Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelTelekommunikationsgesetz 2021KundmachungsorganBGBl. I Nr. 190/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 110Inkrafttretensdatum01.11.2021AbkürzungTKG 2021Index91/01 FernmeldewesenTextUniversaldienstfonds§ 110. (1) Die Regulierungsbehörde hat bei Bedarf einen Universaldienstfonds einzurichten und zu verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung des im Rahmen von Ausschreibungsverfahren festgestellten Zuschussbedarfs oder eines nach § 109 Abs. 2 festgestellten Kostenersatzes. Über die Tätigkeiten und Leistungen des Universaldienstfonds ist jährlich ein Geschäftsbericht zu veröffentlichen, in dem der Zuschussbedarf, der Kostenersatz und die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Anteile dargelegt werden.(2) Anbieter mit einem Jahresumsatz im Bundesgebiet von mehr als € 5 000 000 aus dieser Tätigkeit haben, mit Ausnahme von Anbietern im Sinne des § 4 Z 8, nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtumsatz aus Kommunikationsdiensten im Bundesgebiet zu 70 % an der Finanzierung des Universaldienstfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen. Anbieter im Sinne des § 4 Z 8 mit mehr als 350 000 Endnutzern im Bundesgebiet tragen zu 30 % an der Finanzierung des Universaldienstfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung im Verhältnis ihrer Anzahl an Endnutzern im Bundesgebiet bei.(3) Nach Beendigung des Verfahrens gemäß Abs. 1 setzt die Regulierungsbehörde die Anteile der zu diesem Ausgleich Beitragenden fest und teilt dies den Betroffenen mit. Bei der Berechnung der Höhe der Anteile nimmt die Regulierungsbehörde darauf Bedacht, dass die möglichst geringe Verzerrung des Wettbewerbs und der Nutzernachfrage auftreten.(4) Die zum Ausgleich nach § 109 Abs. 1 beitragenden Anbieter sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde festgesetzten, auf sie entfallenden Anteile innerhalb von drei Monaten an die Regulierungsbehörde zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Abs. 3 genannten Mitteilung.(5) Ist ein zum Beitrag Verpflichteter mit der Zahlung mehr als vier Wochen im Rückstand, erlässt die Regulierungsbehörde einen Bescheid über die rückständigen Beiträge und treibt diese ein.Zuletzt aktualisiert am29.10.2021Gesetzesnummer20011678DokumentnummerNOR40238568