567c99" +checksum = "9f3e7391dad68afb0c2ede1bf619f579a3dc9c2ec67f089baa397123a2f3d1eb" dependencies = [ "anstream", "anstyle", @@ -255,12 +255,6 @@ version = "1.0.1" source = "registry+https://github.com/rust-lang/crates.io-index" checksum = "5443807d6dff69373d433ab9ef5378ad8df50ca6298caf15de6e52e24aaf54d5" -[[package]] -name = "fastrand" -version = "2.0.1" -source = "registry+https://github.com/rust-lang/crates.io-index" -checksum = "25cbce373ec4653f1a01a31e8a5e5ec0c622dc27ff9c4e6606eefef5cbbed4a5" - [[package]] name = "flate2" version = "1.0.28" @@ -303,35 +297,6 @@ version = "0.4.1" source = "registry+https://github.com/rust-lang/crates.io-index" checksum = "95505c38b4572b2d910cecb0281560f54b440a19336cbbcb27bf6ce6adc6f5a8" -[[package]] -name = "hoot" -version = "0.1.3" -source = "registry+https://github.com/rust-lang/crates.io-index" -checksum = "df22a4d90f1b0e65fe3e0d6ee6a4608cc4d81f4b2eb3e670f44bb6bde711e452" -dependencies = [ - "httparse", - "log", -] - -[[package]] -name = "hootbin" -version = "0.1.1" -source = "registry+https://github.com/rust-lang/crates.io-index" -checksum = "354e60868e49ea1a39c44b9562ad207c4259dc6eabf9863bf3b0f058c55cfdb2" -dependencies = [ - "fastrand", - "hoot", - "serde", - "serde_json", - "thiserror", -] - -[[package]] -name = "httparse" -version = "1.8.0" -source = "registry+https://github.com/rust-lang/crates.io-index" -checksum = "d897f394bad6a705d5f4104762e116a75639e470d80901eed05a860a95cb1904" - [[package]] name = "humantime" version = "2.1.0" @@ -738,9 +703,9 @@ checksum = "81cdd64d312baedb58e21336b31bc043b77e01cc99033ce76ef539f78e965ebc" [[package]] name = "syn" -version = "2.0.48" +version = "2.0.49" source = "registry+https://github.com/rust-lang/crates.io-index" -checksum = "0f3531638e407dfc0814761abb7c00a5b54992b849452a0646b7f65c9f770f3f" +checksum = "915aea9e586f80826ee59f8453c1101f9d1c4b3964cd2460185ee8e299ada496" dependencies = [ "proc-macro2", "quote", @@ -836,9 +801,9 @@ dependencies = [ [[package]] name = "toml_edit" -version = "0.22.5" +version = "0.22.6" source = "registry+https://github.com/rust-lang/crates.io-index" -checksum = "99e68c159e8f5ba8a28c4eb7b0c0c190d77bb479047ca713270048145a9ad28a" +checksum = "2c1b5fd4128cc8d3e0cb74d4ed9a9cc7c7284becd4df68f5f940e1ad123606f6" dependencies = [ "indexmap", "serde", @@ -887,13 +852,12 @@ checksum = "8ecb6da28b8a351d773b68d5825ac39017e680750f980f3a1a85cd8dd28a47c1" [[package]] name = "ureq" -version = "2.9.5" +version = "2.9.6" source = "registry+https://github.com/rust-lang/crates.io-index" -checksum = "0b52731d03d6bb2fd18289d4028aee361d6c28d44977846793b994b13cdcc64d" +checksum = "11f214ce18d8b2cbe84ed3aa6486ed3f5b285cf8d8fbdbce9f3f767a724adc35" dependencies = [ "base64", "flate2", - "hootbin", "log", "once_cell", "rustls", diff --git a/data/expected/par/10001622 b/data/expected/par/10001622 index fbba5be..47e0ad4 100644 --- a/data/expected/par/10001622 +++ b/data/expected/par/10001622 @@ -125,7 +125,7 @@ New_par: § 152.;{"Text":"Hat der Ehemann der Mutter einer medizinisch unterstü New_par: § 152a.;{"Text":"Hat die Person, die mit der Mutter zu den in § 144 Abs. 1 und 2 angegebenen Zeitpunkten verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, einer nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen einer dritten Person zugestimmt, so kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass das mit dem Samen des Dritten gezeugte Kind nicht von ihr abstammt."} New_par: § 153.;{"List":[{"Text":"(1) Ein Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, kann binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hiefür sprechenden Umstände gestellt werden. Diese Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes, im Fall einer Änderung der Abstammung frühestens mit der Wirksamkeit der Änderung. Ein Antrag ist nicht zulässig, solange die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststeht."},{"Text":"(2) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die antragsberechtigte Person minderjährig oder nicht entscheidungsfähig ist oder innerhalb des letzten Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Antragstellung gehindert ist."},{"Text":"(3) Später als 30 Jahre nach der Geburt des Kindes oder nach einer Änderung der Abstammung kann nur das Kind die Feststellung der Nichtabstammung begehren."}]} New_new_para_header: Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses -New_par: § 154.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Das Gericht hat das Anerkenntnis für rechtsunwirksam zu erklären"},{"List":[{"Text":"1. von Amts wegen, wenn"}]},{"List":[{"Text":"a) das Anerkenntnis oder – im Fall des § 147 Abs. 2 – die Zustimmung des Kindes oder die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter nicht den Formvorschriften entspricht oder"},{"Text":"b) der Anerkennende oder – im Fall des § 147 Abs. 2 – die Mutter oder das Kind nicht entscheidungsfähig war oder der gesetzliche Vertreter des Kindes nicht zugestimmt hat, es sei denn, dass der Mangel der gesetzlichen Vertretung nachträglich behoben wurde oder dass der Anerkennende nach Erreichen der Entscheidungsfähigkeit sein Anerkenntnis gebilligt hat;"}]},{"List":[{"Text":"2. aufgrund eines Widerspruchs, es sei denn, es ist erwiesen, dass das Kind vom Anerkennenden abstammt oder – wenn das Kind mit dem Samen eines Dritten gezeugt wurde – dass der Anerkennende dem zugestimmt hat, im Fall einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form eines Notariatsakts;"},{"Text":"3. auf Antrag des Anerkennenden, wenn er beweist,"}]},{"List":[{"Text":"a. dass sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlasst worden ist, dass das Kind von ihm abstammt oder dass an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit seinem Samen oder eine (nicht-)medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit seiner Zustimmung mit dem Samen eines Dritten vorgenommen wurde oder"},{"Text":"b) dass das Kind nicht von ihm abstammt und er erst nachträglich von Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen."}]}]},{"Text":"(2) Der Antrag nach Abs. 1 Z 3 kann längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden. Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes."}]} +New_par: § 154.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Das Gericht hat das Anerkenntnis für rechtsunwirksam zu erklären"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. von Amts wegen, wenn"}]},{"List":[{"Text":"a) das Anerkenntnis oder – im Fall des § 147 Abs. 2 – die Zustimmung des Kindes oder die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter nicht den Formvorschriften entspricht oder"},{"Text":"b) der Anerkennende oder – im Fall des § 147 Abs. 2 – die Mutter oder das Kind nicht entscheidungsfähig war oder der gesetzliche Vertreter des Kindes nicht zugestimmt hat, es sei denn, dass der Mangel der gesetzlichen Vertretung nachträglich behoben wurde oder dass der Anerkennende nach Erreichen der Entscheidungsfähigkeit sein Anerkenntnis gebilligt hat;"}]}]},{"List":[{"List":[{"Text":"2. aufgrund eines Widerspruchs, es sei denn, es ist erwiesen, dass das Kind vom Anerkennenden abstammt oder – wenn das Kind mit dem Samen eines Dritten gezeugt wurde – dass der Anerkennende dem zugestimmt hat, im Fall einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form eines Notariatsakts;"},{"Text":"3. auf Antrag des Anerkennenden, wenn er beweist,"}]},{"List":[{"Text":"a. dass sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlasst worden ist, dass das Kind von ihm abstammt oder dass an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit seinem Samen oder eine (nicht-)medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit seiner Zustimmung mit dem Samen eines Dritten vorgenommen wurde oder"},{"Text":"b) dass das Kind nicht von ihm abstammt und er erst nachträglich von Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen."}]}]}]},{"Text":"(2) Der Antrag nach Abs. 1 Z 3 kann längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden. Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes."}]} New_new_para_header: Nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung New_par: § 154a.;{"List":[{"Text":"(1) Eine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist die Anwendung von nicht von § 1 Abs. 2 FMedG, BGBl. Nr. 275/1992, erfassten Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit dem Samen einer dritten Person, die ihren Samen wissentlich zu diesem Zweck überlässt."},{"Text":"(2) Es ist ratsam, aber nicht zwingend notwendig, dass die Mutter und die zustimmende Person die Identität des Samenspenders kennen und dass sie diese oder Informationen zur Identifizierbarkeit schriftlich festhalten."},{"Text":"(3) Die § 16 und § 22 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 sowie § 25 FMedG sind auf jede nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung sinngemäß anzuwenden."}]} New_header: Dritter Abschnitt @@ -2309,4 +2309,4 @@ New_new_para_header: Entsagung oder Verlängerung der Verjährung. New_par: § 1502.;{"Text":"Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden."} New_header: Fünftes Hauptstück New_new_para_header: Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013 -New_par: § 1503.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Für das Inkrafttreten des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I 15/2013, gilt Folgendes:"},{"List":[{"Text":"1. Das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Februar 2013 in Kraft."},{"Text":"2. Die §§ 93 bis 93c in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Ehegatten anzuwenden, die die Ehe nach dem 31. März 2013 schließen."},{"Text":"3. Die §§ 148 Abs. 3 und 152 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf zu gerichtlichem Protokoll erklärte Zustimmungen entsprechend anzuwenden."},{"Text":"4. Die §§ 155 bis 157 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Kinder anzuwenden, deren Geburt oder Annahme an Kindesstatt nach dem 31. März 2013 beurkundet wird. § 139 in der Fassung des NamRÄG 1995, BGBl. Nr. 25/1995, ist auf Kinder anzuwenden, deren Geburt vor dem 1. April 2013 beurkundet wird."},{"Text":"5. Ehegatten, die die Ehe vor dem 1. April 2013 geschlossen haben, können ihre Namen ab dem 1. September 2013 nach den Regeln dieses Bundesgesetzes bestimmen. Gleichermaßen können für Kinder, deren Geburt oder Annahme an Kindesstatt vor diesem Zeitpunkt beurkundet worden ist, die Namen ab dem 1. September 2013 nach den Regeln dieses Bundesgesetzes bestimmt werden."},{"Text":"6. Unbeschadet der Z 6 sind die §§ 93 Abs. 2 und 155 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn die Änderung des Familiennamens des Ehegatten oder der Eltern oder eines Elternteils nach dem 31. März 2013 beurkundet wird."},{"Text":"7. Rechte und Pflichten zum Gebrauch eines Namens, die auf Grund eines vor dem 1. April 2013 erfolgten namensrechtlich bedeutsamen Ereignisses erworben oder entstanden sind, bleiben unberührt."},{"Text":"8. § 142 samt Überschrift in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist, außer in vor dem auf die Kundmachung folgenden Tag anhängig gemachten gerichtlichen Verfahren auch auf Anerkenntnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des § 142 erklärt worden sind. § 142 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft."},{"Text":"9. Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit 1. Februar 2013 in Kraft."}]},{"List":[{"Text":"(2) 1. Die §§ 905, 907a, 1417 und 1420 in der Fassung des Zahlungsverzugsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2013, sowie die Änderung der Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 905a in § 907b und des bisherigen § 905b in § 905a durch dieses Bundesgesetz treten mit 16. März 2013 in Kraft. Die genannten Bestimmungen sind in der Fassung des Zahlungsverzugsgesetzes auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die ab dem 16. März 2013 begründet werden. Auf Rechtsverhältnisse, die vor dem 16. März 2013 begründet wurden, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden; wenn solche früher begründeten Rechtsverhältnisse jedoch wiederholte Geldleistungen vorsehen, gelten die neuen Bestimmungen für diejenigen Zahlungen, die ab dem 16. März 2013 fällig werden."},{"Text":"2. § 1100 in der Fassung des Zahlungsverzugsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2013, tritt mit 16. März 2013 in Kraft und ist in dieser Fassung auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden."}]}]},{"Text":"(3) §§ 197, 199 und 201 in der Fassung des Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 179/2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft. Sie sind in dieser Fassung auch auf Annahmen an Kindes statt anzuwenden, bei denen der schriftliche Vertrag vor dem 31. Juli 2013 geschlossen wurde."},{"Text":"(4) Die §§ 429, 905 und 1420 in der Fassung des Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2014, treten mit 13. Juni 2014 in Kraft."},{"Multi":[{"Text":"(5) Für das Inkrafttreten des GesbR-Reformgesetzes, BGBl. I Nr. 83/2014, gilt Folgendes:"},{"List":[{"Text":"1. § 826 und die§§ 1175 bis 1216e in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, die bisher geltenden Bestimmungen des 27. Hauptstücks des zweiten Teils weiter anzuwenden."},{"Text":"2. Unbeschadet des Vorrangs gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen (§ 1181 in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes) gelten die §§ 1182 bis 1196, die §§ 1203 bis 1205, die §§ 1208 bis 1211, § 1213 und § 1214 Abs. 1 in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes ab 1. Juli 2016 für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die vor dem 1. Jänner 2015 gebildet wurden, wenn bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 keiner der Gesellschafter gegenüber den übrigen Gesellschaftern erklärt, die Anwendung des zuvor geltenden Rechts beibehalten zu wollen."},{"Text":"3. Ab 1. Jänner 2022 gelten die §§ 1182 bis 1196, die §§ 1203 bis 1205, die §§ 1208 bis 1211, § 1213 und § 1214 Abs. 1 in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes unbeschadet des Vorrangs gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen (§ 1181 in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes) jedenfalls auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die vor dem 1. Jänner 2015 gebildet wurden."}]}]},{"Text":"(6) §§ 144 und 145 Abs. 1 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 35/2015, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf ab dem 1. Jänner 2015 geborene und im Wege medizinisch unterstützter Fortpflanzung gezeugte Kinder anzuwenden."},{"Multi":[{"Text":"(7) Für das Inkrafttreten des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015 (ErbRÄG 2015), gilt Folgendes:"},{"List":[{"Text":"1. Die §§ 199, 233, 269, 308, 531 bis 543, 546 bis 560, 563 bis 572, 575 bis 591, 601 bis 617, 647 bis 654, 656 bis 667, 672 bis 678, 681 bis 699, 701 bis 703, 705 bis 719, 721 bis 749, 750 Abs. 1, die §§ 751 bis 792, 797 bis 809, die Überschriften vor § 810, die §§ 811 bis 817, 819 bis 821, 823, 824, 1205, 1249, 1251 bis 1254, 1278 bis 1283, 1462, 1487 und 1487a samt Überschriften in der Fassung des ErbRÄG 2015 und der Entfall der §§ 544, 545, 561, 562, 573, 594 bis 597, 646, 655, 668, 679, 680, 700, 704, 720, 793 bis 796, 818, 822, 951, 952, 956, 1248, 1250 und 1266 letzter Satz samt Überschriften treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft."},{"Text":"2. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die nach Z 1 mit 1. Jänner 2017 in Kraft tretenden Bestimmungen anzuwenden, wenn der Verstorbene nach dem 31. Dezember 2016 verstorben ist."},{"Text":"3. § 551 Abs. 1 in der Fassung des ErbRÄG 2015 ist auf nach dem 31. Dezember 2016 vorgenommene Aufhebungen von Erbverzichten anzuwenden."}]},{"List":[{"Text":"4. a) Anordnungen der Gerichte nach § 568 in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, wonach eine Person unter Sachwalterschaft nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren kann, verlieren mit 1. Jänner 2017 ihre Gültigkeit."},{"Text":"b) Gleiches gilt insoweit für die vor dem 1. Jänner 2005 erlassenen gerichtlichen Beschlüsse über die Bestellung eines Sachwalters, mit denen die Einschränkung der Testierfreiheit der behinderten Person verbunden war. Art. IV § 8 Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 58/2004, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aufgehoben."},{"Text":"c) Die auf Grundlage der in lit. a und b genannten Bestimmungen errichteten letztwilligen Verfügungen bleiben aufrecht."}]},{"List":[{"Text":"5. Die §§ 577 bis 591 und 603 in der Fassung des ErbRÄG 2015 sind auf letztwillige Verfügungen und Schenkungen auf den Todesfall anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet wurden."},{"Text":"6. § 750 Abs. 2 in der Fassung des ErbRÄG 2015 tritt mit 17. August 2015 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Verstorbene an oder nach diesem Tag gestorben ist."},{"Text":"7. Die §§ 752 und 753 sowie § 785 in der Fassung des ErbRÄG 2015 sind auf nach dem 31. Dezember 2016 vorgenommene Anrechnungsvereinbarungen und Anrechnungsaufhebungen anzuwenden."},{"Text":"8. Die §§ 797 bis 809, 811 bis 817, 819 bis 821, 823, 824 in der Fassung des ErbRÄG 2015 sind anzuwenden, wenn das Verlassenschaftsverfahren nach dem 31. Dezember 2016 anhängig gemacht worden ist."},{"Text":"9. § 1487a in der Fassung des ErbRÄG 2015 ist ab dem 1. Jänner 2017 auf das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, den Geldpflichtteil zu fordern, letztwillige Bedingungen oder Belastungen von Zuwendungen anzufechten, nach erfolgter Einantwortung ein besseres oder gleichwertiges Recht geltend zu machen, den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen oder sonstige Rechte aus einem Geschäft von Todes wegen zu fordern, anzuwenden, wenn dieses Recht am 1. Jänner 2017 nach dem bis dahin geltenden Recht nicht bereits verjährt ist. Der Lauf der in § 1487a vorgesehenen kenntnisabhängigen Frist beginnt in solchen Fällen mit dem 1. Jänner 2017."}]}]},{"Text":"(8) § 1209 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft Abs. 5 ist auch auf dessen nunmehrige Fassung anzuwenden."},{"Multi":[{"Text":"(9) Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), gilt Folgendes:"},{"List":[{"Text":"1. Die §§ 21, 24, 141, 146, 147 Abs. 1 bis 3, 153, 154, 156, 158, 164, 172, 173, 176, 191, 192, 194 bis 196 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 200 bis 202, 205, 207 zweiter Satz, 213 bis 216, 218, 220 bis 224, 228 bis 230, 239 bis 284, 310, 865, 1034, 1421, 1433, 1437, 1454, 1494 und 1495 samt Überschriften und die Überschriften vor §§ 142, 217, 218 und 219 in der Fassung des 2. ErwSchG sowie der Entfall des § 175 und der §§ 284a bis 284h samt Überschriften treten mit 1. Juli 2018 in Kraft."},{"Text":"2. Die §§ 147 Abs. 4, 149, 181, 185, 188, 196 Abs. 1 Z 4, 207 erster Satz bis 212 und 225 in der Fassung des Art. 1 Z 8 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft."},{"Text":"3. Die §§ 705, 752, 758 und 1445 in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 2. 1. 2017 in Kraft; Abs. 7 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015, bleibt ansonsten unberührt."},{"Text":"4. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die nach Z 1 mit 1. Juli 2018 in Kraft tretenden Bestimmungen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2018 ereignen oder über diesen Zeitpunkt hinaus andauern."},{"Text":"5. Die §§ 158 und 207 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf die Ausübung und Betrauung mit der Obsorge nach dem 30. Juni 2018 anzuwenden."},{"Text":"6. Die §§ 164, 214 bis 224 sowie 228 und 229 in der Fassung des 2. ErwSchG sind nach dem 30. Juni 2018 auf die Verwaltung von Vermögen anzuwenden."},{"Text":"7. Die Aufhebung des § 175 in der Fassung des 2. ErwSchG ist auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Juli 2018 noch anhängig sind; Anordnungen der Gerichte nach § 175 in der bis 30. Juni 2018 geltenden Fassung verlieren mit 1. Juli 2018 ihre Gültigkeit."},{"Text":"8. Die §§ 252 bis 256 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf medizinische Behandlungen, Sterilisationen und Forschungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2018 begonnen oder abgebrochen werden. § 257 in der Fassung des 2. ErwSchG ist anzuwenden, wenn die Wohnortänderung nach dem 30. Juni 2018 erfolgt."},{"Text":"9. Bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist auf Sachwalterverfügungen im Sinn des § 279 Abs. 1 in der bis zum 2. ErwSchG geltenden Fassung auch nach dem 30. Juni 2018 Bedacht zu nehmen."},{"Text":"10. Sachwalter, die vor dem 1. Juli 2018 bestellt wurden, sind nach dem 30. Juni 2018 gerichtliche Erwachsenenvertreter. Für sie gelten die Vorschriften des sechsten Hauptstücks des ersten Teils in der Fassung des 2. ErwSchG, soweit in den Z 11 bis 14 nichts anderes bestimmt ist."},{"Text":"11. Die §§ 274 und 275 in der Fassung des 2. ErwSchG sind – außer in einem Erneuerungsverfahren nach Z 14 – auf gerichtliche Erwachsenenvertreter im Sinn der Z 10 nicht anzuwenden."},{"Text":"12. Bis zum 30. Juni 2019 besteht im Fall einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Sinn der Z 10 auch ohne gerichtliche Anordnung im gesamten Wirkungsbereich des ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Genehmigungsvorbehalt im Sinn des § 242 Abs. 2 in der Fassung des 2. ErwSchG. Nach dem 30. Juni 2019 besteht für Personen, für die vor dem 1. Juli 2018 ein Sachwalter bestellt worden ist, nur ein Genehmigungsvorbehalt, wenn und soweit er gerichtlich angeordnet wird."},{"Text":"13. Stellen gerichtliche Erwachsenenvertreter im Sinn der Z 10 nach dem 30. Juni 2018 einen Antrag auf Gewährung von Entgelt, Entschädigung oder Aufwandersatz, so ist dieser Anspruch nach § 276 in der Fassung des 2. ErwSchG zu beurteilen, wenn zumindest die Hälfte des Abrechnungszeitraumes nach dem 30. Juni 2018 liegt. Liegt mehr als die Hälfte des Abrechnungszeitraumes vor dem 30. Juni 2018, so ist § 276 in der Fassung bis zum 30. Juni 2018 anzuwenden."},{"Text":"14. Das Gericht hat nach dem 30. Juni 2018 unter sinngemäßer Anwendung des § 278 Abs. 3 in der bis zum 2. ErwSchG geltenden Fassung für alle gerichtlichen Erwachsenenvertretungen im Sinn der Z 10 von Amts wegen ein Erneuerungsverfahren einzuleiten. Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung im Sinn der Z 10 endet jedenfalls mit 1. Jänner 2024, es sei denn, es wurde davor ein Erneuerungsverfahren eingeleitet; diesfalls bleibt die Erwachsenenvertretung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erneuerung aufrecht."},{"Text":"15. Vorsorgevollmachten, die vor dem 1. Juli 2018 wirksam errichtet worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Der Eintritt des Vorsorgefalls kann für diese nach dem 30. Juni 2018 nur nach Maßgabe des § 263 in der Fassung des 2. ErwSchG im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden. Auf solche Vorsorgevollmachten sind die Vorschriften des sechsten Hauptstücks des ersten Teils in der Fassung des 2. ErwSchG anzuwenden. Vorsorgevollmachten, deren Wirksamwerden vor dem 1. Juli 2018 im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurden, sind so zu behandeln, als wäre die Registrierung nach diesem Zeitpunkt erfolgt."},{"Text":"16. Als gesetzlicher Erwachsenenvertreter kommt eine Person nicht in Betracht, gegen die sich ein vor dem 1. Juli 2018 im Österreichischen Vertretungsverzeichnis eingetragener Widerspruch gegen die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger richtet. Personen, die in vor dem 1. Juli 2018 errichteten Sachwalterverfügungen genannt wurden, gelten nicht als nächste Angehörige im Sinn des § 268 Abs. 2 letzter Fall in der Fassung des 2. ErwSchG."},{"Text":"17. Vertretungsbefugnisse nächster Angehöriger, die vor dem 1. Juli 2018 registriert worden sind, bleiben bestehen und enden spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021. Auf solche Angehörigenvertretungen sind nach dem 30. Juni 2018 weiterhin die §§ 284b bis 284e in der bis zum 2. ErwSchG geltenden Fassung sowie zusätzlich § 246 Abs. 3 in der Fassung des 2. ErwSchG anzuwenden."},{"Text":"18. Die §§ 277 bis 284 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn ein Kurator nach dem 30. Juni 2018 bestellt wird."},{"Text":"19. Kuratoren, die vor dem 1. Juli 2018 bestellt worden sind, bleiben wirksam bestellt. Auf ihre Rechte und Pflichten sind nach dem 30. Juni 2018 die §§ 281 bis 284 in der Fassung des 2. ErwSchG anzuwenden. Z 13 gilt sinngemäß."},{"Text":"20. Die §§ 1494 und 1495 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn eine Ersitzungs- und Verjährungszeit am 1. Juli 2018 noch nicht geendet hat oder nach dem 30. Juni 2018 zu laufen beginnt."}]}]},{"Text":"(10) § 1164 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2018 tritt § 1154b Abs. 6 außer Kraft. § 1159 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden. Mit diesem Zeitpunkt treten auch § 1158 Abs. 4 und § 1159a bis § 1159c dieses Bundesgesetzes sowie § 77 der Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227/1859, außer Kraft. Sie sind jedoch weiterhin auf Beendigungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2021 ausgesprochen wurden."},{"Text":"(11) §§ 165, 214, 249, 256 und 588 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft."},{"Text":"(12) § 1320 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf schädigende Ereignisse anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt eintreten. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat dem Nationalrat drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Regelung einen Bericht über deren Auswirkungen vorzulegen."},{"Text":"(13) Die §§ 1154b Abs. 6 und 1164 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft."},{"Text":"(14) § 211 Abs. 2 in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1494 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 01.01.2020 in Kraft und ist auf alle Schadenersatzansprüche anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sind."},{"Text":"(15) § 1155 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten rückwirkend mit dem 15. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft."},{"Text":"(16) Abweichend von Abs. 10 tritt § 1159 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 mit 1. Juli 2021 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgesprochen werden. Mit diesem Zeitpunkt treten auch § 1158 Abs. 4 und § 1159a bis § 1159c dieses Bundesgesetzes sowie § 77 der Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227/1859, außer Kraft. Sie sind jedoch weiterhin auf Beendigungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2021 ausgesprochen wurden. Dies gilt auch für die Verlängerung der Kündigungsfristen in den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg im Land- und Forstarbeitsgesetz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft sind, soweit in diesen die Änderung der Kündigungsfristen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2017 nachvollzogen wurde."},{"Text":"(17) § 17a, § 20 und § 1328a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 20 Abs. 2 und § 1328a Abs. 2 sind auf Fälle anzuwenden, in denen die verletzende Handlung nach dem 31. Dezember 2020 gesetzt wurde."},{"Text":"(18) § 211, § 1214 Abs. 1 und 2, § 1216a Abs. 2 und § 1216b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. § 1212 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft."},{"Text":"(19) Abweichend von Abs. 15 tritt § 1159 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden. Mit diesem Zeitpunkt treten auch § 1158 Abs. 4 und § 1159a bis § 1159c dieses Bundesgesetzes sowie § 77 der Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227/1859, außer Kraft. Sie sind jedoch weiterhin auf Beendigungen anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen wurden."},{"Text":"(20) Die §§ 932, 933 samt Überschrift, 933b samt Überschrift und 1503 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden."},{"Text":"(21) § 395 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2023 tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft und ist auf alle Fundgegenstände anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt der Fundbehörde angezeigt werden."},{"Text":"(22) § 1154b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023, tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Dienstverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen."},{"Multi":[{"Text":"(23) Für das Inkrafttreten des Abstammungsrechts-Anpassungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 180/2023 (AbAG 2023), gilt Folgendes:"},{"List":[{"Text":"1. Die §§ 144, 145, § 148 Abs. 3a und 5, § 152a, § 154 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a, § 154a samt Überschriften in der Fassung des AbAG 2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft."},{"Text":"2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben vor dem 1. Jänner 2024 bestehende Abstammungsverhältnisse durch das Inkrafttreten des AbAG 2023 unberührt."},{"Text":"3. § 144 Abs. 2 Z 2 ist auch auf vor dem 1. Jänner 2024 geborene Kinder anzuwenden."},{"Text":"4. Die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses nach § 144 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 ist nach den Bestimmungen in der Fassung des AbAG 2023 zu beurteilen, wenn die Urkunde über die Bezeichnung der anerkennenden Person dem Standesbeamten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zukommt."}]}]},{"Text":"(24) § 20 Abs. 3 in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 182/2023, tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft. § 1490 tritt mit Ablauf des 16. Februar 2024 außer Kraft. Die anzuwendenden Bestimmungen in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes wirken nicht auf Ansprüche zurück, die mit Ablauf des 16. Februar 2024 unter Anwendung des § 1490 in der bis dahin geltenden Fassung bereits verjährt sind."}]} \ No newline at end of file +New_par: § 1503.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Für das Inkrafttreten des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I 15/2013, gilt Folgendes:"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. Das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Februar 2013 in Kraft."},{"Text":"2. Die §§ 93 bis 93c in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Ehegatten anzuwenden, die die Ehe nach dem 31. März 2013 schließen."},{"Text":"3. Die §§ 148 Abs. 3 und 152 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf zu gerichtlichem Protokoll erklärte Zustimmungen entsprechend anzuwenden."},{"Text":"4. Die §§ 155 bis 157 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Kinder anzuwenden, deren Geburt oder Annahme an Kindesstatt nach dem 31. März 2013 beurkundet wird. § 139 in der Fassung des NamRÄG 1995, BGBl. Nr. 25/1995, ist auf Kinder anzuwenden, deren Geburt vor dem 1. April 2013 beurkundet wird."