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@ -154,17 +154,17 @@ New_par: § 41a.;{"Multi":[{"Text":"Zulässig ist die vorübergehende Vervielfä
New_new_para_header: Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch
New_par: § 42.;{"List":[{"Text":"(1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen."},{"Text":"(2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist."},{"Text":"(3) Jedermann darf von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht werden, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen, sofern es sich nur um eine analoge Nutzung handelt."},{"Text":"(4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen."},{"Text":"(5) Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder wenn hiefür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen."},{"Text":"(6) Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten; dies gilt auch für Musiknoten. Auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern ist dies aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind."},{"Multi":[{"Text":"(7) Öffentlich zugängliche Bibliotheken oder Museen, Archive oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen (Einrichtungen des Kulturerbes) dürfen Werke, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, unabhängig vom Format oder Medium für den Zweck ihrer Erhaltung vervielfältigen oder vervielfältigen lassen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Einrichtungen des Kulturerbes), wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Diese Nutzung kann vertraglich nicht abbedungen werden. Darüber hinaus dürfen der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, Vervielfältigungsstücke zur Aufnahme in ein eigenes Archiv herstellen oder herstellen lassen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen), wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Dies ist auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern aber nur dann zulässig, wenn sie damit keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen. Unter dieser Einschränkung dürfen sie ferner"},{"List":[{"Text":"1. von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen und dieses statt des vervielfältigten Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie jenes ausstellen (§ 16 Abs. 2), verleihen (§ 16a) und nach § 56b benützen;"},{"Text":"2. von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen und diese ausstellen (§ 16 Abs. 2), nach § 16a verleihen und nach § 56b benützen, solange das Werk nicht erschienen beziehungsweise vergriffen ist."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(8) Die folgenden Vervielfältigungen sind unbeschadet des Abs. 6 jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig:"},{"List":[{"Text":"1. die Vervielfältigung ganzer Bücher, ganzer Zeitschriften oder von Musiknoten; dies gilt auch dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch, die Zeitschrift oder die Musiknoten selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches, der Zeitschrift oder der Musiknoten verwendet wird; jedoch ist auch in diesen Fällen die Vervielfältigung durch Abschreiben, die Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Abs. 7 zulässig;"},{"Text":"2. die Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf oder der Nachbau eines solchen Werkes."}]}]}]}
New_par: § 42a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig,"},{"List":[{"Text":"1. wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird;"},{"Text":"2. wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird;"},{"Text":"3. wenn es sich um eine Vervielfältigung nach § 42 Abs. 3 handelt."}]}]},{"Text":"(2) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen auf Bestellung unentgeltlich oder gegen ein die Kosten nicht übersteigendes Entgelt Vervielfältigungsstücke auf beliebigen Trägern zum eigenen Schulgebrauch oder zum eigenen oder privaten Gebrauch für Zwecke der Forschung herstellen."}]}
New_par: § 42b.;{"List":[{"Text":"(1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Speichermedium festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Speichermedium nach § 42 Abs. 2 bis 7 zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Speichermedienvergütung), wenn Speichermedien jeder Art, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, im Inland gewerbsmäßig in Verkehr kommen."},{"Multi":[{"Text":"(2) Ist von einem Werk seiner Art nach zu erwarten, daß es mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Reprographievergütung),"},{"List":[{"Text":"1. wenn ein Gerät, das seiner Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt ist (Vervielfältigungsgerät), im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt (Gerätevergütung) und"},{"Text":"2. wenn ein Vervielfältigungsgerät in Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben wird, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereithalten (Betreibervergütung)."}]}]},{"Text":"(2a) Die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 entfallen, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass den Urhebern durch die Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch nur ein geringfügiger Nachteil entsteht."},{"Multi":[{"Text":"(3) Folgende Personen haben die Vergütung zu leisten:"},{"List":[{"Text":"1. die Speichermedien- und die Gerätevergütung derjenige, der die Speichermedien oder das Vervielfältigungsgerät von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in Verkehr bringt; wer die Speichermedien oder das Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig, jedoch nicht als erster in Verkehr bringt oder feil hält, haftet wie ein Bürge und Zahler; von der Haftung für die Speichermedienvergütung ist jedoch ausgenommen, wer im Halbjahr Speichermedien mit nicht mehr als 10.000 Stunden Spieldauer bezieht oder Kleinunternehmer im Sinne des UStG 1994 ist; hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig;"},{"Text":"2. die Betreibervergütung der Betreiber des Vervielfältigungsgeräts."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(4) Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die folgenden Umstände Bedacht zu nehmen:"},{"List":[{"Text":"1. auf die bisher in Geltung gestandenen vergleichbaren Vergütungssätze und das Gesamtvolumen der Vergütung, wobei unverhältnismäßige Veränderungen vermieden werden sollen;"},{"Text":"2. auf vergleichbare Vergütungssätze und -volumina in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des EWR;"},{"Text":"3. auf den Schaden für den Urheber durch die Vervielfältigungen, deren Auswirkung auf die normale Werkverwertung und auf die berechtigten Interessen des Urhebers;"},{"Text":"4. auf den Vorteil desjenigen, der vervielfältigt, und auf den Vorteil des Zahlungspflichtigen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs, einschließlich des Umsatzes mit Geräten und Speichermedien;"},{"Text":"5. auf das Ausmaß, in dem die Speichermedien und Geräte durchschnittlich für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch genutzt werden und auf das Gesamtausmaß solcher Nutzungen, wobei auch die Auswirkungen der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen auf die Nutzung der betreffenden Werke für vergütungspflichtige Vervielfältigungen zu berücksichtigen sind;"},{"Text":"6. auf die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Speichermedien und Geräte, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien;"},{"Text":"7. auf die wirtschaftlichen Interessen der Hersteller, Händler und Importeure von Geräten und Speichermedien, die nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen;"},{"Text":"8. auf ein wirtschaftlich angemessenes Verhältnis der Vergütung zum typischen Preisniveau der Geräte oder der Speichermedien, wobei die Gerätevergütung 11% dieses Preisniveaus für Geräte nicht übersteigen soll; soweit aufgrund empirischer Nachweise eine fast ausschließliche Nutzung eines Gerätes und eines Speichermediums nach Abs. 1 oder 2 nachgewiesen wird, ist ein Überschreiten dieser Grenze zulässig;"},{"Text":"9. bei der Betreibervergütung auf die Art und den Umfang der Nutzung des Vervielfältigungsgeräts, die nach den Umständen, insbesondere nach der Art des Betriebs, dem Standort des Geräts und der üblichen Verwendung wahrscheinlich ist."}]}]},{"Text":"(5) Vergütungsansprüche nach den Abs. 1 und 2 können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden."},{"Multi":[{"Text":"(6) Die Verwertungsgesellschaft hat bezahlte Vergütungen zurückzuzahlen"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. an denjenigen, der Speichermedien oder ein Vervielfältigungsgerät vor der Veräußerung an den Letztverbraucher in das Ausland ausführt;"},{"Text":"2. an den Letztverbraucher, der Speichermedien zu einem Preis erworben hat, der die bezahlte Vergütung einschließt, diese jedoch nicht für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch benutzt oder benutzen lässt."}]},{"Text":"Die den Rückzahlungsanspruch begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen."}]}]},{"Text":"(7) Vergütungsansprüche nach Abs. 1 stehen nicht zu, wenn der Zahlungspflichtige glaubhaft macht, dass die Speichermedien weder von ihm selbst noch von Dritten für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch verwendet werden."},{"Text":"(8) Die Verwertungsgesellschaft hat auf ihrer Website einen einfachen, verständlichen und für den durchschnittlichen Nutzer nachvollziehbaren Weg für die Geltendmachung des Rückersatzanspruchs und der Befreiung von der Zahlungspflicht anzubieten, der eine wirksame Geltendmachung ermöglicht und mit keiner übermäßigen Erschwernis verbunden ist."},{"Text":"(9) In Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in Abs. 1 und 2 genannten Speichermedien und Geräte ist auf die auf das Speichermedium oder das Gerät entfallende Vergütung hinzuweisen."}]}
New_par: § 42b.;{"List":[{"Text":"(1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Speichermedium festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Speichermedium nach § 42 Abs. 2 bis 7 zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Speichermedienvergütung), wenn Speichermedien jeder Art, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, im Inland gewerbsmäßig in Verkehr kommen."},{"Multi":[{"Text":"(2) Ist von einem Werk seiner Art nach zu erwarten, daß es mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Reprographievergütung),"},{"List":[{"Text":"1. wenn ein Gerät, das seiner Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt ist (Vervielfältigungsgerät), im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt (Gerätevergütung) und"},{"Text":"2. wenn ein Vervielfältigungsgerät in Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben wird, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereithalten (Betreibervergütung)."}]}]},{"Text":"(2a) Die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 entfallen, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass den Urhebern durch die Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch nur ein geringfügiger Nachteil entsteht."},{"Multi":[{"Text":"(3) Folgende Personen haben die Vergütung zu leisten:"},{"List":[{"Text":"1. die Speichermedien- und die Gerätevergütung derjenige, der die Speichermedien oder das Vervielfältigungsgerät von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in Verkehr bringt; wer die Speichermedien oder das Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig, jedoch nicht als erster in Verkehr bringt oder feil hält, haftet wie ein Bürge und Zahler; von der Haftung für die Speichermedienvergütung ist jedoch ausgenommen, wer im Halbjahr Speichermedien mit nicht mehr als 10.000 Stunden Spieldauer bezieht oder Kleinunternehmer im Sinne des UStG 1994 ist; hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig;"},{"Text":"2. die Betreibervergütung der Betreiber des Vervielfältigungsgeräts."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(4) Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die folgenden Umstände Bedacht zu nehmen:"},{"List":[{"Text":"1. auf die bisher in Geltung gestandenen vergleichbaren Vergütungssätze und das Gesamtvolumen der Vergütung, wobei unverhältnismäßige Veränderungen vermieden werden sollen;"},{"Text":"2. auf vergleichbare Vergütungssätze und -volumina in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des EWR;"},{"Text":"3. auf den Schaden für den Urheber durch die Vervielfältigungen, deren Auswirkung auf die normale Werkverwertung und auf die berechtigten Interessen des Urhebers;"},{"Text":"4. auf den Vorteil desjenigen, der vervielfältigt, und auf den Vorteil des Zahlungspflichtigen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs, einschließlich des Umsatzes mit Geräten und Speichermedien;"},{"Text":"5. auf das Ausmaß, in dem die Speichermedien und Geräte durchschnittlich für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch genutzt werden und auf das Gesamtausmaß solcher Nutzungen, wobei auch die Auswirkungen der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen auf die Nutzung der betreffenden Werke für vergütungspflichtige Vervielfältigungen zu berücksichtigen sind;"},{"Text":"6. auf die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Speichermedien und Geräte, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien;"},{"Text":"7. auf die wirtschaftlichen Interessen der Hersteller, Händler und Importeure von Geräten und Speichermedien, die nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen;"},{"Text":"8. auf ein wirtschaftlich angemessenes Verhältnis der Vergütung zum typischen Preisniveau der Geräte oder der Speichermedien, wobei die Gerätevergütung 11% dieses Preisniveaus für Geräte nicht übersteigen soll; soweit aufgrund empirischer Nachweise eine fast ausschließliche Nutzung eines Gerätes und eines Speichermediums nach Abs. 1 oder 2 nachgewiesen wird, ist ein Überschreiten dieser Grenze zulässig;"},{"Text":"9. bei der Betreibervergütung auf die Art und den Umfang der Nutzung des Vervielfältigungsgeräts, die nach den Umständen, insbesondere nach der Art des Betriebs, dem Standort des Geräts und der üblichen Verwendung wahrscheinlich ist."}]}]},{"Text":"(5) Vergütungsansprüche nach den Abs. 1 und 2 können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden."},{"Multi":[{"Text":"(6) Die Verwertungsgesellschaft hat bezahlte Vergütungen zurückzuzahlen"},{"List":[{"Text":"1. an denjenigen, der Speichermedien oder ein Vervielfältigungsgerät vor der Veräußerung an den Letztverbraucher in das Ausland ausführt;"},{"Text":"2. an den Letztverbraucher, der Speichermedien zu einem Preis erworben hat, der die bezahlte Vergütung einschließt, diese jedoch nicht für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch benutzt oder benutzen lässt."}]},{"Text":"Die den Rückzahlungsanspruch begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen."}]},{"Text":"(7) Vergütungsansprüche nach Abs. 1 stehen nicht zu, wenn der Zahlungspflichtige glaubhaft macht, dass die Speichermedien weder von ihm selbst noch von Dritten für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch verwendet werden."},{"Text":"(8) Die Verwertungsgesellschaft hat auf ihrer Website einen einfachen, verständlichen und für den durchschnittlichen Nutzer nachvollziehbaren Weg für die Geltendmachung des Rückersatzanspruchs und der Befreiung von der Zahlungspflicht anzubieten, der eine wirksame Geltendmachung ermöglicht und mit keiner übermäßigen Erschwernis verbunden ist."},{"Text":"(9) In Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in Abs. 1 und 2 genannten Speichermedien und Geräte ist auf die auf das Speichermedium oder das Gerät entfallende Vergütung hinzuweisen."}]}
