Landesrecht[land]Landesrechtwww.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAufwandsentschädigung der Gemeindemandatare der Freistadt RustKundmachungsorganLGBl.Nr. 66/1993§/Artikel/Anlage§ 1Inkrafttretensdatum01.07.1993Text§ 1GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Mitglieder des Gemeinderates, des Stadtsenates und der Ausschüsse des Gemeinderates der Freistadt Rust.