This commit is contained in:
@@ -82,7 +82,7 @@ New desc: Strafbemessung
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New_new_para_header: Allgemeine Grundsätze
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New_par: § 32.;{"List":[{"Text":"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters."},{"Text":"(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte."},{"Text":"(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können."}]}
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New_new_para_header: Besondere Erschwerungsgründe
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New_par: § 33.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter"},{"List":[{"Text":"1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;"},{"Text":"2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;"},{"Text":"3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;"},{"Text":"4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;"},{"Text":"5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;"},{"Text":"5a. aus religiös motivierten extremistischen Beweggründen gehandelt hat;"},{"Text":"6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;"},{"Text":"7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;"},{"Text":"8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Ein Erschwerungsgrund ist es auch, wenn der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils oder eine sonstige strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. als Volljähriger gegen eine minderjährige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person"},{"Text":"2. gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder als mit dem Opfer zusammenlebende Person;"},{"Text":"3. unter Missbrauch einer Autoritätsstellung;"},{"Text":"4. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;"},{"Text":"5. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;"},{"Text":"6. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe"}]},{"Text":"begangen hat."}]}]},{"Text":"(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter einer strafbaren Handlung nach § 165 ein Verpflichteter im Sinne des Art. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S 43, ist und die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, die unter diese Richtlinie fällt, begangen hat."}]}
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New_par: § 33.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter"},{"List":[{"Text":"1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;"},{"Text":"2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;"},{"Text":"3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;"},{"Text":"4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;"},{"Text":"5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;"},{"Text":"5a. aus religiös motivierten extremistischen Beweggründen gehandelt hat;"},{"Text":"6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;"},{"Text":"7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;"},{"Text":"8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Ein Erschwerungsgrund ist es auch, wenn der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils oder eine sonstige strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung"},{"List":[{"Text":"1. als Volljähriger gegen eine minderjährige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person"},{"Text":"2. gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder als mit dem Opfer zusammenlebende Person;"},{"Text":"3. unter Missbrauch einer Autoritätsstellung;"},{"Text":"4. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;"},{"Text":"5. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;"},{"Text":"6. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe"}]},{"Text":"begangen hat."}]},{"Text":"(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter einer strafbaren Handlung nach § 165 ein Verpflichteter im Sinne des Art. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S 43, ist und die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, die unter diese Richtlinie fällt, begangen hat."}]}
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New_new_para_header: Besondere Milderungsgründe
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New_par: § 34.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter"},{"List":[{"Text":"1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;"},{"Text":"2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;"},{"Text":"3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;"},{"Text":"4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;"},{"Text":"5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;"},{"Text":"6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;"},{"Text":"7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;"},{"Text":"8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;"},{"Text":"9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;"},{"Text":"10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;"},{"Text":"11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;"},{"Text":"12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;"},{"Text":"13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;"},{"Text":"14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;"},{"Text":"15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;"},{"Text":"16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;"},{"Text":"17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;"},{"Text":"18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;"},{"Text":"19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat."}]}]},{"Text":"(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat."}]}
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New_new_para_header: Berauschung
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@@ -92,17 +92,17 @@ New_par: § 36.;{"Text":"Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzi
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New_new_para_header: Verhängung von Geldstrafen an Stelle von Freiheitsstrafen
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New_par: § 37.;{"List":[{"Text":"(1) Ist für eine Tat keine strengere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht, so ist statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr gleichwohl auf eine Geldstrafe von nicht mehr als 720 Tagessätzen zu erkennen, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten."},{"Text":"(2) Ist für eine Tat eine strengere Freiheitsstrafe als nach Abs. 1, aber keine strengere als eine zehnjährige Freiheitsstrafe, angedroht, so ist die Verhängung einer Geldstrafe von nicht mehr als 720 Tagessätzen an Stelle einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und die Verhängung einer Geldstrafe genügt, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken."}]}
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New_new_para_header: Anrechnung der Vorhaft
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New_par: § 38.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft sind auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder"},{"Text":"2. sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung"}]},{"Text":"erlitten hat, und zwar in beiden Fällen nur soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist."}]}]},{"Text":"(2) Für die Anrechnung der Vorhaft auf eine Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend."}]}
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New_par: § 38.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft sind auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft"},{"List":[{"Text":"1. in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder"},{"Text":"2. sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung"}]},{"Text":"erlitten hat, und zwar in beiden Fällen nur soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist."}]},{"Text":"(2) Für die Anrechnung der Vorhaft auf eine Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend."}]}
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New_new_para_header: Strafschärfung bei Rückfall
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New_par: § 39.;{"List":[{"Text":"(1) Ist der Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat er diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft oder der mit dem Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme verbundenen Freiheitsentziehung, verbüßt, so erhöht sich, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten."},{"Text":"(1a) Ist der Täter schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so erhöht sich, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre."},{"Multi":[{"Text":"(2) Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre, bei einer Verurteilung wegen einer mit zehn oder mehr Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung mehr als zehn Jahre, vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe bedingt nachgesehen oder (Anm. 1) nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils."},{"Text":"(___________________"},{"Text":"Anm. 1: Art. 4 Z 4a der Novelle BGBl. I Nr. 105/2019 lautet: „In § 39 Abs. 2 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Strafe“ die Wendung „bedingt nachgesehen oder“ eingefügt.“ Richtig wäre: „... wird im dritten Satz ...“.)"}]}]}
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New_new_para_header: Änderung der Strafdrohung bei bestimmten Gewalttaten
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New_par: § 39a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Hat ein Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. als volljährige gegen eine unmündige Person,"},{"Text":"2. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit,"},{"Text":"3. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist oder"},{"Text":"4. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe oder"},{"Text":"5. mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begangen,"}]},{"Text":"so treten die in Abs. 2 genannten Änderungen der Strafdrohung ein, wenn der jeweilige Umstand nicht schon die Strafdrohung bestimmt. "}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Demnach tritt an die Stelle der Androhung"},{"List":[{"Text":"1. einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder der Androhung einer solchen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen die Androhung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr,"},{"Text":"2. einer Freiheitsstrafe, die kein Mindestmaß vorsieht und deren Höchstmaß ein Jahr übersteigt, die Androhung eines Mindestmaßes von drei Monaten Freiheitsstrafe,"},{"Text":"3. einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß sechs Monate beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe,"},{"Text":"4. einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von zwei Jahren Freiheitsstrafe."}]}]},{"Text":"(3) Die Anwendung des § 39 bleibt hievon unberührt. Bei der Anwendung des § 41 ist von den nach Abs. 2 geänderten Strafdrohungen auszugehen."}]}
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New_par: § 39a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Hat ein Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung"},{"List":[{"Text":"1. als volljährige gegen eine unmündige Person,"},{"Text":"2. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit,"},{"Text":"3. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist oder"},{"Text":"4. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe oder"},{"Text":"5. mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begangen,"}]},{"Text":"so treten die in Abs. 2 genannten Änderungen der Strafdrohung ein, wenn der jeweilige Umstand nicht schon die Strafdrohung bestimmt. "}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Demnach tritt an die Stelle der Androhung"},{"List":[{"Text":"1. einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder der Androhung einer solchen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen die Androhung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr,"},{"Text":"2. einer Freiheitsstrafe, die kein Mindestmaß vorsieht und deren Höchstmaß ein Jahr übersteigt, die Androhung eines Mindestmaßes von drei Monaten Freiheitsstrafe,"},{"Text":"3. einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß sechs Monate beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe,"},{"Text":"4. einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von zwei Jahren Freiheitsstrafe."}]}]},{"Text":"(3) Die Anwendung des § 39 bleibt hievon unberührt. Bei der Anwendung des § 41 ist von den nach Abs. 2 geänderten Strafdrohungen auszugehen."}]}
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New_new_para_header: Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung
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New_par: § 40.;{"Text":"Bei nachträglicher Verurteilung ist die Zusatzstrafe innerhalb der im § 31 bestimmten Grenzen so zu bemessen, daß die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre. Wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte auszusprechen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen."}
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New_new_para_header: Außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe
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New_par: § 41.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, und besteht begründete Aussicht, daß der Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so kann erkannt werden:"},{"List":[{"Text":"1. wenn die Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist oder wenn sie mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr;"},{"Text":"2. wenn die Tat zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten;"},{"Text":"3. wenn die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten;"},{"Text":"4. wann die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat;"},{"Text":"5. wenn die Tat mit geringerer Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Tag."}]}]},{"Text":"(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 und 4 muß jedoch auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt werden, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat (§ 7 Abs. 2), mag dieser Umstand auch schon die Strafdrohung bestimmen."},{"Text":"(3) Die §§ 43 und 43a können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei beziehungsweise drei, aber nicht mehr als fünf Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und begründete Aussicht besteht, dass der Täter auch bei Verhängung einer solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde."}]}
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New_new_para_header: Außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
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New_par: § 41a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Offenbart der Täter einer nach den §§ 277, 278, 278a oder 278b strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht, einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt,"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. die aus der Verabredung, Vereinigung oder Organisation entstandene Gefahr zu beseitigen oder erheblich zu vermindern,"},{"Text":"2. die Aufklärung einer solchen strafbaren Handlung über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder"},{"Text":"3. eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen hat oder in einer solchen Vereinigung oder Organisation führend tätig war,"}]},{"Text":"so kann ein gesetzliches Mindestmaß der Strafe nach Maßgabe des § 41 unterschritten werden, wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht. § 41 Abs. 3 gilt entsprechend."}]}]},{"Text":"(2) Abs. 1 gilt für den Beteiligten einer Verabredung, Verbindung (Anm.: richtig: Vereinigung) oder Organisation, die nach dem Verbotsgesetz strafbar ist, und für den Täter einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Verbindung (Anm.: richtig: Vereinigung) oder Organisation im Zusammenhang steht, entsprechend."},{"Text":"(3) Bezieht sich das Wissen des Täters auf strafbare Handlungen, für die die österreichischen Strafgesetze nicht gelten, so ist Abs. 1 gleichwohl anzuwenden, soweit die Leistung von Rechtshilfe zulässig wäre."}]}
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New_par: § 41a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Offenbart der Täter einer nach den §§ 277, 278, 278a oder 278b strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht, einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt,"},{"List":[{"Text":"1. die aus der Verabredung, Vereinigung oder Organisation entstandene Gefahr zu beseitigen oder erheblich zu vermindern,"},{"Text":"2. die Aufklärung einer solchen strafbaren Handlung über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder"},{"Text":"3. eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen hat oder in einer solchen Vereinigung oder Organisation führend tätig war,"}]},{"Text":"so kann ein gesetzliches Mindestmaß der Strafe nach Maßgabe des § 41 unterschritten werden, wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht. § 41 Abs. 3 gilt entsprechend."}]},{"Text":"(2) Abs. 1 gilt für den Beteiligten einer Verabredung, Verbindung (Anm.: richtig: Vereinigung) oder Organisation, die nach dem Verbotsgesetz strafbar ist, und für den Täter einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Verbindung (Anm.: richtig: Vereinigung) oder Organisation im Zusammenhang steht, entsprechend."},{"Text":"(3) Bezieht sich das Wissen des Täters auf strafbare Handlungen, für die die österreichischen Strafgesetze nicht gelten, so ist Abs. 1 gleichwohl anzuwenden, soweit die Leistung von Rechtshilfe zulässig wäre."}]}
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New_header: Fünfter Abschnitt
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New desc: Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe
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New_new_para_header: Bedingte Strafnachsicht
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@@ -122,16 +122,16 @@ New_par: § 48.;{"List":[{"Text":"(1) Die Probezeit bei der bedingten Entlassung
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New_new_para_header: Berechnung der Probezeiten
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New_par: § 49.;{"Text":"Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht (§§ 43 bis 45) oder die bedingte Entlassung (§§ 46 und 47) ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet. Wird ein Verurteilter aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe vor Ablauf der für den bedingt nachgesehenen Strafteil bestimmten Probezeit bedingt entlassen, so laufen beide Probezeiten nur gemeinsam ab."}
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New_new_para_header: Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
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New_par: § 50.;{"List":[{"Text":"(1) Wird einem Rechtsbrecher die Strafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme bedingt nachgesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Dasselbe gilt, wenn der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit vorbehalten wird (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden ist, nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird."},{"Multi":[{"Text":"(2) Bewährungshilfe ist stets anzuordnen, wenn ein Verurteilter"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. vor Verbüßung von zwei Dritteln einer Freiheitsstrafe (§ 46 Abs. 1),"},{"Text":"2. aus einer Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat,"},{"Text":"2a. aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,"},{"Text":"3. aus einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe oder"},{"Text":"4. aus lebenslanger Freiheitsstrafe"}]},{"Text":"bedingt entlassen wird. In den Fällen der Z 1 bis 2 ist von der Anordnung der Bewährungshilfe nur abzusehen, wenn nach der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seiner Entwicklung angenommen werden kann, dass er auch ohne eine solche Anordnung keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde."}]}]},{"Text":"(3) Weisungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden. Im Fall des Abs. 2 Z 3 ist Bewährungshilfe zumindest für das erste Jahr und im Fall der Abs. 2 Z 4 zumindest für die ersten drei Jahre nach der Entlassung anzuordnen."}]}
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New_par: § 50.;{"List":[{"Text":"(1) Wird einem Rechtsbrecher die Strafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme bedingt nachgesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Dasselbe gilt, wenn der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit vorbehalten wird (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden ist, nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird."},{"Multi":[{"Text":"(2) Bewährungshilfe ist stets anzuordnen, wenn ein Verurteilter"},{"List":[{"Text":"1. vor Verbüßung von zwei Dritteln einer Freiheitsstrafe (§ 46 Abs. 1),"},{"Text":"2. aus einer Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat,"},{"Text":"2a. aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,"},{"Text":"3. aus einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe oder"},{"Text":"4. aus lebenslanger Freiheitsstrafe"}]},{"Text":"bedingt entlassen wird. In den Fällen der Z 1 bis 2 ist von der Anordnung der Bewährungshilfe nur abzusehen, wenn nach der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seiner Entwicklung angenommen werden kann, dass er auch ohne eine solche Anordnung keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde."}]},{"Text":"(3) Weisungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden. Im Fall des Abs. 2 Z 3 ist Bewährungshilfe zumindest für das erste Jahr und im Fall der Abs. 2 Z 4 zumindest für die ersten drei Jahre nach der Entlassung anzuordnen."}]}
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New_new_para_header: Weisungen
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New_par: § 51.;{"List":[{"Text":"(1) Als Weisungen kommen Gebote und Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet scheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Weisungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Rechtsbrechers darstellen würden, sind unzulässig."},{"Text":"(2) Dem Rechtsbrecher kann insbesondere aufgetragen werden, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie oder in einem bestimmten Heim zu wohnen, eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer Getränke zu enthalten, einen geeigneten, seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Neigungen tunlichst entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben, jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes anzuzeigen und sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden. Den aus seiner Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen, kann dem Rechtsbrecher auch dann aufgetragen werden, wenn das von Einfluß darauf ist, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken."},{"Multi":[{"Text":"(3) Mit seiner Zustimmung kann dem Rechtsbrecher unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch die Weisung erteilt werden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder"},{"Text":"einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Die Weisung, sich"},{"Text":"einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, die einen operativen Eingriff umfaßt, darf jedoch auch mit Zustimmung des Rechtsbrechers nicht erteilt werden."}]},{"Text":"(4) Das Gericht hat während der Probezeit Weisungen auch nachträglich zu erteilen oder erteilte Weisungen zu ändern oder aufzuheben, soweit dies nach § 50 geboten scheint."},{"Text":"(5) Für Weisungen im Zusammenhang mit der bedingten Nachsicht einer Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 45 gilt § 179a des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, sinngemäß."}]}
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New_new_para_header: Bewährungshilfe
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New_par: § 52.;{"List":[{"Text":"(1) Ordnet das Gericht die Bewährungshilfe an, so hat der Leiter der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe dem Rechtsbrecher einen Bewährungshelfer zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben. Der Bewährungshelfer hat sich mit Rat und Tat darum zu bemühen, dem Rechtsbrecher zu einer Lebensführung und Einstellung zu verhelfen, die diesen in Zukunft von der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen abzuhalten vermag. Soweit es dazu nötig ist, hat er ihn auf geeignete Weise bei seinen Bemühungen zu unterstützen, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden."},{"Multi":[{"Text":"(2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten,"},{"List":[{"Text":"1. soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmäßig ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen,"},{"Text":"2. wenn Anlaß besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben,"},{"Text":"3. in jedem Fall aber sechs Monate nach Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung,"},{"Text":"4. während der gerichtlichen Aufsicht (§ 52a Abs. 2)."}]}]},{"Text":"(3) Das Gericht hat während der Probezeit die Bewährungshilfe auch nachträglich anzuordnen oder sie aufzuheben, soweit dies nach § 50 geboten erscheint. In den Fällen des § 50 Abs. 2 Z 1 bis 3 ist jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit der Entlassung nach Einholung eines Berichtes des Bewährungshelfers und einer Stellungnahme des Leiters der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe zu entscheiden, ob die Anordnung der Bewährungshilfe weiterhin notwendig oder zweckmäßig ist."}]}
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New_new_para_header: Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern
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New_par: § 52a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wird ein Rechtsbrecher, der wegen einer strafbaren Handlung"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder"},{"Text":"2. gegen Leib und Leben oder die Freiheit, wenn diese Handlung begangen wurde, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen,"}]},{"Text":"zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist, bedingt entlassen, so ist er für die Dauer der Probezeit unter gerichtliche Aufsicht zu stellen, soweit die Überwachung des Verhaltens des Rechtsbrechers (Abs. 2), insbesondere hinsichtlich der Befolgung einer Weisung gemäß § 51 Abs. 3 oder einer Weisung, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, notwendig oder zweckmäßig ist, ihn von weiteren solchen mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten."}]}]},{"Text":"(2) Das Gericht hat während der gerichtlichen Aufsicht das Verhalten des Rechtsbrechers und die Erfüllung der Weisungen mit Unterstützung der Bewährungshilfe, in geeigneten Fällen unter Betrauung der Sicherheitsbehörden oder anderer geeigneter Einrichtungen, zu überwachen. Die mit der Überwachung betrauten Stellen haben dem Gericht über die von ihnen gesetzten Maßnahmen und ihre Wahrnehmungen zu berichten. Der Bewährungshelfer hat dem Gericht bei Anordnung der gerichtlichen Aufsicht, soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmäßig ist, in jedem Fall aber in der ersten Hälfte der gerichtlichen Aufsicht mindestens alle drei, in der zweiten Hälfte mindestens alle sechs Monate zu berichten."},{"Text":"(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Erfüllung der den Sicherheitsbehörden gemäß Abs. 2 übertragenen Aufgaben zur Feststellung der Identität einer Person nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes ermächtigt, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie stehe unter gerichtlicher Aufsicht und habe die ihr erteilten Weisungen nicht befolgt oder sonst ein Verhalten gesetzt, das mit den Zwecken der gerichtlichen Aufsicht nicht vereinbar ist."}]}
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New_par: § 52a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wird ein Rechtsbrecher, der wegen einer strafbaren Handlung"},{"List":[{"Text":"1. gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder"},{"Text":"2. gegen Leib und Leben oder die Freiheit, wenn diese Handlung begangen wurde, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen,"}]},{"Text":"zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist, bedingt entlassen, so ist er für die Dauer der Probezeit unter gerichtliche Aufsicht zu stellen, soweit die Überwachung des Verhaltens des Rechtsbrechers (Abs. 2), insbesondere hinsichtlich der Befolgung einer Weisung gemäß § 51 Abs. 3 oder einer Weisung, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, notwendig oder zweckmäßig ist, ihn von weiteren solchen mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten."}]},{"Text":"(2) Das Gericht hat während der gerichtlichen Aufsicht das Verhalten des Rechtsbrechers und die Erfüllung der Weisungen mit Unterstützung der Bewährungshilfe, in geeigneten Fällen unter Betrauung der Sicherheitsbehörden oder anderer geeigneter Einrichtungen, zu überwachen. Die mit der Überwachung betrauten Stellen haben dem Gericht über die von ihnen gesetzten Maßnahmen und ihre Wahrnehmungen zu berichten. Der Bewährungshelfer hat dem Gericht bei Anordnung der gerichtlichen Aufsicht, soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmäßig ist, in jedem Fall aber in der ersten Hälfte der gerichtlichen Aufsicht mindestens alle drei, in der zweiten Hälfte mindestens alle sechs Monate zu berichten."},{"Text":"(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Erfüllung der den Sicherheitsbehörden gemäß Abs. 2 übertragenen Aufgaben zur Feststellung der Identität einer Person nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes ermächtigt, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie stehe unter gerichtlicher Aufsicht und habe die ihr erteilten Weisungen nicht befolgt oder sonst ein Verhalten gesetzt, das mit den Zwecken der gerichtlichen Aufsicht nicht vereinbar ist."}]}
