Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811TypBG§/Artikel/Anlage§ 1350Inkrafttretensdatum01.01.1812AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)TextFür welche Verbindlichkeiten.§ 1350. Eine Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, sondern auch über erlaubte Handlungen und Unterlassungen in Beziehung auf den Vortheil oder Nachtheil, welcher aus denselben für den Sichergestellten entstehen kann, geleistet werden.SchlagworteVorteil, NachteilZuletzt aktualisiert am23.07.2024Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR12019095alte DokumentnummerN2181111577Z