Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelPatientenverfügungs-GesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 55/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2019TypBG§/Artikel/Anlage§ 1Inkrafttretensdatum16.01.2019AbkürzungPatVGIndex82/02 Gesundheitsrecht allgemeinText1. AbschnittAllgemeine BestimmungenAnwendungsbereich§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Patientenverfügungen.(2) Eine Patientenverfügung kann den Willen eines Patienten, eine medizinische Behandlung abzulehnen, verbindlich festlegen (§ 6). Im Übrigen ist jede vorliegende Patientenverfügung der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen (§ 8).(3) Die Voraussetzungen, das Bestehen, der Umfang, die Wirkungen, die Änderung und die Beendigung einer Patientenverfügung richten sich für Behandlungen in Österreich nach österreichischem Recht.Zuletzt aktualisiert am25.01.2019Gesetzesnummer20004723DokumentnummerNOR40211859