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New_para_note: zum Bezugszeitraum vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 159/2021
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New_new_para_header: Gerichtliche Aufsicht bei staatsfeindlichen und terroristischen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen
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New_par: § 52b.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wird ein Rechtsbrecher, der"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz oder wegen staatsfeindlicher Verbindung (§ 246), staatsfeindlicher Bewegung (247a) oder religiös motivierter extremistischer Verbindung (§ 247b),"},{"Text":"2. wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b), terroristischer Straftaten (§ 278c), Terrorismusfinanzierung (§ 278d), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f), Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g) oder Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) („terroristische Strafsachen“) oder"},{"Text":"3. wegen einer strafbaren Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt"}]},{"Text":"zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist, bedingt entlassen, so hat das Gericht für die Dauer der Probezeit gerichtliche Aufsicht anzuordnen, soweit die Überwachung des Verhaltens des Rechtsbrechers, insbesondere hinsichtlich der Befolgung einer Weisung gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 oder einer Weisung, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, notwendig oder zweckmäßig ist, ihn von weiteren solchen mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten."}]}]},{"Text":"(2) § 52a Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden."},{"Text":"(3) Vor Ablauf der ersten Hälfte der gerichtlichen Aufsicht hat das Gericht eine Fallkonferenz einzuberufen, um das Verhalten des Rechtsbrechers während gerichtlicher Aufsicht zu beurteilen und jene Maßnahmen festzulegen, die dazu dienen, die Einhaltung von Weisungen sicherzustellen sowie den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, die Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe und gegebenenfalls sonstige Einrichtungen, die in die gerichtliche Aufsicht eingebunden sind, sind daran zu beteiligen. Eine solche Konferenz kann auch zu einem früheren Zeitpunkt oder wiederholt von Amts wegen oder auf Anregung der zur Mitwirkung berechtigten Stellen angeordnet werden und ist jedenfalls drei Monate vor Ablauf der gerichtlichen Aufsicht durchzuführen. Die Teilnehmer einer Fallkonferenz sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Fallkonferenz erforderlich ist. Die Teilnehmer sind – sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen – zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet; darüber sind sie zu informieren."},{"Text":"(4) Dem Rechtsbrecher, der aufgrund einer strafbaren Handlung nach Abs. 1 zu einer mindestens achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann ferner die Weisung erteilt werden, während gerichtlicher Aufsicht die für eine elektronische Überwachung der Befolgung von Weisungen, die Gebote oder Verbote zum örtlichen Aufenthalt beinhalten, angemessenen, technisch geeigneten Mittel – mit Ausnahme der Dauer des Aufenthaltes in der eigenen Wohnung – ständig am Körper in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, soweit die elektronische Überwachung unbedingt notwendig ist, um durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach Abs. 6 ein weisungsgemäßes Verhalten sicherzustellen und der Rechtsbrecher seine Zustimmung erteilt hat. Das Gericht hat dabei insbesondere die Tatumstände sowie das Umfeld des Rechtsbrechers, die bereits gesetzten Deradikalisierungmaßnahmen sowie sein Verhalten während der Haft oder Maßnahme zu berücksichtigen. Mit der Durchführung der Überwachung hat das Gericht die Überwachungszentrale für den elektronisch überwachten Hausarrest zu beauftragen."},{"Text":"(5) Das Gericht hat die unbedingte Notwendigkeit der elektronischen Überwachung unbeschadet des Abs. 3 zumindest jährlich zu überprüfen. Dabei hat das Gericht die nach Abs. 2 in Verbindung mit § 52a Abs. 2 gewonnen Informationen zu berücksichtigen. Wurde dem Rechtsbrecher eine Weisung zu Deradikalisierungsmaßnahmen erteilt, so ist auch die damit befasste Person oder Stelle im Überprüfungsverfahren beizuziehen. Bei Wegfall der unbedingten Notwendigkeit ist die elektronische Überwachung unverzüglich zu beenden."},{"Multi":[{"Text":"(6) Bei einer Weisung nach Abs. 4 werden mit Hilfe der vom Betroffenen mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über dessen Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erhoben und gespeichert. Unbeschadet des § 76 Abs. 2 StPO dürfen die Daten nur verwendet werden, soweit dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist:"},{"List":[{"Text":"1. zur Feststellung eines Verstoßes gegen ein in einer Weisung nach § 51 Abs. 2 oder 3 enthaltenes Gebot oder Verbot zum örtlichen Aufenthalt oder"},{"Text":"2. zur Ergreifung von Maßnahmen, die sich an einen Verstoß gegen eine Weisung anschließen können."}]}]},{"Text":"(7) Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Abs. 6 zweiter Satz hat die Verarbeitung der Daten zur Feststellung von Verstößen nach Abs. 6 Z 1 automatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Diese Daten sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Abs. 6 Z 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. Bei jedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren. Die überwachte Person ist über jeden Zugriff auf ihre Daten zu informieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach zwölf Monaten zu löschen."},{"Text":"(8) Die Kosten der elektronischen Überwachung trägt der Bund."},{"Text":"(9) Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung Richtlinien über die Art und die Durchführung der elektronischen Überwachung zu erlassen."}]}
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New_par: § 52b.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wird ein Rechtsbrecher, der"},{"List":[{"Text":"1. wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz oder wegen staatsfeindlicher Verbindung (§ 246), staatsfeindlicher Bewegung (247a) oder religiös motivierter extremistischer Verbindung (§ 247b),"},{"Text":"2. wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b), terroristischer Straftaten (§ 278c), Terrorismusfinanzierung (§ 278d), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f), Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g) oder Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) („terroristische Strafsachen“) oder"},{"Text":"3. wegen einer strafbaren Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt"}]},{"Text":"zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist, bedingt entlassen, so hat das Gericht für die Dauer der Probezeit gerichtliche Aufsicht anzuordnen, soweit die Überwachung des Verhaltens des Rechtsbrechers, insbesondere hinsichtlich der Befolgung einer Weisung gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 oder einer Weisung, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, notwendig oder zweckmäßig ist, ihn von weiteren solchen mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten."}]},{"Text":"(2) § 52a Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden."},{"Text":"(3) Vor Ablauf der ersten Hälfte der gerichtlichen Aufsicht hat das Gericht eine Fallkonferenz einzuberufen, um das Verhalten des Rechtsbrechers während gerichtlicher Aufsicht zu beurteilen und jene Maßnahmen festzulegen, die dazu dienen, die Einhaltung von Weisungen sicherzustellen sowie den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, die Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe und gegebenenfalls sonstige Einrichtungen, die in die gerichtliche Aufsicht eingebunden sind, sind daran zu beteiligen. Eine solche Konferenz kann auch zu einem früheren Zeitpunkt oder wiederholt von Amts wegen oder auf Anregung der zur Mitwirkung berechtigten Stellen angeordnet werden und ist jedenfalls drei Monate vor Ablauf der gerichtlichen Aufsicht durchzuführen. Die Teilnehmer einer Fallkonferenz sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Fallkonferenz erforderlich ist. Die Teilnehmer sind – sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen – zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet; darüber sind sie zu informieren."},{"Text":"(4) Dem Rechtsbrecher, der aufgrund einer strafbaren Handlung nach Abs. 1 zu einer mindestens achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann ferner die Weisung erteilt werden, während gerichtlicher Aufsicht die für eine elektronische Überwachung der Befolgung von Weisungen, die Gebote oder Verbote zum örtlichen Aufenthalt beinhalten, angemessenen, technisch geeigneten Mittel – mit Ausnahme der Dauer des Aufenthaltes in der eigenen Wohnung – ständig am Körper in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, soweit die elektronische Überwachung unbedingt notwendig ist, um durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach Abs. 6 ein weisungsgemäßes Verhalten sicherzustellen und der Rechtsbrecher seine Zustimmung erteilt hat. Das Gericht hat dabei insbesondere die Tatumstände sowie das Umfeld des Rechtsbrechers, die bereits gesetzten Deradikalisierungmaßnahmen sowie sein Verhalten während der Haft oder Maßnahme zu berücksichtigen. Mit der Durchführung der Überwachung hat das Gericht die Überwachungszentrale für den elektronisch überwachten Hausarrest zu beauftragen."},{"Text":"(5) Das Gericht hat die unbedingte Notwendigkeit der elektronischen Überwachung unbeschadet des Abs. 3 zumindest jährlich zu überprüfen. Dabei hat das Gericht die nach Abs. 2 in Verbindung mit § 52a Abs. 2 gewonnen Informationen zu berücksichtigen. Wurde dem Rechtsbrecher eine Weisung zu Deradikalisierungsmaßnahmen erteilt, so ist auch die damit befasste Person oder Stelle im Überprüfungsverfahren beizuziehen. Bei Wegfall der unbedingten Notwendigkeit ist die elektronische Überwachung unverzüglich zu beenden."},{"Multi":[{"Text":"(6) Bei einer Weisung nach Abs. 4 werden mit Hilfe der vom Betroffenen mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über dessen Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erhoben und gespeichert. Unbeschadet des § 76 Abs. 2 StPO dürfen die Daten nur verwendet werden, soweit dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist:"},{"List":[{"Text":"1. zur Feststellung eines Verstoßes gegen ein in einer Weisung nach § 51 Abs. 2 oder 3 enthaltenes Gebot oder Verbot zum örtlichen Aufenthalt oder"},{"Text":"2. zur Ergreifung von Maßnahmen, die sich an einen Verstoß gegen eine Weisung anschließen können."}]}]},{"Text":"(7) Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Abs. 6 zweiter Satz hat die Verarbeitung der Daten zur Feststellung von Verstößen nach Abs. 6 Z 1 automatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Diese Daten sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Abs. 6 Z 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. Bei jedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren. Die überwachte Person ist über jeden Zugriff auf ihre Daten zu informieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach zwölf Monaten zu löschen."},{"Text":"(8) Die Kosten der elektronischen Überwachung trägt der Bund."},{"Text":"(9) Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung Richtlinien über die Art und die Durchführung der elektronischen Überwachung zu erlassen."}]}
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New_para_note: zum Bezugszeitraum vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 159/2021
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New_new_para_header: Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
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New_par: § 53.;{"List":[{"Text":"(1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Im Fall des Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe steht der Strafrest hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen für eine abermalige bedingte Entlassung einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren gleich. Eine strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung oder während einer behördlichen Anhaltung, die in die Probezeit nicht einzurechnen ist (§ 49), begangen hat, steht einer in der Probezeit verübten strafbaren Handlung gleich."},{"Text":"(2) Wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers entzieht, hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."},{"Text":"(3) Wird in den Fällen der Abs. 1 und 2 die bedingte Strafnachsicht oder Entlassung nicht widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängern; im Falle der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe kann das Gericht die Probezeit bis auf höchstens fünfzehn Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das noch nicht geschehen sein sollte, Bewährungshilfe anzuordnen ist."},{"Text":"(4) Bestehen gegen Ende der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit nach bedingter Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von mehr als fünf Jahren sonst besondere Gründe zur Annahme, dass es einer weiteren Erprobung des Rechtsbrechers bedarf, so kann das Gericht die Probezeit um höchstens drei Jahre verlängern. Eine wiederholte Verlängerung ist zulässig."},{"Text":"(5) Nach Abs. 4 kann auch in den Fällen vorgegangen werden, in denen nach § 52b gerichtliche Aufsicht nach bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Monaten angeordnet wurde. Vor einer solchen Anordnung ist eine gerichtliche Fallkonferenz nach § 52b Abs. 3 StGB abzuhalten. Die Weisung einer elektronischen Überwachung darf höchstens zehn Jahre aufrechterhalten werden."}]}
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@@ -160,7 +160,7 @@ New_par: § 62.;{"Text":"Die österreichischen Strafgesetze gelten für alle Tat
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New_new_para_header: Strafbare Handlungen an Bord österreichischer Schiffe oder Luftfahrzeuge
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New_par: § 63.;{"Text":"Die österreichischen Strafgesetze gelten auch für Taten, die auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen worden sind, unabhängig davon, wo sich dieses befindet."}
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New_new_para_header: Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden
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New_par: § 64.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124), Hochverrat (§ 242), Vorbereitung eines Hochverrats (§ 244), staatsfeindliche Verbindungen (§ 246), Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251), Landesverrat (§§ 252 bis 258) und strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259 und 260);"},{"Text":"2. strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4), einen österreichischen Amtsträger (§ 74 Abs. 1 Z 4a) oder einen österreichischen Schiedsrichter (§ 74 Abs. 1 Z 4c) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als österreichischer Beamter, österreichischer Amtsträger oder österreichischer Schiedsrichter begeht;"},{"Text":"2a. außer dem Fall der Z 2 strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen (§§ 302 bis 309), wenn"}]},{"List":[{"Text":"a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder"},{"Text":"b) die Tat zugunsten eines österreichischen Amtsträgers oder österreichischen Schiedsrichters begangen wurde;"}]},{"List":[{"Text":"3. falsche Beweisaussage (§ 288) und unter Eid abgelegte oder mit einem Eid bekräftigte falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289) in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder nach der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, sowie in einem Verfahren, das bei einem österreichischen Gericht oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde anhängig ist;"},{"Text":"4. Geldfälschung (§ 232), Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes (§ 233), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), kriminelle Organisation (§ 278a) und die nach den §§ 28a, 31a sowie 32 Abs. 3 des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann;"},{"Text":"4a. Genitalverstümmelung (§ 85 Abs. 1 Z 2a), erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel (§ 104a), schwere Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 3, Zwangsheirat (§ 106a), verbotene Adoptionsvermittlung (§ 194), Vergewaltigung (§ 201), geschlechtliche Nötigung (§ 202), sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205), schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206), sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 207), bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs. 1, 1a, 2 und 2a, sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 207b), Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1, Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§ 215a), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217), wenn"}]},{"List":[{"Text":"a) der Täter oder das Opfer Österreicher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,"},{"Text":"b) durch die Tat sonstige österreichische Interessen verletzt worden sind oder"},{"Text":"c) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;"}]},{"List":[{"Text":"4b. Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (§ 177a), wenn der Täter Österreicher ist, in bezug auf die Entwicklung nuklearer oder radiologischer Kampfmittel jedoch nur, soweit die Tat nicht im Auftrag oder unter der Verantwortung einer Vertragspartei des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. 258/1970, die Atomwaffenstaat ist, begangen worden ist;"},{"Text":"4c. Folter (§ 312a), Verschwindenlassen einer Person (§ 312b) und strafbare Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt, wenn"}]},{"List":[{"Text":"a) der Täter oder das Opfer Österreicher ist,"},{"Text":"b) durch die Tat sonstige österreichische Interessen verletzt worden sind oder"},{"Text":"c) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war und entweder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann."}]},{"List":[{"Text":"5. Luftpiraterie (§ 185), damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit und vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186), wenn"}]},{"List":[{"Text":"a) die strafbare Handlung gegen ein österreichisches Luftfahrzeug gerichtet ist,"},{"Text":"b) das Luftfahrzeug in Österreich landet und der Täter sich noch an Bord befindet,"},{"Text":"c) das Luftfahrzeug ohne Besatzung an jemanden vermietet ist, der seinen Geschäftssitz oder in Ermangelung eines solchen Sitzes seinen ständigen Aufenthalt in Österreich hat, oder"},{"Text":"d) sich der Täter in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;"}]},{"List":[{"Text":"6. sonstige strafbare Handlungen, zu deren Verfolgung Österreich, auch wenn sie im Ausland begangen worden sind, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts verpflichtet ist;"},{"Text":"7. strafbare Handlungen, die ein Österreicher gegen einen Österreicher begeht, wenn beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;"},{"Text":"8. Beteiligung (§ 12) an einer strafbaren Handlung, die der unmittelbare Täter im Inland begangen hat, sowie Hehlerei (§ 164) und Geldwäscherei (§ 165) in bezug auf eine im Inland begangene Tat;"},{"Text":"9. terroristische Vereinigung (§ 278b) und terroristische Straftaten (§ 278c) sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223 und 224, ferner Terrorismusfinanzierung (§ 278d), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f), Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g) und damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 223 und 224 sowie Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a), wenn"}]},{"List":[{"Text":"a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt,"},{"Text":"b) der Täter zur Zeit der Tat oder der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder hat,"},{"Text":"c) die Tat zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in Österreich begangen wurde,"},{"Text":"d) die Tat gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, einen Landtag, eine Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, sonst ein Gericht oder eine Behörde oder gegen die Bevölkerung der Republik Österreich begangen wurde,"},{"Text":"e) die Tat gegen ein Organ der Europäischen Union oder eine gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder dem Vertrag über die Europäische Union geschaffene Einrichtung mit Sitz in der Republik Österreich begangen wurde oder"},{"Text":"f) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;"}]},{"Text":"(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 70/2018)"},{"List":[{"Text":"11. Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a) und Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände (§ 163b), wenn die Hauptniederlassung oder der Sitz des Verbandes im Inland liegt."}]}]}]},{"Text":"(2) Können die im Abs. 1 genannten Strafgesetze bloß deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist die im Ausland begangene Tat gleichwohl unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen zu bestrafen."}]}
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New_par: § 64.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:"},{"List":[{"Text":"1. Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124), Hochverrat (§ 242), Vorbereitung eines Hochverrats (§ 244), staatsfeindliche Verbindungen (§ 246), Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251), Landesverrat (§§ 252 bis 258) und strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259 und 260);"},{"Text":"2. strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4), einen österreichischen Amtsträger (§ 74 Abs. 1 Z 4a) oder einen österreichischen Schiedsrichter (§ 74 Abs. 1 Z 4c) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als österreichischer Beamter, österreichischer Amtsträger oder österreichischer Schiedsrichter begeht;"},{"Text":"2a. außer dem Fall der Z 2 strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen (§§ 302 bis 309), wenn"}]},{"List":[{"Text":"a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder"},{"Text":"b) die Tat zugunsten eines österreichischen Amtsträgers oder österreichischen Schiedsrichters begangen wurde;"}]},{"List":[{"Text":"3. falsche Beweisaussage (§ 288) und unter Eid abgelegte oder mit einem Eid bekräftigte falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289) in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder nach der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, sowie in einem Verfahren, das bei einem österreichischen Gericht oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde anhängig ist;"},{"Text":"4. Geldfälschung (§ 232), Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes (§ 233), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), kriminelle Organisation (§ 278a) und die nach den §§ 28a, 31a sowie 32 Abs. 3 des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann;"},{"Text":"4a. Genitalverstümmelung (§ 85 Abs. 1 Z 2a), erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel (§ 104a), schwere Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 3, Zwangsheirat (§ 106a), verbotene Adoptionsvermittlung (§ 194), Vergewaltigung (§ 201), geschlechtliche Nötigung (§ 202), sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205), schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206), sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 207), bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs. 1, 1a, 2 und 2a, sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 207b), Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1, Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§ 215a), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217), wenn"}]},{"List":[{"Text":"a) der Täter oder das Opfer Österreicher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,"},{"Text":"b) durch die Tat sonstige österreichische Interessen verletzt worden sind oder"},{"Text":"c) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;"}]},{"List":[{"Text":"4b. Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (§ 177a), wenn der Täter Österreicher ist, in bezug auf die Entwicklung nuklearer oder radiologischer Kampfmittel jedoch nur, soweit die Tat nicht im Auftrag oder unter der Verantwortung einer Vertragspartei des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. 258/1970, die Atomwaffenstaat ist, begangen worden ist;"},{"Text":"4c. Folter (§ 312a), Verschwindenlassen einer Person (§ 312b) und strafbare Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt, wenn"}]},{"List":[{"Text":"a) der Täter oder das Opfer Österreicher ist,"},{"Text":"b) durch die Tat sonstige österreichische Interessen verletzt worden sind oder"},{"Text":"c) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war und entweder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann."}]},{"List":[{"Text":"5. Luftpiraterie (§ 185), damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit und vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186), wenn"}]},{"List":[{"Text":"a) die strafbare Handlung gegen ein österreichisches Luftfahrzeug gerichtet ist,"},{"Text":"b) das Luftfahrzeug in Österreich landet und der Täter sich noch an Bord befindet,"},{"Text":"c) das Luftfahrzeug ohne Besatzung an jemanden vermietet ist, der seinen Geschäftssitz oder in Ermangelung eines solchen Sitzes seinen ständigen Aufenthalt in Österreich hat, oder"},{"Text":"d) sich der Täter in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;"}]},{"List":[{"Text":"6. sonstige strafbare Handlungen, zu deren Verfolgung Österreich, auch wenn sie im Ausland begangen worden sind, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts verpflichtet ist;"},{"Text":"7. strafbare Handlungen, die ein Österreicher gegen einen Österreicher begeht, wenn beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;"},{"Text":"8. Beteiligung (§ 12) an einer strafbaren Handlung, die der unmittelbare Täter im Inland begangen hat, sowie Hehlerei (§ 164) und Geldwäscherei (§ 165) in bezug auf eine im Inland begangene Tat;"},{"Text":"9. terroristische Vereinigung (§ 278b) und terroristische Straftaten (§ 278c) sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223 und 224, ferner Terrorismusfinanzierung (§ 278d), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f), Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g) und damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 223 und 224 sowie Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a), wenn"}]},{"List":[{"Text":"a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt,"},{"Text":"b) der Täter zur Zeit der Tat oder der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder hat,"},{"Text":"c) die Tat zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in Österreich begangen wurde,"},{"Text":"d) die Tat gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, einen Landtag, eine Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, sonst ein Gericht oder eine Behörde oder gegen die Bevölkerung der Republik Österreich begangen wurde,"},{"Text":"e) die Tat gegen ein Organ der Europäischen Union oder eine gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder dem Vertrag über die Europäische Union geschaffene Einrichtung mit Sitz in der Republik Österreich begangen wurde oder"},{"Text":"f) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;"}]},{"Text":"(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 70/2018)"},{"List":[{"Text":"11. Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a) und Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände (§ 163b), wenn die Hauptniederlassung oder der Sitz des Verbandes im Inland liegt."}]}]},{"Text":"(2) Können die im Abs. 1 genannten Strafgesetze bloß deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist die im Ausland begangene Tat gleichwohl unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind
