Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStaatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der StaatsbürgerKundmachungsorganRGBl. Nr. 142/1867TypBVG§/Artikel/AnlageArt. 6Inkrafttretensdatum23.12.1867AbkürzungStGGIndex10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtTextArtikel 6. Jeder Staatsbürger kann an jedem Orte des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen, Liegenschaften jeder Art erwerben und über dieselben frei verfügen, sowie unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben.Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechtes, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege des Gesetzes aus Gründen des öffentlichen Wohles zulässig.SchlagworteFreiheit der Niederlassung, des Liegenschaftserwerbs,Grunderwerbs, Erwerbsfreiheit, Erwerbsbetätigung, Kirche, tote HandZuletzt aktualisiert am15.11.2022Gesetzesnummer10000006DokumentnummerNOR12000062alte DokumentnummerN11867120820