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@ -32,7 +32,7 @@ New_par: § 20.;{"List":[{"Text":"(1) Ziel von Meister- und Befähigungsprüfung
New_new_para_header: Meisterprüfungen
New_par: § 21.;{"List":[{"Text":"(1) Meisterprüfungen bilden einen Zugangsweg zum Handwerk. Sie müssen mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß § 20 Abs. 1 entsprechen."},{"Multi":[{"Text":"(2) Die Meisterprüfungen bestehen entsprechend der jeweiligen Prüfungsordnung (§ 24) aus den Modulen 1 bis 5."},{"List":[{"Text":"1. Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachliche praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat die berufsnotwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz auf Lehrabschlussprüfungsniveau nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung."},{"Text":"2. Das Modul 2 ist eine fachliche mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung seine Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz auf Lehrabschlussprüfungsniveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz in Management, Qualitätsmanagement sowie allenfalls im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen."},{"Text":"3. Das Modul 3 ist eine mindestens fünfstündige fachtheoretische schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß § 20 Abs. 1 entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz unter Beweis zu stellen."},{"Text":"4. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß den §§ 29a ff des Berufsausbildungsgesetzes BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß § 29g BAG."},{"Text":"5. Das Modul 5 ist die Unternehmerprüfung."}]},{"Text":"Bestandene fachbezogene Lehrabschlussprüfungen ersetzen den Teil A des Moduls 1 und den Teil A des Moduls 2. Das Modul 5 entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen nachweist."}]},{"Text":"(3) Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, sich mit Bezug auf das die Meisterprüfung betreffende Handwerk als „Meister“ bzw. „Meisterin“ zu bezeichnen."},{"Text":"(4) Unternehmen dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder sonstige auf die Meisterprüfung hinweisende Begriffe verwenden, wenn der Inhaber oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die Meisterprüfung positiv absolviert hat. Weiters dürfen diese Unternehmen im geschäftlichen Verkehr ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel verwenden, das durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Verordnung festzulegen ist."},{"Text":"(5) Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. auch „Mst.in“ oder „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen."}]}
New_new_para_header: Befähigungsprüfungen
New_par: § 22.;{"List":[{"Text":"(1) Befähigungsprüfungen sind entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur zu gestalten und müssen mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß § 20 Abs. 1 entsprechen."},{"Text":"(2) Abweichend von Abs. 1 können Prüfungsordnungen für Befähigungsprüfungen eine andere inhaltliche Struktur bzw. andere Qualifikationsanforderungen aufweisen, wenn dies im Hinblick auf die Qualifikationserfordernisse zur Berufsausübung sachlich gerechtfertigt ist. In den Prüfungsordnungen sollen die Beschreibungen der nachzuweisenden Lernergebnisse auf die Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016, Bezug nehmen."},{"Text":"(3) Personen, die eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ihrer Berufsbezeichnung die Bezeichnung „staatlich geprüfter“ bzw. „staatlich geprüfte“ voranzustellen. Unternehmen, deren Inhaber oder deren gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“, verwenden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann ein dem § 21 Abs. 4 entsprechendes Gütesiegel zur Verwendung durch Unternehmen, deren Inhaber oder gewerberechtliche Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung absolviert haben, mit Verordnung festlegen."}]}
New_par: § 22.;{"List":[{"Text":"(1) Befähigungsprüfungen sind entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur zu gestalten und müssen mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß § 20 Abs. 1 entsprechen."},{"Text":"(2) Abweichend von Abs. 1 können Prüfungsordnungen für Befähigungsprüfungen eine andere inhaltliche Struktur bzw. andere Qualifikationsanforderungen aufweisen, wenn dies im Hinblick auf die Qualifikationserfordernisse zur Berufsausübung sachlich gerechtfertigt ist. In den Prüfungsordnungen sollen die Beschreibungen der nachzuweisenden Lernergebnisse auf die Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016, Bezug nehmen."},{"Text":"(3) Personen, die eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ihrer Berufsbezeichnung die Bezeichnung „staatlich geprüfter“ bzw. „staatlich geprüfte“ voranzustellen. Unternehmen, deren Inhaber oder deren gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“, verwenden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann ein dem § 21 Abs. 4 entsprechendes Gütesiegel zur Verwendung durch Unternehmen, deren Inhaber oder gewerberechtliche Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung absolviert haben, mit Verordnung festlegen."},{"Multi":[{"Text":"(4) Personen, die die Befähigungsprüfung zu folgenden Gewerben erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. auch „Mst.in“ oder „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen:"},{"List":[{"Text":"1. Bestattung"},{"Text":"2. Elektrotechnik"},{"Text":"3. Fußpflege"},{"Text":"4. Gas- und Sanitärtechnik"},{"Text":"5. Kontaktlinsenoptik"},{"Text":"6. Kosmetik (Schönheitspflege) oder die Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren"},{"Text":"7. Massage"},{"Text":"8. Sprengungsunternehmen"},{"Text":"9. Vulkaniseur"},{"Text":"10. Waffengewerbe (Büchsenmacher)."}]},{"Text":"Unternehmen, die zur Ausübung der in Z 1 bis 10 genannten Gewerbe berechtigt sind, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder sonstige auf die Befähigungsprüfung hinweisende Begriffe verwenden, wenn der Inhaber oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die Befähigungsprüfung positiv absolviert hat. Diese Unternehmen dürfen unbeschadet ihrer Rechte gemäß Abs. 3 alternativ das Gütesiegel gemäß § 21 Abs. 4 zweiter Satz verwenden."}]},{"Multi":[{"Text":"(5) Personen, die die Befähigungsprüfung zu folgenden Gewerben erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die folgenden Bezeichnungen vor ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen:"},{"List":[{"Text":"1. Baumeister die Bezeichnung „Baumeisterin“ oder „Baumeister“, Kurzform „Mst. (BM)“ bzw. auch „Mst.in (BM)“ oder „Mst.in (BM)“"},{"Text":"2. Brunnenmeister die Bezeichnung „Brunnenmeisterin“ oder „Brunnenmeister“, Kurzform „Mst. (BrM)“ bzw. auch „Mst.in (BrM)“ oder „Mst.in (BrM)“"},{"Text":"3. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher die Bezeichnung „Steinmetzmeisterin“ oder „Steinmetzmeister“, Kurzform „Mst. (StM)“ bzw. auch „Mst.in (StM)“ oder „Mst.in (StM)“"},{"Text":"4. Holzbau-Meister die Bezeichnung „Holzbau-Meisterin“ oder „Holzbau-Meister“, Kurzform „Mst. (HBM)“ bzw. auch „Mst.in (HBM)“ oder „Mst.in (HBM)“."}]},{"Text":"Unternehmen, die zur Ausübung der in Z 1 bis 4 genannten Gewerbe berechtigt sind, dürfen unbeschadet ihrer Rechte gemäß Abs. 3, § 99 Abs. 5 und 6, § 100 Abs. 3, § 133 Abs. 5 und § 149 Abs. 8 alternativ das Gütesiegel gemäß § 21 Abs. 4 zweiter Satz verwenden."}]}]}
New_new_para_header: Zusatzprüfungen
New_par: § 23.;{"Text":"Personen, die eine Meister- oder Befähigungsprüfung absolviert haben oder über einen positiven Bescheid über eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d verfügen, können hinsichtlich einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. In dieser sind die zur Erlangung einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zu überprüfen."}
New_new_para_header: Verfahren zur Erstellung, Erlassung und Kundmachung der Prüfungsordnungen
@ -80,16 +80,21 @@ New_par: § 53a.;{"Text":"Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler dürfen Wa
New_header: f) Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen
New_new_para_header: Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen
New_par: § 54.;{"List":[{"Text":"(1) Die Gewerbetreibenden dürfen selbst oder durch ihre bevollmächtigten Arbeitnehmer Personen überall aufsuchen, um Bestellungen auf Dienstleistungen, die Gegenstand ihres Gewerbes sind, zu sammeln, sofern nicht in sonstigen Rechtsvorschriften anderes bestimmt ist. Jedenfalls verboten ist das Aufsuchen von Privatpersonen (§ 57 Abs. 1), wenn hiebei in irgendeiner Form der Eindruck erweckt wird, daß das für die bestellten Dienstleistungen geforderte Entgelt zumindest zum Teil gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugute kommt."},{"Text":"(2) Wenn es wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung die Dienstleistungen zu bezeichnen, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen (§ 57 Abs. 1) und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen (§ 57 Abs. 1) außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung des Gewerbetreibenden jedenfalls verboten ist."},{"Text":"(3) Werden Bestellungen auf Dienstleistungen entgegen einer Verordnung gemäß Abs. 2 aufgesucht oder entgegengenommen, so hat der Besteller das Recht, innerhalb einer Woche nach Abschluß des Vertrages zurückzutreten. Der Rücktritt ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich zu erklären. Es genügt, wenn die schriftliche Erklärung des Rücktrittes binnen des genannten Zeitraumes abgesendet wird."}]}
New_para_note: "Abs. 3: zum Inkrafttreten vgl. § 382 Abs. 105"
New_header: - Aufsuchen von Privatpersonen
New_new_para_header: Werbeveranstaltungen
New_par: § 57.;{"List":[{"Text":"(1) Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich des Vertriebes von Nahrungsergänzungsmitteln, Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Waffen und Munition, pyrotechnischen Artikeln, Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigem Gräberschmuck verboten. Weiters verboten ist das Aufsuchen von Privatpersonen, wenn hiebei in irgendeiner Form der Eindruck erweckt wird, dass das für die bestellten Waren geforderte Entgelt zumindest zum Teil gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugute kommt."},{"Text":"(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, wenn es Gründe des Konsumentenschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, oder wenn es neben den Fällen des Abs. 1 wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen jedenfalls verboten ist."},{"Text":"(3) Hinsichtlich anderer Waren ist das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen den Gewerbetreibenden, die zum Verkauf oder zur Vermittlung dieser Waren berechtigt sind, und ihren Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) gestattet. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen (§ 62) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen."},{"Text":"(4) Hinsichtlich der in Abs. 1 angeführten Waren sind Werbeveranstaltungen einschließlich Werbe- und Beratungspartys, die sich an Privatpersonen richten, verboten, gleichgültig, ob die Werbeveranstaltung vom Gewerbetreibenden selbst oder von jemand anderem organisiert wird. Dieses Verbot gilt auch für Waren, die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnet werden."},{"Multi":[{"Text":"(5) Die Gewerbetreibenden haben Werbeveranstaltungen, die nicht nach Abs. 4 verboten sind und außerhalb von Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden stattfinden, der nach dem Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung anzuzeigen. Findet eine solche Werbeveranstaltung im Ausland statt, so ist die Veranstaltung der nach dem Ort des Anbietens (Standort oder weitere Betriebsstätte des Gewerbetreibenden oder der Ort, an dem die Teilnehmer versammelt werden) zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor dem Anbieten anzuzeigen. Die Anzeige hat folgenden Inhalt aufzuweisen:"},{"List":[{"Text":"1. den Namen (die Firma) des Gewerbetreibenden und eine ladungsfähige Anschrift,"},{"Text":"2. Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung,"},{"Text":"3. die Art der angebotenen Waren und gegebenenfalls der angebotenen Dienstleistungen,"},{"Text":"4. den Text der geplanten an die Privatpersonen gerichteten Werbezusendung und"},{"Text":"5. den Namen (die Firma) und eine ladungsfähige Anschrift desjenigen, dessen Waren oder Dienstleistungen beworben werden."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(6) Die Werbezusendungen für die Veranstaltung haben folgende Angaben zu enthalten:"},{"List":[{"Text":"1. den Namen (die Firma) des Gewerbetreibenden, eine ladungsfähige Anschrift sowie Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung,"},{"Text":"2. die Charakterisierung der angebotenen Waren, gegebenenfalls der angebotenen Dienstleistungen, im Fall der Bewerbung von Reisen, den Namen (die Firma) sowie den Standort des Reiseveranstalters und"},{"Text":"3. einen Hinweis auf das bestehende Verbot der Entgegennahme von Bestellungen und des Barverkaufes im Rahmen der Veranstaltung."}]}]},{"Text":"(7) Werden bei Werbeveranstaltungen, die im Inland stattfinden, die in Abs. 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder liegen wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 vor, so hat die Behörde die Werbeveranstaltung zu untersagen. Wird der Untersagungsbescheid nicht spätestens zwei Wochen vor der geplanten und ordnungsgemäß entsprechend Abs. 5 angezeigten Veranstaltung erlassen, so darf diese durchgeführt werden."},{"Text":"(7a) Werden bei Werbeveranstaltungen, die im Ausland stattfinden, die in Abs. 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder liegen wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 vor, so hat die Behörde das Anbieten zu untersagen. Wird der Untersagungsbescheid nicht spätestens zwei Wochen vor dem geplanten und ordnungsgemäß entsprechend Abs. 5 angezeigten Anbieten erlassen, so darf diese Veranstaltung angeboten werden."},{"Text":"(8) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 gelten nicht für in Privathaushalten stattfindende Werbeveranstaltungen."}]}
New_par: § 57.;{"List":[{"Text":"(1) Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich des Vertriebes von Nahrungsergänzungsmitteln, Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Waffen und Munition, pyrotechnischen Artikeln, Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigem Gräberschmuck verboten. Weiters verboten ist das Aufsuchen von Privatpersonen, wenn hiebei in irgendeiner Form der Eindruck erweckt wird, dass das für die bestellten Waren geforderte Entgelt zumindest zum Teil gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugute kommt."},{"Text":"(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, wenn es Gründe des Konsumentenschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, oder wenn es neben den Fällen des Abs. 1 wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen jedenfalls verboten ist."},{"Text":"(3) Hinsichtlich anderer Waren ist das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen den Gewerbetreibenden, die zum Verkauf oder zur Vermittlung dieser Waren berechtigt sind, und ihren Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) gestattet. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen Gewerbelegitimationen im Sinne des § 62 mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen."},{"Text":"(4) Hinsichtlich der in Abs. 1 angeführten Waren sind Werbeveranstaltungen einschließlich Werbe- und Beratungspartys, die sich an Privatpersonen richten, verboten, gleichgültig, ob die Werbeveranstaltung vom Gewerbetreibenden selbst oder von jemand anderem organisiert wird. Dieses Verbot gilt auch für Waren, die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnet werden."},{"Multi":[{"Text":"(5) Die Gewerbetreibenden haben Werbeveranstaltungen, die nicht nach Abs. 4 verboten sind und außerhalb von Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden stattfinden, der nach dem Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung anzuzeigen. Findet eine solche Werbeveranstaltung im Ausland statt, so ist die Veranstaltung der nach dem Ort des Anbietens (Standort oder weitere Betriebsstätte des Gewerbetreibenden oder der Ort, an dem die Teilnehmer versammelt werden) zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor dem Anbieten anzuzeigen. Die Anzeige hat folgenden Inhalt aufzuweisen:"},{"List":[{"Text":"1. den Namen (die Firma) des Gewerbetreibenden und eine ladungsfähige Anschrift,"},{"Text":"2. Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung,"},{"Text":"3. die Art der angebotenen Waren und gegebenenfalls der angebotenen Dienstleistungen,"},{"Text":"4. den Text der geplanten an die Privatpersonen gerichteten Werbezusendung und"},{"Text":"5. den Namen (die Firma) und eine ladungsfähige Anschrift desjenigen, dessen Waren oder Dienstleistungen beworben werden."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(6) Die Werbezusendungen für die Veranstaltung haben folgende Angaben zu enthalten:"},{"List":[{"Text":"1. den Namen (die Firma) des Gewerbetreibenden, eine ladungsfähige Anschrift sowie Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung,"},{"Text":"2. die Charakterisierung der angebotenen Waren, gegebenenfalls der angebotenen Dienstleistungen, im Fall der Bewerbung von Reisen, den Namen (die Firma) sowie den Standort des Reiseveranstalters und"},{"Text":"3. einen Hinweis auf das bestehende Verbot der Entgegennahme von Bestellungen und des Barverkaufes im Rahmen der Veranstaltung."}]}]},{"Text":"(7) Werden bei Werbeveranstaltungen, die im Inland stattfinden, die in Abs. 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder liegen wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 vor, so hat die Behörde die Werbeveranstaltung zu untersagen. Wird der Untersagungsbescheid nicht spätestens zwei Wochen vor der geplanten und ordnungsgemäß entsprechend Abs. 5 angezeigten Veranstaltung erlassen, so darf diese durchgeführt werden."},{"Text":"(7a) Werden bei Werbeveranstaltungen, die im Ausland stattfinden, die in Abs. 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder liegen wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 vor, so hat die Behörde das Anbieten zu untersagen. Wird der Untersagungsbescheid nicht spätestens zwei Wochen vor dem geplanten und ordnungsgemäß entsprechend Abs. 5 angezeigten Anbieten erlassen, so darf diese Veranstaltung angeboten werden."},{"Text":"(8) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 gelten nicht für in Privathaushalten stattfindende Werbeveranstaltungen."}]}
New_para_note: "zum Inkrafttreten vgl. § 382 Abs. 105"
New_new_para_header: Sammeln von Bestellungen auf Druckwerke
New_par: § 58.;{"Text":"Gewerbetreibende, die den Handel und die Vermittlung des Handels mit vervielfältigten Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen ausüben, dürfen Bestellungen auf diese Druckwerke von Haus zu Haus entweder selbst sammeln oder durch ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) sammeln lassen. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen (§ 62) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Das Sammeln solcher Bestellungen an sonstigen Orten, insbesondere auf der Straße, ist verboten. § 57 findet keine Anwendung."}
New_par: § 58.;{"Text":"Gewerbetreibende, die den Handel und die Vermittlung des Handels mit vervielfältigten Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen ausüben, dürfen Bestellungen auf diese Druckwerke von Haus zu Haus entweder selbst sammeln oder durch ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) sammeln lassen. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen Gewerbelegitimationen im Sinne des § 62 mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Das Sammeln solcher Bestellungen an sonstigen Orten, insbesondere auf der Straße, ist verboten. § 57 findet keine Anwendung."}
New_new_para_header: Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen
New_par: § 59.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Bestellungen auf Waren von Privatpersonen dürfen nur entgegengenommen werden"},{"List":[{"Text":"1. in den Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden,"},{"Text":"2. auf Messen, messeähnlichen Veranstaltungen, Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen,"},{"Text":"3. anläßlich des gemäß §§ 57 und 58 zulässigen Sammelns von Bestellungen und"},{"Text":"4. bei Vorführungen von Modewaren (Modellen) oder Luxusartikeln vor einem geladenen Publikum, soweit es sich um solche Waren handelt."}]}]},{"Text":"(2) In allen anderen als den im Abs. 1 genannten Fällen, insbesondere auf der Straße, ist die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen unzulässig. Eine unzulässige Entgegennahme von Bestellungen liegt auch vor, wenn die während einer Werbeveranstaltung von den Veranstaltungsbesuchern ausgefüllten Bestellscheine von einem Dritten zur Weiterleitung an den Gewerbetreibenden übernommen werden."}]}
New_par: § 61.;{"Text":"Die Bestimmungen der §§ 57 bis 59 gelten sinngemäß für das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf das Vermieten von Waren."}
New_new_para_header: Legitimationen für Gewerbetreibende und Handlungsreisende
New_par: § 62.;{"List":[{"Text":"(1) Um die Ausstellung der Legitimationen für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende (§ 57 Abs. 3 und § 58) hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen und gleichzeitig hinsichtlich der Handlungsreisenden nachzuweisen, daß sie seine Angestellten sind. Wenn hinsichtlich eines solchen Ansuchens keine Erhebungen erforderlich sind und die Voraussetzungen für die Ausstellung der Legitimation vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Legitimation ehestens, spätestens aber eine Woche nach dem Einlangen des Ansuchens auszustellen."},{"Text":"(2) Die Ausstellung der Legitimation für den Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er nicht zur Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit berechtigt ist. Die Ausstellung der Legitimation für den Handlungsreisenden ist zu verweigern, wenn die Person, für welche die Legitimation beantragt wird, von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat beim Geschäftsbetrieb zu befürchten ist."},{"Text":"(3) Die Gültigkeit der Legitimation für Handlungsreisende endet fünf Jahre nach dem Tag der Ausstellung. Die Gültigkeit ist auf Antrag jeweils um weitere fünf Jahre zu verlängern. Für die Verlängerung der Gültigkeit gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß; die Verlängerung der Gültigkeit ist frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor dem Ende der Gültigkeit zu beantragen."},{"Text":"(4) Die Legitimation für Handlungsreisende ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im Abs. 2 angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation oder der Verlängerung ihrer Gültigkeit eingetreten sind."},{"Text":"(5) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden und den Handlungsreisenden haben den zur Kontrolle der Person und der Art der mitgeführten Muster notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben."},{"Text":"(6) Soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, dürfen von den im § 51 angeführten natürlichen und juristischen Personen und sonstigen ausländischen Rechtsträgern Bestellungen im Inland nur unter Einhaltung der sinngemäß anzuwendenden §§ 54 bis 61 gesammelt oder entgegengenommen werden. Die Abs. 1 bis 4 gelten in diesem Fall nur für Personen, die über keine Legitimationskarte im Sinne des Art. 10 der Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten, BGBl. Nr. 85/1925, verfügen."}]}
New_para_note: "zum Inkrafttreten vgl. § 382 Abs. 105"
New_new_para_header: Gewerbelegitimationen
New_par: § 62.;{"List":[{"Text":"(1) Dem Gewerbetreibenden, der dazu verpflichtet ist, eine Gewerbelegitimation mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen, ist auf Antrag eine Gewerbelegitimation von der Behörde auszustellen. Auf Antrag des Gewerbetreibenden, dessen Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, eine Gewerbelegitimation mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen, ist jenem Arbeitnehmer eine Gewerbelegitimation von der Behörde auszustellen. Hinsichtlich des Arbeitnehmers ist gleichzeitig das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Gewerbetreibenden nachzuweisen. Der Antrag hat die für die Ausstellung der Gewerbelegitimation jeweils erforderlichen Daten im Sinne des § 62a Abs. 1 oder Abs. 2 sowie einen Nachweis der Identität des Antragstellers zu enthalten. Der Antragsteller ist von der Anführung von Daten entbunden, die bereits im Gewerbeinformationssystem Austria eingetragen sind oder über die sich die Behörde durch automationsunterstützte Abfrage im Sinne des § 365a Abs. 5 Kenntnis verschaffen kann."},{"Text":"(2) Die für den Gewerbetreibenden ausgestellte Gewerbelegitimation hat die in § 62a Abs. 1 genannten Daten zu enthalten. Die für den Arbeitnehmer ausgestellte Gewerbelegitimation hat die in § 62a Abs. 2 genannten Daten zu enthalten. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Gewerbelegitimation vorliegen, so hat die Behörde den gemäß § 62a Abs. 3 beauftragten Auftragsverarbeiter ohne Aufschub mit der Herstellung zu befassen und ihm die erforderlichen Daten im Sinne des § 62a Abs. 1 oder 2 zu übermitteln."},{"Text":"(3) Die Behörde hat dem Gewerbetreibenden eine mit zwei Monaten befristet gültige Bestätigung über die Einbringung des Antrags auszustellen. Im Fall des Antrags auf Ausstellung einer Gewerbelegitimation für einen Arbeitnehmer hat die Bestätigung den Namen des Arbeitnehmers anzuführen. Die Bestätigung gilt für die Dauer ihrer Gültigkeit als Gewerbelegitimation im Sinne des § 57 Abs. 3, § 58, § 108 Abs. 6 oder 7 oder § 130 Abs. 6. Die Gültigkeit der Bestätigung als Gewerbelegitimation endet spätestens mit der bescheidmäßigen Versagung der Ausstellung der Gewerbelegitimation."},{"Text":"(4) Die Ausstellung einer Gewerbelegitimation ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Gewerbetreibende nicht zur Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit berechtigt ist. Die Ausstellung der Gewerbelegitimation für einen Arbeitnehmer ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Arbeitnehmer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, die Verurteilung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Beschäftigung im Geschäftsbetrieb zu befürchten ist. Die Gewerbelegitimation ist durch die Behörde zu entziehen, wenn sich ergibt, dass die im ersten oder zweiten Satz angeführten Umstände nach Zustellung der Gewerbelegitimation eingetreten sind."},{"Multi":[{"Text":"(5) Die Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation kann in folgenden Fällen beantragt werden:"},{"List":[{"Text":"1. bei bevorstehendem Ablauf der Gültigkeit nach Maßgabe des Abs. 6 erster und zweiter Satz;"},{"Text":"2. bei Verlust der Gültigkeit im Sinne des Abs. 6 letzter Satz;"},{"Text":"3. bei Verlust oder Diebstahl der Gewerbelegitimation unter Vorlage einer behördlichen Bestätigung, dass die Verlust- oder Diebstahlsanzeige bei der dafür zuständigen Behörde erstattet wurde;"},{"Text":"4. bei der Änderung von Umständen, durch die eine behördliche Eintragung in der Gewerbelegitimation unrichtig wird."}]}]},{"Text":"(6) Die Gültigkeit der Gewerbelegitimation endet zehn Jahre nach dem Tag der Ausstellung. Die Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation ist frühestens sechs Monate vor dem Ende der Gültigkeit zu beantragen. Eine Gewerbelegitimation verliert schon vor Ablauf der Frist im Sinne des ersten Satzes ihre Gültigkeit, wenn behördliche Eintragungen etwa durch Beschädigungen unkenntlich geworden sind, das Lichtbild den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt, das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers, für den die Gewerbelegitimation ausgestellt wurde, beendet wird oder mit der Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation."},{"Text":"(7) Die Gewerbelegitimationen haben den zur Kontrolle der Person und der Art der mitgeführten Muster notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Gewerbelegitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben, und dabei insbesondere die gewerbespezifische Bezeichnung der Legitimation, die Gestaltungsmerkmale sowie die Fälschungssicherheitsmerkmale festzulegen. In dieser Verordnung können auch Einzelheiten der Vorgangsweise bei der Ausstellung der Gewerbelegitimationen geregelt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat durch Verordnung unter Berücksichtigung des Vorliegens der technischen und organisatorischen Voraussetzungen den Zeitpunkt festzulegen, ab welchem Gewerbelegitimationen im Scheckkartenformat beantragt werden können. (Anm. 1)"},{"Multi":[{"Text":"(8) Soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, dürfen von den im § 51 angeführten natürlichen und juristischen Personen und sonstigen ausländischen Rechtsträgern Bestellungen im Inland nur unter Einhaltung der sinngemäß anzuwendenden §§ 54 bis 61 gesammelt oder entgegengenommen werden. Die Abs. 1 bis 4 gelten in diesem Fall nur für Personen, die über keine Legitimationskarte im Sinne des Art. 10 der Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten, BGBl. Nr. 85/1925, verfügen."},{"Text":"(________________"},{"Text":"Anm. 1: Die Gewerbelegitimationen-Verordnung 2024 wurde mit BGBl. II Nr. 312/2024 kundgemacht und tritt mit 1.1.2025 in Kraft.)"}]}]}
New_para_note: "zum Inkrafttreten vgl. § 382 Abs. 105"
New_par: § 62a.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Die Behörden sind ermächtigt, zum Zweck der Ausstellung der Gewerbelegitimationen die folgenden personenbezogenen Daten des antragstellenden Gewerbetreibenden in der Art zu verarbeiten, dass diese von der jeweiligen Behörde erhoben, gespeichert und dem Auftragsverarbeiter zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben zur Verfügung gestellt werden:"},{"List":[{"Text":"1. Vorname(n) und Familienname,"},{"Text":"2. akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die aufgrund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können,"},{"Text":"3. Geburtsdatum,"},{"Text":"4. genaue Bezeichnung der Gewerbeberechtigung,"},{"Text":"5. Gewerbestandort,"},{"Text":"6. Lichtbild,"},{"Text":"7. ausstellende Behörde,"},{"Text":"8. Ausstellungsdatum,"},{"Text":"9. Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer,"},{"Text":"10. Nummer der Legitimationskarte."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Die Behörden sind ermächtigt, zum Zweck der Ausstellung der Gewerbelegitimationen für Arbeitnehmer die folgenden personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, für den die Ausstellung der Gewerbelegitimation beantragt wird, in der Art zu verarbeiten, dass diese von der jeweiligen Behörde erhoben, gespeichert und dem Auftragsverarbeiter zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben zur Verfügung gestellt werden:"},{"List":[{"Text":"1. Vorname(n) und Familienname,"},{"Text":"2. akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die aufgrund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können,"},{"Text":"3. Geburtsdatum,"},{"Text":"4. genaue Bezeichnung der Gewerbeberechtigung des Arbeitgebers,"},{"Text":"5. Vorname und Familienname oder Bezeichnung des Arbeitgebers,"},{"Text":"6. Gewerbestandort des Arbeitgebers,"},{"Text":"7. Lichtbild,"},{"Text":"8. ausstellende Behörde,"},{"Text":"9. Ausstellungsdatum,"},{"Text":"10. Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer,"},{"Text":"11. Nummer der Legitimationskarte."}]}]},{"Text":"(3) Für die Einbringung der personenbezogenen Daten nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 in die Gewerbelegitimationen bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, für die Behörden als Verantwortliche nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 3 DSGVO zum Zweck der Herstellung der Gewerbelegitimationen eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO wahrzunehmen."},{"Text":"(4) Die verarbeiteten Daten im Sinne des Abs. 1 und Abs. 2 sind durch die Verantwortlichen und durch den Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald diese für den Zweck der Ausstellung einer Gewerbelegitimation nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung der Gewerbelegitimation. Zum Zweck der Ausstellung von neuen Gewerbelegitimationen in den Fällen des § 62 Abs. 5 darf die Behörde die Legitimationskartennummer, den Vor- und Nachnamen des Legitimationsinhabers und das Datum des Ablaufs der Gültigkeit bis zum Zeitpunkt der Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation oder bis spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit speichern Diese Löschungsverpflichtungen beziehen sich nicht auf die elektronische Aktenführung (ELAK) der Behörden."},{"Text":"(5) Der Auftragsverarbeiter hat die Zustellung des Dokuments entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen."}]}
New_new_para_header: g) Namensführung und Bezeichnung der Betriebsstätten
New_par: § 63.;{"List":[{"Text":"(1) Gewerbetreibende, die natürliche Personen und keine im Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind, haben sich bei der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und bei der Abgabe der Unterschrift ihres Namens zu bedienen. Auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf einer Website haben sie ihren Namen und den Standort der Gewerbeberechtigung anzugeben. Im übrigen Geschäftsverkehr, insbesondere in Ankündigungen, dürfen Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen verwendet werden, wenn die verwendeten Ausdrücke zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sind und Unterscheidungskraft besitzen. Die Ausdrücke dürfen keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Die sich aus den §§ 5 und 6 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001 ergebenden Verpflichtungen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Nicht zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist die bloße Angabe einer Telefonnummer, eines Postfaches oder die Angabe von E-Mail-Adressen, die keine kennzeichnungskräftigen Ausdrücke enthalten."},{"Text":"(2) Gewerbetreibende, die juristische Personen und nicht in das Firmenbuch eingetragen sind, haben sich zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und bei Abgabe der Unterschrift im Geschäftsverkehr ihres gesetzlichen oder in den Statuten festgelegten Namens zu bedienen. Im Übrigen gilt Abs. 1 sinngemäß."},{"Text":"(3) Für Gewerbetreibende, die in das Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind, gelten §§ 14 und 17 bis 37 sowie 907 Abs. 3 des Unternehmensgesetzbuches UGB, BGBl. I Nr. 120/2005. Absatz 1 vorletzter und letzter Satz ist auch auf diese Gewerbetreibenden anzuwenden."},{"Text":"(4) Änderungen des Namens durch die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind innerhalb von vier Wochen der Behörde anzuzeigen, sofern die Namensänderung weder im Zentralen Personenstandsregister noch im Zentralen Melderegister verzeichnet wird."}]}
New_par: § 64.;{"Text":"Dem Namen dürfen nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 zweiter und dritter Satz Zusätze beigefügt werden."}
@ -195,7 +200,7 @@ New_par: § 98.;{"List":[{"Text":"(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe
New_new_para_header: Baumeister
New_par: § 99.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,"},{"List":[{"Text":"1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,"},{"Text":"2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen,"},{"Text":"3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,"},{"Text":"4. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,"},{"Text":"5. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,"},{"Text":"6. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts."}]}]},{"Text":"(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt."},{"Text":"(3) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden."},{"Text":"(4) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt."},{"Text":"(5) Wird das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind."},{"Multi":[{"Text":"(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag des Gewerbetreibenden innerhalb von drei Monaten durch Bescheid festzustellen, dass der Gewerbetreibende, dessen Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, neben der Bezeichnung „Baumeister“ auch die Bezeichnung „Gewerblicher Architekt“ verwenden darf, wenn er"},{"List":[{"Text":"1. einen Ausbildungsnachweis entsprechend Art. 49 der Richtlinie 2005/36/EG"},{"List":[{"Text":"a) entweder auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer einschlägigen inländischen höheren technischen Lehranstalt (Hochbau) erworben hat und mindestens zehn Jahre als Baugewerbetreibender oder in einer dem gleichzuhaltenden Funktion tätig war"},{"Text":"b) oder auf Grund eines inländischen einschlägigen Hochschul(Universitäts)studiums erworben hat und"}]}]},{"List":[{"Text":"2. in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen oder auch nur tatsächlich von der Übernahme von öffentlichen Aufträgen auf dem Fachgebiet seiner Gewerbeberechtigung oder von der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen oder auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen von der Übernahme von privaten Aufträgen oder von der Beteiligung an privaten Ausschreibungen nur deshalb ausgeschlossen wurde, weil er diese Bezeichnung nicht führen darf, sofern dieser Ausschluss nicht nur gegenüber einem inländischen Wettbewerbsteilnehmer wirksam wird."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(7) Die zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Die Versicherungssumme hat zu betragen:"},{"List":[{"Text":"1. Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden mit höchstens einem jährlichen Umsatz gemäß § 221 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch: mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 3 000 000 Euro zu beschränken."},{"Text":"2. Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden mit mehr als einem jährlichen Umsatz gemäß § 221 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch: mindestens 5 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 15 000 000 Euro zu beschränken."}]},{"Text":"Für diese Pflichtversicherungssummen darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summen pro Schadensfall vereinbart werden."}]},{"Text":"(8) Bei der Anmeldung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder eines dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbes ist zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß § 339 Abs. 3 der Nachweis der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gemäß Abs. 7 zu erbringen."},{"Text":"(9) Bei Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gelten betreffend die Meldung des Versicherers an die für den das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausübenden Gewerbetreibenden örtlich zuständige Behörde und betreffend die Haftung des Versicherers in Ansehung eines Dritten die Bestimmungen des § 92 GewO 1994 und die Bestimmungen der §§ 158b bis 158i des VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der geltenden Fassung. § 158c Abs. 2 VersVG gilt mit der Maßgabe, dass der Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, gegenüber dem Dritten erst nach Ablauf von zwei Monaten wirksam wird, nachdem der Versicherer diesen Umstand der Behörde angezeigt hat."},{"Text":"(10) Bei Wegfall der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Sinne von Abs. 7 hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im GISA zu vermerken."}]}
New_new_para_header: Brunnenmeister
New_par: § 100.;{"List":[{"Text":"(1) Der Brunnenmeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt, die zur Herstellung eines Brunnens für Trink- und Nutzwasser und die für Quellfassungen erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie auszuführen; hiezu gehören das Bohren und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten, Ausmauern oder Betonieren des Brunnenschachtes, das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen und das Decken des Schachtes, das Führen des Schlages und Einsetzen der Schlagrohre. Weiters ist der Brunnenmeister zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind sowie unbeschadet der Rechte der Baumeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. In politischen Bezirken, in denen kein Brunnenmeister seien Standort hat, stehen die angeführten Berechtigungen auch den Baumeistern zu."},{"Text":"(2) Der Brunnenmeister ist auch zur Herstellung des Brunnenhäuschens, der Wasseraufsaugmulde und der Wasserableitungen im erforderlichen Ausmaß sowie zur Herstellung von Abwasserreinigungs- und -beseitigungsanlagen in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht freitragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht freitragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung berechtigt."}]}