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New_par: § 65.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Für andere als die in den §§ 63 und 64 bezeichneten Taten, die im Ausland begangen worden sind, gelten, sofern die Taten auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, die österreichischen Strafgesetze:"},{"List":[{"Text":"1. wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt;"},{"Text":"2. wenn der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betreten wird und aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann."}]}]},{"Text":"(2) Die Strafe ist so zu bestimmen, daß der Täter in der Gesamtauswirkung nicht ungünstiger gestellt ist als nach dem Gesetz des Tatorts."},{"Text":"(3) Besteht am Ort der Tat keine Strafgewalt, so genügt es, wenn die Tat nach den österreichischen Gesetzen strafbar ist."},{"Multi":[{"Text":"(4) Die Strafbarkeit entfällt jedoch:"},{"List":[{"Text":"1. wenn die Strafbarkeit der Tat nach den Gesetzen des Tatorts erloschen ist;"},{"Text":"2. wenn der Täter von einem Gericht des Staates, in dem die Tat begangen worden ist, rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist;"},{"Text":"3. wenn der Täter von einem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem ausländischen Recht verjährt ist;"},{"Text":"4. solange die Vollstreckung der vom ausländischen Gericht verhängten Strafe ganz oder teilweise ausgesetzt ist."}]}]},{"Text":"(5) Nach den österreichischen Gesetzen vorgesehene vorbeugende Maßnahmen sind, wenn die Voraussetzungen hiefür zutreffen, gegen einen Österreicher auch dann anzuordnen, wenn er aus einem der Gründe des vorhergehenden Absatzes im Inland nicht bestraft werden kann."}]}
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New_new_para_header: Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten
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@@ -184,7 +184,7 @@ New_par: § 72.;{"List":[{"Text":"(1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre
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New_new_para_header: Ausländische Verurteilungen
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New_par: § 73.;{"Text":"Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind."}
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New_new_para_header: Andere Begriffsbestimmungen
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New_par: § 74.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. unmündig: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;"}]},{"Text":"(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2001)"},{"List":[{"Text":"3. minderjährig: wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;"},{"Text":"4. Beamter: jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgesellschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist; als Beamter gilt auch, wer nach einem anderen Bundesgesetz oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland einem österreichischen Beamten gleichgestellt ist;"},{"Text":"4a. Amtsträger: jeder, der"}]},{"Text":"(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2012)"},{"List":[{"Text":"b. für den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für eine andere Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen eine Kirche oder Religionsgesellschaft, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt, Unionsbeamter (Z 4b) ist oder - für die Zwecke der §§ 168g, 304, 305, 307 und 307a - der öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der oder Entscheidungen über die finanziellen Interessen der Europäischen Union in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten übertragen bekommen hat und diese Aufgaben wahrnimmt,"},{"Text":"c. sonst im Namen der in lit. b genannten Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, oder"},{"Text":"d) als Organ oder Bediensteter eines Unternehmens tätig ist, an dem eine oder mehrere inländische oder ausländische Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, das eine solche Gebietskörperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Gebietskörperschaften betreibt oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, jedenfalls aber jedes Unternehmens, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt."}]},{"List":[{"Text":"4b. Unionsbeamter: jeder, der Beamter oder sonstiger Bediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ist oder der der Europäischen Union von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort mit Aufgaben betraut ist, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Union entsprechen; Unionsbeamte sind auch, soweit das Statut nicht gilt, die Mitglieder der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder dem Vertrag über die Europäische Union errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen;"},{"Text":"4c. Schiedsrichter: jeder Entscheidungsträger eines Schiedsgerichtes im Sinne der §§ 577 ff ZPO mit Sitz im Inland oder noch nicht bestimmtem Sitz (österreichischer Schiedsrichter) oder mit Sitz im Ausland;"},{"Text":"4d. Kandidat für ein Amt: jeder, der sich in einem Wahlkampf, einem Bewerbungs- oder Auswahlverfahren zu einer Funktion als Amtsträger (Z 4a) oder in einer vergleichbaren Position zur Erlangung einer von ihm angestrebten Funktion als oberstes Vollzugsorgan des Bundes oder eines Bundeslandes oder als Organ zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung befindet, sofern die Erlangung der Funktion nicht gänzlich unwahrscheinlich ist;"},{"Text":"5. gefährliche Drohung: eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist;"},{"Text":"6. Entgelt: jede einer Bewertung in Geld zugängliche Gegenleistung, auch wenn sie einer anderen Person zugute kommen soll als der, der sie angeboten oder gegeben wird;"},{"Text":"7. Urkunde: eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen;"},{"Text":"8. Computersystem: sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen;"},{"Text":"9. Prostitution: die Vornahme geschlechtlicher Handlungen oder die Duldung geschlechtlicher Handlungen am eigenen Körper gegen Entgelt durch"}]},{"List":[{"Text":"a) eine minderjährige Person oder"},{"Text":"b) eine volljährige Person in der Absicht, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Vornahme oder Duldung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;"}]},{"List":[{"Text":"10. unbares Zahlungsmittel: nichtkörperliche oder körperliche Vorrichtungen, Gegenstände oder Aufzeichnungen oder deren Kombination, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel, die vor Fälschung oder missbräuchlicher Verwendung geschützt sind und die für sich oder in Verbindung mit einem oder mehreren Verfahren dem Inhaber oder Nutzer ermöglichen, Geld oder monetäre Werte zu übertragen, auch mittels digitaler Tauschmittel;"},{"Text":"11. kritische Infrastruktur: Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, die Landesverteidigung oder den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren, die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern, das öffentliche Abfallentsorgungs- und Kanalwesen oder den öffentlichen Verkehr haben."}]}]}]},{"Text":"(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Daten sowohl personenbezogene und nicht personenbezogene Daten als auch Programme."},{"Text":"(3) Unter leitenden Angestellten sind Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluss zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleich."}]}
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New_par: § 74.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist"},{"List":[{"Text":"1. unmündig: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;"}]},{"Text":"(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2001)"},{"List":[{"Text":"3. minderjährig: wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;"},{"Text":"4. Beamter: jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgesellschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist; als Beamter gilt auch, wer nach einem anderen Bundesgesetz oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland einem österreichischen Beamten gleichgestellt ist;"},{"Text":"4a. Amtsträger: jeder, der"}]},{"Text":"(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2012)"},{"List":[{"Text":"b. für den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für eine andere Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen eine Kirche oder Religionsgesellschaft, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt, Unionsbeamter (Z 4b) ist oder - für die Zwecke der §§ 168g, 304, 305, 307 und 307a - der öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der oder Entscheidungen über die finanziellen Interessen der Europäischen Union in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten übertragen bekommen hat und diese Aufgaben wahrnimmt,"},{"Text":"c. sonst im Namen der in lit. b genannten Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, oder"},{"Text":"d) als Organ oder Bediensteter eines Unternehmens tätig ist, an dem eine oder mehrere inländische oder ausländische Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, das eine solche Gebietskörperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Gebietskörperschaften betreibt oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, jedenfalls aber jedes Unternehmens, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt."}]},{"List":[{"Text":"4b. Unionsbeamter: jeder, der Beamter oder sonstiger Bediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ist oder der der Europäischen Union von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort mit Aufgaben betraut ist, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Union entsprechen; Unionsbeamte sind auch, soweit das Statut nicht gilt, die Mitglieder der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder dem Vertrag über die Europäische Union errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen;"},{"Text":"4c. Schiedsrichter: jeder Entscheidungsträger eines Schiedsgerichtes im Sinne der §§ 577 ff ZPO mit Sitz im Inland oder noch nicht bestimmtem Sitz (österreichischer Schiedsrichter) oder mit Sitz im Ausland;"},{"Text":"4d. Kandidat für ein Amt: jeder, der sich in einem Wahlkampf, einem Bewerbungs- oder Auswahlverfahren zu einer Funktion als Amtsträger (Z 4a) oder in einer vergleichbaren Position zur Erlangung einer von ihm angestrebten Funktion als oberstes Vollzugsorgan des Bundes oder eines Bundeslandes oder als Organ zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung befindet, sofern die Erlangung der Funktion nicht gänzlich unwahrscheinlich ist;"},{"Text":"5. gefährliche Drohung: eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist;"},{"Text":"6. Entgelt: jede einer Bewertung in Geld zugängliche Gegenleistung, auch wenn sie einer anderen Person zugute kommen soll als der, der sie angeboten oder gegeben wird;"},{"Text":"7. Urkunde: eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen;"},{"Text":"8. Computersystem: sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen;"},{"Text":"9. Prostitution: die Vornahme geschlechtlicher Handlungen oder die Duldung geschlechtlicher Handlungen am eigenen Körper gegen Entgelt durch"}]},{"List":[{"Text":"a) eine minderjährige Person oder"},{"Text":"b) eine volljährige Person in der Absicht, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Vornahme oder Duldung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;"}]},{"List":[{"Text":"10. unbares Zahlungsmittel: nichtkörperliche oder körperliche Vorrichtungen, Gegenstände oder Aufzeichnungen oder deren Kombination, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel, die vor Fälschung oder missbräuchlicher Verwendung geschützt sind und die für sich oder in Verbindung mit einem oder mehreren Verfahren dem Inhaber oder Nutzer ermöglichen, Geld oder monetäre Werte zu übertragen, auch mittels digitaler Tauschmittel;"},{"Text":"11. kritische Infrastruktur: Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, die Landesverteidigung oder den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren, die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern, das öffentliche Abfallentsorgungs- und Kanalwesen oder den öffentlichen Verkehr haben."}]}]},{"Text":"(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Daten sowohl personenbezogene und nicht personenbezogene Daten als auch Programme."},{"Text":"(3) Unter leitenden Angestellten sind Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluss zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleich."}]}
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New_header: Besonderer Teil
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New_header: Erster Abschnitt
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New desc: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
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@@ -195,7 +195,7 @@ New_par: § 76.;{"Text":"Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gem
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New_new_para_header: Tötung auf Verlangen
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New_par: § 77.;{"Text":"Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."}
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New_new_para_header: Mitwirkung an der Selbsttötung
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New_par: § 78.;{"List":[{"Text":"(1) Wer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."},{"Multi":[{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. einer minderjährigen Person,"},{"Text":"2. einer Person aus einem verwerflichen Beweggrund oder"},{"Text":"3. einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, leidet oder die nicht gemäß § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde,"}]},{"Text":"dazu physisch Hilfe leistet, sich selbst zu töten."}]}]}]}
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New_par: § 78.;{"List":[{"Text":"(1) Wer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."},{"Multi":[{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer"},{"List":[{"Text":"1. einer minderjährigen Person,"},{"Text":"2. einer Person aus einem verwerflichen Beweggrund oder"},{"Text":"3. einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, leidet oder die nicht gemäß § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde,"}]},{"Text":"dazu physisch Hilfe leistet, sich selbst zu töten."}]}]}
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New_new_para_header: Tötung eines Kindes bei der Geburt
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New_par: § 79.;{"Text":"Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."}
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New_new_para_header: Fahrlässige Tötung
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@@ -205,17 +205,17 @@ New_par: § 81.;{"List":[{"Text":"(1) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) den Tod
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New_new_para_header: Aussetzung
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New_par: § 82.;{"List":[{"Text":"(1) Wer das Leben eines anderen dadurch gefährdet, daß er ihn in eine hilflose Lage bringt und in dieser Lage im Stich läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer das Leben eines anderen, der unter seiner Obhut steht oder dem er sonst beizustehen verpflichtet ist (§ 2), dadurch gefährdet, daß er ihn in einer hilflosen Lage im Stich läßt."},{"Text":"(3) Hat die Tat den Tod des Gefährdeten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Körperverletzung
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New_par: § 83.;{"List":[{"Text":"(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt."},{"Multi":[{"Text":"(3) Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, "},{"Text":"2. in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, in einer anerkannten Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufes, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist,"}]},{"Text":"während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}]}]}]}
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New_par: § 83.;{"List":[{"Text":"(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt."},{"Multi":[{"Text":"(3) Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die"},{"List":[{"Text":"1. mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, "},{"Text":"2. in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, in einer anerkannten Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufes, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist,"}]},{"Text":"während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}]}]}
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New_new_para_header: Schwere Körperverletzung
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New_par: § 84.;{"List":[{"Text":"(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht."},{"Text":"(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat."},{"Text":"(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt."},{"Multi":[{"Text":"(5) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begeht"},{"List":[{"Text":"1. auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist,"},{"Text":"2. mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder"},{"Text":"3. unter Zufügung besonderer Qualen."}]}]}]}
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New_new_para_header: Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
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New_par: § 85.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,"},{"Text":"2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung,"},{"Text":"2a. eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, oder"},{"Text":"3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten,"}]},{"Text":"herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (Abs. 1) beim Verletzten herbeiführt."}]}
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New_par: § 85.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit"},{"List":[{"Text":"1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,"},{"Text":"2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung,"},{"Text":"2a. eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, oder"},{"Text":"3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten,"}]},{"Text":"herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (Abs. 1) beim Verletzten herbeiführt."}]}
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New_new_para_header: Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
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New_par: § 86.;{"List":[{"Text":"(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(2) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Absichtliche schwere Körperverletzung
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New_par: § 87.;{"List":[{"Text":"(1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(1a) Wer die Tat an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(2) Zieht die Tat nach Abs. 1 eine schwere Dauerfolge (§ 85) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, im Falle des Abs. 1a mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Fahrlässige Körperverletzung
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New_par: § 88.;{"List":[{"Text":"(1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Multi":[{"Text":"(2) Handelt der Täter nicht grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) und ist"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,"},{"Text":"2. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder"},{"Text":"3. der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes und die Körperverletzung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden,"}]},{"Text":"so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(3) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in § 81 Abs. 2 bezeichneten Fall einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(4) Hat die Tat nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat nach Abs. 3 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie jedoch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."}]}
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New_par: § 88.;{"List":[{"Text":"(1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Multi":[{"Text":"(2) Handelt der Täter nicht grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) und ist"},{"List":[{"Text":"1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,"},{"Text":"2. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder"},{"Text":"3. der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes und die Körperverletzung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden,"}]},{"Text":"so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen."}]},{"Text":"(3) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in § 81 Abs. 2 bezeichneten Fall einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(4) Hat die Tat nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat nach Abs. 3 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie jedoch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Gefährdung der körperlichen Sicherheit
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New_par: § 89.;{"Text":"Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen."}
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New_new_para_header: Einwilligung des Verletzten
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@@ -223,7 +223,7 @@ New_par: § 90.;{"List":[{"Text":"(1) Eine Körperverletzung oder Gefährdung de
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New_new_para_header: Raufhandel
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New_par: § 91.;{"List":[{"Text":"(1) Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen verursacht, wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren."},{"Text":"(2) Wer an einem Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn der Angriff eine Körperverletzung eines anderen verursacht, wenn er aber eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn er den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren."},{"Text":"(2a) Wer an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer in einem Sicherheitsbereich bei einer Sportgroßveranstaltung (§ 49a SPG) tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(3) Der Täter, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt oder Angehörige des Gesundheits- oder Rettungswesens oder Organe der Feuerwehr
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New_par: § 91a.;{"Multi":[{"Text":"Wer eine Person,"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, "},{"Text":"2. in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, für eine anerkannte Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufs, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist,"}]},{"Text":"während der Ausübung ihrer Tätigkeit tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."}]}]}
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New_par: § 91a.;{"Multi":[{"Text":"Wer eine Person,"},{"List":[{"Text":"1. die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, "},{"Text":"2. in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, für eine anerkannte Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufs, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist,"}]},{"Text":"während der Ausübung ihrer Tätigkeit tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen
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New_par: § 92.;{"List":[{"Text":"(1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt."},{"Text":"(3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Überanstrengung unmündiger, jüngerer oder schonungsbedürftiger Personen
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@@ -259,7 +259,7 @@ New_par: § 104a.;{"List":[{"Text":"(1) Wer eine volljährige Person mit dem Vor
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New_new_para_header: Nötigung
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New_par: § 105.;{"List":[{"Text":"(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet."}]}
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New_new_para_header: Schwere Nötigung
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New_par: § 106.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer eine Nötigung begeht, indem er"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht,"},{"Text":"2. die genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder"},{"Text":"3. die genötigte Person zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Nötigung zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat."}]}
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New_par: § 106.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer eine Nötigung begeht, indem er"},{"List":[{"Text":"1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht,"},{"Text":"2. die genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder"},{"Text":"3. die genötigte Person zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Nötigung zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat."}]}
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New_new_para_header: Zwangsheirat
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New_par: § 106a.;{"List":[{"Text":"(1) Wer eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung oder Drohung mit dem Abbruch oder Entzug der familiären Kontakte zur Eheschließung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person in der Absicht, dass sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Eheschließung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft gezwungen werde (Abs. 1), durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung oder Drohung mit dem Abbruch oder Entzug der familiären Kontakte nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert."},{"Text":"(3) § 106 Abs. 2 gilt sinngemäß."}]}
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New_new_para_header: Gefährliche Drohung
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@@ -269,7 +269,7 @@ New_par: § 107a.;{"List":[{"Text":"(1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlic
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New_new_para_header: Fortgesetzte Gewaltausübung
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New_par: § 107b.;{"List":[{"Text":"(1) Wer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(2) Gewalt im Sinne von Abs. 1 übt aus, wer eine andere Person am Körper misshandelt oder vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach §§ 107a, 108 und 110 begeht."},{"Text":"(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person herstellt oder eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung der verletzten Person bewirkt."},{"Multi":[{"Text":"(3a) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer"},{"List":[{"Text":"1. die Tat gegen eine unmündige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Person begeht,"},{"Text":"2. eine Tat nach Abs. 3 auf qualvolle Weise begeht oder"},{"Text":"3. im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Abs. 3 wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begeht."}]}]},{"Text":"(4) Hat eine Tat nach Abs. 3 oder Abs. 3a Z 1 eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge oder wird die Gewalt nach Abs. 3 oder Abs. 3a Z 1 länger als ein Jahr ausgeübt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der verletzten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(5) Der Täter ist nicht nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist."}]}
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New_new_para_header: Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems
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New_par: § 107c.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen,"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. eine strafbare Handlung gegen die Ehre einer Person für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar begeht oder"},{"Text":"2. eine Tatsache oder Bildaufnahme des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar macht,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zur Folge, begeht der Täter innerhalb eines ein Jahr übersteigenden Zeitraums fortgesetzt gegen die verletzte Person gerichtete Tathandlungen im Sinne des Abs. 1 oder übersteigt die Dauer der Wahrnehmbarkeit nach Abs. 1 ein Jahr, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."}]}
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New_par: § 107c.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen,"},{"List":[{"Text":"1. eine strafbare Handlung gegen die Ehre einer Person für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar begeht oder"},{"Text":"2. eine Tatsache oder Bildaufnahme des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar macht,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."}]},{"Text":"(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zur Folge, begeht der Täter innerhalb eines ein Jahr übersteigenden Zeitraums fortgesetzt gegen die verletzte Person gerichtete Tathandlungen im Sinne des Abs. 1 oder übersteigt die Dauer der Wahrnehmbarkeit nach Abs. 1 ein Jahr, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Täuschung
