Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelGewerbeordnung 1994KundmachungsorganBGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017TypBG§/Artikel/Anlage§ 136dInkrafttretensdatum03.01.2018AbkürzungGewO 1994Index50/01 GewerbeordnungText§ 136d. Wertpapiervermittler dürfen für nicht mehr als drei Unternehmen die in § 1 Z 45 WAG 2018 genannten Tätigkeiten erbringen. Der Wertpapiervermittler hat dem Vertragspartner (Wertpapierkunden) bei jeder Geschäftsaufnahme den jeweiligen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen und auf die Eintragung im Register bei der FMA hinzuweisen. Erfolgt durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn, so haften alle gemäß § 37 Abs. 7 WAG 2018 eingetragenen Geschäftsherren solidarisch.AnmerkungEG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017Zuletzt aktualisiert am27.07.2017Gesetzesnummer10007517DokumentnummerNOR40195239