},{"Text":"5. Ehegatten, die die Ehe vor dem 1. April 2013 geschlossen haben, können ihre Namen ab dem 1. September 2013 nach den Regeln dieses Bundesgesetzes bestimmen. Gleichermaßen können für Kinder, deren Geburt oder Annahme an Kindesstatt vor diesem Zeitpunkt beurkundet worden ist, die Namen ab dem 1. September 2013 nach den Regeln dieses Bundesgesetzes bestimmt werden."},{"Text":"6. Unbeschadet der Z 6 sind die §§ 93 Abs. 2 und 155 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn die Änderung des Familiennamens des Ehegatten oder der Eltern oder eines Elternteils nach dem 31. März 2013 beurkundet wird."},{"Text":"7. Rechte und Pflichten zum Gebrauch eines Namens, die auf Grund eines vor dem 1. April 2013 erfolgten namensrechtlich bedeutsamen Ereignisses erworben oder entstanden sind, bleiben unberührt."},{"Text":"8. § 142 samt Überschrift in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist, außer in vor dem auf die Kundmachung folgenden Tag anhängig gemachten gerichtlichen Verfahren auch auf Anerkenntnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des § 142 erklärt worden sind. § 142 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft."},{"Text":"9. Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit 1. Februar 2013 in Kraft."}]},{"List":[{"Text":"(2) 1. Die §§ 905, 907a, 1417 und 1420 in der Fassung des Zahlungsverzugsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2013, sowie die Änderung der Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 905a in § 907b und des bisherigen § 905b in § 905a durch dieses Bundesgesetz treten mit 16. März 2013 in Kraft. Die genannten Bestimmungen sind in der Fassung des Zahlungsverzugsgesetzes auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die ab dem 16. März 2013 begründet werden. Auf Rechtsverhältnisse, die vor dem 16. März 2013 begründet wurden, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden; wenn solche früher begründeten Rechtsverhältnisse jedoch wiederholte Geldleistungen vorsehen, gelten die neuen Bestimmungen für diejenigen Zahlungen, die ab dem 16. März 2013 fällig werden."},{"Text":"2. § 1100 in der Fassung des Zahlungsverzugsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2013, tritt mit 16. März 2013 in Kraft und ist in dieser Fassung auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden."}]}]}]},{"Text":"(3) §§ 197, 199 und 201 in der Fassung des Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 179/2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft. Sie sind in dieser Fassung auch auf Annahmen an Kindes statt anzuwenden, bei denen der schriftliche Vertrag vor dem 31. Juli 2013 geschlossen wurde."},{"Text":"(4) Die §§ 429, 905 und 1420 in der Fassung des Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2014, treten mit 13. Juni 2014 in Kraft."},{"Multi":[{"Text":"(5) Für das Inkrafttreten des GesbR-Reformgesetzes, BGBl. I Nr. 83/2014, gilt Folgendes:"},{"List":[{"Text":"1. § 826 und die§§ 1175 bis 1216e in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, die bisher geltenden Bestimmungen des 27. Hauptstücks des zweiten Teils weiter anzuwenden."},{"Text":"2. Unbeschadet des Vorrangs gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen (§ 1181 in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes) gelten die §§ 1182 bis 1196, die §§ 1203 bis 1205, die §§ 1208 bis 1211, § 1213 und § 1214 Abs. 1 in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes ab 1. Juli 2016 für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die vor dem 1. Jänner 2015 gebildet wurden, wenn bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 keiner der Gesellschafter gegenüber den übrigen Gesellschaftern erklärt, die Anwendung des zuvor geltenden Rechts beibehalten zu wollen."},{"Text":"3. Ab 1. Jänner 2022 gelten die §§ 1182 bis 1196, die §§ 1203 bis 1205, die §§ 1208 bis 1211, § 1213 und § 1214 Abs. 1 in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes unbeschadet des Vorrangs gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen (§ 1181 in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes) jedenfalls auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die vor dem 1. Jänner 2015 gebildet wurden."}]}]},{"Text":"(6) §§ 144 und 145 Abs. 1 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 35/2015, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf ab dem 1. Jänner 2015 geborene und im Wege medizinisch unterstützter Fortpflanzung gezeugte Kinder anzuwenden."},{"Multi":[{"Text":"(7) Für das Inkrafttreten des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015 (ErbRÄG 2015), gilt Folgendes:"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. Die §§ 199, 233, 269, 308, 531 bis 543, 546 bis 560, 563 bis 572, 575 bis 591, 601 bis 617, 647 bis 654, 656 bis 667, 672 bis 678, 681 bis 699, 701 bis 703, 705 bis 719, 721 bis 749, 750 Abs. 1, die §§ 751 bis 792, 797 bis 809, die Überschriften vor § 810, die §§ 811 bis 817, 819 bis 821, 823, 824, 1205, 1249, 1251 bis 1254, 1278 bis 1283, 1462, 1487 und 1487a samt Überschriften in der Fassung des ErbRÄG 2015 und der Entfall der §§ 544, 545, 561, 562, 573, 594 bis 597, 646, 655, 668, 679, 680, 700, 704, 720, 793 bis 796, 818, 822, 951, 952, 956, 1248, 1250 und 1266 letzter Satz samt Überschriften treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft."},{"Text":"2. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die nach Z 1 mit 1. Jänner 2017 in Kraft tretenden Bestimmungen anzuwenden, wenn der Verstorbene nach dem 31. Dezember 2016 verstorben ist."},{"Text":"3. § 551 Abs. 1 in der Fassung des ErbRÄG 2015 ist auf nach dem 31. Dezember 2016 vorgenommene Aufhebungen von Erbverzichten anzuwenden."}]},{"List":[{"Text":"4. a) Anordnungen der Gerichte nach § 568 in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, wonach eine Person unter Sachwalterschaft nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren kann, verlieren mit 1. Jänner 2017 ihre Gültigkeit."},{"Text":"b) Gleiches gilt insoweit für die vor dem 1. Jänner 2005 erlassenen gerichtlichen Beschlüsse über die Bestellung eines Sachwalters, mit denen die Einschränkung der Testierfreiheit der behinderten Person verbunden war. Art. IV § 8 Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 58/2004, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aufgehoben."},{"Text":"c) Die auf Grundlage der in lit. a und b genannten Bestimmungen errichteten letztwilligen Verfügungen bleiben aufrecht."}]}]},{"List":[{"Text":"5. Die §§ 577 bis 591 und 603 in der Fassung des ErbRÄG 2015 sind auf letztwillige Verfügungen und Schenkungen auf den Todesfall anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet wurden."},{"Text":"6. § 750 Abs. 2 in der Fassung des ErbRÄG 2015 tritt mit 17. August 2015 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Verstorbene an oder nach diesem Tag gestorben ist."},{"Text":"7. Die §§ 752 und 753 sowie § 785 in der Fassung des ErbRÄG 2015 sind auf nach dem 31. Dezember 2016 vorgenommene Anrechnungsvereinbarungen und Anrechnungsaufhebungen anzuwenden."},{"Text":"8. Die §§ 797 bis 809, 811 bis 817, 819 bis 821, 823, 824 in der Fassung des ErbRÄG 2015 sind anzuwenden, wenn das Verlassenschaftsverfahren nach dem 31. Dezember 2016 anhängig gemacht worden ist."},{"Text":"9. § 1487a in der Fassung des ErbRÄG 2015 ist ab dem 1. Jänner 2017 auf das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, den Geldpflichtteil zu fordern, letztwillige Bedingungen oder Belastungen von Zuwendungen anzufechten, nach erfolgter Einantwortung ein besseres oder gleichwertiges Recht geltend zu machen, den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen oder sonstige Rechte aus einem Geschäft von Todes wegen zu fordern, anzuwenden, wenn dieses Recht am 1. Jänner 2017 nach dem bis dahin geltenden Recht nicht bereits verjährt ist. Der Lauf der in § 1487a vorgesehenen kenntnisabhängigen Frist beginnt in solchen Fällen mit dem 1. Jänner 2017."}]}]},{"Text":"(8) § 1209 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft Abs. 5 ist auch auf dessen nunmehrige Fassung anzuwenden."},{"Multi":[{"Text":"(9) Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), gilt Folgendes:"},{"List":[{"Text":"1. Die §§ 21, 24, 141, 146, 147 Abs. 1 bis 3, 153, 154, 156, 158, 164, 172, 173, 176, 191, 192, 194 bis 196 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 200 bis 202, 205, 207 zweiter Satz, 213 bis 216, 218, 220 bis 224, 228 bis 230, 239 bis 284, 310, 865, 1034, 1421, 1433, 1437, 1454, 1494 und 1495 samt Überschriften und die Überschriften vor §§ 142, 217, 218 und 219 in der Fassung des 2. ErwSchG sowie der Entfall des § 175 und der §§ 284a bis 284h samt Überschriften treten mit 1. Juli 2018 in Kraft."},{"Text":"2. Die §§ 147 Abs. 4, 149, 181, 185, 188, 196 Abs. 1 Z 4, 207 erster Satz bis 212 und 225 in der Fassung des Art. 1 Z 8 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft."},{"Text":"3. Die §§ 705, 752, 758 und 1445 in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 2. 1. 2017 in Kraft; Abs. 7 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015, bleibt ansonsten unberührt."},{"Text":"4. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die nach Z 1 mit 1. Juli 2018 in Kraft tretenden Bestimmungen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2018 ereignen oder über diesen Zeitpunkt hinaus andauern."},{"Text":"5. Die §§ 158 und 207 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf die Ausübung und Betrauung mit der Obsorge nach dem 30. Juni 2018 anzuwenden."},{"Text":"6. Die §§ 164, 214 bis 224 sowie 228 und 229 in der Fassung des 2. ErwSchG sind nach dem 30. Juni 2018 auf die Verwaltung von Vermögen anzuwenden."},{"Text":"7. Die Aufhebung des § 175 in der Fassung des 2. ErwSchG ist auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Juli 2018 noch anhängig sind; Anordnungen der Gerichte nach § 175 in der bis 30. Juni 2018 geltenden Fassung verlieren mit 1. Juli 2018 ihre Gültigkeit."},{"Text":"8. Die §§ 252 bis 256 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf medizinische Behandlungen, Sterilisationen und Forschungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2018 begonnen oder abgebrochen werden. § 257 in der Fassung des 2. ErwSchG ist anzuwenden, wenn die Wohnortänderung nach dem 30. Juni 2018 erfolgt."},{"Text":"9. Bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist auf Sachwalterverfügungen im Sinn des § 279 Abs. 1 in der bis zum 2. ErwSchG geltenden Fassung auch nach dem 30. Juni 2018 Bedacht zu nehmen."},{"Text":"10. Sachwalter, die vor dem 1. Juli 2018 bestellt wurden, sind nach dem 30. Juni 2018 gerichtliche Erwachsenenvertreter. Für sie gelten die Vorschriften des sechsten Hauptstücks des ersten Teils in der Fassung des 2. ErwSchG, soweit in den Z 11 bis 14 nichts anderes bestimmt ist."},{"Text":"11. Die §§ 274 und 275 in der Fassung des 2. ErwSchG sind – außer in einem Erneuerungsverfahren nach Z 14 – auf gerichtliche Erwachsenenvertreter im Sinn der Z 10 nicht anzuwenden."},{"Text":"12. Bis zum 30. Juni 2019 besteht im Fall einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Sinn der Z 10 auch ohne gerichtliche Anordnung im gesamten Wirkungsbereich des ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Genehmigungsvorbehalt im Sinn des § 242 Abs. 2 in der Fassung des 2. ErwSchG. Nach dem 30. Juni 2019 besteht für Personen, für die vor dem 1. Juli 2018 ein Sachwalter bestellt worden ist, nur ein Genehmigungsvorbehalt, wenn und soweit er gerichtlich angeordnet wird."},{"Text":"13. Stellen gerichtliche Erwachsenenvertreter im Sinn der Z 10 nach dem 30. Juni 2018 einen Antrag auf Gewährung von Entgelt, Entschädigung oder Aufwandersatz, so ist dieser Anspruch nach § 276 in der Fassung des 2. ErwSchG zu beurteilen, wenn zumindest die Hälfte des Abrechnungszeitraumes nach dem 30. Juni 2018 liegt. Liegt mehr als die Hälfte des Abrechnungszeitraumes vor dem 30. Juni 2018, so ist § 276 in der Fassung bis zum 30. Juni 2018 anzuwenden."},{"Text":"14. Das Gericht hat nach dem 30. Juni 2018 unter sinngemäßer Anwendung des § 278 Abs. 3 in der bis zum 2. ErwSchG geltenden Fassung für alle gerichtlichen Erwachsenenvertretungen im Sinn der Z 10 von Amts wegen ein Erneuerungsverfahren einzuleiten. Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung im Sinn der Z 10 endet jedenfalls mit 1. Jänner 2024, es sei denn, es wurde davor ein Erneuerungsverfahren eingeleitet; diesfalls bleibt die Erwachsenenvertretung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erneuerung aufrecht."},{"Text":"15. Vorsorgevollmachten, die vor dem 1. Juli 2018 wirksam errichtet worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Der Eintritt des Vorsorgefalls kann für diese nach dem 30. Juni 2018 nur nach Maßgabe des § 263 in der Fassung des 2. ErwSchG im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden. Auf solche Vorsorgevollmachten sind die Vorschriften des sechsten Hauptstücks des ersten Teils in der Fassung des 2. ErwSchG anzuwenden. Vorsorgevollmachten, deren Wirksamwerden vor dem 1. Juli 2018 im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurden, sind so zu behandeln, als wäre die Registrierung nach diesem Zeitpunkt erfolgt."},{"Text":"16. Als gesetzlicher Erwachsenenvertreter kommt eine Person nicht in Betracht, gegen die sich ein vor dem 1. Juli 2018 im Österreichischen Vertretungsverzeichnis eingetragener Widerspruch gegen die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger richtet. Personen, die in vor dem 1. Juli 2018 errichteten Sachwalterverfügungen genannt wurden, gelten nicht als nächste Angehörige im Sinn des § 268 Abs. 2 letzter Fall in der Fassung des 2. ErwSchG."},{"Text":"17. Vertretungsbefugnisse nächster Angehöriger, die vor dem 1. Juli 2018 registriert worden sind, bleiben bestehen und enden spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021. Auf solche Angehörigenvertretungen sind nach dem 30. Juni 2018 weiterhin die §§ 284b bis 284e in der bis zum 2. ErwSchG geltenden Fassung sowie zusätzlich § 246 Abs. 3 in der Fassung des 2. ErwSchG anzuwenden."},{"Text":"18. Die §§ 277 bis 284 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn ein Kurator nach dem 30. Juni 2018 bestellt wird."},{"Text":"19. Kuratoren, die vor dem 1. Juli 2018 bestellt worden sind, bleiben wirksam bestellt. Auf ihre Rechte und Pflichten sind nach dem 30. Juni 2018 die §§ 281 bis 284 in der Fassung des 2. ErwSchG anzuwenden. Z 13 gilt sinngemäß."},{"Text":"20. Die §§ 1494 und 1495 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn eine Ersitzungs- und Verjährungszeit am 1. Juli 2018 noch nicht geendet hat oder nach dem 30. Juni 2018 zu laufen beginnt."}]}]},{"Text":"(10) § 1164 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2018 tritt § 1154b Abs. 6 außer Kraft. § 1159 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden. Mit diesem Zeitpunkt treten auch § 1158 Abs. 4 und § 1159a bis § 1159c dieses Bundesgesetzes sowie § 77 der Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227/1859, außer Kraft. Sie sind jedoch weiterhin auf Beendigungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2021 ausgesprochen wurden."},{"Text":"(11) §§ 165, 214, 249, 256 und 588 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft."},{"Text":"(12) § 1320 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf schädigende Ereignisse anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt eintreten. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat dem Nationalrat drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Regelung einen Bericht über deren Auswirkungen vorzulegen."},{"Text":"(13) Die §§ 1154b Abs. 6 und 1164 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft."},{"Text":"(14) § 211 Abs. 2 in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1494 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 01.01.2020 in Kraft und ist auf alle Schadenersatzansprüche anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sind."},{"Text":"(15) § 1155 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten rückwirkend mit dem 15. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft."},{"Text":"(16) Abweichend von Abs. 10 tritt § 1159 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 mit 1. Juli 2021 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgesprochen werden. Mit diesem Zeitpunkt treten auch § 1158 Abs. 4 und § 1159a bis § 1159c dieses Bundesgesetzes sowie § 77 der Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227/1859, außer Kraft. Sie sind jedoch weiterhin auf Beendigungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2021 ausgesprochen wurden. Dies gilt auch für die Verlängerung der Kündigungsfristen in den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg im Land- und Forstarbeitsgesetz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft sind, soweit in diesen die Änderung der Kündigungsfristen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2017 nachvollzogen wurde."},{"Text":"(17) § 17a, § 20 und § 1328a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 20 Abs. 2 und § 1328a Abs. 2 sind auf Fälle anzuwenden, in denen die verletzende Handlung nach dem 31. Dezember 2020 gesetzt wurde."},{"Text":"(18) § 211, § 1214 Abs. 1 und 2, § 1216a Abs. 2 und § 1216b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. § 1212 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft."},{"Text":"(19) Abweichend von Abs. 15 tritt § 1159 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden. Mit diesem Zeitpunkt treten auch § 1158 Abs. 4 und § 1159a bis § 1159c dieses Bundesgesetzes sowie § 77 der Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227/1859, außer Kraft. Sie sind jedoch weiterhin auf Beendigungen anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen wurden."},{"Text":"(20) Die §§ 932, 933 samt Überschrift, 933b samt Überschrift und 1503 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden."},{"Text":"(21) § 395 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2023 tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft und ist auf alle Fundgegenstände anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt der Fundbehörde angezeigt werden."},{"Text":"(22) § 1154b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023, tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Dienstverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen."},{"Multi":[{"Text":"(23) Für das Inkrafttreten des Abstammungsrechts-Anpassungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 180/2023 (AbAG 2023), gilt Folgendes:"},{"List":[{"Text":"1. Die §§ 144, 145, § 148 Abs. 3a und 5, § 152a, § 154 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a, § 154a samt Überschriften in der Fassung des AbAG 2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft."},{"Text":"2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben vor dem 1. Jänner 2024 bestehende Abstammungsverhältnisse durch das Inkrafttreten des AbAG 2023 unberührt."},{"Text":"3. § 144 Abs. 2 Z 2 ist auch auf vor dem 1. Jänner 2024 geborene Kinder anzuwenden."},{"Text":"4. Die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses nach § 144 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 ist nach den Bestimmungen in der Fassung des AbAG 2023 zu beurteilen, wenn die Urkunde über die Bezeichnung der anerkennenden Person dem Standesbeamten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zukommt."}]}]},{"Text":"(24) § 20 Abs. 3 in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 182/2023, tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft. § 1490 tritt mit Ablauf des 16. Februar 2024 außer Kraft. Die anzuwendenden Bestimmungen in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes wirken nicht auf Ansprüche zurück, die mit Ablauf des 16. Februar 2024 unter Anwendung des § 1490 in der bis dahin geltenden Fassung bereits verjährt sind."}]} \ No newline at end of file diff --git a/data/expected/par/10001848 b/data/expected/par/10001848 index 706a9e9..d6dbecb 100644 --- a/data/expected/par/10001848 +++ b/data/expected/par/10001848 @@ -191,7 +191,7 @@ New_par: § 56c.;{"List":[{"Text":"(1) Schulen und Universitäten dürfen für Z New_new_para_header: Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben New_par: § 56d.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Beherbergungsunternehmer dürfen für die von ihnen aufgenommenen Gäste Werke der Filmkunst öffentlich aufführen, wenn"},{"List":[{"Text":"1. seit der Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre vergangen sind,"},{"Text":"2. die Aufführung mit Hilfe eines zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträgers, dessen Verbreitung nach § 16 Abs. 3 zulässig ist, vorgenommen wird und"},{"Text":"3. die Zuschauer ohne Entgelt zugelassen werden."}]}]},{"Text":"(2) Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden."}]} New_new_para_header: Verwaiste Werke -New_par: § 56e.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Öffentlich zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen von Werken, für die keine zur Gestattung der Vervielfältigung und der Zurverfügungstellung berechtigte Person bekannt ist (verwaiste Werke), Vervielfältigungstücke von eigenen Werkstücken herstellen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen,"},{"List":[{"Text":"1. wenn dies der Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben dient, insbesondere der Bewahrung, der Restaurierung sowie der Bereitstellung des kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dienenden Zugangs zu ihrem Werkbestand, und unentgeltlich oder nur gegen ein die Kosten der Digitalisierung und Zurverfügungstellung deckendes Entgelt erfolgt, und"},{"Text":"2. wenn das Werk in die Sammlung einer berechtigten Einrichtung aufgenommen wurde und entweder"}]},{"List":[{"Text":"a) in Form von Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in sonstiger Schriftform veröffentlicht wurde, wobei auch Werke oder Schutzgegenstände umfasst sind, die in solche schriftlichen Werke eingebettet oder eingebunden sind, oder"},{"Text":"b) auf einem Schallträger oder in Laufbildern festgehalten ist, und"}]},{"List":[{"Text":"3. wenn das Werk in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums"}]},{"List":[{"Text":"a) erschienen (§ 9) ist oder,"},{"Text":"b) wenn es nicht erschienen ist, mit Einwilligung des Berechtigten erstmals gesendet wurde, oder,"},{"Text":"c) wenn es weder erschienen ist noch gesendet wurde, mit Einwilligung des Berechtigten durch die Einrichtung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und anzunehmen ist, dass sich der Rechteinhaber der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung nicht widersetzen würde, und"}]},{"List":[{"Text":"4. soweit und solange"}]},{"List":[{"Text":"a) in Österreich nach sorgfältiger Suche keine zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung berechtigte Person festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte und die Ergebnisse dieser Suche dokumentiert und an die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften weitergeleitet wurden, oder"},{"Text":"b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR das Ergebnis der sorgfältigen Suche im Sinn der Richtlinie 2012/28/EG in der vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingerichteten Datenbank erfasst ist."}]}]},{"Text":"(2) Öffentlich-rechtliche Rundfunkunternehmer dürfen Vervielfältigungstücke von einem auf einem Schallträger oder in Laufbildern festgehaltenen Werk unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 herstellen und diese der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, wenn das Werk im Auftrag dieses oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmers vor dem 1. Januar 2003 hergestellt und in das Archiv einer dieser Rundfunkunternehmer aufgenommen wurde."},{"Text":"(3) Zur Feststellung, ob ein Werk verwaist ist, haben die berechtigten Einrichtungen vor dessen Nutzung sorgfältig nach der zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung des Werks berechtigten Person zu suchen. Dabei haben sie geeignete Quellen nach Treu und Glauben zu konsultieren. Geeignet sind zumindest die im Anhang der Richtlinie 2012/28/EU angeführten Quellen. Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung die Quellen für die einzelnen Kategorien von Werken bestimmen, die im Rahmen der Suche zu konsultieren sind."},{"Text":"(4) Die Suche ist in Österreich durchzuführen, wenn das Werk in Österreich erschienen ist oder zuerst gesendet wurde. Bei Filmwerken ist die Suche in Österreich durchzuführen, wenn deren Hersteller seine Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Bei nicht erschienenen oder gesendeten Werken ist die Suche in Österreich durchzuführen, wenn die Einrichtung, die das Werk mit Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht hat, in Österreich belegen ist. Bei Hinweisen auf relevante Informationen zu Rechteinhabern in anderen Ländern sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Ländern zu konsultieren."},{"Multi":[{"Text":"(5) Die Suche nach Abs. 4 ist in einem Protokoll zu dokumentieren. Dieses Protokoll ist für die Dauer der Nutzung und für einen Zeitraum von sieben Jahren nach deren Beendigung aufzubewahren. Folgende Informationen sind an die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften weiterzuleiten:"},{"List":[{"Text":"1. die genaue Bezeichnung jener Werke, die nach den Ergebnissen der Suche als verwaist anzusehen sind;"},{"Text":"2. die Art der Nutzung dieser Werke durch die Einrichtung;"},{"Text":"3. den Umstand, dass eine Person nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte, die zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung berechtigt ist;"},{"Text":"4. die jeweiligen Kontaktangaben der betreffenden Einrichtung."}]},{"Text":"Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften hat diese Informationen unverzüglich nach deren Erhalt an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zur Veröffentlichung in der von diesem geführten Online-Datenbank weiterzuleiten."}]},{"Text":"(6) Sobald eine Einrichtung Kenntnis von der Identität und dem Aufenthaltsort einer zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung berechtigten Person erlangt, hat sie jede weitere Nutzung des verwaisten Werks ohne deren Zustimmung unverzüglich einzustellen. Für die vorherige Nutzung hat die Einrichtung auf Verlangen des Berechtigten eine angemessene Vergütung zu leisten. Bei Bemessung der Höhe der Vergütung ist davon auszugehen, dass das Werk in demjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR genutzt worden ist, in dem die das Werk nutzende Einrichtung belegen ist. Der Anspruch auf die Vergütung verjährt in zehn Jahren ab der Nutzung des Werks."}]} +New_par: § 56e.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Öffentlich zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen von Werken, für die keine zur Gestattung der Vervielfältigung und der Zurverfügungstellung berechtigte Person bekannt ist (verwaiste Werke), Vervielfältigungstücke von eigenen Werkstücken herstellen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen,"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. wenn dies der Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben dient, insbesondere der Bewahrung, der Restaurierung sowie der Bereitstellung des kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dienenden Zugangs zu ihrem Werkbestand, und unentgeltlich oder nur gegen ein die Kosten der Digitalisierung und Zurverfügungstellung deckendes Entgelt erfolgt, und"},{"Text":"2. wenn das Werk in die Sammlung einer berechtigten Einrichtung aufgenommen wurde und entweder"}]},{"List":[{"Text":"a) in Form von Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in sonstiger Schriftform veröffentlicht wurde, wobei auch Werke oder Schutzgegenstände umfasst sind, die in solche schriftlichen Werke eingebettet oder eingebunden sind, oder"},{"Text":"b) auf einem Schallträger oder in Laufbildern festgehalten ist, und"}]}]},{"List":[{"List":[{"Text":"3. wenn das Werk in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums"}]},{"List":[{"Text":"a) erschienen (§ 9) ist oder,"},{"Text":"b) wenn es nicht erschienen ist, mit Einwilligung des Berechtigten erstmals gesendet wurde, oder,"},{"Text":"c) wenn es weder erschienen ist noch gesendet wurde, mit Einwilligung des Berechtigten durch die Einrichtung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und anzunehmen ist, dass sich der Rechteinhaber der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung nicht widersetzen würde, und"}]}]},{"List":[{"List":[{"Text":"4. soweit und solange"}]},{"List":[{"Text":"a) in Österreich nach sorgfältiger Suche keine zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung berechtigte Person festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte und die Ergebnisse dieser Suche dokumentiert und an die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften weitergeleitet wurden, oder"},{"Text":"b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR das Ergebnis der sorgfältigen Suche im Sinn der Richtlinie 2012/28/EG in der vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingerichteten Datenbank erfasst ist."}]}]}]},{"Text":"(2) Öffentlich-rechtliche Rundfunkunternehmer dürfen Vervielfältigungstücke von einem auf einem Schallträger oder in Laufbildern festgehaltenen Werk unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 herstellen und diese der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, wenn das Werk im Auftrag dieses oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmers vor dem 1. Januar 2003 hergestellt und in das Archiv einer dieser Rundfunkunternehmer aufgenommen wurde."},{"Text":"(3) Zur Feststellung, ob ein Werk verwaist ist, haben die berechtigten Einrichtungen vor dessen Nutzung sorgfältig nach der zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung des Werks berechtigten Person zu suchen. Dabei haben sie geeignete Quellen nach Treu und Glauben zu konsultieren. Geeignet sind zumindest die im Anhang der Richtlinie 2012/28/EU angeführten Quellen. Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung die Quellen für die einzelnen Kategorien von Werken bestimmen, die im Rahmen der Suche zu konsultieren sind."},{"Text":"(4) Die Suche ist in Österreich durchzuführen, wenn das Werk in Österreich erschienen ist oder zuerst gesendet wurde. Bei Filmwerken ist die Suche in Österreich durchzuführen, wenn deren Hersteller seine Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Bei nicht erschienenen oder gesendeten Werken ist die Suche in Österreich durchzuführen, wenn die Einrichtung, die das Werk mit Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht hat, in Österreich belegen ist. Bei Hinweisen auf relevante Informationen zu Rechteinhabern in anderen Ländern sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Ländern zu konsultieren."},{"Multi":[{"Text":"(5) Die Suche nach Abs. 4 ist in einem Protokoll zu dokumentieren. Dieses Protokoll ist für die Dauer der Nutzung und für einen Zeitraum von sieben Jahren nach deren Beendigung aufzubewahren. Folgende Informationen sind an die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften weiterzuleiten:"},{"List":[{"Text":"1. die genaue Bezeichnung jener Werke, die nach den Ergebnissen der Suche als verwaist anzusehen sind;"},{"Text":"2. die Art der Nutzung dieser Werke durch die Einrichtung;"},{"Text":"3. den Umstand, dass eine Person nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte, die zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung berechtigt ist;"},{"Text":"4. die jeweiligen Kontaktangaben der betreffenden Einrichtung."