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New_par: § 108.;{"List":[{"Text":"(1) Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(2) Hoheitsrechte gelten nicht als Rechte im Sinn des Abs. 1."},{"Text":"(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen."}]}
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New_new_para_header: Hausfriedensbruch
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@@ -297,7 +297,7 @@ New desc: Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse
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New_new_para_header: Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen
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New_par: § 118.;{"List":[{"Text":"(1) Wer einen nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten verschlossenen Brief oder ein anderes solches Schriftstück öffnet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Multi":[{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, um sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis vom Inhalt eines nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Schriftstücks zu verschaffen,"},{"List":[{"Text":"1. ein verschlossenes Behältnis, in dem sich ein solches Schriftstück befindet, öffnet oder"},{"Text":"2. ein technisches Mittel anwendet, um seinen Zweck ohne Öffnen des Verschlusses des Schriftstücks oder des Behältnisses (Z. 1) zu erreichen."}]}]},{"Text":"(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Brief oder ein anderes Schriftstück (Abs. 1) vor Kenntnisnahme durch den Empfänger unterschlägt oder sonst unterdrückt."},{"Text":"(4) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat die Staatsanwaltschaft den Täter mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen."}]}
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New_new_para_header: Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem
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New_par: § 118a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer sich zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen durch Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung im Computersystem in der Absicht Zugang verschafft,"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von personenbezogenen Daten zu verschaffen, deren Kenntnis schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt, oder"},{"Text":"2. einem anderen durch die Verwendung von im System gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten, deren Kenntnis er sich verschafft, oder durch die Verwendung des Computersystems einen Nachteil zuzufügen,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(2) Wer die Tat in Bezug auf ein Computersystem, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) ist, begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen."},{"Text":"(4) Wer die Tat nach Abs. 1 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat nach Abs. 2 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."}]}
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New_par: § 118a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer sich zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen durch Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung im Computersystem in der Absicht Zugang verschafft,"},{"List":[{"Text":"1. sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von personenbezogenen Daten zu verschaffen, deren Kenntnis schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt, oder"},{"Text":"2. einem anderen durch die Verwendung von im System gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten, deren Kenntnis er sich verschafft, oder durch die Verwendung des Computersystems einen Nachteil zuzufügen,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(2) Wer die Tat in Bezug auf ein Computersystem, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) ist, begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen."},{"Text":"(4) Wer die Tat nach Abs. 1 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat nach Abs. 2 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses
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New_par: § 119.;{"List":[{"Text":"(1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen."}]}
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New_new_para_header: Missbräuchliches Abfangen von Daten
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@@ -319,13 +319,13 @@ New desc: Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen
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New_new_para_header: Sachbeschädigung
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New_par: § 125.;{"Text":"Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."}
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New_new_para_header: Schwere Sachbeschädigung
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New_par: § 126.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,"},{"Text":"2. an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsübung dienenden Raum befindet,"},{"Text":"3. an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht,"},{"Text":"4. an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,"},{"Text":"5. an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) oder"}]},{"Text":"(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2015)"},{"List":[{"Text":"7. durch die der Täter an der Sache einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt."}]}]}]},{"Text":"(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."}]}
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New_par: § 126.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht"},{"List":[{"Text":"1. an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,"},{"Text":"2. an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsübung dienenden Raum befindet,"},{"Text":"3. an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht,"},{"Text":"4. an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,"},{"Text":"5. an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) oder"}]},{"Text":"(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2015)"},{"List":[{"Text":"7. durch die der Täter an der Sache einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt."}]}]},{"Text":"(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Datenbeschädigung
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New_par: § 126a.;{"List":[{"Text":"(1) Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(2) Wer durch die Tat an den Daten einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(3) Wer durch die Tat viele Computersysteme unter Verwendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswortes, Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mittel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden, beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Multi":[{"Text":"(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer"},{"List":[{"Text":"1. durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt,"},{"Text":"2. durch die Tat wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) beeinträchtigt oder"},{"Text":"3. die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht."}]}]}]}
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New_new_para_header: Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
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New_par: § 126b.;{"List":[{"Text":"(1) Wer die Funktionsfähigkeit eines Computersystems, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, dadurch schwer stört, dass er Daten eingibt oder übermittelt, ist, wenn die Tat nicht nach § 126a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(2) Wer durch die Tat eine längere Zeit andauernde Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(3) Wer durch die Tat viele Computersysteme unter Verwendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswortes, eines Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mittel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden, schwer stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Multi":[{"Text":"(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer"},{"List":[{"Text":"1. durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt,"},{"Text":"2. die Tat gegen ein Computersystem verübt, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) ist, oder"},{"Text":"3. die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht."}]}]}]}
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New_new_para_header: Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten
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New_par: § 126c.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung einer Datenbeschädigung (§ 126a), einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder"},{"Text":"2. ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen,"}]},{"Text":"mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert, sonst zugänglich macht, sich verschafft oder besitzt, dass sie zur Begehung einer der in Z 1 genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(1a) Wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf einen widerrechtlichen Zugriff auf ein Computersystem (§ 118a), eine Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119) oder ein missbräuchliches Abfangen von Daten (§ 119a) begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf eine Datenbeschädigung nach § 126a Abs. 2 bis Abs. 4, die Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems nach § 126b Abs. 2 bis Abs. 4 oder einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch nach § 148a Abs. 2 bis Abs. 4 begeht."},{"Text":"(2) Nach Abs. 1 oder Abs. 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Abs. 1 genannte Computerprogramm oder die damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten in der in den §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b oder 148a bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen."},{"Text":"(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 oder Abs. 1a in Bezug auf ein Computerprogramm oder eine damit vergleichbare Vorrichtung oder ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder damit vergleichbare Daten begeht, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung wesentlicher Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) zu verursachen."}]}
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New_par: § 126c.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer"},{"List":[{"Text":"1. ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung einer Datenbeschädigung (§ 126a), einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder"},{"Text":"2. ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen,"}]},{"Text":"mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert, sonst zugänglich macht, sich verschafft oder besitzt, dass sie zur Begehung einer der in Z 1 genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."}]},{"Text":"(1a) Wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf einen widerrechtlichen Zugriff auf ein Computersystem (§ 118a), eine Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119) oder ein missbräuchliches Abfangen von Daten (§ 119a) begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf eine Datenbeschädigung nach § 126a Abs. 2 bis Abs. 4, die Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems nach § 126b Abs. 2 bis Abs. 4 oder einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch nach § 148a Abs. 2 bis Abs. 4 begeht."},{"Text":"(2) Nach Abs. 1 oder Abs. 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Abs. 1 genannte Computerprogramm oder die damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten in der in den §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b oder 148a bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen."},{"Text":"(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 oder Abs. 1a in Bezug auf ein Computerprogramm oder eine damit vergleichbare Vorrichtung oder ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder damit vergleichbare Daten begeht, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung wesentlicher Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) zu verursachen."}]}
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New_new_para_header: Diebstahl
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New_par: § 127.;{"Text":"Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."}
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New_new_para_header: Schwerer Diebstahl
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@@ -349,7 +349,7 @@ New_par: § 136.;{"List":[{"Text":"(1) Wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Mas
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New_new_para_header: Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
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New_par: § 137.;{"Text":"Wer unter Verletzung fremden Jagd- oder Fischereirechts dem Wild nachstellt, fischt, Wild oder Fische tötet, verletzt oder sich oder einem Dritten zueignet oder sonst eine Sache, die dem Jagd- oder Fischereirecht eines anderen unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder einem Dritten zueignet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."}
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New_new_para_header: Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
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New_par: § 138.;{"Multi":[{"Text":"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. an Wild, an Fischen oder an anderen dem fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Sachen in einem 5 000 Euro übersteigenden Wert,"},{"Text":"2. in der Schonzeit oder unter Anwendung von Eisen, von Giftködern, einer elektrischen Fanganlage, eines Sprengstoffs, in einer den Wild- oder Fischbestand gefährdenden Weise oder an Wild unter Anwendung von Schlingen,"},{"Text":"3. in Begleitung eines Beteiligten (§ 12) begeht und dabei entweder selbst eine Schußwaffe bei sich führt oder weiß, daß der Beteiligte eine Schußwaffe bei sich führt oder"},{"Text":"4. gewerbsmäßig"}]},{"Text":"begeht."}]}]}
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New_par: § 138.;{"Multi":[{"Text":"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat"},{"List":[{"Text":"1. an Wild, an Fischen oder an anderen dem fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Sachen in einem 5 000 Euro übersteigenden Wert,"},{"Text":"2. in der Schonzeit oder unter Anwendung von Eisen, von Giftködern, einer elektrischen Fanganlage, eines Sprengstoffs, in einer den Wild- oder Fischbestand gefährdenden Weise oder an Wild unter Anwendung von Schlingen,"},{"Text":"3. in Begleitung eines Beteiligten (§ 12) begeht und dabei entweder selbst eine Schußwaffe bei sich führt oder weiß, daß der Beteiligte eine Schußwaffe bei sich führt oder"},{"Text":"4. gewerbsmäßig"}]},{"Text":"begeht."}]}
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New_new_para_header: Verfolgungsvoraussetzung
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New_par: § 139.;{"Text":"Begeht der Täter den Eingriff in fremdes Jagdrecht an einem Ort, wo er die Jagd, oder den Eingriff in fremdes Fischereirecht an einem Ort, wo er die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben darf, so ist er wegen der nach den §§ 137 und 138 strafbaren Handlungen nur mit Ermächtigung des Jagd- oder Fischereiberechtigten zu verfolgen."}
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New_new_para_header: Gewaltanwendung eines Wilderers
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@@ -363,11 +363,11 @@ New_par: § 143.;{"List":[{"Text":"(1) Wer einen Raub als Mitglied einer krimine
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New_new_para_header: Erpressung
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New_par: § 144.;{"List":[{"Text":"(1) Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet."}]}
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New_new_para_header: Schwere Erpressung
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New_par: § 145.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer eine Erpressung begeht, indem er"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder"},{"Text":"2. den Genötigten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Erpressung"},{"List":[{"Text":"1. gewerbsmäßig begeht oder"},{"Text":"2. gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzt."}]}]},{"Text":"(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat einen Selbstmord oder Selbstmordversuch des Genötigten oder eines anderen zur Folge hat, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet."}]}
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New_par: § 145.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer eine Erpressung begeht, indem er"},{"List":[{"Text":"1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder"},{"Text":"2. den Genötigten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Erpressung"},{"List":[{"Text":"1. gewerbsmäßig begeht oder"},{"Text":"2. gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzt."}]}]},{"Text":"(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat einen Selbstmord oder Selbstmordversuch des Genötigten oder eines anderen zur Folge hat, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet."}]}
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New_new_para_header: Betrug
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New_par: § 146.;{"Text":"Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."}
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New_new_para_header: Schwerer Betrug
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New_par: § 147.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt oder"}]},{"Text":"(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015)"},{"List":[{"Text":"3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht."},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 5 000 Euro übersteigenden Schaden begeht."},{"Text":"(2a) Wer die Tat nach Abs. 1 Z 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(3) Wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]}
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New_par: § 147.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung"},{"List":[{"Text":"1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt oder"}]},{"Text":"(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015)"},{"List":[{"Text":"3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht."},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 5 000 Euro übersteigenden Schaden begeht."},{"Text":"(2a) Wer die Tat nach Abs. 1 Z 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(3) Wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Gewerbsmäßiger Betrug
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New_par: § 148.;{"Text":"Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach § 147 Abs. 1 bis 2 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."}
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New_new_para_header: Betrügerischer Datenverarbeitungsmißbrauch
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@@ -391,7 +391,7 @@ New_par: § 153c.;{"List":[{"Text":"(1) Wer als Dienstgeber Beiträge eines Dien
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New_new_para_header: Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
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New_par: § 153d.;{"List":[{"Text":"(1) Wer die Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden."},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer die Meldung einer Person zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in dem Wissen, dass die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, wenn die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nicht vollständig geleistet werden."},{"Text":"(3) Wer die Tat nach Abs. 1 oder Abs. 2 gewerbsmäßig oder in Bezug auf eine größere Zahl von Personen begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Organisierte Schwarzarbeit
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New_par: § 153e.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer gewerbsmäßig"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt,"},{"Text":"2. eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder"},{"Text":"3. in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) führend tätig ist,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht."}]}
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New_par: § 153e.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer gewerbsmäßig"},{"List":[{"Text":"1. Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt,"},{"Text":"2. eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder"},{"Text":"3. in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) führend tätig ist,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht."}]}
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New_new_para_header: Geldwucher
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New_par: § 154.;{"List":[{"Text":"(1) Wer die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient, insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung eines Darlehens oder für die Stundung einer Geldforderung oder die Vermittlung einer solchen Stundung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren läßt, der in auffallendem Mißverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn übergegangen ist, wucherisch verwertet."},{"Text":"(3) Wer Geldwucher gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015)"}]}
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New_new_para_header: Sachwucher
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@@ -413,9 +413,9 @@ New_par: § 162.;{"List":[{"Text":"(1) Ein Schuldner, der einen Bestandteil sein
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New_new_para_header: Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen
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New_par: § 163.;{"Text":"Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert."}
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New_new_para_header: Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände
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New_par: § 163a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer als Entscheidungsträger (§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005) eines in § 163c angeführten Verbandes oder sonst als von einem Entscheidungsträger mit der Informationsdarstellung Beauftragter in"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. einem Jahres- oder Konzernabschluss, einem Lage- oder Konzernlagebericht oder einem anderen an die Öffentlichkeit, an die Gesellschafter oder die Mitglieder, an ein aufsichtsberechtigtes Organ oder dessen Vorsitzenden gerichteten Bericht,"},{"Text":"2. einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an dem Verband,"},{"Text":"3. einem Vortrag oder einer Auskunft in der Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung oder sonst einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes,"},{"Text":"4. Aufklärungen und Nachweisen (§ 272 Abs. 2 UGB) oder sonstigen Auskünften, die einem Prüfer (§ 163b Abs. 1) zu geben sind, oder"},{"Text":"5. einer Anmeldung zum Firmenbuch, die die Leistung von Einlagen auf das Gesellschaftskapital betrifft,"}]},{"Text":"eine die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Verbandes betreffende oder für die Beurteilung der künftigen Entwicklung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage bedeutsame wesentliche Information (§ 189a Z 10 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897), einschließlich solcher Umstände, die die Beziehung des Verbandes zu mit ihm verbundenen Unternehmen betreffen, in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig darstellt, ist, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Entscheidungsträger einen Sonderbericht nicht erstattet, der angesichts der drohenden Gefährdung der Liquidität des Verbandes gesetzlich geboten ist."},{"Text":"(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 oder 2 in Bezug auf einen Verband begeht, dessen übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12. 6. 2014 S. 349, zugelassen sind."},{"Text":"(4) Wegen Beteiligung (§§ 12, 14) ist nicht zu bestrafen, wer schon nach § 163b mit Strafe bedroht ist."}]}
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New_par: § 163a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer als Entscheidungsträger (§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005) eines in § 163c angeführten Verbandes oder sonst als von einem Entscheidungsträger mit der Informationsdarstellung Beauftragter in"},{"List":[{"Text":"1. einem Jahres- oder Konzernabschluss, einem Lage- oder Konzernlagebericht oder einem anderen an die Öffentlichkeit, an die Gesellschafter oder die Mitglieder, an ein aufsichtsberechtigtes Organ oder dessen Vorsitzenden gerichteten Bericht,"},{"Text":"2. einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an dem Verband,"},{"Text":"3. einem Vortrag oder einer Auskunft in der Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung oder sonst einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes,"},{"Text":"4. Aufklärungen und Nachweisen (§ 272 Abs. 2 UGB) oder sonstigen Auskünften, die einem Prüfer (§ 163b Abs. 1) zu geben sind, oder"},{"Text":"5. einer Anmeldung zum Firmenbuch, die die Leistung von Einlagen auf das Gesellschaftskapital betrifft,"}]},{"Text":"eine die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Verbandes betreffende oder für die Beurteilung der künftigen Entwicklung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage bedeutsame wesentliche Information (§ 189a Z 10 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897), einschließlich solcher Umstände, die die Beziehung des Verbandes zu mit ihm verbundenen Unternehmen betreffen, in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig darstellt, ist, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Entscheidungsträger einen Sonderbericht nicht erstattet, der angesichts der drohenden Gefährdung der Liquidität des Verbandes gesetzlich geboten ist."},{"Text":"(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 oder 2 in Bezug auf einen Verband begeht, dessen übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12. 6. 2014 S. 349, zugelassen sind."},{"Text":"(4) Wegen Beteiligung (§§ 12, 14) ist nicht zu bestrafen, wer schon nach § 163b mit Strafe bedroht ist."}]}
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New_new_para_header: Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände
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New_par: § 163b.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer als Abschlussprüfer, Gründungsprüfer, Sonderprüfer, Verschmelzungsprüfer, Spaltungsprüfer, Revisor, Stiftungsprüfer, Mitglied der Prüfungskommission (§ 40 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984) oder sonst als aufgrund verbandsrechtlicher Bestimmungen bestellter Prüfer mit vergleichbaren Funktionen eines in § 163c angeführten Verbandes in"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. seinem Prüfungsbericht oder"},{"Text":"2. einem Vortrag oder einer Auskunft in der Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung oder sonst einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes"}]},{"Text":"in unvertretbarer Weise wesentliche Informationen (§ 163a Abs. 1) falsch oder unvollständig darstellt oder verschweigt, dass der Jahres- oder Konzernabschluss, der Lage- oder Konzernlagebericht oder sonst der geprüfte Abschluss, Vertrag oder Bericht wesentliche Informationen (§ 163a Abs. 1) in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig darstellt, ist, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Prüfer (Abs. 1)"},{"List":[{"Text":"1. in unvertretbarer Weise einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, oder"},{"Text":"2. einen Bericht nicht erstattet, der angesichts der drohenden Bestandsgefährdung des Verbandes gesetzlich geboten ist."}]}]},{"Text":"(3) Nach Abs. 2 Z 1 ist nicht zu bestrafen, wer schon wegen der falschen oder unvollständigen Darstellung nach Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer schon wegen der Nichterstattung des Berichtes nach Abs. 2 Z 2 mit Strafe bedroht ist."},{"Text":"(4) Wer eine Tat nach Abs. 1 oder 2 als Prüfer eines in § 163a Abs. 3 angeführten Verbandes begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(5) Wegen Beteiligung (§§ 12, 14) ist nicht zu bestrafen, wer schon nach § 163a mit Strafe bedroht ist."}]}
