Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelEhegesetzKundmachungsorgandRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978TypBG§/Artikel/Anlage§ 66Inkrafttretensdatum01.07.1978AbkürzungEheGIndex20/02 FamilienrechtTextII. Unterhalta) Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens§ 66. Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.Anmerkung1. Zum einstweiligen Unterhalt siehe § 382 Z 8 lit. a EO, RGBl. Nr. 79/1896.2. ÜR: Art. XXIII § 3 Abs. 5 und 6 BGBl. Nr. 280/1978.SchlagworteAlimente, ExekutionsordnungZuletzt aktualisiert am05.10.2022Gesetzesnummer10001871DokumentnummerNOR12024806alte DokumentnummerN2193811110S