Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811§/Artikel/Anlage§ 5Inkrafttretensdatum01.01.1812Text§ 5. Gesetze wirken nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß.