Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUniversitätsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009TypBG§/Artikel/Anlage§ 11Inkrafttretensdatum01.10.2009AbkürzungUGIndex72/01 HochschulorganisationTextUniversitätsbericht§ 11. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Nationalrat ab dem Jahr 2005 auf der Grundlage der Wissensbilanzen der Universitäten mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die bisherige Entwicklung und die künftige Ausrichtung der Universitäten vorzulegen. Dabei ist unter anderem auch auf die Nachwuchsförderung, auf die Entwicklung der Personalstruktur der Universitäten und auf die Lage der Studierenden einzugehen.Zuletzt aktualisiert am01.06.2021Gesetzesnummer20002128DokumentnummerNOR40109702