New_new_para_header: Berichterstattung über Tagesereignisse
New_par: § 42c.;{"Text":"Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden."}
New_new_para_header: Menschen mit Behinderungen
New_par: § 42d.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Seh- oder lesebehindert im Sinn dieser Bestimmung sind Menschen, die"},{"List":[{"Text":"1. blind sind,"},{"Text":"2. an einer nicht ausgleichbaren Sehbehinderung, einer Wahrnehmungsstörung oder einer Lesebehinderung leiden, aufgrund derer sie nicht in der Lage sind, Druckwerke in im Wesentlichen gleicher Weise wie ein Mensch ohne eine solche Beeinträchtigung zu lesen, oder"},{"Text":"3. aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ein Buch zu halten oder handzuhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu fokussieren oder zu bewegen, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre."}]}]},{"Text":"(2) Befugte Stellen für Seh- und Lesebehinderungen sind Organisationen, die auf Grundlage einer staatlichen Anerkennung, Befugnis oder finanziellen Unterstützung für Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen Ausbildung, Schulung und adaptiven Lese- oder Informationszugang auf gemeinnütziger Basis bereitstellen, sowie öffentliche Einrichtungen oder gemeinnützige Organisationen, die als eine ihrer Kerntätigkeiten, institutionellen Aufgaben oder als Teil ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen diese Dienste anbieten."},{"Multi":[{"Text":"(3) Ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format ist ein Vervielfältigungsstück eines Werkes,"},{"List":[{"Text":"1. das einem seh- oder lesebehinderten Menschen den Zugang zu dem Werk ermöglicht, einschließlich eines genauso leichten und komfortablen Zugangs wie ihn ein Mensch ohne eine Behinderung der Seh- oder Lesefähigkeit hat, und"},{"Text":"2. bei dem das vervielfältigte Werk davor in Form eines Buches, einer Zeitung, einer Zeitschrift, eines Magazins oder eines anderen Schriftstücks, einer Notation einschließlich von Notenblättern, und zugehöriger Illustrationen in einer beliebigen Medienform, auch in Audioformat wie Hörbüchern, und in digitaler Form veröffentlicht oder anderweitig rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht wurde."}]}]},{"Text":"(4) Seh- oder lesebehinderte Menschen und in deren Namen handelnde Personen dürfen ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format zur ausschließlichen Nutzung durch die seh- oder lesebehinderte Person herstellen, wenn diese rechtmäßigen Zugang zu dem Werk hat."},{"Multi":[{"Text":"(5) Befugte Stellen für Seh- und Lesebehinderungen dürfen"},{"List":[{"Text":"1. ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format herstellen, wenn sie rechtmäßigen Zugang zu dem Werk haben, und"},{"Text":"2. ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format zugunsten von Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen und anderen befugten Stellen für Seh- und Lesebehinderungen, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR haben, in gemeinnütziger Weise verbreiten, durch Rundfunk senden, der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, nach § 40g öffentlich wiedergeben und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen nutzen."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(6) Befugte Stellen für Seh- und Lesebehinderungen, die nach Abs. 5 Z 2 grenzüberschreitende Handlungen vornehmen, haben Verfahren festzulegen und zu befolgen, die sicherstellen, dass"},{"List":[{"Text":"1. es sich bei den Menschen, die in den Genuss ihrer Dienste kommen, um Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen handelt, und nur solchen Menschen oder anderen befugten Stellen für Seh- und Lesebehinderungen Vervielfältigungen von Werken zugänglich gemacht werden,"},{"Text":"2. der unbefugten Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentlichen Zurverfügungstellung, öffentlichen Wiedergabe nach § 40g sowie Nutzung zu Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen durch geeignete Schritte entgegengewirkt wird,"},{"Text":"3. die für die Handhabung der Werke und der Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format erforderliche Sorgfalt angewandt wird und darüber Aufzeichnungen geführt werden sowie"},{"Text":"4. Informationen darüber, wie sie den Verpflichtungen nach den Z 1 bis 3 nachkommen, soweit zweckmäßig auf ihrer Internetseite oder über sonstige Online- oder Offline-Kanäle veröffentlicht und auf dem neuesten Stand gehalten werden."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(7) Befugte Stellen für Seh- und Lesebehinderungen im Sinn des Abs. 6 haben seh- oder lesebehinderten Menschen und anderen befugten Stellen für Seh- und Lesebehinderungen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR sowie Rechteinhabern auf Anfrage Auskunft über"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. die Liste der Werke, von denen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzen,"},{"Text":"2. die Formate, über die sie für diese Werke verfügen, sowie"},{"Text":"3. die Namen und Kontaktangaben der befugten Stellen für Seh- und Lesebehinderungen, mit denen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format grenzüberschreitend austauschen,"}]},{"Text":"in barrierefreier Form zu erteilen."}]}]},{"Text":"(8) Für die Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentliche Zurverfügungstellung, öffentliche Wiedergabe nach § 40g sowie Nutzung zu Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen durch eine befugte Stelle für Seh- und Lesebehinderungen mit Sitz im Inland steht dem Urheber ein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich zu. Bei der Bestimmung der Höhe des Ausgleichs ist den besonderen Umständen des Einzelfalls und der Tatsache, dass die Tätigkeiten befugter Stellen für Seh- und Lesebehinderungen keinen Erwerbszweck haben, ebenso Rechnung zu tragen wie den mit dieser Bestimmung verfolgten im Gemeinwohl liegenden Zielen, den Interessen der Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen, dem eventuellen Schaden für Urheber und der Notwendigkeit, die grenzüberschreitende Verbreitung von Vervielfältigungsstücken in barrierefreien Formaten sicherzustellen. Dieser Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden."},{"Text":"(9) Die freie Werknutzung nach Abs. 4 und 5 kann vertraglich nicht abbedungen werden."},{"Text":"(10) Für Menschen mit anderen Behinderungen, die den Zugang zu Werken in vergleichbarer Weise erschweren, und für die Nutzung von anderen als den in Abs. 3 Z 2 genannten Werken durch oder zugunsten von Menschen mit Seh- und Lesebehinderungen gelten Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 bis 9 ohne die in Abs. 5 Z 2 vorgesehenen Beschränkungen auf bestimmte Staaten sinngemäß."}]}
New_par: § 42d.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Seh- oder lesebehindert im Sinn dieser Bestimmung sind Menschen, die"},{"List":[{"Text":"1. blind sind,"},{"Text":"2. an einer nicht ausgleichbaren Sehbehinderung, einer Wahrnehmungsstörung oder einer Lesebehinderung leiden, aufgrund derer sie nicht in der Lage sind, Druckwerke in im Wesentlichen gleicher Weise wie ein Mensch ohne eine solche Beeinträchtigung zu lesen, oder"},{"Text":"3. aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ein Buch zu halten oder handzuhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu fokussieren oder zu bewegen, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre."}]}]},{"Text":"(2) Befugte Stellen für Seh- und Lesebehinderungen sind Organisationen, die auf Grundlage einer staatlichen Anerkennung, Befugnis oder finanziellen Unterstützung für Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen Ausbildung, Schulung und adaptiven Lese- oder Informationszugang auf gemeinnütziger Basis bereitstellen, sowie öffentliche Einrichtungen oder gemeinnützige Organisationen, die als eine ihrer Kerntätigkeiten, institutionellen Aufgaben oder als Teil ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen diese Dienste anbieten."},{"Multi":[{"Text":"(3) Ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format ist ein Vervielfältigungsstück eines Werkes,"},{"List":[{"Text":"1. das einem seh- oder lesebehinderten Menschen den Zugang zu dem Werk ermöglicht, einschließlich eines genauso leichten und komfortablen Zugangs wie ihn ein Mensch ohne eine Behinderung der Seh- oder Lesefähigkeit hat, und"},{"Text":"2. bei dem das vervielfältigte Werk davor in Form eines Buches, einer Zeitung, einer Zeitschrift, eines Magazins oder eines anderen Schriftstücks, einer Notation einschließlich von Notenblättern, und zugehöriger Illustrationen in einer beliebigen Medienform, auch in Audioformat wie Hörbüchern, und in digitaler Form veröffentlicht oder anderweitig rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht wurde."}]}]},{"Text":"(4) Seh- oder lesebehinderte Menschen und in deren Namen handelnde Personen dürfen ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format zur ausschließlichen Nutzung durch die seh- oder lesebehinderte Person herstellen, wenn diese rechtmäßigen Zugang zu dem Werk hat."},{"Multi":[{"Text":"(5) Befugte Stellen für Seh- und Lesebehinderungen dürfen"},{"List":[{"Text":"1. ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format herstellen, wenn sie rechtmäßigen Zugang zu dem Werk haben, und"},{"Text":"2. ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format zugunsten von Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen und anderen befugten Stellen für Seh- und Lesebehinderungen, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR haben, in gemeinnütziger Weise verbreiten, durch Rundfunk senden, der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, nach § 40g öffentlich wiedergeben und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen nutzen."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(6) Befugte Stellen für Seh- und Lesebehinderungen, die nach Abs. 5 Z 2 grenzüberschreitende Handlungen vornehmen, haben Verfahren festzulegen und zu befolgen, die sicherstellen, dass"},{"List":[{"Text":"1. es sich bei den Menschen, die in den Genuss ihrer Dienste kommen, um Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen handelt, und nur solchen Menschen oder anderen befugten Stellen für Seh- und Lesebehinderungen Vervielfältigungen von Werken zugänglich gemacht werden,"},{"Text":"2. der unbefugten Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentlichen Zurverfügungstellung, öffentlichen Wiedergabe nach § 40g sowie Nutzung zu Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen durch geeignete Schritte entgegengewirkt wird,"},{"Text":"3. die für die Handhabung der Werke und der Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format erforderliche Sorgfalt angewandt wird und darüber Aufzeichnungen geführt werden sowie"},{"Text":"4. Informationen darüber, wie sie den Verpflichtungen nach den Z 1 bis 3 nachkommen, soweit zweckmäßig auf ihrer Internetseite oder über sonstige Online- oder Offline-Kanäle veröffentlicht und auf dem neuesten Stand gehalten werden."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(7) Befugte Stellen für Seh- und Lesebehinderungen im Sinn des Abs. 6 haben seh- oder lesebehinderten Menschen und anderen befugten Stellen für Seh- und Lesebehinderungen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR sowie Rechteinhabern auf Anfrage Auskunft über"},{"List":[{"Text":"1. die Liste der Werke, von denen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzen,"},{"Text":"2. die Formate, über die sie für diese Werke verfügen, sowie"},{"Text":"3. die Namen und Kontaktangaben der befugten Stellen für Seh- und Lesebehinderungen, mit denen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format grenzüberschreitend austauschen,"}]},{"Text":"in barrierefreier Form zu erteilen."}]},{"Text":"(8) Für die Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentliche Zurverfügungstellung, öffentliche Wiedergabe nach § 40g sowie Nutzung zu Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen durch eine befugte Stelle für Seh- und Lesebehinderungen mit Sitz im Inland steht dem Urheber ein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich zu. Bei der Bestimmung der Höhe des Ausgleichs ist den besonderen Umständen des Einzelfalls und der Tatsache, dass die Tätigkeiten befugter Stellen für Seh- und Lesebehinderungen keinen Erwerbszweck haben, ebenso Rechnung zu tragen wie den mit dieser Bestimmung verfolgten im Gemeinwohl liegenden Zielen, den Interessen der Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen, dem eventuellen Schaden für Urheber und der Notwendigkeit, die grenzüberschreitende Verbreitung von Vervielfältigungsstücken in barrierefreien Formaten sicherzustellen. Dieser Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden."},{"Text":"(9) Die freie Werknutzung nach Abs. 4 und 5 kann vertraglich nicht abbedungen werden."},{"Text":"(10) Für Menschen mit anderen Behinderungen, die den Zugang zu Werken in vergleichbarer Weise erschweren, und für die Nutzung von anderen als den in Abs. 3 Z 2 genannten Werken durch oder zugunsten von Menschen mit Seh- und Lesebehinderungen gelten Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 bis 9 ohne die in Abs. 5 Z 2 vorgesehenen Beschränkungen auf bestimmte Staaten sinngemäß."}]}
New_new_para_header: Unwesentliches Beiwerk
New_par: § 42e.;{"Text":"Werke dürfen vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, wenn sie dabei nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt werden."}
New_new_para_header: Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiches
New_par: § 42f.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn"},{"List":[{"Text":"1. einzelne Werke nach ihrem Erscheinen in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der in § 2 Z 3 bezeichneten Art oder ein Werk der bildenden Künste darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden;"},{"Text":"2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste bei einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag bloß zur Erläuterung des Inhaltes öffentlich vorgeführt und die dazu notwendigen Vervielfältigungsstücke hergestellt werden;"},{"Text":"3. einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden;"},{"Text":"4. einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden;"},{"Text":"5. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden."}]}]},{"Text":"(2) Ein veröffentlichtes Werk darf überdies für die Nutzung zum Zweck von Karikaturen, Parodien oder Pastiches über eine große Online-Plattform gesendet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt (§ 18c) und für diese Zwecke vervielfältigt werden."},{"Text":"(3) Für die Zwecke dieser Bestimmung ist einem erschienenen Werk ein Werk gleichzuhalten, das mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung gestellt wurde, dass es für die Allgemeinheit zugänglich ist."}]}
New_new_para_header: Digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre
