Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017TypBG§/Artikel/Anlage§ 262Inkrafttretensdatum01.07.2018AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)TextForm§ 262. (1) Die Vorsorgevollmacht ist vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) höchstpersönlich und schriftlich zu errichten.(2) Der Vollmachtgeber ist über1.die Rechtsfolgen einer Vorsorgevollmacht,2.die Möglichkeit, allgemein oder in bestimmten Angelegenheiten die Weitergabe der Vorsorgevollmacht zu untersagen oder eine gemeinsame Vertretung durch zwei oder mehrere Bevollmächtigte vorzusehen, sowie3.die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufspersönlich zu belehren. Der Notar, der Rechtsanwalt oder der Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde zu dokumentieren.Zuletzt aktualisiert am02.05.2017Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40193068