Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVersammlungsgesetz 1953KundmachungsorganBGBl. Nr. 98/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2002TypBG§/Artikel/Anlage§ 9aInkrafttretensdatum01.09.2002Index10/11 Vereins- und VersammlungsrechtText§ 9a. An den im § 2 erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen; ebenso dürfen Personen nicht teilnehmen, die Gegenstände bei sich haben, die geeignet sind und den Umständen nach nur dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben.Zuletzt aktualisiert am29.05.2017Gesetzesnummer10000249DokumentnummerNOR40034323