New_par: § 100.;{"List":[{"Text":"(1) Der Brunnenmeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt, die zur Herstellung eines Brunnens für Trink- und Nutzwasser und die für Quellfassungen erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie auszuführen; hiezu gehören das Bohren und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten, Ausmauern oder Betonieren des Brunnenschachtes, das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen und das Decken des Schachtes, das Führen des Schlages und Einsetzen der Schlagrohre. Weiters ist der Brunnenmeister zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind sowie unbeschadet der Rechte der Baumeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. In politischen Bezirken, in denen kein Brunnenmeister seien Standort hat, stehen die angeführten Berechtigungen auch den Baumeistern zu."},{"Text":"(2) Der Brunnenmeister ist auch zur Herstellung des Brunnenhäuschens, der Wasseraufsaugmulde und der Wasserableitungen im erforderlichen Ausmaß sowie zur Herstellung von Abwasserreinigungs- und -beseitigungsanlagen in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht freitragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht freitragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung berechtigt."},{"Text":"(3) Unternehmen, die zur Ausübung des Brunnenmeistergewerbes berechtigt sind, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Brunnenmeister“, „Brunnenmeisterbetrieb“ oder sonstige auf die Befähigungsprüfung hinweisende Begriffe verwenden, wenn der Inhaber oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die Befähigungsprüfung positiv absolviert hat."}]}
New_new_para_header: Bestattung
New_par: § 101.;{"List":[{"Text":"(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe (§ 94 Z 6) bedarf es für die Durchführung von Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten und -überführungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen."},{"Text":"(2) Zu den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere das Waschen, Ankleiden und Einsargen des Toten sowie die Thanatopraxie. Die Thanatopraxie darf nur von Personen ausgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist festzulegen, wie diese fachliche Befähigung nachzuweisen ist. Hiebei ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sowie auf eine fachgemäße Ausführung der Arbeiten Bedacht zu nehmen."},{"Text":"(3) Die Rechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften auf Abhaltung der gottesdienstlichen Feierlichkeiten aus Anlass von Bestattungen und auf die Besorgung des kirchlichen Glockengeläutes und der Kirchenmusik werden durch die vorangegangenen Bestimmungen nicht berührt."},{"Text":"(4) Besteht Grund zu der Annahme, dass Bestatter eine Preispolitik zum Nachteil der Kunden verfolgen oder versuchen durch ihre Preispolitik bzw. durch unlauteren Wettbewerb Mitbewerber auszuschalten, so hat der Landeshauptmann die erforderlichen Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit und auf nach Art und Umfang verschiedene Leistungen der Betriebe sowie die Interessen der Kunden Bedacht zu nehmen."},{"Text":"(5) Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Bestattergewerbes berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet. Die Entgegennahme von Bestellungen auf solche Leistungen ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß dem vorherigen Satz zulässigen Aufsuchens gestattet."}]}
New_new_para_header: Chemische Laboratorien
@ -208,8 +213,9 @@ New_new_para_header: Elektrotechnik
New_par: § 106.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Elektrotechnik (§ 94 Z 16) bedarf es für"},{"List":[{"Text":"1. die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung,"},{"Text":"2. die Errichtung von Blitzschutzanlagen,"},{"Text":"3. die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke und"},{"Text":"4. die Errichtung von Brandmeldeanlagen."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten"},{"List":[{"Text":"1. Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;"},{"Text":"2. Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt."}]}]},{"Text":"(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen Betriebsmitteln berechtigt."},{"Text":"(4) Gewerbetreibende, die zu Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 3 berechtigt sind, dürfen bei der Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke nur Arbeitnehmer verwenden, die die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen."},{"Text":"(5) Die im Abs. 4 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, deren Verwendung für die im Abs. 1 Z 3 genannten Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, binnen einer Woche vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich der für die im Abs. 1 Z 3 genannten Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten."},{"Text":"(6) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt."}]}
New_new_para_header: Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln und Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen)
New_par: § 107.;{"List":[{"Text":"(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen (§ 94 Z 18) bedarf es für die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln und den Handel mit pyrotechnischen Artikeln."},{"Text":"(2) Keiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen bedarf es für den Handel mit pyrotechnischen Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden anzurichten geeignet sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel)."},{"Text":"(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung jene pyrotechnischen Scherzartikel zu bezeichnen, auf die wegen ihrer Beschaffenheit insbesondere im Hinblick auf die in ihren Sätzen enthaltene Energie die im Abs. 2 angeführten Umstände zutreffen."},{"Text":"(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2009)"},{"Text":"(5) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95), dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im Anmeldungsverfahren (§ 339) ist die örtlich zuständige Landespolizeidirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören."},{"Text":"(6) Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtzutreffen der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Gewerbetreibende darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort mit Rechtskraft des Bescheides, der die Anzeige zur Kenntnis nimmt, beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 5 anzuwenden."}]}
New_para_note: "Abs. 4, 6, 7 und 8: zum Inkrafttreten vgl. § 382 Abs. 105"
New_new_para_header: Fremdenführer
New_par: § 108.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Fremdenführergewerbes (§ 94 Z 21) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen"},{"List":[{"Text":"1. die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna),"},{"Text":"2. die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und internationalen Zusammenhalt,"},{"Text":"3. sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen"}]},{"Text":"zu zeigen und zu erklären."}]},{"Text":"(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)"},{"Multi":[{"Text":"(3) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 21 sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer"},{"List":[{"Text":"1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,"},{"Text":"2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten durchgeführt werden,"},{"Text":"3. die vom Reisebetreuer (§ 126 Abs. 4) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise; in diesem Sinne darf der Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten aufmerksam machen."}]}]},{"Text":"(4) Die Behörde hat dem Gewerbeberechtigten anlässlich der Verständigung gemäß § 340 eine Legitimation mit Lichtbild auszustellen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung sowie die Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende beherrscht, einzutragen; weiters können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende der Bezirksverwaltungsbehörde besondere Kenntnisse in geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden. Die Legitimationen haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben."},{"Text":"(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen eine international gebräuchliche Berufsbezeichnung führen."},{"Text":"(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, haben bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten die Legitimation gemäß Abs. 4 mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinne des § 373a Abs. 1."},{"Text":"(7) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt sein. Abs. 4 und Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden."},{"Text":"(8) Um die Ausstellung der Legitimationen für Mitarbeiter, die zur Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die Ausstellung der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind."}]}
New_par: § 108.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Fremdenführergewerbes (§ 94 Z 21) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen"},{"List":[{"Text":"1. die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna),"},{"Text":"2. die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und internationalen Zusammenhalt,"},{"Text":"3. sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen"}]},{"Text":"zu zeigen und zu erklären."}]},{"Text":"(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)"},{"Multi":[{"Text":"(3) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 21 sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer"},{"List":[{"Text":"1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,"},{"Text":"2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten durchgeführt werden,"},{"Text":"3. die vom Reisebetreuer (§ 126 Abs. 4) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise; in diesem Sinne darf der Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten aufmerksam machen."}]}]},{"Text":"(4) Die Behörde hat dem Gewerbeberechtigten auf Antrag eine Gewerbelegitimation (§ 62) auszustellen."},{"Text":"(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen eine international gebräuchliche Berufsbezeichnung führen."},{"Text":"(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, haben bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten eine Gewerbelegitimation im Sinne des § 62 mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinne des § 373a Abs. 1."},{"Text":"(7) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt sein. Ein Arbeitnehmer hat bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten eine Gewerbelegitimation im Sinne des § 62 mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinne des § 373a Abs. 1."},{"Text":"(8) Abweichend von § 62 Abs. 4 zweiter Satz ist die Ausstellung der Gewerbelegitimation zu versagen, wenn gegen den Arbeitnehmer eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 108 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist."}]}
New_new_para_header: Friseur und Perückenmacher (Stylist), Fußpflege, Kosmetik (Schönheitspflege)
New_par: § 109.;{"List":[{"Text":"(1) Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22) sind unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege einschließlich des Nageldesigns auszuführen. Sie sind weiters zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmucks (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt."},{"Multi":[{"Text":"(2) Gewerbetreibende, die am 1. Juli 1993 auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausgeübt haben und im Rahmen der Ausübung dieses Gewerbes auch die Tätigkeiten der Fußpfleger ausgeübt haben, dürfen letztere Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher nur dann weiter ausüben, wenn sie"},{"List":[{"Text":"1. nachweisen, dass sie die Tätigkeiten der Fußpfleger in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 im Rahmen einer befugten Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher tatsächlich regelmäßig ausgeübt haben und"},{"Text":"2. die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens am 30. November 1993 angezeigt haben."}]},{"Text":"§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 gilt sinngemäß. Andere Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausüben, dürfen ab 1. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten der Fußpfleger auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausüben."}]},{"Text":"(3) Piercen und Tätowieren sind dem Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42) vorbehalten."},{"Text":"(4) Piercen im Sinne des Abs. 3 ist das Durchstechen der Haut zwecks Anbringung von Schmuck an Hautfalten, verknorpelten Stellen des Ohres oder des Nasenflügels oder an der Zunge vor dem Zungenbändchen, sofern dazu ein Gerät verwendet wird, das höchstens zwei Millimeter durchmessend in die Haut eindringt und keine strich- oder flächenförmigen Verletzungen oder Vernarbungen verursacht."},{"Text":"(5) Tätowieren im Sinne des Abs. 3 ist das Einfügen von Farbstoffen in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken. Zum Tätowieren zählt auch das Anbringen von Permanent-Make-Up."},{"Text":"(6) Personen, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion, zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff sowie zur Haarentfernung mittels Laser berechtigt."}]}
New_new_para_header: Gas- und Sanitärtechnik
@ -256,10 +262,12 @@ New_new_para_header: Besondere Pflichten des außerhalb des Europäischen Wirtsc
New_par: § 127c.;{"List":[{"Text":"(1) Ist der Reiseveranstalter nicht in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen und schließt er Pauschalreiseverträge in Österreich ab oder bietet er den Abschluss von Pauschalreiseverträgen in Österreich an oder richtet er in irgendeiner Weise eine solche Tätigkeit auf Österreich aus, so ist er zur Sicherstellung gemäß § 127 Abs. 1 Z 1 verpflichtet."},{"Text":"(2) Ist der Vermittler verbundener Reiseleistungen nicht in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen und vermittelt er in Österreich verbundene Reiseleistungen oder bietet er die Vermittlung verbundener Reiseleistungen in Österreich an oder richtet er in irgendeiner Weise eine solche Tätigkeit auf Österreich aus, so ist er zur Sicherstellung gemäß § 127 Abs. 1 Z 2 verpflichtet."}]}
New_new_para_header: Schädlingsbekämpfung
New_par: § 128.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58) bedarf es für"},{"List":[{"Text":"1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit sehr giftigen und giftigen Gasen,"},{"Text":"2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger und giftiger Gase."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 58 ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger Gase"},{"List":[{"Text":"1. durch Holzbau-Meister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und"},{"Text":"2. durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen."}]}]}]}
New_para_note: "Abs. 3: zum Inkrafttreten vgl. § 382 Abs. 105"
New_new_para_header: Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
New_par: § 129.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (§ 94 Z 62) bedarf es für"},{"List":[{"Text":"1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,"},{"Text":"2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,"},{"Text":"3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,"},{"Text":"4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,"},{"Text":"5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,"},{"Text":"6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,"},{"Text":"7. den Schutz von Personen,"},{"Text":"8. Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Z 2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt."}]}]},{"Text":"(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt."},{"Text":"(3) Die Behörde hat den zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive Berechtigten eine Legitimation mit Lichtbild auszustellen. Die Legitimationen haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben."},{"Text":"(4) Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (§ 94 Z 62) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen."},{"Multi":[{"Text":"(5) Zu den im Abs. 4 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:"},{"List":[{"Text":"1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Fahrzeug- und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäck- oder Poststücke;"},{"Text":"2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;"},{"Text":"3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;"},{"Text":"4. Portierdienste;"},{"Text":"5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;"},{"Text":"6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste."}]}]},{"Text":"(6) Der Gebrauch einer einheitlichen Berufskleidung bei Ausübung des Bewachungsgewerbes bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Justizwache und des Bundesheeres nicht zu befürchten ist. Jedenfalls müssen auf allen Bekleidungsteilen, welche als Oberbekleidung Verwendung finden, deutlich erkennbare Bezeichnungen im Sinne der §§ 63 ff angebracht sein. Die Genehmigung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn auf Grund von Änderungen der Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Justizwache oder des Bundesheeres eine Verwechslung der genehmigten Berufskleidung mit den neuen Uniformen der genannten staatlichen Organe nicht ausgeschlossen werden kann."}]}
New_par: § 129.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (§ 94 Z 62) bedarf es für"},{"List":[{"Text":"1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,"},{"Text":"2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,"},{"Text":"3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,"},{"Text":"4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,"},{"Text":"5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,"},{"Text":"6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,"},{"Text":"7. den Schutz von Personen,"},{"Text":"8. Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Z 2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt."}]}]},{"Text":"(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt."},{"Text":"(3) Die Behörde hat den zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive Berechtigten auf Antrag eine Gewerbelegitimation im Sinne des § 62 auszustellen."},{"Text":"(4) Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (§ 94 Z 62) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen."},{"Multi":[{"Text":"(5) Zu den im Abs. 4 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:"},{"List":[{"Text":"1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Fahrzeug- und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäck- oder Poststücke;"},{"Text":"2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;"},{"Text":"3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;"},{"Text":"4. Portierdienste;"},{"Text":"5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;"},{"Text":"6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste."}]}]},{"Text":"(6) Der Gebrauch einer einheitlichen Berufskleidung bei Ausübung des Bewachungsgewerbes bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Justizwache und des Bundesheeres nicht zu befürchten ist. Jedenfalls müssen auf allen Bekleidungsteilen, welche als Oberbekleidung Verwendung finden, deutlich erkennbare Bezeichnungen im Sinne der §§ 63 ff angebracht sein. Die Genehmigung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn auf Grund von Änderungen der Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Justizwache oder des Bundesheeres eine Verwechslung der genehmigten Berufskleidung mit den neuen Uniformen der genannten staatlichen Organe nicht ausgeschlossen werden kann."}]}
New_para_note: "Abs. 6 und 7: zum Inkrafttreten vgl. § 382 Abs. 105"
New_new_para_header: Rechte und Pflichten der Berufsdetektive und Bewacher
New_par: § 130.;{"List":[{"Text":"(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind auch zur Bewachung beweglicher Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen (§ 129 Abs. 1 Z 7) steht."},{"Text":"(2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektiv“ zu bedienen. Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent“ zu bedienen. Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden."},{"Text":"(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt."},{"Text":"(4) Die im § 129 Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten."},{"Text":"(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Inwieweit die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften. Die vorstehend angeführten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden."},{"Text":"(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten die Legitimation gemäß § 129 Abs. 3 bzw. gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen mitzuführen, diese auf Verlangen der behördlichen und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Organen zur Einsichtnahme auszuhändigen."},{"Text":"(7) Um die Ausstellung der Legitimationen für Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die Ausstellung der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind."},{"Text":"(8) Die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung der ihren Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten (§ 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4) nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen."},{"Text":"(9) Die im Abs. 8 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, die für eine der im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogen werden, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der für die im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten."},{"Text":"(10) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 9 bekannt gegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt."}]}
New_par: § 130.;{"List":[{"Text":"(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind auch zur Bewachung beweglicher Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen (§ 129 Abs. 1 Z 7) steht."},{"Text":"(2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektiv“ zu bedienen. Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent“ zu bedienen. Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden."},{"Text":"(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt."},{"Text":"(4) Die im § 129 Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten."},{"Text":"(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Inwieweit die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften. Die vorstehend angeführten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden."},{"Text":"(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten die Gewerbelegitimation im Sinne des § 62 mitzuführen, diese auf Verlangen der behördlichen und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Organen zur Einsichtnahme auszuhändigen."},{"Text":"(7) Abweichend von § 62 Abs. 4 zweiter Satz ist die Ausstellung der Gewerbelegitimation für den Arbeitnehmer zu versagen, wenn gegen den Arbeitnehmer eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist."},{"Text":"(8) Die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung der ihren Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten (§ 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4) nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen."},{"Text":"(9) Die im Abs. 8 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, die für eine der im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogen werden, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der für die im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten."},{"Text":"(10) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 9 bekannt gegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt."}]}
New_new_para_header: Spediteure einschließlich der Transportagenten
New_par: § 131.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Die Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 94 Z 63) sind auch berechtigt:"},{"List":[{"Text":"1. zur Beförderung von Gütern zu und von der Station eines Eisenbahn-, Schifffahrts- oder Luftverkehrsunternehmens oder zu und von den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs, wenn der Spediteur die Güter mit Frachtbrief einem solchen Unternehmen im eigenen Namen zur Beförderung zu übergeben hat oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter angegeben ist oder vom im Frachtbrief angegebenen Empfänger mit der Abholung der Güter von der Station eines solchen Unternehmens beauftragt worden ist;"},{"Text":"2. zur Lagerung;"},{"Text":"3. zur Geltendmachung von Forderungen an Transportunternehmen aus dem Frachtengeschäft (Frachtenreklamation) hinsichtlich der Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt hat."}]}]},{"Text":"(2) Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten des Transportagenten beschränkten Ausübung des Gewerbes gemäß § 94 Z 63 berechtigt sind, stehen die im Abs. 1 angeführten Rechte nicht zu."}]}
New_new_para_header: Sprengungsunternehmen
@ -432,8 +440,9 @@ New_new_para_header: l) Wiederaufnahme des Verfahrens
New_par: § 362.;{"Text":"Die Wiederaufnahme eines auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Verfahrens von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nur dann zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel den Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung betreffen, der noch fortdauert."}
New_new_para_header: m) Nichtigerklärung von Bescheiden und Löschung aus dem GISA
New_par: § 363.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, sind mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedroht, und zwar wenn"},{"List":[{"Text":"1. dieses Bundesgesetz auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden ist;"},{"Text":"2. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben oder zu einem Teilgewerbe (§ 31) unrichtig beurteilt worden ist;"},{"Text":"3. die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis (§§ 18 und 19) zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;"},{"Text":"4. der Bestand oder die Dauer des Rechtes zur Gewerbeausübung unrichtig beurteilt worden ist;"},{"Text":"5. die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebsrechtes (§§ 41 bis 45) zu Unrecht als gegeben beurteilt worden sind;"},{"Text":"6. zu Unrecht festgestellt oder davon ausgegangen wurde, daß eine Tätigkeit nicht diesem Bundesgesetz unterliegt."}]}]},{"Text":"(1a) Ein Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 Z 3 ist nicht zu führen, wenn die Gewerbeberechtigung aus dem Grund des § 87 Abs. 1 Z 3a zu entziehen ist."},{"Text":"(2) In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 Z 1 sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage sonst in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen Parteien, und es steht ihnen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu."},{"Text":"(3) In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Partei und es steht ihr das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu."},{"Multi":[{"Text":"(4) Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung einer Eintragung in das GISA verfügen, wenn"},{"List":[{"Text":"1. a) eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger auf Grund einer Anmeldung eines Gewerbes gemäß § 340 Abs. 1 in das GISA eingetragen wurde oder"},{"Text":"b) eine Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand einer Anzeige gemäß § 345 ist, in das GISA eingetragen wurde und"}]},{"List":[{"Text":"2. die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 vorliegen."}]},{"Text":"Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden."}]}]}
New_para_note: "zum Inkrafttreten vgl. § 382 Abs. 105"
New_new_para_header: n) Einziehung von Ausweispapieren
New_par: § 364.;{"Text":"Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben."}
New_par: § 364.;{"Text":"Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen oder ungültig geworden sind, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben."}
New_new_para_header: o) Gewerbeinformationssystem Austria GISA
New_par: § 365.;{"List":[{"Text":"(1) Das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und auf dessen Basis das Versicherungs- und Kreditvermittlerregister sowie das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis werden automationsunterstützt geführt. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesländer und die Städte mit eigenem Statut sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, die für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. Die Behörden haben Daten über natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen und die Änderung dieser Daten nach Maßgabe der §§ 365a, 365b und 365d in das GISA einzutragen."},{"Text":"(2) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber den Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen."},{"Text":"(3) Die Stadt Wien übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO aus. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO wahrzunehmen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat unbeschadet des Rechts der betroffenen Person auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO jeder betroffenen Person sowie bei Anfragen von Behörden auf Antrag binnen zwölf Wochen alle Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um den für die Verarbeitung ihrer Daten im Gewerbeinformationssystem Austria Verantwortlichen festzustellen. Sie trifft überdies die Verantwortung für die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit."}]}
New_new_para_header: Daten über natürliche Personen
@ -454,13 +463,13 @@ New_par: § 365i.;{"List":[{"Text":"(1) Die Gewerbebehörden haben dem Bundesmin
New_par: § 365j.;{"Text":"Wenn auf Grund einer amtswegigen oder über Antrag vorgenommenen Prüfung festgestellt wird, daß die einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen nicht oder nicht zur Gänze den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71 Abs. 4 entsprechen, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die jeweils auf Grund der internationalen Verträge eingesetzten Stellen oder Ausschüsse unter Darlegung der Gründe zu befassen."}
New_par: § 365k.;{"Text":"Sofern in Verordnungen auf Grund des § 69 Abs. 1 oder § 71 vorgesehen ist, daß zugelassene Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen, Überwachungsstellen) im Verfahren betreffend die Übereinstimmungserklärung mitwirken (wie Baumusterprüfung, Geräteprüfung, Einzelprüfung) und nach Durchführen dieser Prüfungen feststellen, daß das Produkt, die Maschine, das Gerät oder die Ausrüstung sowie ihre Teile und ihr Zubehör den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen oder Normen nicht oder nicht mehr entsprechen, haben sie unverzüglich den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu befassen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat entsprechend § 365i Abs. 2 vorzugehen."}
New_new_para_header: Ziel
New_par: § 365m.;{"Text":"Die §§ 365m1 bis 365z dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43 („Geldwäsche-RL“) sowie im Sinne der Erwägungsgründe der genannten Richtlinien auch der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF) auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung."}
New_par: § 365m.;{"Text":"Die §§ 365m1 bis 365z dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43 („Geldwäsche-RL“) sowie im Sinne der Erwägungsgründe der genannten Richtlinien auch der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF) auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes durch Gewerbetreibende im Sinne des § 365m1 mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu verhindern."}
New_new_para_header: Allgemeines
New_par: § 365m1.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, durch Verordnung"},{"List":[{"Text":"1. diejenigen Regelungen zu erlassen, die notwendig sind, um allfällige weitere Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission insbesondere im Sinne der Art. 9 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 7 der Geldwäsche-RL umzusetzen,"},{"Text":"2. in Übereinstimmung mit dem risikobasierten Ansatz den Geltungsbereich der Bestimmungen dieses Abschnittes ganz oder teilweise auf Berufe oder Unternehmenskategorien dieses Bundesgesetzes auszudehnen, die zwar keine Gewerbetreibenden gemäß Abs. 2 sind, jedoch diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeiten ausüben, bei denen es besonders wahrscheinlich ist, dass diese für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt werden; der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine solche Ausdehnung der Europäischen Kommission mitzuteilen,"},{"Text":"3. Empfehlungen der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 6 Abs. 4 der Geldwäsche-RL umzusetzen."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für folgende Gewerbetreibende, und zwar sowohl für natürliche als auch für juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften:"},{"List":[{"Text":"1.a) Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens 10 000 Euro in bar tätigen oder entgegennehmen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung besteht oder zu bestehen scheint, getätigt wird;"},{"Text":"b) Handelsgewerbetreibende, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 Euro oder mehr beläuft;"},{"Text":"c) Gewerbetreibende, die Kunstwerke lagern, mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, wenn dies durch Freihäfen ausgeführt wird, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 Euro oder mehr beläuft;"}]},{"List":[{"Text":"2. Immobilienmakler, insbesondere im Hinblick sowohl auf Käufer als auch auf Verkäufer bzw. sowohl auf Mieter als auch auf Vermieter, aber nur in Bezug auf Transaktionen, bei denen sich die monatliche Miete auf 10 000 Euro oder mehr beläuft;"},{"Text":"3. Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation oder hinsichtlich der im Folgenden unter lit. c genannten Tätigkeiten auch sonstige Gewerbetreibende, wie insbesondere Berechtigte hinsichtlich Büroarbeiten und Büroservice, bei der Erbringung folgender Dienstleistungen für Gesellschaften oder Treuhandschaften:"},{"List":[{"Text":"a) Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen oder"},{"Text":"b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion bei einer anderen juristischen Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen oder"},{"Text":"c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder rechtsgeschäftliche Vereinbarung oder"},{"Text":"d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders einer Treuhandschaft oder einer ähnlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen oder"},{"Text":"e) Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen oder"}]}]},{"List":[{"Text":"4. Versicherungsvermittler im Sinne des § 137 Abs. 2, wenn diese im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden; ausgenommen hievon sind Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsagent, die weder Prämien noch für Kunden bestimmte Beträge in Empfang nehmen und"},{"List":[{"Text":"a) keine Versicherungsprodukte vermitteln, die zueinander in Konkurrenz stehen, oder"},{"Text":"b) nebengewerblich (§ 376 Z 18 Abs. 11) oder in Nebentätigkeit (§ 137 Abs. 3) tätig werden.."}]}]}]},{"Text":"(3) Die Geldwäschemeldestelle nimmt Verdachtsmeldungen gemäß den §§ 365t bis 365z entgegen. Für alle anderen nicht direkt der Geldwäschemeldestelle zugewiesenen behördlichen Aufgaben, insbesondere die laufende Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch die Gewerbetreibenden einschließlich der Sanktionierung von Verstößen gegen diese Bestimmungen, ist die Behörde (§ 333) zuständig. Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen auf risikoorientierter Grundlage wirksam zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Dabei kommen ihr alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen Befugnisse und Mittel zu, einschließlich der Möglichkeit, alle Auskünfte im Bezug auf die Überwachung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen und Kontrollen und Prüfungen vor Ort durchzuführen (§ 338)."},{"Text":"(4) Hat ein Gewerbetreibender seinen Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR und im Bundesgebiet einen Standort oder weitere Betriebsstätten, so hat die Behörde mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Aufsicht zu gewährleisten. Bei Versicherungsvermittlern (§ 365m1 Abs. 2 Z 4), die Teil einer Gruppe sind, gilt dies auch im Hinblick auf die Behörden eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaats des EWR, in dem das Mutterunternehmen niedergelassen ist."},{"Multi":[{"Text":"(5) Die Behörde hat bei der Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen und hat"},{"List":[{"Text":"1. ein klares Verständnis der in Österreich vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu entwickeln,"},{"Text":"2. sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen von Gewerbetreibenden vor Ort an deren Risikoprofil und den vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren."}]},{"Text":"Der Gewerbetreibende hat der Behörde vor Ort Zugang zu allen relevanten Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken im Zusammenhang mit seinen Kunden, Produkten und Dienstleistungen zu gewähren."}]},{"Multi":[{"Text":"(6) Die von den Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß"},{"List":[{"Text":"1. Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2015/2366, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35,"},{"Text":"2. Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 24.11.2010 S. 48, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 258/2014, ABl. Nr. L 105 vom 08.04.2014 S. 1, und"},{"Text":"3. Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 13.12.2010 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 258/2014, ABl. Nr. L 105 vom 08.04.2014 S. 1,"}]},{"Text":"herausgegebenen Leitlinien über Merkmale eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht und die bei der Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz zu unternehmenden Schritte sind von der Behörde zu berücksichtigen. Die Behörde hat den Europäischen Aufsichtsbehörden alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund der Geldwäsche-RL (Anm. 1) erforderlich sind."}]},{"Text":"(7) Die Behörde hat das Risikoprofil des Gewerbetreibenden im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit zu bewerten."},{"Text":"(8) Die Behörde hat die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren des Gewerbetreibenden in angemessener Weise zu überprüfen."},{"Text":"(9) Die Behörde hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes oder gegen auf der Grundlage dieses Abschnittes erlassene Verordnungen oder Bescheide anzuzeigen."},{"Multi":[{"Text":"(10) Die in Abs. 9 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:"},{"List":[{"Text":"1. spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldung von Verstößen und diesbezüglicher Folgemaßnahmen;"},{"Text":"2. einen angemessenen Schutz für Beschäftigte der Verpflichteten, die Verstöße innerhalb des Verpflichteten melden;"},{"Text":"3. einen angemessenen Schutz für die beschuldigte Person;"},{"Text":"4. den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes DSG sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;"},{"Text":"5. klare Regeln, die die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat;"},{"Text":"6. einen oder mehrere sichere Kommunikationskanäle für die in Abs. 9 vorgesehene Meldung, durch die sichergestellt wird, dass die Identität der Personen, die Informationen zur Verfügung stellen, nur der Behörde bekannt ist."}]}]},{"Text":"(11) Der Gewerbetreibende hat über angemessene Verfahren zu verfügen, über die seine Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Gewerbebetriebs stehen. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 10 Z 2 bis 5 entsprechen."},{"Text":"(12) Die Behörde hat die Europäischen Aufsichtsbehörden über alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, die gegen Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) wegen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen oder eine Kombination davon gegen die §§ 365p, 365q, 365r, 365s, 365t, 365u, 365y und 365z verhängt werden, sowie über alle diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse zu informieren."},{"Multi":[{"Text":"(13) Dem Bargeld gleichgestellt ist E-Geld (§ 365n Z 8), sofern nicht in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 1 anderes festgelegt wurde."},{"Text":"(____________"},{"Text":"Anm. 1: Z 10 der Novelle BGBl. I Nr. 65/2020 lautet: „In § 365m1 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 6 Z 1, … wird jeweils der Ausdruck „4. Geldwäsche-RL“ durch den Ausdruck „Geldwäsche-RL“ ersetzt.“. In § 365m1 Abs. 6 steht der zu ersetzende Ausdruck nicht in Z 1 sondern im Schlussteil des Absatzes.)"}]}]}
