Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelNeutralitätsgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 211/1955TypBVG§/Artikel/AnlageArt. 1Inkrafttretensdatum05.11.1955Index12/01 NeutralitätTextArtikel I.(1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.(2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.Anmerkungvgl. Art. 9a B-VGSchlagworteUmfassende LandesverteidigungZuletzt aktualisiert am30.11.2022Gesetzesnummer10000267DokumentnummerNOR12005213alte DokumentnummerN11955125340