Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUnternehmensgesetzbuchKundmachungsorgandRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018TypBG§/Artikel/Anlage§ 32Inkrafttretensdatum15.08.2018Außerkrafttretensdatum31.12.2024AbkürzungUGBIndex21/01 HandelsrechtTextEintragung des Genehmigungsvorbehalts oder des Vertreters der Verlassenschaft§ 32. (1) Ist für einen in das Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmer oder einen vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft ein Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB) angeordnet, der die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfasst, so ist dieser von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. § 15 ist nicht anzuwenden.(2) Stirbt ein im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer oder ein vertretungsbefugter Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft, so ist auf Antrag einzutragen, wer berechtigt ist, die Verlassenschaft zu vertreten.(3) Für die nach den vorstehenden Absätzen einzutragenden Personen gilt § 31 Abs. 3 sinngemäß.Zuletzt aktualisiert am23.07.2024Gesetzesnummer10001702DokumentnummerNOR40205325