New_par: § 365m1.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, durch Verordnung"},{"List":[{"Text":"1. diejenigen Regelungen zu erlassen, die notwendig sind, um allfällige weitere Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission insbesondere im Sinne der Art. 9 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 7 der Geldwäsche-RL umzusetzen,"},{"Text":"2. in Übereinstimmung mit dem risikobasierten Ansatz den Geltungsbereich der Bestimmungen dieses Abschnittes ganz oder teilweise auf Berufe oder Unternehmenskategorien dieses Bundesgesetzes auszudehnen, die zwar keine Gewerbetreibenden gemäß Abs. 2 sind, jedoch diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeiten ausüben, bei denen es besonders wahrscheinlich ist, dass diese für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt werden; der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine solche Ausdehnung der Europäischen Kommission mitzuteilen,"},{"Text":"3. Empfehlungen der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 6 Abs. 4 der Geldwäsche-RL umzusetzen."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für folgende Gewerbetreibende, und zwar sowohl für natürliche als auch für juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften:"},{"List":[{"Text":"1.a) Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens 10 000 Euro in bar tätigen oder entgegennehmen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung besteht oder zu bestehen scheint, getätigt wird;"},{"Text":"b) Handelsgewerbetreibende, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 Euro oder mehr beläuft;"},{"Text":"c) Gewerbetreibende, die Kunstwerke lagern, mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, wenn dies durch Freihäfen ausgeführt wird, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 Euro oder mehr beläuft;"}]},{"List":[{"Text":"2. Immobilienmakler, insbesondere im Hinblick sowohl auf Käufer als auch auf Verkäufer bzw. sowohl auf Mieter als auch auf Vermieter, aber nur in Bezug auf Transaktionen, bei denen sich die monatliche Miete auf 10 000 Euro oder mehr beläuft;"},{"Text":"3. Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation oder hinsichtlich der im Folgenden unter lit. c genannten Tätigkeiten auch sonstige Gewerbetreibende, wie insbesondere Berechtigte hinsichtlich Büroarbeiten und Büroservice, bei der Erbringung folgender Dienstleistungen für Gesellschaften oder Treuhandschaften:"},{"List":[{"Text":"a) Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen oder"},{"Text":"b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion bei einer anderen juristischen Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen oder"},{"Text":"c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder rechtsgeschäftliche Vereinbarung oder"},{"Text":"d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders einer Treuhandschaft oder einer ähnlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen oder"},{"Text":"e) Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen oder"}]}]},{"List":[{"Text":"4. Versicherungsvermittler im Sinne des § 137 Abs. 2, wenn diese im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden; ausgenommen hievon sind Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsagent, die weder Prämien noch für Kunden bestimmte Beträge in Empfang nehmen und"},{"List":[{"Text":"a) keine Versicherungsprodukte vermitteln, die zueinander in Konkurrenz stehen, oder"},{"Text":"b) nebengewerblich (§ 376 Z 18 Abs. 11) oder in Nebentätigkeit (§ 137 Abs. 3) tätig werden.."}]}]}]},{"Text":"(3) Die Geldwäschemeldestelle nimmt Verdachtsmeldungen gemäß den §§ 365t bis 365z entgegen. Für alle anderen nicht direkt der Geldwäschemeldestelle zugewiesenen behördlichen Aufgaben, insbesondere die laufende Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch die Gewerbetreibenden einschließlich der Sanktionierung von Verstößen gegen diese Bestimmungen, ist die Behörde (§ 333) zuständig. Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen auf risikoorientierter Grundlage wirksam zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Dabei kommen ihr alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen Befugnisse und Mittel zu, einschließlich der Möglichkeit, alle Auskünfte im Bezug auf die Überwachung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen und Kontrollen und Prüfungen vor Ort durchzuführen (§ 338)."},{"Text":"(4) Hat ein Gewerbetreibender seinen Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR und im Bundesgebiet einen Standort oder weitere Betriebsstätten, so hat die Behörde mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Aufsicht zu gewährleisten. Bei Versicherungsvermittlern (§ 365m1 Abs. 2 Z 4), die Teil einer Gruppe sind, gilt dies auch im Hinblick auf die Behörden eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaats des EWR, in dem das Mutterunternehmen niedergelassen ist."},{"Multi":[{"Text":"(5) Die Behörde hat bei der Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen und hat"},{"List":[{"Text":"1. ein klares Verständnis der in Österreich vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu entwickeln,"},{"Text":"2. sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen von Gewerbetreibenden vor Ort an deren Risikoprofil und den vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu orientieren."}]},{"Text":"Der Gewerbetreibende hat der Behörde vor Ort Zugang zu allen relevanten Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken im Zusammenhang mit seinen Kunden, Produkten und Dienstleistungen zu gewähren."}]},{"Multi":[{"Text":"(6) Die von den Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß"},{"List":[{"Text":"1. Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2015/2366, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35,"},{"Text":"2. Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 24.11.2010 S. 48, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 258/2014, ABl. Nr. L 105 vom 08.04.2014 S. 1, und"},{"Text":"3. Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 13.12.2010 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 258/2014, ABl. Nr. L 105 vom 08.04.2014 S. 1,"}]},{"Text":"herausgegebenen Leitlinien über Merkmale eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht und die bei der Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz zu unternehmenden Schritte sind von der Behörde zu berücksichtigen. Die Behörde hat den Europäischen Aufsichtsbehörden alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund der Geldwäsche-RL (Anm. 1) erforderlich sind."}]},{"Text":"(7) Die Behörde hat das Risikoprofil des Gewerbetreibenden im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit zu bewerten."},{"Text":"(8) Die Behörde hat die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren des Gewerbetreibenden in angemessener Weise zu überprüfen."},{"Text":"(9) Die Behörde hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes oder gegen auf der Grundlage dieses Abschnittes erlassene Verordnungen oder Bescheide anzuzeigen."},{"Multi":[{"Text":"(10) Die in Abs. 9 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:"},{"List":[{"Text":"1. spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldung von Verstößen und diesbezüglicher Folgemaßnahmen;"},{"Text":"2. einen angemessenen Schutz für Beschäftigte der Verpflichteten, die Verstöße innerhalb des Verpflichteten melden;"},{"Text":"3. einen angemessenen Schutz für die beschuldigte Person;"},{"Text":"4. den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes DSG sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;"},{"Text":"5. klare Regeln, die die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat;"},{"Text":"6. einen oder mehrere sichere Kommunikationskanäle für die in Abs. 9 vorgesehene Meldung, durch die sichergestellt wird, dass die Identität der Personen, die Informationen zur Verfügung stellen, nur der Behörde bekannt ist."}]}]},{"Text":"(11) Der Gewerbetreibende hat über angemessene Verfahren zu verfügen, über die seine Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Gewerbebetriebs stehen. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 10 Z 2 bis 5 entsprechen."},{"Text":"(12) Die Behörde hat die Europäischen Aufsichtsbehörden über alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, die gegen Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) wegen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen oder eine Kombination davon gegen die §§ 365p, 365q, 365r, 365s, 365t, 365u, 365y und 365z verhängt werden, sowie über alle diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse zu informieren."},{"Multi":[{"Text":"(13) Dem Bargeld gleichgestellt ist E-Geld (§ 365n Z 8), sofern nicht in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 1 anderes festgelegt wurde."},{"Text":"(____________"},{"Text":"Anm. 1: Z 10 der Novelle BGBl. I Nr. 65/2020 lautet: „In § 365m1 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 6 Z 1, … wird jeweils der Ausdruck „4. Geldwäsche-RL“ durch den Ausdruck „Geldwäsche-RL“ ersetzt.“. In § 365m1 Abs. 6 steht der zu ersetzende Ausdruck nicht in Z 1 sondern im Schlussteil des Absatzes.)"}]}]}
New_new_para_header: Definitionen
New_par: § 365n.;{"Multi":[{"Text":"Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet:"},{"List":[{"Multi":[{"Text":"1. „Geldwäsche“ der Straftatbestand gemäß § 165 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der jeweils geltenden Fassung, unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren (Eigengeldwäsche);"},{"Text":"2. „Terrorismusfinanzierung“ die Leistung eines finanziellen Beitrages zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder die Erfüllung des Straftatbestandes gemäß § 278d StGB;"},{"Text":"3. „wirtschaftlicher Eigentümer“ alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht, sowie natürliche Personen, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird; der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst dabei zumindest den in § 2 Z 1 bis 3 WiEReG angeführten Personenkreis;"},{"Text":"4. „politisch exponierte Person“"},{"Text":"eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat; hierzu zählen unter anderem:"}]}]},{"List":[{"Text":"a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;"},{"Text":"b) Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane;"},{"Text":"c) Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien;"},{"Text":"d) Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann;"},{"Text":"e) Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken;"},{"Text":"f) Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte;"},{"Text":"g) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen;"},{"Text":"h) Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation;"}]},{"Text":"keine der unter lit. a bis h genannten öffentlichen Funktionen umfasst Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges;"},{"List":[{"Text":"5. „Familienmitglieder“ unter anderem"},{"List":[{"Text":"a) der Ehepartner einer politisch exponierten Person oder eine dem Ehepartner einer politisch exponierten Person gleichgestellte Person,"},{"Text":"b) die Kinder einer politisch exponierten Person und deren Ehepartner oder den Ehepartnern gleichgestellte Personen,"},{"Text":"c) die Eltern einer politisch exponierten Person;"}]}]},{"List":[{"Text":"6. „bekanntermaßen nahestehende Personen“"},{"List":[{"Text":"a) natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten;"},{"Text":"b) natürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde;"}]}]},{"List":[{"Text":"7. „Geschäftsbeziehung“ jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der den Bestimmungen dieses Abschnitts unterliegenden Gewerbetreibenden unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von einer gewissen Dauer sein wird;"},{"Text":"8. „E-Geld“ E-Geld-gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010;"},{"Text":"9. „Geldwäschemeldestelle“ die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002;"},{"Text":"10. „Führungsebene“ Führungskräfte oder Mitarbeiter mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für den Gewerbetreibenden in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichendem Dienstalter, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, wobei es sich nicht in jedem Fall um ein Mitglied des Leitungsorgans handeln muss;"},{"Text":"11. „Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, verbunden sind."}]}]}
New_par: § 365n.;{"Multi":[{"Text":"Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet:"},{"List":[{"Multi":[{"Text":"1. „Geldwäsche“ der Straftatbestand gemäß § 165 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der jeweils geltenden Fassung, unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren (Eigengeldwäsche);"},{"Text":"2. „Terrorismusfinanzierung“ die Leistung eines finanziellen Beitrages zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder die Erfüllung des Straftatbestandes gemäß § 278d StGB;"},{"Text":"3. „wirtschaftlicher Eigentümer“ alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht, sowie natürliche Personen, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird; der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst dabei zumindest den in § 2 Z 1 bis 3 WiEReG angeführten Personenkreis;"},{"Text":"4. „politisch exponierte Person“"},{"Text":"eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat; hierzu zählen unter anderem:"}]}]},{"List":[{"Text":"a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;"},{"Text":"b) Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane;"},{"Text":"c) Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien;"},{"Text":"d) Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann;"},{"Text":"e) Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken;"},{"Text":"f) Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte;"},{"Text":"g) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen;"},{"Text":"h) Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation;"}]},{"Text":"keine der unter lit. a bis h genannten öffentlichen Funktionen umfasst Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges;"},{"List":[{"Text":"5. „Familienmitglieder“ unter anderem"},{"List":[{"Text":"a) der Ehepartner einer politisch exponierten Person oder eine dem Ehepartner einer politisch exponierten Person gleichgestellte Person,"},{"Text":"b) die Kinder einer politisch exponierten Person und deren Ehepartner oder den Ehepartnern gleichgestellte Personen,"},{"Text":"c) die Eltern einer politisch exponierten Person;"}]}]},{"List":[{"Text":"6. „bekanntermaßen nahestehende Personen“"},{"List":[{"Text":"a) natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten;"},{"Text":"b) natürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde;"}]}]},{"List":[{"Text":"7. „Geschäftsbeziehung“ jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der den Bestimmungen dieses Abschnitts unterliegenden Gewerbetreibenden unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von einer gewissen Dauer sein wird;"},{"Text":"8. „E-Geld“ E-Geld-gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010;"},{"Text":"9. „Geldwäschemeldestelle“ die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002;"},{"Text":"10. „Führungsebene“ Führungskräfte oder Mitarbeiter mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für den Gewerbetreibenden in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichendem Dienstalter, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, wobei es sich nicht in jedem Fall um ein Mitglied des Leitungsorgans handeln muss;"},{"Text":"11. „Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, verbunden sind;"},{"Text":"12. „gezielte finanzielle Sanktionen“ sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Art. 29 des Vertrags über die Europäische Union auf der Grundlage von Art. 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union benannt wurden;"},{"Text":"13. „gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ die unter Z 12 genannten gezielten finanziellen Sanktionen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/849 und dem Beschluss 2010/413/GASP sowie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, ABl. Nr. L 224 vom 31. 8. 2017 S. 1 verhängt werden."}]}]}
New_new_para_header: Risikobewertung
New_par: § 365n1.;{"List":[{"Text":"(1) Der Gewerbetreibende hat angemessene Schritte zu unternehmen, um die für ihn bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung von Risikofaktoren, einschließlich in Bezug auf seine Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu ermitteln und zu bewerten. Diese Schritte haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen."},{"Text":"(2) Die in Abs. 1 genannten Risikobewertungen sind nachvollziehbar aufzuzeichnen, auf aktuellem Stand evident zu halten und der Behörde auf Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen Format zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, durch Verordnung jene Sektoren festzulegen, in denen einzelne aufgezeichnete Risikobewertungen nicht erforderlich sind, weil die in dem Sektor bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden."},{"Text":"(3) Der Gewerbetreibende hat über Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf mitgliedstaatlicher Ebene und bei sich selbst ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verfügen. Die laufende Einhaltung der internen Vorschriften, die Teil der Strategien, Kontrollen und Verfahren sind, durch die diesen unterworfenen Mitarbeiter, bedarf der Überwachung durch den zuständigen Beauftragten (Abs. 4 Z 1), wenn ein solcher nicht benannt ist, durch den Gewerbetreibenden. Die Strategien, Kontrollen und Verfahren haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen und sind durch die Führungsebene zu genehmigen; getroffene Maßnahmen sind bei Bedarf zu überwachen und zu verbessern."},{"Multi":[{"Text":"(4) Die in Abs. 3 genannten Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen"},{"List":[{"Text":"1. die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden inklusive Maßnahmen in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften einschließlich der Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Führungsebene, wenn dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist, und regelmäßige Überprüfung der Arbeitsausführungen durch Mitarbeiter sowie bei der Auswahl ihrer Beschäftigten Prüfung auf Zuverlässigkeit in Bezug auf deren Verbundenheit mit den rechtlichen Werten;"},{"Text":"2. eine unabhängige Prüfung, die die unter Z 1 genannten internen Strategien, Kontrollen und Verfahren testet, sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen ist."}]}]}]}
New_par: § 365n1.;{"List":[{"Text":"(1) Der Gewerbetreibende hat angemessene Schritte zu unternehmen, um die für ihn bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung unter Berücksichtigung von Risikofaktoren, einschließlich in Bezug auf seine Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu ermitteln und zu bewerten. Diese Schritte haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen."},{"Text":"(2) Die in Abs. 1 genannten Risikobewertungen sind nachvollziehbar aufzuzeichnen, auf aktuellem Stand evident zu halten und der Behörde auf Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen Format zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, durch Verordnung jene Sektoren festzulegen, in denen einzelne aufgezeichnete Risikobewertungen nicht erforderlich sind, weil die in dem Sektor bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden."},{"Text":"(3) Der Gewerbetreibende hat über Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf mitgliedstaatlicher Ebene und bei sich selbst ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verfügen. Der Gewerbetreibende hat zusätzlich zu der Pflicht, gezielte finanzielle Sanktionen anzuwenden, das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu mindern und zu steuern. Die laufende Einhaltung der internen Vorschriften, die Teil der Strategien, Kontrollen und Verfahren sind, durch die diesen unterworfenen Mitarbeiter, bedarf der Überwachung durch den zuständigen Beauftragten (Abs. 4 Z 1), wenn ein solcher nicht benannt ist, durch den Gewerbetreibenden. Die Strategien, Kontrollen und Verfahren haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen und sind durch die Führungsebene zu genehmigen; getroffene Maßnahmen sind bei Bedarf zu überwachen und zu verbessern."},{"Multi":[{"Text":"(4) Die in Abs. 3 genannten Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen"},{"List":[{"Text":"1. die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden inklusive Maßnahmen in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften einschließlich der Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Führungsebene, wenn dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist, und regelmäßige Überprüfung der Arbeitsausführungen durch Mitarbeiter sowie bei der Auswahl ihrer Beschäftigten Prüfung auf Zuverlässigkeit in Bezug auf deren Verbundenheit mit den rechtlichen Werten;"},{"Text":"2. eine unabhängige Prüfung, die die unter Z 1 genannten internen Strategien, Kontrollen und Verfahren testet, sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen ist."}]}]}]}
New_new_para_header: Allgemeine Sorgfaltspflichten
New_par: § 365o.;{"Multi":[{"Text":"Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Pflichten bestehen in den folgenden Fällen:"},{"List":[{"Text":"1. bei Begründung einer Geschäftsbeziehung;"},{"Text":"2. bei Ausführung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15 000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird,"},{"List":[{"Text":"3.a) im Falle von Handelsgewerbetreibenden einschließlich Versteigerern bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in bar in Höhe von 10 000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird;"},{"Text":"b) bei Handelsgewerbetreibenden, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäusern, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 Euro oder mehr beläuft;"},{"Text":"c) bei Gewerbetreibenden, die Kunstwerke lagern, mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, wenn dies durch Freihäfen ausgeführt wird, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 Euro oder mehr beläuft."}]}]},{"List":[{"Text":"4. bei Verdacht oder bei berechtigtem Grund zu der Annahme, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte,"},{"Text":"5. bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten."}]}]}
New_new_para_header: Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
@ -490,7 +499,7 @@ New_header: V. Hauptstück
New_new_para_header: Strafbestimmungen
New_par: § 366.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer"},{"List":[{"Text":"1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind;"},{"Text":"2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;"},{"Text":"3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f);"},{"Text":"3a. einen Gastgarten entgegen einem Bescheid gemäß § 76a Abs. 4 oder Abs. 5 betreibt;"},{"Text":"4. entgegen § 69 Abs. 1 oder § 71 Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör in den inländischen Verkehr bringt oder im Inland ausstellt;"},{"Text":"5. eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 71 Abs. 3 abgibt oder ein Zeichen oder eine Plakette gemäß § 71 Abs. 6 anbringt, obwohl die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile oder Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 4 erlassenen Verordnungen oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen entsprechen;"},{"Text":"6. die Hinweispflicht gemäß § 71 Abs. 7 verletzt;"},{"Text":"6a. seinen Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1, 3 oder 4, Art. 5 oder Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1020, soweit sie sich auf Produkte beziehen, die unter die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 MSV 2010, BGBl. II Nr. 282/2008 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, BGBl. II Nr. 249/2001 in der jeweils geltenden Fassung fallen, oder einer Anordnung der Behörde nach § 338 Abs. 9 in sinngemäßer Anwendung des § 7 MING zuwiderhandelt;"},{"Text":"7. entgegen § 84c nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen;"},{"Text":"8. die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung (§ 137 Abs. 1) ausübt, ohne in einem Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie 2002/92/EG eingetragen zu sein, soweit nicht Z 1 zutrifft; dem ist gleich zu halten, wenn eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausgeübt wird, obwohl eine Ruhendmeldung im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) vermerkt worden ist;"},{"Text":"9. eine Pauschalreise veranstaltet oder eine verbundene Reiseleistung vermittelt, ohne über die erforderliche Reiseleistungsausübungsberechtigung zu verfügen;"},{"Text":"10. wiederholt ein freies Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Berechtigung zur Ausübung des von der Gewerbelizenz umfassten Gewerbes erlangt zu haben;"}]}]},{"Text":"(2) Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe lautet, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe lautet, nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, sofern in diesem Fall der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt."}]}
New_par: § 366a.;{"Text":"Die Behörden des Bundes, die Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung haben das Recht, der Gewerbebehörde diejenigen Daten bekanntzugeben, die für eine allfällige Entziehung der Gewerbeberechtigung (§ 87 Abs. 1 Z 3) im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Beschäftigung von Bedeutung sind."}
New_par: § 366b.;{"List":[{"Text":"(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer es entgegen den Bestimmungen des § 365t unterlässt, die Geldwäschemeldestelle umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen."},{"Text":"(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die sonstigen Bestimmungen der §§ 365m1 bis 365z Abs. 7 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht befolgt."},{"Multi":[{"Text":"(3) Im Falle besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der §§ 365p, 365q, 365r, 365s, 365t, 365u, 365y und 365z Abs. 1 bis 7 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat die Behörde folgende Maßnahmen zu treffen:"},{"List":[{"Text":"1. die öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes im Sinne des Abs. 5;"},{"Text":"2. eine Geldstrafe bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Höhe von 1 Million Euro."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(4) Im Falle von Versicherungsvermittlern (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) beträgt abweichend von Abs. 3 Z 2:"},{"List":[{"Text":"1. bei einer juristischen Person die Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß dem letzten Jahresabschluss; wenn es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Art. 22 der Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 21.05.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37 aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz gemäß dem letzten verfügbaren konsolidierten Jahresabschluss festzustellen;"},{"Text":"2. bei einer natürlichen Person die Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(5) Rechtskräftige Entscheidungen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 365m1 bis 365z Abs. 7 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhängt werden, sind von der Behörde unverzüglich, nachdem der betroffene Gewerbetreibende über diese Entscheidung unterrichtet wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekanntgemacht. Dies gilt nicht im Fall von Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden. Hält die Behörde nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der verantwortlichen Person die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig oder gefährdet die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so hat die Behörde wie folgt zu verfahren:"},{"List":[{"Text":"1. sie macht die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, erst dann bekannt, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind;"},{"Text":"2. sie macht die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, auf anonymer Basis bekannt, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Maßnahme auf anonymer Basis beschlossen, so kann die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschoben werden, wenn davon ausgegangen wird, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden oder"},{"Text":"3. sie sieht davon ab, die Entscheidung, mit der die verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 und 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird, oder dass bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei der Bekanntmachung der Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist."}]}]},{"Text":"(6) Die Behörde hat sicherzustellen, dass jede Bekanntmachung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an mindestens fünf Jahre lang auf ihrer Homepage zugänglich bleibt. Enthält die Bekanntmachung jedoch personenbezogene Daten, so bleiben diese nur so lange auf der Homepage der Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist."},{"Text":"(7) Die Behörde hat bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen gemäß den vorstehenden Absätzen alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls die Schwere und Dauer des Verstoßes, den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ablesen lässt, von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielte Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen, die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen, die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der Behörde zusammenzuarbeiten sowie frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person. Dabei hat sie auch frühere Verurteilungen wegen § 165 StGB (Geldwäscherei), § 278a StGB (kriminelle Organisation), § 278b StGB (terroristischen Vereinigung), § 278c StGB (terroristischen Straftat) oder § 278d StGB (Terrorismusfinanzierung) oder Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittland zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben durch diesen Absatz unberührt."},{"Text":"(7a) Die Behörde hat vor der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen gemäß den vorstehenden Absätzen eine Strafregisterauskunft über die beschuldigte natürliche Person oder über die natürliche(n) Persone(n), die gemäß § 370 Abs. 1a oder Abs. 1b allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben, einzuholen. Dies gilt auch, wenn Anhaltspunkte bestehen, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittland nahelegen; in diesem Fall hat die Behörde die Landespolizeidirektion Wien um die Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Staaten zu ersuchen."},{"Text":"(8) Die Behörde hat die Europäischen Aufsichtsbehörden über alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, die gemäß diesem Paragraph gegen Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) bei deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck verhängt werden, sowie über alle diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse zu informieren."}]}
New_par: § 366b.;{"List":[{"Text":"(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer es entgegen den Bestimmungen des § 365t unterlässt, die Geldwäschemeldestelle umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen."},{"Text":"(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die sonstigen Bestimmungen der §§ 365m1 bis 365z Abs. 7 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nicht befolgt."},{"Multi":[{"Text":"(3) Im Falle besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der §§ 365p, 365q, 365r, 365s, 365t, 365u, 365y und 365z Abs. 1 bis 7 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung hat die Behörde folgende Maßnahmen zu treffen:"},{"List":[{"Text":"1. die öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes im Sinne des Abs. 5;"},{"Text":"2. eine Geldstrafe bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Höhe von 1 Million Euro."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(4) Im Falle von Versicherungsvermittlern (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) beträgt abweichend von Abs. 3 Z 2:"},{"List":[{"Text":"1. bei einer juristischen Person die Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß dem letzten Jahresabschluss; wenn es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Art. 22 der Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 21.05.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37 aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz gemäß dem letzten verfügbaren konsolidierten Jahresabschluss festzustellen;"},{"Text":"2. bei einer natürlichen Person die Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(5) Rechtskräftige Entscheidungen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 365m1 bis 365z Abs. 7 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung verhängt werden, sind von der Behörde unverzüglich, nachdem der betroffene Gewerbetreibende über diese Entscheidung unterrichtet wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekanntgemacht. Dies gilt nicht im Fall von Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden. Hält die Behörde nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der verantwortlichen Person die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig oder gefährdet die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so hat die Behörde wie folgt zu verfahren:"},{"List":[{"Text":"1. sie macht die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, erst dann bekannt, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind;"},{"Text":"2. sie macht die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, auf anonymer Basis bekannt, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Maßnahme auf anonymer Basis beschlossen, so kann die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschoben werden, wenn davon ausgegangen wird, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden oder"},{"Text":"3. sie sieht davon ab, die Entscheidung, mit der die verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 und 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird, oder dass bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei der Bekanntmachung der Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist."}]}]},{"Text":"(6) Die Behörde hat sicherzustellen, dass jede Bekanntmachung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an mindestens fünf Jahre lang auf ihrer Homepage zugänglich bleibt. Enthält die Bekanntmachung jedoch personenbezogene Daten, so bleiben diese nur so lange auf der Homepage der Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist."},{"Text":"(7) Die Behörde hat bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen gemäß den vorstehenden Absätzen alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls die Schwere und Dauer des Verstoßes, den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ablesen lässt, von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielte Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen, die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen, die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der Behörde zusammenzuarbeiten sowie frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person. Dabei hat sie auch frühere Verurteilungen wegen § 165 StGB (Geldwäscherei), § 278a StGB (kriminelle Organisation), § 278b StGB (terroristischen Vereinigung), § 278c StGB (terroristischen Straftat) oder § 278d StGB (Terrorismusfinanzierung) oder Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittland zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben durch diesen Absatz unberührt."},{"Text":"(7a) Die Behörde hat vor der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen gemäß den vorstehenden Absätzen eine Strafregisterauskunft über die beschuldigte natürliche Person oder über die natürliche(n) Persone(n), die gemäß § 370 Abs. 1a oder Abs. 1b allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben, einzuholen. Dies gilt auch, wenn Anhaltspunkte bestehen, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittland nahelegen; in diesem Fall hat die Behörde die Landespolizeidirektion Wien um die Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Staaten zu ersuchen."},{"Text":"(8) Die Behörde hat die Europäischen Aufsichtsbehörden über alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, die gemäß diesem Paragraph gegen Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) bei deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck verhängt werden, sowie über alle diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse zu informieren."}]}
New_par: § 366c.;{"Multi":[{"Text":"Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe gemäß Z 1 oder Z 2 zu bestrafen ist, begeht, wer beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten die Bestimmungen der Standesregeln für Versicherungsvermittlung nicht einhält."},{"List":[{"Text":"1. Die Geldstrafe beträgt im Fall einer juristischen Person"},{"List":[{"Text":"a) bis zum Zweifachen der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen, oder"},{"Text":"b) bis zu 5 000 000 Euro oder 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten Jahresabschluss; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 21.05.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, aufzustellen hat, ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz, der im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde."}]}]},{"List":[{"Text":"2. Die Geldstrafe beträgt im Fall einer natürlichen Person"},{"List":[{"Text":"a) bis zum Zweifachen der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen, oder"},{"Text":"b) bis zu 700 000 Euro."}]}]},{"Text":"Umsätze, erzielte Gewinne, verhinderte Verluste sowie die sich daraus ergebenden Geldstrafen sind in Euro zu bemessen."}]}
New_par: § 367.;{"Multi":[{"Text":"Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer"},{"List":[{"Text":"1. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben;"},{"Text":"2. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 oder gemäß § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers eines der im § 95 angeführten Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben;"},{"Text":"3. entgegen § 21 Abs. 4 die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel unbefugt verwendet oder bei der Verwendung des Gütesiegels der Verordnung gemäß § 21 Abs. 4 zuwiderhandelt;"},{"Text":"4. entgegen § 22 Abs. 3 die Worte „staatlich geprüft“ bzw. „staatlich geprüfte“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein das betreffende als „staatlich geprüft“ kennzeichnendes Gütesiegel unbefugt verwendet oder bei Verwendung des Gütesiegels der Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt;"},{"Text":"5. sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der nicht mehr den im § 39 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen entspricht;"},{"Text":"6. die Funktion des Geschäftsführers entgegen § 39 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 bei mehr als zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt, soweit für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, die Bestimmung des § 39 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 weiterhin anzuwenden ist;"},{"Text":"7. sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der sich entgegen § 39 Abs. 3 nicht im Betrieb entsprechend betätigt;"},{"Text":"8. ein freies Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Berechtigung zur Ausübung des von der Gewerbelizenz umfassten Gewerbes erlangt zu haben und nicht § 366 Abs. 1 Z 10 anzuwenden ist;"},{"Text":"9. ein Fortbetriebsrecht für ein Gewerbe ausübt, ohne die gemäß § 41 Abs. 4 erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt zu haben;"},{"Text":"10. in den Fällen der §§ 107 Abs. 6, 125 Abs. 5, 132 Abs. 2 und 147 Abs. 1 ein Gewerbe trotz Untersagung in einer weiteren Betriebsstätte oder im neuen Standort ausübt;"},{"Text":"11. sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers bedient, der entgegen § 47 Abs. 2 nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;"}]},{"Text":"(Anm.: Z 12 und Z 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)"},{"List":[{"Text":"14. mit den im § 50 Abs. 2 genannten oder durch auf Grund des § 50 Abs. 3 erlassene Verordnungen bezeichneten Waren entgegen diesen Bestimmungen den Versandhandel ausübt oder solche aus eigener Erzeugung stammende Waren oder zugekaufte Waren in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher absetzt;"},{"Text":"15. ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 52 Abs. 3 oder 4 ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 oder § 367 Z 8 gegeben ist;"},{"Text":"16. ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 rechtzeitig erstattet zu haben;"},{"Text":"17. ein Gewerbe unzulässigerweise im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausübt, auch wenn hiebei fortwährend Anzeigen über die Verlegung des Betriebes in die wechselnden Standorte erstattet werden und nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 oder § 367 Z 8 gegeben ist;"},{"Text":"18. das den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 oder § 367 Z 8 gegeben ist;"},{"Text":"19. als Land- und Forstwirt in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des § 53 Abs. 5 im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;"},{"Text":"20. die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (§§ 54, 57 bis 59, 61 und 133 Abs. 4) oder die Bestimmungen der auf Grund der §§ 54 Abs. 2 oder 57 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält;"},{"Text":"20a. eine Werbeveranstaltung durchführt, obwohl diese von der Behörde untersagt wurde oder die Anzeige gemäß § 57 Abs. 5 nicht erstattet wurde;"},{"Text":"20b. eine Werbeveranstaltung anbietet, obwohl das Anbieten von der Behörde gemäß § 57 Abs. 7a untersagt wurde oder die Anzeige gemäß § 57 Abs. 5 zweiter Satz nicht erstattet wurde;"},{"Text":"21. die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 über die Führung des Bundeswappens nicht einhält oder das Verbot der Führung des Bundeswappens nach § 68 Abs. 5 nicht befolgt;"},{"Text":"22. die Bestimmungen von gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 69 Abs. 4 erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;"},{"Text":"23. entgegen den Bestimmungen von gemäß § 70 Abs. 1 erlassenen Verordnungen Arbeiten von Personen ausführen läßt, die nicht die für diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung nachweisen können;"},{"Text":"24. entgegen § 72 Abs. 1 Maschinen oder Geräte in den inländischen Verkehr bringt oder die Bestimmungen der gemäß § 72 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält;"},{"Text":"24a. entgegen § 76a Abs. 3 den Betrieb des Gastgartens nicht anzeigt;"},{"Text":"24b. entgegen § 81b Abs. 1 die Mitteilung nicht erstattet oder die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen nicht trifft;"},{"Text":"24c. entgegen § 81d Abs. 1 die Behörde nicht informiert oder die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift;"},{"Text":"25. Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84m erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;"},{"Text":"25a. die Prüfbescheinigung gemäß § 82b nicht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben erstellt;"},{"Text":"26. den Bestimmungen des § 338 zuwiderhandelt;"},{"Text":"27. die gemäß § 84 in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträge nicht einhält;"},{"Text":"28. das im § 92 Abs. 1 festgelegte Verbot der Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt;"}]},{"Text":"(Anm.: Z 29 und Z 30 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)"},{"List":[{"Text":"31. höhere Entgelte als die in den gemäß § 101 Abs. 4 und § 125 Abs. 1 erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;"}]},{"Text":"(Anm.: Z 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)"},{"List":[{"Text":"33. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß § 32 Abs. 1 Z 9, Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 104 Abs. 5, § 106 Abs. 4, § 108 Abs. 7, § 116 Abs. 5, § 119 Abs. 3, § 130 Abs. 8, § 137b Abs. 1 erforderliche Eignung besitzen;"}]},{"Text":"(Anm.: Z 34 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 45/2018)"},{"List":[{"Text":"35. entgegen der Bestimmung des § 112 Abs. 5 Alkohol ausschenkt;"},{"Text":"36. die Bestimmungen des § 112 Abs. 2 oder Gebote oder Verbote von auf Grund des § 112 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht befolgt;"},{"Text":"37. bei der Ausübung des Altwarenhandels oder bei der Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen die Bestimmungen des § 154 Abs. 2 nicht befolgt;"}]},{"Text":"(Anm.: Z 38 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2010)"},{"List":[{"Text":"39. die in den §§ 151 und 152 festgelegten Gebote oder Verbote nicht befolgt;"},{"Text":"40. Forderungen entgegen den Vorschriften des § 118 Abs. 2 oder 3 einzieht;"}]},{"Text":"(Anm.: Z 41 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)"},{"List":[{"Text":"42. entgegen § 126 Abs. 4 keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft;"},{"Text":"43. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher sich keiner dem § 155 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht oder das Gewerbe vor Genehmigung der Geschäftsordnung ausübt oder den Pflichten des § 155 Abs. 3 nicht nachkommt;"},{"Text":"44. sich bei Vornahme öffentlicher Versteigerungen (§ 117 Abs. 2 Z 6, § 158 Abs. 1) keiner dem § 158 Abs. 3 entsprechenden Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht;"},{"Text":"45. den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen § 141 Abs. 2 nicht einstellt;"},{"Text":"46. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die gemäß § 143 Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 143 Abs. 3 erster Satz erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;"},{"Text":"47. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des § 139 Abs. 3 oder 4 oder des § 144 Abs. 4 nicht einhält;"}]},{"Text":"(Anm.: Z 48 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2004)"},{"List":[{"Text":"49. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 119 Abs. 4 oder § 130 Abs. 5 oder § 155 Abs. 2 oder § 160 Abs. 1 verstößt,"},{"Text":"50. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß den §§ 106 Abs. 4, 116 Abs. 5 oder 130 Abs. 8 erforderliche Zuverlässigkeit besitzen;"},{"Text":"51. der Verpflichtung gemäß § 106 Abs. 5, § 116 Abs. 6 oder § 130 Abs. 9 zur Vorlage des Personalverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht rechtzeitig nachgekommen ist;"},{"Text":"52. bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen entgegen § 129 Abs. 6 gebraucht;"}]},{"Text":"(Anm.: Z 53 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)"},{"List":[{"Text":"54. ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 oder § 367 Z 8 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist;"},{"Text":"55. entgegen § 84d Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;"},{"Text":"56. entgegen § 84d Abs. 5 Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert,"},{"Text":"57. entgegen § 84e Abs. 1 und Abs. 2 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle oder eine Änderung des Konzeptes zur Verhütung schwerer Unfälle nicht ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereithält;"},{"Text":"57a. Gebote oder Verbote nicht einhält, die in den im § 84r Abs. 1 und 2 angeführten Vorschriften festgelegt sind;"},{"Text":"58. den Bestimmungen der §§ 136a bis 138 zuwiderhandelt, soweit nicht § 366 Abs. 1 Z 1 vorliegt."}]}]}
