Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelBundesgesetz gegen den unlauteren WettbewerbKundmachungsorganBGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022TypBG§/Artikel/Anlage§ 18Inkrafttretensdatum20.07.2022AbkürzungUWGIndex26/01 WettbewerbsrechtTextBestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens§ 18. Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den §§ 1, 1a, 2, 2a, 7, 9, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 12 unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz im Sinne des § 16, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein mußte.SchlagworteDienstgeberhaftungZuletzt aktualisiert am17.10.2022Gesetzesnummer10002665DokumentnummerNOR40245456