Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelMediengesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020TypBG§/Artikel/Anlage§ 6Inkrafttretensdatum01.01.2021AbkürzungMedienGIndex16/01 Medien, PresseförderungTextDritter AbschnittPersönlichkeitsschutzErster UnterabschnittEntschädigungstatbeständeÜble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung§ 6. (1) Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 1).(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn1.es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,2.im Falle einer üblen Nachredea)die Veröffentlichung wahr ist oderb)ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten,3.es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat,3a.es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, oder4.es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat.(3) Bezieht sich die Veröffentlichung auf den höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der Anspruch nach Abs. 1 nur aus dem Grunde des Abs. 2 Z 1, des Abs. 2 Z 2 lit. a, des Abs. 2 Z 3 oder des Abs. 2 Z 3a ausgeschlossen, im Falle des Abs. 2 Z 2 lit. a aber nur, wenn die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen.Anmerkung§§ 111, 115, 297 StGB, BGBl. Nr. 60/1974ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001.EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020SchlagworteEhrenkränkung, Bloßstellung, Privatsphäre, Ehrenschutz, Intimsphäre, Persönlichkeitsschutz, Parlamentsberichterstattung, Wahrheitsbeweis, Beweis guten Glaubens, immaterieller SchadenZuletzt aktualisiert am30.12.2020Gesetzesnummer10000719DokumentnummerNOR40229339