New_par: § 367a.;{"Text":"Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt."}
@ -536,7 +545,8 @@ New_new_para_header: Übergangsbestimmungen und Vollziehung
New_par: § 374;{"Text":"entfällt."}
New_header: 1. Übergangsbestimmungen
New_par: § 375.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 29/1993 bleiben folgende Rechtsvorschriften im bisherigen Umfang, soweit nicht durch dieses Bundesgesetz eine diesbezügliche Regelung getroffen wird, und zwar als Bundesgesetze, in Geltung:"},{"List":[{"Text":"1. Verordnung der Minister des Innern und des Handels vom 29. April 1874, RGBl. Nr. 53, betreffend das Gewerbe der Vertilgung von Ratten und Mäusen durch gifthältige Mittel, in der Fassung der Verordnung vom 19. Dezember 1966, BGBl. Nr. 312, mit Ausnahme des ersten Absatzes, soweit er Bestimmungen über die Konzessionspflicht enthält;"},{"Text":"2. § 1 Abs. 5 zweiter Satz, Abs. 6 und 7 und § 2 der Verordnung der Ministerien des Handels, des Innern, der Finanzen und der Justiz vom 24. April 1885, RGBl. Nr. 49, betreffend den Betrieb des Pfandleihergewerbes, in der Fassung der Verordnung vom 10. Mai 1903, RGBl. Nr. 115;"},{"Text":"3. entfällt."},{"Text":"4. entfällt."},{"Text":"5. entfällt."},{"Text":"6. entfällt."},{"Text":"7. Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 237, betreffend die Verwendung von Druckapparaten beim gewerbsmäßigen Ausschank des Bieres, in der Fassung der Verordnung vom 11. Juli 1905, RGBl. Nr. 112;"},{"Text":"8. § 5 der Verordnung der Ministerien des Handels und des Innern vom 30. März 1899, RGBl. Nr. 64, betreffend die Regelung des Flaschenbierhandels, in der Fassung der Verordnung vom 4. Jänner 1927, BGBl. Nr. 19;"},{"Text":"9. § 7 der Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Kultus und Unterricht vom 1. August 1907, RGBl. Nr. 183, betreffend das konzessionierte Gewerbe der Leichenbestattungsunternehmungen, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 373/1936;"},{"Text":"10. entfällt."},{"Text":"11. Art. I Z 6 der Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Kultus und Unterricht vom 6. August 1907, RGBl. Nr. 196, über den nach § 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, zum Antritte der im § 15 Punkt 1, 2, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 14, 17, 18, 20, 21, 22 und 23 des Gesetzes vom 15. März 1883, RGBl. Nr. 39, beziehungsweise des Gesetzes vom 5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26, angeführten konzessionierten Gewerbe erforderlichen Nachweis der besonderen Befähigung, in der Fassung der Verordnung vom 12. Mai 1914, RGBl. Nr. 106;"},{"Text":"12. Gesetz vom 13. Juli 1909, RGBl. Nr. 119, betreffend die Herstellung von Zündhölzchen und anderen Zündwaren;"},{"Text":"13. entfällt."},{"Text":"14. entfällt."},{"Text":"15. entfällt."},{"Text":"16. entfällt."},{"Text":"17. entfällt."},{"Text":"18. entfällt."},{"Text":"19. entfällt."},{"Text":"20. entfällt."},{"Text":"21. entfällt."},{"Text":"22. entfällt."},{"Text":"23. entfällt."},{"Text":"24. entfällt."},{"Text":"25. Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom 16. November 1929, BGBl. Nr. 372, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe nach § 15, Punkt 14, der Gewerbeordnung, in der Fassung der Verordnung vom 8. August 1934, BGBl. Nr. II Nr. 191 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 191), soweit sie sich nicht auf die Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;"},{"Text":"26. entfällt."},{"Text":"27. Art. II §§ 2 bis 4 der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom 25. Februar 1932, BGBl. Nr. 74, über die Erzeugung von Vaccinen, Seren und Bakterienpräparaten und die Schädlingsvertilgung mit hochgiftigen Gasen, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 41/1935;"},{"Text":"28. entfällt."},{"Text":"29. entfällt."},{"Text":"30. entfällt."},{"Text":"31. entfällt."},{"Text":"32. entfällt."},{"Text":"33. entfällt."},{"Text":"34. §§ 10 und 14 Abs. 1 bis 5 der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über die Meisterprüfung, BGBl. Nr. 246/1937, die auf Grund des § 14 Abs. 2 dieser Verordnung festgesetzten Prüfungsgebühren sowie die auf Grund des § 19 dieser Verordnung erlassenen Meisterprüfungsordnungen, soweit sie sich nicht auf die Art des Nachweises der Beendigung des Lehrverhältnisses beziehen;"},{"Text":"35. entfällt."},{"Text":"36. entfällt."},{"Text":"37. §§ 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938, deutsches RGBl. I S. 270, in der Fassung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 31. März 1939, deutsches RGBl. I S 656;"},{"Text":"38. entfällt."},{"Text":"39. Z 3 bis 5, Z 8, Z 13, Z 15, Z 16 und Z 19 bis 25 der Anlage zur Anordnung über die Genehmigung von Vorschriften betreffend die Speicherung, Verteilung oder Verwendung von Gas vom 31. Juli 1940, II En 1215/40, RWMBl. 1940, S 474;"}]},{"Text":"nachstehende unter Z 40 bis 44 bezeichnete Rechtsvorschriften, soweit sie sich auf die gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung beziehen und es sich nicht um Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer handelt:"},{"List":[{"Text":"40. Verordnung zur Einführung von Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom 2. Februar 1941, deutsches RGBl. I S 69;"},{"Text":"41. Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Jänner 1919, deutsches RGBl. S 165;"},{"Text":"42. Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Gasen vom 22. August 1927, deutsches RGBl. I S 297;"},{"Text":"43. Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. März 1928, deutsches RGBl. I S 137;"},{"Text":"44. Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 17. Juli 1934, deutsches RGBl. I S 712, in der Fassung der Verordnung vom 16. November 1934, deutsches RGBl. I S 1191, vom 24. April 1935, deutsches RGBl. I S 571, vom 20. Mai 1936, deutsches RGBl. I S 479, vom 15. Juni 1938, deutsches RGBl. I S 637, vom 2. April 1941, deutsches RGBl. I S 193, und vom 26. Februar 1942, deutsches RGBl. I S 116;"},{"Text":"45. entfällt."},{"Text":"46. entfällt."},{"Text":"47. entfällt."},{"Text":"48. entfällt."},{"Text":"49. entfällt."},{"Text":"50. entfällt."},{"Text":"51. entfällt."},{"Text":"52. entfällt."},{"Text":"53. entfällt."},{"Text":"54. Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961;"},{"Text":"55. entfällt."},{"Text":"56. entfällt."},{"Text":"57. entfällt."},{"Text":"58. entfällt."},{"Text":"59. die §§ 61 bis 64, 78 und 80 der Befähigungsnachweisverordnung 1965, BGBl. Nr. 231, betreffend den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen, Frachtenreklamation und Versteigerung beweglicher Sachen;"},{"Text":"60. entfällt."},{"Text":"61. entfällt."},{"Text":"62. Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Dezember 1966, BGBl. Nr. 312, über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß § 15 Abs. 1 Z 21 der Gewerbeordnung, soweit sie sich nicht auf die Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;"},{"Text":"63. entfällt."},{"Text":"64. entfällt."},{"Text":"65. entfällt."},{"Text":"66. entfällt."},{"Text":"67. entfällt."},{"Text":"68. entfällt."},{"Text":"69. die auf Grund des § 54 Abs. 1 und 2 der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen des zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Bundesministers oder der Landeshauptmänner betreffend gewerbepolizeiliche Regelungen, ausgenommen die Verordnungen betreffend gewerbepolizeiliche Regelungen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952;"},{"Text":"70. die auf Grund des § 54a Abs. 2 der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen über die Sperrzeiten im Gast- und Schankgewerbe;"},{"Text":"71. die auf Grund des § 60 Abs. 4 der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen;"},{"Text":"72. die auf Grund des § 69 der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen;"},{"Text":"73. die auf Grund des § 70 der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Gewerbeordnung erlassenen Marktordnungen."},{"Text":"74. Die nach den §§ 18 bis 22 und 351 Abs. 5 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, erlassenen Verordnungen betreffend den Befähigungsnachweis für Handwerke und gebundene Gewerbe gelten als Bundesgesetze weiter und treten mit Erlassung einer Verordnung gemäß den §§ 18, 21 oder 22 oder § 352a für das betreffende reglementierte Gewerbe außer Kraft. Von der Weitergeltung sind die Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung und die Zuständigkeit zur Prüfungsorganisation ausgenommen."}]}]},{"Text":"(2) Durch die Aufrechterhaltung der den Befähigungsnachweis betreffenden Rechtsvorschriften gemäß Abs. 1 bleiben die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen unberührt."},{"Text":"(3) Auf Übertretungen der gemäß Abs. 1 aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften sind die Bestimmungen des V. Hauptstückes sinngemäß anzuwenden."},{"Text":"(4) Bis zu einer entsprechenden Neuregelung im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und im Güterbeförderungsgesetz 1995 gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, weiter."}]}
New_par: § 376.;{"List":[{"Text":"1. Wer am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2011 die Tätigkeit eines Finanzdienstleistungsassistenten gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 Gewerbeordnung 1994 iVm § 2 Abs. 1 Z 15 WAG oder eines gebundenen Vermittlers gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 Gewerbeordnung 1994 iVm § 2 Abs. 1 Z 15 WAG, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007, mindestens ein Jahr ausgeübt hat, darf diese Tätigkeit aufgrund der bisherigen Rechtslage bis zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterhin ausüben."},{"Text":"2. (1) Wer am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2011 die Tätigkeit eines Gewerblichen Vermögensberaters ausübt, muss den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gemäß § 136a Abs. 12 GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2011 ehestmöglich, spätestens jedoch bis 1. April 2013, der Behörde nachweisen."},{"Multi":[{"Text":"(2) Für Gewerbliche Vermögensberater, die am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 das Ruhen der Gewerbeausübung gemäß § 93 Abs. 1 angezeigt haben, ist § 93 Abs. 5 erster Satz nicht anzuwenden. Die Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft hat am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 bestehende Anzeigen des Ruhens der Gewerbeausübung des Gewerblichen Vermögensberaters der Behörde unverzüglich mitzuteilen; die Behörde hat § 93 Abs. 5 zweiter Satz, erster Halbsatz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Eintragung des Ruhens der Gewerbeausübung im GISA ab dem Einlangen der Mitteilung der Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen ist."},{"List":[{"Text":"3. (Zu § 2:)"}]}]},{"Multi":[{"Text":"(1) Im Zeitpunkt des am 1. August 1974 erfolgten Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 bestehende Bewilligungen zur Ausübung eines Wandergewerbes gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom 29. März 1924, BGBl. Nr. 103, über Wandergewerbe, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 109/1925 und der Kundmachung BGBl. Nr. 199/1950 für"},{"List":[{"Text":"a) den Einkauf und das Einsammeln von gebrauchten Gegenständen, Altstoffen, Abfallstoffen und tierischen Nebenerzeugnissen (Häute, Knochen u. dgl.) und"},{"Text":"b) gewerbliche Arbeiten im engeren Sinne des Wortes dürfen nach dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 weiterhin im Umherziehen ausgeübt werden. Für die Ausübung dieser Bewilligung gelten die nachstehenden Bestimmungen."}]}]},{"Text":"(2) Befristet erteilte Bewilligungen für die Ausübung eines Wandergewerbes gelten als unbefristet."},{"Text":"(3) Der Inhaber hat die ihm auf Grund der im Abs. 1 genannten Bestimmungen ausgestellte Bewilligungsurkunde bei der Ausübung der Tätigkeit stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe und der Sicherheitsorgane vorzuweisen."},{"Text":"(4) Die Verwendung von Hilfskräften, bespannten Fuhrwerken, Lasttieren und Kraftfahrzeugen für die Ausübung eines Wandergewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (Abs. 8). Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber um die Bewilligung glaubhaft macht, daß ihm ohne die Verwendung von Hilfskräften, bespannten Fuhrwerken, Lasttieren oder Kraftfahrzeugen die Ausübung des Wandergewerbes aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht zumutbar ist. Die Erteilung einer solchen Bewilligung ist auf der Bewilligungsurkunde zu vermerken. Im Falle der Bewilligung der Verwendung einer Hilfskraft hat die Behörde (Abs. 8) ein Lichtbild dieser Hilfskraft auf der Bewilligungsurkunde anzubringen."},{"Text":"(5) Inhaber von Bewilligungen für den Einkauf und das Einsammeln von Alt- und Abfallstoffen dürfen diese Stoffe nur im Inland veräußern."},{"Text":"(6) Für den Verzicht auf eine Bewilligung für die Ausübung eines Wandergewerbes gelten die Bestimmungen des § 86 sinngemäß."},{"Text":"(7) Hinsichtlich der Entziehung einer Bewilligung zur Ausübung eines Wandergewerbes hat die Behörde (Abs. 8) die Bestimmungen der §§ 87 und 88 sinngemäß anzuwenden; hinsichtlich der Verlustigerklärung des Wandergewerbes durch das Urteil eines Gerichtes gilt § 90 sinngemäß."},{"Text":"(8) Unter Behörde im Sinne der vorhergehenden Absätze ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen, die die Bewilligung zur Ausübung des betreffenden Wandergewerbes erteilt hat. Wurde die Bewilligung auf Grund einer Berufung oder eines Verlangens gemäß § 73 AVG nicht von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt, so ist unter Behörde im Sinne der vorhergehenden Absätze jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen, die in diesem Fall in erster Instanz die Bewilligung zu erteilen gehabt hätte."},{"Multi":[{"Text":"(9) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 € zu ahnden ist, begeht, wer bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten den Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 zuwiderhandelt."},{"List":[{"Text":"4. (Zu § 5:)"}]}]},{"Text":"(1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten erlangte Gewerbeberechtigungen als Gewerbeberechtigungen für reglementierte Gewerbe oder freie Gewerbe je nach der Einstufung, die die betreffende Tätigkeit auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung erhält."},{"Text":"(2) Ist der Berechtigungsumfang des Gewerbes, dem die betreffende Tätigkeit neu eingereiht wird, größer als der Berechtigungsumfang des bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinstufung bestehenden Gewerbes, so gelten, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinstufung bereits erlangten und gemäß Abs. 1 neu eingestuften Gewerbeberechtigungen als auf jene Tätigkeiten eingeschränkt, die dem bisherigen Berechtigungsumfang entsprechen."},{"Text":"(3) Der Befähigungsnachweis für ein reglementiertes Gewerbe ist nach der gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 weiter geltenden Befähigungsnachweisverordnung für das gebundene Gewerbe oder Handwerk zu erbringen, das seiner Bezeichnung oder seinem Berufsbild nach dem neu geschaffenen reglementierten Gewerbe entspricht. Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 gilt der Befähigungsnachweis gemäß dem ersten Satz nur für jene Tätigkeiten als erbracht, die dem bisherigen Berechtigungsumfang des neu eingestuften Gewerbes entsprechen."},{"Multi":[{"Text":"(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 gemäß dem bisher geltenden § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 erlangte Gewerbeberechtigungen für die uneingeschränkte Ausübung des Handelsgewerbes gelten als Gewerbeberechtigungen für das Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 11."},{"List":[{"Multi":[{"Text":"4a. (Zu § 248 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993:)"},{"Text":"Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, auf Grund der Bestimmungen des Kreditwesengesetzes erteilte Konzessionen zur Ausübung des Wechselstubengeschäftes gelten als Bewilligungen gemäß § 248."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"5. (Zu § 9 Abs. 3:)"},{"Text":"Auf Personengesellschaften des Handelsrechtes, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 der gemäß §§ 3 und 55 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung bestellte Geschäftsführer nicht auch ein dem § 14d Abs. 1 und 4, § 13e Abs. 2 oder § 23a Abs. 4 der oben angeführten Gewerbeordnung entsprechender Gesellschafter ist, findet § 9 Abs. 3 bis zum Ausscheiden des Geschäftsführers oder des befähigten Gesellschafters keine Anwendung."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"5a. (Übergangsregelungen zu § 10)"},{"Text":"Auf noch nicht im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Gewerbeberechtigung auf einer vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 erstatteten Gewerbeanmeldung beruht, sind die Bestimmungen des § 10 und des § 85 Z 2 in der bis zum In-Kraft-Treten des vorangeführten Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"6. (Zu § 18:)"},{"Text":"§ 18 Abs. 1 Z 7 gilt nicht für Absolventen, die den erfolgreichen Abschluß der Meisterschule oder Meisterklasse nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen haben."}]}]},{"List":[{"Text":"7. (Zu § 19:)"}]}]},{"Text":"(1) entfällt."},{"Text":"(2) Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Vorschriften den Befähigungsnachweis für ein handwerksmäßiges Gewerbe erbringen, das nunmehr Teil eines Handwerks gemäß § 94 ist, erbringen den Befähigungsnachweis für dieses Handwerk gemäß § 94."},{"Multi":[{"Text":"(3) entfällt."},{"List":[{"Multi":[{"Text":"8. (Zu § 30:)"},{"Text":"Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt sind, das in ein verbundenes Gewerbe eingeordnet wird, sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 und 4 berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"9. Soweit bei Gewerben, deren Ausübung den Nachweis einer Befähigung voraussetzt, für den Nachweis der Befähigung weder durch dieses Bundesgesetz noch durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes Vorsorge getroffen wird, ist die Befähigung nachzuweisen durch Belege, die außer jeden Zweifel stellen, daß wegen der Kenntnisse und Fähigkeiten des Gewerbeanmelders auf dem Gebiet der in Aussicht genommenen gewerblichen Tätigkeit eine fachlich einwandfreie Ausübung dieses Gewerbes zu erwarten ist."},{"Text":"9a. (Pächter:)"},{"Text":"Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, aufrechte Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Auf die Tätigkeit der Pächter sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind im GISA weiter zu führen."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"9b. (Übergangsregelung zu § 63 Abs.1)"},{"Text":"Vordrucke, Bestellscheine, Websites und E-Mail-Adressen haben bei den in § 63 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden spätestens ab 1. Jänner 2010 dem § 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 zu entsprechen, soweit die dort festgelegten Anforderungen von den bis zum 31.12.2006 geltenden Bestimmungen abweichen."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"10. (Zu § 68:)"},{"Text":"§ 68 Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Unternehmen, denen die Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen, vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 verliehen wurde."}]}]},{"List":[{"Text":"11. (Zu den §§ 74 bis 83:)"}]}]},{"Text":"(1) Die §§ 79 bis 83 finden auch auf bestehende, nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Vorschriften genehmigte Betriebsanlagen Anwendung."},{"Text":"(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 errichteten Betriebsanlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig waren und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2; § 79 und § 81 finden sinngemäß Anwendung."},{"Text":"(3) Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 bereits genehmigten Betriebsanlagen sowie für Betriebsanlagen, für die in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist bis zum 31. Dezember 2003 ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 353 Z 1 lit. c zu erstellen, wenn in der Betriebsanlage mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind."},{"Multi":[{"Text":"(Anm.: Abs. 4 und 5aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)"},{"List":[{"Multi":[{"Text":"12. (Zu § 94:)"},{"Text":"Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 zur Ausübung eines handwerksmäßigen Gewerbes berechtigt sind, das nunmehr Teil eines Handwerks gemäß § 94 ist, sind zur Ausübung dieses Handwerks gemäß § 94 berechtigt."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"13. Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausgeübt haben, sind verpflichtet, der Behörde bis spätestens 31. Dezember 2013 den Bestand einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nach § 99 Abs. 7 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist § 99 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden."},{"Text":"14. (Zu § 119:)"},{"Text":"Fahrradmechanikern, die ihre Berechtigung nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Bestimmungen erlangt haben, steht auch die Befugnis zur Instandsetzung von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 und von Motorfahrrädern zu."}]}]},{"List":[{"Text":"14a. Gewerbetreibende, die am 1. Jänner 1992 zur Ausübung des gebundenen Gewerbes Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 16) berechtigt sind, sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, ohne hiefür gemäß § 172 den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Teil des Befähigungsnachweises erbringen zu müssen."},{"Text":"14b. (Gastgewerbe:)"}]}]},{"Text":"(1) Die Betriebsanlage eines Gastgewerbes, für das die Konzession gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle 1993, BGBl. Nr. 29/1993, erteilt worden ist, gilt im Umfang der Betriebsräume und der Betriebsflächen, auf die die Gastgewerbekonzession gemäß dem Konzessionserteilungsbescheid lautet, als gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage. Weiters gilt auch die Betriebsstätte eines Gastgewerbes, für das eine Gast- und Schankgewerbekonzession gemäß den Bestimmungen der vor dem 1. August 1974 in Geltung gestandenen Gewerbeordnung erteilt worden ist, als gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage, und zwar entsprechend den Plänen und Betriebsbeschreibungen, die Bestandteil des Konzessionserteilungsbescheides sind.“"},{"Multi":[{"Text":"(2) Gastgewerbetreibenden, die in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 die Rechte des § 111 Abs. 4 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 ununterbrochen zulässigerweise an einem bestimmten Standort ausgeübt haben, stehen diese Rechte an diesem Standort weiterhin zu."},{"List":[{"Multi":[{"Text":"14c. (zu § 119 Abs. 5:)"},{"Text":"Die Genehmigung für die Veranstaltung von Lehrgängen für Lebensberatung hat bis spätetens 1. Jänner 2004 zu erfolgen."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"14d. (Handel mit Medizinprodukten:)"},{"Text":"Gewerbetreibende, die innerhalb eines Jahres vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 mindestens sechs Monate lang im Rahmen ihrer"},{"Text":"Gewerbeberechtigung überwiegend den Handel mit"},{"Text":"Medizinprodukten ausgeübt haben, sind berechtigt, bis zum 1. Juli 2004 den Medizinproduktehandel weiter auszuüben, ohne das entsprechende reglementierte Gewerbe anzumelden. Bisher bestehende Rechte einzelner reglementierter Gewerbe zum Handel mit Medizinprodukten stehen diesen Gewerben auch weiterhin zu.“"}]}]},{"Text":"(Anm.: Z 14e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/2015)"},{"List":[{"Text":"15. (1) entfällt."}]}]},{"Text":"(2) entfällt."},{"Text":"(3) Der Befähigungsnachweis für den Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 den Befähigungsnachweis für die Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften erbringen; hiebei haben sie eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit im Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen nachzuweisen."},{"Multi":[{"Text":"(4) Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 das Pressefotografengewerbe ausgeübt haben, sind berechtigt, das Gewerbe Pressefotografie und Fotodesign im Umfang des § 150 Abs. 5 letzter Satz auszuüben."},{"List":[{"Multi":[{"Text":"15a. (Chemischputzer und Wäscher und Wäschebügler:)"},{"Text":"Gewerbetreibende, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Chemischputzer oder für das Gewerbe der Wäscher und Wäschebügler erlangt haben, sind zur Übernahme von Arbeiten für das Handwerk der Textilreiniger berechtigt."}]}]},{"List":[{"Text":"16. (Viehschneider:)"}]}]},{"Text":"(1) Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 zur Ausübung des Gewerbes der Viehschneider berechtigt sind, dürfen das genannte Gewerbe nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 weiter ausüben. Neue Berechtigungen dürfen nicht mehr begründet werden."},{"Text":"(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Geräte in tadellosem Zustand zu erhalten und einen entsprechenden Vorrat an Desinfektionsmitteln mit sich zu führen."},{"Multi":[{"Text":"(3) Unmittelbar vor und nach jedem Viehschnitt sind die Geräte und Kleider, das Schuhwerk sowie die Hände der bei der Verrichtung Beschäftigten zu reinigen und entsprechend zu desinfizieren. Vorher darf ein anderes Gehöft oder ein anderer Ort nicht betreten werden."},{"List":[{"Text":"16a. (Immobilientreuhänder:)"}]}]},{"Text":"(1) Personen, die schon vor dem Inkrafttreten des § 117 Abs. 7 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Immobilientreuhänder besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung den Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach § 117 Abs. 7 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist in diesem Fall im GISA zu vermerken."},{"Multi":[{"Text":"(2) Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 das Gewerbe der Immobilientreuhänder ausgeübt haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 den Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach § 117 Abs. 7 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist § 117 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden."},{"List":[{"Text":"17. (Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen:)"}]},{"Text":"Der Entfall des Gewerbes der Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen (§ 124 Z 23 GewO 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Wirksamkeit."},{"List":[{"Text":"17a. (Kreditvermittlung)"}]}]},{"Text":"(1) Personen, die am Tag vor dem in § 382 Abs. 80 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes Gewerbliche Vermögensberatung, sofern die Tätigkeit der Kreditvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde bis spätestens 30. September 2016 bekannt zu geben, ob sie diese Tätigkeit als gebundener Kreditvermittler oder als ungebundener Kreditvermittler (§ 136e Abs. 3) ausüben."},{"Text":"(2) Personen, die am Tag vor dem in § 382 Abs. 80 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Immobilienmaklers, sofern die Tätigkeit der Kreditvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde bis spätestens 30. September 2016 bekannt zu geben, ob sie diese Tätigkeit als gebundener Kreditvermittler oder als ungebundener Kreditvermittler (§ 136e Abs. 3) ausüben."},{"Multi":[{"Text":"(3) Erfolgt eine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht rechtzeitig, so gilt der Kreditvermittler, bis er eine anderslautende Meldung erstattet hat, als gebundener Kreditvermittler."},{"List":[{"Text":"18. (Versicherungsvermittler)"}]}]},{"Text":"(1) Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen) werden zu Berechtigungen für das Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung, Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe der Versicherungsagenten werden zu Berechtigungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent, Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundene Gewerbe) werden zu Berechtigungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. Auch diese müssen bis spätestens 15. Jänner 2005 den neuen Vorschriften entsprechen."},{"Text":"(2) Die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2003 erbrachten Nachweise über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen) gelten bis zur Erlassung einer neuen Verordnung als Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung."},{"Text":"(3) Die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2003 erbrachten Nachweise über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Versicherungsagenten gelten bis zur Erlassung einer neuen Verordnung als Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent."},{"Text":"(4) Die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2003 erbrachten Nachweise über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundene Gewerbe) gelten bis zur Erlassung einer neuen Verordnung als Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten."},{"Text":"(5) Personen, die schon vor dem 15. Jänner 2005 die Berechtigung zum Gewerbe Vermögensberatung, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, zum Gewerbe Versicherungsagent oder zum Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe) besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zur Aufnahme in das (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß § 137c Abs. 1 oder 2 mit Gültigkeit spätestens ab 15. Jänner 2005 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Aufnahme und die Behörde hat unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist in diesem Fall im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) zu vermerken. Bei Bedarf unterrichtet die Behörde die zuständigen Behörden des Vertragsstaates des EWR von der Streichung. Bei zum Gewerbe Vermögensberatung Berechtigten, bei denen die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, erfolgt keine Aufnahme in das (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister)."},{"Text":"(6) Das Recht zur Ausübung von Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung als sonstiges Recht auf Grundlage von § 32 GewO 1994 vor In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 131/2004 endet mit 15. Jänner 2005. Personen, die bisher die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nachweislich über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren auf Grundlage einer sonstigen Berechtigung gemäß § 32 ausgeübt haben, müssen für die Weiterführung als Nebengewerbe zur Aufnahme in das GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß § 137c Abs. 1 oder 2 mit Gültigkeit spätestens ab 15. Jänner 2005 nachweisen. Es ist dabei anzugeben, in welcher Form die Versicherungsvermittlung ausgeübt werden soll und ob eine Berechtigung zum Empfang von Prämien oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht. Nach Ablauf der genannten Frist darf die Tätigkeit nur mehr nach Begründung einer entsprechenden Berechtigung im Verfahren nach §§ 339 und 340 ausgeübt werden."},{"Text":"(7) Anlässlich der Überleitung bestehender Rechte zur Versicherungsvermittlung sind zur Aufnahme in das GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) der Behörde gegenüber auch alle sonstigen Angaben zu machen, die nach diesem Gesetz vorgesehen sind und bei der Behörde noch nicht vorhanden sind, wie etwa betreffend bestehende Agenturverhältnisse oder die Berechtigung zum Empfang von Prämien oder für den Kunden bestimmten Beträgen."},{"Text":"(8) Alle Wortlaute von freien Gewerben, die in irgendeiner Weise, sei es auch in der Kurzbezeichnung, auf Tätigkeiten hinweisen, die in weiterer Folge zu einer Versicherungsvermittlung führen sollen, sei es insbesondere zur bloßen Benennung oder Namhaftmachung von Versicherungskunden, Versicherungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen („Tippgeber“) oder in jeder anderen Weise, werden mit 15. Jänner 2005 zum freien Gewerbe „Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit“. Diesem Gewerbe ist insbesondere eine auf einen bestimmten Versicherungsbedarf gerichtete über die allgemeinen Daten des Kunden hinausgehende Informationsaufnahme beim Kunden und insbesondere die Einholung der Unterschrift des Kunden auf einem Versicherungsantrag untersagt."},{"Text":"(9) Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausgeübt haben, ist § 137f Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bei der Versicherungsvermittlung verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 anstelle der GISA-Zahl die Gewerberegisternummer enthalten dürfen."},{"Text":"(10) Die Weiterbildungsverpflichtungen nach § 136a Abs. 6 und § 137b Abs. 3 beginnen einheitlich mit 1.1.2019 neu zu laufen."},{"Multi":[{"Text":"(11) Nebengewerbliche Tätigkeiten im Sinne des § 137 Abs. 1 sind nur soweit zulässig, als"},{"List":[{"Text":"1. ein zwingender und wirtschaftlich sinnvoller enger Zweckzusammenhang mit dem Hauptinhalt des jeweiligen Geschäftsfalles besteht,"},{"Text":"2. ein zwingender und wirtschaftlich sinnvoller enger Zweckzusammenhang zwischen den vermittelten Versicherungsverträgen und dem Haupttätigkeitsinhalt des Gewerbetreibenden besteht und"},{"Text":"3. im Rahmen des jeweiligen Geschäftsfalles der Umsatzerlös aus der Versicherungsvermittlung einen Anteil von 20vH des Umsatzerlöses aus dem damit verbundenen Hauptgeschäftsfall nicht überschreitet."}]},{"Text":"Ein Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung kann bis spätestens 31. Dezember 2008 neu begründet werden. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für nebengewerbliche Tätigkeiten die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung."}]},{"Multi":[{"Text":"(12) Personen, die am Tag vor dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 eine Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung"},{"List":[{"Text":"1. ohne Beschränkung auf eine bestimmte Form oder"},{"Text":"2. eine Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent und eine Berechtigung zur Tätigkeit in der Form Versicherungsmakler oder"},{"Text":"3. mehrere Berechtigungen, die zur Versicherungsvermittlung in verschiedenen Formen berechtigen, sei es darunter auch im dem Gewerblichen Vermögensberater oder dem Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung oder einem eingeschränkten Gewerbe zustehenden Umfang besessen haben,"}]},{"Text":"sind verpflichtet, der Behörde bis spätestens zwölf Monate nach dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 mitzuteilen, ob sie die Berechtigung oder, wenn es sich um mehrere Berechtigungen handelt, diese, entweder als Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent oder in der Form Versicherungsmakler ausüben wollen. Sind mehrere Berechtigungen vorhanden, hat die Erklärung hinsichtlich derselben einheitlich dieselbe Form zu bezeichnen. Übrige Berechtigungen gelten ab der Eintragung der gewünschten Form durch die Behörde als ruhend und sind von der Behörde im GISA entsprechend einzutragen."}]},{"Text":"(13) Erfolgt eine Mitteilung gemäß Abs. 12 nicht rechtzeitig, so gelten bestehende Berechtigungen bis eine anderslautende Meldung erstattet wurde, als Berechtigungen zur Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent, übrige Berechtigungen gelten als ruhend (§ 93) und sind als solche im GISA einzutragen."},{"Multi":[{"Text":"(14) Auf Personen, die am Tag vor dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausgeübt haben, sind § 137c Abs. 1 vorletzter und letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie der Behörde den Nachweis bis spätestens zwölf Monate nach dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 zu erbringen haben. Der Nachweis gilt auch als erbracht, wenn das Versicherungsunternehmen bis zum Ablauf der Frist nicht gemäß § 92 Abs. 2 angezeigt hat, dass die Nachhaftung zeitlich begrenzt ist."},{"List":[{"Multi":[{"Text":"19. (Zu § 183:)"},{"Text":"§ 183 Abs. 2 gilt, soweit er sich auf § 183 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezieht, nicht für Inhaber von Berechtigungen, die von der Übergangsbestimmung des Art. IV Z 7 der Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59, Gebrauch gemacht haben."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"19a. (Zu § 188 Abs. 1:)"},{"Text":"Die gemäß § 375 Abs. 1 Z 37 als Bundesgesetz in Geltung stehenden Vorschriften sind, soweit sie auf Faustfeuerwaffen anzuwenden sind, ab dem 1. Jänner 1986 auch auf andere nichtmilitärische Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen anzuwenden, soweit nicht § 138 Abs. 1 GewO 1973 in seiner ab dem 1. Jänner 1986 in Geltung stehenden Fassung besondere Regelungen trifft."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"20. (Zu § 188 Abs. 5:)"},{"Text":"Die Bestimmung des § 188 Abs. 5 über die Aufbewahrung und Ablieferung der Waffenbücher findet auf die Waffenbücher und Waffenhandelsbücher, die auf Grund der Bestimmungen der §§ 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938, deutsches RGBl. I S. 270, in der Fassung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 31. März 1939, deutsches RGBl. I"},{"Text":"S. 656, geführt worden sind, sinngemäße Anwendung."