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New_par: § 163b.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer als Abschlussprüfer, Gründungsprüfer, Sonderprüfer, Verschmelzungsprüfer, Spaltungsprüfer, Revisor, Stiftungsprüfer, Mitglied der Prüfungskommission (§ 40 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984) oder sonst als aufgrund verbandsrechtlicher Bestimmungen bestellter Prüfer mit vergleichbaren Funktionen eines in § 163c angeführten Verbandes in"},{"List":[{"Text":"1. seinem Prüfungsbericht oder"},{"Text":"2. einem Vortrag oder einer Auskunft in der Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung oder sonst einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes"}]},{"Text":"in unvertretbarer Weise wesentliche Informationen (§ 163a Abs. 1) falsch oder unvollständig darstellt oder verschweigt, dass der Jahres- oder Konzernabschluss, der Lage- oder Konzernlagebericht oder sonst der geprüfte Abschluss, Vertrag oder Bericht wesentliche Informationen (§ 163a Abs. 1) in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig darstellt, ist, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Prüfer (Abs. 1)"},{"List":[{"Text":"1. in unvertretbarer Weise einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, oder"},{"Text":"2. einen Bericht nicht erstattet, der angesichts der drohenden Bestandsgefährdung des Verbandes gesetzlich geboten ist."}]}]},{"Text":"(3) Nach Abs. 2 Z 1 ist nicht zu bestrafen, wer schon wegen der falschen oder unvollständigen Darstellung nach Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer schon wegen der Nichterstattung des Berichtes nach Abs. 2 Z 2 mit Strafe bedroht ist."},{"Text":"(4) Wer eine Tat nach Abs. 1 oder 2 als Prüfer eines in § 163a Abs. 3 angeführten Verbandes begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(5) Wegen Beteiligung (§§ 12, 14) ist nicht zu bestrafen, wer schon nach § 163a mit Strafe bedroht ist."}]}
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New_new_para_header: Verbände
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New_par: § 163c.;{"Multi":[{"Text":"Die §§ 163a und 163b sind auf folgende Verbände anzuwenden:"},{"List":[{"Text":"1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung,"},{"Text":"2. Aktiengesellschaften,"},{"Text":"3. Europäische Gesellschaften (SE),"},{"Text":"4. Genossenschaften,"},{"Text":"5. Europäische Genossenschaften (SCE),"},{"Text":"6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,"},{"Text":"7. große Vereine im Sinne des § 22 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002,"},{"Text":"8. offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 lit. a UGB,"},{"Text":"9. Sparkassen,"},{"Text":"10. Privatstiftungen,"},{"Text":"11. die Stiftung nach dem ORF-Gesetz und"},{"Text":"12. den in Z 1 bis 11 genannten Verbänden vergleichbare ausländische Verbände, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind oder die im Hinblick auf eine Zweigniederlassung im Inland im Firmenbuch eingetragen sind (§ 12 UGB)."}]}]}
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New_new_para_header: Tätige Reue
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@@ -423,7 +423,7 @@ New_par: § 163d.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Nach § 163a ist nicht zu best
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New_new_para_header: Hehlerei
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New_par: § 164.;{"List":[{"Text":"(1) Wer den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Sache kauft, sonst an sich bringt oder einem Dritten verschafft."},{"Text":"(3) Wer eine Sache im Wert von mehr als 5 000 Euro verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(4) Wer eine Sache im Wert von mehr als 300 000 Euro verhehlt oder wer die Hehlerei gewerbsmäßig betreibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Hehler zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und der Hehler die Umstände kennt, die diese Strafdrohung begründen."},{"Text":"(5) Wer eine Tat nach Abs. 1 oder Abs. 2 aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes in Bezug auf eine Sache geringen Wertes begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen, sofern es sich bei der Vortat nicht um einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen nach § 129 Abs. 2, einen räuberischen Diebstahl nach § 131, einen schweren Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach § 138 Z 2, einen Raub nach § 142, einen schweren Raub nach § 143, eine Erpressung nach § 144 oder eine schwere Erpressung nach § 145 handelt."},{"Text":"(6) Wer eine Tat nach Abs. 5 begeht, ist nur mit Ermächtigung des durch die Vortat Verletzten zu verfolgen."},{"Text":"(7) Wer eine Tat nach Abs. 5 begeht, ist nicht zu bestrafen, wenn die Vortat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, begangen wurde."}]}
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New_new_para_header: Geldwäscherei
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New_par: § 165.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt ist, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umwandelt oder einem anderen überträgt, oder"},{"Text":"2. die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensbestandteilen, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) herrühren, verheimlicht oder verschleiert,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögensbestandteile erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet, wenn er zur Zeit des Erlangens weiß, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) eines anderen herrühren."},{"Text":"(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögensbestandteile, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegen, in deren Auftrag oder Interesse erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet, wenn er zur Zeit des Erlangens von dieser Verfügungsmacht weiß."},{"Text":"(4) Wer die Tat in Bezug auf einen Vermögensbestandteil, dessen Wert 50 000 Euro übersteigt, oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."},{"Multi":[{"Text":"(5) Kriminelle Tätigkeiten sind mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder nach den §§ 223, 229, 289, 293, 295 oder den §§ 27 oder 30 des Suchtmittelgesetzes mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie"},{"List":[{"Text":"1. den österreichischen Strafgesetzen unterliegen und rechtswidrig begangen wurden oder"},{"Text":"2. im Ausland begangen wurden, ohne den österreichischen Strafgesetzen zu unterliegen, aber sowohl nach den österreichischen Strafgesetzen als auch – sofern es sich nicht um Taten nach Art. 2 Z 1 lit. a bis e und h der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 22, und geltendem Unionsrecht handelt – nach den Gesetzen des Tatorts den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erfüllen und rechtswidrig begangen wurden. Es ist weder erforderlich, dass der Täter wegen der kriminellen Tätigkeit verurteilt werden kann, noch dass alle Sachverhaltselemente oder alle Umstände im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit, wie etwa die Identität des Täters, feststehen."}]}]},{"Text":"(6) Vermögensbestandteile sind Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder unkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen, weiters Einheiten virtueller Währungen und die auf diese entfallenden Wertzuwächse oder durch diese belegte Rechte, nicht aber bloße Ersparnisse, wie etwa nicht eingetretene Wertverluste, Forderungsverzichte oder ersparte Aus- und Abgaben."},{"Text":"(7) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) her, wenn ihn der Täter der kriminellen Tätigkeit durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögensbestandteils verkörpert."}]}
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New_par: § 165.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer"},{"List":[{"Text":"1. Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt ist, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umwandelt oder einem anderen überträgt, oder"},{"Text":"2. die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensbestandteilen, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) herrühren, verheimlicht oder verschleiert,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögensbestandteile erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet, wenn er zur Zeit des Erlangens weiß, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) eines anderen herrühren."},{"Text":"(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögensbestandteile, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegen, in deren Auftrag oder Interesse erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet, wenn er zur Zeit des Erlangens von dieser Verfügungsmacht weiß."},{"Text":"(4) Wer die Tat in Bezug auf einen Vermögensbestandteil, dessen Wert 50 000 Euro übersteigt, oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."},{"Multi":[{"Text":"(5) Kriminelle Tätigkeiten sind mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder nach den §§ 223, 229, 289, 293, 295 oder den §§ 27 oder 30 des Suchtmittelgesetzes mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie"},{"List":[{"Text":"1. den österreichischen Strafgesetzen unterliegen und rechtswidrig begangen wurden oder"},{"Text":"2. im Ausland begangen wurden, ohne den österreichischen Strafgesetzen zu unterliegen, aber sowohl nach den österreichischen Strafgesetzen als auch – sofern es sich nicht um Taten nach Art. 2 Z 1 lit. a bis e und h der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 22, und geltendem Unionsrecht handelt – nach den Gesetzen des Tatorts den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erfüllen und rechtswidrig begangen wurden. Es ist weder erforderlich, dass der Täter wegen der kriminellen Tätigkeit verurteilt werden kann, noch dass alle Sachverhaltselemente oder alle Umstände im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit, wie etwa die Identität des Täters, feststehen."}]}]},{"Text":"(6) Vermögensbestandteile sind Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder unkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen, weiters Einheiten virtueller Währungen und die auf diese entfallenden Wertzuwächse oder durch diese belegte Rechte, nicht aber bloße Ersparnisse, wie etwa nicht eingetretene Wertverluste, Forderungsverzichte oder ersparte Aus- und Abgaben."},{"Text":"(7) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) her, wenn ihn der Täter der kriminellen Tätigkeit durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögensbestandteils verkörpert."}]}
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New_new_para_header: Tätige Reue
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New_par: § 165a.;{"List":[{"Text":"(1) Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an die Behörde oder auf andere Weise die Sicherstellung wesentlicher Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, bewirkt."},{"Text":"(2) Wenn ohne Zutun des Täters wesentliche Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, sichergestellt werden, ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich um die Sicherstellung bemüht hat."}]}
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New_new_para_header: Begehung im Familienkreis
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@@ -433,11 +433,11 @@ New_par: § 167.;{"List":[{"Text":"(1) Die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung,
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New_new_para_header: Glücksspiel
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New_par: § 168.;{"List":[{"Text":"(1) Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird."},{"Text":"(2) Wer sich gewerbsmäßig an einem solchen Spiel beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Ketten- oder Pyramidenspiele
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New_par: § 168a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer ein Gewinnerwartungssystem, dessen Teilnehmern gegen Einsatz ein Vermögensvorteil unter der Bedingung in Aussicht gestellt wird, daß diesem oder einem damit im Zusammenhang stehenden System unter den gleichen Bedingungen weitere Teilnehmer zugeführt werden, und bei dem die Erlangung des Vermögensvorteils ganz oder teilweise vom bedingungsgemäßen Verhalten jeweils weiterer Teilnehmer abhängt (Ketten- oder Pyramidenspiel),"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. in Gang setzt oder veranstaltet oder"},{"Text":"2. durch Zusammenkünfte, Prospekte oder auf eine andere zur Anwerbung vieler Teilnehmer geeignete Weise verbreitet oder"},{"Text":"3. sonst die Verbreitung eines solchen Systems gewerbsmäßig fördert,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß das System bloß zu gemeinnützigen Zwecken veranstaltet wird oder bloß Einsätze geringen Wertes verlangt werden."}]}]},{"Text":"(2) Wer durch die Tat eine größere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."}]}
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New_par: § 168a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer ein Gewinnerwartungssystem, dessen Teilnehmern gegen Einsatz ein Vermögensvorteil unter der Bedingung in Aussicht gestellt wird, daß diesem oder einem damit im Zusammenhang stehenden System unter den gleichen Bedingungen weitere Teilnehmer zugeführt werden, und bei dem die Erlangung des Vermögensvorteils ganz oder teilweise vom bedingungsgemäßen Verhalten jeweils weiterer Teilnehmer abhängt (Ketten- oder Pyramidenspiel),"},{"List":[{"Text":"1. in Gang setzt oder veranstaltet oder"},{"Text":"2. durch Zusammenkünfte, Prospekte oder auf eine andere zur Anwerbung vieler Teilnehmer geeignete Weise verbreitet oder"},{"Text":"3. sonst die Verbreitung eines solchen Systems gewerbsmäßig fördert,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß das System bloß zu gemeinnützigen Zwecken veranstaltet wird oder bloß Einsätze geringen Wertes verlangt werden."}]},{"Text":"(2) Wer durch die Tat eine größere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren
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New_par: § 168b.;{"List":[{"Text":"(1) Wer bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass der Auftraggeber das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Auftraggebers nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern."}]}
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New_new_para_header: Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union
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New_par: § 168f.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer in Bezug auf Ausgaben, die nicht in Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe (Abs. 5) stehen, Mittel oder Vermögenswerte aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union oder aus den Haushalten, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden,"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. unter Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen oder unter Verletzung einer spezifischen Informationspflicht unrechtmäßig erlangt oder zurückbehält, oder"},{"Text":"2. zu anderen Zwecken als jenen, für die sie ursprünglich gewährt wurden, missbräuchlich verwendet,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Abs. 1) in Bezug auf Ausgaben, die in Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe (Abs. 5) stehen, mit dem Vorsatz begeht, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern."},{"Text":"(3) Wer durch die Tat (Abs. 1 oder 2) einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt oder die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(4) Wer durch die Tat (Abs. 1 oder 2) einen 100 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(5) Ausgaben im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge sind alle Ausgaben in Verbindung mit öffentlichen Aufträgen im Sinne des Art. 101 Abs. 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1."}]}
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New_par: § 168f.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer in Bezug auf Ausgaben, die nicht in Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe (Abs. 5) stehen, Mittel oder Vermögenswerte aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union oder aus den Haushalten, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden,"},{"List":[{"Text":"1. unter Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen oder unter Verletzung einer spezifischen Informationspflicht unrechtmäßig erlangt oder zurückbehält, oder"},{"Text":"2. zu anderen Zwecken als jenen, für die sie ursprünglich gewährt wurden, missbräuchlich verwendet,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."}]},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Abs. 1) in Bezug auf Ausgaben, die in Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe (Abs. 5) stehen, mit dem Vorsatz begeht, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern."},{"Text":"(3) Wer durch die Tat (Abs. 1 oder 2) einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt oder die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(4) Wer durch die Tat (Abs. 1 oder 2) einen 100 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(5) Ausgaben im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge sind alle Ausgaben in Verbindung mit öffentlichen Aufträgen im Sinne des Art. 101 Abs. 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1."}]}
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New_new_para_header: Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union
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New_par: § 168g.;{"List":[{"Text":"(1) Wer als Amtsträger unmittelbar oder mittelbar Mittel oder Vermögenswerte verwaltet und diese Mittel entgegen ihrer Zweckbestimmung bindet oder ausbezahlt oder sonstige Vermögenswerte entgegen ihrer Zweckbestimmung zuweist oder verwendet und dadurch die finanziellen Interessen der Union schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(2) Wer durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt oder die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(3) Wer durch die Tat einen 100 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]}
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New_header: Siebenter Abschnitt
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@@ -461,9 +461,9 @@ New_par: § 176.;{"List":[{"Text":"(1) Wer anders als durch eine der in den §§
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New_new_para_header: Fahrlässige Gemeingefährdung
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New_par: § 177.;{"List":[{"Text":"(1) Wer anders als durch eine der in den §§ 170, 172 und 174 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen."}]}
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New_new_para_header: Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
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New_par: § 177a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete nukleare, radiologische, biologische oder chemische Kampfmittel"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. herstellt, verarbeitet oder zum Zweck der Herstellung entwickelt,"},{"Text":"2. in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt oder"},{"Text":"3. erwirbt, besitzt oder einem anderen überläßt oder verschafft,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(2) Weiß der Täter, daß die Kampfmittel in ein Gebiet gelangen sollen, in dem ein Krieg oder ein bewaffneter Konflikt ausgebrochen ist oder unmittelbar auszubrechen droht, so ist er mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, weiß er aber, daß die Kampfmittel zum Einsatz gelangen sollen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."}]}
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New_par: § 177a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete nukleare, radiologische, biologische oder chemische Kampfmittel"},{"List":[{"Text":"1. herstellt, verarbeitet oder zum Zweck der Herstellung entwickelt,"},{"Text":"2. in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt oder"},{"Text":"3. erwirbt, besitzt oder einem anderen überläßt oder verschafft,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(2) Weiß der Täter, daß die Kampfmittel in ein Gebiet gelangen sollen, in dem ein Krieg oder ein bewaffneter Konflikt ausgebrochen ist oder unmittelbar auszubrechen droht, so ist er mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, weiß er aber, daß die Kampfmittel zum Einsatz gelangen sollen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen
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New_par: § 177b.;{"List":[{"Text":"(1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial herstellt, bearbeitet, verarbeitet, verwendet, besitzt, beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Multi":[{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag radioaktive Stoffe oder Strahleneinrichtungen so herstellt, bearbeitet, verarbeitet, verwendet, besitzt, beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, dass dadurch"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,"},{"Text":"2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,"},{"Text":"3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder"},{"Text":"4. ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,"}]},{"Text":"entstehen kann."}]}]},{"Text":"(3) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial oder radioaktive Stoffe herstellt, bearbeitet, verarbeitet, verwendet, besitzt, beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt und dadurch die Gefahr herbeiführt, dass Kernmaterial oder radioaktive Stoffe der Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung geeigneten nuklearen oder radiologischen Kampfmitteln zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Handlungen gewerbsmäßig begeht."},{"Text":"(4) Wird durch eine der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Handlungen die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen."},{"Text":"(5) Der Begriff Kernmaterial bezeichnet Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material sowie Ausrüstung, Technologie und Material, die dem Sicherheitskontrollsystem nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen. Der Begriff radioaktive Stoffe bezeichnet Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand der Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann; Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich. Unter Strahleneinrichtungen sind solche Geräte oder Anlagen zu verstehen, die, ohne radioaktive Stoffe zu enthalten, imstande sind, ionisierende Strahlung auszusenden, und deren Betrieb einer Bewilligungspflicht nach dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt."}]}
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New_par: § 177b.;{"List":[{"Text":"(1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial herstellt, bearbeitet, verarbeitet, verwendet, besitzt, beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Multi":[{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag radioaktive Stoffe oder Strahleneinrichtungen so herstellt, bearbeitet, verarbeitet, verwendet, besitzt, beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, dass dadurch"},{"List":[{"Text":"1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,"},{"Text":"2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,"},{"Text":"3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder"},{"Text":"4. ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,"}]},{"Text":"entstehen kann."}]},{"Text":"(3) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial oder radioaktive Stoffe herstellt, bearbeitet, verarbeitet, verwendet, besitzt, beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt und dadurch die Gefahr herbeiführt, dass Kernmaterial oder radioaktive Stoffe der Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung geeigneten nuklearen oder radiologischen Kampfmitteln zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Handlungen gewerbsmäßig begeht."},{"Text":"(4) Wird durch eine der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Handlungen die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen."},{"Text":"(5) Der Begriff Kernmaterial bezeichnet Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material sowie Ausrüstung, Technologie und Material, die dem Sicherheitskontrollsystem nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen. Der Begriff radioaktive Stoffe bezeichnet Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand der Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann; Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich. Unter Strahleneinrichtungen sind solche Geräte oder Anlagen zu verstehen, die, ohne radioaktive Stoffe zu enthalten, imstande sind, ionisierende Strahlung auszusenden, und deren Betrieb einer Bewilligungspflicht nach dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt."}]}
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New_new_para_header: Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen
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New_par: § 177c.;{"List":[{"Text":"(1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 177b Abs. 1, 2 oder 3 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(2) Wird durch die Tat die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen."}]}
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New_new_para_header: Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen
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@@ -475,17 +475,17 @@ New_par: § 178.;{"Text":"Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr
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New_new_para_header: Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
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New_par: § 179.;{"Text":"Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."}
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New_new_para_header: Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
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New_par: § 180.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,"},{"Text":"2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,"},{"Text":"3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder"},{"Text":"4. ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt,"}]},{"Text":"entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen."}]}
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New_par: § 180.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch"},{"List":[{"Text":"1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,"},{"Text":"2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,"},{"Text":"3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder"},{"Text":"4. ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt,"}]},{"Text":"entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen."}]}
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New_new_para_header: Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
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New_par: § 181.;{"List":[{"Text":"(1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen."}]}
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New_new_para_header: Schwere Beeinträchtigung durch Lärm
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New_par: § 181a.;{"Text":"Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Lärm in einem solchen Ausmaß oder unter solchen Umständen erzeugt, daß die Tat eine nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des körperlichen Befindens vieler Menschen nach sich zieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."}
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New_new_para_header: Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
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New_par: § 181b.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so sammelt, befördert, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeiten betrieblich überwacht oder so kontrolliert, dass dadurch"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,"},{"Text":"2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,"},{"Text":"3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder"},{"Text":"4. ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,"}]},{"Text":"entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder einen Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen."},{"Text":"(3) Wer außer dem Fall des Abs. 2 Abfälle entgegen Art. 2 Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."}]}
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New_par: § 181b.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so sammelt, befördert, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeiten betrieblich überwacht oder so kontrolliert, dass dadurch"},{"List":[{"Text":"1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,"},{"Text":"2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,"},{"Text":"3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder"},{"Text":"4. ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,"}]},{"Text":"entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder einen Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen."},{"Text":"(3) Wer außer dem Fall des Abs. 2 Abfälle entgegen Art. 2 Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
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New_par: § 181c.;{"List":[{"Text":"(1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen."},{"Text":"(3) Wer außer den Fällen der Abs. 1 und 2 grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) Abfälle entgegen Art. 2 Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