New_par: § 42g.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts oder der Lehre, insbesondere zu deren Unterstützung, Bereicherung oder Ergänzung, veröffentlichte Werke im Rahmen einer digitalen Nutzung vervielfältigen, verbreiten, durch Rundfunk senden, für eine öffentliche Wiedergabe nach § 18 Abs. 3 benutzen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, sowie ein Datenbankwerk öffentlich wiedergeben (§ 40g), wenn"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. dies unter der Verantwortung der Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten stattfindet oder"},{"Text":"2. in einer gesicherten elektronischen Umgebung stattfindet,"}]},{"Text":"zu denen oder der nur die Schüler, die Studierenden und das Lehrpersonal der Bildungseinrichtung Zugang haben und soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist."}]}]},{"Text":"(2) Bei Werken, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind und bei Werken der Filmkunst, deren Erstaufführung entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe vor höchstens zwei Jahren stattgefunden hat, darf die Nutzung geringfügige Auszüge des Werkes von in der Regel bis zu zehn Prozent des Werkes nicht überschreiten. Einzelne Werke der bildenden Künste und Darstellungen der in § 2 Z 3 bezeichneten Art oder sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden. Geringfügige Auszüge solcher Werke oder solche Werke und Darstellungen dürfen aber nicht genutzt werden, soweit Bewilligungen für Nutzungen zu angemessenen Bedingungen erlangt werden können. Ein Urheber oder Werknutzungsberechtigter, der die Nutzung für ein Werk ausschließen will, hat allgemeine Bedingungen für die Nutzung seiner Werke über das Internet zugänglich zu machen und sicher zu stellen, dass er auf Anfragen um Nutzungsbewilligungen rasch reagieren kann."},{"Text":"(3) Die Verwertungshandlung nach Abs. 1 Z 2 findet in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat."},{"Text":"(4) Für die Nutzung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Ein solcher Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden."},{"Text":"(5) Die freie Werknutzung nach Abs. 1 kann vertraglich nicht abbedungen werden."}]}
New_par: § 42g.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts oder der Lehre, insbesondere zu deren Unterstützung, Bereicherung oder Ergänzung, veröffentlichte Werke im Rahmen einer digitalen Nutzung vervielfältigen, verbreiten, durch Rundfunk senden, für eine öffentliche Wiedergabe nach § 18 Abs. 3 benutzen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, sowie ein Datenbankwerk öffentlich wiedergeben (§ 40g), wenn"},{"List":[{"Text":"1. dies unter der Verantwortung der Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten stattfindet oder"},{"Text":"2. in einer gesicherten elektronischen Umgebung stattfindet,"}]},{"Text":"zu denen oder der nur die Schüler, die Studierenden und das Lehrpersonal der Bildungseinrichtung Zugang haben und soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist."}]},{"Text":"(2) Bei Werken, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind und bei Werken der Filmkunst, deren Erstaufführung entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe vor höchstens zwei Jahren stattgefunden hat, darf die Nutzung geringfügige Auszüge des Werkes von in der Regel bis zu zehn Prozent des Werkes nicht überschreiten. Einzelne Werke der bildenden Künste und Darstellungen der in § 2 Z 3 bezeichneten Art oder sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden. Geringfügige Auszüge solcher Werke oder solche Werke und Darstellungen dürfen aber nicht genutzt werden, soweit Bewilligungen für Nutzungen zu angemessenen Bedingungen erlangt werden können. Ein Urheber oder Werknutzungsberechtigter, der die Nutzung für ein Werk ausschließen will, hat allgemeine Bedingungen für die Nutzung seiner Werke über das Internet zugänglich zu machen und sicher zu stellen, dass er auf Anfragen um Nutzungsbewilligungen rasch reagieren kann."},{"Text":"(3) Die Verwertungshandlung nach Abs. 1 Z 2 findet in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat."},{"Text":"(4) Für die Nutzung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Ein solcher Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden."},{"Text":"(5) Die freie Werknutzung nach Abs. 1 kann vertraglich nicht abbedungen werden."}]}
New_new_para_header: Text- und Data-Mining
New_par: § 42h.;{"List":[{"Text":"(1) Jedermann darf für eine Forschungseinrichtung (Abs. 3) oder für eine Einrichtung des Kulturerbes (§ 42 Abs. 7) ein Werk vervielfältigen, um damit Texte und Daten in digitaler Form für die wissenschaftliche oder künstlerische Forschung automatisiert auszuwerten und Informationen unter anderem über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen, wenn er zu dem Werk rechtmäßig Zugang hat. Zu einer solchen Vervielfältigung sind auch einzelne Forscher berechtigt, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist."},{"Text":"(2) Eine Vervielfältigung nach Abs. 1 darf unter Wahrung angemessener Sicherheitsvorkehrungen gespeichert und aufbewahrt werden, solange dies durch den Forschungszweck, auch zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse, gerechtfertigt ist. Jedenfalls angemessen ist eine Sicherheitsvorkehrung, deren Einsatz von repräsentativen Vereinigungen von Rechteinhabern einerseits sowie Forschungseinrichtungen oder Einrichtungen des Kulturerbes andererseits als bewährte Vorgehensweise anerkannt wurde. Eine solche Vervielfältigung darf auch einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist."},{"Multi":[{"Text":"(3) Eine Forschungseinrichtung im Sinn dieser Bestimmung ist eine Einrichtung,"},{"List":[{"Text":"1. deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche oder künstlerische Forschung oder die forschungsgeleitete Lehre ist und"},{"Text":"2. die in ihrer Tätigkeit nicht gewinnorientiert ist, alle Gewinne in ihre wissenschaftliche oder künstlerische Forschung reinvestiert oder gewinnorientiert und im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig ist und"},{"Text":"3. bei der nicht ein Unternehmen, das einen bestimmenden Einfluss auf die Einrichtung hat, bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung erhält."}]}]},{"Text":"(4) Abs. 1 bis 3 sind auch dann anzuwenden, wenn die Vervielfältigung im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft erfolgt, an der neben der Forschungseinrichtung oder der Einrichtung des Kulturerbes auch ein auf Gewinn gerichtetes Unternehmen oder ein sonstiger Dritter beteiligt ist."},{"Text":"(5) Die freie Werknutzung nach Abs. 1 bis 4 kann vertraglich nicht abbedungen werden. Dies steht aber der Anwendung von Maßnahmen nicht entgegen, die die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken gewährleisten sollen, in denen die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gespeichert sind, soweit diese Beschränkungen nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels Notwendige hinausgehen. Solche Beschränkungen gelten als angemessen, wenn sie von repräsentativen Vereinigungen von Rechteinhabern einerseits sowie Forschungseinrichtungen oder Einrichtungen des Kulturerbes andererseits als bewährte Vorgehensweise anerkannt wurden."},{"Text":"(6) Jedermann darf für den eigenen Gebrauch ein Werk vervielfältigen, um damit Texte und Daten in digitaler Form automatisiert auszuwerten und Informationen unter anderem über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen, wenn er zu dem Werk rechtmäßig Zugang hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vervielfältigung ausdrücklich verboten und dieses Verbot in angemessener Weise durch einen Nutzungsvorbehalt, und zwar etwa bei über das Internet öffentlich zugänglich gemachten Werken mit maschinenlesbaren Mitteln, kenntlich gemacht wird. Eine Vervielfältigung nach diesem Absatz darf aufbewahrt werden, solange dies für die Zwecke der Datenauswertung und Informationsgewinnung notwendig ist."}]}
New_new_para_header: Freie Werknutzungen an Werken der Literatur.
@ -178,7 +178,7 @@ New_new_para_header: Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst.
New_par: § 51.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Werke der Tonkunst nach ihrem Erscheinen in Form von Notationen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einem Werk vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist."},{"List":[{"Text":"1. wenn sie in eine für den Gesangsunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, die Werke mehrerer Urheber vereinigt,"},{"Text":"2. wenn sie bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden."}]}]},{"Text":"(2) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden."}]}
New_par: § 53.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Zulässig ist die öffentliche Aufführung eines erschienenen Werkes der Tonkunst:"},{"List":[{"Text":"1. wenn die Aufführung mit Drehorgeln, Spieldosen oder anderen Schallträgern der im § 15, Absatz 3, bezeichneten Art vorgenommen wird, die nicht auf eine Weise beeinflußt werden können, daß das Werk damit nach Art einer persönlichen Aufführung wiedergegeben werden kann;"},{"Text":"2. wenn das Werk bei einer kirchlichen oder bürgerlichen Feierlichkeit oder aus einem militärdienstlichen Anlaß aufgeführt wird und die Zuhörer ohne Entgelt zugelassen werden;"},{"Text":"3. wenn die Zuhörer weder ein Eintrittsgeld noch sonst ein Entgelt entrichten und die Aufführung keinerlei Erwerbszwecken dient oder wenn ihr Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist;"},{"Text":"4. wenn die Aufführung von einer nicht aus Berufsmusikern bestehenden Musikkapelle oder einem solchen Chor veranstaltet wird, deren Bestand nach einem von der zuständigen Landesregierung ausgestellten Zeugnis der Pflege volkstümlichen Brauchtums dient und deren Mitglieder nicht um des Erwerbes willen mitwirken, und wenn bei dieser Aufführung - zumindest weitaus überwiegend - volkstümliche Brauchtumsmusik oder infolge Ablaufs der Schutzfrist freigewordene Musik oder Bearbeitungen von infolge Ablaufs der Schutzfrist freigewordener Musik gepflegt werden; doch darf die Aufführung in Gemeinden mit mehr als 2500 Einwohnern nicht im Betriebe eines Erwerbsunternehmens, in Gemeinden bis zu 2500 Einwohnern nur dann im Betriebe eines Erwerbsunternehmens stattfinden, wenn andere passende Räume nicht zur Verfügung stehen und der Reingewinn nicht dem Erwerbsunternehmen zufließt."}]}]},{"Text":"(2) Die Vorschriften des Abs. 1 Z 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Aufführung mit Hilfe eines Schallträgers vorgenommen wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist; die Vorschriften des Abs. 1 Z 3 gelten ferner nicht, wenn die Mitwirkenden ein Entgelt erhalten."},{"Text":"(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten weder für bühnenmäßige Aufführungen einer Oper oder eines anderen mit einem Werke der Literatur verbundenen Werkes der Tonkunst noch für die Aufführung eines Werkes der Tonkunst in Verbindung mit einem Filmwerk oder einem anderen kinematographischen Erzeugnisse."}]}
New_new_para_header: Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste.
New_par: § 54.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Es ist zulässig:"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. Werke der bildenden Künste nach bleibend zu einer öffentlichen Sammlung gehörenden Werkstücken in den vom Eigentümer der Sammlung für ihre Besucher herausgegebenen Verzeichnissen zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung des Besuchs der Sammlung erforderlich ist; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen;"},{"Text":"2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die versteigert werden sollen oder sonst öffentlich zum Kauf angeboten werden, in Verzeichnissen der feilgebotenen Werkstücke oder in ähnlichen Werbeschriften zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist; doch dürfen solche Werbeschriften vom Herausgeber nur unentgeltlich oder zu einem die Herstellungskosten nicht übersteigenden Preis verbreitet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen;"},{"Text":"3. zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke einzelne erschienene Werke der bildenden Künste in einem seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmten Sprachwerk bloß zur Erläuterung des Inhalts oder in einem solchen Schulbuch zum Zweck der Kunsterziehung der Jugend zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;"}]},{"Text":"(Anm.: Z 3a und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2015)"},{"List":[{"Text":"5. Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik."}]}]}]},{"Text":"(2) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 Z 3 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Diese Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden."}]}
New_par: § 54.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Es ist zulässig:"},{"List":[{"Text":"1. Werke der bildenden Künste nach bleibend zu einer öffentlichen Sammlung gehörenden Werkstücken in den vom Eigentümer der Sammlung für ihre Besucher herausgegebenen Verzeichnissen zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung des Besuchs der Sammlung erforderlich ist; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen;"},{"Text":"2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die versteigert werden sollen oder sonst öffentlich zum Kauf angeboten werden, in Verzeichnissen der feilgebotenen Werkstücke oder in ähnlichen Werbeschriften zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist; doch dürfen solche Werbeschriften vom Herausgeber nur unentgeltlich oder zu einem die Herstellungskosten nicht übersteigenden Preis verbreitet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen;"},{"Text":"3. zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke einzelne erschienene Werke der bildenden Künste in einem seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmten Sprachwerk bloß zur Erläuterung des Inhalts oder in einem solchen Schulbuch zum Zweck der Kunsterziehung der Jugend zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;"}]},{"Text":"(Anm.: Z 3a und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2015)"},{"List":[{"Text":"5. Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik."}]}]},{"Text":"(2) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 Z 3 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Diese Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden."}]}
New_par: § 55.;{"List":[{"Text":"(1) Von einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte einzelne Lichtbilder herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen."},{"Text":"(2) Abs. 1 gilt jedoch für Bildnisse, die in einem Druckverfahren, in einem photographischen oder in einem der Photographie ähnlichen Verfahren hergestellt sind, nur, wenn sich die im Abs. 1 angeführten Personen weitere in diesen Verfahren hergestellte Werkstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können."},{"Text":"(3) Vervielfältigungsstücke, deren Herstellung nach den Absätzen 1 und 2 zulässig ist, dürfen unentgeltlich verbreitet werden."}]}
New_new_para_header: Benutzung von Bild- oder Schallträgern und Rundfunksendungen in bestimmten Geschäftsbetrieben.