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"20a. (Zu § 189:)"},{"Text":"Bereits vor dem 1. Jänner 1986 in den inländischen Verkehr gebrachte nichtmilitärische Feuerwaffen, auf die § 139 GewO 1973 in der vor dem 1. Jänner 1986 in Geltung gestandenen Fassung nicht anzuwenden war, dürfen nach dem 31. Dezember 1985 nur dann weiter in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung des Gewerbetreibenden, der die Waffe erstmals nach dem 31. Dezember 1985 in den inländischen Verkehr gebracht hat, und mit einer fortlaufenden Nummer gekennzeichnet sind."}]}]},{"List":[{"Text":"21. entfällt."},{"Text":"22. (Zu § 202:)"}]}]},{"Text":"(1) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 179, ein Gewerbe angemeldet haben, das die Verfassung von Plänen oder Berechnungen auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues zum Gegenstand hat, dürfen ihre Tätigkeit nur dann weiter ausüben, wenn sie oder ein von ihnen nach den gewerberechtlichen Vorschriften bestellter Geschäftsführer oder Pächter den in den §§ 9 bis 12 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe, oder in einer auf Grund der §§ 22 und 24 der Gewerbeordnung 1973 erlassenen Verordnung den für die Erlangung einer Konzession für das Baumeistergewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen."},{"Text":"(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 179, durch acht Jahre ein im Abs. 1 genanntes Gewerbe ausgeübt haben oder in einem zur Verfassung von Plänen oder Berechnungen auf dem Gebiete des Hoch- oder Tiefbaues befugten Betriebe einschlägig beschäftigt worden sind, sind bei der Erbringung dieses Befähigungsnachweises (Abs. 1) von dem Nachweis der Erlernung des Baumeistergewerbes und der praktischen Ausbildung befreit, wenn der Befähigungsnachweis nur der Weiterführung des im Abs. 1 bezeichneten Gewerbes dient."},{"Text":"(3) Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 179, eine Berechtigung für das konzessionerte (Anm.: richtig: konzessionierte) Baumeistergewerbe erlangt haben, in den nicht als ausgenommen erklärten Orten (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten des Zimmermeistergewerbes auch auszuführen, bleibt unberührt."},{"Text":"(4) Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 eine Berechtigung für das konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt haben, in den nicht als ausgenommen erklärten Orten (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten des Steinmetz- und Brunnenmeistergewerbes auch auszuführen, bleibt unberührt."},{"Text":"(5) Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 eine Berechtigung für das konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt haben, die Arbeiten des Gewerbes der Aufstellung von Lüftungs-, Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen (§ 94 Z 15) auch auszuführen, bleibt unberührt."},{"Multi":[{"Text":"(6) Wer ein im Abs. 1 genanntes Gewerbe ausübt, ohne den dort vorgeschriebenen Befähigungsnachweis selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer oder Pächter zu erbringen, oder den im Abs. 2 aufgestellten Voraussetzungen zu entsprechen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu ahnden ist."},{"Text":"23."}]},{"Text":"(1) § 3 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Maurermeister ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 eine Berechtigung für das konzessionierte Maurermeistergewerbe erlangt haben, weiterhin anzuwenden."},{"Multi":[{"Text":"(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 die als Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession für das Maurermeistergewerbe vorgesehene Befähigung nachweisen, erbringen hiedurch den Befähigungsnachweis für das auf die Ausübung von Maurermeistertätigkeiten eingeschränkte Baumeistergewerbe."},{"List":[{"Multi":[{"Text":"24. (Zu § 205:)"},{"Text":"§ 4 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Zimmermeister ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 eine Berechtigung für das konzessionierte Zimmermeistergewerbe erlangt haben, weiterhin anzuwenden."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"25. (Zu § 205 Abs. 3:)"},{"Text":"Zimmermeister dürfen die im § 205 Abs. 3 angeführten Arbeiten auch unter der Leitung eines Maurermeisters ausführen, der die Berechtigung zum Betrieb seines Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Rechtsvorschriften erlangt hat, oder unter der Leitung eines Gewerbetreibenden, der seine Berechtigung auf Grund der Z 23 Abs. 2 erlangt hat."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"26. (Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher:) Die Befugnis des Steinmetzmeisters einschließlich Kunststeinerzeugers und Terrazzomachers zu den im § 206 Abs. 1 Z 2 genannten Arbeiten gilt auch unbeschadet des Rechtes jener Maurermeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte, die die Berechtigung zum Betrieb ihres Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Rechtsvorschriften erlangt haben, und unbeschadet des Rechtes von Gewerbetreibenden, die ihre Konzession auf Grund der Z 23 Abs. 2 erlangt haben."},{"Text":"27. Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des § 150 Abs. 2a bis Abs. 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 zur Ausübung der Gewerbe"},{"List":[{"Text":"a) Aufräumen von Baustellen, bestehend im Zusammentragen und eigenverantwortlichem Trennen von Bauschutt und -abfällen entsprechend der Wiederverwertbarkeit einschließlich des Bereitstellens zum Abtransport sowie im Reinigen von Baumaschinen und Bauwerkzeugen durch Beseitigen von Rückständen mittels einfacher mechanischer Methoden, wie Abkratzen, Abspachteln und dergleichen und nachfolgendem Abspritzen mit Wasser, unter Verwendung ausschließlich eigener Arbeitsgeräte oder"},{"Text":"b) Bauwerksabdichter (Abdichter gegen Feuchtigkeit, Druckwasser und Zugluft, Schwarzdecker) oder"},{"Text":"c) Statisch nicht belangreiche Demontage und Entfernung von dauerhaft mit dem Mauerwerk verbundenen Gegenständen wie etwa Fliesen, Türstöcken, Fensterstöcken, Fußböden sowie von Gipskartonwänden sowie von fest verschraubten Gegenständen, wie etwa Sanitäranlagen, zur Vorbereitung des Abrisses des Gebäudes oder"},{"Text":"d) Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten oder"},{"Text":"e) Verschließen von Bauwerksfugen"}]},{"Text":"berechtigt sind und diese Gewerbe mindestens sechs Monate ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeiten aufgrund der bisherigen Rechtslage weiterhin ausüben. Die in lit. a genannte Berechtigung schließt die Grund- oder Bauschlussreinigung nicht ein und die in lit. c genannte Berechtigung darf nur mit der Maßgabe ausgeübt werden, dass vor Ausführung der Tätigkeiten eine Begutachtung und Beurteilung durch einen befugten Baumeister oder Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf Erdbau, zur Vorbereitung des Abrisses des Gebäudes durch befugte Baumeister oder Baugewerbetreibende, eingeschränkt auf Erdbau, erfolgt ist und außerdem vor der Ausführung von den dazu befugten Gewerbetreibenden sämtliche Öl-, Dampf-, Strom-, Gas- und Wasserleitungen und Rohre ordnungsgemäß nach den jeweils geltenden Vorschriften und Richtlinien von den Versorgungsnetzen getrennt und für den Abbruch vorbereitet wurden, sowie entsprechende schriftliche Bestätigungen ausgestellt wurden, die während der Ausführung am Ausführungsort und danach für die Dauer eines Jahres ab Beendigung der Ausführung am Standort zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten sind."}]}]},{"List":[{"Text":"27a. entfällt."},{"Text":"28. (Zu § 113 Abs. 2:)"}]}]},{"Text":"(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 erteilten, nicht auf bestimmte Kehrgebiete gemäß § 106 Abs. 2 erster Satz eingeschränkten Konzessionen zum Betrieb des Rauchfangkehrergewerbes berechtigt sind, dürfen Kehrarbeiten nur in den Kehrgebieten verrichten, in denen sie ihren Standort haben."},{"Multi":[{"Text":"(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden, die abgesehen von den Fällen gemäß § 106 Abs. 2 zweiter Satz Kehrarbeiten in einem Kehrgebiet verrichten, in dem sie nicht ihren Standort haben, begehen hiedurch eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu ahnden ist."},{"Text":"(Zu § 102 und § 104:)"}]},{"Text":"(2a) Gewerbetreibende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2015 zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes mit einer Einschränkung auf ein Kehrgebiet berechtigt waren oder Kehrarbeiten nur in den Kehrgebieten verrichten durften, in denen sie ihren Standort haben, dürfen sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2015 für das entsprechende Kehrgebiet im Sinne des § 123 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2015 ausüben; die sonstigen Tätigkeiten des Rauchfangkehrergewerbes dürfen ohne Einschränkung auf ein Kehrgebiet ausgeübt werden."},{"Text":"(3) In Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe vor dem 1. Jänner 1989 erteilt wurde, dürfen nach diesem Zeitpunkt juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes nicht mehr als persönlich haftende Gesellschafter neu eintreten, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen ist. Für natürliche Personen, die nach dem genannten Zeitpunkt geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter einer solchen Personengesellschaft des Handelsrechtes werden, gilt § 102 Abs. 1 Z 2; bei Nichterfüllung dieser Bestimmung ist die Gewerbeberechtigung gemäß § 102 Abs. 3 zu entziehen. Gewerbeberechtigungen von Personengesellschaften des Handelsrechtes im Sinne des ersten Satzes, deren persönlich haftende Gesellschafter nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 nicht ausschließlich natürliche Personen sind, erlöschen mit Ablauf der genannten Frist."},{"Text":"(4) Bei juristischen Personen, denen vor dem 1. Jänner 1989 die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe erteilt wurde, müssen Personen, die nach diesem Zeitpunkt in das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der juristischen Person berufen werden, ihren Wohnsitz im Inland haben und österreichische Staatsbürger sein, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung durch die Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen ist. Gewerbeberechtigungen von juristischen Personen im Sinne des ersten Satzes erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993."},{"Text":"(5) Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Sinne des § 102 Abs. 1 Z 1 und des § 104 liegt auch vor, wenn dem Anmelder ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigten juristischen Person zusteht."},{"Text":"(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 zur Ausübung des Raufangkehrerhandwerks (Anm.: richtig: Rauchfangkehrerhandwerks) berechtigten Personengesellschaften des Handelsrechtes müssen ihre Hauptniederlassung im Inland haben. Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie ihren Wohnsitz im Inland haben. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden."},{"Text":"(7) Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des § 102 Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn der Anmelder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigt ist, oder wenn dem Anmelder sonst ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigten Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht."},{"Multi":[{"Text":"(8) Abweichend von § 9 Abs. 3 erster Satz muß der Geschäftsführer einer Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftender Gesellschafter sein, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des § 104 liegt auch vor, wenn auf den Geschäftsführer oder Pächter die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen."},{"List":[{"Text":"28a. entfällt."},{"Text":"29. entfällt."},{"Text":"30. (Zu § 166 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993:)"}]}]},{"Text":"(1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 bereits erlangte Konzession zur Ausübung einer Teilberechtigung gemäß dem bisher geltenden § 208 Abs. 3 Z 1, 2 oder 3 darf als Gewerbeberechtigung für das entsprechend der bisherigen Teilberechtigung eingeschränkte Reisebürogewerbe weiter ausgeübt werden."},{"Multi":[{"Text":"(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 den Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur Ausübung einer Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß dem bisher geltenden § 208 Abs. 3 Z 1 oder 2 erbracht haben, dürfen Gewerbeanmeldungen auch mit einer Einschränkung erstatten, die einer Teilberechtigung gemäß dem bisher geltenden § 208 Abs. 3 Z 1 oder 2 entspricht."},{"List":[{"Text":"31. (Zu § 166:)"}]}]},{"Text":"(1) entfällt."},{"Multi":[{"Text":"(2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung der nachstehenden, bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 erteilten Konzessionen gemäß der Reisebüroverordnung 1935, BGBl. Nr. 148, berechtigt sind, stehen überdies folgende Berechtigungen zu:"},{"List":[{"Text":"a) Inhabern von Konzessionen gemäß § 2 lit. a dieser Verordnung die Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen sowie die Vermittlung von Personenbeförderungen durch Verkehrsunternehmen jeder Art;"},{"Text":"b) Inhabern von Konzessionen gemäß § 2 lit. b dieser Verordnung die Vermittlung von Gesellschaftsfahrten;"},{"Text":"c) Inhabern von Konzessionen gemäß § 2 lit. d dieser Verordnung die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung für Reisende und die Führung eines Fremdenzimmernachweises."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(3) entfällt."},{"List":[{"Text":"32. entfällt."},{"Text":"32a. (Elektrotechniker:)"}]},{"Text":"Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 erlangte Konzessionen für die Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der Unterstufe gelten als Bewilligungen für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker gemäß § 127 Z 9."},{"List":[{"Multi":[{"Text":"33. entfällt."},{"Text":"33a. entfällt."},{"Text":"34. (Schädlingsbekämpfung)"},{"Text":"Bis zur Erlassung bundesgesetzlicher Regelungen, die eine Zulassung der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln vorsehen, ist die Verwendung von Schwefelkohlenstoff, Tetrachloräthan und Trichloräthylen zur Raumdurchgasung verboten."}]}]},{"List":[{"Text":"34a. entfällt."},{"Text":"34b. entfällt."},{"Text":"34c. (Ausgleichsvermittler:)"}]}]},{"Text":"(1) Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 zur Ausübung des Gewerbes der Ausgleichsvermittler berechtigt sind, dürfen das genannte Gewerbe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 weiter ausüben. Neue Berechtigungen dürfen nicht mehr begründet werden."},{"Text":"(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen der genaue Inhalt der vermittelten außergerichtlichen Ausgleiche und Sanierungsplanabschlüsse (Namen der Schuldner und Gläubiger, Gesamtsumme der Forderungen, Quote, allenfalls einzelnen Gläubigern eingeräumte besondere Vorteile, sofern deren Gewährung überhaupt zulässig ist, Namen der allfälligen Bürgen) und die Höhe der Entlohnung hervorzugehen hat."},{"Text":"(3) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die im Abs. 2 genannten Bücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde."},{"Text":"(4) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die im Abs. 2 genannten Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern."},{"Text":"(5) Den im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden ist jegliche Werbung, insbesondere die Werbung für ihre Tätigkeit in Zeitungen, Rundschreiben u. dgl., untersagt. Sie dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Aufforderung Schuldner weder persönlich aufsuchen noch sie durch dritte Personen aufsuchen lassen, um ihnen ihre Vermittlungstätigkeit anzubieten oder ihnen einen außergerichtlichen Ausgleich oder den Abschluss eines Sanierungsplanes im Rahmen eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung (§§ 169 ff. IO) nahezulegen, noch dürfen sie ihnen unaufgefordert auf andere Art ihre Tätigkeit anbieten."},{"Text":"(6) Eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 5 besteht nur für die Fälle, in denen den im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden hinsichtlich eines Schuldners nachweislich bekannt ist, dass über das Vermögen des Schuldners die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde oder der Schuldner mehr als drei Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich angetragen hat."},{"Multi":[{"Text":"(7) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Insolvenzverfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz und vor Behörden befugt. Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, beim Verkehr mit den Gläubigern der von ihnen vertretenen Schuldner ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sie als Vertreter dieser Schuldner auftreten."},{"List":[{"Text":"35. entfällt."},{"Text":"36. entfällt."},{"Text":"36a. entfällt."},{"Text":"37. entfällt."},{"Text":"38. entfällt."},{"Text":"39. Wenn Rechtsvorschriften auf die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung verweisen, sind für Übertretungen dieser Rechtsvorschriften, sofern keine Übertretung gemäß §§ 366 bis 368 dieses Bundesgesetzes vorliegt, die im § 368 Z 14 vorgesehenen Strafen zu verhängen."},{"Text":"40. entfällt."},{"Text":"41. (Zu § 287 Abs. 3:)"}]}]},{"Text":"(1) Bis zur Erlassung der im § 287 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, mit der jene Waren bezeichnet werden, die auf Märkten nicht feilgehalten werden dürfen, ist das Feilhalten von Bettfedern, Obstbäumen, Obststräuchern und Reben auf Märkten verboten."},{"Multi":[{"Text":"(2) Wer das Verbot gemäß Abs. 1 übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 € zu ahnden ist."},{"List":[{"Multi":[{"Text":"42. (Prüfungen:)"},{"Text":"Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 vom Landeshauptmann anberaumten Prüfungen sind bis zum Abschluss der laufenden Prüfungsverfahren und der daraus hervorgehenden Wiederholungsprüfungen vom Landeshauptmann organisatorisch abzuwickeln. Die auf Grund der bisherigen Vorschriften gebildeten Prüfungskommissionen bleiben noch acht Monate lang ab dem genannten Zeitpunkt im Amt. Erfordert die Bildung einer Prüfungskommission die Einsetzung zusätzlicher Fachleute gemäß § 351 Abs. 2, so bleiben die nach den bisherigen Vorschriften zusammengesetzten Prüfungskommissionen bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 352a Abs. 2 in Funktion."}]}]},{"List":[{"Text":"43. entfällt."},{"Text":"44. "}]}]},{"Text":"(1) Den zur Ausübung des Mechanikergewerbes im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 berechtigten Gewerbetreibenden stehen weiterhin die Befugnisse gemäß § 1b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung zu."},{"Multi":[{"Text":"(2) Den Getreidemüllern (§ 124 Z 9) steht weiterhin die Befugnis gemäß § 1b Abs. 5 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung zu."},{"List":[{"Text":"45. entfällt."}]},{"Text":"(Anm.: Z 46 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 9/2000)"},{"List":[{"Text":"47. "}]}]},{"Text":"(1) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen bleiben die §§ 72, 73 und 76 bis 78e, 82 bis 84, 86, 88 und 90 bis 92 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung aufrecht."},{"Multi":[{"Text":"(2) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen"},{"List":[{"Text":"a) der §§ 78 bis 78b, 88 oder 90 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung,"},{"Text":"b) entfällt."},{"Text":"c) entfällt."},{"Text":"d) entfällt."}]},{"Text":"zuwiderhandelt."}]},{"Text":"(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 2 ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu ahnden."},{"Multi":[{"Text":"(4) Auf die gemäß Abs. 3 verhängten Geldstrafen ist § 372 Abs. 1 nicht anzuwenden."},{"List":[{"Text":"48. (Übergangsregelungen für bereits genehmigte Schieß- und Sprengmittelanlagen):"}]}]},{"Text":"(1) Am Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2006 nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz bereits genehmigte im § 2 Z 16 genannte Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln oder Anlagen zur Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln gelten als nach diesem Bundesgesetz genehmigt."},{"Multi":[{"Text":"(2) Bedingungen, Beschränkungen und Anordnungen in einer nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz erteilten Genehmigung im Sinne des Abs. 1 bleiben aufrecht. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des in einer solchen Genehmigung festgelegten Gefährdungsbereiches (des Raumes um eine Schieß- und Sprengmittelanlage, der im Falle eines Zündschlages noch gefährdet ist). Hinsichtlich des Gefährdungsbereiches gilt Folgendes:"},{"List":[{"Text":"a) In dem Raum um eine Anlage, in dem bei einem Zündschlag schwere Schäden mit Sicherheit zu erwarten sind (engerer Gefährdungsbereich), ist die Errichtung von Anlagen und Baulichkeiten jeder Art verboten, die nicht zur Schieß- und Sprengmittelanlage gehören. Die Herstellung von unter die Erde verlegten Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs- und elektrischen Anlagen ist, auch wenn diese Anlagen nicht zur Schieß- und Sprengmittelanlage gehören, unter den von der Behörde zu stellenden Bedingungen unter der Voraussetzung zulässig, dass die Schieß- und Sprengmittelanlage durch die Errichtung, den Bestand oder Betrieb solcher Anlagen nicht gefährdet wird."},{"Text":"b) Die Errichtung von Anlagen oder Baulichkeiten in dem Raum um eine Anlage, in dem bei einem Zündschlag nicht jede schädigende Wirkung ausgeschlossen erscheint (weiterer Gefährdungsbereich), ist nur zulässig, wenn neben den nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen auch die zur Genehmigung der Schieß- und Sprengmittelanlage zuständige Behörde auf Ansuchen des Bauwerbers mit Bescheid die Zustimmung erteilt hat."}]}]},{"Text":"(3) Auf Verfahren zur Änderung einer Anlage gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gefährdungsbereich in die Beurteilung der Gefahren im Falle eines Zündschlages weiterhin einzubeziehen ist. Anlagenänderungen dürfen nur dann genehmigt werden, wenn die Gefährdung im Falle eines Zündschlages nicht über den bestehenden Gefährdungsbereich hinausgeht. Wird durch die Änderungsgenehmigung sichergestellt, dass die Gefahr im Falle eines Zündschlages nicht mehr für den gesamten Gefährdungsbereich besteht, so ist dieser nach dem Stand der Technik (§ 71a) einzuschränken."},{"Text":"(4) In Genehmigungen im Sinne des Abs. 1 und 2 festgelegte Entschädigungsbeträge sind so lange zu zahlen, als der im Genehmigungsbescheid genannte Grund für die Festlegung des Entschädigungsbetrages weiter besteht."},{"Multi":[{"Text":"(5) Wird eine Anlage gemäß Abs. 1 aufgelassen, so hat die Behörde die Löschung allenfalls auf Grund des Schieß- und Sprengmittelgesetzes in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 15/2006, vorgenommener grundbücherlicher Ersichtlichmachungen zu veranlassen. Entsprechende Veranlassungen hat die Behörde auch im Falle der Einschränkung des Gefährdungsbereiches im Sinne des Abs. 3 zu treffen."},{"Text":"(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2013)"},{"List":[{"Text":"49. (Pyrotechnikunternehmen:)"}]}]},{"Multi":[{"Text":"Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 zur Erzeugung sowie zum Handel mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, unterlagen, berechtigt sind, dürfen diese Tätigkeiten nach den bisherigen Vorschriften weiter ausüben."},{"List":[{"Text":"50. Auf am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2010 nach diesem Bundesgesetz bereits genehmigte Gastgärten ist § 76a Abs. 4 und Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch die Untersagung des Betriebes oder die Schließung des Gastgartens nicht in den Umfang der bereits bestehenden Genehmigung eingegriffen wird."},{"Text":"51. Auf der Grundlage des § 112 Abs. 3 GewO 1994 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010 erlassene Verordnungen gelten als Verordnungen nach § 76a Abs. 9; für Änderungen oder Aufhebungen solcher Verordnungen ist § 76a Abs. 9 maßgeblich."},{"Text":"52. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 bestehende integrierte Betriebe dürfen nach den bis dahin geltenden Vorschriften weiter geführt werden. § 17 Abs. 1 letzter Satz, § 37 und § 367 Z 3 GewO 1994 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 sind für diese Betriebe weiter anzuwenden. Die Daten über die bestehenden Betriebsstätten integrierter Betriebe, die befähigten Arbeitnehmer dieser Betriebe und die Endigung des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes sind im GISA weiter zu führen."},{"Text":"53. Ein Bescheid über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gilt als Feststellungsbescheid gemäß § 19."},{"Text":"54. § 79c und § 335 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden. § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 2 Z 1, § 356 Abs. 3 erster Teilsatz, § 359 Abs. 5 und § 360 Abs. 1 insoweit, als eine Aufforderung wegen eines einschlägigen und anhängigen Verfahrens gemäß § 78 Abs. 2 nicht zu ergehen hat, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 noch nicht abgeschlossene Verfahren weiter anzuwenden."},{"Text":"55. (Übergangsregelungen für bestehende IPPC-Anlagen)"}]}]},{"Text":"(1) Der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 unterliegende IPPC-Anlagen, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig genehmigt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Genehmigungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 81b erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen."},{"Text":"(2) Nicht von der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 erfasste am 7. Jänner 2013 bereits genehmigte IPPC-Anlagen sind im Rahmen der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 81b erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen."},{"Text":"(3) Werden in einer IPPC-Anlage im Sinne des Abs. 1 relevante gefährliche Stoffe (§ 71b Z 6) verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem IPPC-Anlagengelände mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 81b einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen."},{"Multi":[{"Text":"(4) Werden in einer IPPC-Anlage im Sinne des Abs. 2 relevante gefährliche Stoffe (§ 71b Z 6) verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem IPPC-Anlagengelände einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 81b vorzulegen."},{"List":[{"Text":"56. Hinsichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 bereits veröffentlichter BVT-Schlussfolgerungen beginnt die Jahresfrist im Sinne des § 81b Abs. 1 erster Satz mit dem Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 zu laufen."},{"Text":"57. § 82b und § 367 Z 25a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 sind auf Prüfbescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 erstellt wurden, nicht anzuwenden; für diese Prüfbescheinigungen gilt die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 geltende Rechtslage."},{"Text":"58. § 356b Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden.“"}]},{"Text":"59."}]},{"Text":"(1) Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 das Gewerbe der Personenbetreuung ausgeübt haben, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 berechtigt, Tätigkeiten der Organisation von Personenbetreuung (§ 161) auszuüben."},{"Multi":[{"Text":"(2) Die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden dürfen Tätigkeiten der Organisation von Personenbetreuung (§ 161) auch nach dem Ablauf des 31. Dezember 2016 ausüben, wenn sie der Behörde bis spätestens 31. Dezember 2016 angezeigt haben, dass sie Tätigkeiten der Organisation von Personenbetreuung ausüben. Die Behörde hat die sich aus der Anzeige ergebende Eintragung in das GISA vorzunehmen und den Erstatter der Anzeige von der Eintragung zu verständigen."},{"List":[{"Text":"60. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/1999, gilt als auf der Grundlage des § 359b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 erlassene Verordnung."},{"Text":"61. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die keinesfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. II Nr. 265/1998, gilt als auf Grundlage des § 359b Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 erlassene Verordnung."},{"Text":"62. Die 1. Teilgewerbe-Verordnung, BGBl. II Nr. 11/1998, tritt mit folgenden Maßgaben außer Kraft:"},{"List":[{"Text":"a) Ab dem in § 382 Abs. 85 bestimmten Zeitpunkt ist durch die in § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 1. Teilgewerbe-Verordnung genannten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau, als erfüllt anzusehen."},{"Text":"b) Ab dem in § 382 Abs. 85 bestimmten Zeitpunkt ist durch die in § 5 der 1. Teilgewerbe-Verordnung genannten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Betonbohren und -schneiden, als erfüllt anzusehen."}]}]},{"List":[{"Text":"63. Gemäß § 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 erlassene Meisterprüfungsordnungen und Befähigungsprüfungsordnungen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 in Kraft sind, gelten solange als gemäß § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 erlassene Verordnungen weiter, bis entsprechende Verordnungen gemäß § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 in Kraft getreten sind."},{"Text":"64. Die Allgemeine Prüfungsordnung, BGBl. II Nr. 110/2004, gilt als auf Grundlage des § 352a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 erlassene Verordnung, bis eine Änderung oder Neuregelung auf Grund dieser Bestimmung erfolgt."},{"Text":"65. Die Gütesiegelverordnung, BGBl. II Nr. 313/2009, gilt als auf Grundlage des § 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 erlassene Verordnung, bis eine Änderung oder Neuregelung auf Grund dieser Bestimmung erfolgt."},{"Text":"66. Die Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004, gilt als auf Grundlage des § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 erlassene Verordnung, bis eine Änderung oder Neuregelung auf Grund dieser Bestimmung erfolgt."},{"Text":"67. Prüfungskommissionen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 auf Grund der GewO 1994 bestellt sind, können bis zum Auslaufen ihrer Bestellungsperiode oder bis zur Beendigung ihrer Bestellung aus anderen Gründen als des Auslaufens ihrer Bestellungsperiode, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2021, weiterhin für die Prüftätigkeit, für die sie bestellt wurden, herangezogen werden."},{"Text":"68. Die nachstehenden Rechtsvorschriften treten außer Kraft:"},{"List":[{"Text":"a. Arbeitsvermittlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 26/2003;"},{"Text":"b. Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlungs-Befähigungsprüfungsordnung);"},{"Text":"c. Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung, BGBl. II Nr. 42/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 275/2014."}]}]},{"List":[{"Text":"69. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (2. GTV-GewO 2015), BGBl. II Nr. 399/2015 tritt ab dem in § 382 Abs. 91 bestimmten Zeitpunkt außer Kraft."},{"Text":"70. Für Anlageninhaber, deren Betrieb gemäß den §§ 16a und 16b UMG aus dem Register gemäß § 15 UMG gestrichen wurde, beginnt die Frist für die wiederkehrende Prüfung gemäß § 82b ein Jahr nach Streichung der Eintragung aus dem Register zu laufen."},{"Text":"71. Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020 eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen von den Rechten gemäß § 21 Abs. 5 Gebrauch zu machen. Dieses Recht haben auch Personen, welche eine Meisterprüfung betreffend ein Gewerbe abgelegt haben, welches nach Ablegen der Meisterprüfung die Bezeichnung als Handwerk verloren hat."},{"Text":"72. Für Gewerbeanmeldungen, die vor dem in § 382 Abs. 97 bestimmten Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Behörde eingelangt sind, sind § 339 Abs. 3 und § 365g in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, sofern die Gewerbeberechtigung im GISA noch nicht freigegeben worden ist und nicht bereits entweder der Behörde ein dem § 339 Abs. 3 Z 3 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entsprechender Firmenbuchauszug vorgelegt worden ist oder die Behörde gemäß § 365g Abs. 2 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Firmenbuchauszug zur Verfügung gestellt hat."}]}]}]}
New_para_note: "Z 72 idF BGBl. I Nr. 171/2022: zum Inkrafttreten vgl. § 382 Abs. 105"
New_par: § 376.;{"List":[{"Text":"1. Wer am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2011 die Tätigkeit eines Finanzdienstleistungsassistenten gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 Gewerbeordnung 1994 iVm § 2 Abs. 1 Z 15 WAG oder eines gebundenen Vermittlers gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 Gewerbeordnung 1994 iVm § 2 Abs. 1 Z 15 WAG, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007, mindestens ein Jahr ausgeübt hat, darf diese Tätigkeit aufgrund der bisherigen Rechtslage bis zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterhin ausüben."},{"Text":"2. (1) Wer am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2011 die Tätigkeit eines Gewerblichen Vermögensberaters ausübt, muss den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gemäß § 136a Abs. 12 GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2011 ehestmöglich, spätestens jedoch bis 1. April 2013, der Behörde nachweisen."},{"Multi":[{"Text":"(2) Für Gewerbliche Vermögensberater, die am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 das Ruhen der Gewerbeausübung gemäß § 93 Abs. 1 angezeigt haben, ist § 93 Abs. 5 erster Satz nicht anzuwenden. Die Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft hat am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 bestehende Anzeigen des Ruhens der Gewerbeausübung des Gewerblichen Vermögensberaters der Behörde unverzüglich mitzuteilen; die Behörde hat § 93 Abs. 5 zweiter Satz, erster Halbsatz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Eintragung des Ruhens der Gewerbeausübung im GISA ab dem Einlangen der Mitteilung der Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen ist."},{"List":[{"Text":"3. (Zu § 2:)"}]}]},{"Multi":[{"Text":"(1) Im Zeitpunkt des am 1. August 1974 erfolgten Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 bestehende Bewilligungen zur Ausübung eines Wandergewerbes gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom 29. März 1924, BGBl. Nr. 103, über Wandergewerbe, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 109/1925 und der Kundmachung BGBl. Nr. 199/1950 für"},{"List":[{"Text":"a) den Einkauf und das Einsammeln von gebrauchten Gegenständen, Altstoffen, Abfallstoffen und tierischen Nebenerzeugnissen (Häute, Knochen u. dgl.) und"},{"Text":"b) gewerbliche Arbeiten im engeren Sinne des Wortes dürfen nach dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 weiterhin im Umherziehen ausgeübt werden. Für die Ausübung dieser Bewilligung gelten die nachstehenden Bestimmungen."}]}]},{"Text":"(2) Befristet erteilte Bewilligungen für die Ausübung eines Wandergewerbes gelten als unbefristet."},{"Text":"(3) Der Inhaber hat die ihm auf Grund der im Abs. 1 genannten Bestimmungen ausgestellte Bewilligungsurkunde bei der Ausübung der Tätigkeit stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe und der Sicherheitsorgane vorzuweisen."},{"Text":"(4) Die Verwendung von Hilfskräften, bespannten Fuhrwerken, Lasttieren und Kraftfahrzeugen für die Ausübung eines Wandergewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (Abs. 8). Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber um die Bewilligung glaubhaft macht, daß ihm ohne die Verwendung von Hilfskräften, bespannten Fuhrwerken, Lasttieren oder Kraftfahrzeugen die Ausübung des Wandergewerbes aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht zumutbar ist. Die Erteilung einer solchen Bewilligung ist auf der Bewilligungsurkunde zu vermerken. Im Falle der Bewilligung der Verwendung einer Hilfskraft hat die Behörde (Abs. 8) ein Lichtbild dieser Hilfskraft auf der Bewilligungsurkunde anzubringen."},{"Text":"(5) Inhaber von Bewilligungen für den Einkauf und das Einsammeln von Alt- und Abfallstoffen dürfen diese Stoffe nur im Inland veräußern."},{"Text":"(6) Für den Verzicht auf eine Bewilligung für die Ausübung eines Wandergewerbes gelten die Bestimmungen des § 86 sinngemäß."},{"Text":"(7) Hinsichtlich der Entziehung einer Bewilligung zur Ausübung eines Wandergewerbes hat die Behörde (Abs. 8) die Bestimmungen der §§ 87 und 88 sinngemäß anzuwenden; hinsichtlich der Verlustigerklärung des Wandergewerbes durch das Urteil eines Gerichtes gilt § 90 sinngemäß."},{"Text":"(8) Unter Behörde im Sinne der vorhergehenden Absätze ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen, die die Bewilligung zur Ausübung des betreffenden Wandergewerbes erteilt hat. Wurde die Bewilligung auf Grund einer Berufung oder eines Verlangens gemäß § 73 AVG nicht von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt, so ist unter Behörde im Sinne der vorhergehenden Absätze jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen, die in diesem Fall in erster Instanz die Bewilligung zu erteilen gehabt hätte."},{"Multi":[{"Text":"(9) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 € zu ahnden ist, begeht, wer bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten den Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 zuwiderhandelt."},{"List":[{"Text":"4. (Zu § 5:)"}]}]},{"Text":"(1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten erlangte Gewerbeberechtigungen als Gewerbeberechtigungen für reglementierte Gewerbe oder freie Gewerbe je nach der Einstufung, die die betreffende Tätigkeit auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung erhält."},{"Text":"(2) Ist der Berechtigungsumfang des Gewerbes, dem die betreffende Tätigkeit neu eingereiht wird, größer als der Berechtigungsumfang des bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinstufung bestehenden Gewerbes, so gelten, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinstufung bereits erlangten und gemäß Abs. 1 neu eingestuften Gewerbeberechtigungen als auf jene Tätigkeiten eingeschränkt, die dem bisherigen Berechtigungsumfang entsprechen."},{"Text":"(3) Der Befähigungsnachweis für ein reglementiertes Gewerbe ist nach der gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 weiter geltenden Befähigungsnachweisverordnung für das gebundene Gewerbe oder Handwerk zu erbringen, das seiner Bezeichnung oder seinem Berufsbild nach dem neu geschaffenen reglementierten Gewerbe entspricht. Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 gilt der Befähigungsnachweis gemäß dem ersten Satz nur für jene Tätigkeiten als erbracht, die dem bisherigen Berechtigungsumfang des neu eingestuften Gewerbes entsprechen."},{"Multi":[{"Text":"(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 gemäß dem bisher geltenden § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 erlangte Gewerbeberechtigungen für die uneingeschränkte Ausübung des Handelsgewerbes gelten als Gewerbeberechtigungen für das Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 11."},{"List":[{"Multi":[{"Text":"4a. (Zu § 248 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993:)"},{"Text":"Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, auf Grund der Bestimmungen des Kreditwesengesetzes erteilte Konzessionen zur Ausübung des Wechselstubengeschäftes gelten als Bewilligungen gemäß § 248."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"5. (Zu § 9 Abs. 3:)"},{"Text":"Auf Personengesellschaften des Handelsrechtes, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 der gemäß §§ 3 und 55 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung bestellte Geschäftsführer nicht auch ein dem § 14d Abs. 1 und 4, § 13e Abs. 2 oder § 23a Abs. 4 der oben angeführten Gewerbeordnung entsprechender Gesellschafter ist, findet § 9 Abs. 3 bis zum Ausscheiden des Geschäftsführers oder des befähigten Gesellschafters keine Anwendung."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"5a. (Übergangsregelungen zu § 10)"},{"Text":"Auf noch nicht im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Gewerbeberechtigung auf einer vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 erstatteten Gewerbeanmeldung beruht, sind die Bestimmungen des § 10 und des § 85 Z 2 in der bis zum In-Kraft-Treten des vorangeführten Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"6. (Zu § 18:)"},{"Text":"§ 18 Abs. 1 Z 7 gilt nicht für Absolventen, die den erfolgreichen Abschluß der Meisterschule oder Meisterklasse nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen haben."}]}]},{"List":[{"Text":"7. (Zu § 19:)"}]}]},{"Text":"(1) entfällt."},{"Text":"(2) Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Vorschriften den Befähigungsnachweis für ein handwerksmäßiges Gewerbe erbringen, das nunmehr Teil eines Handwerks gemäß § 94 ist, erbringen den Befähigungsnachweis für dieses Handwerk gemäß § 94."},{"Multi":[{"Text":"(3) entfällt."},{"List":[{"Multi":[{"Text":"8. (Zu § 30:)"},{"Text":"Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt sind, das in ein verbundenes Gewerbe eingeordnet wird, sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 und 4 berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"9. Soweit bei Gewerben, deren Ausübung den Nachweis einer Befähigung voraussetzt, für den Nachweis der Befähigung weder durch dieses Bundesgesetz noch durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes Vorsorge getroffen wird, ist die Befähigung nachzuweisen durch Belege, die außer jeden Zweifel stellen, daß wegen der Kenntnisse und Fähigkeiten des Gewerbeanmelders auf dem Gebiet der in Aussicht genommenen gewerblichen Tätigkeit eine fachlich einwandfreie Ausübung dieses Gewerbes zu erwarten ist."