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New_par: § 181d.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird, so betreibt, dass dadurch"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,"},{"Text":"2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,"},{"Text":"3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder"},{"Text":"4. ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,"}]},{"Text":"entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen."}]}
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New_par: § 181d.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird, so betreibt, dass dadurch"},{"List":[{"Text":"1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,"},{"Text":"2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,"},{"Text":"3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder"},{"Text":"4. ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,"}]},{"Text":"entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen."}]}
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New_new_para_header: Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
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New_par: § 181e.;{"List":[{"Text":"(1) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181d Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen."}]}
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New_new_para_header: Vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
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@@ -497,7 +497,7 @@ New_par: § 181h.;{"List":[{"Text":"(1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder
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New_new_para_header: Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
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New_par: § 181i.;{"Text":"Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181h mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."}
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New_new_para_header: Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes
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New_par: § 182.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist,"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder"},{"Text":"2. die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im § 180 bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß herbeiführt."}]}
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New_par: § 182.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist,"},{"List":[{"Text":"1. die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder"},{"Text":"2. die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im § 180 bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß herbeiführt."}]}
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New_new_para_header: Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes
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New_par: § 183.;{"Text":"Wer eine der im § 182 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."}
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New_new_para_header: Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge
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@@ -509,7 +509,7 @@ New_par: § 184.;{"Text":"Wer, ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes er
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New_new_para_header: Luftpiraterie
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New_par: § 185.;{"List":[{"Text":"(1) Wer unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Luftverkehrs mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung gegen eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person oder gegen eine Person, die auf den Kurs des Luftfahrzeuges oder auf die Sicherheit an Bord Einfluß nehmen kann, ein Luftfahrzeug in seine Gewalt oder unter seine Kontrolle bringt oder die Herrschaft darüber ausübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt
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New_par: § 186.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer auf solche Weise, daß dadurch die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug gefährdet werden kann,"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. gegen eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person Gewalt übt oder ihr mit Gewalt droht,"},{"Text":"2. das im Einsatz befindliche Luftfahrzeug beschädigt oder"},{"Text":"3. Einrichtungen der Luftfahrt zerstört, beschädigt oder in ihrem Betrieb beeinträchtigt,"}]},{"Text":"ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen,"},{"List":[{"Text":"1. wer ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug zerstört oder derart beschädigt, daß es flugunfähig wird, oder"},{"Text":"2. wer durch eine wissentlich unrichtige Mitteilung eine Gefahr für die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug herbeiführt."}]}]},{"Text":"(3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."}]}
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New_par: § 186.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer auf solche Weise, daß dadurch die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug gefährdet werden kann,"},{"List":[{"Text":"1. gegen eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person Gewalt übt oder ihr mit Gewalt droht,"},{"Text":"2. das im Einsatz befindliche Luftfahrzeug beschädigt oder"},{"Text":"3. Einrichtungen der Luftfahrt zerstört, beschädigt oder in ihrem Betrieb beeinträchtigt,"}]},{"Text":"ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen,"},{"List":[{"Text":"1. wer ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug zerstört oder derart beschädigt, daß es flugunfähig wird, oder"},{"Text":"2. wer durch eine wissentlich unrichtige Mitteilung eine Gefahr für die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug herbeiführt."}]}]},{"Text":"(3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr
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New_par: § 187.;{"Text":"Wer eine Maßnahme, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß notwendig ist, vereitelt oder erschwert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."}
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New_header: Achter Abschnitt
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@@ -517,7 +517,7 @@ New desc: Strafbare Handlungen gegen den religiösen Frieden und die Ruhe der To
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New_new_para_header: Herabwürdigung religiöser Lehren
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New_par: § 188.;{"Text":"Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."}
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New_new_para_header: Störung einer Religionsübung
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New_par: § 189.;{"List":[{"Text":"(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den gesetzlich zulässigen Gottesdienst oder einzelne solche gottesdienstliche Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft hindert oder stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."},{"Multi":[{"Text":"(2) Wer"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. an einem Ort, der der gesetzlich zulässigen Religionsübung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,"},{"Text":"2. bei dem gesetzlich zulässigen öffentlichen Gottesdienst oder einzelnen gesetzlich zulässigen öffentlichen gottesdienstlichen Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft oder"},{"Text":"3. mit einem dem gesetzlich zulässigen Gottesdienst einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft unmittelbar gewidmeten Gegenstand"}]},{"Text":"auf eine Weise Unfug treibt, die geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."}]}]}]}
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New_par: § 189.;{"List":[{"Text":"(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den gesetzlich zulässigen Gottesdienst oder einzelne solche gottesdienstliche Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft hindert oder stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."},{"Multi":[{"Text":"(2) Wer"},{"List":[{"Text":"1. an einem Ort, der der gesetzlich zulässigen Religionsübung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,"},{"Text":"2. bei dem gesetzlich zulässigen öffentlichen Gottesdienst oder einzelnen gesetzlich zulässigen öffentlichen gottesdienstlichen Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft oder"},{"Text":"3. mit einem dem gesetzlich zulässigen Gottesdienst einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft unmittelbar gewidmeten Gegenstand"}]},{"Text":"auf eine Weise Unfug treibt, die geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."}]}]}
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New_new_para_header: Störung der Totenruhe
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New_par: § 190.;{"List":[{"Text":"(1) Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten einem Verfügungsberechtigten entzieht oder aus einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte wegschafft, ferner wer einen Leichnam mißhandelt oder einen Leichnam, die Asche eines Toten oder eine Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte verunehrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(2) Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Störung einer Bestattungsfeier
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@@ -531,7 +531,7 @@ New_par: § 193.;{"List":[{"Text":"(1) Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen T
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New_new_para_header: Partnerschaftstäuschung
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New_par: § 193a.;{"List":[{"Text":"(1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehrt werden kann, verleitet, mit ihm eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(2) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die eingetragene Partnerschaft wegen der Täuschung erfolgreich aufgelöst worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen."}]}
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New_new_para_header: Verbotene Adoptionsvermittlung
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New_par: § 194.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. bewirkt, dass eine zustimmungsberechtigte Person gegen Gewährung eines Vorteils für sich oder einen Dritten der Adoption einer minderjährigen Person durch eine andere Person zustimmt, oder"},{"Text":"2. sonst als Vermittler die Zustimmung einer zustimmungsberechtigten Person zur Adoption einer minderjährigen Person entgegen Art. 4 des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, BGBl. III 145/1999, herbeiführt,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(2) Handelt der Täter, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(3) Annehmende und Wahlkinder, zwischen denen die Adoption vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen."}]}
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New_par: § 194.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer"},{"List":[{"Text":"1. bewirkt, dass eine zustimmungsberechtigte Person gegen Gewährung eines Vorteils für sich oder einen Dritten der Adoption einer minderjährigen Person durch eine andere Person zustimmt, oder"},{"Text":"2. sonst als Vermittler die Zustimmung einer zustimmungsberechtigten Person zur Adoption einer minderjährigen Person entgegen Art. 4 des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, BGBl. III 145/1999, herbeiführt,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(2) Handelt der Täter, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(3) Annehmende und Wahlkinder, zwischen denen die Adoption vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Kindesentziehung
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New_par: § 195.;{"List":[{"Text":"(1) Wer eine Person unter sechzehn Jahren dem Erziehungsberechtigten entzieht, sie vor ihm verborgen hält, sie verleitet, sich ihm zu entziehen oder sich vor ihm verborgen zu halten, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(2) Wer die Tat in Beziehung auf eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Erziehungsberechtigten zu verfolgen. Entzieht er diesem eine Person, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, so bedarf die Verfolgung überdies der Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers."},{"Text":"(4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er Grund zur Annahme hatte, daß ohne sein Handeln das körperliche oder seelische Wohl der Person unter sechzehn Jahren ernstlich gefährdet wäre, und er - soweit erforderlich - deren Aufenthalt dem Erziehungsberechtigten, dem Jugendwohlfahrtsträger oder einer Sicherheitsbehörde ohne unnötigen Aufschub bekanntgegeben hat."},{"Text":"(5) Eine Person unter sechzehn Jahren, die einen anderen dazu verleitet, sie dem Erziehungsberechtigten zu entziehen oder ihr Hilfe zu leisten, sich selbst dem Erziehungsberechtigten zu entziehen, ist nicht zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungshilfen
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@@ -557,17 +557,17 @@ New_par: § 206.;{"List":[{"Text":"(1) Wer mit einer unmündigen Person den Beis
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New_new_para_header: Sexueller Mißbrauch von Unmündigen
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New_par: § 207.;{"List":[{"Text":"(1) Wer außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer geschlechtlichen Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen."},{"Text":"(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."},{"Text":"(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet."}]}
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New_new_para_header: Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen
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New_par: § 207a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. herstellt oder"},{"Text":"2. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(1a) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht."},{"Text":"(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet."},{"Text":"(2a) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 2 erster Satz in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht."},{"Text":"(3) Wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 und 4 verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen Person nach Abs. 4 verschafft oder eine solche besitzt."},{"Text":"(3a) Nach Abs. 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 zugreift."},{"Text":"(3b) Wer die Tat nach Abs. 3 oder Abs. 3a in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn es sich dabei auch oder ausschließlich um viele Abbildungen oder Darstellungen einer unmündigen Person nach Abs. 4 handelt."},{"Multi":[{"Text":"(4) Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen sind eine oder mehrere"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,"},{"Text":"2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,"},{"Text":"3. wirklichkeitsnahe Abbildungen"}]},{"List":[{"Text":"a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder"},{"Text":"b) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,"}]},{"Text":"soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;"},{"List":[{"Text":"4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3."}]}]}]},{"Multi":[{"Text":"(5) Nach Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 3b ist nicht zu bestrafen, wer"},{"List":[{"Text":"1. eine Abbildung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt oder"},{"Text":"2. eine Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(6) Nicht zu bestrafen ist ferner, wer"},{"List":[{"Text":"1. in den Fällen des Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 erster Fall, Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 2 erster Fall, Abs. 3 und Abs. 3b eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 oder 4 von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder"},{"Text":"2. eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 von sich selbst besitzt."}]}]}]}
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New_par: § 207a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4"},{"List":[{"Text":"1. herstellt oder"},{"Text":"2. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(1a) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht."},{"Text":"(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet."},{"Text":"(2a) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 2 erster Satz in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht."},{"Text":"(3) Wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 und 4 verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen Person nach Abs. 4 verschafft oder eine solche besitzt."},{"Text":"(3a) Nach Abs. 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 zugreift."},{"Text":"(3b) Wer die Tat nach Abs. 3 oder Abs. 3a in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn es sich dabei auch oder ausschließlich um viele Abbildungen oder Darstellungen einer unmündigen Person nach Abs. 4 handelt."},{"Multi":[{"Text":"(4) Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen sind eine oder mehrere"},{"List":[{"Text":"1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,"},{"Text":"2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,"},{"Text":"3. wirklichkeitsnahe Abbildungen"}]},{"List":[{"Text":"a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder"},{"Text":"b) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,"}]},{"Text":"soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;"},{"List":[{"Text":"4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(5) Nach Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 3b ist nicht zu bestrafen, wer"},{"List":[{"Text":"1. eine Abbildung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt oder"},{"Text":"2. eine Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(6) Nicht zu bestrafen ist ferner, wer"},{"List":[{"Text":"1. in den Fällen des Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 erster Fall, Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 2 erster Fall, Abs. 3 und Abs. 3b eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 oder 4 von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder"},{"Text":"2. eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 von sich selbst besitzt."}]}]}]}
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New_new_para_header: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
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New_par: § 207b.;{"List":[{"Text":"(1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(2) Wer an einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren
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New_par: § 208.;{"List":[{"Text":"(1) Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist."},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, außer dem Fall des Abs. 1, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, bewirkt, dass eine unmündige Person eine geschlechtliche Handlung wahrnimmt."},{"Text":"(3) Wer, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, bewirkt, dass eine unmündige Person eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207 oder 207b wahrnimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(4) Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Abs. 1 und im Abs. 2 das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet."}]}
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New_new_para_header: Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen
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New_par: § 208a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207a Abs. 1 Z 1 zu begehen,"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. im Wege einer Telekommunikation, unter Verwendung eines Computersystems oder"},{"Text":"2. auf sonstige Art unter Täuschung über seine Absicht"}]},{"Text":"ein persönliches Treffen vorschlägt oder ein solches mit ihr vereinbart und eine konkrete Vorbereitungshandlung zur Durchführung des persönlichen Treffens mit dieser Person setzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(1a) Wer zu einer unmündigen Person in der Absicht, eine strafbare Handlung nach § 207a Abs. 3, 3a oder 3b in Bezug auf eine Abbildung oder Darstellung nach § 207a Abs. 4 dieser Person zu begehen, im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems Kontakt herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(2) Nach Abs. 1 und 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart."}]}
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New_par: § 208a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207a Abs. 1 Z 1 zu begehen,"},{"List":[{"Text":"1. im Wege einer Telekommunikation, unter Verwendung eines Computersystems oder"},{"Text":"2. auf sonstige Art unter Täuschung über seine Absicht"}]},{"Text":"ein persönliches Treffen vorschlägt oder ein solches mit ihr vereinbart und eine konkrete Vorbereitungshandlung zur Durchführung des persönlichen Treffens mit dieser Person setzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(1a) Wer zu einer unmündigen Person in der Absicht, eine strafbare Handlung nach § 207a Abs. 3, 3a oder 3b in Bezug auf eine Abbildung oder Darstellung nach § 207a Abs. 4 dieser Person zu begehen, im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems Kontakt herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(2) Nach Abs. 1 und 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart."}]}
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New_new_para_header: Blutschande
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New_par: § 211.;{"List":[{"Text":"(1) Wer mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(2) Wer eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(3) Wer mit seinem Bruder oder mit seiner Schwester den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(4) Wer zur Zeit der Tat das neunzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist wegen Blutschande nicht zu bestrafen, wenn er zur Tat verführt worden ist."}]}
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New_new_para_header: Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses
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New_par: § 212.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind, Stiefkind oder Mündel oder"},{"Text":"2. mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person"}]},{"Text":"eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. als Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes oder Seelsorger mit einer berufsmäßig betreuten Person,"},{"Text":"2. als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt betreuten Person oder"},{"Text":"3. als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist,"}]},{"Text":"unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen."}]}]},{"Text":"(3) Wer eine sexuelle Belästigung nach § 218 Abs. 1a unter den Umständen des Abs. 1 oder 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."}]}
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New_par: § 212.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer"},{"List":[{"Text":"1. mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind, Stiefkind oder Mündel oder"},{"Text":"2. mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person"}]},{"Text":"eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer"},{"List":[{"Text":"1. als Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes oder Seelsorger mit einer berufsmäßig betreuten Person,"},{"Text":"2. als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt betreuten Person oder"},{"Text":"3. als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist,"}]},{"Text":"unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen."}]},{"Text":"(3) Wer eine sexuelle Belästigung nach § 218 Abs. 1a unter den Umständen des Abs. 1 oder 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Kuppelei
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New_par: § 213.;{"List":[{"Text":"(1) Wer eine Person, zu der er in einem der im § 212 bezeichneten Verhältnisse steht, unter den dort genannten Voraussetzungen zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person verleitet oder die persönliche Annäherung der beiden Personen zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(2) Handelt der Täter, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen
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@@ -581,7 +581,7 @@ New_par: § 216.;{"List":[{"Text":"(1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostit
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New_new_para_header: Grenzüberschreitender Prostitutionshandel
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New_par: § 217.;{"List":[{"Text":"(1) Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmäßig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(2) Wer eine Person (Abs. 1) mit dem Vorsatz, daß sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Prostitution nachgehe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen
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New_par: § 218.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. an ihr oder"},{"Text":"2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,"}]},{"Text":"belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(1a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt."},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt."},{"Text":"(2a) Wer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(2b) Wer eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(3) Im Falle der Abs. 1 und 1a ist der Täter nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen."}]}
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New_par: § 218.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung"},{"List":[{"Text":"1. an ihr oder"},{"Text":"2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,"}]},{"Text":"belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."}]},{"Text":"(1a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt."},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt."},{"Text":"(2a) Wer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."},{"Text":"(2b) Wer eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(3) Im Falle der Abs. 1 und 1a ist der Täter nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen."}]}
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New_new_para_header: Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs
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New_par: § 219.;{"Text":"Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt, die bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, und die nach ihrem Inhalt geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."}
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New_new_para_header: Tätigkeitsverbot
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@@ -589,7 +589,7 @@ New_par: § 220b.;{"List":[{"Text":"(1) Hat der Täter zum Nachteil einer minder
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New_header: Elfter Abschnitt
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New desc: Tierquälerei
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New_new_para_header: Tierquälerei
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New_par: § 222.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer ein Tier"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,"},{"Text":"2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder"},{"Text":"3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt."},{"Text":"(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet."}]}
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New_par: § 222.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer ein Tier"},{"List":[{"Text":"1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,"},{"Text":"2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder"},{"Text":"3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen."}]},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt."},{"Text":"(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet."}]}
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New_header: Zwölfter Abschnitt
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New desc: Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen
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New_new_para_header: Urkundenfälschung
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@@ -619,9 +619,9 @@ New desc: Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertp
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New_new_para_header: Geldfälschung
