Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013TypBG§/Artikel/Anlage§ 151Inkrafttretensdatum01.02.2013AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)TextFeststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter§ 151. (1) Stammt ein Kind, das während der Ehe der Mutter oder vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab, so hat das Gericht dies auf Antrag festzustellen.(2) Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann und von diesem gegen das Kind gestellt werden.Zuletzt aktualisiert am03.10.2022Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40146738