New_par: § 56.;{"List":[{"Text":"(1) In Geschäftsbetrieben, die die Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung von Bild- oder Schallträgern oder von Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch zum Gegenstand haben, dürfen Vorträge, Aufführungen und Vorführungen von Werken auf Bild- oder Schallträgern festgehalten und Bild- oder Schallträger zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen der darauf festgehaltenen Werke benutzt werden, soweit es notwendig ist, um die Kunden mit den Bild- oder Schallträgern oder mit Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch bekanntzumachen oder die Brauchbarkeit zu prüfen."},{"Text":"(2) Dasselbe gilt für die Benutzung von Rundfunksendungen zur öffentlichen Wiedergabe eines Werkes durch Lautsprecher oder eine andere technische Einrichtung in Geschäftsbetrieben, die die Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung von Rundfunkgeräten zum Gegenstand haben."},{"Text":"(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist."}]}
@ -191,9 +191,9 @@ New_par: § 56c.;{"List":[{"Text":"(1) Schulen und Universitäten dürfen für Z
New_new_para_header: Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben
New_par: § 56d.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Beherbergungsunternehmer dürfen für die von ihnen aufgenommenen Gäste Werke der Filmkunst öffentlich aufführen, wenn"},{"List":[{"Text":"1. seit der Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre vergangen sind,"},{"Text":"2. die Aufführung mit Hilfe eines zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträgers, dessen Verbreitung nach § 16 Abs. 3 zulässig ist, vorgenommen wird und"},{"Text":"3. die Zuschauer ohne Entgelt zugelassen werden."}]}]},{"Text":"(2) Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden."}]}
New_new_para_header: Verwaiste Werke
New_par: § 56e.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Öffentlich zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen von Werken, für die keine zur Gestattung der Vervielfältigung und der Zurverfügungstellung berechtigte Person bekannt ist (verwaiste Werke), Vervielfältigungstücke von eigenen Werkstücken herstellen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen,"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. wenn dies der Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben dient, insbesondere der Bewahrung, der Restaurierung sowie der Bereitstellung des kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dienenden Zugangs zu ihrem Werkbestand, und unentgeltlich oder nur gegen ein die Kosten der Digitalisierung und Zurverfügungstellung deckendes Entgelt erfolgt, und"},{"Text":"2. wenn das Werk in die Sammlung einer berechtigten Einrichtung aufgenommen wurde und entweder"}]},{"List":[{"Text":"a) in Form von Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in sonstiger Schriftform veröffentlicht wurde, wobei auch Werke oder Schutzgegenstände umfasst sind, die in solche schriftlichen Werke eingebettet oder eingebunden sind, oder"},{"Text":"b) auf einem Schallträger oder in Laufbildern festgehalten ist, und"}]},{"List":[{"Text":"3. wenn das Werk in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums"}]},{"List":[{"Text":"a) erschienen (§ 9) ist oder,"},{"Text":"b) wenn es nicht erschienen ist, mit Einwilligung des Berechtigten erstmals gesendet wurde, oder,"},{"Text":"c) wenn es weder erschienen ist noch gesendet wurde, mit Einwilligung des Berechtigten durch die Einrichtung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und anzunehmen ist, dass sich der Rechteinhaber der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung nicht widersetzen würde, und"}]},{"List":[{"Text":"4. soweit und solange"}]},{"List":[{"Text":"a) in Österreich nach sorgfältiger Suche keine zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung berechtigte Person festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte und die Ergebnisse dieser Suche dokumentiert und an die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften weitergeleitet wurden, oder"},{"Text":"b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR das Ergebnis der sorgfältigen Suche im Sinn der Richtlinie 2012/28/EG in der vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingerichteten Datenbank erfasst ist."}]}]}]},{"Text":"(2) Öffentlich-rechtliche Rundfunkunternehmer dürfen Vervielfältigungstücke von einem auf einem Schallträger oder in Laufbildern festgehaltenen Werk unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 herstellen und diese der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, wenn das Werk im Auftrag dieses oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmers vor dem 1. Januar 2003 hergestellt und in das Archiv einer dieser Rundfunkunternehmer aufgenommen wurde."},{"Text":"(3) Zur Feststellung, ob ein Werk verwaist ist, haben die berechtigten Einrichtungen vor dessen Nutzung sorgfältig nach der zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung des Werks berechtigten Person zu suchen. Dabei haben sie geeignete Quellen nach Treu und Glauben zu konsultieren. Geeignet sind zumindest die im Anhang der Richtlinie 2012/28/EU angeführten Quellen. Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung die Quellen für die einzelnen Kategorien von Werken bestimmen, die im Rahmen der Suche zu konsultieren sind."},{"Text":"(4) Die Suche ist in Österreich durchzuführen, wenn das Werk in Österreich erschienen ist oder zuerst gesendet wurde. Bei Filmwerken ist die Suche in Österreich durchzuführen, wenn deren Hersteller seine Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Bei nicht erschienenen oder gesendeten Werken ist die Suche in Österreich durchzuführen, wenn die Einrichtung, die das Werk mit Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht hat, in Österreich belegen ist. Bei Hinweisen auf relevante Informationen zu Rechteinhabern in anderen Ländern sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Ländern zu konsultieren."},{"Multi":[{"Text":"(5) Die Suche nach Abs. 4 ist in einem Protokoll zu dokumentieren. Dieses Protokoll ist für die Dauer der Nutzung und für einen Zeitraum von sieben Jahren nach deren Beendigung aufzubewahren. Folgende Informationen sind an die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften weiterzuleiten:"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. die genaue Bezeichnung jener Werke, die nach den Ergebnissen der Suche als verwaist anzusehen sind;"},{"Text":"2. die Art der Nutzung dieser Werke durch die Einrichtung;"},{"Text":"3. den Umstand, dass eine Person nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte, die zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung berechtigt ist;"},{"Text":"4. die jeweiligen Kontaktangaben der betreffenden Einrichtung."}]},{"Text":"Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften hat diese Informationen unverzüglich nach deren Erhalt an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zur Veröffentlichung in der von diesem geführten Online-Datenbank weiterzuleiten."}]}]},{"Text":"(6) Sobald eine Einrichtung Kenntnis von der Identität und dem Aufenthaltsort einer zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung berechtigten Person erlangt, hat sie jede weitere Nutzung des verwaisten Werks ohne deren Zustimmung unverzüglich einzustellen. Für die vorherige Nutzung hat die Einrichtung auf Verlangen des Berechtigten eine angemessene Vergütung zu leisten. Bei Bemessung der Höhe der Vergütung ist davon auszugehen, dass das Werk in demjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR genutzt worden ist, in dem die das Werk nutzende Einrichtung belegen ist. Der Anspruch auf die Vergütung verjährt in zehn Jahren ab der Nutzung des Werks."}]}
New_par: § 56e.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Öffentlich zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen von Werken, für die keine zur Gestattung der Vervielfältigung und der Zurverfügungstellung berechtigte Person bekannt ist (verwaiste Werke), Vervielfältigungstücke von eigenen Werkstücken herstellen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen,"},{"List":[{"Text":"1. wenn dies der Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben dient, insbesondere der Bewahrung, der Restaurierung sowie der Bereitstellung des kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dienenden Zugangs zu ihrem Werkbestand, und unentgeltlich oder nur gegen ein die Kosten der Digitalisierung und Zurverfügungstellung deckendes Entgelt erfolgt, und"},{"Text":"2. wenn das Werk in die Sammlung einer berechtigten Einrichtung aufgenommen wurde und entweder"}]},{"List":[{"Text":"a) in Form von Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in sonstiger Schriftform veröffentlicht wurde, wobei auch Werke oder Schutzgegenstände umfasst sind, die in solche schriftlichen Werke eingebettet oder eingebunden sind, oder"},{"Text":"b) auf einem Schallträger oder in Laufbildern festgehalten ist, und"}]},{"List":[{"Text":"3. wenn das Werk in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums"}]},{"List":[{"Text":"a) erschienen (§ 9) ist oder,"},{"Text":"b) wenn es nicht erschienen ist, mit Einwilligung des Berechtigten erstmals gesendet wurde, oder,"},{"Text":"c) wenn es weder erschienen ist noch gesendet wurde, mit Einwilligung des Berechtigten durch die Einrichtung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und anzunehmen ist, dass sich der Rechteinhaber der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung nicht widersetzen würde, und"}]},{"List":[{"Text":"4. soweit und solange"}]},{"List":[{"Text":"a) in Österreich nach sorgfältiger Suche keine zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung berechtigte Person festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte und die Ergebnisse dieser Suche dokumentiert und an die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften weitergeleitet wurden, oder"},{"Text":"b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR das Ergebnis der sorgfältigen Suche im Sinn der Richtlinie 2012/28/EG in der vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingerichteten Datenbank erfasst ist."}]}]},{"Text":"(2) Öffentlich-rechtliche Rundfunkunternehmer dürfen Vervielfältigungstücke von einem auf einem Schallträger oder in Laufbildern festgehaltenen Werk unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 herstellen und diese der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, wenn das Werk im Auftrag dieses oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmers vor dem 1. Januar 2003 hergestellt und in das Archiv einer dieser Rundfunkunternehmer aufgenommen wurde."},{"Text":"(3) Zur Feststellung, ob ein Werk verwaist ist, haben die berechtigten Einrichtungen vor dessen Nutzung sorgfältig nach der zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung des Werks berechtigten Person zu suchen. Dabei haben sie geeignete Quellen nach Treu und Glauben zu konsultieren. Geeignet sind zumindest die im Anhang der Richtlinie 2012/28/EU angeführten Quellen. Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung die Quellen für die einzelnen Kategorien von Werken bestimmen, die im Rahmen der Suche zu konsultieren sind."},{"Text":"(4) Die Suche ist in Österreich durchzuführen, wenn das Werk in Österreich erschienen ist oder zuerst gesendet wurde. Bei Filmwerken ist die Suche in Österreich durchzuführen, wenn deren Hersteller seine Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Bei nicht erschienenen oder gesendeten Werken ist die Suche in Österreich durchzuführen, wenn die Einrichtung, die das Werk mit Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht hat, in Österreich belegen ist. Bei Hinweisen auf relevante Informationen zu Rechteinhabern in anderen Ländern sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Ländern zu konsultieren."},{"Multi":[{"Text":"(5) Die Suche nach Abs. 4 ist in einem Protokoll zu dokumentieren. Dieses Protokoll ist für die Dauer der Nutzung und für einen Zeitraum von sieben Jahren nach deren Beendigung aufzubewahren. Folgende Informationen sind an die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften weiterzuleiten:"},{"List":[{"Text":"1. die genaue Bezeichnung jener Werke, die nach den Ergebnissen der Suche als verwaist anzusehen sind;"},{"Text":"2. die Art der Nutzung dieser Werke durch die Einrichtung;"},{"Text":"3. den Umstand, dass eine Person nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte, die zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung berechtigt ist;"},{"Text":"4. die jeweiligen Kontaktangaben der betreffenden Einrichtung."}]},{"Text":"Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften hat diese Informationen unverzüglich nach deren Erhalt an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zur Veröffentlichung in der von diesem geführten Online-Datenbank weiterzuleiten."}]},{"Text":"(6) Sobald eine Einrichtung Kenntnis von der Identität und dem Aufenthaltsort einer zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung berechtigten Person erlangt, hat sie jede weitere Nutzung des verwaisten Werks ohne deren Zustimmung unverzüglich einzustellen. Für die vorherige Nutzung hat die Einrichtung auf Verlangen des Berechtigten eine angemessene Vergütung zu leisten. Bei Bemessung der Höhe der Vergütung ist davon auszugehen, dass das Werk in demjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR genutzt worden ist, in dem die das Werk nutzende Einrichtung belegen ist. Der Anspruch auf die Vergütung verjährt in zehn Jahren ab der Nutzung des Werks."}]}
New_new_para_header: Nicht verfügbare Werke