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New_par: § 232.;{"List":[{"Text":"(1) Wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, daß es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer solches nachgemachtes oder verfälschtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernimmt, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen."},{"Text":"(3) Als Nachmachen von Geld gilt auch die Herstellung unter Nutzung der zur rechtmäßigen Herstellung bestimmten Einrichtungen oder Materialien, jedoch unter Missachtung der Rechte oder der Bedingungen, nach denen die zuständigen Stellen zur Geldausgabe befugt sind, und ohne die Zustimmung dieser Stellen."}]}
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New_new_para_header: Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes
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New_par: § 233.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, außer dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall von einem anderen übernimmt, sich sonst verschafft oder besitzt oder"},{"Text":"2. als echt und unverfälscht ausgibt,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(2) Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 300 000 Euro begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]}
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New_par: § 233.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld"},{"List":[{"Text":"1. mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, außer dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall von einem anderen übernimmt, sich sonst verschafft oder besitzt oder"},{"Text":"2. als echt und unverfälscht ausgibt,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(2) Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 300 000 Euro begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen
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New_par: § 234.;{"List":[{"Text":"(1) Wer eine Geldmünze mit dem Vorsatz verringert, daß sie als vollwertig ausgegeben werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."},{"Multi":[{"Text":"(2) Wer eine verringerte Geldmünze"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. mit dem Vorsatz, daß sie als vollwertig ausgegeben werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder"},{"Text":"2. als vollwertig ausgibt,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat an verringerten Geldmünzen begeht, deren Nennwert 300 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."}]}]}]}
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New_par: § 234.;{"List":[{"Text":"(1) Wer eine Geldmünze mit dem Vorsatz verringert, daß sie als vollwertig ausgegeben werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."},{"Multi":[{"Text":"(2) Wer eine verringerte Geldmünze"},{"List":[{"Text":"1. mit dem Vorsatz, daß sie als vollwertig ausgegeben werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder"},{"Text":"2. als vollwertig ausgibt,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat an verringerten Geldmünzen begeht, deren Nennwert 300 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."}]}]}
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New_new_para_header: Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls
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New_par: § 235.;{"Text":"Wer das von einem anderen durch die Verringerung von Geldmünzen (§ 234 Abs. 1) gewonnene Metall kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."}
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New_new_para_header: Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen
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@@ -629,7 +629,7 @@ New_par: § 236.;{"List":[{"Text":"(1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld
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New_new_para_header: Fälschung besonders geschützter Wertpapiere
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New_par: § 237.;{"Text":"Nach den §§ 232, 233 oder 236 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf Banknoten oder Geldmünzen, die nicht gesetzliche Zahlungsmittel sind, Pfandbriefe, Teilschuldverschreibungen, Aktien oder sonstige Anteilscheine, Zins-, Genuß-, Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine begeht, sofern diese Wertpapiere auf Inhaber lauten."}
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New_new_para_header: Wertzeichenfälschung
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New_par: § 238.;{"List":[{"Text":"(1) Wer ein amtliches Wertzeichen mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, daß es als echt und unverfälscht verwertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Multi":[{"Text":"(2) Wer ein solches nachgemachtes oder verfälschtes Wertzeichen"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. mit dem Vorsatz, daß es als echt und unverfälscht verwertet werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder"},{"Text":"2. als echt und unverfälscht verwertet,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(3) Als amtliche Wertzeichen gelten auch amtliche Stempelabdrücke, durch die die Entrichtung einer Gebühr oder sonst einer Abgabe bescheinigt wird."},{"Text":"(4) Die Wiederverwendung eines schon verwendeten amtlichen Wertzeichens und die Entfernung des Entwertungsstempels von einem schon verwendeten amtlichen Wertzeichen sind gerichtlich nicht strafbar."}]}
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New_par: § 238.;{"List":[{"Text":"(1) Wer ein amtliches Wertzeichen mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, daß es als echt und unverfälscht verwertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Multi":[{"Text":"(2) Wer ein solches nachgemachtes oder verfälschtes Wertzeichen"},{"List":[{"Text":"1. mit dem Vorsatz, daß es als echt und unverfälscht verwertet werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder"},{"Text":"2. als echt und unverfälscht verwertet,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(3) Als amtliche Wertzeichen gelten auch amtliche Stempelabdrücke, durch die die Entrichtung einer Gebühr oder sonst einer Abgabe bescheinigt wird."},{"Text":"(4) Die Wiederverwendung eines schon verwendeten amtlichen Wertzeichens und die Entfernung des Entwertungsstempels von einem schon verwendeten amtlichen Wertzeichen sind gerichtlich nicht strafbar."}]}
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New_new_para_header: Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung
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New_par: § 239.;{"Text":"Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung einer der nach den §§ 232, 234, 237 oder 238 mit Strafe bedrohten Handlungen zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, ein Hologramm oder einen anderen der Sicherung gegen Fälschung dienenden Bestandteil von Geld, eines besonders geschützten Wertpapieres oder eines amtlichen Wertzeichens anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}
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New_new_para_header: Tätige Reue
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@@ -695,7 +695,7 @@ New_par: § 256.;{"Text":"Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheim
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New_new_para_header: Begünstigung feindlicher Streitkräfte
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New_par: § 257.;{"List":[{"Text":"(1) Ein Österreicher, der während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich beteiligt ist, in den Dienst der feindlichen Streitkräfte tritt oder gegen die Republik Österreich Waffen trägt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder bewaffneten Konfliktes den feindlichen Streitkräften einen Vorteil verschafft oder dem österreichischen Bundesheer einen Nachteil zufügt. Ausländer sind nach dieser Bestimmung nur zu bestrafen, wenn sie die Tat begehen, während sie sich im Inland befinden."}]}
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New_new_para_header: Landesverräterische Fälschung und Vernichtung von Beweisen
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New_par: § 258.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. über ein Rechtsverhältnis zwischen der Republik Österreich oder einem ihrer Bundesländer und einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder"},{"Text":"2. über eine Tatsache, die für die Beziehungen zwischen der Republik Österreich oder einem ihrer Bundesländer und einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung von Bedeutung ist,"}]},{"Text":"ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes verfälscht, vernichtet, beschädigt oder beseitigt und dadurch die Interessen der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer von einem solchen falschen oder verfälschten Beweismittel Gebrauch macht und dadurch die Interessen der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer gefährdet."}]}
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New_par: § 258.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer"},{"List":[{"Text":"1. über ein Rechtsverhältnis zwischen der Republik Österreich oder einem ihrer Bundesländer und einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder"},{"Text":"2. über eine Tatsache, die für die Beziehungen zwischen der Republik Österreich oder einem ihrer Bundesländer und einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung von Bedeutung ist,"}]},{"Text":"ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes verfälscht, vernichtet, beschädigt oder beseitigt und dadurch die Interessen der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer von einem solchen falschen oder verfälschten Beweismittel Gebrauch macht und dadurch die Interessen der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer gefährdet."}]}
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New_header: Siebzehnter Abschnitt
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New desc: Strafbare Handlungen gegen das Bundesheer
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New_new_para_header: Beteiligung an militärischen strafbaren Handlungen
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@@ -739,19 +739,19 @@ New desc: Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden
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New_new_para_header: Schwere gemeinschaftliche Gewalt
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New_par: § 274.;{"List":[{"Text":"(1) Wer wissentlich an einer Zusammenkunft vieler Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass durch ihre vereinten Kräfte ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 84 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung nach § 126 Abs. 1 Z 5 oder Abs. 2 begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(2) Wer an einer solchen Zusammenkunft führend oder dadurch teilnimmt, dass er zur Begehung einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen aufstachelt, oder als Teilnehmer eine solche strafbare Handlung ausführt oder zu ihrer Ausführung beiträgt (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenkunft zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, dass er an der Zusammenkunft in der in Abs. 2 umschriebenen Weise teilgenommen hat."}]}
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New_new_para_header: Landzwang
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New_par: § 275.;{"List":[{"Text":"(1) Wer die Bevölkerung oder einen großen Personenkreis durch eine Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen in Furcht und Unruhe versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Multi":[{"Text":"(2) Hat die Tat"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens,"},{"Text":"2. eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens oder"},{"Text":"3. den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden,"}]},{"Text":"so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(3) Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]}
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New_par: § 275.;{"List":[{"Text":"(1) Wer die Bevölkerung oder einen großen Personenkreis durch eine Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen in Furcht und Unruhe versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Multi":[{"Text":"(2) Hat die Tat"},{"List":[{"Text":"1. eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens,"},{"Text":"2. eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens oder"},{"Text":"3. den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden,"}]},{"Text":"so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(3) Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Verbrecherisches Komplott
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New_par: § 277.;{"List":[{"Text":"(1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung eines Mordes (§ 75), einer erpresserischen Entführung (§ 102), einer Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), eines Sklavenhandels (§ 104), eines Raubes (§ 142), einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den §§ 169, 171, 173, 176, 185 oder 186, eines grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (§ 217) oder einer nach den §§ 28a oder 31a des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlung verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig durch eine Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder an den Bedrohten oder auf andere Art die beabsichtigte strafbare Handlung verhindert. Unterbleibt die strafbare Handlung ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die strafbare Handlung zu verhindern."}]}
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New_new_para_header: Kriminelle Vereinigung
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New_par: § 278.;{"List":[{"Text":"(1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den §§ 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 283, 304 oder 307, in § 278d Abs. 1 genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den §§ 114 Abs. 1 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden."},{"Text":"(3) Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert."},{"Text":"(4) Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird."}]}
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New_new_para_header: Kriminelle Organisation
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New_par: § 278a.;{"Multi":[{"Text":"Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,"},{"Text":"2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und"},{"Text":"3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend."}]}]}
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New_par: § 278a.;{"Multi":[{"Text":"Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),"},{"List":[{"Text":"1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,"},{"Text":"2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und"},{"Text":"3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend."}]}
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New_new_para_header: Terroristische Vereinigung
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New_par: § 278b.;{"List":[{"Text":"(1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(2) Wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(3) Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) betrieben wird."}]}
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New_new_para_header: Terroristische Straftaten
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New_par: § 278c.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Terroristische Straftaten sind"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. Mord (§ 75),"},{"Text":"2. Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87,"},{"Text":"3. erpresserische Entführung (§ 102),"},{"Text":"4. schwere Nötigung (§ 106),"}]},{"Text":"(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. I Nr. 40/2023)"},{"List":[{"Text":"6. schwere Sachbeschädigung (§ 126), Datenbeschädigung (§ 126a) und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme (§§ 126a Abs. 3, 126b Abs. 3) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§§ 126a Abs. 4 Z 2, 126b Abs. 4 Z 2) beeinträchtigt werden,"},{"Text":"7. vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180),"},{"Text":"8. Luftpiraterie (§ 185),"},{"Text":"9. vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),"},{"Text":"9a. Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) oder"},{"Text":"10. eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996, § 43 des Sprengmittelgesetzes 2010 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes vorsätzliche strafbare Handlung,"}]},{"Text":"wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören."}]}]},{"Text":"(2) Wer eine terroristische Straftat im Sinne des Abs. 1 begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren Gesetz zu bestrafen, wobei das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird."},{"Text":"(2a) Wer mit einer der in Abs. 1 Z 1 bis 10 bezeichneten Straftaten droht, ist, wenn er diese Drohung mit der in Abs. 1 genannten terroristischen Eignung und dem dort bezeichneten Vorsatz begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(3) Eine Tat nach Abs. 1 oder Abs. 2a gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist."}]}
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New_par: § 278c.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Terroristische Straftaten sind"},{"List":[{"Text":"1. Mord (§ 75),"},{"Text":"2. Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87,"},{"Text":"3. erpresserische Entführung (§ 102),"},{"Text":"4. schwere Nötigung (§ 106),"}]},{"Text":"(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. I Nr. 40/2023)"},{"List":[{"Text":"6. schwere Sachbeschädigung (§ 126), Datenbeschädigung (§ 126a) und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme (§§ 126a Abs. 3, 126b Abs. 3) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§§ 126a Abs. 4 Z 2, 126b Abs. 4 Z 2) beeinträchtigt werden,"},{"Text":"7. vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180),"},{"Text":"8. Luftpiraterie (§ 185),"},{"Text":"9. vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),"},{"Text":"9a. Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) oder"},{"Text":"10. eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996, § 43 des Sprengmittelgesetzes 2010 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes vorsätzliche strafbare Handlung,"}]},{"Text":"wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören."}]},{"Text":"(2) Wer eine terroristische Straftat im Sinne des Abs. 1 begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren Gesetz zu bestrafen, wobei das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird."},{"Text":"(2a) Wer mit einer der in Abs. 1 Z 1 bis 10 bezeichneten Straftaten droht, ist, wenn er diese Drohung mit der in Abs. 1 genannten terroristischen Eignung und dem dort bezeichneten Vorsatz begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(3) Eine Tat nach Abs. 1 oder Abs. 2a gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist."}]}
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New_new_para_header: Terrorismusfinanzierung
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New_par: § 278d.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, zur Ausführung"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. einer Luftpiraterie (§ 185) oder einer vorsätzlichen Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),"},{"Text":"2. einer erpresserischen Entführung (§ 102) oder einer Drohung damit,"},{"Text":"3. eines Angriffs auf Leib, Leben oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person oder eines gewaltsamen Angriffs auf eine Wohnung, einen Dienstraum oder ein Beförderungsmittel einer solchen Person, der geeignet ist, Leib, Leben oder Freiheit dieser Person zu gefährden, oder einer Drohung damit,"},{"Text":"4. einer vorsätzlichen Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 171), einer Drohung damit, eines unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen (§ 177b), einer sonstigen strafbaren Handlung zur Erlangung von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen oder einer Drohung mit der Begehung eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen, um einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen,"},{"Text":"5. eines erheblichen Angriffs auf Leib oder Leben eines anderen auf einem Flughafen, der der internationalen Zivilluftfahrt dient, einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung eines solchen Flughafens oder eines darauf befindlichen Luftfahrzeugs oder einer Unterbrechung der Dienste des Flughafens, sofern die Tat unter Verwendung einer Waffe oder sonstigen Vorrichtung begangen wird und geeignet ist, die Sicherheit auf dem Flughafen zu gefährden,"},{"Text":"6. einer strafbaren Handlung, die auf eine in den §§ 185 oder 186 geschilderte Weise gegen ein Schiff oder eine feste Plattform, gegen eine Person, die sich an Bord eines Schiffes oder auf einer festen Plattform befindet, gegen die Ladung eines Schiffes oder eine Schifffahrtseinrichtung begangen wird,"},{"Text":"7. der Beförderung eines Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen Vorrichtung an einen öffentlichen Ort, zu einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung oder des Einsatzes solcher Mittel mit dem Ziel, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder eine weitgehende Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Systems zu verursachen, sofern die Zerstörung geeignet ist, einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden herbeizuführen,"},{"Text":"8. einer strafbaren Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese Handlung auf Grund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen,"},{"Text":"9. einer sonstigen strafbaren Handlung nach § 278c Abs. 1, einer strafbaren Handlung nach den §§ 278e, 278f oder 278g oder der Anwerbung eines anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10,"}]},{"Text":"verwendet werden, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögenswerte für"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. eine andere Person, von der er weiß, dass sie Handlungen nach Abs. 1 begeht, oder"},{"Text":"2. ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, von der er weiß, dass sie darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach Abs. 1 zu begehen,"}]},{"Text":"bereitstellt oder sammelt."}]}]},{"Text":"(2) Der Täter ist nach Abs. 1 oder Abs. 1a nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist."}]}
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New_par: § 278d.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, zur Ausführung"},{"List":[{"Text":"1. einer Luftpiraterie (§ 185) oder einer vorsätzlichen Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),"},{"Text":"2. einer erpresserischen Entführung (§ 102) oder einer Drohung damit,"},{"Text":"3. eines Angriffs auf Leib, Leben oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person oder eines gewaltsamen Angriffs auf eine Wohnung, einen Dienstraum oder ein Beförderungsmittel einer solchen Person, der geeignet ist, Leib, Leben oder Freiheit dieser Person zu gefährden, oder einer Drohung damit,"},{"Text":"4. einer vorsätzlichen Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 171), einer Drohung damit, eines unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen (§ 177b), einer sonstigen strafbaren Handlung zur Erlangung von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen oder einer Drohung mit der Begehung eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen, um einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen,"},{"Text":"5. eines erheblichen Angriffs auf Leib oder Leben eines anderen auf einem Flughafen, der der internationalen Zivilluftfahrt dient, einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung eines solchen Flughafens oder eines darauf befindlichen Luftfahrzeugs oder einer Unterbrechung der Dienste des Flughafens, sofern die Tat unter Verwendung einer Waffe oder sonstigen Vorrichtung begangen wird und geeignet ist, die Sicherheit auf dem Flughafen zu gefährden,"},{"Text":"6. einer strafbaren Handlung, die auf eine in den §§ 185 oder 186 geschilderte Weise gegen ein Schiff oder eine feste Plattform, gegen eine Person, die sich an Bord eines Schiffes oder auf einer festen Plattform befindet, gegen die Ladung eines Schiffes oder eine Schifffahrtseinrichtung begangen wird,"},{"Text":"7. der Beförderung eines Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen Vorrichtung an einen öffentlichen Ort, zu einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung oder des Einsatzes solcher Mittel mit dem Ziel, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder eine weitgehende Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Systems zu verursachen, sofern die Zerstörung geeignet ist, einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden herbeizuführen,"},{"Text":"8. einer strafbaren Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese Handlung auf Grund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen,"},{"Text":"9. einer sonstigen strafbaren Handlung nach § 278c Abs. 1, einer strafbaren Handlung nach den §§ 278e, 278f oder 278g oder der Anwerbung eines anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10,"}]},{"Text":"verwendet werden, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]},{"Multi":[{"Text":"(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögenswerte für"},{"List":[{"Text":"1. eine andere Person, von der er weiß, dass sie Handlungen nach Abs. 1 begeht, oder"},{"Text":"2. ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, von der er weiß, dass sie darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach Abs. 1 zu begehen,"}]},{"Text":"bereitstellt oder sammelt."}]},{"Text":"(2) Der Täter ist nach Abs. 1 oder Abs. 1a nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist."}]}
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New_new_para_header: Ausbildung für terroristische Zwecke
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New_par: § 278e.;{"List":[{"Text":"(1) Wer eine andere Person in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren zum Zweck der Begehung einer solchen terroristischen Straftat unterweist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wenn er weiß, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen."},{"Text":"(2) Wer sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen lässt, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht."}]}
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New_new_para_header: Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
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@@ -767,7 +767,7 @@ New_par: § 282.;{"List":[{"Text":"(1) Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder
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New_new_para_header: Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten
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New_par: § 282a.;{"List":[{"Text":"(1) Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen."}]}
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New_new_para_header: Verhetzung
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New_par: § 283.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt,"},{"Text":"2. eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder eine Person wegen der Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe in der Absicht, die Menschenwürde der Mitglieder der Gruppe oder der Person zu verletzen, in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, die Gruppe oder Person in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder"},{"Text":"3. Verbrechen im Sinne der §§ 321 bis 321f sowie § 321k, die von einem inländischen oder einem internationalen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden, billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt, wobei die Handlung gegen eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe gerichtet ist und in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufzustacheln,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(2) Wer die Tat nach Abs. 1 in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die in Abs. 1 bezeichneten Handlungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(3) Wer durch eine Tat nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, dass andere Personen gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Gewalt ausüben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(4) Wer, wenn er nicht als an einer Handlung nach den Abs. 1 bis 3 Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, schriftliches Material, Bilder oder andere Darstellungen von Ideen oder Theorien, die Hass oder Gewalt gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe befürworten, fördern oder dazu aufstacheln, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, wodurch diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, in gutheißender oder rechtfertigender Weise verbreitet oder anderweitig öffentlich verfügbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."}]}
