Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelTelekommunikationsgesetz 2021KundmachungsorganBGBl. I Nr. 190/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 152Inkrafttretensdatum01.11.2021AbkürzungTKG 2021Index91/01 FernmeldewesenTextFunktagebuch§ 152. (1) Ein Funktagebuch ist zu führen1.im Fall von Notfunkverkehr, von Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen,2.über Verlangen der Fernmeldebehörde zur Klärung frequenztechnischer Fragen.(2) In das Funktagebuch sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale einzutragen.(3) Bei Notfunkverkehr, bei Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist der vollständige Inhalt, einschließlich der Angaben über die Identität und den Standort der Gegenstelle zusammenfassend aufzuzeichnen.SchlagworteNotfunkverkehrsübungZuletzt aktualisiert am29.10.2021Gesetzesnummer20011678DokumentnummerNOR40238610