Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978TypBG§/Artikel/Anlage§ 98Inkrafttretensdatum01.01.1978AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Text§ 98. Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen.Zuletzt aktualisiert am03.10.2022Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR12017787alte DokumentnummerN2181110267Z