}]},{"Text":"Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften hat diese Informationen unverzüglich nach deren Erhalt an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zur Veröffentlichung in der von diesem geführten Online-Datenbank weiterzuleiten."}]},{"Text":"(6) Sobald eine Einrichtung Kenntnis von der Identität und dem Aufenthaltsort einer zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung berechtigten Person erlangt, hat sie jede weitere Nutzung des verwaisten Werks ohne deren Zustimmung unverzüglich einzustellen. Für die vorherige Nutzung hat die Einrichtung auf Verlangen des Berechtigten eine angemessene Vergütung zu leisten. Bei Bemessung der Höhe der Vergütung ist davon auszugehen, dass das Werk in demjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR genutzt worden ist, in dem die das Werk nutzende Einrichtung belegen ist. Der Anspruch auf die Vergütung verjährt in zehn Jahren ab der Nutzung des Werks."}]} New_new_para_header: Nicht verfügbare Werke New_par: § 56f.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Eine Einrichtung des Kulturerbes (§ 42 Abs. 7) darf ein nicht verfügbares Werk aus ihrem Bestand vervielfältigen, senden oder öffentlich zur Verfügung stellen, um es auf einer nicht-kommerziellen Website zugänglich zu machen, wenn diese Rechte nicht von einer Verwertungsgesellschaft gemäß § 25a VerwGes 2016, BGBl. I Nr. 27/2016, wahrgenommen werden und"},{"List":[{"Text":"1. sich das Werk dauerhaft in der Sammlung der Einrichtung befindet,"},{"Text":"2. Informationen zum Zweck der Identifizierung des Werkes und ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach Abs. 3 über das vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingerichteten Portal nicht verfügbarer Werke seit sechs Monaten zugänglich sind, wobei Vervielfältigungen schon vor Ablauf der Frist vorgenommen werden dürfen, und"},{"Text":"3. ein Urheber oder Werknutzungsberechtigter nicht der Nutzung seines Werkes widerspricht."}]}]},{"Text":"(2) Eine Nutzung nach Abs. 1 findet nur in demjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt, in dem die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat."},{"Text":"(3) Ein Urheber oder Werknutzungsberechtigter kann jederzeit der Nutzung seines Werkes als nicht verfügbar generell oder in bestimmten Fällen in einer Erklärung an die Einrichtung des Kulturerbes widersprechen. Die Einrichtung des Kulturerbes hat die Nutzung binnen angemessener Frist nach Zugang dieser Erklärung zu beenden."},{"Text":"(4) Ein Werk gilt als nicht verfügbar, wenn es weder in einer von mehreren Fassungen, wie nachfolgenden Ausgaben literarischer Werke oder verschieden geschnittener Filmfassungen, noch in einer seiner verschiedenen Veröffentlichungsformen, etwa als digitale oder gedruckte Fassung, für die Öffentlichkeit erhältlich ist. Die Verfügbarkeit von Bearbeitungen und Übersetzungen einschließlich audiovisueller Bearbeitungen literarischer Werke steht der Beurteilung eines Werkes als nicht verfügbar nicht entgegen."},{"Text":"(5) Ein Werk darf als nicht verfügbar genutzt werden, wenn nach Treu und Glauben und nach mit vertretbarem Aufwand betriebenen Erhebungen davon ausgegangen werden kann, dass es auf den üblichen Vertriebswegen für die Öffentlichkeit nicht erhältlich ist."},{"Multi":[{"Text":"(6) Eine Reihe von Werken darf als nicht verfügbar genutzt werden, wenn nach billigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass alle Werke der Reihe nicht verfügbar sind. Eine solche Reihe darf aber nicht als nicht verfügbar genutzt werden, wenn sie überwiegend aus"},{"List":[{"Text":"1. Werken, die zuerst in einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union und des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erschienen sind oder gesendet wurden,"},{"Text":"2. Kinofilmen oder sonstigen audiovisuellen Werken, deren Produzenten ihren Hauptsitz oder ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem solchen Drittstaat haben, oder"},{"Text":"3. Werken von Drittstaatsangehörigen, für die sich nach den Z 1 und 2 kein Mitgliedstaat oder Drittstaat bestimmen lässt,"}]},{"Text":"besteht."}]},{"Text":"(7) Eine Einrichtung des Kulturerbes, die ein Werk als nicht verfügbar zu nutzen beabsichtigt, hat Informationen zur Identifizierung des Werks, über das Widerspruchsrecht der Urheber und Werknutzungsberechtigten gemäß Abs. 3 und, sobald vorhanden und sofern relevant, über die Nutzungen dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zum Zweck der Aufnahme in das Online-Portal des Amtes rechtzeitig vor der beabsichtigten Nutzung zu übermitteln. Ist zu erwarten, dass die betroffenen Urheber durch andere zumutbare Informationsmaßnahmen besser erreicht werden können, so hat die Einrichtung auch solche Maßnahmen zu ergreifen."},{"Text":"(8) Für die Vervielfältigung, Sendung und öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Ein solcher Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden."}]} New_new_para_header: Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen. @@ -307,7 +307,7 @@ New_par: § 89a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Ein Anbieter einer großen Onli New_new_para_header: Schutz der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen New_par: § 89b.;{"List":[{"Text":"(1) Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 dürfen nicht bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind, und zwar auch dann, wenn die Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung erlaubt ist; sie dürfen auch nicht bewirken, dass einzelne Nutzer identifiziert werden, es sei denn, dies erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, und der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1. Diensteanbieter sind nicht zu einer allgemeinen Überwachung verpflichtet."},{"Text":"(2) Anbieter großer Online-Plattformen haben für Nutzer und Nutzerorganisationen angemessene Informationen über die Funktionsweise der Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 leicht auffindbar auf ihrer Website und in ihren Geschäftsbedingungen bereitzustellen."},{"Text":"(3) Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 Z 2 dürfen nicht bewirken, dass der Zugang zu einem kleinen Ausschnitt eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands automationsunterstützt gesperrt oder ein solcher Ausschnitt automationsunterstützt entfernt wird. Begehrt ein Rechteinhaber Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 Z 2, die gegen die Nutzung eines solchen Ausschnitts gerichtet sind, und stellt er dem Anbieter des Dienstes auch die dafür einschlägigen und notwendigen Informationen bereit, so hat der Anbieter einer großen Online-Plattform solche Nutzungen zu identifizieren und den Rechtinhaber darüber zu informieren, damit dieser vom Anbieter Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 Z 3 verlangen kann. Der Anbieter einer großen Online-Plattform kann aber ausnahmsweise automationsunterstützte Maßnahmen auch gegen die Verfügbarkeit kleiner Ausschnitte anwenden, sofern der Rechteinhaber für einen bestimmten Zeitraum ausreichend darlegt, dass ohne solche vorübergehenden Maßnahmen die Gefahr bestünde, dass durch die Nutzung kleiner Ausschnitte die wirtschaftliche Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigt würde, und auf andere Art und Weise Vorsorge dafür getroffen wird, dass erlaubte Nutzungen nicht verhindert werden. Ein kleiner Ausschnitt eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands wird im Sinn dieser Bestimmung genutzt, wenn der Nutzer Werke oder Schutzgegenstände Dritter zu weniger als der Hälfte mit eigenen Inhalten verbindet und die Nutzung dieser Teile 15 Sekunden je eines Films oder Laufbildes, 15 Sekunden einer Tonspur, 160 Zeichen je eines Textes, oder ein Lichtbild oder eine Grafik mit einem Datenvolumen von jeweils 250 Kilobyte nicht übersteigt."},{"Text":"(4) Bringt der Nutzer vor oder beim Hochladen vor, dass diese Nutzung – insbesondere zu Zwecken der Karikatur, der Parodie, des Pastiches, oder für Zitate zu Zwecken wie der Kritik oder der Rezension – erlaubt ist, so hat der Anbieter einer großen Online-Plattform die betroffenen Inhalte zugänglich zu machen und den Rechtinhaber über die Nutzung zu informieren, damit dieser vom Anbieter Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 Z 3 verlangen kann, sofern dieses Vorbringen nicht sofort als missbräuchlich zu erkennen ist. Der Anbieter einer großen Online-Plattform hat den Nutzern für ein solches Vorbringen geeignete Online-Formulare samt Anleitungen anzubieten, mit denen Vorsorge gegen eine missbräuchliche Berufung auf eine solche erlaubte Nutzung getroffen werden soll. In das Online-Formular müssen alle für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Nutzung und eines etwaigen Missbrauchs erforderlichen Angaben eingetragen werden können."},{"Multi":[{"Text":"(5) Anbieter großer Online-Plattformen haben ein Beschwerdeverfahren einzurichten, das ihren Nutzern die Möglichkeit gibt, begründet gegen eine unberechtigte Sperre des Zugangs zu den von ihnen hochgeladenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen oder gegen die unberechtigte Entfernung der von ihnen hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände wirksam und zügig vorzugehen. Wirksam und zügig im Sinn dieser Bestimmung bedeutet, dass"},{"List":[{"Text":"1. die Nutzer mittels leicht auffindbarer, ständig verfügbarer und einfach handhabbarer Funktionalitäten auf der Online-Plattform ihre Beschwerden einbringen können,"},{"Text":"2. Beschwerden unverzüglich zu bearbeiten sind,"},{"Text":"3. Stellungnahmen der Beschwerdegegner unverzüglich einzuholen sind und die Nutzer über die Stellungnahmen der Beschwerdegegner unverzüglich informiert werden,"},{"Text":"4. Entscheidungen darüber einer von Menschen durchgeführten Überprüfung zu unterziehen sind sowie die Nutzer über das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich informiert werden und"},{"Text":"5. Verfahren in der Regel innerhalb von zwei Wochen ab Beschwerdeeinbringung abgeschlossen werden können."}]}]},{"Text":"(6) Hat ein Nutzer im Beschwerdeverfahren begründet vorgebracht, dass er ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand erlaubterweise hochgeladen hat oder dass dem Beschwerdegegner die behaupteten Rechte nicht zustehen, so ist der Beschwerdegegner zu einer unverzüglichen Stellungnahme aufzufordern. Verlangt dieser weiterhin die Sperre des Zugangs zu dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand oder die Entfernung dieses Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes, so hat er dies in angemessener Weise zu begründen. Nimmt der Beschwerdegegner nicht unverzüglich oder offenbar unzureichend Stellung, so ist das Werk oder der sonstige Schutzgegenstand unbeschadet des Rechtes des Rechteinhabers, gegen den Nutzer gerichtlich vorzugehen, zugänglich zu machen."},{"Text":"(7) Nutzer können sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit oder das Fehlen von Informationen (Abs. 2), des Online-Formulars (Abs. 4) oder des Beschwerdeverfahrens (Abs. 5) an die Beschwerdestelle wenden. Im Fall von Streitigkeiten zwischen Rechteinhabern, Plattformen und ihren Nutzern oder Nutzerorganisationen über die Anwendung von Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 kann die Beschwerdestelle von diesen natürlichen oder juristischen Personen angerufen werden, wobei sich Nutzer vor der Beschwerdestelle durch Nutzerorganisationen vertreten lassen können. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich der Nutzer oder in den Fällen des zweiten Satzes eine dort genannte Person zuvor an den Diensteanbieter gewandt hat und entweder von diesem keine Antwort erhalten hat oder die Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Beschwerdestelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer, der Nutzerorganisation und dem Diensteanbieter ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen."},{"Text":"(8) Die Beschwerdestelle hat Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes – AStG, BGBl. I Nr. 105/2015, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen."},{"Text":"(9) Die Beschwerdestelle hat über die anhängig gemachten Fälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 des KommAustria-Gesetzes – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, zu veröffentlichen ist. Darüber hinaus hat die Beschwerdestelle der Aufsichtsbehörde (§ 89c) monatlich eine Zusammenfassung über Anzahl, Art und Inhalt der von ihr erledigten und der neuen Beschwerdefälle zur Verfügung zu stellen."}]} New_new_para_header: Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen -New_par: § 89c.;{"List":[{"Text":"(1) Aufsichtsbehörde im Sinn dieser Bestimmung ist die gemäß § 1 KOG eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria. Ihr obliegt einerseits die Aufsicht über die Einhaltung der Verpflichtungen der Anbieter großer Online-Plattformen nach § 89b Abs. 2, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 und andererseits die Aufsicht darüber, dass diese Anbieter keine Maßnahmen anwenden, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind. Die administrative Unterstützung der KommAustria bei dieser Aufsicht und die Funktion der Beschwerdestelle obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien."},{"Multi":[{"Text":"(2) Gelangt die Aufsichtsbehörde aufgrund der Häufigkeit und Art der Beschwerden oder der Ergebnisse bisheriger Aufsichtsverfahren aufgrund eigener vorläufiger Einschätzung zur Auffassung, dass ein Anbieter"},{"List":[{"Text":"1. Maßnahmen anwendet, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind und zwar auch dann, wenn die Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung erlaubt ist, oder"},{"Text":"2. seine Verpflichtungen über die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens nach § 89b Abs. 5 verletzt, oder"},{"Text":"3. seiner Verpflichtung über die Bereitstellung von Informationen gemäß § 89b Abs. 2 nicht nachkommt oder"},{"Text":"4. das in § 89b Abs. 4 angeführte Online-Formular nicht oder nicht in der in dieser Bestimmung festgelegten Form bereitstellt,"}]},{"Text":"hat sie ein Aufsichtsverfahren einzuleiten und"},{"List":[{"Text":"a) außer in den Fällen der lit. b dem Anbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Anbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten, längstens vierwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Aufsichtsbehörde zu berichten;"},{"Text":"b) in den Fällen, in denen gegen einen Anbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß lit. a ergangen ist, wenn der Anbieter einem Bescheid gemäß lit. a nicht entspricht, in einem Verfahren nach Abs. 4 und 5 eine Geldstrafe zu verhängen."}]}]},{"Text":"(3) Bei ihrer Beurteilung der Angemessenheit und beim Auftrag zu geeigneten Vorkehrungen hat die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen, dass die dem Anbieter abverlangten Maßnahmen wie auch die aufgetragenen Vorkehrungen für die Effizienzsteigerung der Mechanismen zum Schutz der Nutzer unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Anbieter geeignet und verhältnismäßig sein müssen."},{"Multi":[{"Text":"(4) Die Aufsichtsbehörde hat nach Maßgabe des Abs. 2 über einen Anbieter je nach Schwere des Verstoßes eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu einer Million Euro zu verhängen, wenn dieser"},{"List":[{"Text":"1. Maßnahmen anwendet, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind, oder"},{"Text":"2. dieser kein Beschwerdeverfahren einrichtet oder zwar ein Beschwerdeverfahren einrichtet, dieses aber nicht wirksam und zügig (§ 89b Abs. 5) ausgestaltet ist."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(5) Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:"},{"List":[{"Text":"1. Finanzkraft des Anbieters einer großen Online-Plattform, wie sie sich beispielweise aus dessen Gesamtumsatz ablesen lässt;"},{"Text":"2. Anzahl der registrierten Nutzer der großen Online-Plattform;"},{"Text":"3. frühere Verstöße;"},{"Text":"4. das Ausmaß und die Dauer der Nachlässigkeit des Anbieters einer großen Online-Plattform bei der Einhaltung der aufgetragenen Verpflichtung;"},{"Text":"5. der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie"},{"Text":"6. das Ausmaß der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung eines Verstoßes oder der Anleitung der Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten."}]}]},{"Text":"(6) Beschwerden gegen Entscheidungen über Geldstrafen und gegen Entscheidungen nach Abs. 2 lit. a kommt abweichend von § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre."},{"Text":"(7) § 12 Abs. 3 Kommunikationsplattformen-Gesetz BGBl. I Nr. 151/2020 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Hälfte der Summe der nach Abs. 4 verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der KommAustria und der RTR-GmbH nach diesem Bundesgesetz zu überweisen ist."},{"Text":"(8) Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen des über das Jahr 2023 zu erstellenden Tätigkeitsberichts (§ 19 Abs. 2 KOG) mit Unterstützung der Beschwerdestelle die Effizienz der in § 89b Abs. 2, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 vorgesehenen Verhaltenspflichten und die diesbezüglichen Entwicklungen innerhalb der zwei vorangegangen Kalenderjahre zu evaluieren. Dabei ist auch eine Evaluierung über die Verfügbarkeit der von Nutzern hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, insbesondere aber dieser Verfügbarkeit entgegenstehende systematische und beträchtliche Beeinträchtigungen anzuschließen."}]} +New_par: § 89c.;{"List":[{"Text":"(1) Aufsichtsbehörde im Sinn dieser Bestimmung ist die gemäß § 1 KOG eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria. Ihr obliegt einerseits die Aufsicht über die Einhaltung der Verpflichtungen der Anbieter großer Online-Plattformen nach § 89b Abs. 2, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 und andererseits die Aufsicht darüber, dass diese Anbieter keine Maßnahmen anwenden, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind. Die administrative Unterstützung der KommAustria bei dieser Aufsicht und die Funktion der Beschwerdestelle obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien."},{"Multi":[{"Text":"(2) Gelangt die Aufsichtsbehörde aufgrund der Häufigkeit und Art der Beschwerden oder der Ergebnisse bisheriger Aufsichtsverfahren aufgrund eigener vorläufiger Einschätzung zur Auffassung, dass ein Anbieter"},{"List":[{"Text":"1. Maßnahmen anwendet, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind und zwar auch dann, wenn die Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung erlaubt ist, oder"},{"Text":"2. seine Verpflichtungen über die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens nach § 89b Abs. 5 verletzt, oder"},{"Text":"3. seiner Verpflichtung über die Bereitstellung von Informationen gemäß § 89b Abs. 2 nicht nachkommt oder"},{"Text":"4. das in § 89b Abs. 4 angeführte Online-Formular nicht oder nicht in der in dieser Bestimmung festgelegten Form bereitstellt,"}]},{"List":[{"Text":"hat sie ein Aufsichtsverfahren einzuleiten und"},{"List":[{"Text":"a) außer in den Fällen der lit. b dem Anbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Anbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten, längstens vierwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Aufsichtsbehörde zu berichten;"},{"Text":"b) in den Fällen, in denen gegen einen Anbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß lit. a ergangen ist, wenn der Anbieter einem Bescheid gemäß lit. a nicht entspricht, in einem Verfahren nach Abs. 4 und 5 eine Geldstrafe zu verhängen."}]}]}]},{"Text":"(3) Bei ihrer Beurteilung der Angemessenheit und beim Auftrag zu geeigneten Vorkehrungen hat die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen, dass die dem Anbieter abverlangten Maßnahmen wie auch die aufgetragenen Vorkehrungen für die Effizienzsteigerung der Mechanismen zum Schutz der Nutzer unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Anbieter geeignet und verhältnismäßig sein müssen."},{"Multi":[{"Text":"(4) Die Aufsichtsbehörde hat nach Maßgabe des Abs. 2 über einen Anbieter je nach Schwere des Verstoßes eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu einer Million Euro zu verhängen, wenn dieser"},{"List":[{"Text":"1. Maßnahmen anwendet, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind, oder"},{"Text":"2. dieser kein Beschwerdeverfahren einrichtet oder zwar ein Beschwerdeverfahren einrichtet, dieses aber nicht wirksam und zügig (§ 89b Abs. 5) ausgestaltet ist."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(5) Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:"},{"List":[{"Text":"1. Finanzkraft des Anbieters einer großen Online-Plattform, wie sie sich beispielweise aus dessen Gesamtumsatz ablesen lässt;"},{"Text":"2. Anzahl der registrierten Nutzer der großen Online-Plattform;"},{"Text":"3. frühere Verstöße;"},{"Text":"4. das Ausmaß und die Dauer der Nachlässigkeit des Anbieters einer großen Online-Plattform bei der Einhaltung der aufgetragenen Verpflichtung;"},{"Text":"5. der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie"},{"Text":"6. das Ausmaß der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung eines Verstoßes oder der Anleitung der Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten."}]}]},{"Text":"(6) Beschwerden gegen Entscheidungen über Geldstrafen und gegen Entscheidungen nach Abs. 2 lit. a kommt abweichend von § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre."},{"Text":"(7) § 12 Abs. 3 Kommunikationsplattformen-Gesetz BGBl. I Nr. 151/2020 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Hälfte der Summe der nach Abs. 4 verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der KommAustria und der RTR-GmbH nach diesem Bundesgesetz zu überweisen ist."},{"Text":"(8) Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen des über das Jahr 2023 zu erstellenden Tätigkeitsberichts (§ 19 Abs. 2 KOG) mit Unterstützung der Beschwerdestelle die Effizienz der in § 89b Abs. 2, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 vorgesehenen Verhaltenspflichten und die diesbezüglichen Entwicklungen innerhalb der zwei vorangegangen Kalenderjahre zu evaluieren. Dabei ist auch eine Evaluierung über die Verfügbarkeit der von Nutzern hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, insbesondere aber dieser Verfügbarkeit entgegenstehende systematische und beträchtliche Beeinträchtigungen anzuschließen."}]} New_new_para_header: Verjährung. New_par: § 90.;{"List":[{"Text":"(1) Die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung, Herausgabe des Gewinnes und Auskunft richtet sich nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen."},{"Text":"(2) Die Ansprüche der einzelnen Anspruchsberechtigten oder Gruppen von Anspruchsberechtigten gegen die Verwertungsgesellschaft verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten von den die Zahlungspflicht der Verwertungsgesellschaft begründenden Tatsachen in drei Jahren ab diesem Zeitpunkt."}]} New_new_para_header: Meldepflicht für das Inverkehrbringen von Speichermedien und Vervielfältigungsgeräten @@ -317,7 +317,7 @@ New_par: § 90b.;{"Text":"Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Aussc New_new_para_header: Schutz technischer Maßnahmen New_par: § 90c.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der sich wirksamer technischer Maßnahmen bedient, um eine Verletzung dieses Rechts zu verhindern oder einzuschränken, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes klagen,"},{"List":[{"Text":"1. wenn diese Maßnahmen durch eine Person umgangen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt,"},{"Text":"2. wenn Umgehungsmittel hergestellt, eingeführt, verbreitet, verkauft, vermietet und zu kommerziellen Zwecken besessen werden,"},{"Text":"3. wenn für den Verkauf oder die Vermietung von Umgehungsmitteln geworben wird oder"},{"Text":"4. wenn Umgehungsdienstleistungen erbracht werden."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Unter wirksamen technischen Maßnahmen sind alle Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile zu verstehen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, die in Abs. 1 bezeichneten Rechtsverletzungen zu verhindern oder einzuschränken, und die die Erreichung dieses Schutzziels sicherstellen. Diese Voraussetzungen sind nur erfüllt, soweit die Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstandes kontrolliert wird"},{"List":[{"Text":"1. durch eine Zugangskontrolle,"},{"Text":"2. einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder"},{"Text":"3. durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(3) Unter Umgehungsmitteln beziehungsweise Umgehungsdienstleistungen sind Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile beziehungsweise Dienstleistungen zu verstehen,"},{"List":[{"Text":"1. die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind,"},{"Text":"2. die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder"},{"Text":"3. die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern."}]}]},{"Text":"(4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend."},{"Text":"(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht mit Beziehung auf Rechte an Computerprogrammen."},{"Multi":[{"Text":"(6) Soweit sich ein Inhaber eines auf dieses Bundesgesetz gegründeten Ausschließungsrechts technischer Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 bedient, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sodass sie von dieser Begünstigung im erforderlichen Maß Gebrauch machen können:"},{"List":[{"Text":"1. § 42 Abs. 7 (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Einrichtungen des Kulturerbes und von Sammlungen),"},{"Text":"2. § 42d (Menschen mit Behinderungen),"},{"Text":"3. § 42g (Digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre) und"},{"Text":"4. § 42h (Text- und Data-Mining)."}]},{"Text":"Vereinbarungen zum Ausschluss dieser Verpflichtung sind unwirksam."}]},{"Text":"(7) Wer gegen das Gebot nach Abs. 6 verstößt, kann vom Begünstigen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen."},{"Text":"(8) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Abs. 6 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach den Abs. 1 bis 4."}]} New_new_para_header: Schutz von Kennzeichnungen -New_par: § 90d.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der Kennzeichnungen im Sinne dieser Bestimmung anwendet, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes klagen,"},{"List":[{"Text":"1. wenn solche Kennzeichnungen entfernt oder geändert werden,"},{"Text":"2. wenn Vervielfältigungsstücke von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, von beziehungsweise auf denen Kennzeichnungen unbefugt entfernt oder geändert worden sind, verbreitet oder zur Verbreitung eingeführt oder für eine Sendung, für eine öffentliche Wiedergabe oder für eine öffentliche Zurverfügungstellung verwendet werden."}]}]},{"Text":"(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur gegen Personen, die die angeführten Handlungen unbefugt und wissentlich vornehmen, wobei ihnen bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dadurch die Verletzung eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechtes veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern."},{"Multi":[{"Text":"(3) Unter Kennzeichnungen sind Angaben zu verstehen,"},{"List":[{"Text":"1. die in elektronischer Form festgehalten sind, auch wenn sie durch Zahlen oder in anderer Form verschlüsselt sind,"},{"Text":"2. die mit einem Vervielfältigungsstück des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes verbunden sind oder in Zusammenhang mit dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand gesendet, öffentlich wiedergegeben oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden und"},{"Text":"3. die folgenden Inhalt haben:"}]},{"List":[{"Text":"a) die Bezeichnung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes, des Urhebers oder jedes anderen Rechtsinhabers, sofern alle diese Angaben vom Rechtsinhaber stammen, oder"},{"Text":"b) die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands."}]}]},{"Text":"(4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend."}]} +New_par: § 90d.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der Kennzeichnungen im Sinne dieser Bestimmung anwendet, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes klagen,"},{"List":[{"Text":"1. wenn solche Kennzeichnungen entfernt oder geändert werden,"},{"Text":"2. wenn Vervielfältigungsstücke von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, von beziehungsweise auf denen Kennzeichnungen unbefugt entfernt oder geändert worden sind, verbreitet oder zur Verbreitung eingeführt oder für eine Sendung, für eine öffentliche Wiedergabe oder für eine öffentliche Zurverfügungstellung verwendet werden."}]}]},{"Text":"(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur gegen Personen, die die angeführten Handlungen unbefugt und wissentlich vornehmen, wobei ihnen bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dadurch die Verletzung eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechtes veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern."},{"Multi":[{"Text":"(3) Unter Kennzeichnungen sind Angaben zu verstehen,"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. die in elektronischer Form festgehalten sind, auch wenn sie durch Zahlen oder in anderer Form verschlüsselt sind,"},{"Text":"2. die mit einem Vervielfältigungsstück des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes verbunden sind oder in Zusammenhang mit dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand gesendet, öffentlich wiedergegeben oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden und"},{"Text":"3. die folgenden Inhalt haben:"}]},{"List":[{"Text":"a) die Bezeichnung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes, des Urhebers oder jedes anderen Rechtsinhabers, sofern alle diese Angaben vom Rechtsinhaber stammen, oder"},{"Text":"b) die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands."}]}]}]},{"Text":"(4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend."}]} New_header: II. Abschnitt. New desc: Strafrechtliche Vorschriften. New_new_para_header: Eingriff. diff --git a/data/expected/par/10002180 b/data/expected/par/10002180 index e80832e..7470616 100644 --- a/data/expected/par/10002180 +++ b/data/expected/par/10002180 @@ -2,7 +2,7 @@ New_header: I. ABSCHNITT New desc: Allgemeine Bestimmungen New_par: § 1.;{"Multi":[{"Text":"Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,"},{"List":[{"Text":"1) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und"},{"Text":"2) im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können."