Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUnternehmensgesetzbuchKundmachungsorgandRGBl. S 219/1897§/Artikel/Anlage§ 882Inkrafttretensdatum01.03.1939TextSechster Titel.Bezahlung des Schadens.§ 882. (1) Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzuteilen.(2) Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer dartun:1.sein Interesse;2.daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist;3.den Unfall, auf den der Anspruch gestützt wird;4.den Schaden und dessen Umfang.