New_par: § 56f.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Eine Einrichtung des Kulturerbes (§ 42 Abs. 7) darf ein nicht verfügbares Werk aus ihrem Bestand vervielfältigen, senden oder öffentlich zur Verfügung stellen, um es auf einer nicht-kommerziellen Website zugänglich zu machen, wenn diese Rechte nicht von einer Verwertungsgesellschaft gemäß § 25a VerwGes 2016, BGBl. I Nr. 27/2016, wahrgenommen werden und"},{"List":[{"Text":"1. sich das Werk dauerhaft in der Sammlung der Einrichtung befindet,"},{"Text":"2. Informationen zum Zweck der Identifizierung des Werkes und ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach Abs. 3 über das vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingerichteten Portal nicht verfügbarer Werke seit sechs Monaten zugänglich sind, wobei Vervielfältigungen schon vor Ablauf der Frist vorgenommen werden dürfen, und"},{"Text":"3. ein Urheber oder Werknutzungsberechtigter nicht der Nutzung seines Werkes widerspricht."}]}]},{"Text":"(2) Eine Nutzung nach Abs. 1 findet nur in demjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt, in dem die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat."},{"Text":"(3) Ein Urheber oder Werknutzungsberechtigter kann jederzeit der Nutzung seines Werkes als nicht verfügbar generell oder in bestimmten Fällen in einer Erklärung an die Einrichtung des Kulturerbes widersprechen. Die Einrichtung des Kulturerbes hat die Nutzung binnen angemessener Frist nach Zugang dieser Erklärung zu beenden."},{"Text":"(4) Ein Werk gilt als nicht verfügbar, wenn es weder in einer von mehreren Fassungen, wie nachfolgenden Ausgaben literarischer Werke oder verschieden geschnittener Filmfassungen, noch in einer seiner verschiedenen Veröffentlichungsformen, etwa als digitale oder gedruckte Fassung, für die Öffentlichkeit erhältlich ist. Die Verfügbarkeit von Bearbeitungen und Übersetzungen einschließlich audiovisueller Bearbeitungen literarischer Werke steht der Beurteilung eines Werkes als nicht verfügbar nicht entgegen."},{"Text":"(5) Ein Werk darf als nicht verfügbar genutzt werden, wenn nach Treu und Glauben und nach mit vertretbarem Aufwand betriebenen Erhebungen davon ausgegangen werden kann, dass es auf den üblichen Vertriebswegen für die Öffentlichkeit nicht erhältlich ist."},{"Multi":[{"Text":"(6) Eine Reihe von Werken darf als nicht verfügbar genutzt werden, wenn nach billigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass alle Werke der Reihe nicht verfügbar sind. Eine solche Reihe darf aber nicht als nicht verfügbar genutzt werden, wenn sie überwiegend aus"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. Werken, die zuerst in einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union und des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erschienen sind oder gesendet wurden,"},{"Text":"2. Kinofilmen oder sonstigen audiovisuellen Werken, deren Produzenten ihren Hauptsitz oder ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem solchen Drittstaat haben, oder"},{"Text":"3. Werken von Drittstaatsangehörigen, für die sich nach den Z 1 und 2 kein Mitgliedstaat oder Drittstaat bestimmen lässt,"}]},{"Text":"besteht."}]}]},{"Text":"(7) Eine Einrichtung des Kulturerbes, die ein Werk als nicht verfügbar zu nutzen beabsichtigt, hat Informationen zur Identifizierung des Werks, über das Widerspruchsrecht der Urheber und Werknutzungsberechtigten gemäß Abs. 3 und, sobald vorhanden und sofern relevant, über die Nutzungen dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zum Zweck der Aufnahme in das Online-Portal des Amtes rechtzeitig vor der beabsichtigten Nutzung zu übermitteln. Ist zu erwarten, dass die betroffenen Urheber durch andere zumutbare Informationsmaßnahmen besser erreicht werden können, so hat die Einrichtung auch solche Maßnahmen zu ergreifen."},{"Text":"(8) Für die Vervielfältigung, Sendung und öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Ein solcher Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden."}]}
New_par: § 56f.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Eine Einrichtung des Kulturerbes (§ 42 Abs. 7) darf ein nicht verfügbares Werk aus ihrem Bestand vervielfältigen, senden oder öffentlich zur Verfügung stellen, um es auf einer nicht-kommerziellen Website zugänglich zu machen, wenn diese Rechte nicht von einer Verwertungsgesellschaft gemäß § 25a VerwGes 2016, BGBl. I Nr. 27/2016, wahrgenommen werden und"},{"List":[{"Text":"1. sich das Werk dauerhaft in der Sammlung der Einrichtung befindet,"},{"Text":"2. Informationen zum Zweck der Identifizierung des Werkes und ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach Abs. 3 über das vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingerichteten Portal nicht verfügbarer Werke seit sechs Monaten zugänglich sind, wobei Vervielfältigungen schon vor Ablauf der Frist vorgenommen werden dürfen, und"},{"Text":"3. ein Urheber oder Werknutzungsberechtigter nicht der Nutzung seines Werkes widerspricht."}]}]},{"Text":"(2) Eine Nutzung nach Abs. 1 findet nur in demjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt, in dem die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat."},{"Text":"(3) Ein Urheber oder Werknutzungsberechtigter kann jederzeit der Nutzung seines Werkes als nicht verfügbar generell oder in bestimmten Fällen in einer Erklärung an die Einrichtung des Kulturerbes widersprechen. Die Einrichtung des Kulturerbes hat die Nutzung binnen angemessener Frist nach Zugang dieser Erklärung zu beenden."},{"Text":"(4) Ein Werk gilt als nicht verfügbar, wenn es weder in einer von mehreren Fassungen, wie nachfolgenden Ausgaben literarischer Werke oder verschieden geschnittener Filmfassungen, noch in einer seiner verschiedenen Veröffentlichungsformen, etwa als digitale oder gedruckte Fassung, für die Öffentlichkeit erhältlich ist. Die Verfügbarkeit von Bearbeitungen und Übersetzungen einschließlich audiovisueller Bearbeitungen literarischer Werke steht der Beurteilung eines Werkes als nicht verfügbar nicht entgegen."},{"Text":"(5) Ein Werk darf als nicht verfügbar genutzt werden, wenn nach Treu und Glauben und nach mit vertretbarem Aufwand betriebenen Erhebungen davon ausgegangen werden kann, dass es auf den üblichen Vertriebswegen für die Öffentlichkeit nicht erhältlich ist."},{"Multi":[{"Text":"(6) Eine Reihe von Werken darf als nicht verfügbar genutzt werden, wenn nach billigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass alle Werke der Reihe nicht verfügbar sind. Eine solche Reihe darf aber nicht als nicht verfügbar genutzt werden, wenn sie überwiegend aus"},{"List":[{"Text":"1. Werken, die zuerst in einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union und des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erschienen sind oder gesendet wurden,"},{"Text":"2. Kinofilmen oder sonstigen audiovisuellen Werken, deren Produzenten ihren Hauptsitz oder ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem solchen Drittstaat haben, oder"},{"Text":"3. Werken von Drittstaatsangehörigen, für die sich nach den Z 1 und 2 kein Mitgliedstaat oder Drittstaat bestimmen lässt,"}]},{"Text":"besteht."}]},{"Text":"(7) Eine Einrichtung des Kulturerbes, die ein Werk als nicht verfügbar zu nutzen beabsichtigt, hat Informationen zur Identifizierung des Werks, über das Widerspruchsrecht der Urheber und Werknutzungsberechtigten gemäß Abs. 3 und, sobald vorhanden und sofern relevant, über die Nutzungen dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zum Zweck der Aufnahme in das Online-Portal des Amtes rechtzeitig vor der beabsichtigten Nutzung zu übermitteln. Ist zu erwarten, dass die betroffenen Urheber durch andere zumutbare Informationsmaßnahmen besser erreicht werden können, so hat die Einrichtung auch solche Maßnahmen zu ergreifen."},{"Text":"(8) Für die Vervielfältigung, Sendung und öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Ein solcher Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden."}]}
New_new_para_header: Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen.
New_par: § 57.;{"List":[{"Text":"(1) Die Zulässigkeit von Kürzungen, Zusätzen und anderen Änderungen an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung ist auch bei freien Werknutzungen nach § 21 zu beurteilen. Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürfen in keinem Fall enstellt werden."},{"Text":"(2) Wird ein Werk ganz oder zum Teil auf Grund der §§ 42f, 45, 47, 48 oder 51 oder des § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3 vervielfältigt, so ist stets die Quelle deutlich anzugeben. In der Quellenangabe sind der Titel und die Urheberbezeichnung des benutzten Werkes gemäß § 21 Abs. 1 anzuführen. Bei einer nach § 45 zulässigen Benutzung einzelner Teile von Sprachwerken in Schulbüchern muss der Titel des benutzten Werkes nur angegeben werden, wenn dieses nicht mit dem Namen oder Decknamen des Urhebers bezeichnet ist. Werden Stellen oder Teile von Sprachwerken nach § 42f Abs. 1 Z 1 oder 3 vervielfältigt, so sind sie in der Quellenangabe so genau zu bezeichnen, dass sie in dem benutzten Werk leicht aufgefunden werden können. Wird im Fall einer nach § 42f Abs. 1 Z 1 oder 3 zulässigen Vervielfältigung das benutzte Sprachwerk einer Sammlung entnommen, so ist auch diese anzugeben; dabei kann die Angabe des Titels des Werkes durch einen Hinweis auf die in Betracht kommende Stelle der Sammlung ersetzt werden."},{"Text":"(3) In den im § 44, Absatz 1 und 2, bezeichneten Fällen ist außer dem in der benutzten Quelle angeführten Namen oder Decknamen des Urhebers des Aufsatzes auch die Zeitung oder Zeitschrift, aus der der Aufsatz entnommen ist, wenn aber dort eine andere Zeitung oder Zeitschrift als Quelle angeführt ist, diese deutlich anzugeben. Wird die Angabe der Zeitung oder Zeitschrift unterlassen, so stehen ihrem Herausgeber oder, wenn ein solcher nicht genannt ist, ihrem Verleger die gleichen Ansprüche zu wie einem Urheber im Fall einer rechtswidrigen Unterlassung der Angabe der Urheberbezeichnung."},{"Multi":[{"Text":"(3a) Darüber hinaus ist in den folgenden Fällen die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich:"},{"List":[{"Text":"1. wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund des § 42c vervielfältigt werden, es sei denn, sie werden in die Berichterstattung nur beiläufig einbezogen;"},{"Text":"2. wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund des § 42f Abs. 1 Z 2, des § 43 oder des § 56a vervielfältigt werden;"},{"Text":"3. wenn Stellen eines Werkes nach § 42f auf Schallträgern oder in Laufbildern vervielfältigt werden;"},{"Text":"3a. wenn ein Werk ganz oder zum Teil auf Grund des § 42g vervielfältigt wird;"},{"Text":"4. wenn ein Werk nach § 56e oder § 56f vervielfältigt wird."}]}]},{"Text":"(4) Ob und inwieweit bei anderen als den in den Abs. 2, 3 und 3a bezeichneten freien Werknutzungen eine Quellenangabe unterbleiben kann, ist nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zu beurteilen."}]}
New_new_para_header: Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen
@ -289,7 +289,7 @@ New_par: § 84.;{"List":[{"Text":"(1) Im Falle des § 79 können Unterlassungs-
New_new_para_header: Urteilsveröffentlichung.
New_par: § 85.;{"List":[{"Text":"(1) Wird auf Unterlassung oder Beseitigung oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechtes oder der Urheberschaft (§ 19) geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Die Art der Veröffentlichung ist im Urteil zu bestimmen."},{"Text":"(2) Die Veröffentlichung umfaßt den Urteilsspruch. Auf Antrag der obsiegenden Partei kann jedoch das Gericht einen vom Urteilsspruch nach Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn ergänzenden Inhalt der Veröffentlichung bestimmen. Dieser Antrag ist spätestens vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu stellen. Ist der Antrag erst nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung gestellt worden, so hat hierüber das Gericht erster Instanz nach Rechtskraft des Urteils mit Beschluß zu entscheiden."},{"Text":"(3) Das Gericht erster Instanz hat auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen."},{"Text":"(4) Die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ist vom Medienunternehmer ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen."}]}
New_new_para_header: Anspruch auf angemessenes Entgelt.
New_par: § 86.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer unbefugt"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,"},{"Text":"2. eine Darbietung auf eine nach dem § 68 dem ausübenden Künstler vorbehaltene Verwertungsart benutzt,"},{"Text":"3. eine Darbietung auf eine nach dem § 72 dem Veranstalter vorbehaltene Verwertungsart benutzt,"},{"Text":"4. ein Lichtbild oder einen Schallträger auf eine nach den §§ 74 oder 76 dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,"},{"Text":"5. eine Rundfunksendung auf eine nach § 76a dem Rundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt,"},{"Text":"6. eine Datenbank auf eine nach § 76d dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt oder"},{"Text":"7. eine Presseveröffentlichung auf eine nach § 76f dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,"}]},{"Text":"hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu zahlen."}]}]},{"Text":"(2) Auf ein solches Entgelt besteht aber kein Anspruch, wenn eine Rundfunksendung, eine öffentliche Wiedergabe oder eine öffentliche Zurverfügungstellung nur deshalb unzulässig gewesen ist, weil sie mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen worden ist, die nach dem § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 56b Abs. 2, § 56c Abs. 3 Z 2, § 56d Abs. 1 Z 2, §§ 68, 72, 74, 76 oder 76a Abs. 2 und 3 dazu nicht verwendet werden durften, und wenn diese Eigenschaft der Bild- oder Schallträger oder Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein Verschulden unbekannt gewesen ist."},{"Text":"(3) Wer einen Pressebericht dem § 79 zuwider benutzt, hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Nachrichtensammler ein angemessenes Entgelt zu bezahlen."}]}
New_par: § 86.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer unbefugt"},{"List":[{"Text":"1. ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,"},{"Text":"2. eine Darbietung auf eine nach dem § 68 dem ausübenden Künstler vorbehaltene Verwertungsart benutzt,"},{"Text":"3. eine Darbietung auf eine nach dem § 72 dem Veranstalter vorbehaltene Verwertungsart benutzt,"},{"Text":"4. ein Lichtbild oder einen Schallträger auf eine nach den §§ 74 oder 76 dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,"},{"Text":"5. eine Rundfunksendung auf eine nach § 76a dem Rundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt,"},{"Text":"6. eine Datenbank auf eine nach § 76d dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt oder"},{"Text":"7. eine Presseveröffentlichung auf eine nach § 76f dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,"}]},{"Text":"hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu zahlen."}]},{"Text":"(2) Auf ein solches Entgelt besteht aber kein Anspruch, wenn eine Rundfunksendung, eine öffentliche Wiedergabe oder eine öffentliche Zurverfügungstellung nur deshalb unzulässig gewesen ist, weil sie mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen worden ist, die nach dem § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 56b Abs. 2, § 56c Abs. 3 Z 2, § 56d Abs. 1 Z 2, §§ 68, 72, 74, 76 oder 76a Abs. 2 und 3 dazu nicht verwendet werden durften, und wenn diese Eigenschaft der Bild- oder Schallträger oder Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein Verschulden unbekannt gewesen ist."},{"Text":"(3) Wer einen Pressebericht dem § 79 zuwider benutzt, hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Nachrichtensammler ein angemessenes Entgelt zu bezahlen."}]}
New_new_para_header: Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe des Gewinnes.