},{"Text":"9a. (Pächter:)"},{"Text":"Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, aufrechte Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Auf die Tätigkeit der Pächter sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind im GISA weiter zu führen."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"9b. (Übergangsregelung zu § 63 Abs.1)"},{"Text":"Vordrucke, Bestellscheine, Websites und E-Mail-Adressen haben bei den in § 63 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden spätestens ab 1. Jänner 2010 dem § 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 zu entsprechen, soweit die dort festgelegten Anforderungen von den bis zum 31.12.2006 geltenden Bestimmungen abweichen."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"10. (Zu § 68:)"},{"Text":"§ 68 Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Unternehmen, denen die Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen, vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 verliehen wurde."}]}]},{"List":[{"Text":"11. (Zu den §§ 74 bis 83:)"}]}]},{"Text":"(1) Die §§ 79 bis 83 finden auch auf bestehende, nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Vorschriften genehmigte Betriebsanlagen Anwendung."},{"Text":"(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 errichteten Betriebsanlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig waren und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2; § 79 und § 81 finden sinngemäß Anwendung."},{"Text":"(3) Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 bereits genehmigten Betriebsanlagen sowie für Betriebsanlagen, für die in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist bis zum 31. Dezember 2003 ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 353 Z 1 lit. c zu erstellen, wenn in der Betriebsanlage mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind."},{"Multi":[{"Text":"(Anm.: Abs. 4 und 5aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)"},{"List":[{"Multi":[{"Text":"12. (Zu § 94:)"},{"Text":"Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 zur Ausübung eines handwerksmäßigen Gewerbes berechtigt sind, das nunmehr Teil eines Handwerks gemäß § 94 ist, sind zur Ausübung dieses Handwerks gemäß § 94 berechtigt."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"13. Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausgeübt haben, sind verpflichtet, der Behörde bis spätestens 31. Dezember 2013 den Bestand einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nach § 99 Abs. 7 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist § 99 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden."},{"Text":"14. (Zu § 119:)"},{"Text":"Fahrradmechanikern, die ihre Berechtigung nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Bestimmungen erlangt haben, steht auch die Befugnis zur Instandsetzung von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 und von Motorfahrrädern zu."}]}]},{"List":[{"Text":"14a. Gewerbetreibende, die am 1. Jänner 1992 zur Ausübung des gebundenen Gewerbes Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 16) berechtigt sind, sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, ohne hiefür gemäß § 172 den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Teil des Befähigungsnachweises erbringen zu müssen."},{"Text":"14b. (Gastgewerbe:)"}]}]},{"Text":"(1) Die Betriebsanlage eines Gastgewerbes, für das die Konzession gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle 1993, BGBl. Nr. 29/1993, erteilt worden ist, gilt im Umfang der Betriebsräume und der Betriebsflächen, auf die die Gastgewerbekonzession gemäß dem Konzessionserteilungsbescheid lautet, als gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage. Weiters gilt auch die Betriebsstätte eines Gastgewerbes, für das eine Gast- und Schankgewerbekonzession gemäß den Bestimmungen der vor dem 1. August 1974 in Geltung gestandenen Gewerbeordnung erteilt worden ist, als gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage, und zwar entsprechend den Plänen und Betriebsbeschreibungen, die Bestandteil des Konzessionserteilungsbescheides sind.“"},{"Multi":[{"Text":"(2) Gastgewerbetreibenden, die in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 die Rechte des § 111 Abs. 4 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 ununterbrochen zulässigerweise an einem bestimmten Standort ausgeübt haben, stehen diese Rechte an diesem Standort weiterhin zu."},{"List":[{"Multi":[{"Text":"14c. (zu § 119 Abs. 5:)"},{"Text":"Die Genehmigung für die Veranstaltung von Lehrgängen für Lebensberatung hat bis spätetens 1. Jänner 2004 zu erfolgen."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"14d. (Handel mit Medizinprodukten:)"},{"Text":"Gewerbetreibende, die innerhalb eines Jahres vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 mindestens sechs Monate lang im Rahmen ihrer"},{"Text":"Gewerbeberechtigung überwiegend den Handel mit"},{"Text":"Medizinprodukten ausgeübt haben, sind berechtigt, bis zum 1. Juli 2004 den Medizinproduktehandel weiter auszuüben, ohne das entsprechende reglementierte Gewerbe anzumelden. Bisher bestehende Rechte einzelner reglementierter Gewerbe zum Handel mit Medizinprodukten stehen diesen Gewerben auch weiterhin zu.“"}]}]},{"Text":"(Anm.: Z 14e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/2015)"},{"List":[{"Text":"15. (1) entfällt."}]}]},{"Text":"(2) entfällt."},{"Text":"(3) Der Befähigungsnachweis für den Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 den Befähigungsnachweis für die Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften erbringen; hiebei haben sie eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit im Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen nachzuweisen."},{"Multi":[{"Text":"(4) Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 das Pressefotografengewerbe ausgeübt haben, sind berechtigt, das Gewerbe Pressefotografie und Fotodesign im Umfang des § 150 Abs. 5 letzter Satz auszuüben."},{"List":[{"Multi":[{"Text":"15a. (Chemischputzer und Wäscher und Wäschebügler:)"},{"Text":"Gewerbetreibende, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Chemischputzer oder für das Gewerbe der Wäscher und Wäschebügler erlangt haben, sind zur Übernahme von Arbeiten für das Handwerk der Textilreiniger berechtigt."}]}]},{"List":[{"Text":"16. (Viehschneider:)"}]}]},{"Text":"(1) Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 zur Ausübung des Gewerbes der Viehschneider berechtigt sind, dürfen das genannte Gewerbe nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 weiter ausüben. Neue Berechtigungen dürfen nicht mehr begründet werden."},{"Text":"(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Geräte in tadellosem Zustand zu erhalten und einen entsprechenden Vorrat an Desinfektionsmitteln mit sich zu führen."},{"Multi":[{"Text":"(3) Unmittelbar vor und nach jedem Viehschnitt sind die Geräte und Kleider, das Schuhwerk sowie die Hände der bei der Verrichtung Beschäftigten zu reinigen und entsprechend zu desinfizieren. Vorher darf ein anderes Gehöft oder ein anderer Ort nicht betreten werden."},{"List":[{"Text":"16a. (Immobilientreuhänder:)"}]}]},{"Text":"(1) Personen, die schon vor dem Inkrafttreten des § 117 Abs. 7 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Immobilientreuhänder besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung den Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach § 117 Abs. 7 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist in diesem Fall im GISA zu vermerken."},{"Multi":[{"Text":"(2) Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 das Gewerbe der Immobilientreuhänder ausgeübt haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 den Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach § 117 Abs. 7 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist § 117 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden."},{"List":[{"Text":"17. (Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen:)"}]},{"Text":"Der Entfall des Gewerbes der Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen (§ 124 Z 23 GewO 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Wirksamkeit."},{"List":[{"Text":"17a. (Kreditvermittlung)"}]}]},{"Text":"(1) Personen, die am Tag vor dem in § 382 Abs. 80 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes Gewerbliche Vermögensberatung, sofern die Tätigkeit der Kreditvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde bis spätestens 30. September 2016 bekannt zu geben, ob sie diese Tätigkeit als gebundener Kreditvermittler oder als ungebundener Kreditvermittler (§ 136e Abs. 3) ausüben."},{"Text":"(2) Personen, die am Tag vor dem in § 382 Abs. 80 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Immobilienmaklers, sofern die Tätigkeit der Kreditvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde bis spätestens 30. September 2016 bekannt zu geben, ob sie diese Tätigkeit als gebundener Kreditvermittler oder als ungebundener Kreditvermittler (§ 136e Abs. 3) ausüben."},{"Multi":[{"Text":"(3) Erfolgt eine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht rechtzeitig, so gilt der Kreditvermittler, bis er eine anderslautende Meldung erstattet hat, als gebundener Kreditvermittler."},{"List":[{"Text":"18. (Versicherungsvermittler)"}]}]},{"Text":"(1) Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen) werden zu Berechtigungen für das Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung, Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe der Versicherungsagenten werden zu Berechtigungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent, Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundene Gewerbe) werden zu Berechtigungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. Auch diese müssen bis spätestens 15. Jänner 2005 den neuen Vorschriften entsprechen."},{"Text":"(2) Die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2003 erbrachten Nachweise über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen) gelten bis zur Erlassung einer neuen Verordnung als Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung."},{"Text":"(3) Die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2003 erbrachten Nachweise über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Versicherungsagenten gelten bis zur Erlassung einer neuen Verordnung als Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent."},{"Text":"(4) Die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2003 erbrachten Nachweise über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundene Gewerbe) gelten bis zur Erlassung einer neuen Verordnung als Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten."},{"Text":"(5) Personen, die schon vor dem 15. Jänner 2005 die Berechtigung zum Gewerbe Vermögensberatung, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, zum Gewerbe Versicherungsagent oder zum Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe) besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zur Aufnahme in das (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß § 137c Abs. 1 oder 2 mit Gültigkeit spätestens ab 15. Jänner 2005 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Aufnahme und die Behörde hat unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist in diesem Fall im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) zu vermerken. Bei Bedarf unterrichtet die Behörde die zuständigen Behörden des Vertragsstaates des EWR von der Streichung. Bei zum Gewerbe Vermögensberatung Berechtigten, bei denen die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, erfolgt keine Aufnahme in das (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister)."},{"Text":"(6) Das Recht zur Ausübung von Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung als sonstiges Recht auf Grundlage von § 32 GewO 1994 vor In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 131/2004 endet mit 15. Jänner 2005. Personen, die bisher die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nachweislich über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren auf Grundlage einer sonstigen Berechtigung gemäß § 32 ausgeübt haben, müssen für die Weiterführung als Nebengewerbe zur Aufnahme in das GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß § 137c Abs. 1 oder 2 mit Gültigkeit spätestens ab 15. Jänner 2005 nachweisen. Es ist dabei anzugeben, in welcher Form die Versicherungsvermittlung ausgeübt werden soll und ob eine Berechtigung zum Empfang von Prämien oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht. Nach Ablauf der genannten Frist darf die Tätigkeit nur mehr nach Begründung einer entsprechenden Berechtigung im Verfahren nach §§ 339 und 340 ausgeübt werden."},{"Text":"(7) Anlässlich der Überleitung bestehender Rechte zur Versicherungsvermittlung sind zur Aufnahme in das GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) der Behörde gegenüber auch alle sonstigen Angaben zu machen, die nach diesem Gesetz vorgesehen sind und bei der Behörde noch nicht vorhanden sind, wie etwa betreffend bestehende Agenturverhältnisse oder die Berechtigung zum Empfang von Prämien oder für den Kunden bestimmten Beträgen."},{"Text":"(8) Alle Wortlaute von freien Gewerben, die in irgendeiner Weise, sei es auch in der Kurzbezeichnung, auf Tätigkeiten hinweisen, die in weiterer Folge zu einer Versicherungsvermittlung führen sollen, sei es insbesondere zur bloßen Benennung oder Namhaftmachung von Versicherungskunden, Versicherungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen („Tippgeber“) oder in jeder anderen Weise, werden mit 15. Jänner 2005 zum freien Gewerbe „Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit“. Diesem Gewerbe ist insbesondere eine auf einen bestimmten Versicherungsbedarf gerichtete über die allgemeinen Daten des Kunden hinausgehende Informationsaufnahme beim Kunden und insbesondere die Einholung der Unterschrift des Kunden auf einem Versicherungsantrag untersagt."},{"Text":"(9) Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausgeübt haben, ist § 137f Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bei der Versicherungsvermittlung verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 anstelle der GISA-Zahl die Gewerberegisternummer enthalten dürfen."},{"Text":"(10) Die Weiterbildungsverpflichtungen nach § 136a Abs. 6 und § 137b Abs. 3 beginnen einheitlich mit 1.1.2019 neu zu laufen."},{"Multi":[{"Text":"(11) Nebengewerbliche Tätigkeiten im Sinne des § 137 Abs. 1 sind nur soweit zulässig, als"},{"List":[{"Text":"1. ein zwingender und wirtschaftlich sinnvoller enger Zweckzusammenhang mit dem Hauptinhalt des jeweiligen Geschäftsfalles besteht,"},{"Text":"2. ein zwingender und wirtschaftlich sinnvoller enger Zweckzusammenhang zwischen den vermittelten Versicherungsverträgen und dem Haupttätigkeitsinhalt des Gewerbetreibenden besteht und"},{"Text":"3. im Rahmen des jeweiligen Geschäftsfalles der Umsatzerlös aus der Versicherungsvermittlung einen Anteil von 20vH des Umsatzerlöses aus dem damit verbundenen Hauptgeschäftsfall nicht überschreitet."}]},{"Text":"Ein Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung kann bis spätestens 31. Dezember 2008 neu begründet werden. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für nebengewerbliche Tätigkeiten die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung."}]},{"Multi":[{"Text":"(12) Personen, die am Tag vor dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 eine Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung"},{"List":[{"Text":"1. ohne Beschränkung auf eine bestimmte Form oder"},{"Text":"2. eine Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent und eine Berechtigung zur Tätigkeit in der Form Versicherungsmakler oder"},{"Text":"3. mehrere Berechtigungen, die zur Versicherungsvermittlung in verschiedenen Formen berechtigen, sei es darunter auch im dem Gewerblichen Vermögensberater oder dem Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung oder einem eingeschränkten Gewerbe zustehenden Umfang besessen haben,"}]},{"Text":"sind verpflichtet, der Behörde bis spätestens zwölf Monate nach dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 mitzuteilen, ob sie die Berechtigung oder, wenn es sich um mehrere Berechtigungen handelt, diese, entweder als Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent oder in der Form Versicherungsmakler ausüben wollen. Sind mehrere Berechtigungen vorhanden, hat die Erklärung hinsichtlich derselben einheitlich dieselbe Form zu bezeichnen. Übrige Berechtigungen gelten ab der Eintragung der gewünschten Form durch die Behörde als ruhend und sind von der Behörde im GISA entsprechend einzutragen."}]},{"Text":"(13) Erfolgt eine Mitteilung gemäß Abs. 12 nicht rechtzeitig, so gelten bestehende Berechtigungen bis eine anderslautende Meldung erstattet wurde, als Berechtigungen zur Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent, übrige Berechtigungen gelten als ruhend (§ 93) und sind als solche im GISA einzutragen."},{"Multi":[{"Text":"(14) Auf Personen, die am Tag vor dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausgeübt haben, sind § 137c Abs. 1 vorletzter und letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie der Behörde den Nachweis bis spätestens zwölf Monate nach dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 zu erbringen haben. Der Nachweis gilt auch als erbracht, wenn das Versicherungsunternehmen bis zum Ablauf der Frist nicht gemäß § 92 Abs. 2 angezeigt hat, dass die Nachhaftung zeitlich begrenzt ist."},{"List":[{"Multi":[{"Text":"19. (Zu § 183:)"},{"Text":"§ 183 Abs. 2 gilt, soweit er sich auf § 183 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezieht, nicht für Inhaber von Berechtigungen, die von der Übergangsbestimmung des Art. IV Z 7 der Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59, Gebrauch gemacht haben."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"19a. (Zu § 188 Abs. 1:)"},{"Text":"Die gemäß § 375 Abs. 1 Z 37 als Bundesgesetz in Geltung stehenden Vorschriften sind, soweit sie auf Faustfeuerwaffen anzuwenden sind, ab dem 1. Jänner 1986 auch auf andere nichtmilitärische Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen anzuwenden, soweit nicht § 138 Abs. 1 GewO 1973 in seiner ab dem 1. Jänner 1986 in Geltung stehenden Fassung besondere Regelungen trifft."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"20. (Zu § 188 Abs. 5:)"},{"Text":"Die Bestimmung des § 188 Abs. 5 über die Aufbewahrung und Ablieferung der Waffenbücher findet auf die Waffenbücher und Waffenhandelsbücher, die auf Grund der Bestimmungen der §§ 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938, deutsches RGBl. I S. 270, in der Fassung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 31. März 1939, deutsches RGBl. I"},{"Text":"S. 656, geführt worden sind, sinngemäße Anwendung."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"20a. (Zu § 189:)"},{"Text":"Bereits vor dem 1. Jänner 1986 in den inländischen Verkehr gebrachte nichtmilitärische Feuerwaffen, auf die § 139 GewO 1973 in der vor dem 1. Jänner 1986 in Geltung gestandenen Fassung nicht anzuwenden war, dürfen nach dem 31. Dezember 1985 nur dann weiter in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung des Gewerbetreibenden, der die Waffe erstmals nach dem 31. Dezember 1985 in den inländischen Verkehr gebracht hat, und mit einer fortlaufenden Nummer gekennzeichnet sind."}]}]},{"List":[{"Text":"21. entfällt."},{"Text":"22. (Zu § 202:)"}]}]},{"Text":"(1) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 179, ein Gewerbe angemeldet haben, das die Verfassung von Plänen oder Berechnungen auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues zum Gegenstand hat, dürfen ihre Tätigkeit nur dann weiter ausüben, wenn sie oder ein von ihnen nach den gewerberechtlichen Vorschriften bestellter Geschäftsführer oder Pächter den in den §§ 9 bis 12 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe, oder in einer auf Grund der §§ 22 und 24 der Gewerbeordnung 1973 erlassenen Verordnung den für die Erlangung einer Konzession für das Baumeistergewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen."},{"Text":"(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 179, durch acht Jahre ein im Abs. 1 genanntes Gewerbe ausgeübt haben oder in einem zur Verfassung von Plänen oder Berechnungen auf dem Gebiete des Hoch- oder Tiefbaues befugten Betriebe einschlägig beschäftigt worden sind, sind bei der Erbringung dieses Befähigungsnachweises (Abs. 1) von dem Nachweis der Erlernung des Baumeistergewerbes und der praktischen Ausbildung befreit, wenn der Befähigungsnachweis nur der Weiterführung des im Abs. 1 bezeichneten Gewerbes dient."},{"Text":"(3) Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 179, eine Berechtigung für das konzessionerte (Anm.: richtig: konzessionierte) Baumeistergewerbe erlangt haben, in den nicht als ausgenommen erklärten Orten (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten des Zimmermeistergewerbes auch auszuführen, bleibt unberührt."},{"Text":"(4) Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 eine Berechtigung für das konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt haben, in den nicht als ausgenommen erklärten Orten (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten des Steinmetz- und Brunnenmeistergewerbes auch auszuführen, bleibt unberührt."},{"Text":"(5) Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 eine Berechtigung für das konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt haben, die Arbeiten des Gewerbes der Aufstellung von Lüftungs-, Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen (§ 94 Z 15) auch auszuführen, bleibt unberührt."},{"Multi":[{"Text":"(6) Wer ein im Abs. 1 genanntes Gewerbe ausübt, ohne den dort vorgeschriebenen Befähigungsnachweis selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer oder Pächter zu erbringen, oder den im Abs. 2 aufgestellten Voraussetzungen zu entsprechen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu ahnden ist."},{"Text":"23."}]},{"Text":"(1) § 3 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Maurermeister ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 eine Berechtigung für das konzessionierte Maurermeistergewerbe erlangt haben, weiterhin anzuwenden."},{"Multi":[{"Text":"(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 die als Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession für das Maurermeistergewerbe vorgesehene Befähigung nachweisen, erbringen hiedurch den Befähigungsnachweis für das auf die Ausübung von Maurermeistertätigkeiten eingeschränkte Baumeistergewerbe."},{"List":[{"Multi":[{"Text":"24. (Zu § 205:)"},{"Text":"§ 4 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Zimmermeister ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 eine Berechtigung für das konzessionierte Zimmermeistergewerbe erlangt haben, weiterhin anzuwenden."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"25. (Zu § 205 Abs. 3:)"},{"Text":"Zimmermeister dürfen die im § 205 Abs. 3 angeführten Arbeiten auch unter der Leitung eines Maurermeisters ausführen, der die Berechtigung zum Betrieb seines Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Rechtsvorschriften erlangt hat, oder unter der Leitung eines Gewerbetreibenden, der seine Berechtigung auf Grund der Z 23 Abs. 2 erlangt hat."}]}]},{"List":[{"Multi":[{"Text":"26. (Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher:) Die Befugnis des Steinmetzmeisters einschließlich Kunststeinerzeugers und Terrazzomachers zu den im § 206 Abs. 1 Z 2 genannten Arbeiten gilt auch unbeschadet des Rechtes jener Maurermeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte, die die Berechtigung zum Betrieb ihres Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Rechtsvorschriften erlangt haben, und unbeschadet des Rechtes von Gewerbetreibenden, die ihre Konzession auf Grund der Z 23 Abs. 2 erlangt haben."},{"Text":"27. Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des § 150 Abs. 2a bis Abs. 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 zur Ausübung der Gewerbe"},{"List":[{"Text":"a) Aufräumen von Baustellen, bestehend im Zusammentragen und eigenverantwortlichem Trennen von Bauschutt und -abfällen entsprechend der Wiederverwertbarkeit einschließlich des Bereitstellens zum Abtransport sowie im Reinigen von Baumaschinen und Bauwerkzeugen durch Beseitigen von Rückständen mittels einfacher mechanischer Methoden, wie Abkratzen, Abspachteln und dergleichen und nachfolgendem Abspritzen mit Wasser, unter Verwendung ausschließlich eigener Arbeitsgeräte oder"},{"Text":"b) Bauwerksabdichter (Abdichter gegen Feuchtigkeit, Druckwasser und Zugluft, Schwarzdecker) oder"},{"Text":"c) Statisch nicht belangreiche Demontage und Entfernung von dauerhaft mit dem Mauerwerk verbundenen Gegenständen wie etwa Fliesen, Türstöcken, Fensterstöcken, Fußböden sowie von Gipskartonwänden sowie von fest verschraubten Gegenständen, wie etwa Sanitäranlagen, zur Vorbereitung des Abrisses des Gebäudes oder"},{"Text":"d) Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten oder"},{"Text":"e) Verschließen von Bauwerksfugen"}]},{"Text":"berechtigt sind und diese Gewerbe mindestens sechs Monate ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeiten aufgrund der bisherigen Rechtslage weiterhin ausüben. Die in lit. a genannte Berechtigung schließt die Grund- oder Bauschlussreinigung nicht ein und die in lit. c genannte Berechtigung darf nur mit der Maßgabe ausgeübt werden, dass vor Ausführung der Tätigkeiten eine Begutachtung und Beurteilung durch einen befugten Baumeister oder Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf Erdbau, zur Vorbereitung des Abrisses des Gebäudes durch befugte Baumeister oder Baugewerbetreibende, eingeschränkt auf Erdbau, erfolgt ist und außerdem vor der Ausführung von den dazu befugten Gewerbetreibenden sämtliche Öl-, Dampf-, Strom-, Gas- und Wasserleitungen und Rohre ordnungsgemäß nach den jeweils geltenden Vorschriften und Richtlinien von den Versorgungsnetzen getrennt und für den Abbruch vorbereitet wurden, sowie entsprechende schriftliche Bestätigungen ausgestellt wurden, die während der Ausführung am Ausführungsort und danach für die Dauer eines Jahres ab Beendigung der Ausführung am Standort zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten sind."}]}]},{"List":[{"Text":"27a. entfällt."},{"Text":"28. (Zu § 113 Abs. 2:)"}]}]},{"Text":"(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 erteilten, nicht auf bestimmte Kehrgebiete gemäß § 106 Abs. 2 erster Satz eingeschränkten Konzessionen zum Betrieb des Rauchfangkehrergewerbes berechtigt sind, dürfen Kehrarbeiten nur in den Kehrgebieten verrichten, in denen sie ihren Standort haben."},{"Multi":[{"Text":"(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden, die abgesehen von den Fällen gemäß § 106 Abs. 2 zweiter Satz Kehrarbeiten in einem Kehrgebiet verrichten, in dem sie nicht ihren Standort haben, begehen hiedurch eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu ahnden ist."},{"Text":"(Zu § 102 und § 104:)"}]},{"Text":"(2a) Gewerbetreibende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2015 zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes mit einer Einschränkung auf ein Kehrgebiet berechtigt waren oder Kehrarbeiten nur in den Kehrgebieten verrichten durften, in denen sie ihren Standort haben, dürfen sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2015 für das entsprechende Kehrgebiet im Sinne des § 123 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2015 ausüben; die sonstigen Tätigkeiten des Rauchfangkehrergewerbes dürfen ohne Einschränkung auf ein Kehrgebiet ausgeübt werden."},{"Text":"(3) In Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe vor dem 1. Jänner 1989 erteilt wurde, dürfen nach diesem Zeitpunkt juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes nicht mehr als persönlich haftende Gesellschafter neu eintreten, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen ist. Für natürliche Personen, die nach dem genannten Zeitpunkt geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter einer solchen Personengesellschaft des Handelsrechtes werden, gilt § 102 Abs. 1 Z 2; bei Nichterfüllung dieser Bestimmung ist die Gewerbeberechtigung gemäß § 102 Abs. 3 zu entziehen. Gewerbeberechtigungen von Personengesellschaften des Handelsrechtes im Sinne des ersten Satzes, deren persönlich haftende Gesellschafter nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 nicht ausschließlich natürliche Personen sind, erlöschen mit Ablauf der genannten Frist."},{"Text":"(4) Bei juristischen Personen, denen vor dem 1. Jänner 1989 die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe erteilt wurde, müssen Personen, die nach diesem Zeitpunkt in das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der juristischen Person berufen werden, ihren Wohnsitz im Inland haben und österreichische Staatsbürger sein, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung durch die Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen ist. Gewerbeberechtigungen von juristischen Personen im Sinne des ersten Satzes erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993."},{"Text":"(5) Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Sinne des § 102 Abs. 1 Z 1 und des § 104 liegt auch vor, wenn dem Anmelder ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigten juristischen Person zusteht."},{"Text":"(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 zur Ausübung des Raufangkehrerhandwerks (Anm.: richtig: Rauchfangkehrerhandwerks) berechtigten Personengesellschaften des Handelsrechtes müssen ihre Hauptniederlassung im Inland haben. Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie ihren Wohnsitz im Inland haben. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden."},{"Text":"(7) Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des § 102 Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn der Anmelder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigt ist, oder wenn dem Anmelder sonst ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigten Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht."},{"Multi":[{"Text":"(8) Abweichend von § 9 Abs. 3 erster Satz muß der Geschäftsführer einer Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftender Gesellschafter sein, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des § 104 liegt auch vor, wenn auf den Geschäftsführer oder Pächter die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen."},{"List":[{"Text":"28a. entfällt."},{"Text":"29. entfällt."},{"Text":"30. (Zu § 166 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993:)"}]}]},{"Text":"(1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 bereits erlangte Konzession zur Ausübung einer Teilberechtigung gemäß dem bisher geltenden § 208 Abs. 3 Z 1, 2 oder 3 darf als Gewerbeberechtigung für das entsprechend der bisherigen Teilberechtigung eingeschränkte Reisebürogewerbe weiter ausgeübt werden."},{"Multi":[{"Text":"(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 den Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur Ausübung einer Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß dem bisher geltenden § 208 Abs. 3 Z 1 oder 2 erbracht haben, dürfen Gewerbeanmeldungen auch mit einer Einschränkung erstatten, die einer Teilberechtigung gemäß dem bisher geltenden § 208 Abs. 3 Z 1 oder 2 entspricht."},{"List":[{"Text":"31. (Zu § 166:)"}]}]},{"Text":"(1) entfällt."},{"Multi":[{"Text":"(2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung der nachstehenden, bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 erteilten Konzessionen gemäß der Reisebüroverordnung 1935, BGBl. Nr. 148, berechtigt sind, stehen überdies folgende Berechtigungen zu:"},{"List":[{"Text":"a) Inhabern von Konzessionen gemäß § 2 lit. a dieser Verordnung die Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen sowie die Vermittlung von Personenbeförderungen durch Verkehrsunternehmen jeder Art;"},{"Text":"b) Inhabern von Konzessionen gemäß § 2 lit. b dieser Verordnung die Vermittlung von Gesellschaftsfahrten;"},{"Text":"c) Inhabern von Konzessionen gemäß § 2 lit. d dieser Verordnung die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung für Reisende und die Führung eines Fremdenzimmernachweises."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(3) entfällt."},{"List":[{"Text":"32. entfällt."},{"Text":"32a. (Elektrotechniker:)"}]},{"Text":"Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 erlangte Konzessionen für die Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der Unterstufe gelten als Bewilligungen für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker gemäß § 127 Z 9."},{"List":[{"Multi":[{"Text":"33. entfällt."},{"Text":"33a. entfällt."},{"Text":"34. (Schädlingsbekämpfung)"},{"Text":"Bis zur Erlassung bundesgesetzlicher Regelungen, die eine Zulassung der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln vorsehen, ist die Verwendung von Schwefelkohlenstoff, Tetrachloräthan und Trichloräthylen zur Raumdurchgasung verboten."}]}]},{"List":[{"Text":"34a. entfällt."},{"Text":"34b. entfällt."},{"Text":"34c. (Ausgleichsvermittler:)"}]}]},{"Text":"(1) Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 zur Ausübung des Gewerbes der Ausgleichsvermittler berechtigt sind, dürfen das genannte Gewerbe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 weiter ausüben. Neue Berechtigungen dürfen nicht mehr begründet werden."},{"Text":"(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen der genaue Inhalt der vermittelten außergerichtlichen Ausgleiche und Sanierungsplanabschlüsse (Namen der Schuldner und Gläubiger, Gesamtsumme der Forderungen, Quote, allenfalls einzelnen Gläubigern eingeräumte besondere Vorteile, sofern deren Gewährung überhaupt zulässig ist, Namen der allfälligen Bürgen) und die Höhe der Entlohnung hervorzugehen hat."},{"Text":"(3) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die im Abs. 2 genannten Bücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde."},{"Text":"(4) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die im Abs. 2 genannten Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern."},{"Text":"(5) Den im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden ist jegliche Werbung, insbesondere die Werbung für ihre Tätigkeit in Zeitungen, Rundschreiben u. dgl., untersagt. Sie dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Aufforderung Schuldner weder persönlich aufsuchen noch sie durch dritte Personen aufsuchen lassen, um ihnen ihre Vermittlungstätigkeit anzubieten oder ihnen einen außergerichtlichen Ausgleich oder den Abschluss eines Sanierungsplanes im Rahmen eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung (§§ 169 ff. IO) nahezulegen, noch dürfen sie ihnen unaufgefordert auf andere Art ihre Tätigkeit anbieten."},{"Text":"(6) Eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 5 besteht nur für die Fälle, in denen den im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden hinsichtlich eines Schuldners nachweislich bekannt ist, dass über das Vermögen des Schuldners die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde oder der Schuldner mehr als drei Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich angetragen hat."},{"Multi":[{"Text":"(7) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Insolvenzverfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz und vor Behörden befugt. Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, beim Verkehr mit den Gläubigern der von ihnen vertretenen Schuldner ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sie als Vertreter dieser Schuldner auftreten."},{"List":[{"Text":"35. entfällt."},{"Text":"36. entfällt."},{"Text":"36a. entfällt."},{"Text":"37. entfällt."},{"Text":"38. entfällt."},{"Text":"39. Wenn Rechtsvorschriften auf die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung verweisen, sind für Übertretungen dieser Rechtsvorschriften, sofern keine Übertretung gemäß §§ 366 bis 368 dieses Bundesgesetzes vorliegt, die im § 368 Z 14 vorgesehenen Strafen zu verhängen."},{"Text":"40. entfällt."},{"Text":"41. (Zu § 287 Abs. 3:)"}]}]},{"Text":"(1) Bis zur Erlassung der im § 287 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, mit der jene Waren bezeichnet werden, die auf Märkten nicht feilgehalten werden dürfen, ist das Feilhalten von Bettfedern, Obstbäumen, Obststräuchern und Reben auf Märkten verboten."},{"Multi":[{"Text":"(2) Wer das Verbot gemäß Abs. 1 übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 € zu ahnden ist."},{"List":[{"Multi":[{"Text":"42. (Prüfungen:)"},{"Text":"Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 vom Landeshauptmann anberaumten Prüfungen sind bis zum Abschluss der laufenden Prüfungsverfahren und der daraus hervorgehenden Wiederholungsprüfungen vom Landeshauptmann organisatorisch abzuwickeln. Die auf Grund der bisherigen Vorschriften gebildeten Prüfungskommissionen bleiben noch acht Monate lang ab dem genannten Zeitpunkt im Amt. Erfordert die Bildung einer Prüfungskommission die Einsetzung zusätzlicher Fachleute gemäß § 351 Abs. 2, so bleiben die nach den bisherigen Vorschriften zusammengesetzten Prüfungskommissionen bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 352a Abs. 2 in Funktion."}]}]},{"List":[{"Text":"43. entfällt."},{"Text":"44. "}]}]},{"Text":"(1) Den zur Ausübung des Mechanikergewerbes im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 berechtigten Gewerbetreibenden stehen weiterhin die Befugnisse gemäß § 1b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung zu."},{"Multi":[{"Text":"(2) Den Getreidemüllern (§ 124 Z 9) steht weiterhin die Befugnis gemäß § 1b Abs. 5 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung zu."},{"List":[{"Text":"45. entfällt."}]},{"Text":"(Anm.: Z 46 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 9/2000)"},{"List":[{"Text":"47. "}]}]},{"Text":"(1) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen bleiben die §§ 72, 73 und 76 bis 78e, 82 bis 84, 86, 88 und 90 bis 92 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung aufrecht."},{"Multi":[{"Text":"(2) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen"},{"List":[{"Text":"a) der §§ 78 bis 78b, 88 oder 90 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung,"},{"Text":"b) entfällt."},{"Text":"c) entfällt."},{"Text":"d) entfällt."}]},{"Text":"zuwiderhandelt."}]},{"Text":"(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 2 ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu ahnden."},{"Multi":[{"Text":"(4) Auf die gemäß Abs. 3 verhängten Geldstrafen ist § 372 Abs. 1 nicht anzuwenden."},{"List":[{"Text":"48. (Übergangsregelungen für bereits genehmigte Schieß- und Sprengmittelanlagen):"}]}]},{"Text":"(1) Am Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2006 nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz bereits genehmigte im § 2 Z 16 genannte Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln oder Anlagen zur Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln gelten als nach diesem Bundesgesetz genehmigt."},{"Multi":[{"Text":"(2) Bedingungen, Beschränkungen und Anordnungen in einer nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz erteilten Genehmigung im Sinne des Abs. 1 bleiben aufrecht. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des in einer solchen Genehmigung festgelegten Gefährdungsbereiches (des Raumes um eine Schieß- und Sprengmittelanlage, der im Falle eines Zündschlages noch gefährdet ist). Hinsichtlich des Gefährdungsbereiches gilt Folgendes:"},{"List":[{"Text":"a) In dem Raum um eine Anlage, in dem bei einem Zündschlag schwere Schäden mit Sicherheit zu erwarten sind (engerer Gefährdungsbereich), ist die Errichtung von Anlagen und Baulichkeiten jeder Art verboten, die nicht zur Schieß- und Sprengmittelanlage gehören. Die Herstellung von unter die Erde verlegten Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs- und elektrischen Anlagen ist, auch wenn diese Anlagen nicht zur Schieß- und Sprengmittelanlage gehören, unter den von der Behörde zu stellenden Bedingungen unter der Voraussetzung zulässig, dass die Schieß- und Sprengmittelanlage durch die Errichtung, den Bestand oder Betrieb solcher Anlagen nicht gefährdet wird."},{"Text":"b) Die Errichtung von Anlagen oder Baulichkeiten in dem Raum um eine Anlage, in dem bei einem Zündschlag nicht jede schädigende Wirkung ausgeschlossen erscheint (weiterer Gefährdungsbereich), ist nur zulässig, wenn neben den nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen auch die zur Genehmigung der Schieß- und Sprengmittelanlage zuständige Behörde auf Ansuchen des Bauwerbers mit Bescheid die Zustimmung erteilt hat."}]}]},{"Text":"(3) Auf Verfahren zur Änderung einer Anlage gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gefährdungsbereich in die Beurteilung der Gefahren im Falle eines Zündschlages weiterhin einzubeziehen ist. Anlagenänderungen dürfen nur dann genehmigt werden, wenn die Gefährdung im Falle eines Zündschlages nicht über den bestehenden Gefährdungsbereich hinausgeht. Wird durch die Änderungsgenehmigung sichergestellt, dass die Gefahr im Falle eines Zündschlages nicht mehr für den gesamten Gefährdungsbereich besteht, so ist dieser nach dem Stand der Technik (§ 71a) einzuschränken."},{"Text":"(4) In Genehmigungen im Sinne des Abs. 1 und 2 festgelegte Entschädigungsbeträge sind so lange zu zahlen, als der im Genehmigungsbescheid genannte Grund für die Festlegung des Entschädigungsbetrages weiter besteht."