Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916§/Artikel/Anlage§ 859Inkrafttretensdatum01.01.1917TextZweyter Theil.Zweyte Abtheilung.Von den persönlichen Sachenrechten.Siebzehntes Hauptstück.Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt.Grund der persönlichen Sachenrechte.§ 859. Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich unmittelbar auf ein Gesetz; oder auf ein Rechtsgeschäft; oder auf eine erlittene Beschädigung.