Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUnternehmensgesetzbuchKundmachungsorgandRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005§/Artikel/Anlage§ 354Inkrafttretensdatum01.01.2007TextEntgeltlichkeit§ 354. (1) Ist in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen können vom Tag der Leistung an Zinsen berechnet werden.