New_par: § 87.;{"List":[{"Text":"(1) Wer durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz einen anderen schuldhaft schädigt, hat dem Verletzten ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen."},{"Text":"(2) Auch kann der Verletzte in einem solchen Fall eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die Handlung erlitten hat."},{"Text":"(3) Der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, kann als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens (Abs. 1), wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird, das Doppelte des ihm nach § 86 gebührenden Entgelts begehren."},{"Text":"(4) Wird ein Werk der Literatur oder Kunst unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, so kann der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, auch die Herausgabe des Gewinnes verlangen, den der Schädiger durch den schuldhaften Eingriff erzielt hat. Dasselbe gilt, wenn eine Darbietung dem § 68 Abs. 1 zuwider oder eine Rundfunksendung dem § 76a zuwider auf einem Bild- oder Schallträger verwertet oder wenn ein Lichtbild dem § 74 zuwider oder ein Schallträger dem § 76 zuwider vervielfältigt oder verbreitet wird. Dasselbe gilt schließlich, wenn das Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a) verletzt wird."},{"Text":"(5) Neben einem angemessenen Entgelt (§ 86) oder der Herausgabe des Gewinnes (Absatz 4) kann ein Ersatz des Vermögensschadens nur begehrt werden, soweit er das Entgelt oder den herauszugebenden Gewinn übersteigt."}]}
New_new_para_header: Anspruch auf Rechnungslegung.
@ -307,7 +307,7 @@ New_par: § 89a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Ein Anbieter einer großen Onli
New_new_para_header: Schutz der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen
New_par: § 89b.;{"List":[{"Text":"(1) Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 dürfen nicht bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind, und zwar auch dann, wenn die Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung erlaubt ist; sie dürfen auch nicht bewirken, dass einzelne Nutzer identifiziert werden, es sei denn, dies erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, und der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1. Diensteanbieter sind nicht zu einer allgemeinen Überwachung verpflichtet."},{"Text":"(2) Anbieter großer Online-Plattformen haben für Nutzer und Nutzerorganisationen angemessene Informationen über die Funktionsweise der Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 leicht auffindbar auf ihrer Website und in ihren Geschäftsbedingungen bereitzustellen."},{"Text":"(3) Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 Z 2 dürfen nicht bewirken, dass der Zugang zu einem kleinen Ausschnitt eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands automationsunterstützt gesperrt oder ein solcher Ausschnitt automationsunterstützt entfernt wird. Begehrt ein Rechteinhaber Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 Z 2, die gegen die Nutzung eines solchen Ausschnitts gerichtet sind, und stellt er dem Anbieter des Dienstes auch die dafür einschlägigen und notwendigen Informationen bereit, so hat der Anbieter einer großen Online-Plattform solche Nutzungen zu identifizieren und den Rechtinhaber darüber zu informieren, damit dieser vom Anbieter Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 Z 3 verlangen kann. Der Anbieter einer großen Online-Plattform kann aber ausnahmsweise automationsunterstützte Maßnahmen auch gegen die Verfügbarkeit kleiner Ausschnitte anwenden, sofern der Rechteinhaber für einen bestimmten Zeitraum ausreichend darlegt, dass ohne solche vorübergehenden Maßnahmen die Gefahr bestünde, dass durch die Nutzung kleiner Ausschnitte die wirtschaftliche Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigt würde, und auf andere Art und Weise Vorsorge dafür getroffen wird, dass erlaubte Nutzungen nicht verhindert werden. Ein kleiner Ausschnitt eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands wird im Sinn dieser Bestimmung genutzt, wenn der Nutzer Werke oder Schutzgegenstände Dritter zu weniger als der Hälfte mit eigenen Inhalten verbindet und die Nutzung dieser Teile 15 Sekunden je eines Films oder Laufbildes, 15 Sekunden einer Tonspur, 160 Zeichen je eines Textes, oder ein Lichtbild oder eine Grafik mit einem Datenvolumen von jeweils 250 Kilobyte nicht übersteigt."},{"Text":"(4) Bringt der Nutzer vor oder beim Hochladen vor, dass diese Nutzung insbesondere zu Zwecken der Karikatur, der Parodie, des Pastiches, oder für Zitate zu Zwecken wie der Kritik oder der Rezension erlaubt ist, so hat der Anbieter einer großen Online-Plattform die betroffenen Inhalte zugänglich zu machen und den Rechtinhaber über die Nutzung zu informieren, damit dieser vom Anbieter Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 Z 3 verlangen kann, sofern dieses Vorbringen nicht sofort als missbräuchlich zu erkennen ist. Der Anbieter einer großen Online-Plattform hat den Nutzern für ein solches Vorbringen geeignete Online-Formulare samt Anleitungen anzubieten, mit denen Vorsorge gegen eine missbräuchliche Berufung auf eine solche erlaubte Nutzung getroffen werden soll. In das Online-Formular müssen alle für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Nutzung und eines etwaigen Missbrauchs erforderlichen Angaben eingetragen werden können."},{"Multi":[{"Text":"(5) Anbieter großer Online-Plattformen haben ein Beschwerdeverfahren einzurichten, das ihren Nutzern die Möglichkeit gibt, begründet gegen eine unberechtigte Sperre des Zugangs zu den von ihnen hochgeladenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen oder gegen die unberechtigte Entfernung der von ihnen hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände wirksam und zügig vorzugehen. Wirksam und zügig im Sinn dieser Bestimmung bedeutet, dass"},{"List":[{"Text":"1. die Nutzer mittels leicht auffindbarer, ständig verfügbarer und einfach handhabbarer Funktionalitäten auf der Online-Plattform ihre Beschwerden einbringen können,"},{"Text":"2. Beschwerden unverzüglich zu bearbeiten sind,"},{"Text":"3. Stellungnahmen der Beschwerdegegner unverzüglich einzuholen sind und die Nutzer über die Stellungnahmen der Beschwerdegegner unverzüglich informiert werden,"},{"Text":"4. Entscheidungen darüber einer von Menschen durchgeführten Überprüfung zu unterziehen sind sowie die Nutzer über das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich informiert werden und"},{"Text":"5. Verfahren in der Regel innerhalb von zwei Wochen ab Beschwerdeeinbringung abgeschlossen werden können."}]}]},{"Text":"(6) Hat ein Nutzer im Beschwerdeverfahren begründet vorgebracht, dass er ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand erlaubterweise hochgeladen hat oder dass dem Beschwerdegegner die behaupteten Rechte nicht zustehen, so ist der Beschwerdegegner zu einer unverzüglichen Stellungnahme aufzufordern. Verlangt dieser weiterhin die Sperre des Zugangs zu dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand oder die Entfernung dieses Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes, so hat er dies in angemessener Weise zu begründen. Nimmt der Beschwerdegegner nicht unverzüglich oder offenbar unzureichend Stellung, so ist das Werk oder der sonstige Schutzgegenstand unbeschadet des Rechtes des Rechteinhabers, gegen den Nutzer gerichtlich vorzugehen, zugänglich zu machen."},{"Text":"(7) Nutzer können sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit oder das Fehlen von Informationen (Abs. 2), des Online-Formulars (Abs. 4) oder des Beschwerdeverfahrens (Abs. 5) an die Beschwerdestelle wenden. Im Fall von Streitigkeiten zwischen Rechteinhabern, Plattformen und ihren Nutzern oder Nutzerorganisationen über die Anwendung von Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 kann die Beschwerdestelle von diesen natürlichen oder juristischen Personen angerufen werden, wobei sich Nutzer vor der Beschwerdestelle durch Nutzerorganisationen vertreten lassen können. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich der Nutzer oder in den Fällen des zweiten Satzes eine dort genannte Person zuvor an den Diensteanbieter gewandt hat und entweder von diesem keine Antwort erhalten hat oder die Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Beschwerdestelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer, der Nutzerorganisation und dem Diensteanbieter ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen."},{"Text":"(8) Die Beschwerdestelle hat Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes AStG, BGBl. I Nr. 105/2015, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen."},{"Text":"(9) Die Beschwerdestelle hat über die anhängig gemachten Fälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 des KommAustria-Gesetzes KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, zu veröffentlichen ist. Darüber hinaus hat die Beschwerdestelle der Aufsichtsbehörde (§ 89c) monatlich eine Zusammenfassung über Anzahl, Art und Inhalt der von ihr erledigten und der neuen Beschwerdefälle zur Verfügung zu stellen."}]}
New_new_para_header: Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen
New_par: § 89c.;{"List":[{"Text":"(1) Aufsichtsbehörde im Sinn dieser Bestimmung ist die gemäß § 1 KOG eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria. Ihr obliegt einerseits die Aufsicht über die Einhaltung der Verpflichtungen der Anbieter großer Online-Plattformen nach § 89b Abs. 2, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 und andererseits die Aufsicht darüber, dass diese Anbieter keine Maßnahmen anwenden, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind. Die administrative Unterstützung der KommAustria bei dieser Aufsicht und die Funktion der Beschwerdestelle obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien."},{"Multi":[{"Text":"(2) Gelangt die Aufsichtsbehörde aufgrund der Häufigkeit und Art der Beschwerden oder der Ergebnisse bisheriger Aufsichtsverfahren aufgrund eigener vorläufiger Einschätzung zur Auffassung, dass ein Anbieter"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. Maßnahmen anwendet, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind und zwar auch dann, wenn die Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung erlaubt ist, oder"},{"Text":"2. seine Verpflichtungen über die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens nach § 89b Abs. 5 verletzt, oder"},{"Text":"3. seiner Verpflichtung über die Bereitstellung von Informationen gemäß § 89b Abs. 2 nicht nachkommt oder"},{"Text":"4. das in § 89b Abs. 4 angeführte Online-Formular nicht oder nicht in der in dieser Bestimmung festgelegten Form bereitstellt,"}]},{"Text":"hat sie ein Aufsichtsverfahren einzuleiten und"},{"List":[{"Text":"a) außer in den Fällen der lit. b dem Anbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Anbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten, längstens vierwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Aufsichtsbehörde zu berichten;"},{"Text":"b) in den Fällen, in denen gegen einen Anbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß lit. a ergangen ist, wenn der Anbieter einem Bescheid gemäß lit. a nicht entspricht, in einem Verfahren nach Abs. 4 und 5 eine Geldstrafe zu verhängen."}]}]}]},{"Text":"(3) Bei ihrer Beurteilung der Angemessenheit und beim Auftrag zu geeigneten Vorkehrungen hat die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen, dass die dem Anbieter abverlangten Maßnahmen wie auch die aufgetragenen Vorkehrungen für die Effizienzsteigerung der Mechanismen zum Schutz der Nutzer unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Anbieter geeignet und verhältnismäßig sein müssen."},{"Multi":[{"Text":"(4) Die Aufsichtsbehörde hat nach Maßgabe des Abs. 2 über einen Anbieter je nach Schwere des Verstoßes eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu einer Million Euro zu verhängen, wenn dieser"},{"List":[{"Text":"1. Maßnahmen anwendet, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind, oder"},{"Text":"2. dieser kein Beschwerdeverfahren einrichtet oder zwar ein Beschwerdeverfahren einrichtet, dieses aber nicht wirksam und zügig (§ 89b Abs. 5) ausgestaltet ist."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(5) Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:"},{"List":[{"Text":"1. Finanzkraft des Anbieters einer großen Online-Plattform, wie sie sich beispielweise aus dessen Gesamtumsatz ablesen lässt;"},{"Text":"2. Anzahl der registrierten Nutzer der großen Online-Plattform;"},{"Text":"3. frühere Verstöße;"},{"Text":"4. das Ausmaß und die Dauer der Nachlässigkeit des Anbieters einer großen Online-Plattform bei der Einhaltung der aufgetragenen Verpflichtung;"},{"Text":"5. der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie"},{"Text":"6. das Ausmaß der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung eines Verstoßes oder der Anleitung der Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten."}]}]},{"Text":"(6) Beschwerden gegen Entscheidungen über Geldstrafen und gegen Entscheidungen nach Abs. 2 lit. a kommt abweichend von § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre."},{"Text":"(7) § 12 Abs. 3 Kommunikationsplattformen-Gesetz BGBl. I Nr. 151/2020 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Hälfte der Summe der nach Abs. 4 verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der KommAustria und der RTR-GmbH nach diesem Bundesgesetz zu überweisen ist."},{"Text":"(8) Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen des über das Jahr 2023 zu erstellenden Tätigkeitsberichts (§ 19 Abs. 2 KOG) mit Unterstützung der Beschwerdestelle die Effizienz der in § 89b Abs. 2, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 vorgesehenen Verhaltenspflichten und die diesbezüglichen Entwicklungen innerhalb der zwei vorangegangen Kalenderjahre zu evaluieren. Dabei ist auch eine Evaluierung über die Verfügbarkeit der von Nutzern hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, insbesondere aber dieser Verfügbarkeit entgegenstehende systematische und beträchtliche Beeinträchtigungen anzuschließen."}]}
New_par: § 89c.;{"List":[{"Text":"(1) Aufsichtsbehörde im Sinn dieser Bestimmung ist die gemäß § 1 KOG eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria. Ihr obliegt einerseits die Aufsicht über die Einhaltung der Verpflichtungen der Anbieter großer Online-Plattformen nach § 89b Abs. 2, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 und andererseits die Aufsicht darüber, dass diese Anbieter keine Maßnahmen anwenden, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind. Die administrative Unterstützung der KommAustria bei dieser Aufsicht und die Funktion der Beschwerdestelle obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien."},{"Multi":[{"Text":"(2) Gelangt die Aufsichtsbehörde aufgrund der Häufigkeit und Art der Beschwerden oder der Ergebnisse bisheriger Aufsichtsverfahren aufgrund eigener vorläufiger Einschätzung zur Auffassung, dass ein Anbieter"},{"List":[{"Text":"1. Maßnahmen anwendet, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind und zwar auch dann, wenn die Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung erlaubt ist, oder"},{"Text":"2. seine Verpflichtungen über die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens nach § 89b Abs. 5 verletzt, oder"},{"Text":"3. seiner Verpflichtung über die Bereitstellung von Informationen gemäß § 89b Abs. 2 nicht nachkommt oder"},{"Text":"4. das in § 89b Abs. 4 angeführte Online-Formular nicht oder nicht in der in dieser Bestimmung festgelegten Form bereitstellt,"}]},{"Text":"hat sie ein Aufsichtsverfahren einzuleiten und"},{"List":[{"Text":"a) außer in den Fällen der lit. b dem Anbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Anbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten, längstens vierwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Aufsichtsbehörde zu berichten;"},{"Text":"b) in den Fällen, in denen gegen einen Anbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß lit. a ergangen ist, wenn der Anbieter einem Bescheid gemäß lit. a nicht entspricht, in einem Verfahren nach Abs. 4 und 5 eine Geldstrafe zu verhängen."}]}]},{"Text":"(3) Bei ihrer Beurteilung der Angemessenheit und beim Auftrag zu geeigneten Vorkehrungen hat die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen, dass die dem Anbieter abverlangten Maßnahmen wie auch die aufgetragenen Vorkehrungen für die Effizienzsteigerung der Mechanismen zum Schutz der Nutzer unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Anbieter geeignet und verhältnismäßig sein müssen."},{"Multi":[{"Text":"(4) Die Aufsichtsbehörde hat nach Maßgabe des Abs. 2 über einen Anbieter je nach Schwere des Verstoßes eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu einer Million Euro zu verhängen, wenn dieser"},{"List":[{"Text":"1. Maßnahmen anwendet, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind, oder"},{"Text":"2. dieser kein Beschwerdeverfahren einrichtet oder zwar ein Beschwerdeverfahren einrichtet, dieses aber nicht wirksam und zügig (§ 89b Abs. 5) ausgestaltet ist."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(5) Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:"},{"List":[{"Text":"1. Finanzkraft des Anbieters einer großen Online-Plattform, wie sie sich beispielweise aus dessen Gesamtumsatz ablesen lässt;"},{"Text":"2. Anzahl der registrierten Nutzer der großen Online-Plattform;"},{"Text":"3. frühere Verstöße;"},{"Text":"4. das Ausmaß und die Dauer der Nachlässigkeit des Anbieters einer großen Online-Plattform bei der Einhaltung der aufgetragenen Verpflichtung;"},{"Text":"5. der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie"},{"Text":"6. das Ausmaß der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung eines Verstoßes oder der Anleitung der Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten."}]}]},{"Text":"(6) Beschwerden gegen Entscheidungen über Geldstrafen und gegen Entscheidungen nach Abs. 2 lit. a kommt abweichend von § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre."},{"Text":"(7) § 12 Abs. 3 Kommunikationsplattformen-Gesetz BGBl. I Nr. 151/2020 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Hälfte der Summe der nach Abs. 4 verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der KommAustria und der RTR-GmbH nach diesem Bundesgesetz zu überweisen ist."},{"Text":"(8) Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen des über das Jahr 2023 zu erstellenden Tätigkeitsberichts (§ 19 Abs. 2 KOG) mit Unterstützung der Beschwerdestelle die Effizienz der in § 89b Abs. 2, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 vorgesehenen Verhaltenspflichten und die diesbezüglichen Entwicklungen innerhalb der zwei vorangegangen Kalenderjahre zu evaluieren. Dabei ist auch eine Evaluierung über die Verfügbarkeit der von Nutzern hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, insbesondere aber dieser Verfügbarkeit entgegenstehende systematische und beträchtliche Beeinträchtigungen anzuschließen."}]}
New_new_para_header: Verjährung.
