Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStraßenverkehrsordnung 1960KundmachungsorganBGBl. Nr. 159/1960TypBG§/Artikel/Anlage§ 1Inkrafttretensdatum01.01.1961AbkürzungStVO 1960Index90/01 StraßenverkehrsrechtTextI. ABSCHNITT.Allgemeines.§ 1. Geltungsbereich.(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.Zuletzt aktualisiert am14.06.2017Gesetzesnummer10011336DokumentnummerNOR12146590alte DokumentnummerN9196012009A