Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUniversitätsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024TypBG§/Artikel/Anlage§ 3Inkrafttretensdatum01.05.2024AbkürzungUGIndex72/01 HochschulorganisationTextAufgaben§ 3. Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:1.Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst;2.Bildung durch Wissenschaft und durch die Entwicklung und Erschließung der Künste;3.wissenschaftliche, künstlerische, künstlerisch-pädagogische und künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung, Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowie Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;4.Entwicklung und Förderung geeigneter Karrieremodelle für den höchstqualifizierten wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs;5.Weiterbildung;6.Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und der Lehre innerhalb der Universität;7.Unterstützung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der Kunst;8.Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung der Künste;9.Gleichstellung der Geschlechter sowie Frauenförderung;10.Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;11.Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten;12.Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb, insbesondere durch Vermittlung entsprechender Regeln.SchlagworteStudienbetrieb, LehrbetriebZuletzt aktualisiert am30.04.2024Gesetzesnummer20002128DokumentnummerNOR40261535