}]}]} New_par: § 2.;{"List":[{"Text":"(1) Der Erwerb des Markenrechtes erfordert die Eintragung der Marke in das Markenregister."},{"Text":"(2) Für Markenrechte, die für das Gebiet von Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erworben werden, gilt dieses Bundesgesetz sinngemäß. Solche Marken sind außerdem auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen."},{"Text":"(3) Markenrechte, die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke, ABl. Nr. L 154 vom 16.06.2017 S.1, erworben werden, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes erworbenen Markenrechten gleichzuhalten, sofern aus unionsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Markenwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Übrigen sind die Vorschriften des VIII. Abschnittes anzuwenden."}]} -New_par: § 4.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die"},{"List":[{"Text":"1. ausschließlich bestehen"}]},{"List":[{"Text":"a) aus Staatswappen, aus Staatsfahnen oder anderen staatlichen Hoheitszeichen oder aus Wappen inländischer Gebietskörperschaften,"},{"Text":"b) aus amtlichen Prüfungs- oder Gewährzeichen, die im Inland oder nach Maßgabe einer im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Kundmachung (§ 6 Abs. 2) in einem ausländischen Staat für dieselben Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke bestimmt ist, oder für ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingeführt sind,"},{"Text":"c) aus Zeichen internationaler Organisationen, denen ein Mitgliedsland des Pariser Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums als Mitglied angehört, sofern die Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sind und ihre Eintragung als Marke geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zu der betreffenden Organisation hervorzurufen oder das Publikum über das Bestehen einer solchen Verbindung irrezuführen. Für die Kundmachung gilt § 6 Abs. 2 letzter Satz;"}]},{"List":[{"Text":"2. nicht als Marke gemäß § 1 eintragungsfähig sind;"},{"Text":"3. keine Unterscheidungskraft haben;"},{"Text":"4. ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;"},{"Text":"5. ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung üblich sind;"},{"Text":"6. ausschließlich aus der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal bestehen, die beziehungsweise das durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;"},{"Text":"7. gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;"},{"Text":"8. geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen;"},{"Text":"9. nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von österreichischen Rechtsvorschriften einschließlich internationaler Übereinkünfte, denen die Union oder die Republik Österreich angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, vom Markenschutz ausgeschlossen sind;"},{"Text":"10. nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, vom Markenschutz ausgeschlossen sind;"},{"Text":"11. nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, vom Markenschutz ausgeschlossen sind;"},{"Text":"12. aus einer im Einklang mit den Unionsvorschriften oder den österreichischen Rechtsvorschriften oder internationalen Übereinkünften, denen die Union oder die Republik Österreich angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen."}]}]},{"Text":"(2) Die Registrierung wird jedoch in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 5 zugelassen, wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Inland erworben hat."}]} +New_par: § 4.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. ausschließlich bestehen"}]},{"List":[{"Text":"a) aus Staatswappen, aus Staatsfahnen oder anderen staatlichen Hoheitszeichen oder aus Wappen inländischer Gebietskörperschaften,"},{"Text":"b) aus amtlichen Prüfungs- oder Gewährzeichen, die im Inland oder nach Maßgabe einer im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Kundmachung (§ 6 Abs. 2) in einem ausländischen Staat für dieselben Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke bestimmt ist, oder für ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingeführt sind,"},{"Text":"c) aus Zeichen internationaler Organisationen, denen ein Mitgliedsland des Pariser Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums als Mitglied angehört, sofern die Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sind und ihre Eintragung als Marke geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zu der betreffenden Organisation hervorzurufen oder das Publikum über das Bestehen einer solchen Verbindung irrezuführen. Für die Kundmachung gilt § 6 Abs. 2 letzter Satz;"}]}]},{"List":[{"Text":"2. nicht als Marke gemäß § 1 eintragungsfähig sind;"},{"Text":"3. keine Unterscheidungskraft haben;"},{"Text":"4. ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;"},{"Text":"5. ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung üblich sind;"},{"Text":"6. ausschließlich aus der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal bestehen, die beziehungsweise das durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;"},{"Text":"7. gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;"},{"Text":"8. geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen;"},{"Text":"9. nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von österreichischen Rechtsvorschriften einschließlich internationaler Übereinkünfte, denen die Union oder die Republik Österreich angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, vom Markenschutz ausgeschlossen sind;"},{"Text":"10. nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, vom Markenschutz ausgeschlossen sind;"},{"Text":"11. nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, vom Markenschutz ausgeschlossen sind;"},{"Text":"12. aus einer im Einklang mit den Unionsvorschriften oder den österreichischen Rechtsvorschriften oder internationalen Übereinkünften, denen die Union oder die Republik Österreich angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen."}]}]},{"Text":"(2) Die Registrierung wird jedoch in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 5 zugelassen, wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Inland erworben hat."}]} New_par: § 5.;{"Multi":[{"Text":"Marken, die eine Auszeichnung oder eines der im § 4 Abs. 1 Z 1 erwähnten Zeichen als Bestandteile enthalten, dürfen, sofern die Benützung gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, nur registriert werden, nachdem das Recht zur Benützung der Auszeichnung oder des Zeichens nachgewiesen worden ist."},{"Text":"(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 2)"}]} New_par: § 6.;{"List":[{"Text":"(1) Es ist untersagt, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder als Bestandteil von Waren- oder Dienstleistungskennzeichnungen unbefugt das Staatswappen, die Staatsfahne, ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder das Wappen einer inländischen Gebietskörperschaft oder ohne Zustimmung der Berechtigten die im § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c genannten Zeichen zu benutzen. Ebenfalls untersagt ist die Benutzung eines Prüfungs- oder Gewährzeichens ohne Zustimmung der das Prüfungs- oder Gewährzeichen verleihenden Behörde zur Kennzeichnung oder als Bestandteil der Kennzeichnung solcher Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen eingeführt ist, oder ähnlicher Waren oder Dienstleistungen."},{"Text":"(2) Auf ausländische staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- oder Gewährzeichen ist Abs. 1 nur anzuwenden, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung oder Gegenseitigkeit besteht und wenn das ausländische Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist. Wird in die Kundmachung keine Darstellung der amtlichen Ausführungsform des Zeichens aufgenommen, so ist zu verlautbaren, wo eine solche Darstellung öffentlich zugänglich ist."},{"Text":"(3) Wer dem Verbot (Abs. 1) zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 € oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden."}]} New_par: § 7.;{"Text":"§ 4 Abs. 1 Z 1 und die §§ 5 und 6 gelten auch für Darstellungen, die der amtlichen Ausführungsform der Auszeichnung oder des Zeichens ähnlich sind. Befugt geführte Auszeichnungen und Zeichen der im § 4 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art können jedoch auch dann, wenn sie anderen derartigen Auszeichnungen oder Zeichen ähnlich sind, Bestandteile von Marken bilden (§ 5) und zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden (§ 6)."} diff --git a/data/expected/par/10002296 b/data/expected/par/10002296 index 89984c6..0d47867 100644 --- a/data/expected/par/10002296 +++ b/data/expected/par/10002296 @@ -160,7 +160,7 @@ New_par: § 62.;{"Text":"Die österreichischen Strafgesetze gelten für alle Tat New_new_para_header: Strafbare Handlungen an Bord österreichischer Schiffe oder Luftfahrzeuge New_par: § 63.;{"Text":"Die österreichischen Strafgesetze gelten auch für Taten, die auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen worden sind, unabhängig davon, wo sich dieses befindet."} New_new_para_header: Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden -New_par: § 64.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:"},{"List":[{"Text":"1. Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124), Hochverrat (§ 242), Vorbereitung eines Hochverrats (§ 244), staatsfeindliche Verbindungen (§ 246), Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251), Landesverrat (§§ 252 bis 258) und strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259 und 260);"},{"Text":"2. strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4), einen österreichischen Amtsträger (§ 74 Abs. 1 Z 4a) oder einen österreichischen Schiedsrichter (§ 74 Abs. 1 Z 4c) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als österreichischer Beamter, österreichischer Amtsträger oder österreichischer Schiedsrichter begeht;"},{"Text":"2a. außer dem Fall der Z 2 strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen (§§ 302 bis 309), wenn"}]},{"List":[{"Text":"a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder"},{"Text":"b) die Tat zugunsten eines österreichischen Amtsträgers oder österreichischen Schiedsrichters begangen wurde;"}]},{"List":[{"Text":"3. falsche Beweisaussage (§ 288) und unter Eid abgelegte oder mit einem Eid bekräftigte falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289) in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder nach der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, sowie in einem Verfahren, das bei einem österreichischen Gericht oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde anhängig ist;"},{"Text":"4. Geldfälschung (§ 232), Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes (§ 233), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), kriminelle Organisation (§ 278a) und die nach den §§ 28a, 31a sowie 32 Abs. 3 des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann;"},{"Text":"4a. Genitalverstümmelung (§ 85 Abs. 1 Z 2a), erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel (§ 104a), schwere Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 3, Zwangsheirat (§ 106a), verbotene Adoptionsvermittlung (§ 194), Vergewaltigung (§ 201), geschlechtliche Nötigung (§ 202), sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205), schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206), sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 207), bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs. 1, 1a, 2 und 2a, sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 207b), Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1, Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§ 215a), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217), wenn"}]},{"List":[{"Text":"a) der Täter oder das Opfer Österreicher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,"},{"Text":"b) durch die Tat sonstige österreichische Interessen verletzt worden sind oder"},{"Text":"c) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;"}]},{"List":[{"Text":"4b. 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Luftpiraterie (§ 185), damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit und vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186), wenn"}]},{"List":[{"Text":"a) die strafbare Handlung gegen ein österreichisches Luftfahrzeug gerichtet ist,"},{"Text":"b) das Luftfahrzeug in Österreich landet und der Täter sich noch an Bord befindet,"},{"Text":"c) das Luftfahrzeug ohne Besatzung an jemanden vermietet ist, der seinen Geschäftssitz oder in Ermangelung eines solchen Sitzes seinen ständigen Aufenthalt in Österreich hat, oder"},{"Text":"d) sich der Täter in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;"}]},{"List":[{"Text":"6. sonstige strafbare Handlungen, zu deren Verfolgung Österreich, auch wenn sie im Ausland begangen worden sind, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts verpflichtet ist;"},{"Text":"7. strafbare Handlungen, die ein Österreicher gegen einen Österreicher begeht, wenn beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;"},{"Text":"8. Beteiligung (§ 12) an einer strafbaren Handlung, die der unmittelbare Täter im Inland begangen hat, sowie Hehlerei (§ 164) und Geldwäscherei (§ 165) in bezug auf eine im Inland begangene Tat;"},{"Text":"9. terroristische Vereinigung (§ 278b) und terroristische Straftaten (§ 278c) sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223 und 224, ferner Terrorismusfinanzierung (§ 278d), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f), Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g) und damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 223 und 224 sowie Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a), wenn"}]},{"List":[{"Text":"a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt,"},{"Text":"b) der Täter zur Zeit der Tat oder der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder hat,"},{"Text":"c) die Tat zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in Österreich begangen wurde,"},{"Text":"d) die Tat gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, einen Landtag, eine Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, sonst ein Gericht oder eine Behörde oder gegen die Bevölkerung der Republik Österreich begangen wurde,"},{"Text":"e) die Tat gegen ein Organ der Europäischen Union oder eine gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder dem Vertrag über die Europäische Union geschaffene Einrichtung mit Sitz in der Republik Österreich begangen wurde oder"},{"Text":"f) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;"}]},{"Text":"(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 70/2018)"},{"List":[{"Text":"11. Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a) und Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände (§ 163b), wenn die Hauptniederlassung oder der Sitz des Verbandes im Inland liegt."}]}]},{"Text":"(2) Können die im Abs. 1 genannten Strafgesetze bloß deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist die im Ausland begangene Tat gleichwohl unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen zu bestrafen."}]} +New_par: § 64.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. 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Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, sowie in einem Verfahren, das bei einem österreichischen Gericht oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde anhängig ist;"},{"Text":"4. Geldfälschung (§ 232), Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes (§ 233), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), kriminelle Organisation (§ 278a) und die nach den §§ 28a, 31a sowie 32 Abs. 3 des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann;"},{"Text":"4a. Genitalverstümmelung (§ 85 Abs. 1 Z 2a), erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel (§ 104a), schwere Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 3, Zwangsheirat (§ 106a), verbotene Adoptionsvermittlung (§ 194), Vergewaltigung (§ 201), geschlechtliche Nötigung (§ 202), sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205), schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206), sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 207), bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs. 1, 1a, 2 und 2a, sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 207b), Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1, Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§ 215a), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217), wenn"}]},{"List":[{"Text":"a) der Täter oder das Opfer Österreicher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,"},{"Text":"b) durch die Tat sonstige österreichische Interessen verletzt worden sind oder"},{"Text":"c) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;"}]}]},{"List":[{"List":[{"Text":"4b. 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I Nr. 70/2018)"},{"List":[{"Text":"11. Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a) und Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände (§ 163b), wenn die Hauptniederlassung oder der Sitz des Verbandes im Inland liegt."}]}]},{"Text":"(2) Können die im Abs. 1 genannten Strafgesetze bloß deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist die im Ausland begangene Tat gleichwohl unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen zu bestrafen."}]} New_new_para_header: Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind New_par: § 65.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Für andere als die in den §§ 63 und 64 bezeichneten Taten, die im Ausland begangen worden sind, gelten, sofern die Taten auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, die österreichischen Strafgesetze:"},{"List":[{"Text":"1. wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt;"},{"Text":"2. wenn der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betreten wird und aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann."}]}]},{"Text":"(2) Die Strafe ist so zu bestimmen, daß der Täter in der Gesamtauswirkung nicht ungünstiger gestellt ist als nach dem Gesetz des Tatorts."},{"Text":"(3) Besteht am Ort der Tat keine Strafgewalt, so genügt es, wenn die Tat nach den österreichischen Gesetzen strafbar ist."},{"Multi":[{"Text":"(4) Die Strafbarkeit entfällt jedoch:"},{"List":[{"Text":"1. wenn die Strafbarkeit der Tat nach den Gesetzen des Tatorts erloschen ist;"},{"Text":"2. wenn der Täter von einem Gericht des Staates, in dem die Tat begangen worden ist, rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist;"},{"Text":"3. wenn der Täter von einem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem ausländischen Recht verjährt ist;"},{"Text":"4. solange die Vollstreckung der vom ausländischen Gericht verhängten Strafe ganz oder teilweise ausgesetzt ist."}]}]},{"Text":"(5) Nach den österreichischen Gesetzen vorgesehene vorbeugende Maßnahmen sind, wenn die Voraussetzungen hiefür zutreffen, gegen einen Österreicher auch dann anzuordnen, wenn er aus einem der Gründe des vorhergehenden Absatzes im Inland nicht bestraft werden kann."}]} New_new_para_header: Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten @@ -184,7 +184,7 @@ New_par: § 72.;{"List":[{"Text":"(1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre New_new_para_header: Ausländische Verurteilungen New_par: § 73.;{"Text":"Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind."} New_new_para_header: Andere Begriffsbestimmungen -New_par: § 74.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist"},{"List":[{"Text":"1. unmündig: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;"}]},{"Text":"(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2001)"},{"List":[{"Text":"3. minderjährig: wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;"},{"Text":"4. Beamter: jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgesellschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist; als Beamter gilt auch, wer nach einem anderen Bundesgesetz oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland einem österreichischen Beamten gleichgestellt ist;"},{"Text":"4a. Amtsträger: jeder, der"}]},{"Text":"(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2012)"},{"List":[{"Text":"b. für den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für eine andere Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen eine Kirche oder Religionsgesellschaft, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt, Unionsbeamter (Z 4b) ist oder - für die Zwecke der §§ 168g, 304, 305, 307 und 307a - der öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der oder Entscheidungen über die finanziellen Interessen der Europäischen Union in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten übertragen bekommen hat und diese Aufgaben wahrnimmt,"},{"Text":"c. sonst im Namen der in lit. b genannten Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, oder"},{"Text":"d) als Organ oder Bediensteter eines Unternehmens tätig ist, an dem eine oder mehrere inländische oder ausländische Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, das eine solche Gebietskörperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Gebietskörperschaften betreibt oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, jedenfalls aber jedes Unternehmens, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt."}]},{"List":[{"Text":"4b. Unionsbeamter: jeder, der Beamter oder sonstiger Bediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ist oder der der Europäischen Union von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort mit Aufgaben betraut ist, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Union entsprechen; Unionsbeamte sind auch, soweit das Statut nicht gilt, die Mitglieder der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder dem Vertrag über die Europäische Union errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen;"},{"Text":"4c. Schiedsrichter: jeder Entscheidungsträger eines Schiedsgerichtes im Sinne der §§ 577 ff ZPO mit Sitz im Inland oder noch nicht bestimmtem Sitz (österreichischer Schiedsrichter) oder mit Sitz im Ausland;"},{"Text":"4d. Kandidat für ein Amt: jeder, der sich in einem Wahlkampf, einem Bewerbungs- oder Auswahlverfahren zu einer Funktion als Amtsträger (Z 4a) oder in einer vergleichbaren Position zur Erlangung einer von ihm angestrebten Funktion als oberstes Vollzugsorgan des Bundes oder eines Bundeslandes oder als Organ zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung befindet, sofern die Erlangung der Funktion nicht gänzlich unwahrscheinlich ist;"},{"Text":"5. gefährliche Drohung: eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist;"},{"Text":"6. Entgelt: jede einer Bewertung in Geld zugängliche Gegenleistung, auch wenn sie einer anderen Person zugute kommen soll als der, der sie angeboten oder gegeben wird;"},{"Text":"7. Urkunde: eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen;"},{"Text":"8. Computersystem: sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen;"},{"Text":"9. Prostitution: die Vornahme geschlechtlicher Handlungen oder die Duldung geschlechtlicher Handlungen am eigenen Körper gegen Entgelt durch"}]},{"List":[{"Text":"a) eine minderjährige Person oder"},{"Text":"b) eine volljährige Person in der Absicht, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Vornahme oder Duldung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;"}]},{"List":[{"Text":"10. unbares Zahlungsmittel: nichtkörperliche oder körperliche Vorrichtungen, Gegenstände oder Aufzeichnungen oder deren Kombination, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel, die vor Fälschung oder missbräuchlicher Verwendung geschützt sind und die für sich oder in Verbindung mit einem oder mehreren Verfahren dem Inhaber oder Nutzer ermöglichen, Geld oder monetäre Werte zu übertragen, auch mittels digitaler Tauschmittel;"},{"Text":"11. kritische Infrastruktur: Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, die Landesverteidigung oder den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren, die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern, das öffentliche Abfallentsorgungs- und Kanalwesen oder den öffentlichen Verkehr haben."}]}]},{"Text":"(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Daten sowohl personenbezogene und nicht personenbezogene Daten als auch Programme."},{"Text":"(3) Unter leitenden Angestellten sind Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluss zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleich."}]} +New_par: § 74.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist"},{"List":[{"Text":"1. unmündig: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;"}]},{"Text":"(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2001)"},{"List":[{"Text":"3. minderjährig: wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;"},{"Text":"4. Beamter: jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgesellschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist; als Beamter gilt auch, wer nach einem anderen Bundesgesetz oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland einem österreichischen Beamten gleichgestellt ist;"},{"Text":"4a. Amtsträger: jeder, der"}]},{"List":[{"Text":"(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2012)"},{"List":[{"Text":"b. für den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für eine andere Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen eine Kirche oder Religionsgesellschaft, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt, Unionsbeamter (Z 4b) ist oder - für die Zwecke der §§ 168g, 304, 305, 307 und 307a - der öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der oder Entscheidungen über die finanziellen Interessen der Europäischen Union in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten übertragen bekommen hat und diese Aufgaben wahrnimmt,"},{"Text":"c. sonst im Namen der in lit. b genannten Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, oder"},{"Text":"d) als Organ oder Bediensteter eines Unternehmens tätig ist, an dem eine oder mehrere inländische oder ausländische Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, das eine solche Gebietskörperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Gebietskörperschaften betreibt oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, jedenfalls aber jedes Unternehmens, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt."}]}]},{"List":[{"List":[{"Text":"4b. Unionsbeamter: jeder, der Beamter oder sonstiger Bediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ist oder der der Europäischen Union von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort mit Aufgaben betraut ist, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Union entsprechen; Unionsbeamte sind auch, soweit das Statut nicht gilt, die Mitglieder der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder dem Vertrag über die Europäische Union errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen;"},{"Text":"4c. Schiedsrichter: jeder Entscheidungsträger eines Schiedsgerichtes im Sinne der §§ 577 ff ZPO mit Sitz im Inland oder noch nicht bestimmtem Sitz (österreichischer Schiedsrichter) oder mit Sitz im Ausland;"},{"Text":"4d. Kandidat für ein Amt: jeder, der sich in einem Wahlkampf, einem Bewerbungs- oder Auswahlverfahren zu einer Funktion als Amtsträger (Z 4a) oder in einer vergleichbaren Position zur Erlangung einer von ihm angestrebten Funktion als oberstes Vollzugsorgan des Bundes oder eines Bundeslandes oder als Organ zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung befindet, sofern die Erlangung der Funktion nicht gänzlich unwahrscheinlich ist;"},{"Text":"5. gefährliche Drohung: eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist;"},{"Text":"6. Entgelt: jede einer Bewertung in Geld zugängliche Gegenleistung, auch wenn sie einer anderen Person zugute kommen soll als der, der sie angeboten oder gegeben wird;"},{"Text":"7. Urkunde: eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen;"},{"Text":"8. Computersystem: sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen;"},{"Text":"9. 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Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleich."}]} New_header: Besonderer Teil New_header: Erster Abschnitt New desc: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben @@ -557,7 +557,7 @@ New_par: § 206.;{"List":[{"Text":"(1) Wer mit einer unmündigen Person den Beis New_new_para_header: Sexueller Mißbrauch von Unmündigen New_par: § 207.;{"List":[{"Text":"(1) Wer außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer geschlechtlichen Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen."},{"Text":"(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."},{"Text":"(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet."}]} New_new_para_header: Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen -New_par: § 207a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4"},{"List":[{"Text":"1. herstellt oder"},{"Text":"2. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(1a) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht."},{"Text":"(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet."},{"Text":"(2a) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 2 erster Satz in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht."},{"Text":"(3) Wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 und 4 verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen Person nach Abs. 4 verschafft oder eine solche besitzt."},{"Text":"(3a) Nach Abs. 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 zugreift."},{"Text":"(3b) Wer die Tat nach Abs. 3 oder Abs. 3a in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn es sich dabei auch oder ausschließlich um viele Abbildungen oder Darstellungen einer unmündigen Person nach Abs. 4 handelt."},{"Multi":[{"Text":"(4) Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen sind eine oder mehrere"},{"List":[{"Text":"1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,"},{"Text":"2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,"},{"Text":"3. wirklichkeitsnahe Abbildungen"}]},{"List":[{"Text":"a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder"},{"Text":"b) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,"}]},{"Text":"soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;"},{"List":[{"Text":"4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(5) Nach Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 3b ist nicht zu bestrafen, wer"},{"List":[{"Text":"1. eine Abbildung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt oder"},{"Text":"2. eine Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(6) Nicht zu bestrafen ist ferner, wer"},{"List":[{"Text":"1. in den Fällen des Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 erster Fall, Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 2 erster Fall, Abs. 3 und Abs. 3b eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 oder 4 von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder"},{"Text":"2. eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 von sich selbst besitzt."