},{"Multi":[{"Text":"(5) Wird eine Anlage gemäß Abs. 1 aufgelassen, so hat die Behörde die Löschung allenfalls auf Grund des Schieß- und Sprengmittelgesetzes in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 15/2006, vorgenommener grundbücherlicher Ersichtlichmachungen zu veranlassen. Entsprechende Veranlassungen hat die Behörde auch im Falle der Einschränkung des Gefährdungsbereiches im Sinne des Abs. 3 zu treffen."},{"Text":"(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2013)"},{"List":[{"Text":"49. (Pyrotechnikunternehmen:)"}]}]},{"Multi":[{"Text":"Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 zur Erzeugung sowie zum Handel mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, unterlagen, berechtigt sind, dürfen diese Tätigkeiten nach den bisherigen Vorschriften weiter ausüben."},{"List":[{"Text":"50. Auf am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2010 nach diesem Bundesgesetz bereits genehmigte Gastgärten ist § 76a Abs. 4 und Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch die Untersagung des Betriebes oder die Schließung des Gastgartens nicht in den Umfang der bereits bestehenden Genehmigung eingegriffen wird."},{"Text":"51. Auf der Grundlage des § 112 Abs. 3 GewO 1994 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010 erlassene Verordnungen gelten als Verordnungen nach § 76a Abs. 9; für Änderungen oder Aufhebungen solcher Verordnungen ist § 76a Abs. 9 maßgeblich."},{"Text":"52. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 bestehende integrierte Betriebe dürfen nach den bis dahin geltenden Vorschriften weiter geführt werden. § 17 Abs. 1 letzter Satz, § 37 und § 367 Z 3 GewO 1994 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 sind für diese Betriebe weiter anzuwenden. Die Daten über die bestehenden Betriebsstätten integrierter Betriebe, die befähigten Arbeitnehmer dieser Betriebe und die Endigung des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes sind im GISA weiter zu führen."},{"Text":"53. Ein Bescheid über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gilt als Feststellungsbescheid gemäß § 19."},{"Text":"54. § 79c und § 335 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden. § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 2 Z 1, § 356 Abs. 3 erster Teilsatz, § 359 Abs. 5 und § 360 Abs. 1 insoweit, als eine Aufforderung wegen eines einschlägigen und anhängigen Verfahrens gemäß § 78 Abs. 2 nicht zu ergehen hat, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 noch nicht abgeschlossene Verfahren weiter anzuwenden."},{"Text":"55. (Übergangsregelungen für bestehende IPPC-Anlagen)"}]}]},{"Text":"(1) Der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 unterliegende IPPC-Anlagen, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig genehmigt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Genehmigungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 81b erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen."},{"Text":"(2) Nicht von der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 erfasste am 7. Jänner 2013 bereits genehmigte IPPC-Anlagen sind im Rahmen der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 81b erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen."},{"Text":"(3) Werden in einer IPPC-Anlage im Sinne des Abs. 1 relevante gefährliche Stoffe (§ 71b Z 6) verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem IPPC-Anlagengelände mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 81b einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen."},{"Multi":[{"Text":"(4) Werden in einer IPPC-Anlage im Sinne des Abs. 2 relevante gefährliche Stoffe (§ 71b Z 6) verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem IPPC-Anlagengelände einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 81b vorzulegen."},{"List":[{"Text":"56. Hinsichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 bereits veröffentlichter BVT-Schlussfolgerungen beginnt die Jahresfrist im Sinne des § 81b Abs. 1 erster Satz mit dem Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 zu laufen."},{"Text":"57. § 82b und § 367 Z 25a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 sind auf Prüfbescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 erstellt wurden, nicht anzuwenden; für diese Prüfbescheinigungen gilt die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 geltende Rechtslage."},{"Text":"58. § 356b Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden.“"}]},{"Text":"59."}]},{"Text":"(1) Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 das Gewerbe der Personenbetreuung ausgeübt haben, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 berechtigt, Tätigkeiten der Organisation von Personenbetreuung (§ 161) auszuüben."},{"Multi":[{"Text":"(2) Die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden dürfen Tätigkeiten der Organisation von Personenbetreuung (§ 161) auch nach dem Ablauf des 31. Dezember 2016 ausüben, wenn sie der Behörde bis spätestens 31. Dezember 2016 angezeigt haben, dass sie Tätigkeiten der Organisation von Personenbetreuung ausüben. Die Behörde hat die sich aus der Anzeige ergebende Eintragung in das GISA vorzunehmen und den Erstatter der Anzeige von der Eintragung zu verständigen."},{"List":[{"Text":"60. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/1999, gilt als auf der Grundlage des § 359b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 erlassene Verordnung."},{"Text":"61. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die keinesfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. II Nr. 265/1998, gilt als auf Grundlage des § 359b Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 erlassene Verordnung."},{"Text":"62. Die 1. Teilgewerbe-Verordnung, BGBl. II Nr. 11/1998, tritt mit folgenden Maßgaben außer Kraft:"},{"List":[{"Text":"a) Ab dem in § 382 Abs. 85 bestimmten Zeitpunkt ist durch die in § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 1. Teilgewerbe-Verordnung genannten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau, als erfüllt anzusehen."},{"Text":"b) Ab dem in § 382 Abs. 85 bestimmten Zeitpunkt ist durch die in § 5 der 1. Teilgewerbe-Verordnung genannten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Betonbohren und -schneiden, als erfüllt anzusehen."}]}]},{"List":[{"Text":"63. Gemäß § 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 erlassene Meisterprüfungsordnungen und Befähigungsprüfungsordnungen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 in Kraft sind, gelten solange als gemäß § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 erlassene Verordnungen weiter, bis entsprechende Verordnungen gemäß § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 in Kraft getreten sind."},{"Text":"64. Die Allgemeine Prüfungsordnung, BGBl. II Nr. 110/2004, gilt als auf Grundlage des § 352a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 erlassene Verordnung, bis eine Änderung oder Neuregelung auf Grund dieser Bestimmung erfolgt."},{"Text":"65. Die Gütesiegelverordnung, BGBl. II Nr. 313/2009, gilt als auf Grundlage des § 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 erlassene Verordnung, bis eine Änderung oder Neuregelung auf Grund dieser Bestimmung erfolgt."},{"Text":"66. Die Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004, gilt als auf Grundlage des § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 erlassene Verordnung, bis eine Änderung oder Neuregelung auf Grund dieser Bestimmung erfolgt."},{"Text":"67. Prüfungskommissionen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 auf Grund der GewO 1994 bestellt sind, können bis zum Auslaufen ihrer Bestellungsperiode oder bis zur Beendigung ihrer Bestellung aus anderen Gründen als des Auslaufens ihrer Bestellungsperiode, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2021, weiterhin für die Prüftätigkeit, für die sie bestellt wurden, herangezogen werden."},{"Text":"68. Die nachstehenden Rechtsvorschriften treten außer Kraft:"},{"List":[{"Text":"a. Arbeitsvermittlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 26/2003;"},{"Text":"b. Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlungs-Befähigungsprüfungsordnung);"},{"Text":"c. Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung, BGBl. II Nr. 42/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 275/2014."}]}]},{"List":[{"Text":"69. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (2. GTV-GewO 2015), BGBl. II Nr. 399/2015 tritt ab dem in § 382 Abs. 91 bestimmten Zeitpunkt außer Kraft."},{"Text":"70. Für Anlageninhaber, deren Betrieb gemäß den §§ 16a und 16b UMG aus dem Register gemäß § 15 UMG gestrichen wurde, beginnt die Frist für die wiederkehrende Prüfung gemäß § 82b ein Jahr nach Streichung der Eintragung aus dem Register zu laufen."},{"Text":"71. Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020 eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen von den Rechten gemäß § 21 Abs. 5 Gebrauch zu machen. Dieses Recht haben auch Personen, welche eine Meisterprüfung betreffend ein Gewerbe abgelegt haben, welches nach Ablegen der Meisterprüfung die Bezeichnung als Handwerk verloren hat."},{"Text":"72. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2022 bereits ausgestellten Legitimationen gemäß der Gewerbelegitimationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974, bleiben weiterhin gültig, im Fall der Legitimation für Handlungsreisende bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer, und gelten für die in § 57 Abs. 3, § 58, § 108 Abs. 6 und § 130 Abs. 6 festgelegten Verpflichtungen als Legitimation bzw. als Gewerbelegitimation im Sinne des § 62. Wird eine Gewerbelegitimation im Sinne des § 62 in der Fassung BGBl. I Nr. 171/2022 beantragt, so verliert eine Legitimation gemäß der Gewerbelegitimationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974 mit der Zustellung der Gewerbelegitimation im Sinne des § 62 ihre Gültigkeit."},{"Text":"72. Für Gewerbeanmeldungen, die vor dem in § 382 Abs. 97 bestimmten Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Behörde eingelangt sind, sind § 339 Abs. 3 und § 365g in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, sofern die Gewerbeberechtigung im GISA noch nicht freigegeben worden ist und nicht bereits entweder der Behörde ein dem § 339 Abs. 3 Z 3 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entsprechender Firmenbuchauszug vorgelegt worden ist oder die Behörde gemäß § 365g Abs. 2 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Firmenbuchauszug zur Verfügung gestellt hat."}]}]}]}
New_new_para_header: Realgewerbe und Dominikalgewerbe
New_par: § 377.;{"List":[{"Text":"(1) entfällt."},{"Text":"(2) entfällt."},{"Text":"(3) entfällt."},{"Text":"(4) entfällt."},{"Text":"(5) entfällt."},{"Text":"(6) entfällt."},{"Text":"(7) entfällt."},{"Text":"(8) Inhaber einer Gewerbeberechtigung gemäß Abs. 1 und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, dürfen das Gewerbe nur ausüben, wenn sie den erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen; ansonsten haben sie einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen."},{"Text":"(9) entfällt."},{"Text":"(10) Wer ein Gewerbe gemäß Abs. 1 und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, ausübt, ohne selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer den erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu ahnden ist."}]}
New_new_para_header: Verlagsindustrielle Unternehmungen
@ -547,4 +557,4 @@ New_new_para_header: Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
New_par: § 380.;{"List":[{"Text":"(1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf die durch die Gewerbeordnung 1973 aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."},{"Text":"(2) Auf Angelegenheiten, die durch ausdrücklich aufrechterhaltene oder durch sonst aufrechtgebliebene gewerberechtliche Vorschriften geregelt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes soweit sie nicht schon unmittelbar gelten anzuwenden."}]}
New_header: 2. Vollziehung
New_par: § 381.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 bis 7 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, bei Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen betraut, und zwar"},{"List":[{"Text":"1. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 107 Abs. 3, des § 142 Abs. 6, des § 143 Abs. 1, des § 144 Abs. 5, des § 148 und hinsichtlich jener Bestimmungen, die eine Mitwirkung der Sicherheitsbehörden vorsehen (§ 106 Abs. 5 und 6, § 107 Abs. 5, § 113 Abs. 3 bis 5, § 116 Abs. 6 und 7, § 130 Abs. 9 und 10, § 132 Abs. 1, § 141 Abs. 1 Z 3, § 144 Abs. 4, § 146 Abs. 1 und 2, § 147 Abs. 2, § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 3, § 336, § 336a und § 376 Z 20);"},{"Text":"2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich des § 18 Abs. 1 und des § 115;"},{"Text":"3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 143 Abs. 1, des § 144 Abs. 5, des § 147 Abs. 2 und 3, soweit diese Bestimmungen sich auf militärische Waffen und militärische Munition beziehen;"},{"Text":"4. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 2 Abs. 3a, des § 82 Abs. 1 und des § 84h;"},{"Text":"5. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 69 Abs. 2, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht, des § 73 Abs. 4 sowie des § 127 Abs. 1;"},{"Text":"6. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 2 Abs. 3a."}]}]},{"Text":"(2) Mit der Vollziehung des § 54 Abs. 3 und des § 60 ist der Bundesminister für Justiz betraut."},{"Text":"(3) Mit der Vollziehung des § 79a Abs. 2 ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut."},{"Text":"(4) Mit der Vollziehung des § 376 Z 47 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut."},{"Text":"(5) Mit der Vollziehung des § § 84n und des § 365a Abs. 5 letzter Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut."},{"Text":"(6) Mit der Vollziehung des § 84p zweiter Satz, des § 333a und des § 352 Abs. 13 ist der Bundesminister für Finanzen betraut."},{"Text":"(7) Mit der Vollziehung des § 77a Abs. 7 zweiter Teilsatz, soweit wasserrechtliche Tatbestände mitvollzogen werden, des sowie des § 84p letzter Satz ist jeweils der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut."}]}
New_par: § 382.;{"List":[{"Text":"(1) § 260 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. c des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice."},{"Text":"(2) § 2 Abs. 1 Z 23, § 22 Abs. 11, soweit das Gewerbe der Arbeitsvermittler betroffen ist, § 69 Abs. 2 Z 5, soweit das Gewerbe der Arbeitsvermittler betroffen ist, § 124 Z 1, § 128, § 129 und § 373 Abs. 1, soweit das Gewerbe der Arbeitsvermittler betroffen ist, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."},{"Text":"(3) § 338 Abs. 7 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft."},{"Text":"(4) § 39 Abs. 4 zweiter und dritter Satz treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft."},{"Text":"(5) Die §§ 18 Abs. 5 und 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft."},{"Text":"(6) § 124 Z 2a und § 134a treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in Kraft."},{"Text":"(6) § 20 Abs. 1, § 71a, § 77 Abs. 1, § 77a, die §§ 81a bis 81d, § 82 Abs. 3a, § 82b Abs. 1 und 5, der Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen (§§ 84a bis 84g einschließlich der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz), der Abschnitt 8b betreffend gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten (§ 84h), § 334 Z 1 und Z 9, § 350 Abs. 4a, § 356 Abs. 1 und 3, § 356a, § 356b Abs. 1 und 6, § 356d, § 358 Abs. 3, § 359 Abs. 1, § 359b Abs. 1 vorletzter und letzter Satz und Abs. 4 Z 1, § 366 Abs. 1 Z 7, § 367 Z 25, 26 und 55 bis 57, § 368 Z 13a bis 13d und Z 14 sowie § 381 Abs. 5 bis 7 und die Anlagen 3 und 4 zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt § 82a außer Kraft."},{"Text":"(7) Die §§ 354, 356 Abs. 1 und 3 sowie 356b Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 sind auf im Zeitpunkt des diesbezüglichen Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden."},{"Text":"(7a) § 13 Abs. 2, § 173a, § 284e, § 338 Abs. 3, § 366 Abs. 1, § 367, § 368, § 376 Z 3 Abs. 9, § 376 Z 28 Abs. 2, § 376 Z 41 Abs. 2, § 376 Z 47 Abs. 3 und § 377 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."},{"Text":"(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehende gewerberechtliche Verordnungen, die sich auf den bisher geltenden Stand der Technik berufen, gelten als unter Berufung auf den Stand der Technik gemäß § 71a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 erlassen."},{"Multi":[{"Text":"(9) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2000 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt:"},{"List":[{"Text":"1. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;"},{"Text":"2. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Gütern;"},{"Text":"3. Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen."}]}]},{"Text":"(9a) Die §§ 128 Abs. 2, 129 und 260 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft."},{"Text":"(10) Die §§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. h, 74 Abs. 2 und 4, 77a Abs. 5, 79 Abs. 1, 79a Abs. 1, 79b, 80 Abs. 3, 81a Z 2, 81b Abs. 1, 81c Abs. 1, 81d, 84c Abs. 2, 84d Abs. 2 und 3, 84e, 84f Abs. 1, 353 Z 3, 354, 356 Abs. 1, 356a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, 356b Abs. 1 bis 3 und 6, 358 Abs. 1, 359a und 359b Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 77a Abs. 6 bis 10, 334 und 335 außer Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage."},{"Text":"(11) § 2 Abs. 1 Z 4 lit. h, § 2 Abs. 1 Z 7, § 2 Abs. 1 Z 14, § 2 Abs. 1 Z 20, § 2 Abs. 1 Z 23, § 2 Abs. 3 Z 1, § 2 Abs. 3a, § 2 Abs. 4 Z 9, § 2 Abs. 4 Z 10, § 2 Abs. 15, § 3 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 1 Z 2, § 5, § 6, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 10, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 14, § 15, § 16 Abs. 1 und 4, § 17 Abs. 1 und 2, §§ 18 bis 22, § 23 Abs. 2 und 3, § 23a Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 bis 3, § 27, § 28, § 29, § 30 Abs. 2 bis 4, § 31, § 32, § 32a, § 34, §§ 35 und 36, § 37 Abs. 1 bis 5, § 38 Abs. 2, die Überschrift vor § 39, § 39 Abs. 1, 2a und 6, § 40, § 41 Abs. 1, 4 und 5, § 44, § 46, § 47 Abs. 2, § 48, § 49, § 50 Abs. 2 bis 4, § 51 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3, §§ 55 und 56, § 57 Abs. 1, § 58, § 60, § 61, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 4, § 69 Abs. 2 Z 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 5, § 81 Abs. 4 und 5, § 85 Z 6, § 87 Abs. 2, § 88 Abs. 1 und 3, § 91 Abs. 1 und 2, das II. Hauptstück samt Überschrift, § 136a, die §§ 159 bis 285, § 288 Abs. 3, § 333 samt Überschrift, § 334, § 335a, § 336 Abs. 1, § 336a Abs. 1, § 337, § 339 Abs. 1 bis 4, § 340, § 341 samt Überschrift, § 342, § 344, § 345 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 bis 9, § 346 Abs. 1 bis 4, § 347 Abs. 1 und 2, § 348 Abs. 1 und 2, § 349 Abs. 1 und 2, §§ 350 bis 352a, § 353 Z 1 lit. c, § 355, § 361 Abs. 1 bis 3, § 363 Abs. 1, § 365a Abs. 1, 2, 4 und 5, § 365b Abs. 1 und 2, § 365e Abs. 1, 3 und 4, § 365g Abs. 2, § 365h, § 367, § 368, § 370, § 372 Abs. 2, § 373a Abs. 1 und § 373b bis 373f, § 373g Abs. 1 und 3, § 373i Abs. 2 und 3, § 375 Abs. 1 und 4, § 376 Z 4 Abs. 1 und 3, § 376 Z 9b, § 376 Z 11 Abs. 3 bis 5, § 376 Z 14b bis 14e, § 376 Z 42, § 379 und § 381 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. § 373a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit in Kraft."},{"Text":"(12) § 81 Abs. 4 und 5 sowie § 353 Z 1 lit. c treten gleichzeitig mit dem AWG 2002 in Kraft."},{"Text":"(13) Die §§ 365m bis 365t und § 367 Z 38 treten mit 15. Juni 2003 in Kraft."},{"Text":"(14) Die §§ 22a samt Überschrift, 32 Abs. 5, 50 Abs. 1 Z 10, Abs. 2 und 4, 57 Abs. 1 erster Satz, 88 Abs. 2, 129 Abs. 1 Z 7 und 8, 137 Abs. 2, 150 Abs. 10 und 15, 154 Abs. 5 und 6, 157 Abs. 1 Z 2 lit. d und § 363 Abs.1 Z 3 und Abs. 4 sowie die Überschrift vor § 363 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003 treten gleichzeitig mit dem Öffnungszeitengesetz 2003 in Kraft."},{"Text":"(14) § 2 Abs. 1 Z 10, § 94 Z 9 und § 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft."},{"Text":"(15) § 70a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 im Bundesgesetzblatt, außer Kraft."},{"Multi":[{"Text":"(15) § 2 Abs. 1 Z 14, § 13 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 32 Abs. 6, § 37 Abs. 4, § 87 Abs. 1 Z 2, 4, und 5, § 87 Abs. 2, § 94 Z 75, § 94 Z 76, §§ 136a bis 138, § 338 Abs. 1 und 8, § 365a Abs. 1 Z 10 bis Z 15, § 365b Abs. 1 Z 7 bis Z 12, § 365c, § 365e Abs. 5, § 365u, § 366 Abs. 1 Z 7 und Z 8 und § 367 Z 33, Z 57 und Z 58 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004 treten mit 15. Jänner 2005 in Kraft."},{"Text":"§ 376 Z 18 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des BGBl. I Nr. 131/2004 in Kraft. § 94 Z 77 tritt mit 15. Jänner 2005 außer Kraft."}]},{"Text":"(16) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2004 wird die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung umgesetzt."},{"Text":"(17) § 71a Abs. 1, § 74 Abs. 4 und 7, § 77a Abs. 3 Z 1, § 81 Abs. 3, § 81c, § 82b Abs. 5 Z 1, § 84c Abs. 2, 2a und 2b, 6, 6a, 7, 7a, 9, 10 Z 1 und Abs. 11 sowie § 84d Abs. 4, 5, 5a, 9, § 353 Z 2, § 356 Abs. 1, § 356b Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, § 359 Abs. 3 erster Satz, § 366 Abs. 1 Z 3, § 371a, § 381 Abs. 6, Anlage 3, Anlage 5 und Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt § 356d außer Kraft."},{"Multi":[{"Text":"(18) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2004 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt:"},{"List":[{"Multi":[{"Text":"1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996, S. 26, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003, S. 32;"},{"Text":"2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.1.1997,"},{"Text":"S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 97."}]}]}]},{"Text":"(19) § 2 Abs. 1 Z 15, § 16 Abs. 3, § 20 Abs. 8, § 21 Abs. 5, § 22 Abs. 2, § 23a, § 50 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 156 Abs. 3, § 345 Abs. 8 Z 2, § 352 Abs. 10, § 352b Abs. 1, § 367 Z 48 und § 381 Abs. 1 Einleitung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004 treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(20) § 2 Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 12, § 77a Abs. 1 Z 1, § 356b Abs. 1 letzter Satz, § 359 Abs. 3 und § 359b Abs. 1 Z 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 folgenden Monatsersten in Kraft; § 359b Abs. 1 Z 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, ist auf im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden."},{"Text":"(21) § 77a Abs. 1 und Abs. 5, § 81a Z 1, § 81b Abs. 2 und Abs. 4, § 353a, § 356a, § 356b Abs. 7 und die Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, treten mit 25. Juni 2005 in Kraft; diese Bestimmungen sind auf nach dem 24. Juni 2005 eingeleitete Verfahren anzuwenden."},{"Text":"(22) § 84c Abs. 2a, § 84c Abs. 8, § 84c Abs. 10 Z 1, § 84d Abs. 2, § 84f und die Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt § 84g außer Kraft."},{"Multi":[{"Text":"(23) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt:"},{"List":[{"Multi":[{"Text":"1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1,"},{"Text":"2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997"},{"Text":"S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97."}]}]}]},{"Text":"(24) § 2 Abs. 16, § 355, § 376 Z 48 und die Anlagen 3 und 5 zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 15/2006, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2006 folgenden Tag in Kraft."},{"Multi":[{"Text":"(25) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2006 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt:"},{"List":[{"Multi":[{"Text":"1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1,"},{"Text":"2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997"},{"Text":"S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97."}]}]}]},{"Text":"(26) § 77 Abs. 3, § 79 Abs. 4, § 81b Abs. 1, die Überschrift 8b im I. Hauptstück, § 84i Abs. 1 und Abs. 3 und die Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 folgenden Monatsersten in Kraft."},{"Text":"(27) § 84i Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft."},{"Text":"(28) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006 wird die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, umgesetzt."},{"Text":"(29) Die §§ 2 Abs. 1 Z 14, 136a und 138 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft."},{"Text":"(Anm. Abs. 30 wurde nicht vergeben)"},{"Text":"(31) § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 5 zweiter Satz, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 2, § 12, § 14 Abs. 2, § 27, § 63, § 64, § 85 Z 2, § 85 Z 4, § 85 Z 5, § 137a, § 91 Abs. 2, § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 2 Z 2, § 121 Abs. 1 erster Satz, § 121 Abs. 1 Z 3, § 121 Abs. 4, § 135 Abs. 3 Z 2, § 137a Abs. 1, § 141 Abs. 1 Z 2, § 339 Abs. 3 Z 3, § 345 Abs. 1 und § 376 Z 5a, Z 9a und 9b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 10 und § 85 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft."},{"Text":"(32) § 159 und § 160 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft."},{"Text":"(33) § 2 Abs. 1 Z 15 und 25 und Abs. 9, § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1, 3, 5 und 7, § 14 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 5, § 37 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 4, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 44, § 46 Abs. 2 und 4, § 47 Abs. 3, § 53 Abs. 1 Z 2, § 57, § 58 erster Satz, § 63 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, § 81 Abs. 3, § 86 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Z 4a, Abs. 2 und Abs. 7, § 93 Abs. 2 und 3, § 94 Z 20, 27, 33, 50 und 59, § 103 Z 2, § 106 Abs. 1 Z 2, 3 und 4, § 109 Abs. 2, § 111 Abs. 2 Z 5, § 112 Abs. 2a bis 2c, § 114 samt Überschrift, § 115 samt Überschrift, § 117 Abs. 7 bis 10, § 129 Abs. 6, § 137 Abs. 2a, § 137b Abs. 4, § 137c Abs. 3, § 137d Abs. 1, § 137f Abs. 1 bis 5, § 148, § 150 Abs. 9 und 15, § 151 Abs. 9, § 154 Überschrift und Abs. 7, § 156 samt Überschrift, § 286 Abs. 6, § 289 Abs. 1, § 336 Abs. 1, § 340 Abs. 1, § 345 samt Überschrift, § 350 Abs. 1, § 351 Abs. 2 und 4, § 352 Abs. 6 und 13, § 359b Abs. 5, § 363 Abs. 4, § 365a Abs. 1 Z 12, § 365a Abs. 5 Z 3, § 365b Abs. 1 Z 9, § 365z1, § 366 Abs. 1 Z 4, 8 und 9, § 367 Z 2a, 16, 20a und 35, § 367a, § 368, § 369, § 370 Abs.1, 1a und 1b, § 376 Z 9b und 16a, § 379 und § 381 Abs. 1 Einleitung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008 treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(34) Das IV. Hauptstück, Unterabschnitt r) Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (§§ 365u bis 365z) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008, § 366 Abs. 1 Z 9 und § 367 Z 38 treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(35) Das VI. Hauptstück EWR-Anpassungsbestimmungen (§§ 373a bis 373h) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008 tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Multi":[{"Text":"(36) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2008 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:"},{"List":[{"Multi":[{"Text":"1. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2005, L 255/22"},{"Text":"2. Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. vom 25. November 2005, L 309/15"},{"Text":"3. Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, ABl. vom 1. August 2006,"},{"Text":"L 214/29"}]}]}]},{"Text":"(37) § 365s Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft."},{"Text":"(37) § 117 Abs. 2, §§ 158 und 367 Z 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft."},{"Text":"(38) § 2 Abs. 1 Z 21 und Abs. 16, § 94 Z 18, die Überschrift zu § 107, § 107 Abs. 1 sowie § 376 Z 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 107 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft."},{"Text":"(39) § 87 Abs. 2 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 29/2010, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft."},{"Text":"(40) § 41 Abs. 1 Z 2, § 43, § 65, § 74 Abs. 2 Z 1 und § 351 Abs. 8 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft."},{"Multi":[{"Text":"(41) § 136a Abs. 1 Z 2 lit. b und § 136a Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 11. Juni 2010, in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 treten außer Kraft:"},{"List":[{"Text":"1. § 73 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2010,"},{"Text":"2. die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Verbraucherkreditverträge (Verbraucherkreditverordnung), BGBl. II Nr. 260/1999."}]},{"Text":"Für Vertragsabschlüsse vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 bleiben die in Z 1 und Z 2 genannten Bestimmungen jedoch weiterhin gültig."}]},{"Text":"(42) § 76a, § 77 Abs. 3, § 79 Abs. 4, § 84j, § 94 Z 43, § 106 Abs. 5, § 113 Abs. 4 bis 6, § 116 Abs. 6, § 120 Abs. 1 zweiter Satz, § 121 Abs. 1 Z 2 und 3, § 130 Abs. 9, § 144 Abs. 4, § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 2 und 3, § 150 Abs. 12, 13, 15 und 19, § 336 Abs. 1, § 336 Abs. 3 und Abs. 4, § 337 Abs. 1, § 351 Abs. 2, § 366 Abs. 1 Z 3a, § 367 Z 24a, § 367 Z 57a, § 373a Abs. 5 Z 2 und § 376 Z 50 und Z 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2010, treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 112 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2010 außer Kraft."},{"Text":"(43) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010 wird die Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, ABl. L 245 vom 26.08.1992 S. 6, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/104/EG, ABl. L 260 vom 03.10.2009 S. 5, umgesetzt."},{"Text":"(44) § 13 Abs. 3 Z 1, § 13 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 41 Abs. 1 Z 4, § 41 Abs. 5 erster Satz, § 42 Abs. 2 Z 5, § 44, § 65, § 86 Abs. 3, § 87 Abs. 7, § 376 Z 34c Abs. 2, § 376 Z 34c Abs. 5 und § 376 Z 34c Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft."},{"Text":"(45) § 2 Abs. 1 Z 14, § 365n Z 6 und § 365r Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft."},{"Text":"(46) § 361 Abs. 2, § 365a Abs. 1 erster Satz, § 365a Abs. 1 Z 6 bis 9, § 365a Abs. 5 Z 3 lit. b, § 365b Abs. 1 Z 3, § 365b Abs. 1 Z 5 und § 376 Z 52 und Z 53 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 17 Abs. 1 letzter Satz, § 37, § 77 Abs. 5 bis 9 und § 367 Z 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2010, außer Kraft."},{"Text":"(47) § 2 Abs. 1 Z 14, § 87 Abs. 1 Z 4b und 4c, § 94 Z 77, § 136a Abs. 3 bis 13, § 136b bis 136d samt Überschrift, § 337 Abs. 2, § 365a Abs. 1 Z 12, § 365b Abs. 1 Z 9 und § 376 Z 1 und 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. September 2012, in Kraft. § 138 Abs. 4 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. September 2012, außer Kraft."},{"Text":"(48) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2011 wird die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. L 140 vom 05.06.09 S. 114-135, umgesetzt."},{"Text":"(49) Anlage 3 Z 6.8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(50) § 148a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2012 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(51) § 338 Abs. 6 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft."},{"Text":"(52) § 106 Abs. 5, § 107 Abs. 5, § 113 Abs. 3, 4 und 5, § 116 Abs. 6, § 130 Abs. 9, § 132 Abs. 1, § 141 Abs. 1 Z 3, § 144 Abs. 4, § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 2 und 3, § 336a Abs. 1 und § 365f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft."},{"Text":"(53) § 2 Abs. 1 Z 20, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 5, § 14 Abs. 3 und Abs. 5, § 19, § 21 Abs. 5 erster Satz, § 39 Abs. 1, § 39 Abs. 2a, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 3, § 57 Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 7a, § 85 Z 2, § 87 Abs. 1 Z 2, Z 4b und Abs. 1 letzter Satz, § 91 Abs. 2, § 93 Abs. 4, § 94 Z 24, Z 67 und Z 82, § 99 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6 Z 1 und Abs. 7 bis 10, § 128 Abs. 2 Z 1, § 133 Abs. 5, § 134 Abs. 3, § 149 Abs. 1 bis 6, Abs. 8 und die Überschrift, § 150 Abs. 5, § 349 Abs. 6, § 352 Abs. 11, § 352a Abs. 2, § 356a Abs. 1, § 360 Abs. 1a, § 361 Abs. 2, § 363 Abs. 2 und 3, § 366 Abs. 1 Z 9, § 367 Z 20b, § 367 Z 34, § 373a Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 376 Z 13 und Z 15 Abs. 4 und § 379 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 treten ein Monat nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 18 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 sowie § 11 Abs. 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung RSV), BGBl. II Nr. 316/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 402/2006, außer Kraft."},{"Text":"(54) § 373c Abs. 1, § 373d Abs. 1 und § 373e Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 treten drei Monate nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(55) § 356 Abs. 1 und § 359b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 treten sechs Monate nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(56) § 108 Abs. 6 letzter Satz und § 373b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 108 Abs. 2 außer Kraft."},{"Text":"(57) § 2 Abs. 1 Z 13, § 79c, § 79d, § 81 Abs. 2 Z 1, Z 7 und Z 11, § 81 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Z 4d, § 92, § 93 Abs. 5, § 111 Abs. 2 Einleitungssatz, § 111 Abs. 4 Z 4, § 117 Abs. 7, § 345 Abs. 6, § 356 Abs. 3 und 4, § 359 Abs. 5, § 360 Abs. 1, § 376 Z 2, § 376 Z 14b, § 376 Z 16a und § 376 Z 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 78 Abs. 2 und § 348 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 außer Kraft."},{"Text":"(58) § 99 Abs. 7 bis 9, § 99 Abs. 10 hinsichtlich der Wortfolge „Haftpflichtversicherung gemäß Abs. 7“ und § 376 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens mit 1. August 2013, in Kraft."},{"Text":"(59) § 78 Abs. 1, § 88 Abs. 2, § 99 Abs. 10 hinsichtlich des Wortes „Beschwerden“, § 117 Abs. 10, § 125 Abs. 5, § 135 Abs. 6, § 136a Abs. 5 und Abs. 10, § 136b Abs. 3, § 137c Abs. 5, § 335, § 347 Abs. 3, § 348 Abs. 2, § 349 Abs. 4 und 6, § 352 Abs. 3, § 356b Abs. 1, § 359 Abs. 4, § 359c, § 361 Abs. 3, § 363 Abs. 2 und Abs. 3, § 365v Abs. 3 und § 371a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 359a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 außer Kraft."},{"Multi":[{"Text":"(60) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2013 werden"},{"List":[{"Text":"1. die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25 und"},{"Text":"2. die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1,"}]},{"Text":"umgesetzt."}]},{"Text":"(61) § 71a Abs. 1, § 71b, § 71c, § 77a, § 77b, § 79c, § 81 Abs. 4, § 81a, § 81b, § 81c, § 81d, § 82 Abs. 1 und Abs. 5, § 82a, § 83a, § 84h, § 353a, § 356a Abs. 1, § 356b Abs. 1 und Abs. 7, § 356d, § 359b Abs. 1, § 367 Z 24b, Z 24c und Z 25a,§ 376 Z 55, Z 56, Z 57 und Z 58 sowie die Anlagen 3, 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 376 Z 48 Abs. 6 außer Kraft."},{"Text":"(62) § 82b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft."},{"Text":"(63) § 87 Abs. 1, § 111 Abs. 5, § 112 Abs. 2c und Abs. 3 sowie § 113 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. August 2013, in Kraft."},{"Text":"(64) Anlage 5 Teil 1 tritt mit 15. Februar 2014 in Kraft."},{"Text":"(65) § 137g Abs. 2 und § 338 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft."},{"Text":"(66) § 53 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 87 Abs. 7 und 8, § 93 Abs. 2 bis 5, § 99 Abs. 9 und 10, § 117 Abs. 9 und Abs. 10, § 127 Abs. 3, § 136a Abs. 4 bis 6 und Abs. 9 und 10, § 136b Abs. 2 und 3, § 136c, § 137b Abs. 7, § 137c Abs. 3 bis 5, § 137d Abs. 1, § 137f Abs. 1, § 138 Abs. 6, § 288 Abs. 3, § 339 Abs. 4 Z 1, § 340 Abs. 1 und 2, § 345 Abs. 1 und 4, § 347 Abs. 2, § 363 (Überschrift), § 363 Abs. 4 Einleitungssatz, § 363 Abs. 4 Z 1 lit. a und b, die Überschrift vor § 365a, § 365a Abs. 1 bis 4, § 365a Abs. 5 Einleitungssatz, § 365a Abs. 5 Z 3 bis 5, § 365b (samt Überschrift), § 365e Abs. 1, 2 und 4, § 365f (samt Überschrift), § 365g Abs. 1, § 366 Abs. 1 Z 8, § 376 Z 2 Abs. 2, § 376 Z 9a, § 376 Z 16a Abs. 1, § 376 Z 18 Abs. 5 bis 7, § 376 Z 18 Abs. 9 und § 376 Z 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens mit 27. März 2015, in Kraft; gleichzeitig treten § 365c (samt Überschrift), § 365d (samt Überschrift) und § 376 Z 14e außer Kraft."},{"Text":"(67) § 365a Abs. 5 Z 1 und 2, § 365a Abs. 5 letzter Satz und § 381 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(68) Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 gelten Verweise in anderen Bundesgesetzen auf das Gewerberegister als Verweise auf das GISA."},{"Text":"(69) § 51a Abs. 2, § 120 Abs. 1, § 121 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3, § 122 Abs. 1, § 123 Abs. 1 bis 3, § 125 Überschrift und Abs. 3 bis 6, § 340 Abs. 2 und Abs. 2a, § 373b Abs. 1 und § 376 Z 28 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens mit 30. Juni 2015, in Kraft."},{"Text":"(70) § 57 Abs. 1, § 87 Abs. 1 letzter Satz, § 336 Abs. 1 bis 3, § 356b Abs. 3, § 365a Abs. 5 Schlussteil und § 365f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(71) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2015 wird die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, umgesetzt."},{"Text":"(72) § 2 Abs. 5 und 16, der Abschnitt 8a, § 84p, § 84q, § 84r, § 358 Abs. 3, § 366 Abs. 1 Z 7, § 367 Z 25, § 367 Z 55 bis Z 57, § 381 Abs. 6 und 7 sowie die Anlage 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Juni 2015 in Kraft."},{"Text":"(73) § 14 Abs. 5 Z 1, § 69 Abs. 1 und 2, § 141 Abs. 1, § 144 Abs. 2, § 159 Abs. 1 Z 6, § 160 Abs. 1, § 161 und § 376 Z 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten § 14 Abs. 5 letzter Satz und § 141 Abs. 3 außer Kraft."},{"Text":"(74) Verordnungen auf der Grundlage des § 84m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 können bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 erlassen werden, sie treten jedoch frühestens zu dem im Abs. 72 genannten Zeitpunkt in Kraft."},{"Text":"(75) Die auf der Grundlage des § 84d Abs. 7 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 erlassene Industrieunfallverordnung IUV, BGBl. II Nr. 354/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2010, gilt als auf der Grundlage des § 84m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 erlassene Verordnung."},{"Text":"(76) Auf der Grundlage des § 84h in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 erlassene Verordnungen gelten als auf der Grundlage des § 84p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 erlassene Verordnungen."},{"Multi":[{"Text":"(77) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2015 werden folgende Richtlinien umgesetzt:"},{"List":[{"Text":"1. Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11,"},{"Text":"2. die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, und"},{"Text":"3. die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1."}]}]},{"Text":"(78) § 57 Abs. 1, § 57 Abs. 3, § 57 Abs. 6, § 84b Z 9, § 367 Z 57a und die Anlage 5 Teil 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."},{"Text":"(79) § 373a Abs. 1 und Abs. 4 bis 6, § 373b Abs. 2, § 373c Abs. 1, § 373d, § 373e Abs. 1, § 373f, § 373h, § 373i samt Überschrift, die §§ 373j bis 373l samt Überschriften und § 379 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, jedoch frühestens mit 18. Jänner 2016 in Kraft."},{"Text":"(80) § 13 Abs. 4, § 93 Abs. 2 und 5, § 94 Z 71, § 136e, § 136f, § 136g, 136h, § 137b Abs. 7, § 137c Abs. 3 und Abs. 5, § 137d Abs. 1, § 138 Abs. 6, § 338 Abs. 8, § 365, § 365a Abs. 1 Z 17 bis 19, § 365b Abs. 1 Z 14 bis 16, § 365e Abs. 5, § 366 Abs. 1 Z 8 und § 376 Z 17a und Z 18 Abs. 5 bis 7 in der Fassung der Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 treten mit Ablauf von drei Monaten nach ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 136a Abs. 1a außer Kraft."},{"Text":"(81) § 365s Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft."},{"Text":"(82) § 2 Abs. 1 Z 25 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft."},{"Text":"(83) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2017 wird die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1., umgesetzt."},{"Text":"(84) § 2 Abs. 3 Z 3 und 4, § 2 Abs. 4 Z 6, § 2 Abs. 13, § 32 Abs. 1, 1a und 2, § 87 Abs. 1 Schlussteil, § 99 Abs. 1 Z 2, § 111 Abs. 4 Z 3 und 3a, § 134 Abs. 1, § 136 Abs. 3, § 149 Abs. 4, § 339 Abs. 4, § 367 Z 10, sowie § 381 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(85) § 94 Z 12 und Z 53, § 150 Abs. 2a bis 2c, § 150 Abs. 17, § 151a, § 162, § 373a Abs. 5 Z 2 lit. a und lit. b, § 376 Z 27 und 62 sowie § 379 Abs. 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 treten drei Monate nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 94 Z 1, Z 17, Z 44, Z 57, Z 60 und § 97 außer Kraft."},{"Text":"(86) § 333a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt mit der Maßgabe in Kraft, dass betreffend die Ausstellung von Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria die Befreiung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes frühestens ab 1. Mai 2018 anzuwenden ist."},{"Text":"(87) § 5 Abs. 2, § 38, § 87 Abs. 1 Z 4, § 336 Abs. 1, § 338 Abs. 1, § 365c, § 365e Abs. 4, § 366 Abs. 1 Z 1, Z 9 und Z 10, § 367 Z 8, Z 15, Z 17, Z 18 und Z 54 und § 371b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens am 1. Mai 2018, in Kraft; gleichzeitig tritt § 365e Abs. 5 außer Kraft."},{"Text":"(88) Die §§ 20 bis 25, § 337 Abs. 2, die §§ 350 bis 352b, § 367 Z 3 und 4 sowie § 376 Z 63 bis 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens am 1. Jänner 2018 in Kraft."