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New_par: § 283.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,"},{"List":[{"Text":"1. zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt,"},{"Text":"2. eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder eine Person wegen der Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe in der Absicht, die Menschenwürde der Mitglieder der Gruppe oder der Person zu verletzen, in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, die Gruppe oder Person in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder"},{"Text":"3. Verbrechen im Sinne der §§ 321 bis 321f sowie § 321k, die von einem inländischen oder einem internationalen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden, billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt, wobei die Handlung gegen eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe gerichtet ist und in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufzustacheln,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(2) Wer die Tat nach Abs. 1 in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die in Abs. 1 bezeichneten Handlungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(3) Wer durch eine Tat nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, dass andere Personen gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Gewalt ausüben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."},{"Text":"(4) Wer, wenn er nicht als an einer Handlung nach den Abs. 1 bis 3 Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, schriftliches Material, Bilder oder andere Darstellungen von Ideen oder Theorien, die Hass oder Gewalt gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe befürworten, fördern oder dazu aufstacheln, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, wodurch diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, in gutheißender oder rechtfertigender Weise verbreitet oder anderweitig öffentlich verfügbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Sprengung einer Versammlung
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New_par: § 284.;{"Text":"Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch oder eine ähnliche Kundgebung, die nicht verboten sind, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt verhindert oder sprengt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."}
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New_new_para_header: Verhinderung oder Störung einer Versammlung
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@@ -863,23 +863,23 @@ New_par: § 318.;{"List":[{"Text":"(1) Der Täter ist in den Fällen der §§ 31
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New_new_para_header: Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat
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New_par: § 319.;{"Text":"Wer im Inland für eine fremde Macht oder eine über- oder zwischenstaatliche Einrichtung einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."}
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New_new_para_header: Verbotene Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte
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New_par: § 320.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer wissentlich im Inland während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder Konfliktes für eine der Parteien"},{"List":[{"Text":"1. eine militärische Formation oder ein Wasser-, ein Land- oder ein Luftfahrzeug einer der Parteien zur Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen ausrüstet oder bewaffnet,"},{"Text":"2. ein Freiwilligenkorps bildet oder unterhält oder eine Werbestelle hiefür oder für den Wehrdienst einer der Parteien errichtet oder betreibt,"},{"Text":"3. Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt,"},{"Text":"4. für militärische Zwecke einen Finanzkredit gewährt oder eine öffentliche Sammlung veranstaltet oder"},{"Text":"5. unbefugt eine militärische Nachricht übermittelt oder zu diesem Zweck eine Fernmeldeanlage errichtet oder gebraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Abs. 1 ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. ein Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,"},{"Text":"2. ein Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union,"},{"Text":"3. ein Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder"},{"Text":"4. eine sonstige Friedensoperation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen Organisation"}]},{"Text":"durchgeführt wird."}]}]}]}
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New_par: § 320.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer wissentlich im Inland während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder Konfliktes für eine der Parteien"},{"List":[{"Text":"1. eine militärische Formation oder ein Wasser-, ein Land- oder ein Luftfahrzeug einer der Parteien zur Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen ausrüstet oder bewaffnet,"},{"Text":"2. ein Freiwilligenkorps bildet oder unterhält oder eine Werbestelle hiefür oder für den Wehrdienst einer der Parteien errichtet oder betreibt,"},{"Text":"3. Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt,"},{"Text":"4. für militärische Zwecke einen Finanzkredit gewährt oder eine öffentliche Sammlung veranstaltet oder"},{"Text":"5. unbefugt eine militärische Nachricht übermittelt oder zu diesem Zweck eine Fernmeldeanlage errichtet oder gebraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Abs. 1 ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen"},{"List":[{"Text":"1. ein Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,"},{"Text":"2. ein Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union,"},{"Text":"3. ein Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder"},{"Text":"4. eine sonstige Friedensoperation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen Organisation"}]},{"Text":"durchgeführt wird."}]}]}
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New_header: Fünfundzwanzigster Abschnitt
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New desc: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen
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New_new_para_header: Völkermord
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New_par: § 321.;{"List":[{"Text":"(1) Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe tötet, ihnen schwere körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, die Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, den Tod aller Mitglieder oder eines Teiles der Gruppe herbeizuführen, Maßnahmen verhängt, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind, oder Kinder der Gruppe mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt in eine andere Gruppe überführt, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."},{"Text":"(2) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung einer der im Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlungen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Verbrechen gegen die Menschlichkeit
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New_par: § 321a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. eine Person tötet (§ 75) oder"},{"Text":"2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu vernichten, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Vernichtung ganz oder teilweise herbeizuführen,"}]},{"Text":"ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(2) Wer im Rahmen eines in Abs. 1 bezeichneten Angriffs Sklaverei (§ 104) treibt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge, mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."},{"Multi":[{"Text":"(3) Wer im Rahmen eines in Abs.1 bezeichneten Angriffs"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. Menschenhandel (§ 104a) ausübt,"},{"Text":"2. die Bevölkerung unter Verstoß gegen das Völkerrecht aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhält, vertreibt oder zwangsweise in ein anderes Gebiet überführt,"},{"Text":"3. einer Person, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, sofern sich diese nicht lediglich aus einer rechtlich zulässigen Sanktion ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind,"},{"Text":"4. eine Person vergewaltigt (§ 201) oder geschlechtlich nötigt (§ 202), sie zur Prostitution nötigt (§ 106 Abs. 3), der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt (§ 85 Z 1) oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält oder"},{"Text":"5. eine Person verschwinden lässt (§ 312b)"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(4) Wer im Rahmen eines in Abs. 1 bezeichneten Angriffs"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. einer Person eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zufügt,"},{"Text":"2. einer Person unter Verstoß gegen das Völkerrecht in schwerwiegender Weise die persönliche Freiheit entzieht oder"},{"Text":"3. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach dem Völkerrecht als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge oder wird sie in der Absicht begangen, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen."}]}]}]}
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New_par: § 321a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung"},{"List":[{"Text":"1. eine Person tötet (§ 75) oder"},{"Text":"2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu vernichten, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Vernichtung ganz oder teilweise herbeizuführen,"}]},{"Text":"ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."}]},{"Text":"(2) Wer im Rahmen eines in Abs. 1 bezeichneten Angriffs Sklaverei (§ 104) treibt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge, mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."},{"Multi":[{"Text":"(3) Wer im Rahmen eines in Abs.1 bezeichneten Angriffs"},{"List":[{"Text":"1. Menschenhandel (§ 104a) ausübt,"},{"Text":"2. die Bevölkerung unter Verstoß gegen das Völkerrecht aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhält, vertreibt oder zwangsweise in ein anderes Gebiet überführt,"},{"Text":"3. einer Person, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, sofern sich diese nicht lediglich aus einer rechtlich zulässigen Sanktion ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind,"},{"Text":"4. eine Person vergewaltigt (§ 201) oder geschlechtlich nötigt (§ 202), sie zur Prostitution nötigt (§ 106 Abs. 3), der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt (§ 85 Z 1) oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält oder"},{"Text":"5. eine Person verschwinden lässt (§ 312b)"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."}]},{"Multi":[{"Text":"(4) Wer im Rahmen eines in Abs. 1 bezeichneten Angriffs"},{"List":[{"Text":"1. einer Person eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zufügt,"},{"Text":"2. einer Person unter Verstoß gegen das Völkerrecht in schwerwiegender Weise die persönliche Freiheit entzieht oder"},{"Text":"3. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach dem Völkerrecht als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge oder wird sie in der Absicht begangen, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen."}]}]}
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New_new_para_header: Kriegsverbrechen gegen Personen
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New_par: § 321b.;{"List":[{"Text":"(1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet (§ 75), ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."},{"Text":"(2) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe."},{"Multi":[{"Text":"(3) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, sofern sich diese nicht lediglich aus einer rechtlich zulässigen Sanktion ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind, oder"},{"Text":" 2. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person vergewaltigt (§ 201) oder geschlechtlich nötigt (§ 202), sie zur Prostitution nötigt (§ 106 Abs. 3), der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt (§ 85 Z 1) oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(4) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person große körperliche oder seelische Qualen oder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zufügt,"},{"Text":"2. Personen unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in diese eingliedert oder Personen unter 18 Jahren für bewaffnete Gruppen zwangsverpflichtet oder in diese eingliedert oder Personen unter 18 Jahren zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,"},{"Text":"3. die Gesamtheit oder einen Teil der Zivilbevölkerung vertreibt oder zwangsweise in ein anderes Gebiet überführt oder diese Vertreibung oder Überführung anordnet, sofern es sich nicht um eine vorübergehende Verlegung handelt, die im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Zivilpersonen oder aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist,"},{"Text":"4. gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,"},{"Text":"5. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich in der Gewalt einer anderen Konfliktpartei befindet, in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er selbst mit deren Einwilligung"}]},{"List":[{"Text":"a) an einer solchen Person Versuche vornimmt, die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,"},{"Text":"b) einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt, in welche die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder"},{"Text":"c) eine solche Person auf sonstige Weise einem medizinischen Verfahren unterzieht, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht, oder"}]},{"List":[{"Text":"6. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(5) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person widerrechtlich verschleppt oder gefangenhält (§ 99) oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,"},{"Text":"2. als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt oder die Gesamtheit oder einen Teil der Bevölkerung des besetzten Gebiets innerhalb desselben oder aus diesem Gebiet vertreibt oder überführt,"},{"Text":"3. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt (§ 105) oder"},{"Text":"4. einen Angehörigen der gegnerischen Partei nötigt (§ 105), an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges, BGBl. Nr. 155/1953, und deren Zusatzprotokolle I und II (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) samt Erklärung und Vorbehalten, BGBl. Nr. 527/1982) insbesondere Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, die sich bedingungslos ergeben haben oder sonst außer Gefecht sind, Kriegsgefangene und Zivilpersonen, sofern und solange letztere nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen."}]}
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New_par: § 321b.;{"List":[{"Text":"(1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet (§ 75), ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."},{"Text":"(2) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe."},{"Multi":[{"Text":"(3) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt"},{"List":[{"Text":"1. einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, sofern sich diese nicht lediglich aus einer rechtlich zulässigen Sanktion ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind, oder"},{"Text":" 2. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person vergewaltigt (§ 201) oder geschlechtlich nötigt (§ 202), sie zur Prostitution nötigt (§ 106 Abs. 3), der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt (§ 85 Z 1) oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."}]},{"Multi":[{"Text":"(4) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt"},{"List":[{"Text":"1. einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person große körperliche oder seelische Qualen oder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zufügt,"},{"Text":"2. Personen unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in diese eingliedert oder Personen unter 18 Jahren für bewaffnete Gruppen zwangsverpflichtet oder in diese eingliedert oder Personen unter 18 Jahren zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,"},{"Text":"3. die Gesamtheit oder einen Teil der Zivilbevölkerung vertreibt oder zwangsweise in ein anderes Gebiet überführt oder diese Vertreibung oder Überführung anordnet, sofern es sich nicht um eine vorübergehende Verlegung handelt, die im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Zivilpersonen oder aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist,"},{"Text":"4. gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,"},{"Text":"5. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich in der Gewalt einer anderen Konfliktpartei befindet, in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er selbst mit deren Einwilligung"}]},{"List":[{"Text":"a) an einer solchen Person Versuche vornimmt, die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,"},{"Text":"b) einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt, in welche die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder"},{"Text":"c) eine solche Person auf sonstige Weise einem medizinischen Verfahren unterzieht, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht, oder"}]},{"List":[{"Text":"6. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen."}]},{"Multi":[{"Text":"(5) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt"},{"List":[{"Text":"1. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person widerrechtlich verschleppt oder gefangenhält (§ 99) oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,"},{"Text":"2. als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt oder die Gesamtheit oder einen Teil der Bevölkerung des besetzten Gebiets innerhalb desselben oder aus diesem Gebiet vertreibt oder überführt,"},{"Text":"3. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt (§ 105) oder"},{"Text":"4. einen Angehörigen der gegnerischen Partei nötigt (§ 105), an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges, BGBl. Nr. 155/1953, und deren Zusatzprotokolle I und II (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) samt Erklärung und Vorbehalten, BGBl. Nr. 527/1982) insbesondere Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, die sich bedingungslos ergeben haben oder sonst außer Gefecht sind, Kriegsgefangene und Zivilpersonen, sofern und solange letztere nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen."}]}
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New_new_para_header: Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
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New_par: § 321c.;{"Multi":[{"Text":"Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei oder von deren Angehörigen zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt,"},{"Text":"2. Kulturgut im Sinne der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, in großem Ausmaß zerstört oder sich aneignet, oder"},{"Text":"3. völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]}]}
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New_par: § 321c.;{"Multi":[{"Text":"Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt"},{"List":[{"Text":"1. plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei oder von deren Angehörigen zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt,"},{"Text":"2. Kulturgut im Sinne der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, in großem Ausmaß zerstört oder sich aneignet, oder"},{"Text":"3. völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und Missbrauch von Schutz- und Nationalitätszeichen
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New_par: § 321d.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. einen Angriff gegen Personen, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge richtet, die an einer humanitären Hilfsmission oder an einer friedenssichernden Mission in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem humanitären Völkerrecht gewährt wird, oder"},{"Text":"2. einen Angriff gegen Personen, Gebäude, Material, Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmittel richtet, die in Übereinstimmung mit dem humanitären Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges oder deren Zusatzprotokolle I und II (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll I samt Anhängen und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll II samt Erklärung und Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III), BGBl. III Nr. 137/2009, gekennzeichnet sind,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(2) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt die durch die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges oder deren Protokoll III anerkannten Schutzzeichen, die Parlamentärflagge oder die Flagge, die militärischen Abzeichen oder die Uniform des Feindes, neutraler oder anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten, oder der Vereinten Nationen missbraucht und dadurch die schwere Verletzung einer Person (§ 84 Abs. 1) verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zu Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen."}]}
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New_par: § 321d.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt"},{"List":[{"Text":"1. einen Angriff gegen Personen, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge richtet, die an einer humanitären Hilfsmission oder an einer friedenssichernden Mission in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem humanitären Völkerrecht gewährt wird, oder"},{"Text":"2. einen Angriff gegen Personen, Gebäude, Material, Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmittel richtet, die in Übereinstimmung mit dem humanitären Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges oder deren Zusatzprotokolle I und II (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll I samt Anhängen und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll II samt Erklärung und Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III), BGBl. III Nr. 137/2009, gekennzeichnet sind,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(2) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt die durch die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges oder deren Protokoll III anerkannten Schutzzeichen, die Parlamentärflagge oder die Flagge, die militärischen Abzeichen oder die Uniform des Feindes, neutraler oder anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten, oder der Vereinten Nationen missbraucht und dadurch die schwere Verletzung einer Person (§ 84 Abs. 1) verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zu Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
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New_par: § 321e.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen,"},{"Text":"2. einen Angriff gegen zivile Objekte, einschließlich Kulturgut, richtet, solange sie durch das humanitäre Völkerrecht als solche geschützt sind,"},{"Text":"3. einen Angriff auf unverteidigte Orte oder entmilitarisierte Zonen durchführt,"},{"Text":"4. Kulturgut unter verstärktem Schutz oder dessen unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwendet,"},{"Text":"5. einen Angriff durchführt, wobei er weiß (§ 5 Abs. 3), dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,"},{"Text":"6. einen Angriff gegen Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke richtet, sofern sie nicht zivile Objekte im Sinne der Z 2 sind, in Kenntnis davon, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,"},{"Text":"7. einen Angriff durchführt, in Kenntnis davon, dass der Angriff weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird,"},{"Text":"8. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person (§ 321b Abs. 6) als Schutzschild benutzt, um den Gegner von Kriegshandlungen gegen bestimmte Ziele abzuhalten,"},{"Text":"9. das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung einsetzt, indem er ihnen die für sie lebensnotwendigen Gegenstände vorenthält oder Hilfslieferungen unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht behindert,"},{"Text":"10. als Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2) einem Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, anordnet oder erklärt, dass kein Pardon gegeben wird, oder"},{"Text":"11. einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei heimtückisch tötet oder verwundet,"}]},{"Text":"ist in den Fällen der Z 1 bis 10 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren und im Fall der Z 11 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(2) Hat eine Tat nach Abs. 1 Z 1 bis 10 die schwere Verletzung (§ 84 Abs. 1) einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person (§ 321b Abs. 6) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer solchen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen."}]}
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New_par: § 321e.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt"},{"List":[{"Text":"1. einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen,"},{"Text":"2. einen Angriff gegen zivile Objekte, einschließlich Kulturgut, richtet, solange sie durch das humanitäre Völkerrecht als solche geschützt sind,"},{"Text":"3. einen Angriff auf unverteidigte Orte oder entmilitarisierte Zonen durchführt,"},{"Text":"4. Kulturgut unter verstärktem Schutz oder dessen unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwendet,"},{"Text":"5. einen Angriff durchführt, wobei er weiß (§ 5 Abs. 3), dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,"},{"Text":"6. einen Angriff gegen Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke richtet, sofern sie nicht zivile Objekte im Sinne der Z 2 sind, in Kenntnis davon, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,"},{"Text":"7. einen Angriff durchführt, in Kenntnis davon, dass der Angriff weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird,"},{"Text":"8. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person (§ 321b Abs. 6) als Schutzschild benutzt, um den Gegner von Kriegshandlungen gegen bestimmte Ziele abzuhalten,"},{"Text":"9. das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung einsetzt, indem er ihnen die für sie lebensnotwendigen Gegenstände vorenthält oder Hilfslieferungen unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht behindert,"},{"Text":"10. als Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2) einem Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, anordnet oder erklärt, dass kein Pardon gegeben wird, oder"},{"Text":"11. einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei heimtückisch tötet oder verwundet,"}]},{"Text":"ist in den Fällen der Z 1 bis 10 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren und im Fall der Z 11 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(2) Hat eine Tat nach Abs. 1 Z 1 bis 10 die schwere Verletzung (§ 84 Abs. 1) einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person (§ 321b Abs. 6) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer solchen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
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New_par: § 321f.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. Gift oder vergiftete Kampfmittel verwendet,"},{"Text":"2. biologische oder chemische Kampfmittel verwendet oder"},{"Text":"3. Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]}]},{"Text":"(2) Hat die Tat die schwere Körperverletzung einer Person (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer Person zur Folge oder sind die verwendeten Mittel (Abs. 1) zur Massenvernichtung bestimmt und geeignet, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen."}]}
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New_par: § 321f.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt"},{"List":[{"Text":"1. Gift oder vergiftete Kampfmittel verwendet,"},{"Text":"2. biologische oder chemische Kampfmittel verwendet oder"},{"Text":"3. Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,"}]},{"Text":"ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."}]},{"Text":"(2) Hat die Tat die schwere Körperverletzung einer Person (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer Person zur Folge oder sind die verwendeten Mittel (Abs. 1) zur Massenvernichtung bestimmt und geeignet, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen."}]}
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New_new_para_header: Verantwortlichkeit als Vorgesetzter
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New_par: § 321g.;{"List":[{"Text":"(1) Wer es als Vorgesetzter (Abs. 2) unterlässt, einen Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, daran zu hindern, eine Tat nach diesem Abschnitt zu begehen, ist wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat zu bestrafen."},{"Text":"(2) Vorgesetzte sind militärische oder zivile Vorgesetzte sowie Personen, die ohne militärischer oder ziviler Vorgesetzter zu sein, in einer Truppe, in einer zivilen Organisation oder in einem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausüben."}]}
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New_new_para_header: Verletzung der Aufsichtspflicht
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