}]}]}]} +New_par: § 207a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4"},{"List":[{"Text":"1. herstellt oder"},{"Text":"2. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(1a) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht."},{"Text":"(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet."},{"Text":"(2a) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 2 erster Satz in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht."},{"Text":"(3) Wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 und 4 verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen Person nach Abs. 4 verschafft oder eine solche besitzt."},{"Text":"(3a) Nach Abs. 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 zugreift."},{"Text":"(3b) Wer die Tat nach Abs. 3 oder Abs. 3a in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn es sich dabei auch oder ausschließlich um viele Abbildungen oder Darstellungen einer unmündigen Person nach Abs. 4 handelt."},{"Multi":[{"Text":"(4) Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen sind eine oder mehrere"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,"},{"Text":"2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,"},{"Text":"3. wirklichkeitsnahe Abbildungen"}]},{"List":[{"Text":"a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder"},{"Text":"b) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,"}]}]},{"Text":"soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;"},{"List":[{"Text":"4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(5) Nach Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 3b ist nicht zu bestrafen, wer"},{"List":[{"Text":"1. eine Abbildung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt oder"},{"Text":"2. eine Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(6) Nicht zu bestrafen ist ferner, wer"},{"List":[{"Text":"1. in den Fällen des Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 erster Fall, Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 2 erster Fall, Abs. 3 und Abs. 3b eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 oder 4 von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder"},{"Text":"2. eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 von sich selbst besitzt."}]}]}]} New_new_para_header: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen New_par: § 207b.;{"List":[{"Text":"(1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(2) Wer an einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."}]} New_new_para_header: Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren @@ -871,7 +871,7 @@ New_par: § 321.;{"List":[{"Text":"(1) Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugeh New_new_para_header: Verbrechen gegen die Menschlichkeit New_par: § 321a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung"},{"List":[{"Text":"1. eine Person tötet (§ 75) oder"},{"Text":"2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu vernichten, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Vernichtung ganz oder teilweise herbeizuführen,"}]},{"Text":"ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."}]},{"Text":"(2) Wer im Rahmen eines in Abs. 1 bezeichneten Angriffs Sklaverei (§ 104) treibt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge, mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."},{"Multi":[{"Text":"(3) Wer im Rahmen eines in Abs.1 bezeichneten Angriffs"},{"List":[{"Text":"1. Menschenhandel (§ 104a) ausübt,"},{"Text":"2. die Bevölkerung unter Verstoß gegen das Völkerrecht aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhält, vertreibt oder zwangsweise in ein anderes Gebiet überführt,"},{"Text":"3. einer Person, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, sofern sich diese nicht lediglich aus einer rechtlich zulässigen Sanktion ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind,"},{"Text":"4. eine Person vergewaltigt (§ 201) oder geschlechtlich nötigt (§ 202), sie zur Prostitution nötigt (§ 106 Abs. 3), der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt (§ 85 Z 1) oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält oder"},{"Text":"5. eine Person verschwinden lässt (§ 312b)"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."}]},{"Multi":[{"Text":"(4) Wer im Rahmen eines in Abs. 1 bezeichneten Angriffs"},{"List":[{"Text":"1. einer Person eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zufügt,"},{"Text":"2. einer Person unter Verstoß gegen das Völkerrecht in schwerwiegender Weise die persönliche Freiheit entzieht oder"},{"Text":"3. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach dem Völkerrecht als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge oder wird sie in der Absicht begangen, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen."}]}]} New_new_para_header: Kriegsverbrechen gegen Personen -New_par: § 321b.;{"List":[{"Text":"(1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet (§ 75), ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."},{"Text":"(2) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe."},{"Multi":[{"Text":"(3) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt"},{"List":[{"Text":"1. einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, sofern sich diese nicht lediglich aus einer rechtlich zulässigen Sanktion ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind, oder"},{"Text":" 2. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person vergewaltigt (§ 201) oder geschlechtlich nötigt (§ 202), sie zur Prostitution nötigt (§ 106 Abs. 3), der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt (§ 85 Z 1) oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."}]},{"Multi":[{"Text":"(4) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt"},{"List":[{"Text":"1. einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person große körperliche oder seelische Qualen oder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zufügt,"},{"Text":"2. Personen unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in diese eingliedert oder Personen unter 18 Jahren für bewaffnete Gruppen zwangsverpflichtet oder in diese eingliedert oder Personen unter 18 Jahren zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,"},{"Text":"3. die Gesamtheit oder einen Teil der Zivilbevölkerung vertreibt oder zwangsweise in ein anderes Gebiet überführt oder diese Vertreibung oder Überführung anordnet, sofern es sich nicht um eine vorübergehende Verlegung handelt, die im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Zivilpersonen oder aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist,"},{"Text":"4. gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,"},{"Text":"5. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich in der Gewalt einer anderen Konfliktpartei befindet, in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er selbst mit deren Einwilligung"}]},{"List":[{"Text":"a) an einer solchen Person Versuche vornimmt, die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,"},{"Text":"b) einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt, in welche die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder"},{"Text":"c) eine solche Person auf sonstige Weise einem medizinischen Verfahren unterzieht, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht, oder"}]},{"List":[{"Text":"6. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen."}]},{"Multi":[{"Text":"(5) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt"},{"List":[{"Text":"1. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person widerrechtlich verschleppt oder gefangenhält (§ 99) oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,"},{"Text":"2. als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt oder die Gesamtheit oder einen Teil der Bevölkerung des besetzten Gebiets innerhalb desselben oder aus diesem Gebiet vertreibt oder überführt,"},{"Text":"3. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt (§ 105) oder"},{"Text":"4. einen Angehörigen der gegnerischen Partei nötigt (§ 105), an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges, BGBl. Nr. 155/1953, und deren Zusatzprotokolle I und II (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) samt Erklärung und Vorbehalten, BGBl. Nr. 527/1982) insbesondere Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, die sich bedingungslos ergeben haben oder sonst außer Gefecht sind, Kriegsgefangene und Zivilpersonen, sofern und solange letztere nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen."}]} +New_par: § 321b.;{"List":[{"Text":"(1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet (§ 75), ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."},{"Text":"(2) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe."},{"Multi":[{"Text":"(3) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt"},{"List":[{"Text":"1. einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, sofern sich diese nicht lediglich aus einer rechtlich zulässigen Sanktion ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind, oder"},{"Text":" 2. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person vergewaltigt (§ 201) oder geschlechtlich nötigt (§ 202), sie zur Prostitution nötigt (§ 106 Abs. 3), der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt (§ 85 Z 1) oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."}]},{"Multi":[{"Text":"(4) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person große körperliche oder seelische Qualen oder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zufügt,"},{"Text":"2. Personen unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in diese eingliedert oder Personen unter 18 Jahren für bewaffnete Gruppen zwangsverpflichtet oder in diese eingliedert oder Personen unter 18 Jahren zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,"},{"Text":"3. die Gesamtheit oder einen Teil der Zivilbevölkerung vertreibt oder zwangsweise in ein anderes Gebiet überführt oder diese Vertreibung oder Überführung anordnet, sofern es sich nicht um eine vorübergehende Verlegung handelt, die im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Zivilpersonen oder aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist,"},{"Text":"4. gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,"},{"Text":"5. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich in der Gewalt einer anderen Konfliktpartei befindet, in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er selbst mit deren Einwilligung"}]},{"List":[{"Text":"a) an einer solchen Person Versuche vornimmt, die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,"},{"Text":"b) einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt, in welche die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder"},{"Text":"c) eine solche Person auf sonstige Weise einem medizinischen Verfahren unterzieht, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht, oder"}]}]},{"List":[{"Text":"6. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen."}]},{"Multi":[{"Text":"(5) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt"},{"List":[{"Text":"1. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person widerrechtlich verschleppt oder gefangenhält (§ 99) oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,"},{"Text":"2. als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt oder die Gesamtheit oder einen Teil der Bevölkerung des besetzten Gebiets innerhalb desselben oder aus diesem Gebiet vertreibt oder überführt,"},{"Text":"3. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt (§ 105) oder"},{"Text":"4. einen Angehörigen der gegnerischen Partei nötigt (§ 105), an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges, BGBl. Nr. 155/1953, und deren Zusatzprotokolle I und II (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) samt Erklärung und Vorbehalten, BGBl. Nr. 527/1982) insbesondere Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, die sich bedingungslos ergeben haben oder sonst außer Gefecht sind, Kriegsgefangene und Zivilpersonen, sofern und solange letztere nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen."}]} New_new_para_header: Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte New_par: § 321c.;{"Multi":[{"Text":"Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt"},{"List":[{"Text":"1. plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei oder von deren Angehörigen zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt,"},{"Text":"2. Kulturgut im Sinne der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, in großem Ausmaß zerstört oder sich aneignet, oder"},{"Text":"3. völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]} New_new_para_header: Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und Missbrauch von Schutz- und Nationalitätszeichen diff --git a/data/expected/par/10002462 b/data/expected/par/10002462 index 9ba6dcd..5af6080 100644 --- a/data/expected/par/10002462 +++ b/data/expected/par/10002462 @@ -106,12 +106,12 @@ New_par: § 30c.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Die Dauer von Alleinvermittlung New_new_para_header: Schriftlichkeit und zwingende Bestimmungen beim Maklervertrag New_par: § 31.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Die folgenden Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen:"},{"List":[{"Text":"1. Vereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (§ 9 MaklerG);"},{"Text":"2. Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 MaklerG);"},{"Text":"3. besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (§ 15 MaklerG)."}]}]},{"Text":"(2) Von den Bestimmungen der §§ 30a bis 31 Abs. 1 sowie von § 2 Abs. 2, § 3, § 9, § 10, § 28 Z 4 und Z 5 sowie § 39 MaklerG darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgegangen werden."}]} New_new_para_header: Strafbestimmungen -New_par: § 32.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht ein Unternehmer oder der für ihn handelnde Vertreter eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 1 450 Euro zu bestrafen, der"},{"List":[{"Text":"1. es unterläßt,"}]},{"List":[{"Text":"a) die Informationspflicht nach § 5a vollständig und mit zutreffenden Angaben zu erfüllen,"},{"Text":"b) die Ware im Sinn des § 7a rechtzeitig bereitzustellen oder abzuliefern,"},{"Text":"c) die in § 26d Abs. 1 vorgesehene Urkunde mit den in § 26d Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu errichten oder"},{"Text":"d) Kreditnehmer oder Interzedenten den §§ 25a bis 25c entsprechend zu belehren oder zu informieren,"}]},{"List":[{"Text":"2. dem § 26d Abs. 3 zuwiderhandelt,"},{"Text":"3. dem § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt,"},{"Text":"4. dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,"},{"Text":"5. einem Verbraucher ohne dessen Veranlassung Waren übersendet oder Dienstleistungen erbringt und damit eine Zahlungsaufforderung verbindet,"},{"Text":"6. in die dem Verbraucher gemäß § 3 Abs. 1 auszufolgende Urkunde unrichtige Angaben aufnimmt."}]},{"Text":"(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014)"}]},{"Text":"(2) Macht im Fall des Abs. 1 Z 3 ein Dritter gegen den Verbraucher oder dessen Bürgen die Wechselschuld wechselmäßig oder im Fall des Abs. 1 Z 4 der Unternehmer oder ein Dritter die abgetretene Lohn- oder Gehaltsforderung gegen den Dienstgeber geltend, so kann die Obergrenze der Geldstrafe bis zum Betrag der Wechselsumme beziehungsweise dem Betrag, dessen Zahlung vom Dienstgeber verlangt worden ist, jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten werden."},{"Text":"(3) Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt – mit der wechselmäßigen Geltendmachung oder mit der Rückstellung oder Vernichtung des Wechsels beziehungsweise mit der Geltendmachung der abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber dem Dienstgeber oder mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Abtretung rückgängig gemacht wird."},{"Multi":[{"Text":"(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und b sind bei der Strafbemessung insbesondere zu berücksichtigen:"},{"List":[{"Text":"1. die Art, die Schwere, der Umfang und die Dauer des Verstoßes,"},{"Text":"2. Maßnahmen des Unternehmers zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist,"},{"Text":"3. frühere Verstöße des Unternehmers,"},{"Text":"4. vom Unternehmer aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind,"},{"Text":"5. Sanktionen, die gegen den Unternehmer für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, errichteten Mechanismus verfügbar sind."}]}]},{"Text":"(5) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und b können Geldstrafen bis zu einer Höhe von 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers verhängt werden, wenn das Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt wird. Maßgeblich ist der Jahresumsatz in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten. Sofern keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar sind, können Geldstrafen bis zu zwei Millionen Euro verhängt werden."}]} +New_par: § 32.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht ein Unternehmer oder der für ihn handelnde Vertreter eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 1 450 Euro zu bestrafen, der"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. es unterläßt,"}]},{"List":[{"Text":"a) die Informationspflicht nach § 5a vollständig und mit zutreffenden Angaben zu erfüllen,"},{"Text":"b) die Ware im Sinn des § 7a rechtzeitig bereitzustellen oder abzuliefern,"},{"Text":"c) die in § 26d Abs. 1 vorgesehene Urkunde mit den in § 26d Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu errichten oder"},{"Text":"d) Kreditnehmer oder Interzedenten den §§ 25a bis 25c entsprechend zu belehren oder zu informieren,"}]}]},{"List":[{"Text":"2. dem § 26d Abs. 3 zuwiderhandelt,"},{"Text":"3. dem § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt,"},{"Text":"4. dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,"},{"Text":"5. einem Verbraucher ohne dessen Veranlassung Waren übersendet oder Dienstleistungen erbringt und damit eine Zahlungsaufforderung verbindet,"},{"Text":"6. in die dem Verbraucher gemäß § 3 Abs. 1 auszufolgende Urkunde unrichtige Angaben aufnimmt."}]},{"Text":"(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014)"}]},{"Text":"(2) Macht im Fall des Abs. 1 Z 3 ein Dritter gegen den Verbraucher oder dessen Bürgen die Wechselschuld wechselmäßig oder im Fall des Abs. 1 Z 4 der Unternehmer oder ein Dritter die abgetretene Lohn- oder Gehaltsforderung gegen den Dienstgeber geltend, so kann die Obergrenze der Geldstrafe bis zum Betrag der Wechselsumme beziehungsweise dem Betrag, dessen Zahlung vom Dienstgeber verlangt worden ist, jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten werden."},{"Text":"(3) Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt – mit der wechselmäßigen Geltendmachung oder mit der Rückstellung oder Vernichtung des Wechsels beziehungsweise mit der Geltendmachung der abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber dem Dienstgeber oder mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Abtretung rückgängig gemacht wird."},{"Multi":[{"Text":"(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und b sind bei der Strafbemessung insbesondere zu berücksichtigen:"},{"List":[{"Text":"1. die Art, die Schwere, der Umfang und die Dauer des Verstoßes,"},{"Text":"2. Maßnahmen des Unternehmers zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist,"},{"Text":"3. frühere Verstöße des Unternehmers,"},{"Text":"4. vom Unternehmer aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind,"},{"Text":"5. Sanktionen, die gegen den Unternehmer für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, errichteten Mechanismus verfügbar sind."}]}]},{"Text":"(5) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und b können Geldstrafen bis zu einer Höhe von 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers verhängt werden, wenn das Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt wird. Maßgeblich ist der Jahresumsatz in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten. Sofern keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar sind, können Geldstrafen bis zu zwei Millionen Euro verhängt werden."}]} New_new_para_header: Unterlassungsexekution New_par: § 32a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wird Unterlassungsexekution (§§ 355 ff. EO) geführt, weil ein Unternehmer eine Vertragsbestimmung weiter verwendet, die gegen § 6 dieses Bundesgesetzes oder gegen § 879 Abs. 3 ABGB verstößt, so sind bei der Bemessung der Geldstrafe insbesondere zu berücksichtigen:"},{"List":[{"Text":"1. die Art, die Schwere, der Umfang und die Dauer des Verstoßes,"},{"Text":"2. Maßnahmen des Unternehmers zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist,"},{"Text":"3. frühere Verstöße des Unternehmers,"},{"Text":"4. vom Unternehmer aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind,"},{"Text":"5. Sanktionen, die gegen den Unternehmer für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, errichteten Mechanismus verfügbar sind."}]}]},{"Text":"(2) In den in Abs. 1 genannten Fällen können die Geldstrafen abweichend von § 359 Abs. 1 EO bis zu 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers erreichen, wenn die Unterlassungsexekution im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt wird. Maßgeblich ist der Jahresumsatz in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten. Sofern keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar sind, können die Geldstrafen bis zu zwei Millionen Euro erreichen."}]} New_new_para_header: Übergangs- und Schlußbestimmungen New_par: § 38.;{"Text":"Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Oktober 1979 in Kraft."} -New_par: § 39.;{"List":[{"Text":"(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden."},{"Multi":[{"Text":"(2) Anzuwenden sind,"},{"List":[{"Text":"1. die Z 1 bis 9 des § 36, wenn die Tagsatzung, bei der oder auf Grund deren das Versäumungsurteil gefällt worden ist, nach dem 30. September 1979 abgehalten wird;"},{"Text":"2. die Z 10 bis 14 des § 36, wenn die Entscheidung nach dem 30. September 1979 gefällt wird;"},{"Text":"3. die Z 15 und – soweit sie die Aufhebung des Wortes „seine“ verfügt – die Z 19 des § 36 auf alle Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung nach dem 30. September 1979 geschlossen wird;"},{"Text":"4. die Z 16 bis 18 und – soweit sie die Einwendungsfrist betrifft – die Z 19 des § 36 in allen Fällen, in denen die Einwendungsfrist nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt;"},{"Text":"5. der § 37"}]},{"List":[{"Text":"a) in allen Fällen, in denen ein Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil erhoben worden ist;"},{"Text":"b) soweit er die Exekution zur Sicherstellung auf Grund von Zahlungsaufträgen betrifft, wenn die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt."}]}]}]} +New_par: § 39.;{"List":[{"Text":"(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden."},{"Multi":[{"Text":"(2) Anzuwenden sind,"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. die Z 1 bis 9 des § 36, wenn die Tagsatzung, bei der oder auf Grund deren das Versäumungsurteil gefällt worden ist, nach dem 30. September 1979 abgehalten wird;"},{"Text":"2. die Z 10 bis 14 des § 36, wenn die Entscheidung nach dem 30. September 1979 gefällt wird;"},{"Text":"3. die Z 15 und – soweit sie die Aufhebung des Wortes „seine“ verfügt – die Z 19 des § 36 auf alle Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung nach dem 30. September 1979 geschlossen wird;"},{"Text":"4. die Z 16 bis 18 und – soweit sie die Einwendungsfrist betrifft – die Z 19 des § 36 in allen Fällen, in denen die Einwendungsfrist nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt;"},{"Text":"5. der § 37"}]},{"List":[{"Text":"a) in allen Fällen, in denen ein Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil erhoben worden ist;"},{"Text":"b) soweit er die Exekution zur Sicherstellung auf Grund von Zahlungsaufträgen betrifft, wenn die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt."}]}]}]}]} New_par: § 40.;{"List":[{"Text":"(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 15. November 1961, BGBl. Nr. 279, über das Abzahlungsgeschäft (Ratengesetz) außer Kraft. Es ist jedoch – mit Ausnahme der §§ 12 und 15 Abs. 1 Z 12 – auf Abzahlungsgeschäfte, die vorher geschlossen worden sind, weiterhin anzuwenden."},{"Text":"(2) Das Gesetz vom 30. Juni 1878, RGBl. Nr. 90, enthaltend einige Bestimmungen über die Veräußerung von Staats- und anderen Losen oder deren Gewinsthoffnung, und das Gesetz vom 25. November 1933, deutsches RGBl. I Seite 1011, über Preisnachlässe (Rabattgesetz), in der Fassung der Verordnung vom 16. Feber 1940, deutsches RGBl. I Seite 399, bleiben unberührt."}]} New_par: § 41.;{"Text":"Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt der Art. 8 Z 6 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938, deutsches RGBl. 1 Seite 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auf Handelsgeschäfte, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, weiterhin anzuwenden."} New_par: § 41a.;{"List":[{"Text":"(1) Die §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 Z 1, 19 Z 2 und 26b sowie die §§ 12a, 26c und 31b bis 31f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 247/1993 treten mit demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, die §§ 31b bis 31f jedoch frühestens mit 1. Mai 1994."},{"Text":"(2) Die neuen Bestimmungen sind auf Verträge, die vor den im Abs. 1 genannten Zeitpunkten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden."},{"Text":"(3) Die Änderungen in § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 9, 14 und 15, Abs. 2 Z 6 sowie Abs. 3, § 7, § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 19 Z 2, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Z 5, §§ 25a bis 25d, § 26c Abs. 2, § 26d, § 27a, §§ 28 und 29, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 31a, § 31f Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1, § 41a Abs. 1 und § 42 durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 5 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 tritt mit 1. März 1997 in Kraft."},{"Multi":[{"Text":"(4) Nicht in der in Abs. 3 genannten Fassung anzuwenden sind"},{"List":[{"Text":"1. § 28 auf Empfehlungen, die vor dem 1. Jänner 1997 abgegeben worden sind."},{"Text":"2. § 3 Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 9, 14 und 15, Abs. 2 Z 6 sowie Abs. 3, § 7, § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 19 Z 2, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 1, §§ 25a bis 25d, § 26c Abs. 2, § 26d, § 27a, § 31 Abs. 2, § 31a, § 31f Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 auf Verträge, die vor dem 1. Jänner 1997 geschlossen worden sind, sowie"},{"Text":"3. § 6 Abs. 1 Z 5 und 13 auf Verträge, die vor dem 1. März 1997 geschlossen worden sind."}]}]},{"Text":"(5) § 13a tritt mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht für die Republik Österreich in Kraft tritt; er ist auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind."},{"Text":"(6) § 1 Abs. 5, § 5j und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft."},{"Text":"(7) § 1 Abs. 5 ist auf den Beitritt und die Mitgliedschaft bei Vereinen nicht anzuwenden, wenn der Beitritt vor dem 1. Oktober 1999 erfolgt ist. § 5j ist auf Gewinnzusagen und andere vergleichbare Mitteilungen, die einem bestimmten Verbraucher vor dem 1. Oktober 1999 zugegangen sind, nicht anzuwenden."},{"Text":"(8) Die §§ 5a bis 5i, 13a Abs. 1, 31a und 32 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft."},{"Text":"(9) Die in Abs. 8 genannten Bestimmungen sind auf Verträge, die vor dem 1. Juni 2000 geschlossen worden sind, nicht anzuwenden."},{"Text":"(10) Die §§ 28a und 29 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft."},{"Text":"(11) Die §§ 8, 9, 9a, 9b, 13a und 28a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Sie sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen werden."},{"Text":"(12) Die §§ 3, 12a, 16, 20, 26b, 32 und 41a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."},{"Text":"(13) Die §§ 3, 12a, 16, 20 und 26b in der in Abs. 12 genannten Fassung sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind. § 32 in der in Abs. 12 genannten Fassung ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen worden sind."},{"Text":"(14) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen werden."},{"Text":"(15) Die §§ 6, 28, 30b, 31f und 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Sie sind auf Verträge oder Vertragserklärungen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen bzw. abgegeben worden sind, nicht anzuwenden."},{"Text":"(16) Die §§ 3 und 31e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft."},{"Text":"(17) Die §§ 27b bis 27i, 28a und 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. Sie sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt verwirklicht werden."},{"Text":"(18) Die §§ 5b, 13a und 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, sind diese Bestimmungen in ihrer bisher geltenden Fassung anzuwenden."},{"Text":"(19) § 27d Abs. 1 Z 6 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die in § 27d Abs. 1 Z 6 vorgesehene Offenlegung der vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen und § 27d Abs. 6 sind auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, nicht anzuwenden."},{"Text":"(20) § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 tritt mit 1. November 2007 in Kraft."},{"Text":"(21) § 3 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2008 tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen werden."},{"Text":"(22) § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 tritt mit 1. November 2009 in Kraft; § 31a tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2009 außer Kraft, ist jedoch weiterhin auf Geschäftsfälle anzuwenden, bei denen eine Zahlungskarte oder deren Daten vor dem 1. November 2009 missbräuchlich verwendet worden sind."},{"Text":"(23) § 5h Abs. 1 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 treten am 11. Juni 2010 in Kraft. § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 tritt am 11. Juni 2010 in Kraft und ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen werden. Die §§ 12a, 13 (Anm.: die Aufhebung des § 13 wurde nicht ausdrücklich angeordnet), 16 bis 25 und 26c treten mit Ablauf des 10. Juni 2010 außer Kraft, sind jedoch weiterhin auf vor dem 11. Juni 2010 geschlossene Verträge anzuwenden."},{"Text":"(24) § 5e Abs. 4 und 5 sowie § 5f Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2011 treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 ausgehandelt werden."},{"Text":"(25) § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 tritt mit 30. April 2011 in Kraft."},{"Text":"(26) § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 tritt mit 31. August 2011 in Kraft."},{"Text":"(27) § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft."},{"Text":"(28) § 6a in der Fassung des Zahlungsverzugsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2013, tritt mit 16. März 2013 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die ab dem 16. März 2013 geschlossen werden. Auf Verträge, die vor dem 16. März 2013 geschlossen wurden, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden; wenn solche früher geschlossenen Verträge jedoch wiederholte Geldleistungen vorsehen, gelten die neuen Bestimmungen für diejenigen Zahlungen, die ab dem 16. März 2013 fällig werden."},{"Text":"(29) §§ 3, 5a, 5b, 6b, 6c, 7a, 7b, 26d Abs. 5, 28a Abs. 1, 30a Abs. 3 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2014 sowie die mit diesem Bundesgesetz herbeigeführte Änderung der Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 5j treten mit 13. Juni 2014 in Kraft. §§ 3, 5a, 5b, 6b, 6c, 7a, 7b, 26d Abs. 5 und 30a Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verträge anzuwenden, die ab dem 13. Juni 2014 geschlossen werden; für die in § 5a Abs. 2 Z 9 angeführten Verträge ist § 6c aber erst ab dem 1. Juli 2015 anzuwenden. Die bisherigen §§ 5c bis 5i und 26 bis 26b sowie die bisherige Überschrift vor § 5a treten mit Ablauf des 12. Juni 2014 außer Kraft; sie sowie §§ 5a, 5b, 26d und 30a in der bisherigen Fassung sind jedoch weiterhin auf vor dem 13. Juni 2014 geschlossene Verträge anzuwenden."},{"Text":"(30) § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2015 tritt mit 9. Jänner 2016 in Kraft."},{"Text":"(31) § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2016 tritt mit 18. September 2016 in Kraft."},{"Text":"(32) § 3 Abs. 3, § 5a Abs. 2 Z 9, § 13a Abs. 1 Z 3 und § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2017 sowie die Aufhebung der §§ 31b bis 31f treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. Die §§ 31b bis 31f sind jedoch weiterhin auf Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2018 geschlossen wurden."},{"Text":"(33) § 3 Abs. 1 und 3, § 3a Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 geschlossen werden."},{"Text":"(34) § 27d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018 tritt mit 1. August 2018 in Kraft."},{"Text":"(35) Die §§ 7c samt Überschrift, 7d samt Überschrift, 8, 9, 9a samt Überschrift, 13a, 28a und 41a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden. § 9b samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft; er ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2022 geschlossene Verträge anzuwenden."},{"Text":"(36) § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 225/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft."},{"Text":"(37) § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft."},{"Text":"(38) § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft."},{"Text":"(39) §§ 5a, 32 und 32a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2022 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach der Kundmachung geschlossen werden."}]} diff --git a/data/expected/par/10012703 b/data/expected/par/10012703 index b54b701..bddd44d 100644 --- a/data/expected/par/10012703 +++ b/data/expected/par/10012703 @@ -3,7 +3,7 @@ New desc: Allgemeine Bestimmungen New_new_para_header: Geltungsbereich New_par: § 1.;{"List":[{"Text":"(1) Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer."},{"Text":"(2) Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den §§ 3 Abs. 2, 45 Abs. 2, 90 Abs. 2, 99 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist."},{"Text":"(3) Der 4. und 7. Teil gelten nach Maßgabe der §§ 74 bzw. 116 Abs. 1 auch für ausländische Binnengewässer."},{"Text":"(4) Vom 2., 6. und 7. Teil gelten nur die §§ 5 Abs. 8, 6 Abs. 2 bis 8, 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 2 Z 3 und 8, 107, 109 Abs. 7, 118, 125 und 154 Abs. 6 für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach."}]} New_new_para_header: Begriffsbestimmungen -New_par: § 2.;{"Multi":[{"Text":"Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als"},{"List":[{"Text":"1. „Fahrzeuge“: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der geltenden Fassung);"},{"Text":"2. „Fahrgastschiffe“: Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind;"},{"Text":"3. „Kleinfahrzeuge“: Fahrzeuge, deren Länge gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrgastschiffe;"},{"Text":"4. „Sportfahrzeug“: Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;"},{"Text":"5. „Fähre“: Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;"},{"Text":"6. „Schwimmendes Gerät“: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);"},{"Text":"7. „Motorfahrzeug“: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;"},{"Text":"8. „Segelfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;"},{"Text":"9. „Ruderfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;"},{"Text":"10. „Raft“: aufblasbares Ruderfahrzeug, das zum Befahren von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) bestimmt ist;"},{"Text":"11. „Verband“: Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;"},{"Text":"11a. „Großverband“: ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite des geschobenen Fahrzeuges 7 000 m2 oder mehr beträgt;"},{"Text":"12. „Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, auch maschinengetriebene; unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte; maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen; Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge; auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen);"},{"Text":"13. „Floß“: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;"},{"Text":"14. „Schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schifffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);"},{"Text":"15. „Länge“: die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; davon abweichend für nach Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (im Folgenden: Sportboot-Richtlinie), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2015 S. 9,, CE-gekennzeichnete Fahrzeuge die Länge LH gemäß ÖNORM EN ISO 8666, die in den Dokumenten gemäß Sportboot-Richtlinie angegeben ist;"},{"Text":"15a. „Breite“: die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches); davon abweichend für nach Sportboot-Richtlinie CE-gekennzeichnete Fahrzeuge die Breite BH gemäß ÖNORM EN ISO 8666;"},{"Text":"15b. „Tiefgang“: der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;"},{"Text":"16. „Antriebsleistung“: Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;"},{"Text":"17. „Schifffahrtszeichen“: Zeichen, die der Verkehrsregelung oder der Bezeichnung des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen;"},{"Text":"18. „Wasserstraße“: Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schifffahrt gestellt und Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit des Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie der Ordnung beim Stilliegen getroffen werden müssen;"},{"Text":"19. „Schifffahrtsanlage“: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schifffahrtsanlage;"},{"Text":"20. „Hafen“: Schifffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist;"},{"Text":"21. „Landungsplatz“: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;"},{"Text":"22. „Liegeplatz“: ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;"},{"Text":"23. „Lände“: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;"},{"Text":"24. „Versorgungsanlage“: Schifffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;"},{"Text":"25. „Sportanlage“: Schifffahrtsanlage, die Sport- oder Vergnügungszwecken dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;"},{"Text":"26. „Treppelweg“: an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;"},{"Text":"27. „Verfügungsberechtigter“: ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner);"},{"Text":"28. „Linienverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen zwischen bestimmten Anlegestellen;"},{"Text":"29. „Gelegenheitsverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, nicht fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen;"},{"Text":"30. „Remork“: das Schleppen, Schieben oder gekuppelte Mitführen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, soweit diese nicht in der Verfügungsberechtigung des Remorkierenden stehen, mit Motorfahrzeugen;"},{"Text":"31. „Fährverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen oder Gütern zwischen bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers;"},{"Text":"32. „Fahrgast“: eine Person an Bord eines Fahrzeuges,"}]},{"List":[{"Text":"a) die sich weder am allgemeinem Betrieb beteiligt noch das Fahrzeug als Plattform für Arbeiten an demselben oder in dessen Umgebung nutzt,"},{"Text":"b) die für die Beförderung bezahlt, eine anderweitige Gegenleistung erbringt oder die Beförderungsleistung als kurzzeitiges Vereinsmitglied bezieht und"},{"Text":"c) deren Nutzen am Fahrzeug in der Beförderung besteht, auch wenn die Beförderung nicht Hauptzweck der Benützung ist;"}]},{"List":[{"Text":"33. „Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad)“:"}]},{"Text":"Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und der dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;"},{"List":[{"Text":"34. „Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services – RIS)“: die harmonisierten Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich – sofern technisch durchführbar – der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern; RIS betreffen nicht die internen kommerziellen Tätigkeiten zwischen beteiligten Unternehmen, sind jedoch offen für die Verknüpfung mit geschäftlichen Aktivitäten; RIS umfassen Dienste wie Fahrwasser- und Verkehrsinformationen, Verkehrsmanagement, Unterstützung der Unfallbekämpfung, Informationen für das Transportmanagement, Statistik und Zolldienste sowie Wasserstraßenabgaben und Hafengebühren;"},{"Text":"35. „Fahrwasserinformation“: geographische, hydrologische und administrative Angaben über die Wasserstraße (das Fahrwasser). Die Fahrwasserinformation ist eine unidirektionale Information: Land-Schiff oder Land-Büro (des Nutzers);"},{"Text":"36. „Taktische Verkehrsinformation“: die Information, die die unmittelbaren Navigationsentscheidungen in der tatsächlichen Verkehrssituation und der näheren geographischen Umgebung beeinflusst;"},{"Text":"37. „Strategische Verkehrsinformation“: die Information, die die mittel- und langfristigen Entscheidungen der RIS-Benutzer beeinflusst;"},{"Text":"38. „RIS-Anwendung“: die Bereitstellung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten über spezialisierte Systeme;"},{"Text":"39. „RIS-Zentrum“: der Ort, an dem die RIS-Dienste durch das Betriebspersonal verwaltet werden;"},{"Text":"40. „RIS-Benutzer“: alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, RIS-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen, Wasserstraßenverwaltungen, Hafen- und Terminalbetreiber, Personal in den Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader und Frachtmakler;"},{"Text":"41. „Interoperabilität“: die Harmonisierung der Dienste, Dateninhalte, Datenaustauschformate und Frequenzen, die RIS-Benutzern europaweit Zugang zu den gleichen Diensten und Informationen gewährt;"},{"Text":"42. „Unionszeugnis“: eine von einer zuständigen Behörde für ein Binnenschiff ausgestellte Zulassungsurkunde, welche die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2016/1629/EU zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 118, in der jeweils geltenden Fassung, dokumentiert;"},{"Text":"43. „Gemeinschaftszeugnis“: eine von einer zuständigen Behörde für ein Binnenschiff ausgestellte Zulassungsurkunde, welche die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EG des Rates, ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006, S. 1, in der Fassung der Berichtigung RL 2013/49/EU, ABl. Nr. L 272 vom 12.10.2013 S. 41, dokumentiert;"},{"Text":"44. „Unionsbefähigungszeugnis“: ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Befähigungszeugnis, welches bescheinigt, dass eine Person die Anforderungen der Richtlinie 2017/2397/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 53, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt;"},{"Text":"45. „Mitglied einer Decksmannschaft“: Person, die am allgemeinen Betrieb eines Fahrzeuges auf Binnenwasserstraßen der Union beteiligt ist und verschiedene Aufgaben ausführt, wie Aufgaben im Zusammenhang mit der Navigation, der Überwachung des Betriebs des Fahrzeuges, der Schiffsführung, dem Ladungsumschlag, der Ladungsstauung, der Fahrgastbeförderung, der Schiffsbetriebstechnik, der Wartung und Instandsetzung, der Kommunikation, der Gesundheit und Sicherheit sowie dem Umweltschutz, mit Ausnahme von Personen, die ausschließlich mit dem Betrieb der Maschinen, Krane oder elektrischen und elektronischen Anlagen betraut sind;"},{"Text":"46. „Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken“: ein gemäß Art. 9 der Richtlinie 2017/2397/EU von einem Mitgliedstaat notifizierter Abschnitt einer Binnenwasserstraße, auf dem entweder"}]},{"List":[{"Text":"a) häufig wechselnde Strömungsmuster und -geschwindigkeiten herrschen oder"},{"Text":"b) der zwar die hydromorphologischen Merkmale der Binnenwasserstraße aufweist, für den jedoch angemessene Fahrwasserinformationsdienste bzw. geeignete Karten fehlen oder"},{"Text":"c) für den eine spezielle örtliche Verkehrsregelung eingerichtet ist, die durch besondere hydromorphologische Merkmale der Binnenwasserstraße gerechtfertigt ist oder"},{"Text":"d) der eine hohe Unfallhäufigkeit aufweist, sodass eine entsprechende höherwertige Befähigung zur Befahrung eines solchen Abschnittes erforderlich ist, als für einen Abschnitt, der keine derartigen besonderen Risiken vorweist;"}]},{"List":[{"Text":"47. „Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter“: ein gemäß Art. 8 der Richtlinie 2017/2397/EU von einem Mitgliedstaat notifizierter Abschnitt einer Binnenwasserstraße,"}]},{"List":[{"Text":"a) für den das Übereinkommen über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See anwendbar ist,"},{"Text":"b) auf dem die Tonnen und Schifffahrtszeichen denen der Seeschifffahrt entsprechen,"},{"Text":"c) auf dem terrestrische Navigation erforderlich ist oder"},{"Text":"d) für den für die Navigation Schiffsausrüstung benötigt wird, deren Bedienung besondere Kenntnisse erfordert."}]},{"List":[{"Text":"48. „Simulator“: ein Fahrsimulator oder Radarsimulator im Sinne des Anhangs III der delegierten Richtlinie (EU) 2020/12."}]}]} +New_par: § 2.;{"Multi":[{"Text":"Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. „Fahrzeuge“: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der geltenden Fassung);"},{"Text":"2. „Fahrgastschiffe“: Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind;"},{"Text":"3. „Kleinfahrzeuge“: Fahrzeuge, deren Länge gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrgastschiffe;"},{"Text":"4. „Sportfahrzeug“: Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;"},{"Text":"5. „Fähre“: Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;"},{"Text":"6. „Schwimmendes Gerät“: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);"},{"Text":"7. „Motorfahrzeug“: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;"},{"Text":"8. „Segelfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;"},{"Text":"9. „Ruderfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;"},{"Text":"10. „Raft“: aufblasbares Ruderfahrzeug, das zum Befahren von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) bestimmt ist;"},{"Text":"11. „Verband“: Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;"},{"Text":"11a. „Großverband“: ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite des geschobenen Fahrzeuges 7 000 m2 oder mehr beträgt;"},{"Text":"12. „Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, auch maschinengetriebene; unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte; maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen; Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge; auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen);"},{"Text":"13. „Floß“: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;"},{"Text":"14. „Schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schifffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);"},{"Text":"15. „Länge“: die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; davon abweichend für nach Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (im Folgenden: Sportboot-Richtlinie), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2015 S. 9,, CE-gekennzeichnete Fahrzeuge die Länge LH gemäß ÖNORM EN ISO 8666, die in den Dokumenten gemäß Sportboot-Richtlinie angegeben ist;"},{"Text":"15a. „Breite“: die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches); davon abweichend für nach Sportboot-Richtlinie CE-gekennzeichnete Fahrzeuge die Breite BH gemäß ÖNORM EN ISO 8666;"},{"Text":"15b. „Tiefgang“: der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;"},{"Text":"16. „Antriebsleistung“: Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;"},{"Text":"17. „Schifffahrtszeichen“: Zeichen, die der Verkehrsregelung oder der Bezeichnung des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen;"},{"Text":"18. „Wasserstraße“: Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schifffahrt gestellt und Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit des Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie der Ordnung beim Stilliegen getroffen werden müssen;"},{"Text":"19. „Schifffahrtsanlage“: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schifffahrtsanlage;"},{"Text":"20. „Hafen“: Schifffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist;"},{"Text":"21. „Landungsplatz“: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;"},{"Text":"22. „Liegeplatz“: ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;"},{"Text":"23. „Lände“: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;"},{"Text":"24. „Versorgungsanlage“: Schifffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;"},{"Text":"25. „Sportanlage“: Schifffahrtsanlage, die Sport- oder Vergnügungszwecken dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;"},{"Text":"26. „Treppelweg“: an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;"},{"Text":"27. „Verfügungsberechtigter“: ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner);"},{"Text":"28. „Linienverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen zwischen bestimmten Anlegestellen;"},{"Text":"29. „Gelegenheitsverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, nicht fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen;"},{"Text":"30. „Remork“: das Schleppen, Schieben oder gekuppelte Mitführen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, soweit diese nicht in der Verfügungsberechtigung des Remorkierenden stehen, mit Motorfahrzeugen;"},{"Text":"31. „Fährverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen oder Gütern zwischen bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers;"},{"Text":"32. „Fahrgast“: eine Person an Bord eines Fahrzeuges,"}]},{"List":[{"Text":"a) die sich weder am allgemeinem Betrieb beteiligt noch das Fahrzeug als Plattform für Arbeiten an demselben oder in dessen Umgebung nutzt,"},{"Text":"b) die für die Beförderung bezahlt, eine anderweitige Gegenleistung erbringt oder die Beförderungsleistung als kurzzeitiges Vereinsmitglied bezieht und"},{"Text":"c) deren Nutzen am Fahrzeug in der Beförderung besteht, auch wenn die Beförderung nicht Hauptzweck der Benützung ist;"}]}]},{"List":[{"Text":"33. „Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad)“:"}]},{"Text":"Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und der dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;"},{"List":[{"List":[{"Text":"34. „Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services – RIS)“: die harmonisierten Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich – sofern technisch durchführbar – der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern; RIS betreffen nicht die internen kommerziellen Tätigkeiten zwischen beteiligten Unternehmen, sind jedoch offen für die Verknüpfung mit geschäftlichen Aktivitäten; RIS umfassen Dienste wie Fahrwasser- und Verkehrsinformationen, Verkehrsmanagement, Unterstützung der Unfallbekämpfung, Informationen für das Transportmanagement, Statistik und Zolldienste sowie Wasserstraßenabgaben und Hafengebühren;"},{"Text":"35. „Fahrwasserinformation“: geographische, hydrologische und administrative Angaben über die Wasserstraße (das Fahrwasser). Die Fahrwasserinformation ist eine unidirektionale Information: Land-Schiff oder Land-Büro (des Nutzers);"},{"Text":"36. „Taktische Verkehrsinformation“: die Information, die die unmittelbaren Navigationsentscheidungen in der tatsächlichen Verkehrssituation und der näheren geographischen Umgebung beeinflusst;"},{"Text":"37. „Strategische Verkehrsinformation“: die Information, die die mittel- und langfristigen Entscheidungen der RIS-Benutzer beeinflusst;"},{"Text":"38. „RIS-Anwendung“: die Bereitstellung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten über spezialisierte Systeme;"},{"Text":"39. „RIS-Zentrum“: der Ort, an dem die RIS-Dienste durch das Betriebspersonal verwaltet werden;"},{"Text":"40. „RIS-Benutzer“: alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, RIS-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen, Wasserstraßenverwaltungen, Hafen- und Terminalbetreiber, Personal in den Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader und Frachtmakler;"},{"Text":"41. „Interoperabilität“: die Harmonisierung der Dienste, Dateninhalte, Datenaustauschformate und Frequenzen, die RIS-Benutzern europaweit Zugang zu den gleichen Diensten und Informationen gewährt;"},{"Text":"42. „Unionszeugnis“: eine von einer zuständigen Behörde für ein Binnenschiff ausgestellte Zulassungsurkunde, welche die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2016/1629/EU zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 118, in der jeweils geltenden Fassung, dokumentiert;"},{"Text":"43. „Gemeinschaftszeugnis“: eine von einer zuständigen Behörde für ein Binnenschiff ausgestellte Zulassungsurkunde, welche die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EG des Rates, ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006, S. 1, in der Fassung der Berichtigung RL 2013/49/EU, ABl. Nr. L 272 vom 12.10.2013 S. 41, dokumentiert;"},{"Text":"44. „Unionsbefähigungszeugnis“: ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Befähigungszeugnis, welches bescheinigt, dass eine Person die Anforderungen der Richtlinie 2017/2397/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 53, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt;"},{"Text":"45. „Mitglied einer Decksmannschaft“: Person, die am allgemeinen Betrieb eines Fahrzeuges auf Binnenwasserstraßen der Union beteiligt ist und verschiedene Aufgaben ausführt, wie Aufgaben im Zusammenhang mit der Navigation, der Überwachung des Betriebs des Fahrzeuges, der Schiffsführung, dem Ladungsumschlag, der Ladungsstauung, der Fahrgastbeförderung, der Schiffsbetriebstechnik, der Wartung und Instandsetzung, der Kommunikation, der Gesundheit und Sicherheit sowie dem Umweltschutz, mit Ausnahme von Personen, die ausschließlich mit dem Betrieb der Maschinen, Krane oder elektrischen und elektronischen Anlagen betraut sind;"},{"Text":"46. „Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken“: ein gemäß Art. 9 der Richtlinie 2017/2397/EU von einem Mitgliedstaat notifizierter Abschnitt einer Binnenwasserstraße, auf dem entweder"}]},{"List":[{"Text":"a) häufig wechselnde Strömungsmuster und -geschwindigkeiten herrschen oder"},{"Text":"b) der zwar die hydromorphologischen Merkmale der Binnenwasserstraße aufweist, für den jedoch angemessene Fahrwasserinformationsdienste bzw. geeignete Karten fehlen oder"},{"Text":"c) für den eine spezielle örtliche Verkehrsregelung eingerichtet ist, die durch besondere hydromorphologische Merkmale der Binnenwasserstraße gerechtfertigt ist oder"},{"Text":"d) der eine hohe Unfallhäufigkeit aufweist, sodass eine entsprechende höherwertige Befähigung zur Befahrung eines solchen Abschnittes erforderlich ist, als für einen Abschnitt, der keine derartigen besonderen Risiken vorweist;"}]}]},{"List":[{"List":[{"Text":"47. „Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter“: ein gemäß Art. 8 der Richtlinie 2017/2397/EU von einem Mitgliedstaat notifizierter Abschnitt einer Binnenwasserstraße,"}]},{"List":[{"Text":"a) für den das Übereinkommen über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See anwendbar ist,"},{"Text":"b) auf dem die Tonnen und Schifffahrtszeichen denen der Seeschifffahrt entsprechen,"},{"Text":"c) auf dem terrestrische Navigation erforderlich ist oder"},{"Text":"d) für den für die Navigation Schiffsausrüstung benötigt wird, deren Bedienung besondere Kenntnisse erfordert."}]}]},{"List":[{"Text":"48. „Simulator“: ein Fahrsimulator oder Radarsimulator im Sinne des Anhangs III der delegierten Richtlinie (EU) 2020/12."}]}]} New_header: 2. Teil New desc: Schifffahrtspolizei New_header: 1. Hauptstück @@ -18,7 +18,7 @@ New desc: Schifffahrtsbetrieb New_new_para_header: Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord New_par: § 5.;{"List":[{"Text":"(1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Befähigung ausreicht, die Sicherheit des Schiffes und von Personen, die Sicherheit der Schifffahrt, die sichere Beförderung von Gütern sowie die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Schiffsbetriebes zu gewährleisten."},{"Text":"(2) Ein Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband muss unter der Führung einer hiefür befähigten sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen. Als Nachweis der Befähigung gilt ein von der Behörde ausgestellter Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung eines entsprechenden Fahrzeugs."},{"Multi":[{"Text":"(2a) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer muss"},{"List":[{"Text":"1. dem Gewässer sowie dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechend nautische Kenntnisse und"},{"Text":"2. Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen."}]},{"Text":"Bei ungenügender Kenntnis des Gewässers ist eine Schiffsführerin bzw. ein Schiffsführer mit Streckenkenntnis heranzuziehen."}]},{"Multi":[{"Text":"(2b) Für die Führung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, zu Zwecken der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern muss die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 2 und 2a"},{"List":[{"Text":"1. über eine Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe verfügen und"},{"Text":"2. mindestens zwei Jahre Inhaberin bzw. Inhaber eines dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechenden Befähigungsausweises sein."}]}]},{"Text":"(2c) Die Anforderungen gemäß Abs. 2 und Abs. 2a gelten auch, wenn für die Führung eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist."},{"Multi":[{"Text":"(2d) Wird die Schifffahrt mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, für die kein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, gewerbsmäßig ausgeübt, muss die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 2c über"},{"List":[{"Text":"1. eine dem Gewässertyp und dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechende Fahrpraxis,"},{"Text":"2. eine Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe,"},{"Text":"3. Kenntnisse über dem Gewässertyp und seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechende Rettungs- und Bergemaßnahmen,"},{"Text":"4. Kenntnisse über die Planung und Durchführung von Touren, sowie"},{"Text":"5. über Grundsätze der Gruppenführung und der Einschätzung der Fähigkeiten und Belastbarkeit der Teilnehmer"}]},{"Text":"verfügen sowie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Fall von geführten Touren gilt dies für die Schiffsführerin bzw. den Schiffsführer des Führungsfahrzeugs. Für Lehrpersonen bei der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern gelten diese Anforderungen mit Ausnahme der Z 4 und 5. Wird eine Gruppe Auszubildender von mehreren Lehrpersonen betreut, so ist es auf anderen Gewässern als Wasserstraßen zulässig, dass höchstens die Hälfte der Anzahl der Lehrpersonen das 16. Lebensjahr vollendet hat, die restlichen Lehrenden müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben."}]},{"Text":"(3) Der Schiffsführer hat für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug durch Erteilung von Anweisungen zu sorgen und den Dienst der Besatzung einzuteilen. Dabei hat er die Pflichten aller an Bord beschäftigten Personen bei Eintreten besonderer Vorfälle, insbesondere bei einem Brand, bei Leckwerden des Fahrzeuges und bei Ertrinkungsgefahr von Personen, durch Anweisungen zu regeln (Sicherheitsrolle), diese Anweisungen den Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen, sie wiederkehrend in ihren Pflichten und im Gebrauch der entsprechenden Ausrüstungsgegenstände zu schulen und die Ausrüstungsgegenstände regelmäßig auf ihre Verwendbarkeit zu überprüfen; sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, hat er dabei auch die Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu beachten."},{"Text":"(4) Der Schiffsführer hat für die Befolgung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen, soweit sie sein Fahrzeug betreffen, zu sorgen. Läßt er sich zeitweilig durch eine Person mit entsprechendem Befähigungsausweis vertreten, so trifft diese Verpflichtung den Stellvertreter; dem Schiffsführer verbleibt jedoch die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Abs. 3."},{"Text":"(5) Die Besatzung hat die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Rahmen seiner Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 erteilt, zur Einhaltung der Vorschriften beizutragen und ihre Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie auf die Ordnung an Bord zu erfüllen."},{"Text":"(6) Die Fahrgäste und sonstigen Personen an Bord haben die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie der Ordnung an Bord erteilt."},{"Text":"(7) Der Schiffsführer oder dessen Stellvertreter kann sich zur Führung des Fahrzeuges oder des Schwimmkörpers entsprechend kundiger Personen der Besatzung (zB Rudergänger, Steuerleute) unter seiner Aufsicht bedienen."},{"Text":"(8) Die Behörde kann Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Schiffsführer eines bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers war; die Auskunft muß Namen und Anschrift der betreffenden Person enthalten. Kann der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder des Schwimmkörpers diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht im Falle der Vermietung von Ruder- oder Segelfahrzeugen, von Segelbrettern oder von Motorfahrzeugen mit elektrischem Maschinenantrieb (§ 101 Abs. 1 Z 6)."},{"Text":"(9) (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, Auskunft gemäß Abs. 8 zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."