New_par: § 90.;{"List":[{"Text":"(1) Die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung, Herausgabe des Gewinnes und Auskunft richtet sich nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen."},{"Text":"(2) Die Ansprüche der einzelnen Anspruchsberechtigten oder Gruppen von Anspruchsberechtigten gegen die Verwertungsgesellschaft verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten von den die Zahlungspflicht der Verwertungsgesellschaft begründenden Tatsachen in drei Jahren ab diesem Zeitpunkt."}]}
New_new_para_header: Meldepflicht für das Inverkehrbringen von Speichermedien und Vervielfältigungsgeräten
@ -315,9 +315,9 @@ New_par: § 90a.;{"List":[{"Text":"(1) Wer Speichermedien oder Vervielfältigung
New_new_para_header: Schutz von Computerprogrammen
New_par: § 90b.;{"Text":"Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts an einem Computerprogramm, der sich technischer Mechanismen zum Schutz dieses Programms bedient, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustands klagen, wenn Mittel in Verkehr gebracht oder zu Erwerbszwecken besessen werden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung dieser technischen Mechanismen zu erleichtern. Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend."}
New_new_para_header: Schutz technischer Maßnahmen
New_par: § 90c.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der sich wirksamer technischer Maßnahmen bedient, um eine Verletzung dieses Rechts zu verhindern oder einzuschränken, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes klagen,"},{"List":[{"Text":"1. wenn diese Maßnahmen durch eine Person umgangen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt,"},{"Text":"2. wenn Umgehungsmittel hergestellt, eingeführt, verbreitet, verkauft, vermietet und zu kommerziellen Zwecken besessen werden,"},{"Text":"3. wenn für den Verkauf oder die Vermietung von Umgehungsmitteln geworben wird oder"},{"Text":"4. wenn Umgehungsdienstleistungen erbracht werden."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Unter wirksamen technischen Maßnahmen sind alle Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile zu verstehen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, die in Abs. 1 bezeichneten Rechtsverletzungen zu verhindern oder einzuschränken, und die die Erreichung dieses Schutzziels sicherstellen. Diese Voraussetzungen sind nur erfüllt, soweit die Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstandes kontrolliert wird"},{"List":[{"Text":"1. durch eine Zugangskontrolle,"},{"Text":"2. einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder"},{"Text":"3. durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(3) Unter Umgehungsmitteln beziehungsweise Umgehungsdienstleistungen sind Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile beziehungsweise Dienstleistungen zu verstehen,"},{"List":[{"Text":"1. die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind,"},{"Text":"2. die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder"},{"Text":"3. die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern."}]}]},{"Text":"(4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend."},{"Text":"(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht mit Beziehung auf Rechte an Computerprogrammen."},{"Multi":[{"Text":"(6) Soweit sich ein Inhaber eines auf dieses Bundesgesetz gegründeten Ausschließungsrechts technischer Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 bedient, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sodass sie von dieser Begünstigung im erforderlichen Maß Gebrauch machen können:"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. § 42 Abs. 7 (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Einrichtungen des Kulturerbes und von Sammlungen),"},{"Text":"2. § 42d (Menschen mit Behinderungen),"},{"Text":"3. § 42g (Digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre) und"},{"Text":"4. § 42h (Text- und Data-Mining)."}]},{"Text":"Vereinbarungen zum Ausschluss dieser Verpflichtung sind unwirksam."}]}]},{"Text":"(7) Wer gegen das Gebot nach Abs. 6 verstößt, kann vom Begünstigen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen."},{"Text":"(8) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Abs. 6 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach den Abs. 1 bis 4."}]}
New_par: § 90c.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der sich wirksamer technischer Maßnahmen bedient, um eine Verletzung dieses Rechts zu verhindern oder einzuschränken, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes klagen,"},{"List":[{"Text":"1. wenn diese Maßnahmen durch eine Person umgangen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt,"},{"Text":"2. wenn Umgehungsmittel hergestellt, eingeführt, verbreitet, verkauft, vermietet und zu kommerziellen Zwecken besessen werden,"},{"Text":"3. wenn für den Verkauf oder die Vermietung von Umgehungsmitteln geworben wird oder"},{"Text":"4. wenn Umgehungsdienstleistungen erbracht werden."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Unter wirksamen technischen Maßnahmen sind alle Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile zu verstehen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, die in Abs. 1 bezeichneten Rechtsverletzungen zu verhindern oder einzuschränken, und die die Erreichung dieses Schutzziels sicherstellen. Diese Voraussetzungen sind nur erfüllt, soweit die Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstandes kontrolliert wird"},{"List":[{"Text":"1. durch eine Zugangskontrolle,"},{"Text":"2. einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder"},{"Text":"3. durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(3) Unter Umgehungsmitteln beziehungsweise Umgehungsdienstleistungen sind Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile beziehungsweise Dienstleistungen zu verstehen,"},{"List":[{"Text":"1. die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind,"},{"Text":"2. die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder"},{"Text":"3. die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern."}]}]},{"Text":"(4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend."},{"Text":"(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht mit Beziehung auf Rechte an Computerprogrammen."},{"Multi":[{"Text":"(6) Soweit sich ein Inhaber eines auf dieses Bundesgesetz gegründeten Ausschließungsrechts technischer Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 bedient, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sodass sie von dieser Begünstigung im erforderlichen Maß Gebrauch machen können:"},{"List":[{"Text":"1. § 42 Abs. 7 (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Einrichtungen des Kulturerbes und von Sammlungen),"},{"Text":"2. § 42d (Menschen mit Behinderungen),"},{"Text":"3. § 42g (Digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre) und"},{"Text":"4. § 42h (Text- und Data-Mining)."}]},{"Text":"Vereinbarungen zum Ausschluss dieser Verpflichtung sind unwirksam."}]},{"Text":"(7) Wer gegen das Gebot nach Abs. 6 verstößt, kann vom Begünstigen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen."},{"Text":"(8) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Abs. 6 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach den Abs. 1 bis 4."}]}
New_new_para_header: Schutz von Kennzeichnungen
New_par: § 90d.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der Kennzeichnungen im Sinne dieser Bestimmung anwendet, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes klagen,"},{"List":[{"Text":"1. wenn solche Kennzeichnungen entfernt oder geändert werden,"},{"Text":"2. wenn Vervielfältigungsstücke von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, von beziehungsweise auf denen Kennzeichnungen unbefugt entfernt oder geändert worden sind, verbreitet oder zur Verbreitung eingeführt oder für eine Sendung, für eine öffentliche Wiedergabe oder für eine öffentliche Zurverfügungstellung verwendet werden."}]}]},{"Text":"(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur gegen Personen, die die angeführten Handlungen unbefugt und wissentlich vornehmen, wobei ihnen bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dadurch die Verletzung eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechtes veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern."},{"Multi":[{"Text":"(3) Unter Kennzeichnungen sind Angaben zu verstehen,"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. die in elektronischer Form festgehalten sind, auch wenn sie durch Zahlen oder in anderer Form verschlüsselt sind,"},{"Text":"2. die mit einem Vervielfältigungsstück des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes verbunden sind oder in Zusammenhang mit dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand gesendet, öffentlich wiedergegeben oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden und"},{"Text":"3. die folgenden Inhalt haben:"}]},{"List":[{"Text":"a) die Bezeichnung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes, des Urhebers oder jedes anderen Rechtsinhabers, sofern alle diese Angaben vom Rechtsinhaber stammen, oder"},{"Text":"b) die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands."}]}]}]},{"Text":"(4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend."}]}
New_par: § 90d.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der Kennzeichnungen im Sinne dieser Bestimmung anwendet, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes klagen,"},{"List":[{"Text":"1. wenn solche Kennzeichnungen entfernt oder geändert werden,"},{"Text":"2. wenn Vervielfältigungsstücke von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, von beziehungsweise auf denen Kennzeichnungen unbefugt entfernt oder geändert worden sind, verbreitet oder zur Verbreitung eingeführt oder für eine Sendung, für eine öffentliche Wiedergabe oder für eine öffentliche Zurverfügungstellung verwendet werden."}]}]},{"Text":"(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur gegen Personen, die die angeführten Handlungen unbefugt und wissentlich vornehmen, wobei ihnen bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dadurch die Verletzung eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechtes veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern."},{"Multi":[{"Text":"(3) Unter Kennzeichnungen sind Angaben zu verstehen,"},{"List":[{"Text":"1. die in elektronischer Form festgehalten sind, auch wenn sie durch Zahlen oder in anderer Form verschlüsselt sind,"},{"Text":"2. die mit einem Vervielfältigungsstück des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes verbunden sind oder in Zusammenhang mit dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand gesendet, öffentlich wiedergegeben oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden und"},{"Text":"3. die folgenden Inhalt haben:"}]},{"List":[{"Text":"a) die Bezeichnung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes, des Urhebers oder jedes anderen Rechtsinhabers, sofern alle diese Angaben vom Rechtsinhaber stammen, oder"},{"Text":"b) die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands."}]}]},{"Text":"(4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend."}]}
New_header: II. Abschnitt.
New desc: Strafrechtliche Vorschriften.
New_new_para_header: Eingriff.
