Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelBarrierefreiheitsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 76/2023TypBG§/Artikel/Anlage§ 4Inkrafttretensdatum28.06.2025AbkürzungBaFGIndex68/02 Sonstiges SozialrechtText2. AbschnittAnforderungen an die Barrierefreiheit und freier WarenverkehrVerpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen§ 4. (1) Wirtschaftsakteure dürfen nur Produkte in Verkehr bringen und nur Dienstleistungen anbieten oder erbringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz erfüllen.(2) Für Produkte gelten die in Anlage 1 1. Abschnitt und 2. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen, mit Ausnahme der Selbstbedienungsterminals gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, für die nur die in Anlage 1 1. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen gelten.(3) Für Dienstleistungen gelten die in Anlage 1 3. Abschnitt und 4. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen, mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die in Anlage 1 4. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen gelten.SchlagworteStadtverkehrdienst, VorortverdienstZuletzt aktualisiert am19.07.2023Gesetzesnummer20012316DokumentnummerNOR40254364