},{"Multi":[{"Text":"(10) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord und an Landungsplätzen Vorschriften über den Schifffahrtsbetrieb zu erlassen, insbesondere über"},{"List":[{"Text":"1. die Pflichten des Schiffsführers und der weiteren Besatzungsmitglieder;"},{"Text":"2. die Pflichten der Fahrgäste und der sonstigen Personen an Bord sowie das Verhalten an Bord und an Landungsplätzen;"},{"Text":"3. Vorkehrungen gegen Unfälle an Bord, beim Ein- und Aussteigen von Personen und beim Umschlag von Gütern;"},{"Text":"4. die Bestimmung des Schiffsführers für den Fall, daß mehrere Fahrzeuge oder Schwimmkörper gemeinsam in einem Verband fahren;"},{"Text":"5. den Nachweis der sicheren Bauart und der Mindestausrüstung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie über deren zulässige Belastung;"},{"Text":"6. die Altersgrenzen zur Führung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern, sofern sie im 7. Teil nicht bestimmt sind."}]}]}]} New_new_para_header: Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung, insbesondere durch Alkohol -New_par: § 6.;{"List":[{"Text":"(1) Die Mitglieder der diensthabenden Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt sind, gelten insbesondere dann nicht als geistig und körperlich geeignet (§ 5 Abs. 2), wenn sie sich in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt."},{"Text":"(2) Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, im Rahmen des Vollzugs von Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 in Form von routine- und schwerpunktmäßigen Verkehrskontrollen und im Zuge der Erhebungen nach Havarien den Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Alkohol-Vortestgerät zu messen."},{"Multi":[{"Text":"(3) Besonders geschulte, von der Behörde hiezu ermächtigte Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, Personen im Rahmen von routine- und schwerpunktmäßigen Verkehrskontrollen, sowie Personen, bei denen die Messung gemäß Abs. 2 den Verdacht eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustands ergeben hat, sowie Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand eine Havarie verursacht zu haben,"},{"List":[{"Text":"1. auf Alkoholgehalt der Atemluft zu untersuchen oder"},{"Text":"2. einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Landespolzeidirektion tätigen Arzt oder – sofern dieser eine Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37/1873 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1986, abgelegt hat – zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zur Durchführung einer Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorzuführen, wenn"}]},{"List":[{"Text":"a) eine Untersuchung gemäß Z 1 aus in der Person der bzw. des zu Untersuchenden gelegenen Gründen nicht möglich war oder"},{"Text":"b) eine Untersuchung gemäß Z 1 keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 übersteigenden Wert ergeben hat oder"},{"Text":"c) eine Beeinträchtigung, wenn auch nicht wegen Alkoholisierung, gegeben ist."}]}]},{"Text":"(4) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Abs. 3 Z 1) ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (gemäß Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 in der geltenden Fassung, eichfähiger und geeichter Alkomat)."},{"Text":"(5) Wer gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 Z 1 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird oder gemäß Abs. 3 Z 2 einem der genannten Ärzte zur Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorgeführt worden ist, hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen."},{"Text":"(6) Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, an der Führung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes zu hindern."},{"Text":"(7) Die in Abs. 3 Z 2 genannten Ärzte sind verpflichtet, auf Ersuchen der Organe gemäß § 38 Abs. 2 Untersuchungen gemäß Abs. 3 Z 2 durchzuführen und ein ärztliches Gutachten über eine allfällige Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung zu erstatten. Mit Zustimmung der zu untersuchenden Person kann diese Untersuchung auch eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes umfassen; auf Verlangen der zu untersuchenden Person ist sie jedenfalls durchzuführen. Die Kosten einer Untersuchung gemäß Abs. 3 Z 2 sind von der untersuchten Person zu tragen, wenn dabei eine Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung festgestellt wurde."},{"Text":"(8) Die Art der Schulung der Organe gemäß § 38 Abs. 2 sowie die für eine Untersuchung der Atemluft geeigneten Geräte sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung gemäß Abs. 3 sowie den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung zu bestimmen."}]} +New_par: § 6.;{"List":[{"Text":"(1) Die Mitglieder der diensthabenden Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt sind, gelten insbesondere dann nicht als geistig und körperlich geeignet (§ 5 Abs. 2), wenn sie sich in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt."},{"Text":"(2) Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, im Rahmen des Vollzugs von Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 in Form von routine- und schwerpunktmäßigen Verkehrskontrollen und im Zuge der Erhebungen nach Havarien den Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Alkohol-Vortestgerät zu messen."},{"Multi":[{"Text":"(3) Besonders geschulte, von der Behörde hiezu ermächtigte Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, Personen im Rahmen von routine- und schwerpunktmäßigen Verkehrskontrollen, sowie Personen, bei denen die Messung gemäß Abs. 2 den Verdacht eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustands ergeben hat, sowie Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand eine Havarie verursacht zu haben,"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. auf Alkoholgehalt der Atemluft zu untersuchen oder"},{"Text":"2. einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Landespolzeidirektion tätigen Arzt oder – sofern dieser eine Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37/1873 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1986, abgelegt hat – zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zur Durchführung einer Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorzuführen, wenn"}]},{"List":[{"Text":"a) eine Untersuchung gemäß Z 1 aus in der Person der bzw. des zu Untersuchenden gelegenen Gründen nicht möglich war oder"},{"Text":"b) eine Untersuchung gemäß Z 1 keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 übersteigenden Wert ergeben hat oder"},{"Text":"c) eine Beeinträchtigung, wenn auch nicht wegen Alkoholisierung, gegeben ist."}]}]}]},{"Text":"(4) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Abs. 3 Z 1) ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (gemäß Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 in der geltenden Fassung, eichfähiger und geeichter Alkomat)."},{"Text":"(5) Wer gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 Z 1 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird oder gemäß Abs. 3 Z 2 einem der genannten Ärzte zur Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorgeführt worden ist, hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen."},{"Text":"(6) Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, an der Führung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes zu hindern."},{"Text":"(7) Die in Abs. 3 Z 2 genannten Ärzte sind verpflichtet, auf Ersuchen der Organe gemäß § 38 Abs. 2 Untersuchungen gemäß Abs. 3 Z 2 durchzuführen und ein ärztliches Gutachten über eine allfällige Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung zu erstatten. Mit Zustimmung der zu untersuchenden Person kann diese Untersuchung auch eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes umfassen; auf Verlangen der zu untersuchenden Person ist sie jedenfalls durchzuführen. Die Kosten einer Untersuchung gemäß Abs. 3 Z 2 sind von der untersuchten Person zu tragen, wenn dabei eine Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung festgestellt wurde."},{"Text":"(8) Die Art der Schulung der Organe gemäß § 38 Abs. 2 sowie die für eine Untersuchung der Atemluft geeigneten Geräte sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung gemäß Abs. 3 sowie den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung zu bestimmen."}]} New_new_para_header: Allgemeine Sorgfaltspflicht New_par: § 7.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:"},{"List":[{"Text":"1. die Gefährdung von Menschenleben;"},{"Text":"2. die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;"},{"Text":"3. Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;"},{"Text":"4. das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt;"},{"Text":"5. Verunreinigungen der Gewässer."}]}]},{"Text":"(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind."}]} New_new_para_header: Verhalten unter besonderen Umständen @@ -197,15 +197,15 @@ New_par: § 74.;{"Text":"Dieser Teil gilt für die im § 1 genannten Gewässer s New_new_para_header: Konzessionspflicht New_par: § 75.;{"List":[{"Text":"(1) Die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in § 74 genannten Gewässern bedarf einer Konzession."},{"Text":"(2) Die Schifffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist."},{"Text":"(3) Das Anbieten einer den Gegenstand eines Schifffahrtsgewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Schifffahrtsgewerbes gleichgehalten."}]} New_new_para_header: Ausnahme -New_par: § 76.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Eine Konzession gemäß § 75 ist nicht erforderlich für"},{"List":[{"Text":"1. Werkverkehr (Abs. 2);"},{"Text":"2. Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schifffahrtsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr unter den Voraussetzungen des Abs. 4;"},{"Text":"3. Durchführung von Transporten, deren Quell- und Zielpunkt sich auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (CELEX-Nr. 391R3921, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 1 ff.) über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen im Binnenschiffsgüter- und Personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (Kabotage);"},{"Text":"4. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Ruder- oder Segelfahrzeugen, für die gemäß § 101 keine Zulassung erforderlich ist und bei denen gewöhnlich die Mitwirkung von Personen, die sich zusätzlich zum Schiffsführer an Bord des Fahrzeuges befinden, an der Fortbewegung des Fahrzeuges notwendig ist;"},{"Text":"5. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, ausgenommen Bugsieren in Häfen, durch ausländische Unternehmen unter den Voraussetzungen des Abs. 4;"},{"Text":"6. Schifffahrt zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern;"},{"Text":"7. Schifffahrt auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafting)."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Werkverkehr ist"},{"List":[{"Text":"1. die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit sie ausschließlich der Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmens oder der Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder"},{"Text":"2. die Beförderung von Gütern, soweit"}]},{"List":[{"Text":"a) die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer gefördert worden sind,"},{"Text":"b) die Beförderung unmittelbar zum oder vom Unternehmen oder zu oder von den Arbeitsstätten des Unternehmens erfolgt und"},{"Text":"c) die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellt,"}]},{"Text":"mit Fahrzeugen, die in der Verfügungsberechtigung des Unternehmens stehen und deren Besatzungsmitglieder Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sowie ohne Inanspruchnahme einer Remorkleistung."}]},{"Text":"(3) Die Aufnahme eines Werkverkehrs ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale anzuzeigen: Befahrenes Verkehrsgebiet, Kennzeichen, Antriebsleistung und Tragfähigkeit bzw. zulässige Fahrgastanzahl jedes verwendeten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers sowie die Art der beförderten Güter. Die Einstellung des Betriebes sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde ebenfalls anzuzeigen."},{"Multi":[{"Text":"(3a) Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:"},{"List":[{"Text":"1. Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen;"},{"Text":"2. Eingesetzte Fahrzeuge unter Angabe der amtlichen Kennzeichen;"},{"Text":"3. Eingesetzte Lehrpersonen unter Angabe ihrer Befähigung und der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2b."}]},{"Text":"Die Einstellung des Betriebs sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen."}]},{"Multi":[{"Text":"(3b) Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zu gewerbsmäßigem Rafting ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:"},{"List":[{"Text":"1. Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen, vorgesehene Betriebszeiten;"},{"Text":"2. Eingesetzte Fahrzeuge einschließlich Hersteller, Type, Baujahr und höchstzulässiger Anzahl von Personen an Bord;"},{"Text":"3. Eingesetzte Schiffsführer unter Angabe der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2d;"},{"Text":"4. Dokumentation über die Abstimmung des Betriebs mit den öffentlichen Interessen des Wasserrechts und des Naturschutzes;"},{"Text":"5. Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung."}]},{"Text":"Die Einstellung des Betriebs sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen."}]},{"Text":"(3c) Auf Grund der Anzeige eines Schifffahrtsbetriebes gemäß Abs. 3a oder Abs. 3b hat die Behörde zu prüfen, ob die dort jeweils normierten Voraussetzungen für die Ausübung des angezeigten Schifffahrtsbetriebes vorliegen. Liegen diese vor, teilt die Behörde dies dem anzeigenden Schifffahrtsunternehmen formlos mit. Liegen diese bei Anzeige der Aufnahme oder auch später nicht mehr vor, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Schifffahrtsbetriebes zu untersagen."},{"Multi":[{"Text":"(4) Die Ausnahme von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 und 5 gilt nur in dem Ausmaß,"},{"List":[{"Text":"1. als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder"},{"Text":"2. – sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen – als der Staat, in dem die ausländischen Schifffahrtsunternehmen ihren Sitz haben, österreichischen Schifffahrtsunternehmen die Schifffahrt ohne Konzession auf seinen Gewässern gestattet."}]}]}]} +New_par: § 76.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Eine Konzession gemäß § 75 ist nicht erforderlich für"},{"List":[{"Text":"1. Werkverkehr (Abs. 2);"},{"Text":"2. Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schifffahrtsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr unter den Voraussetzungen des Abs. 4;"},{"Text":"3. Durchführung von Transporten, deren Quell- und Zielpunkt sich auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (CELEX-Nr. 391R3921, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 1 ff.) über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen im Binnenschiffsgüter- und Personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (Kabotage);"},{"Text":"4. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Ruder- oder Segelfahrzeugen, für die gemäß § 101 keine Zulassung erforderlich ist und bei denen gewöhnlich die Mitwirkung von Personen, die sich zusätzlich zum Schiffsführer an Bord des Fahrzeuges befinden, an der Fortbewegung des Fahrzeuges notwendig ist;"},{"Text":"5. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, ausgenommen Bugsieren in Häfen, durch ausländische Unternehmen unter den Voraussetzungen des Abs. 4;"},{"Text":"6. Schifffahrt zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern;"},{"Text":"7. Schifffahrt auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafting)."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Werkverkehr ist"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit sie ausschließlich der Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmens oder der Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder"},{"Text":"2. die Beförderung von Gütern, soweit"}]},{"List":[{"Text":"a) die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer gefördert worden sind,"},{"Text":"b) die Beförderung unmittelbar zum oder vom Unternehmen oder zu oder von den Arbeitsstätten des Unternehmens erfolgt und"},{"Text":"c) die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellt,"}]}]},{"Text":"mit Fahrzeugen, die in der Verfügungsberechtigung des Unternehmens stehen und deren Besatzungsmitglieder Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sowie ohne Inanspruchnahme einer Remorkleistung."}]},{"Text":"(3) Die Aufnahme eines Werkverkehrs ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale anzuzeigen: Befahrenes Verkehrsgebiet, Kennzeichen, Antriebsleistung und Tragfähigkeit bzw. zulässige Fahrgastanzahl jedes verwendeten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers sowie die Art der beförderten Güter. Die Einstellung des Betriebes sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde ebenfalls anzuzeigen."},{"Multi":[{"Text":"(3a) Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:"},{"List":[{"Text":"1. Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen;"},{"Text":"2. Eingesetzte Fahrzeuge unter Angabe der amtlichen Kennzeichen;"},{"Text":"3. Eingesetzte Lehrpersonen unter Angabe ihrer Befähigung und der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2b."}]},{"Text":"Die Einstellung des Betriebs sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen."}]},{"Multi":[{"Text":"(3b) Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zu gewerbsmäßigem Rafting ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:"},{"List":[{"Text":"1. Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen, vorgesehene Betriebszeiten;"},{"Text":"2. Eingesetzte Fahrzeuge einschließlich Hersteller, Type, Baujahr und höchstzulässiger Anzahl von Personen an Bord;"},{"Text":"3. Eingesetzte Schiffsführer unter Angabe der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2d;"},{"Text":"4. Dokumentation über die Abstimmung des Betriebs mit den öffentlichen Interessen des Wasserrechts und des Naturschutzes;"},{"Text":"5. Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung."}]},{"Text":"Die Einstellung des Betriebs sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen."}]},{"Text":"(3c) Auf Grund der Anzeige eines Schifffahrtsbetriebes gemäß Abs. 3a oder Abs. 3b hat die Behörde zu prüfen, ob die dort jeweils normierten Voraussetzungen für die Ausübung des angezeigten Schifffahrtsbetriebes vorliegen. Liegen diese vor, teilt die Behörde dies dem anzeigenden Schifffahrtsunternehmen formlos mit. Liegen diese bei Anzeige der Aufnahme oder auch später nicht mehr vor, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Schifffahrtsbetriebes zu untersagen."},{"Multi":[{"Text":"(4) Die Ausnahme von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 und 5 gilt nur in dem Ausmaß,"},{"List":[{"Text":"1. als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder"},{"Text":"2. – sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen – als der Staat, in dem die ausländischen Schifffahrtsunternehmen ihren Sitz haben, österreichischen Schifffahrtsunternehmen die Schifffahrt ohne Konzession auf seinen Gewässern gestattet."}]}]}]} New_header: 2. Hauptstück New desc: Verfahren New_new_para_header: Arten der Konzession New_par: § 77.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:"},{"List":[{"Text":"1. Personenbeförderung im Linienverkehr;"},{"Text":"2. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;"},{"Text":"3. Güterbeförderung;"},{"Text":"4. Remork;"},{"Text":"5. Fährverkehr;"},{"Text":"6. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;"},{"Text":"7. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste."}]}]},{"Text":"(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden."}]} New_new_para_header: Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession -New_par: § 78.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Die Konzession darf nur erteilt werden"},{"List":[{"Text":"1. einer natürlichen, volljährigen Person, wenn sie"}]},{"List":[{"Text":"a) Staatsangehörige bzw. -angehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist;"},{"Text":"b) in Bezug auf die Ausübung der Schifffahrt verlässlich ist;"}]},{"List":[{"Text":"2. einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen; stehen Anteilsrechte an der Personengesellschaft einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so hat diese nach den Vorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;"},{"Text":"3. einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vom Hundert EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen; stehen Anteilsrechte an der juristischen Person einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person zu, so hat diese nach den Vorschriften eines EWR-Staates errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;"},{"Text":"4. dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,"},{"List":[{"Text":"1. wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu benennen, die das Unternehmen zumindest auf der Grundlage einer Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch – UGB) tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter hat die Voraussetzungen der Verläßlichkeit (Abs. 1 Z 1 lit. b) und der fachlichen Eignung zu erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen,"},{"Text":"2. wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,"}]},{"Text":"(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2013)"},{"List":[{"Text":"5. sofern die Schifffahrt auf einem Privatgewässer (§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schifffahrt durch den Konzessionswerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung folgender Konzessionen die Erfüllung der in Abs. 2 Z 5 normierten Voraussetzung ausreichend:"},{"List":[{"Text":"1. Güterbeförderung auf Binnengewässern, die keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz eines EWR-Staates haben,"},{"Text":"2. Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 200 metrischen Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang,"},{"Text":"3. Fährverkehr,"},{"Text":"4. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern,"},{"Text":"5. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste."}]}]},{"Text":"(4) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind EWR-Staatsangehörigen als Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 gleichzuhalten."},{"Text":"(5) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften und juristische Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3 sind EWR-Staatsangehörigen gemäß Abs. 2 Z 2 gleichzuhalten."}]} +New_par: § 78.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Die Konzession darf nur erteilt werden"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. einer natürlichen, volljährigen Person, wenn sie"}]},{"List":[{"Text":"a) Staatsangehörige bzw. -angehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist;"},{"Text":"b) in Bezug auf die Ausübung der Schifffahrt verlässlich ist;"}]}]},{"List":[{"Text":"2. einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen; stehen Anteilsrechte an der Personengesellschaft einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so hat diese nach den Vorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;"},{"Text":"3. einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vom Hundert EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen; stehen Anteilsrechte an der juristischen Person einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person zu, so hat diese nach den Vorschriften eines EWR-Staates errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;"},{"Text":"4. dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,"},{"List":[{"Text":"1. wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu benennen, die das Unternehmen zumindest auf der Grundlage einer Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch – UGB) tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter hat die Voraussetzungen der Verläßlichkeit (Abs. 1 Z 1 lit. b) und der fachlichen Eignung zu erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen,"},{"Text":"2. wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,"}]},{"Text":"(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2013)"},{"List":[{"Text":"5. sofern die Schifffahrt auf einem Privatgewässer (§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schifffahrt durch den Konzessionswerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung folgender Konzessionen die Erfüllung der in Abs. 2 Z 5 normierten Voraussetzung ausreichend:"},{"List":[{"Text":"1. Güterbeförderung auf Binnengewässern, die keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz eines EWR-Staates haben,"},{"Text":"2. Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 200 metrischen Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang,"},{"Text":"3. Fährverkehr,"},{"Text":"4. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern,"},{"Text":"5. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste."}]}]},{"Text":"(4) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind EWR-Staatsangehörigen als Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 gleichzuhalten."},{"Text":"(5) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften und juristische Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3 sind EWR-Staatsangehörigen gemäß Abs. 2 Z 2 gleichzuhalten."}]} New_new_para_header: Verläßlichkeit -New_par: § 79.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Als nicht verlässlich ist eine Konzessionswerberin bzw. ein Konzessionswerber insbesondere anzusehen, wenn"},{"List":[{"Text":"1. sie oder er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder"},{"Text":"2. gegen sie bzw. ihn bzw. falls sie eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist, auch gegen ihre nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen eines schwerwiegenden oder wiederholten Verstoßes gegen"}]},{"List":[{"Text":"a) schifffahrtsrechtliche Vorschriften oder"},{"Text":"b) zollrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die einem Dienstgeber gemäß Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz obliegenden Pflichten oder"},{"Text":"c) gegen Pflichten aus dem ArbeitnehmerInnenschutzrecht, insbesondere gegen das ArbeitnehemerInnenschutzgesetz erlassen worden ist."}]}]},{"Text":"(2) Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen. Konzessionswerber, die ihren Wohnsitz oder Sitz erst innerhalb eines Jahres vor Antragstellung in Österreich begründet haben, haben darüber hinaus einen Strafregisterauszug oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden ihres Herkunftsstaates zu erbringen."},{"Text":"(3) Die in Abs. 2 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein."},{"Text":"(4) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Ausübung des Schifffahrtsgewerbes gemäß Abs. 1 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Schifffahrtsgewerbes nicht zu erwarten ist. Die Nachsicht ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlussgründe vorliegen als jene, für welche die Nachsicht erteilt werden soll."}]} +New_par: § 79.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Als nicht verlässlich ist eine Konzessionswerberin bzw. ein Konzessionswerber insbesondere anzusehen, wenn"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. sie oder er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder"},{"Text":"2. gegen sie bzw. ihn bzw. falls sie eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist, auch gegen ihre nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen eines schwerwiegenden oder wiederholten Verstoßes gegen"}]},{"List":[{"Text":"a) schifffahrtsrechtliche Vorschriften oder"},{"Text":"b) zollrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die einem Dienstgeber gemäß Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz obliegenden Pflichten oder"},{"Text":"c) gegen Pflichten aus dem ArbeitnehmerInnenschutzrecht, insbesondere gegen das ArbeitnehemerInnenschutzgesetz erlassen worden ist."}]}]}]},{"Text":"(2) Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen. Konzessionswerber, die ihren Wohnsitz oder Sitz erst innerhalb eines Jahres vor Antragstellung in Österreich begründet haben, haben darüber hinaus einen Strafregisterauszug oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden ihres Herkunftsstaates zu erbringen."},{"Text":"(3) Die in Abs. 2 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein."},{"Text":"(4) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Ausübung des Schifffahrtsgewerbes gemäß Abs. 1 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Schifffahrtsgewerbes nicht zu erwarten ist. Die Nachsicht ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlussgründe vorliegen als jene, für welche die Nachsicht erteilt werden soll."}]} New_new_para_header: Fachliche Eignung – Befähigungsnachweis New_par: § 80.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch"},{"List":[{"Text":"1. eine Bescheinigung einer Prüfungskommission gemäß Abs. 3 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (Eignungsprüfung);"},{"Text":"2. eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung im Sinne des Abs. 4 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind;"},{"Text":"3. eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund des Nachweises einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem Schifffahrtsunternehmen. Diese Tätigkeit darf nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet und nicht in einem Schifffahrtsunternehmen ausgeübt worden sein, dessen Unternehmensgegenstand eine Tätigkeit gemäß § 78 Abs. 3 Z 1 bis 5 dargestellt hat."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Folgende Prüfungskommissionen werden eingerichtet:"},{"List":[{"Text":"1. Für Bewerber, deren Hauptwohnsitz oder Sitz in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Wien,"},{"Text":"2. für Bewerber, deren Hauptwohnsitz oder Sitz in Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, der Steiermark oder Kärnten liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Oberösterreich."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(3) Die Prüfungskommission ist vom Landeshauptmann zu bestellen, in dessen Bereich die Kommission einzurichten ist. Sie besteht aus"},{"List":[{"Text":"1. einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,"},{"Text":"2. zwei über Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schifffahrtsunternehmungen, berufenen Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder leitender Angestellter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind,"},{"Text":"3. zwei weiteren Fachleuten, von denen einer über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu berufen ist."}]},{"Text":"Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen."}]},{"Multi":[{"Text":"(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, sowie auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung folgendes festzulegen:"},{"List":[{"Text":"1. die Sachgebiete der Prüfung,"},{"Text":"2. die Form der Prüfung,"},{"Text":"3. den Inhalt der auszustellenden Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,"},{"Text":"4. die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Z 1 gewährleisten und"},{"Text":"5. die Höhe der vom Prüfungskandidaten zu entrichtenden Prüfungsgebühr."