@ -369,6 +369,6 @@ New_par: § 112.;{"Text":"Schallträger sind nach § 76 geschützt, auch wenn di
New_par: § 113.;{"List":[{"Text":"(1) Das Urheberrechtsgesetz, R. G. Bl. Nr. 197/1895, wird in seiner derzeit geltenden Fassung (Vollzugsanweisung St. G. Bl. Nr. 417/1920 und Verordnung B. G. Bl. Nr. 555/1933) aufgehoben. Desgleichen wird die Verordnung B. G. Bl. Nr. 347/1933 außer Kraft gesetzt."},{"Text":"(Anm.: Abs. 2 Änderung des ABGB, JGS. Nr. 946/1811.)"},{"Text":"(Anm.: Abs. 3 Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 531/1923.)"},{"Text":"(4) § 57, Absatz 4, des Patentgesetzes, B. G. Bl. Nr. 366/1925, bleibt unberührt."}]}
New_par: § 114.;{"List":[{"Text":"(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1936 in Kraft."},{"Text":"(2) Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich des § 90a Abs. 1 bis 4 jedoch im Einvernehmen dem Bundesminister für Finanzen."},{"Text":"(3) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können Verordnungen von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; doch treten sie frühestens mit diesem Gesetz in Kraft."}]}
New_new_para_header: Verhältnis zum Recht der Europäischen Union
New_par: § 115.;{"List":[{"Text":"(1) Mit § 60 Abs. 2, § 67 Abs. 1 sowie § 76 Abs. 5 und 7 bis 9 und § 116 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2013 wird die Richtlinie 2011/77/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) umgesetzt."},{"Text":"(2) Mit § 56e und § 57 Abs. 3a Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2015 und den Verweisen auf diese Bestimmungen in § 72 Abs. 2, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6 und § 76a Abs. 5 wird die Richtlinie 2012/28/EU über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke, ABl. Nr. L 299 vom 27.10.2012 S. 5 umgesetzt."},{"Multi":[{"Text":"(3) Die §§ 38, 42, 42a, 42b, 42d bis 42g, 57, 59a und 59c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2015 sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. der Richtlinie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248 vom 06.10.1993 S. 15, und"},{"Text":"2. der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167 vom 22.06.2001 S. 10, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2002 S. 71"}]},{"Text":"fallen."}]}]},{"Text":"(4) Die §§ 60, 61 und 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2015 sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 372 vom 27.12.2006 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/77/EU, ABl. Nr. L 265 vom 11.10.2011 S. 1, fallen."},{"Multi":[{"Text":"(5) Die §§ 66 bis 72, 74, 76 und 76a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2015 sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. der Richtlinie 2001/29/EG,"},{"Text":"2. der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 28,"},{"Text":"3. der Richtlinie 2006/116/EG, und"},{"Text":"4. der Richtlinie 2012/28/EU"}]},{"Text":"fallen."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(6) Die §§ 86 und 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2015 sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. der Richtlinie 2001/29/EG und"},{"Text":"2. der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ABl. Nr. L 157 vom 30.04.2004 S. 45, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109,"}]},{"Text":"fallen."}]}]},{"Text":"(7) Mit § 42d, § 71 Abs. 6, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 3 und 6, § 76a Abs. 5 und § 90c Abs. 6 bis 8 in der Fassung der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 63/2018, wird die Richtlinie (EU) 2017/1564 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 242 vom 20.9.2017, S. 6, umgesetzt."},{"Text":"(8) § 43 Abs. 1 und § 90c Abs. 6 bis 8 in der Fassung der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 63/2018, sind Rechtsvorschriften, die überdies in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167 vom 22.6.2001, S. 10, fallen."},{"Text":"(9) Mit § 17 Abs. 4, §§ 18b, 59a, 59b, § 68 Abs. 4, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6, § 76a Abs. 5 und § 76d Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2019 S. 82, umgesetzt."},{"Text":"(10) Mit §§ 18c, 24a und 24b, §§ 37b bis 37g, § 42 Abs. 7, § 42f Abs. 2, §§ 42g, 42h, 56f, § 57 Abs. 3a, § 57a, § 68 Abs. 4, § 71 Abs. 6, § 74 Abs. 1 und 7, § 76 Abs. 6, § 76a Abs. 5, § 76d Abs. 5, § 76f, § 86 Abs. 1, § 87b Abs. 5, §§ 89a bis 89c, § 90c Abs. 6 und § 99d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2019 S. 92, umgesetzt."}]}
New_par: § 115.;{"List":[{"Text":"(1) Mit § 60 Abs. 2, § 67 Abs. 1 sowie § 76 Abs. 5 und 7 bis 9 und § 116 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2013 wird die Richtlinie 2011/77/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) umgesetzt."},{"Text":"(2) Mit § 56e und § 57 Abs. 3a Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2015 und den Verweisen auf diese Bestimmungen in § 72 Abs. 2, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6 und § 76a Abs. 5 wird die Richtlinie 2012/28/EU über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke, ABl. Nr. L 299 vom 27.10.2012 S. 5 umgesetzt."},{"Multi":[{"Text":"(3) Die §§ 38, 42, 42a, 42b, 42d bis 42g, 57, 59a und 59c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2015 sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich"},{"List":[{"Text":"1. der Richtlinie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248 vom 06.10.1993 S. 15, und"},{"Text":"2. der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167 vom 22.06.2001 S. 10, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2002 S. 71"}]},{"Text":"fallen."}]},{"Text":"(4) Die §§ 60, 61 und 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2015 sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 372 vom 27.12.2006 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/77/EU, ABl. Nr. L 265 vom 11.10.2011 S. 1, fallen."},{"Multi":[{"Text":"(5) Die §§ 66 bis 72, 74, 76 und 76a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2015 sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich"},{"List":[{"Text":"1. der Richtlinie 2001/29/EG,"},{"Text":"2. der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 28,"},{"Text":"3. der Richtlinie 2006/116/EG, und"},{"Text":"4. der Richtlinie 2012/28/EU"}]},{"Text":"fallen."}]},{"Multi":[{"Text":"(6) Die §§ 86 und 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2015 sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich"},{"List":[{"Text":"1. der Richtlinie 2001/29/EG und"},{"Text":"2. der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ABl. Nr. L 157 vom 30.04.2004 S. 45, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109,"}]},{"Text":"fallen."}]},{"Text":"(7) Mit § 42d, § 71 Abs. 6, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 3 und 6, § 76a Abs. 5 und § 90c Abs. 6 bis 8 in der Fassung der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 63/2018, wird die Richtlinie (EU) 2017/1564 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 242 vom 20.9.2017, S. 6, umgesetzt."},{"Text":"(8) § 43 Abs. 1 und § 90c Abs. 6 bis 8 in der Fassung der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 63/2018, sind Rechtsvorschriften, die überdies in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167 vom 22.6.2001, S. 10, fallen."},{"Text":"(9) Mit § 17 Abs. 4, §§ 18b, 59a, 59b, § 68 Abs. 4, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6, § 76a Abs. 5 und § 76d Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2019 S. 82, umgesetzt."},{"Text":"(10) Mit §§ 18c, 24a und 24b, §§ 37b bis 37g, § 42 Abs. 7, § 42f Abs. 2, §§ 42g, 42h, 56f, § 57 Abs. 3a, § 57a, § 68 Abs. 4, § 71 Abs. 6, § 74 Abs. 1 und 7, § 76 Abs. 6, § 76a Abs. 5, § 76d Abs. 5, § 76f, § 86 Abs. 1, § 87b Abs. 5, §§ 89a bis 89c, § 90c Abs. 6 und § 99d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2019 S. 92, umgesetzt."}]}
New_new_para_header: Inkrafttreten von Novellen
New_par: § 116.;{"List":[{"Text":"(1) §§ 60, 67 Abs. 1 und 1a, § 76 Abs. 5 und 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft."},{"Text":"(2) § 60 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2013 gilt für Werkverbindungen, wenn zumindest eines der verbundenen Werke am 1. November 2013 in zumindest einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums noch geschützt ist."},{"Text":"(3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 UrhG) vor dem 1. November 2013 ein Werknutzungsrecht begründet, eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch verfügt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt."},{"Text":"(4) Soweit der Schutz von Werken, für die die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen schon abgelaufen war, nach Abs. 2 wiederauflebt, dürfen vor dem 1. November 2011 bereits begonnene Vervielfältigungen solcher Werke auch nach dem 31. Oktober 2013 vollendet und diese Vervielfältigungen sowie vor dem 1. November 2011 bereits vorhandene Vervielfältigungsstücke auch nach dem 31. Oktober 2013 verbreitet werden. Ferner kann derjenige, der eine Werknutzungsbewilligung über die Benutzung eines mit einem gemeinfreien Werk verbundenen Werkes vor dem 1. November 2013 entgeltlich erworben hat, die Nutzung des vormals gemeinfreien Werkes, dessen Schutz wiederauflebt, nach dem 1. November 2013 zu angemessenen Bedingungen verlangen."},{"Text":"(5) § 67 Abs. 1 sowie § 76 Abs. 5 und 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2013 gelten für Darbietungen und Schallträger, für die am 1. November 2013 die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist."},{"Text":"(6) Hat eine im § 66 Abs. 1 bezeichnete Person ihre ausschließlichen Rechte dem Hersteller vor dem 1. November 2013 eingeräumt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel auf den Zeitraum der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2013 bewirkten Verlängerung der Schutzfrist. Im Übrigen ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden."},{"Text":"(7) Die Verlängerung der Schutzdauer durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2013 rechtfertigt weder eine Erhöhung der Tarife der Verwertungsgesellschaften für die Vergütungen nach § 42b in Verbindung mit § 76 Abs. 4 oder nach § 76 Abs. 3 noch eine Änderung der Verteilung der Einnahmen aus diesen Vergütungen zwischen verschiedenen Rechteinhabergruppen."},{"Text":"(8) § 56e, § 57 Abs. 3a Z 4, § 72 Abs. 2, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6 und 76a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2015 treten mit 29. Oktober 2014 in Kraft."},{"Text":"(9) § 37a, § 38 Abs. 1 und die Überschrift zu § 38, § 42 Abs. 5 bis 8, § 42a, § 42b Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4, Abs. 6 bis 9, §§ 42d bis 42g, § 57 Abs. 2 und 3a, §§ 59, 59a Abs. 2, die Abschnittsüberschrift vor § 59c, § 59c, § 60 Abs. 1, § 61, §§ 66 bis 72 und die Überschrift des I. Abschnitts des II. Hauptstücks, § 74 Abs. 7 und 8, § 76 Abs. 3, 4 und 6, § 76a Abs. 5, § 86 Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 4, § 90a und § 97 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft; §§ 46, 52, 54 Abs. 1 Z 3a und 4, §§ 61a bis 61c treten mit 30. September 2015 außer Kraft."},{"Text":"(10) Das vom Bundesminister für Justiz geführte Urheberregister ist mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abzuschließen und nicht fortzuführen. § 60 Abs. 1 und § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2015 gelten für alle Werke, deren Schutzdauer am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist. Die Schutzfrist von Werken, für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Eintragung des Urhebers im Amtsblatt zur Wiener Zeitung gemäß § 61c öffentlich bekanntgemacht wurde, ist weiterhin nach § 60 zu bemessen."},{"Text":"(11) Für die Jahre 2016 bis 2019 sollen die Einnahmen aus der Speichermedienvergütung und der Reprographievergütung insgesamt den Richtwert von 29 Millionen Euro vor Abzug der Rückerstattungen am jährlichen Gesamtaufkommen nicht übersteigen."},{"Text":"(12) § 42d, § 43 Abs. 1, § 71 Abs. 6, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 3 und 6, § 76a Abs. 5 und § 90c Abs. 6 bis 8 in der Fassung der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 63/2018 treten mit 12. Oktober 2018 in Kraft."},{"Text":"(13) § 17 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 3, die §§ 18b, 18c, 24a, 24b, 24c, 31a, 37b, 37c, 37e, 37f, und 37g, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 7, die §§ 42f, 42g, 42h und 56f, § 57 Abs. 3a, die §§ 59, 59a und 59b, § 68 Abs. 4, § 69, § 71 Abs. 6, § 74 Abs. 1 und Abs. 7, § 76 Abs. 6, § 76a Abs. 5, § 76d Abs. 5, § 76f, § 86 Abs. 1, § 87b Abs. 5, die §§ 89a, 89b Abs. 1 bis 6, § 90c Abs. 6 und § 99d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von § 18c erfassten Diensteanbieter müssen die in § 89b vorgesehenen Verpflichtungen bis zum 1. April 2022, später hinzutretende Diensteanbieter innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme der Tätigkeit umgesetzt haben. § 89b Abs. 7 bis 9 sowie § 89c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit 1. März 2022 in Kraft."},{"Text":"(14) Für Direkteinspeisungen im Sinn des § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021, für die Bewilligungen vor dem 7. Juni 2021 erteilt wurden, ist eine allfällige weitere Bewilligung im Sinn des § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 erst nach dem 6. Juni 2025 erforderlich."},{"Text":"(15) Auf Verträge über ergänzende Online-Dienste, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, ist § 18b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 ab dem 7. Juni 2023 anzuwenden."},{"Text":"(16) Die §§ 24c, 31a, 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen werden. Die §§ 37c, 37d, 37f, 37g, und 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 sind auch auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Verträge mit Beziehung auf darauf gegründete Nutzungshandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten stattfinden. § 37d und, soweit er darauf Bezug nimmt, § 68 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit 7. Juni 2022 in Kraft."},{"Text":"(17) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 ist auf Lichtbilder anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch geschützt sind oder danach aufgenommen werden. Für ein Lichtbild, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Werk der bildenden Kunst wiedergibt, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, endet der Schutz mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes."},{"Text":"(18) § 76f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 ist auf Presseveröffentlichungen, die nach dem 5. Juni 2019 hergestellt werden, in Bezug auf Nutzungshandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattfinden. § 91 ist auf Nutzungshandlungen anzuwenden, die nach dem 31. März 2022 vorgenommen werden."},{"Text":"(19) § 81 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft."}]}