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@ -585,7 +585,7 @@ New desc: 1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
New_par: § 228.;{"List":[{"Text":"(1) Die Hauptverhandlung ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit."},{"Text":"(2) An einer Hauptverhandlung dürfen nur unbewaffnete Personen als Beteiligte oder Zuhörer teilnehmen. Doch darf Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder denen nach den §§ 2 und 8 des Gerichtsorganisationsgesetzes die Mitnahme einer Waffe gestattet worden ist, die Anwesenheit deswegen nicht verweigert werden."},{"Text":"(3) Unmündige können als Zuhörer von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre."},{"Text":"(4) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte sind unzulässig."}]}
New_par: § 229.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung darf von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten des Verfahrens oder eines Opfers ausgeschlossen werden:"},{"List":[{"Text":"1. wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit;"},{"Text":"2. vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches eines Angeklagten, Opfers, Zeugen oder Dritten;"},{"Text":"3. zum Schutz der Identität eines Zeugen oder eines Dritten aus den in § 162 angeführten Gründen."}]}]},{"Text":"(2) Über einen Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet das Schöffengericht in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss. Der Ausschluss kann das gesamte Verfahren oder einen Teil dessen umfassen, insoweit dies bei Überwiegen der schutzwürdigen Interessen (Abs. 1) geboten ist."},{"Text":"(3) Ein Beschluss gemäß Abs. 2 ist samt Gründen in öffentlicher Sitzung zu verkünden; gegen ihn steht ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel nicht zu."},{"Text":"(4) Die Verkündung des Urteils (§§ 259, 260) hat stets in öffentlicher Sitzung zu erfolgen."}]}
New_par: § 230.;{"List":[{"Text":"(1) Nach der öffentlichen Verkündung dieses Beschlusses müssen sich alle Zuhörer entfernen."},{"Text":"(2) Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten sowie die in § 48 Abs. 1 Z 5 genannten Personen dürfen niemals ausgeschlossen werden. Angeklagte, Opfer, Privatbeteiligte oder Privatankläger können verlangen, dass drei Personen ihres Vertrauens der Zutritt gestattet werde. § 160 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden."}]}
New_par: § 230a.;{"Multi":[{"Text":"Soweit die Öffentlichkeit einer Verhandlung ausgeschlossen worden ist, ist es untersagt, Mitteilungen daraus zu veröffentlichen. Auch kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung der Tatsachen zur Pflicht machen, die durch die Verhandlung zu ihrer Kenntnis gelangen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden."},{"Text":"(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z 70)"}]}
New_par: § 230a.;{"List":[{"Text":"Soweit die Öffentlichkeit einer Verhandlung ausgeschlossen worden ist, ist es untersagt, Mitteilungen daraus zu veröffentlichen. Auch kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung der Tatsachen zur Pflicht machen, die durch die Verhandlung zu ihrer Kenntnis gelangen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden."},{"Text":"(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 70)"}]}
New_header: 2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Schöffengerichts während der Hauptverhandlung
New_par: § 232.;{"List":[{"Text":"(1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung."},{"Text":"(2) Er ist verpflichtet, die Ermittlung der Wahrheit zu fördern, und hat dafür zu sorgen, daß Erörterungen unterbleiben, die die Hauptverhandlung ohne Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern würden."},{"Text":"(3) Er vernimmt den Angeklagten und die Zeugen und bestimmt die Reihenfolge, in der die Personen zu sprechen haben, die das Wort verlangen."},{"Text":"(4) Wenn mehrere Anklagepunkte vorliegen, kann er verfügen, daß über jeden oder über einzelne davon abgesondert zu verhandeln sei."}]}
New_par: § 233.;{"List":[{"Text":"(1) Dem Vorsitzenden liegt die Erhaltung der Ruhe und Ordnung und des der Würde des Gerichtes entsprechenden Anstandes im Gerichtssaal ob."},{"Text":"(2) Vor Gericht ist jedermann ein Sitz zu gestatten."},{"Text":"(3) Zeichen des Beifalles oder der Mißbilligung sind untersagt. Der Vorsitzende ist berechtigt, Personen, die die Sitzung durch solche Zeichen oder auf eine andere Weise stören, zur Ordnung zu ermahnen und nötigenfalls einzelne oder alle Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen. Widersetzt sich jemand oder werden die Störungen wiederholt, so kann der Vorsitzende über die Widersetzlichen eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro, wenn es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen."}]}