}]}]}]} New_new_para_header: Finanzielle Leistungsfähigkeit @@ -302,7 +302,7 @@ New_par: § 112.;{"List":[{"Text":"(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über di New_header: 6. Hauptstück New desc: Behörden und Organe New_new_para_header: Behörden und ihre Zuständigkeit -New_par: § 113.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind"},{"List":[{"Text":"1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind,"}]},{"List":[{"Text":"a) deren Länge (L) 20 m oder mehr beträgt,"},{"Text":"b) deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt,"},{"Text":"c) die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe),"},{"Text":"d) die als Schlepp- und Schubschiffe dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen oder"},{"Text":"e) die nicht unter lit. a bis d fallen und für die die Ausstellung eines Unionszeugnisses beantragt wurde, sowie für schwimmende Geräte;"}]},{"List":[{"Text":"2. der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Z 1 genannten Fahrzeuge sowie für nicht frei fahrende Fähren; bei Sportfahrzeugen ist in Ermangelung eines Wohnsitzes der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;"},{"Text":"3. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren."}]}]},{"Text":"(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)"},{"Text":"(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit er gemäß Abs. 1 Z 1 zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tritt."},{"Text":"(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig."},{"Text":"(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen."}]} +New_par: § 113.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind,"}]},{"List":[{"Text":"a) deren Länge (L) 20 m oder mehr beträgt,"},{"Text":"b) deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt,"},{"Text":"c) die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe),"},{"Text":"d) die als Schlepp- und Schubschiffe dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen oder"},{"Text":"e) die nicht unter lit. a bis d fallen und für die die Ausstellung eines Unionszeugnisses beantragt wurde, sowie für schwimmende Geräte;"}]}]},{"List":[{"Text":"2. der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Z 1 genannten Fahrzeuge sowie für nicht frei fahrende Fähren; bei Sportfahrzeugen ist in Ermangelung eines Wohnsitzes der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;"},{"Text":"3. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren."}]}]},{"Text":"(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)"},{"Text":"(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit er gemäß Abs. 1 Z 1 zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tritt."},{"Text":"(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig."},{"Text":"(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen."}]} New_header: 7. Hauptstück New desc: Schlußbestimmungen New_new_para_header: Strafbestimmungen @@ -316,7 +316,7 @@ New desc: Allgemeine Bestimmungen New_new_para_header: Geltungsbereich New_par: § 116.;{"List":[{"Text":"(1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung österreichischer Fahrzeuge und Schwimmkörper auf ausländischen Binnengewässern auf Grund unionsrechtlicher Rechtsakte, zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit."},{"Text":"(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen"}]} New_new_para_header: Berechtigung zur Schiffsführung und zur Bedienung eines Fahrzeuges -New_par: § 117.;{"List":[{"Text":"(1) Zur selbstständigen Führung eines Motorfahrzeuges oder eines motorisierten Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß 2. und 3. Hauptstück sind Befähigungszeugnisse erforderlich."},{"Multi":[{"Text":"(2) Für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt folgender Fahrzeugarten auf Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling sind Unionsbefähigungszeugnisse erforderlich:"},{"List":[{"Text":"1. Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;"},{"Text":"2. Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;"},{"Text":"3. Schlepp- und Schubschiffe, die ausgelegt sind zum"}]},{"List":[{"Text":"a) Schleppen oder Schieben von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2,"},{"Text":"b) Schleppen oder Schieben von schwimmenden Geräten oder"},{"Text":"c) längsseitigen Fortbewegen von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2 oder von schwimmenden Geräten;"}]},{"List":[{"Text":"4. Fahrgastschiffe;"},{"Text":"5. Fahrzeuge, für die ein Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verlangt wird;"},{"Text":"6. schwimmende Geräte."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 gilt nicht für Personen, die"},{"List":[{"Text":"1. die genannten Gewässer zu Sport- oder Erholungszwecken befahren;"},{"Text":"2. am Betrieb nicht frei fahrender Fähren beteiligt sind;"},{"Text":"3. am Betrieb von Fahrzeugen beteiligt sind, die von der Schifffahrtsaufsicht, dem Bundesheer, dem öffentlichen Sicherheitsdienst, der Zollverwaltung sowie den Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdiensten verwendet werden."}]}]},{"Text":"(4) Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis sowie ein gemäß dieser Richtlinie anerkanntes Befähigungszeugnis eines Drittlandes gelten als Befähigungszeugnisse gemäß Abs. 2."},{"Text":"(5) Durch Verordnung können über die Anforderungen des Abs. 2 und 3 hinaus für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungszeugnisse vorgeschrieben werden."},{"Text":"(6) Für Mitglieder einer Decksmannschaft, die auf Gewässern verkehren, die nicht in Abs. 2 genannt sind, ist abweichend von Abs. 2 bis 5 auch der Nachweis einer Befähigung nach dem 3. Hauptstück ausreichend."}]} +New_par: § 117.;{"List":[{"Text":"(1) Zur selbstständigen Führung eines Motorfahrzeuges oder eines motorisierten Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß 2. und 3. Hauptstück sind Befähigungszeugnisse erforderlich."},{"Multi":[{"Text":"(2) Für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt folgender Fahrzeugarten auf Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling sind Unionsbefähigungszeugnisse erforderlich:"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;"},{"Text":"2. Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;"},{"Text":"3. Schlepp- und Schubschiffe, die ausgelegt sind zum"}]},{"List":[{"Text":"a) Schleppen oder Schieben von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2,"},{"Text":"b) Schleppen oder Schieben von schwimmenden Geräten oder"},{"Text":"c) längsseitigen Fortbewegen von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2 oder von schwimmenden Geräten;"}]}]},{"List":[{"Text":"4. Fahrgastschiffe;"},{"Text":"5. Fahrzeuge, für die ein Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verlangt wird;"},{"Text":"6. schwimmende Geräte."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 gilt nicht für Personen, die"},{"List":[{"Text":"1. die genannten Gewässer zu Sport- oder Erholungszwecken befahren;"},{"Text":"2. am Betrieb nicht frei fahrender Fähren beteiligt sind;"},{"Text":"3. am Betrieb von Fahrzeugen beteiligt sind, die von der Schifffahrtsaufsicht, dem Bundesheer, dem öffentlichen Sicherheitsdienst, der Zollverwaltung sowie den Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdiensten verwendet werden."}]}]},{"Text":"(4) Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis sowie ein gemäß dieser Richtlinie anerkanntes Befähigungszeugnis eines Drittlandes gelten als Befähigungszeugnisse gemäß Abs. 2."},{"Text":"(5) Durch Verordnung können über die Anforderungen des Abs. 2 und 3 hinaus für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungszeugnisse vorgeschrieben werden."},{"Text":"(6) Für Mitglieder einer Decksmannschaft, die auf Gewässern verkehren, die nicht in Abs. 2 genannt sind, ist abweichend von Abs. 2 bis 5 auch der Nachweis einer Befähigung nach dem 3. Hauptstück ausreichend."}]} New_new_para_header: Internationales Zertifikat für das Führen von Sportfahrzeugen New_par: § 118.;{"List":[{"Text":"(1) Österreichischen Staatsangehörigen oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland, die über ein im Inland ausgestelltes Befähigungszeugnis für Führerinnen und Führer von Fahrzeugen verfügen, ist über Antrag von der Behörde, die dieses Zeugnis ausgestellt oder anerkannt hat, ein dem Berechtigungsumfang entsprechendes Internationales Zertifikat für die selbstständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im § 1 genannten Gewässer."},{"Text":"(2) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen."}]} New_new_para_header: Ausnahmen @@ -368,7 +368,7 @@ New_par: § 140.;{"List":[{"Text":"(1) Unabhängige Stellen haben die Tätigkeit New_header: 3. Hauptstück New desc: Sonstige Befähigungsausweise New_new_para_header: Arten der Befähigungsausweise -New_par: § 141.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Durch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Arten der Befähigungen festzulegen:"},{"List":[{"Text":"1. Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling;"},{"Text":"2. Schiffsführerpatent – AT: Berechtigung zur selbständigen Führung von folgenden Fahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern:"}]},{"List":[{"Text":"a) Sportfahrzeuge ohne Längenbeschränkung,"},{"Text":"b) nicht frei fahrende Fähren ohne Längenbeschränkung,"},{"Text":"c) frei fahrende Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt,"},{"Text":"d) schwimmende Geräte, deren Länge weniger als 20 m beträgt,"},{"Text":"e) Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Katastrophenschutzes, der Schifffahrtsbehörden sowie der Feuerwehr und anderer Notfalldienste;"}]},{"List":[{"Text":"3. Streckenzeugnis – AT: Berechtigung zum Befahren von österreichischen Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken in Verbindung mit Schiffsführerzeugnissen, die keine Unionsbefähigungszeugnisse sind;"},{"Text":"4. Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art, deren Länge weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern, soweit sie nicht unter § 117 Abs. 2 fallen, auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern, sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;"},{"Text":"5. Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m, soweit sie nicht unter § 117 Abs. 2 fallen, auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;"},{"Text":"6. Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT;"},{"Text":"7. Maschinistin bzw. Maschinist."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht. Abweichend davon ist die Fahrzeuglänge ausschlaggebend bei Verbänden,"},{"List":[{"Text":"1. bei denen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 ein Dienstfahrzeug der Schifffahrtsaufsicht als verbandsführendes Fahrzeug eingesetzt wird, oder"},{"Text":"2. wenn es sich beim verbandführenden Fahrzeug um ein Dienstfahrzeug der Feuerwehr mit einer Länge bis zu 10 m bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder handelt und die Verbandslänge weniger als 20 m beträgt. Die Landesfeuerwehrverbände haben die Ausbildung ihrer Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer so zu gestalten, dass eine sichere Führung des Verbandes gewährleistet ist. Nach Absolvierung einer Prüfung ist eine entsprechende Bestätigung auszustellen, die die schiffsführende Feuerwehrfrau bzw. der schiffsführende Feuerwehrmann neben einem Befähigungsausweis nach Abs. 1 und dem Feuerwehrdienstpass mit sich zu führen hat."}]}]},{"Text":"(3) Die Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt."},{"Text":"(4) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Befähigungsausweise unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu regeln. Weiters ist festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen."}]} +New_par: § 141.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Durch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Arten der Befähigungen festzulegen:"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling;"},{"Text":"2. Schiffsführerpatent – AT: Berechtigung zur selbständigen Führung von folgenden Fahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern:"}]},{"List":[{"Text":"a) Sportfahrzeuge ohne Längenbeschränkung,"},{"Text":"b) nicht frei fahrende Fähren ohne Längenbeschränkung,"},{"Text":"c) frei fahrende Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt,"},{"Text":"d) schwimmende Geräte, deren Länge weniger als 20 m beträgt,"},{"Text":"e) Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Katastrophenschutzes, der Schifffahrtsbehörden sowie der Feuerwehr und anderer Notfalldienste;"}]}]},{"List":[{"Text":"3. Streckenzeugnis – AT: Berechtigung zum Befahren von österreichischen Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken in Verbindung mit Schiffsführerzeugnissen, die keine Unionsbefähigungszeugnisse sind;"},{"Text":"4. Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art, deren Länge weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern, soweit sie nicht unter § 117 Abs. 2 fallen, auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern, sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;"},{"Text":"5. Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m, soweit sie nicht unter § 117 Abs. 2 fallen, auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;"},{"Text":"6. Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT;"},{"Text":"7. Maschinistin bzw. Maschinist."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht. Abweichend davon ist die Fahrzeuglänge ausschlaggebend bei Verbänden,"},{"List":[{"Text":"1. bei denen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 ein Dienstfahrzeug der Schifffahrtsaufsicht als verbandsführendes Fahrzeug eingesetzt wird, oder"},{"Text":"2. wenn es sich beim verbandführenden Fahrzeug um ein Dienstfahrzeug der Feuerwehr mit einer Länge bis zu 10 m bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder handelt und die Verbandslänge weniger als 20 m beträgt. Die Landesfeuerwehrverbände haben die Ausbildung ihrer Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer so zu gestalten, dass eine sichere Führung des Verbandes gewährleistet ist. Nach Absolvierung einer Prüfung ist eine entsprechende Bestätigung auszustellen, die die schiffsführende Feuerwehrfrau bzw. der schiffsführende Feuerwehrmann neben einem Befähigungsausweis nach Abs. 1 und dem Feuerwehrdienstpass mit sich zu führen hat."}]}]},{"Text":"(3) Die Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt."},{"Text":"(4) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Befähigungsausweise unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu regeln. Weiters ist festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen."}]} New_new_para_header: Besondere Qualifikationen New_par: § 142.;{"Multi":[{"Text":"Durch Verordnung können für folgende Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden, wobei insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung dieser Befähigungsausweise sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln sind:"},{"List":[{"Text":"1. Fahrgastbetreuerin bzw. Fahrgastbetreuer;"},{"Text":"2. Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer;"},{"Text":"3. Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger."}]}]} New_new_para_header: Mitführen von Befähigungsausweisen diff --git a/data/expected/par/20001917 b/data/expected/par/20001917 index 3cd3afd..5bec99c 100644 --- a/data/expected/par/20001917 +++ b/data/expected/par/20001917 @@ -78,7 +78,7 @@ New_par: § 30.;{"List":[{"Text":"(1) Der aufgelöste Verein wird durch den Abwi New_header: 7. Abschnitt New desc: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen New_new_para_header: Strafbestimmung -New_par: § 31.;{"Multi":[{"Text":"Wer"},{"List":[{"Text":"1. die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß § 11 Abs. 1 anzeigt oder"},{"Text":"2. trotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (§ 14 Abs. 1) oder"},{"Text":"3. nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit fortsetzt oder"},{"Text":"4. als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter"}]},{"List":[{"Text":"a) die Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (§ 14 Abs. 1) oder"},{"Text":"b) die organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß § 14 Abs. 2 und 3 bekannt gibt oder"},{"Text":"c) die freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß § 28 Abs. 2 anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (§ 28 Abs. 3) oder"},{"Text":"d) die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 2) oder"},{"Text":"e) die ZVR-Zahl nicht gemäß § 18 Abs. 2 letzter Satz führt oder"}]},{"List":[{"Text":"5. als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5)"}]},{"Text":"begeht – wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen."}]} +New_par: § 31.;{"Multi":[{"Text":"Wer"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß § 11 Abs. 1 anzeigt oder"},{"Text":"2. trotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (§ 14 Abs. 1) oder"},{"Text":"3. nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit fortsetzt oder"},{"Text":"4. als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter"}]},{"List":[{"Text":"a) die Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (§ 14 Abs. 1) oder"},{"Text":"b) die organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß § 14 Abs. 2 und 3 bekannt gibt oder"},{"Text":"c) die freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß § 28 Abs. 2 anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (§ 28 Abs. 3) oder"},{"Text":"d) die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 2) oder"},{"Text":"e) die ZVR-Zahl nicht gemäß § 18 Abs. 2 letzter Satz führt oder"}]}]},{"List":[{"Text":"5. als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5)"}]},{"Text":"begeht – wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen."}]} New_new_para_header: Verweisungen New_par: § 32.;{"List":[{"Text":"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."},{"Text":"(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."}]} New_new_para_header: In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen diff --git a/data/expected/par/20011654 b/data/expected/par/20011654 index 367ee0a..8b9fad7 100644 --- a/data/expected/par/20011654 +++ b/data/expected/par/20011654 @@ -1,9 +1,9 @@ New_header: 1. Abschnitt New desc: Allgemeine Bestimmungen New_new_para_header: Geltungsbereich -New_par: § 1.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Dieses Bundesgesetz gilt für zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG) geschlossene Verträge"},{"List":[{"Text":"1. über den Kauf von Waren – das sind bewegliche körperliche Sachen – einschließlich solcher, die noch herzustellen sind, sowie"},{"Text":"2. über die Bereitstellung digitaler Leistungen"}]},{"List":[{"Text":"a) gegen eine Zahlung oder"},{"Text":"b) gegen die Hingabe von personenbezogenen Daten des Verbrauchers, es sei denn, der Unternehmer verarbeitet diese ausschließlich zur Bereitstellung der digitalen Leistungen oder zur Erfüllung von rechtlichen Anforderungen."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Verträge über"},{"List":[{"Text":"1. den Kauf lebender Tiere,"},{"Text":"2. Dienstleistungen, die keine digitalen Dienstleistungen sind, auch wenn der Unternehmer digitale Formen oder Mittel einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung zu generieren oder es dem Verbraucher zu liefern oder zu übermitteln,"},{"Text":"3. elektronische Kommunikationsdienste im Sinn von Art. 2 Z 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018 S. 36, ausgenommen nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinn von Art. 2 Z 7 dieser Richtlinie,"},{"Text":"4. Gesundheitsdienstleistungen im Sinn von Art. 3 lit. a der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,"},{"Text":"5. Glücksspieldienstleistungen, die elektronisch oder mit einer anderen Kommunikationstechnologie auf individuellen Abruf des Verbrauchers erbracht werden und einen geldwerten Einsatz erfordern, wie Lotterien, Kasinospiele, Pokerspiele und Wetten, einschließlich Spielen, die eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen,"},{"Text":"6. Finanzdienstleistungen im Sinn von Art. 2 lit. b der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. Nr. L 271 vom 9.10.2002 S. 16,"},{"Text":"7. Software, die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern der Verbraucher keine Zahlung leistet und die vom Verbraucher hingegebenen personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität dieser speziellen Software verarbeitet werden,"},{"Text":"8. die Bereitstellung digitaler Inhalte, wenn diese der Öffentlichkeit auf eine andere Weise als durch Signalübermittlung als Teil einer Darbietung oder Veranstaltung, wie etwa einer digitalen Kinovorführung, zugänglich gemacht werden,"},{"Text":"9. digitale Inhalte, die gemäß der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 90, von öffentlichen Stellen bereitgestellt werden,"},{"Text":"10. Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden."}]}]},{"Text":"(3) § 7 gilt auch für Verträge nach Abs. 1, die zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden."}]} +New_par: § 1.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Dieses Bundesgesetz gilt für zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG) geschlossene Verträge"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. über den Kauf von Waren – das sind bewegliche körperliche Sachen – einschließlich solcher, die noch herzustellen sind, sowie"},{"Text":"2. über die Bereitstellung digitaler Leistungen"}]},{"List":[{"Text":"a) gegen eine Zahlung oder"},{"Text":"b) gegen die Hingabe von personenbezogenen Daten des Verbrauchers, es sei denn, der Unternehmer verarbeitet diese ausschließlich zur Bereitstellung der digitalen Leistungen oder zur Erfüllung von rechtlichen Anforderungen."}]}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Verträge über"},{"List":[{"Text":"1. den Kauf lebender Tiere,"},{"Text":"2. Dienstleistungen, die keine digitalen Dienstleistungen sind, auch wenn der Unternehmer digitale Formen oder Mittel einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung zu generieren oder es dem Verbraucher zu liefern oder zu übermitteln,"},{"Text":"3. elektronische Kommunikationsdienste im Sinn von Art. 2 Z 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018 S. 36, ausgenommen nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinn von Art. 2 Z 7 dieser Richtlinie,"},{"Text":"4. Gesundheitsdienstleistungen im Sinn von Art. 3 lit. a der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,"},{"Text":"5. Glücksspieldienstleistungen, die elektronisch oder mit einer anderen Kommunikationstechnologie auf individuellen Abruf des Verbrauchers erbracht werden und einen geldwerten Einsatz erfordern, wie Lotterien, Kasinospiele, Pokerspiele und Wetten, einschließlich Spielen, die eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen,"},{"Text":"6. Finanzdienstleistungen im Sinn von Art. 2 lit. b der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. Nr. L 271 vom 9.10.2002 S. 16,"},{"Text":"7. Software, die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern der Verbraucher keine Zahlung leistet und die vom Verbraucher hingegebenen personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität dieser speziellen Software verarbeitet werden,"},{"Text":"8. die Bereitstellung digitaler Inhalte, wenn diese der Öffentlichkeit auf eine andere Weise als durch Signalübermittlung als Teil einer Darbietung oder Veranstaltung, wie etwa einer digitalen Kinovorführung, zugänglich gemacht werden,"},{"Text":"9. digitale Inhalte, die gemäß der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 90, von öffentlichen Stellen bereitgestellt werden,"},{"Text":"10. Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden."}]}]},{"Text":"(3) § 7 gilt auch für Verträge nach Abs. 1, die zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden."}]} New_new_para_header: Begriffsbestimmungen -New_par: § 2.;{"Multi":[{"Text":"In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck"},{"List":[{"Text":"1. „digitale Leistungen“ digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen,"},{"Text":"2. „digitale Inhalte“ Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, einschließlich solcher, die nach den Anweisungen des Verbrauchers entwickelt werden,"},{"Text":"3. „digitale Dienstleistung“"}]},{"List":[{"Text":"a) eine Dienstleistung, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung und Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu Daten in digitaler Form ermöglicht, oder"},{"Text":"b) eine Dienstleistung, die die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder eine sonstige Interaktion mit diesen Daten ermöglicht,"}]},{"Text":"jeweils einschließlich solcher Dienstleistungen, die nach den Anweisungen des Verbrauchers entwickelt werden,"},{"List":[{"Text":"4. „Waren mit digitalen Elementen“ bewegliche körperliche Sachen, die ihre Funktionen ohne die in ihnen enthaltenen oder mit ihnen verbundenen digitalen Leistungen nicht erfüllen können,"},{"Text":"5. „Kompatibilität“ die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, mit der Hardware oder Software zu funktionieren, mit der derartige Waren oder digitale Leistungen üblicherweise verwendet werden, ohne dass die Waren, die Hardware oder die Software verändert oder die digitalen Leistungen konvertiert werden müssen,"},{"Text":"6. „Funktionalität“ die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen,"},{"Text":"7. „Interoperabilität“ die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, mit einer anderen Hardware oder Software als derjenigen, mit der derartige Waren oder digitale Leistungen üblicherweise verwendet werden, zu funktionieren,"},{"Text":"8. „digitale Umgebung“ Hardware, Software und Netzverbindungen aller Art, die vom Verbraucher für den Zugang zu oder die Nutzung von digitalen Leistungen verwendet werden,"},{"Text":"9. „Integration“ die Verbindung und die Einbindung von digitalen Leistungen mit den oder in die Komponenten der digitalen Umgebung des Verbrauchers, damit die digitalen Leistungen dem Vertrag entsprechend verwendet werden können,"},{"Text":"10. „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht,"},{"Text":"11. „Haltbarkeit“ die Eignung von Waren, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten,"},{"Text":"12. „personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinn von Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1."}]}]} +New_par: § 2.;{"Multi":[{"Text":"In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. „digitale Leistungen“ digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen,"},{"Text":"2. „digitale Inhalte“ Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, einschließlich solcher, die nach den Anweisungen des Verbrauchers entwickelt werden,"},{"Text":"3. „digitale Dienstleistung“"}]},{"List":[{"Text":"a) eine Dienstleistung, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung und Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu Daten in digitaler Form ermöglicht, oder"},{"Text":"b) eine Dienstleistung, die die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder eine sonstige Interaktion mit diesen Daten ermöglicht,"}]}]},{"Text":"jeweils einschließlich solcher Dienstleistungen, die nach den Anweisungen des Verbrauchers entwickelt werden,"},{"List":[{"Text":"4. „Waren mit digitalen Elementen“ bewegliche körperliche Sachen, die ihre Funktionen ohne die in ihnen enthaltenen oder mit ihnen verbundenen digitalen Leistungen nicht erfüllen können,"},{"Text":"5. „Kompatibilität“ die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, mit der Hardware oder Software zu funktionieren, mit der derartige Waren oder digitale Leistungen üblicherweise verwendet werden, ohne dass die Waren, die Hardware oder die Software verändert oder die digitalen Leistungen konvertiert werden müssen,"},{"Text":"6. „Funktionalität“ die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen,"},{"Text":"7. „Interoperabilität“ die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, mit einer anderen Hardware oder Software als derjenigen, mit der derartige Waren oder digitale Leistungen üblicherweise verwendet werden, zu funktionieren,"},{"Text":"8. „digitale Umgebung“ Hardware, Software und Netzverbindungen aller Art, die vom Verbraucher für den Zugang zu oder die Nutzung von digitalen Leistungen verwendet werden,"},{"Text":"9. „Integration“ die Verbindung und die Einbindung von digitalen Leistungen mit den oder in die Komponenten der digitalen Umgebung des Verbrauchers, damit die digitalen Leistungen dem Vertrag entsprechend verwendet werden können,"},{"Text":"10. „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht,"},{"Text":"11. „Haltbarkeit“ die Eignung von Waren, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten,"},{"Text":"12. „personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinn von Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1."}]}]} New_new_para_header: Zwingendes Recht New_par: § 3.;{"Text":"Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind unwirksam, es sei denn, die Vereinbarung wird erst geschlossen, nachdem der Verbraucher den Unternehmer vom Mangel verständigt hat."} New_new_para_header: Gewährleistungspflicht des Unternehmers diff --git a/src/paragraph/parser/liste.rs b/src/paragraph/parser/liste.rs index c10553a..23baa97 100644 --- a/src/paragraph/parser/liste.rs +++ b/src/paragraph/parser/liste.rs @@ -39,10 +39,25 @@ impl Liste { let mut c = n.next().unwrap().children().peekable(); + let mut last_ebene: Option = None; + // Parse stuff inside while let Some(child) = c.peek() { if Ziffernliste::test(child) { - content.push(Ziffernliste::parse(c.next().unwrap()).get_content()); + let liste = Ziffernliste::parse(c.next().unwrap()); + let mut already_added = false; + if let Some(last) = last_ebene { + if liste.ebene > last { + let last_list = content.pop().unwrap(); + content.push(Content::List(vec![last_list, liste.get_content()])); + already_added = true; + } + } + + last_ebene = Some(liste.ebene); + if !already_added { + content.push(liste.get_content()); + } } else if Schlussteil::test(child) { // 162 Schifffahrtsgesetz show use that a 'schlussteil' can be at the start of a list content.push(Content::Text(Schlussteil::parse(c.next().unwrap()).content)); diff --git a/src/paragraph/parser/mod.rs b/src/paragraph/parser/mod.rs index 6a7b5e8..d19adcf 100644 --- a/src/paragraph/parser/mod.rs +++ b/src/paragraph/parser/mod.rs @@ -148,7 +148,7 @@ impl Listelem { #[derive(Debug, PartialEq, Clone)] pub(crate) struct Ziffernliste { - ebene: String, + ebene: usize, listelems: Vec, } impl Ziffernliste { @@ -160,7 +160,7 @@ impl Ziffernliste { pub(crate) fn parse(n: Node) -> Self { assert!(Self::test(&n)); - let ebene = n.attribute("ebene").unwrap().into(); + let ebene = n.attribute("ebene").unwrap().parse::().unwrap(); let mut listelems = Vec::new();