},{"Text":"(89) § 52 Abs. 1, § 71b Z 10 und 11, § 74 Abs. 1, § 77a Abs. 7 bis 9, § 81 Abs. 3, § 84l Abs. 5, § 113 Abs. 5, § 345 Abs. 6, § 353 Z 2, § 353b, § 356a Abs. 1, § 356b Abs. 1, § 356d, § 359a, § 359b, § 371c und § 376 Z 60 und 61 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen ist § 356b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 nicht anzuwenden; für diese Verfahren ist die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 bereits abgeschlossene strafbare Tätigkeiten oder strafbares Verhalten, das zu diesem Zeitpunkt bereits aufgehört hat, ist § 371c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 nicht anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 betreffend diese Tätigkeiten oder dieses Verhalten bereits eine Verfolgungshandlung gesetzt worden ist."},{"Text":"(90) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2017 wird die Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt."},{"Text":"(91) § 117 Abs. 7, § 136a Abs. 12, die §§ 365m bis 365z samt Überschriften, § 366b, § 373i1 samt Überschrift, § 376 Z 68 sowie die Anlagen 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2017 treten mit Ablauf der Kundmachung, frühestens jedoch mit dem 26. Juni 2017, in Kraft."},{"Text":"(92) § 2 Abs. 1 Z 14, § 136a Abs. 1 Z 1, § 136a Abs. 1 Z 2 lit. a, § 136a Abs. 3, § 136a Abs. 7 und 8, § 136a Abs. 11, § 136b Abs. 1 und § 136d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft."},{"Text":"(97) § 151, § 352b, § 365m1 Abs. 10 Z 4 und § 373a Abs. 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, jedoch frühestens mit 25. Mai 2018, in Kraft. § 77a Abs. 7 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."},{"Text":"(93) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2018 wird die Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015, S. 1, umgesetzt."},{"Text":"(94) § 127, § 127a, § 127b, § 127c, § 365, § 365d, § 365e Abs. 1, § 365e Abs. 4, und § 366 Abs. 1 Z 9 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2018 treten mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 127 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2018, jedoch spätestens am 1. Oktober 2018, in Kraft; gleichzeitig treten § 367 Z 34 und die Reisebürosicherungsverordnung RSV, BGBl. II Nr. 316/1999 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2013, mit der Maßgabe außer Kraft, dass Eintragungen in das Reiseveranstalterverzeichnis, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2018 aufrecht bestanden haben, als Reiseleistungsausübungsberechtigung weiter gelten und als solche vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) zu übernehmen sind."},{"Text":"(95) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens ab 1. Juli 2018 in Kraft gesetzt werden."},{"Text":"(96) § 1 Abs. 4, § 14 Abs. 5 und § 126 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(97) § 339 Abs. 3 Z 1 und 2, § 353 Z 1 lit. a, § 365g und § 376 Z 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig treten § 339 Abs. 3 Z 3 und § 365g Abs. 2 außer Kraft."},{"Text":"(98) § 87 Abs. 1 Z 5 und Z 6, § 136a Abs. 6 und Abs. 6a, § 137 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5, § 137a samt Überschrift, die Überschriften vor § 137b, § 137b Abs. 1, Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7, § 137c Abs. 1 und Abs. 3 bis Abs. 6, § 137d samt Überschriften, § 137e samt Überschrift, § 138 Abs. 5, § 335a, § 337 Abs. 2, § 360a, § 365a Abs. 1 Z 13, Z 14 und Z 16, § 365b Abs. 1 Z 10, Z 11 und Z 13, § 366c, § 373i2 samt Überschrift, § 376 Z 18 Abs. 10 bis Abs. 14 und Anlage 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 treten ein Monat nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 136h samt Überschrift und § 137f bis § 137h samt Überschriften außer Kraft."},{"Text":"(99) § 82 Abs. 1, § 82b Abs. 6, § 376 Z 69 und § 379 Abs. 10 bis 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(100) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020 wird die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018 S. 43, umgesetzt."},{"Text":"(101) § 19, § 89, § 93 Abs. 2, § 338 Abs. 8, § 365a Abs. 1 Z 18, § 365b Abs. 1 Z 15, § 365m samt Überschrift, § 365m1 Abs. 1 Z 1 und Z 3, Abs. 2 Z 1, Z 2 und Z 4, Abs. 4, Abs. 6 Z 1, Abs. 10 Z 5 und Z 6, § 365n Z 3, Z 9 bis Z 11, § 365n1 Abs. 4 Z 1, § 365o Z 3, § 365p Abs. 1 Z 1 lit. a, § 365p Abs. 1 Z 2, § 365p Abs. 4a, § 365p Abs. 6, § 365q Abs. 1 samt Überschrift, § 365s Abs. 5, § 365s Abs. 8 bis Abs. 12, § 365s1, § 365t Abs. 1, § 365u Abs. 6, § 365v, § 365w Abs. 2 und 3, § 365y Abs. 1, § 365y Abs. 4 bis Abs. 12, § 365z Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 4a, § 366b Abs. 7 und Abs. 7a, § 373i1 samt Überschrift, § 373i1a samt Überschrift, Anlage 7 Z 3, Anlage 8 Z 1 lit. f und lit. g, Anlage 8 Z 2 lit. c, lit. e und lit. f sowie Anlage 8 Z 3 lit. a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 10. Jänner 2020, in Kraft."},{"Text":"(102) § 365b Abs. 2 Z 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Juli 2020, in Kraft."},{"Text":"(103) § 21 Abs. 5 und § 376 Z 69 bis 71 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020 treten ein Monat nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(104) § 109 Abs. 6, § 365a Abs. 1 Z 13 und § 365b Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(105) § 57 Abs. 3, § 58, § 62, § 62a, § 108 Abs. 4, 6, 7 und 8, § 129 Abs. 3, § 130 Abs. 6 und 7, § 364 und § 376 Z 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2022 treten mit dem in § 62 Abs. 7 letzter Satz genannten Zeitpunkt in Kraft."},{"Text":"(106) Verordnungen gemäß § 62 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2022 können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt erlassen werden. Vereinbarungen gemäß § 62a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2022 können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgeschlossen werden."},{"Text":"(107) § 71 Abs. 4 bis 6, § 338 Abs. 9 und § 366 Abs. 1 Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022 treten vier Monate nach dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 338 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022 ist auf Verfahren anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig werden. Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständiger Behörde fortzuführen."},{"Text":"(108) § 13 Abs. 8, § 76a Abs. 3 zweiter Satz, § 87 Abs. 1 Z 3a sowie Schlussteil, § 87 Abs. 9, § 91 Abs. 1, § 339 Abs. 4 Z 2, § 344, § 344a, § 353 Schlussteil, § 363 Abs. 1a, § 365a Abs. 1 Z 18 bis 20, § 365a Abs. 2 Z 12 und 13, § 365b Abs. 1 Z 15 bis 17, § 365b Abs. 2 Z 6 und 7 und § 365e Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(109) § 342 samt Überschrift, § 343, die Überschrift des § 345, die Überschrift des § 346, die Überschrift des § 347, die Überschrift des § 348 und die Überschrift des § 349 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens am 1. Jänner 2026, in Kraft."},{"Text":"(110) § 22 Abs. 4 und 5 und § 100 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2024 treten ein Monat nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft."}]}
New_par: § 382.;{"List":[{"Text":"(1) § 260 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. c des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice."},{"Text":"(2) § 2 Abs. 1 Z 23, § 22 Abs. 11, soweit das Gewerbe der Arbeitsvermittler betroffen ist, § 69 Abs. 2 Z 5, soweit das Gewerbe der Arbeitsvermittler betroffen ist, § 124 Z 1, § 128, § 129 und § 373 Abs. 1, soweit das Gewerbe der Arbeitsvermittler betroffen ist, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."},{"Text":"(3) § 338 Abs. 7 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft."},{"Text":"(4) § 39 Abs. 4 zweiter und dritter Satz treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft."},{"Text":"(5) Die §§ 18 Abs. 5 und 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft."},{"Text":"(6) § 124 Z 2a und § 134a treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in Kraft."},{"Text":"(7) § 20 Abs. 1, § 71a, § 77 Abs. 1, § 77a, die §§ 81a bis 81d, § 82 Abs. 3a, § 82b Abs. 1 und 5, der Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen (§§ 84a bis 84g einschließlich der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz), der Abschnitt 8b betreffend gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten (§ 84h), § 334 Z 1 und Z 9, § 350 Abs. 4a, § 356 Abs. 1 und 3, § 356a, § 356b Abs. 1 und 6, § 356d, § 358 Abs. 3, § 359 Abs. 1, § 359b Abs. 1 vorletzter und letzter Satz und Abs. 4 Z 1, § 366 Abs. 1 Z 7, § 367 Z 25, 26 und 55 bis 57, § 368 Z 13a bis 13d und Z 14 sowie § 381 Abs. 5 bis 7 und die Anlagen 3 und 4 zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt § 82a außer Kraft."},{"Text":"(8) Die §§ 354, 356 Abs. 1 und 3 sowie 356b Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 sind auf im Zeitpunkt des diesbezüglichen Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden."},{"Text":"(9) § 13 Abs. 2, § 173a, § 284e, § 338 Abs. 3, § 366 Abs. 1, § 367, § 368, § 376 Z 3 Abs. 9, § 376 Z 28 Abs. 2, § 376 Z 41 Abs. 2, § 376 Z 47 Abs. 3 und § 377 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."},{"Text":"(10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehende gewerberechtliche Verordnungen, die sich auf den bisher geltenden Stand der Technik berufen, gelten als unter Berufung auf den Stand der Technik gemäß § 71a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 erlassen."},{"Multi":[{"Text":"(11) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2000 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt:"},{"List":[{"Text":"1. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;"},{"Text":"2. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Gütern;"},{"Text":"3. Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen."}]}]},{"Text":"(12) Die §§ 128 Abs. 2, 129 und 260 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft."},{"Text":"(13) Die §§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. h, 74 Abs. 2 und 4, 77a Abs. 5, 79 Abs. 1, 79a Abs. 1, 79b, 80 Abs. 3, 81a Z 2, 81b Abs. 1, 81c Abs. 1, 81d, 84c Abs. 2, 84d Abs. 2 und 3, 84e, 84f Abs. 1, 353 Z 3, 354, 356 Abs. 1, 356a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, 356b Abs. 1 bis 3 und 6, 358 Abs. 1, 359a und 359b Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 77a Abs. 6 bis 10, 334 und 335 außer Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage."},{"Text":"(14) § 2 Abs. 1 Z 4 lit. h, § 2 Abs. 1 Z 7, § 2 Abs. 1 Z 14, § 2 Abs. 1 Z 20, § 2 Abs. 1 Z 23, § 2 Abs. 3 Z 1, § 2 Abs. 3a, § 2 Abs. 4 Z 9, § 2 Abs. 4 Z 10, § 2 Abs. 15, § 3 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 1 Z 2, § 5, § 6, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 10, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 14, § 15, § 16 Abs. 1 und 4, § 17 Abs. 1 und 2, §§ 18 bis 22, § 23 Abs. 2 und 3, § 23a Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 bis 3, § 27, § 28, § 29, § 30 Abs. 2 bis 4, § 31, § 32, § 32a, § 34, §§ 35 und 36, § 37 Abs. 1 bis 5, § 38 Abs. 2, die Überschrift vor § 39, § 39 Abs. 1, 2a und 6, § 40, § 41 Abs. 1, 4 und 5, § 44, § 46, § 47 Abs. 2, § 48, § 49, § 50 Abs. 2 bis 4, § 51 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3, §§ 55 und 56, § 57 Abs. 1, § 58, § 60, § 61, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 4, § 69 Abs. 2 Z 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 5, § 81 Abs. 4 und 5, § 85 Z 6, § 87 Abs. 2, § 88 Abs. 1 und 3, § 91 Abs. 1 und 2, das II. Hauptstück samt Überschrift, § 136a, die §§ 159 bis 285, § 288 Abs. 3, § 333 samt Überschrift, § 334, § 335a, § 336 Abs. 1, § 336a Abs. 1, § 337, § 339 Abs. 1 bis 4, § 340, § 341 samt Überschrift, § 342, § 344, § 345 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 bis 9, § 346 Abs. 1 bis 4, § 347 Abs. 1 und 2, § 348 Abs. 1 und 2, § 349 Abs. 1 und 2, §§ 350 bis 352a, § 353 Z 1 lit. c, § 355, § 361 Abs. 1 bis 3, § 363 Abs. 1, § 365a Abs. 1, 2, 4 und 5, § 365b Abs. 1 und 2, § 365e Abs. 1, 3 und 4, § 365g Abs. 2, § 365h, § 367, § 368, § 370, § 372 Abs. 2, § 373a Abs. 1 und § 373b bis 373f, § 373g Abs. 1 und 3, § 373i Abs. 2 und 3, § 375 Abs. 1 und 4, § 376 Z 4 Abs. 1 und 3, § 376 Z 9b, § 376 Z 11 Abs. 3 bis 5, § 376 Z 14b bis 14e, § 376 Z 42, § 379 und § 381 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. § 373a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit in Kraft."},{"Text":"(15) § 81 Abs. 4 und 5 sowie § 353 Z 1 lit. c treten gleichzeitig mit dem AWG 2002 in Kraft."},{"Text":"(16) Die §§ 365m bis 365t und § 367 Z 38 treten mit 15. Juni 2003 in Kraft."},{"Text":"(17) Die §§ 22a samt Überschrift, 32 Abs. 5, 50 Abs. 1 Z 10, Abs. 2 und 4, 57 Abs. 1 erster Satz, 88 Abs. 2, 129 Abs. 1 Z 7 und 8, 137 Abs. 2, 150 Abs. 10 und 15, 154 Abs. 5 und 6, 157 Abs. 1 Z 2 lit. d und § 363 Abs.1 Z 3 und Abs. 4 sowie die Überschrift vor § 363 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003 treten gleichzeitig mit dem Öffnungszeitengesetz 2003 in Kraft."},{"Text":"(18) § 2 Abs. 1 Z 10, § 94 Z 9 und § 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft."},{"Text":"(19) § 70a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 im Bundesgesetzblatt, außer Kraft."},{"Text":"(20) § 2 Abs. 1 Z 14, § 13 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 32 Abs. 6, § 37 Abs. 4, § 87 Abs. 1 Z 2, 4, und 5, § 87 Abs. 2, § 94 Z 75, § 94 Z 76, §§ 136a bis 138, § 338 Abs. 1 und 8, § 365a Abs. 1 Z 10 bis Z 15, § 365b Abs. 1 Z 7 bis Z 12, § 365c, § 365e Abs. 5, § 365u, § 366 Abs. 1 Z 7 und Z 8 und § 367 Z 33, Z 57 und Z 58 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004 treten mit 15. Jänner 2005 in Kraft. § 376 Z 18 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des BGBl. I Nr. 131/2004 in Kraft. § 94 Z 77 tritt mit 15. Jänner 2005 außer Kraft."},{"Text":"(21) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2004 wird die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung umgesetzt."},{"Text":"(22) § 71a Abs. 1, § 74 Abs. 4 und 7, § 77a Abs. 3 Z 1, § 81 Abs. 3, § 81c, § 82b Abs. 5 Z 1, § 84c Abs. 2, 2a und 2b, 6, 6a, 7, 7a, 9, 10 Z 1 und Abs. 11 sowie § 84d Abs. 4, 5, 5a, 9, § 353 Z 2, § 356 Abs. 1, § 356b Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, § 359 Abs. 3 erster Satz, § 366 Abs. 1 Z 3, § 371a, § 381 Abs. 6, Anlage 3, Anlage 5 und Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt § 356d außer Kraft."},{"Multi":[{"Text":"(23) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2004 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt:"},{"List":[{"Text":"1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996, S. 26, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003, S. 32;"},{"Text":"2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.1.1997, S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 97."}]}]},{"Text":"(24) § 2 Abs. 1 Z 15, § 16 Abs. 3, § 20 Abs. 8, § 21 Abs. 5, § 22 Abs. 2, § 23a, § 50 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 156 Abs. 3, § 345 Abs. 8 Z 2, § 352 Abs. 10, § 352b Abs. 1, § 367 Z 48 und § 381 Abs. 1 Einleitung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004 treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(25) § 2 Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 12, § 77a Abs. 1 Z 1, § 356b Abs. 1 letzter Satz, § 359 Abs. 3 und § 359b Abs. 1 Z 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 folgenden Monatsersten in Kraft; § 359b Abs. 1 Z 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, ist auf im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden."},{"Text":"(26) § 77a Abs. 1 und Abs. 5, § 81a Z 1, § 81b Abs. 2 und Abs. 4, § 353a, § 356a, § 356b Abs. 7 und die Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, treten mit 25. Juni 2005 in Kraft; diese Bestimmungen sind auf nach dem 24. Juni 2005 eingeleitete Verfahren anzuwenden."},{"Text":"(27) § 84c Abs. 2a, § 84c Abs. 8, § 84c Abs. 10 Z 1, § 84d Abs. 2, § 84f und die Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt § 84g außer Kraft."},{"Multi":[{"Text":"(28) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt:"},{"List":[{"Text":"1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1,"},{"Text":"2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97."}]}]},{"Text":"(29) § 2 Abs. 16, § 355, § 376 Z 48 und die Anlagen 3 und 5 zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 15/2006, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2006 folgenden Tag in Kraft."},{"Multi":[{"Text":"(30) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2006 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt:"},{"List":[{"Text":"1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1,"},{"Text":"2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97."}]}]},{"Text":"(31) § 77 Abs. 3, § 79 Abs. 4, § 81b Abs. 1, die Überschrift 8b im I. Hauptstück, § 84i Abs. 1 und Abs. 3 und die Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 folgenden Monatsersten in Kraft."},{"Text":"(32) § 84i Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft."},{"Text":"(33) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006 wird die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, umgesetzt."},{"Text":"(34) Die §§ 2 Abs. 1 Z 14, 136a und 138 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft."},{"Text":"(35) § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 5 zweiter Satz, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 2, § 12, § 14 Abs. 2, § 27, § 63, § 64, § 85 Z 2, § 85 Z 4, § 85 Z 5, § 137a, § 91 Abs. 2, § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 2 Z 2, § 121 Abs. 1 erster Satz, § 121 Abs. 1 Z 3, § 121 Abs. 4, § 135 Abs. 3 Z 2, § 137a Abs. 1, § 141 Abs. 1 Z 2, § 339 Abs. 3 Z 3, § 345 Abs. 1 und § 376 Z 5a, Z 9a und 9b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 10 und § 85 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft."},{"Text":"(36) § 159 und § 160 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft."},{"Text":"(37) § 2 Abs. 1 Z 15 und 25 und Abs. 9, § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1, 3, 5 und 7, § 14 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 5, § 37 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 4, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 44, § 46 Abs. 2 und 4, § 47 Abs. 3, § 53 Abs. 1 Z 2, § 57, § 58 erster Satz, § 63 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, § 81 Abs. 3, § 86 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Z 4a, Abs. 2 und Abs. 7, § 93 Abs. 2 und 3, § 94 Z 20, 27, 33, 50 und 59, § 103 Z 2, § 106 Abs. 1 Z 2, 3 und 4, § 109 Abs. 2, § 111 Abs. 2 Z 5, § 112 Abs. 2a bis 2c, § 114 samt Überschrift, § 115 samt Überschrift, § 117 Abs. 7 bis 10, § 129 Abs. 6, § 137 Abs. 2a, § 137b Abs. 4, § 137c Abs. 3, § 137d Abs. 1, § 137f Abs. 1 bis 5, § 148, § 150 Abs. 9 und 15, § 151 Abs. 9, § 154 Überschrift und Abs. 7, § 156 samt Überschrift, § 286 Abs. 6, § 289 Abs. 1, § 336 Abs. 1, § 340 Abs. 1, § 345 samt Überschrift, § 350 Abs. 1, § 351 Abs. 2 und 4, § 352 Abs. 6 und 13, § 359b Abs. 5, § 363 Abs. 4, § 365a Abs. 1 Z 12, § 365a Abs. 5 Z 3, § 365b Abs. 1 Z 9, § 365z1, § 366 Abs. 1 Z 4, 8 und 9, § 367 Z 2a, 16, 20a und 35, § 367a, § 368, § 369, § 370 Abs.1, 1a und 1b, § 376 Z 9b und 16a, § 379 und § 381 Abs. 1 Einleitung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008 treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(38) Das IV. Hauptstück, Unterabschnitt r) Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (§§ 365u bis 365z) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008, § 366 Abs. 1 Z 9 und § 367 Z 38 treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(39) Das VI. Hauptstück EWR-Anpassungsbestimmungen (§§ 373a bis 373h) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008 tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Multi":[{"Text":"(40) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2008 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:"},{"List":[{"Text":"1. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2005, L 255/22"},{"Text":"2. Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. vom 25. November 2005, L 309/15"},{"Text":"3. Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, ABl. vom 1. August 2006, L 214/29"}]}]},{"Text":"(41) § 365s Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft."},{"Text":"(42) § 117 Abs. 2, §§ 158 und 367 Z 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft."},{"Text":"(43) § 2 Abs. 1 Z 21 und Abs. 16, § 94 Z 18, die Überschrift zu § 107, § 107 Abs. 1 sowie § 376 Z 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 107 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft."},{"Text":"(44) § 87 Abs. 2 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 29/2010, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft."},{"Text":"(45) § 41 Abs. 1 Z 2, § 43, § 65, § 74 Abs. 2 Z 1 und § 351 Abs. 8 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft."},{"Multi":[{"Text":"(46) § 136a Abs. 1 Z 2 lit. b und § 136a Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 11. Juni 2010, in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 treten außer Kraft:"},{"List":[{"Text":"1. § 73 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2010,"},{"Text":"2. die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Verbraucherkreditverträge (Verbraucherkreditverordnung), BGBl. II Nr. 260/1999."}]},{"Text":"Für Vertragsabschlüsse vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 bleiben die in Z 1 und Z 2 genannten Bestimmungen jedoch weiterhin gültig."}]},{"Text":"(47) § 76a, § 77 Abs. 3, § 79 Abs. 4, § 84j, § 94 Z 43, § 106 Abs. 5, § 113 Abs. 4 bis 6, § 116 Abs. 6, § 120 Abs. 1 zweiter Satz, § 121 Abs. 1 Z 2 und 3, § 130 Abs. 9, § 144 Abs. 4, § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 2 und 3, § 150 Abs. 12, 13, 15 und 19, § 336 Abs. 1, § 336 Abs. 3 und Abs. 4, § 337 Abs. 1, § 351 Abs. 2, § 366 Abs. 1 Z 3a, § 367 Z 24a, § 367 Z 57a, § 373a Abs. 5 Z 2 und § 376 Z 50 und Z 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2010, treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 112 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2010 außer Kraft."},{"Text":"(48) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010 wird die Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, ABl. L 245 vom 26.08.1992 S. 6, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/104/EG, ABl. L 260 vom 03.10.2009 S. 5, umgesetzt."},{"Text":"(49) § 13 Abs. 3 Z 1, § 13 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 41 Abs. 1 Z 4, § 41 Abs. 5 erster Satz, § 42 Abs. 2 Z 5, § 44, § 65, § 86 Abs. 3, § 87 Abs. 7, § 376 Z 34c Abs. 2, § 376 Z 34c Abs. 5 und § 376 Z 34c Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft."},{"Text":"(50) § 2 Abs. 1 Z 14, § 365n Z 6 und § 365r Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft."},{"Text":"(51) § 361 Abs. 2, § 365a Abs. 1 erster Satz, § 365a Abs. 1 Z 6 bis 9, § 365a Abs. 5 Z 3 lit. b, § 365b Abs. 1 Z 3, § 365b Abs. 1 Z 5 und § 376 Z 52 und Z 53 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 17 Abs. 1 letzter Satz, § 37, § 77 Abs. 5 bis 9 und § 367 Z 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2010, außer Kraft."},{"Text":"(52) § 2 Abs. 1 Z 14, § 87 Abs. 1 Z 4b und 4c, § 94 Z 77, § 136a Abs. 3 bis 13, § 136b bis 136d samt Überschrift, § 337 Abs. 2, § 365a Abs. 1 Z 12, § 365b Abs. 1 Z 9 und § 376 Z 1 und 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. September 2012, in Kraft. § 138 Abs. 4 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. September 2012, außer Kraft."},{"Text":"(53) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2011 wird die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. L 140 vom 05.06.09 S. 114-135, umgesetzt."},{"Text":"(54) Anlage 3 Z 6.8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(55) § 148a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2012 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(56) § 338 Abs. 6 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft."},{"Text":"(57) § 106 Abs. 5, § 107 Abs. 5, § 113 Abs. 3, 4 und 5, § 116 Abs. 6, § 130 Abs. 9, § 132 Abs. 1, § 141 Abs. 1 Z 3, § 144 Abs. 4, § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 2 und 3, § 336a Abs. 1 und § 365f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft."},{"Text":"(58) § 2 Abs. 1 Z 20, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 5, § 14 Abs. 3 und Abs. 5, § 19, § 21 Abs. 5 erster Satz, § 39 Abs. 1, § 39 Abs. 2a, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 3, § 57 Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 7a, § 85 Z 2, § 87 Abs. 1 Z 2, Z 4b und Abs. 1 letzter Satz, § 91 Abs. 2, § 93 Abs. 4, § 94 Z 24, Z 67 und Z 82, § 99 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6 Z 1 und Abs. 7 bis 10, § 128 Abs. 2 Z 1, § 133 Abs. 5, § 134 Abs. 3, § 149 Abs. 1 bis 6, Abs. 8 und die Überschrift, § 150 Abs. 5, § 349 Abs. 6, § 352 Abs. 11, § 352a Abs. 2, § 356a Abs. 1, § 360 Abs. 1a, § 361 Abs. 2, § 363 Abs. 2 und 3, § 366 Abs. 1 Z 9, § 367 Z 20b, § 367 Z 34, § 373a Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 376 Z 13 und Z 15 Abs. 4 und § 379 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 treten ein Monat nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 18 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 sowie § 11 Abs. 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung RSV), BGBl. II Nr. 316/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 402/2006, außer Kraft."},{"Text":"(59) § 373c Abs. 1, § 373d Abs. 1 und § 373e Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 treten drei Monate nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(60) § 356 Abs. 1 und § 359b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 treten sechs Monate nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(61) § 108 Abs. 6 letzter Satz und § 373b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 108 Abs. 2 außer Kraft."},{"Text":"(62) § 2 Abs. 1 Z 13, § 79c, § 79d, § 81 Abs. 2 Z 1, Z 7 und Z 11, § 81 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Z 4d, § 92, § 93 Abs. 5, § 111 Abs. 2 Einleitungssatz, § 111 Abs. 4 Z 4, § 117 Abs. 7, § 345 Abs. 6, § 356 Abs. 3 und 4, § 359 Abs. 5, § 360 Abs. 1, § 376 Z 2, § 376 Z 14b, § 376 Z 16a und § 376 Z 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 78 Abs. 2 und § 348 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 außer Kraft."},{"Text":"(63) § 99 Abs. 7 bis 9, § 99 Abs. 10 hinsichtlich der Wortfolge „Haftpflichtversicherung gemäß Abs. 7“ und § 376 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens mit 1. August 2013, in Kraft."},{"Text":"(64) § 78 Abs. 1, § 88 Abs. 2, § 99 Abs. 10 hinsichtlich des Wortes „Beschwerden“, § 117 Abs. 10, § 125 Abs. 5, § 135 Abs. 6, § 136a Abs. 5 und Abs. 10, § 136b Abs. 3, § 137c Abs. 5, § 335, § 347 Abs. 3, § 348 Abs. 2, § 349 Abs. 4 und 6, § 352 Abs. 3, § 356b Abs. 1, § 359 Abs. 4, § 359c, § 361 Abs. 3, § 363 Abs. 2 und Abs. 3, § 365v Abs. 3 und § 371a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 359a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 außer Kraft."},{"Multi":[{"Text":"(65) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2013 werden"},{"List":[{"Text":"1. die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25 und"},{"Text":"2. die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1,"}]},{"Text":"umgesetzt."}]},{"Text":"(66) § 71a Abs. 1, § 71b, § 71c, § 77a, § 77b, § 79c, § 81 Abs. 4, § 81a, § 81b, § 81c, § 81d, § 82 Abs. 1 und Abs. 5, § 82a, § 83a, § 84h, § 353a, § 356a Abs. 1, § 356b Abs. 1 und Abs. 7, § 356d, § 359b Abs. 1, § 367 Z 24b, Z 24c und Z 25a,§ 376 Z 55, Z 56, Z 57 und Z 58 sowie die Anlagen 3, 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 376 Z 48 Abs. 6 außer Kraft."},{"Text":"(67) § 82b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft."},{"Text":"(68) § 87 Abs. 1, § 111 Abs. 5, § 112 Abs. 2c und Abs. 3 sowie § 113 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. August 2013, in Kraft."},{"Text":"(69) Anlage 5 Teil 1 tritt mit 15. Februar 2014 in Kraft."},{"Text":"(70) § 137g Abs. 2 und § 338 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft."},{"Text":"(71) § 53 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 87 Abs. 7 und 8, § 93 Abs. 2 bis 5, § 99 Abs. 9 und 10, § 117 Abs. 9 und Abs. 10, § 127 Abs. 3, § 136a Abs. 4 bis 6 und Abs. 9 und 10, § 136b Abs. 2 und 3, § 136c, § 137b Abs. 7, § 137c Abs. 3 bis 5, § 137d Abs. 1, § 137f Abs. 1, § 138 Abs. 6, § 288 Abs. 3, § 339 Abs. 4 Z 1, § 340 Abs. 1 und 2, § 345 Abs. 1 und 4, § 347 Abs. 2, § 363 (Überschrift), § 363 Abs. 4 Einleitungssatz, § 363 Abs. 4 Z 1 lit. a und b, die Überschrift vor § 365a, § 365a Abs. 1 bis 4, § 365a Abs. 5 Einleitungssatz, § 365a Abs. 5 Z 3 bis 5, § 365b (samt Überschrift), § 365e Abs. 1, 2 und 4, § 365f (samt Überschrift), § 365g Abs. 1, § 366 Abs. 1 Z 8, § 376 Z 2 Abs. 2, § 376 Z 9a, § 376 Z 16a Abs. 1, § 376 Z 18 Abs. 5 bis 7, § 376 Z 18 Abs. 9 und § 376 Z 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens mit 27. März 2015, in Kraft; gleichzeitig treten § 365c (samt Überschrift), § 365d (samt Überschrift) und § 376 Z 14e außer Kraft."},{"Text":"(72) § 365a Abs. 5 Z 1 und 2, § 365a Abs. 5 letzter Satz und § 381 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(73) Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 gelten Verweise in anderen Bundesgesetzen auf das Gewerberegister als Verweise auf das GISA."},{"Text":"(74) § 51a Abs. 2, § 120 Abs. 1, § 121 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3, § 122 Abs. 1, § 123 Abs. 1 bis 3, § 125 Überschrift und Abs. 3 bis 6, § 340 Abs. 2 und Abs. 2a, § 373b Abs. 1 und § 376 Z 28 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens mit 30. Juni 2015, in Kraft."},{"Text":"(75) § 57 Abs. 1, § 87 Abs. 1 letzter Satz, § 336 Abs. 1 bis 3, § 356b Abs. 3, § 365a Abs. 5 Schlussteil und § 365f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(76) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2015 wird die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, umgesetzt."},{"Text":"(77) § 2 Abs. 5 und 16, der Abschnitt 8a, § 84p, § 84q, § 84r, § 358 Abs. 3, § 366 Abs. 1 Z 7, § 367 Z 25, § 367 Z 55 bis Z 57, § 381 Abs. 6 und 7 sowie die Anlage 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Juni 2015 in Kraft."},{"Text":"(78) § 14 Abs. 5 Z 1, § 69 Abs. 1 und 2, § 141 Abs. 1, § 144 Abs. 2, § 159 Abs. 1 Z 6, § 160 Abs. 1, § 161 und § 376 Z 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten § 14 Abs. 5 letzter Satz und § 141 Abs. 3 außer Kraft."},{"Text":"(79) Verordnungen auf der Grundlage des § 84m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 können bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 erlassen werden, sie treten jedoch frühestens zu dem im Abs. 72 genannten Zeitpunkt in Kraft."},{"Text":"(80) Die auf der Grundlage des § 84d Abs. 7 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 erlassene Industrieunfallverordnung IUV, BGBl. II Nr. 354/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2010, gilt als auf der Grundlage des § 84m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 erlassene Verordnung."},{"Text":"(81) Auf der Grundlage des § 84h in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 erlassene Verordnungen gelten als auf der Grundlage des § 84p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 erlassene Verordnungen."},{"Multi":[{"Text":"(82) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2015 werden folgende Richtlinien umgesetzt:"},{"List":[{"Text":"1. Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11,"},{"Text":"2. die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, und"},{"Text":"3. die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1."}]}]},{"Text":"(83) § 57 Abs. 1, § 57 Abs. 3, § 57 Abs. 6, § 84b Z 9, § 367 Z 57a und die Anlage 5 Teil 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."},{"Text":"(84) § 373a Abs. 1 und Abs. 4 bis 6, § 373b Abs. 2, § 373c Abs. 1, § 373d, § 373e Abs. 1, § 373f, § 373h, § 373i samt Überschrift, die §§ 373j bis 373l samt Überschriften und § 379 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, jedoch frühestens mit 18. Jänner 2016 in Kraft."},{"Text":"(85) § 13 Abs. 4, § 93 Abs. 2 und 5, § 94 Z 71, § 136e, § 136f, § 136g, 136h, § 137b Abs. 7, § 137c Abs. 3 und Abs. 5, § 137d Abs. 1, § 138 Abs. 6, § 338 Abs. 8, § 365, § 365a Abs. 1 Z 17 bis 19, § 365b Abs. 1 Z 14 bis 16, § 365e Abs. 5, § 366 Abs. 1 Z 8 und § 376 Z 17a und Z 18 Abs. 5 bis 7 in der Fassung der Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 treten mit Ablauf von drei Monaten nach ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 136a Abs. 1a außer Kraft."},{"Text":"(86) § 365s Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft."},{"Text":"(87) § 2 Abs. 1 Z 25 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft."},{"Text":"(88) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2017 wird die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1., umgesetzt."},{"Text":"(89) § 2 Abs. 3 Z 3 und 4, § 2 Abs. 4 Z 6, § 2 Abs. 13, § 32 Abs. 1, 1a und 2, § 87 Abs. 1 Schlussteil, § 99 Abs. 1 Z 2, § 111 Abs. 4 Z 3 und 3a, § 134 Abs. 1, § 136 Abs. 3, § 149 Abs. 4, § 339 Abs. 4, § 367 Z 10, sowie § 381 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(90) § 94 Z 12 und Z 53, § 150 Abs. 2a bis 2c, § 150 Abs. 17, § 151a, § 162, § 373a Abs. 5 Z 2 lit. a und lit. b, § 376 Z 27 und 62 sowie § 379 Abs. 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 treten drei Monate nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 94 Z 1, Z 17, Z 44, Z 57, Z 60 und § 97 außer Kraft."},{"Text":"(91) § 333a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt mit der Maßgabe in Kraft, dass betreffend die Ausstellung von Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria die Befreiung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes frühestens ab 1. Mai 2018 anzuwenden ist."},{"Text":"(92) § 5 Abs. 2, § 38, § 87 Abs. 1 Z 4, § 336 Abs. 1, § 338 Abs. 1, § 365c, § 365e Abs. 4, § 366 Abs. 1 Z 1, Z 9 und Z 10, § 367 Z 8, Z 15, Z 17, Z 18 und Z 54 und § 371b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens am 1. Mai 2018, in Kraft; gleichzeitig tritt § 365e Abs. 5 außer Kraft."},{"Text":"(93) Die §§ 20 bis 25, § 337 Abs. 2, die §§ 350 bis 352b, § 367 Z 3 und 4 sowie § 376 Z 63 bis 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens am 1. Jänner 2018 in Kraft."},{"Text":"(94) § 52 Abs. 1, § 71b Z 10 und 11, § 74 Abs. 1, § 77a Abs. 7 bis 9, § 81 Abs. 3, § 84l Abs. 5, § 113 Abs. 5, § 345 Abs. 6, § 353 Z 2, § 353b, § 356a Abs. 1, § 356b Abs. 1, § 356d, § 359a, § 359b, § 371c und § 376 Z 60 und 61 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen ist § 356b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 nicht anzuwenden; für diese Verfahren ist die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 bereits abgeschlossene strafbare Tätigkeiten oder strafbares Verhalten, das zu diesem Zeitpunkt bereits aufgehört hat, ist § 371c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 nicht anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 betreffend diese Tätigkeiten oder dieses Verhalten bereits eine Verfolgungshandlung gesetzt worden ist."},{"Text":"(95) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2017 wird die Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt."},{"Text":"(96) § 117 Abs. 7, § 136a Abs. 12, die §§ 365m bis 365z samt Überschriften, § 366b, § 373i1 samt Überschrift, § 376 Z 68 sowie die Anlagen 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2017 treten mit Ablauf der Kundmachung, frühestens jedoch mit dem 26. Juni 2017, in Kraft."},{"Text":"(97) § 2 Abs. 1 Z 14, § 136a Abs. 1 Z 1, § 136a Abs. 1 Z 2 lit. a, § 136a Abs. 3, § 136a Abs. 7 und 8, § 136a Abs. 11, § 136b Abs. 1 und § 136d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft."},{"Text":"(98) § 151, § 352b, § 365m1 Abs. 10 Z 4 und § 373a Abs. 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, jedoch frühestens mit 25. Mai 2018, in Kraft. § 77a Abs. 7 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."},{"Text":"(99) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2018 wird die Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015, S. 1, umgesetzt."},{"Text":"(100) § 127, § 127a, § 127b, § 127c, § 365, § 365d, § 365e Abs. 1, § 365e Abs. 4, und § 366 Abs. 1 Z 9 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2018 treten mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 127 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2018, jedoch spätestens am 1. Oktober 2018, in Kraft; gleichzeitig treten § 367 Z 34 und die Reisebürosicherungsverordnung RSV, BGBl. II Nr. 316/1999 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2013, mit der Maßgabe außer Kraft, dass Eintragungen in das Reiseveranstalterverzeichnis, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2018 aufrecht bestanden haben, als Reiseleistungsausübungsberechtigung weiter gelten und als solche vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) zu übernehmen sind."},{"Text":"(101) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens ab 1. Juli 2018 in Kraft gesetzt werden."},{"Text":"(102) § 1 Abs. 4, § 14 Abs. 5 und § 126 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(103) § 339 Abs. 3 Z 1 und 2, § 353 Z 1 lit. a, § 365g und § 376 Z 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig treten § 339 Abs. 3 Z 3 und § 365g Abs. 2 außer Kraft."},{"Text":"(104) § 87 Abs. 1 Z 5 und Z 6, § 136a Abs. 6 und Abs. 6a, § 137 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5, § 137a samt Überschrift, die Überschriften vor § 137b, § 137b Abs. 1, Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7, § 137c Abs. 1 und Abs. 3 bis Abs. 6, § 137d samt Überschriften, § 137e samt Überschrift, § 138 Abs. 5, § 335a, § 337 Abs. 2, § 360a, § 365a Abs. 1 Z 13, Z 14 und Z 16, § 365b Abs. 1 Z 10, Z 11 und Z 13, § 366c, § 373i2 samt Überschrift, § 376 Z 18 Abs. 10 bis Abs. 14 und Anlage 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 treten ein Monat nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 136h samt Überschrift und § 137f bis § 137h samt Überschriften außer Kraft."},{"Text":"(105) § 82 Abs. 1, § 82b Abs. 6, § 376 Z 69 und § 379 Abs. 10 bis 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(106) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020 wird die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018 S. 43, umgesetzt."},{"Text":"(107) § 19, § 89, § 93 Abs. 2, § 338 Abs. 8, § 365a Abs. 1 Z 18, § 365b Abs. 1 Z 15, § 365m samt Überschrift, § 365m1 Abs. 1 Z 1 und Z 3, Abs. 2 Z 1, Z 2 und Z 4, Abs. 4, Abs. 6 Z 1, Abs. 10 Z 5 und Z 6, § 365n Z 3, Z 9 bis Z 11, § 365n1 Abs. 4 Z 1, § 365o Z 3, § 365p Abs. 1 Z 1 lit. a, § 365p Abs. 1 Z 2, § 365p Abs. 4a, § 365p Abs. 6, § 365q Abs. 1 samt Überschrift, § 365s Abs. 5, § 365s Abs. 8 bis Abs. 12, § 365s1, § 365t Abs. 1, § 365u Abs. 6, § 365v, § 365w Abs. 2 und 3, § 365y Abs. 1, § 365y Abs. 4 bis Abs. 12, § 365z Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 4a, § 366b Abs. 7 und Abs. 7a, § 373i1 samt Überschrift, § 373i1a samt Überschrift, Anlage 7 Z 3, Anlage 8 Z 1 lit. f und lit. g, Anlage 8 Z 2 lit. c, lit. e und lit. f sowie Anlage 8 Z 3 lit. a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 10. Jänner 2020, in Kraft."},{"Text":"(108) § 365b Abs. 2 Z 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Juli 2020, in Kraft."},{"Text":"(109) § 21 Abs. 5 und § 376 Z 69 bis 71 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020 treten ein Monat nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(110) § 109 Abs. 6, § 365a Abs. 1 Z 13 und § 365b Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(111) § 57 Abs. 3, § 58, § 62, § 62a, § 108 Abs. 4, 6, 7 und 8, § 129 Abs. 3, § 130 Abs. 6 und 7, § 364 und § 376 Z 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2022 treten mit dem in § 62 Abs. 7 letzter Satz genannten Zeitpunkt in Kraft."},{"Text":"(112) Verordnungen gemäß § 62 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2022 können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt erlassen werden. Vereinbarungen gemäß § 62a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2022 können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgeschlossen werden."},{"Text":"(113) § 71 Abs. 4 bis 6, § 338 Abs. 9 und § 366 Abs. 1 Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022 treten vier Monate nach dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 338 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022 ist auf Verfahren anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig werden. Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständiger Behörde fortzuführen."},{"Text":"(114) § 13 Abs. 8, § 76a Abs. 3 zweiter Satz, § 87 Abs. 1 Z 3a sowie Schlussteil, § 87 Abs. 9, § 91 Abs. 1, § 339 Abs. 4 Z 2, § 344, § 344a, § 353 Schlussteil, § 363 Abs. 1a, § 365a Abs. 1 Z 18 bis 20, § 365a Abs. 2 Z 12 und 13, § 365b Abs. 1 Z 15 bis 17, § 365b Abs. 2 Z 6 und 7 und § 365e Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(115) § 342 samt Überschrift, § 343, die Überschrift des § 345, die Überschrift des § 346, die Überschrift des § 347, die Überschrift des § 348 und die Überschrift des § 349 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens am 1. Jänner 2026, in Kraft."},{"Text":"(116) § 22 Abs. 4 und 5 und § 100 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2024 treten ein Monat nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft."},{"Text":"(117) §§ 365m, 365m1 Abs. 5 Z 1 und Z 2 und Abs. 7, 365n Z 11, Z 12 und Z 13, 365n1 Abs. 1 und Abs. 3, § 366b Abs. 2, 3 und 5 und § 382 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."}]}