Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelEhegesetzKundmachungsorgandRGBl. I S 807/1938TypBG§/Artikel/Anlage§ 39Inkrafttretensdatum01.08.1938AbkürzungEheGIndex20/02 FamilienrechtText§ 39Drohung(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Aufhören der durch die Drohung begründeten Zwangslage zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.AnmerkungZur Strafbarkeit von „Ehetäuschung“ siehe § 193 StGB und „Zwangsheirat“ siehe § 106a StGB, BGBl. Nr. 60/1974.Zuletzt aktualisiert am30.05.2018Gesetzesnummer10001871DokumentnummerNOR12024771alte DokumentnummerN2193811082S